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Auskunftsanspruch DSGVO 2026

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 18 Min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Kaum ein Betroffenenrecht löst in der Praxis so viel Unsicherheit aus wie der Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung. Wer ein formales Auskunftsersuchen erhält, steht unter Zeitdruck und muss wissen, welche Daten herauszugeben sind, welche Fristen gelten und welche Konsequenzen bei Fehlern drohen. Aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs haben den Umfang des Auskunftsrechts erheblich erweitert - und die Risiken bei Verstößen deutlich verschärft. Bei konkretem Handlungsbedarf vertieft unsere Beratung zu DSGVO Abmahnung die rechtliche Umsetzung.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:

  • Welche Pflichten entstehen bei einem Auskunftsersuchen und wie weit reicht der Anspruch?
  • Welche Fristen gelten, welche Ausnahmen gibt es und wann darf die Auskunft verweigert werden?
  • Welche Bußgelder und Schadensersatzrisiken drohen bei verspäteter oder unvollständiger Auskunft?

Was bedeutet der Auskunftsanspruch nach der DSGVO?

Rechtsgrundlage ist Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, eines der zentralen Betroffenenrechte der europäischen Datenschutzregulierung.

Auskunftsanspruch - kurz erklärt

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist das Recht jeder natürlichen Person, von jedem Unternehmen oder jeder Behörde zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Er ist an keine Voraussetzungen geknüpft und muss nicht begründet werden.

Der Anspruch steht nicht nur Kunden oder Verbrauchern zu.

Selbst Geschäftsführerdaten unterliegen dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung, wie ein aktuelles EuGH-Urteil bestätigt hat. Für Unternehmen bedeutet das: Ein Auskunftsersuchen kann aus jeder Richtung kommen, zu jedem Zeitpunkt und ohne Vorwarnung.

Abgrenzung zu verwandten Betroffenenrechten

Der Auskunftsanspruch ist oft der Ausgangspunkt, bevor betroffene Personen weitere Rechte ausüben.

In der Praxis folgt auf ein Auskunftsersuchen häufig ein Löschantrag nach Art. 17 DSGVO oder eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten dazu behandelt unser Ratgeber zu Datenschutz-Audit erklärt.

Während das Auskunftsrecht auf Transparenz über vorhandene Daten zielt, betrifft das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO die Herausgabe der Daten in einem maschinenlesbaren Format. Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO setzt dagegen voraus, dass die betroffene Person bereits weiß, welche Daten unrichtig sind - genau diese Information liefert der Auskunftsanspruch. Die Einzelheiten dazu behandelt Hintergrund zu KI-Datenschutz.

Warum der Auskunftsanspruch 2026 besonders relevant ist

Mehrere Entwicklungen haben das Auskunftsrecht in den vergangenen zwei Jahren grundlegend verändert. Die Tragweite des Anspruchs ist heute deutlich größer als bei Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung, und die Risiken für Unternehmen sind gestiegen. Die Einzelheiten dazu behandelt Hintergrund zu Geschäftsgeheimnis.

Parallel dazu hat die Datenschutzkonferenz gemeinsam mit dem Europäischen Datenschutzausschuss im Rahmen der koordinierten Prüfung 2024 insgesamt 1.185 Verantwortliche untersucht und dabei sieben systematische Defizite bei der Umsetzung des Auskunftsrechts identifiziert.
Die Fallzahlen steigen ebenfalls: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz meldete für 2024 insgesamt 8.670 Eingänge, darunter Beschwerden und Anfragen; davon entfielen 3.313 auf Beschwerden nach Art. 77 DSGVO.

Welche Pflichten entstehen bei einem Auskunftsersuchen?

Der Umfang dieser Pflichten ist seit mehreren Grundsatzurteilen deutlich weiter, als viele Verantwortliche annehmen.

Welche Informationen müssen erteilt werden?

Entscheidend ist dabei die Empfängerauskunft. Viele Unternehmen benennen lediglich Empfängerkategorien - etwa “IT-Dienstleister” oder “Marketingpartner”. Das reicht nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr aus.

Wer Daten durch externe Dienstleister verarbeiten lässt, muss auch deren Verarbeitung in der Auskunft abbilden - mehr dazu im Ratgeber Auftragsverarbeitungsvertrag.

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InformationskategorieBeispielPflicht
VerarbeitungszweckeVertragserfüllung, Direktmarketing, BonitätsprüfungJa
Kategorien personenbezogener DatenKontaktdaten, Zahlungsdaten, NutzungsdatenJa
Konkrete EmpfängerName des Steuerberaters, Hosting-Anbieters, InkassodienstleistersJa, soweit verfügbar
Geplante Speicherdauer10 Jahre (steuerrechtlich), 3 Jahre (Gewährleistung)Ja, oder Kriterien
Herkunft der DatenDirekt erhoben, von Auskunftei übermittelt, über DritteJa, wenn nicht direkt erhoben
Automatisierte EntscheidungenKredit-Scoring, automatisierte Vorauswahl bei BewerbungenJa, einschl. Logik und Tragweite

Was umfasst das Recht auf Kopie?

Dieses Recht geht nach aktueller Rechtsprechung erheblich weiter als eine bloße Zusammenfassung.

Was als “Kopie” gilt, hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung zur Österreichischen Post konkretisiert: Die Kopie muss eine originalgetreue Reproduktion der Daten sein und alle Merkmale bewahren, die eine effektive Rechtsausübung ermöglichen.

Für Unternehmen hat diese weite Auslegung erhebliche praktische Konsequenzen. Wer ein Auskunftsersuchen erhält, muss sämtliche Systeme durchsuchen, in denen personenbezogene Daten des Antragstellers gespeichert sein könnten - vom E-Mail-Postfach über Personalverwaltungssysteme bis hin zu Projektmanagement-Tools und Backup-Systemen.

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Art der DatenMuss herausgegeben werden?Hinweis
Kundenstammdaten (Name, Adresse, E-Mail)JaKernbereich des Anspruchs
E-Mail-Korrespondenz mit dem BetroffenenJaAuch interne E-Mails, die den Betroffenen betreffen
Interne Vermerke und GesprächsprotokolleJa, mit Schwärzung von DrittdatenAbwägung mit Rechten Dritter erforderlich
Scoring- und Profiling-ErgebnisseJa, einschließlich verwendeter LogikArt. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO
Vom Betroffenen selbst hochgeladene DateienJaAuch wenn der Betroffene diese Dateien bereits besitzt
Backup-DatenGrundsätzlich jaUnverhältnismäßiger Aufwand kein automatischer Ausschlussgrund

Welche Fristen gelten für die Beantwortung?

Diese Frist ist verbindlich und wird von Gerichten konsequent durchgesetzt.

In der Praxis unterschätzen viele Unternehmen die Verbindlichkeit dieser Frist.

Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Regeln der §§ 186 ff. BGB - der Tag des Eingangs wird nicht mitgezählt, die Frist endet mit Ablauf des gleichen Kalendertags im Folgemonat.

Fristverlängerung richtig kommunizieren

Wer die Zwei-Monats-Verlängerung in Anspruch nehmen will, muss innerhalb des ersten Monats aktiv werden. Eine bloße Nichtstun-Strategie führt zum Verzug. Die Mitteilung an die betroffene Person muss die konkreten Gründe für die Verlängerung benennen - ein pauschaler Verweis auf “hohen Bearbeitungsaufwand” genügt nach herrschender Meinung nicht.

Wie funktioniert die Identitätsprüfung?

Gleichzeitig darf die Identitätsprüfung nicht als Hürde missbraucht werden, um Auskunftsersuchen zu verzögern oder abzuwehren.

Kommt eine Anfrage über denselben Kanal, über den die Person auch sonst kommuniziert - etwa über die registrierte E-Mail-Adresse eines Kundenkontos -, bestehen in der Regel keine begründeten Zweifel.
Nach der Orientierungshilfe des Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg müssen Verantwortliche die Identifizierungsmethode risikoorientiert wählen; Ausweiskopien kommen nur in Einzelfällen in Betracht.

Verhältnismäßige Methoden der Identitätsprüfung sind etwa die Verifizierung über ein bestehendes Nutzerkonto, eine Rückfrage an die im System hinterlegte Kontaktadresse, die Nutzung des elektronischen Personalausweises oder ein Videoident-Verfahren.

In welchem Format muss die Auskunft erteilt werden?

Die Leitlinien 01/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses stellen klar, dass Auskünfte nach der DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache zu erteilen sind. Werden personenbezogene Daten als Codes oder Rohdaten übermittelt, müssen sie je nach Umständen so erläutert oder aufbereitet werden, dass sie für die betroffene Person verständlich sind.

In der Praxis empfiehlt sich ein strukturiertes Antwortschreiben, das den Informationskatalog nach Art. 15 Abs. 1 Punkt für Punkt abarbeitet und die Kopie der Daten als Anlage beifügt. So ist die Vollständigkeit der Auskunft nachweisbar, und das Unternehmen kann im Streitfall belegen, dass alle Pflichten erfüllt wurden.

Darf ein Entgelt verlangt werden?

Die erste Auskunft ist grundsätzlich kostenlos.

In der Praxis spielt die Entgeltregelung eine untergeordnete Rolle.

Wer ein Entgelt verlangt, ohne diese hohe Schwelle nachweisen zu können, riskiert eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Die Risiken sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen.

Bußgelder durch Aufsichtsbehörden

Die theoretischen Höchstgrenzen sind erheblich, und auch in der Praxis werden zunehmend empfindliche Beträge verhängt.

Diese Höchstgrenzen kommen in der Praxis selten zum Tragen, doch die tatsächlich verhängten Bußgelder steigen spürbar.

Ein häufiger Auslöser für Bußgeldverfahren ist eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde; daneben können auch Meldungen von Datenschutzverletzungen und behördliche Prüfungen zu Sanktionen führen.
Wenn ein Betroffener keine oder eine unvollständige Auskunft erhält, liegt die Hürde für eine Beschwerde niedrig - ein formloser Brief oder eine E-Mail an die Behörde genügt.

Im Juni 2025 verhängte der BfDI gegen die Vodafone GmbH Bußgelder in einer Gesamthöhe von 45 Millionen Euro. Davon entfielen 30 Millionen Euro auf Sicherheitsmängel im Authentifizierungsprozess bei der Nutzung des Onlineportals in Verbindung mit der Kundenhotline, was unter anderem den unbefugten Abruf von eSIM-Profilen ermöglichte.

Auch für mittlere Unternehmen sind die Summen relevant.

Die Hamburger Datenschutzaufsicht verhängte Ende 2024 ein Bußgeld von 900.000 Euro gegen ein Inkassounternehmen wegen systematischer Verstöße gegen Löschpflichten; in der zugrunde liegenden Schwerpunktprüfung standen neben Löschkonzepten auch Prozesse zur Erteilung von Datenauskünften im Fokus.

Schadensersatz nach der DSGVO

Neben Bußgeldern drohen individuelle Schadensersatzansprüche betroffener Personen. Die Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVO hat sich in den letzten zwei Jahren dynamisch entwickelt, wobei der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht unterschiedliche Maßstäbe anlegen.

Die Beträge, die deutsche Gerichte bei verspäteter Auskunft zusprechen, sind zwar einzeln überschaubar, summieren sich aber bei systematischen Defiziten schnell.

Die folgende Übersicht zeigt die unterschiedlichen Maßstäbe der obersten Gerichte:

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GerichtEngere Linie (BAG)Weitere Linie (BGH)
Schwelle für SchadenKonkrete Anhaltspunkte für Missbrauch erforderlichKurzfristiger Kontrollverlust genügt
Nachweis weiterer FolgenJa, bloße Besorgnis reicht nichtNein, keine zusätzlichen negativen Folgen nötig
Typischer KontextArbeitnehmer-AuskunftsersuchenVerbraucher-Klagen (z.B. Datenlecks)

Für Unternehmen bedeutet diese divergierende Rechtsprechung: Das Risiko hängt davon ab, vor welchem Gericht ein Fall verhandelt wird. Bei Arbeitnehmer-Auskunftsersuchen gelten tendenziell höhere Hürden, doch auch dort sind erhebliche Beträge bei langer Verzögerung möglich.

Automatischer Verzug und seine Folgen

Wer die Monatsfrist verpasst, steht sofort im Risiko - auch wenn die Auskunft nur wenige Tage verspätet erfolgt.

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Die Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ist für betroffene Personen der niedrigschwelligste Weg, ihr Auskunftsrecht durchzusetzen.

In der Praxis nutzen betroffene Personen häufig zunächst die Drohung mit einer Beschwerde, um Unternehmen zur Auskunft zu bewegen. Bleibt die Auskunft dennoch aus, folgt die formale Beschwerde.

Im Rahmen der koordinierten Prüfung 2024 haben europäische Datenschutzbehörden gezielt die Umsetzung des Auskunftsrechts bei über tausend Verantwortlichen überprüft und dabei systematische Defizite festgestellt.

Sonderfälle und häufige Fehler

Die Praxis zeigt wiederkehrende Problemkonstellationen, die den Auskunftsanspruch für Unternehmen besonders schwierig machen. Viele Fehler entstehen aus verbreiteten Fehlvorstellungen über den Umfang des Anspruchs oder aus fehlenden internen Prozessen.

Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern

Auskunftsersuchen von Beschäftigten gehören zu den häufigsten und zugleich komplexesten Fallkonstellationen.

In der Praxis stehen HR-Abteilungen vor der Herausforderung, umfangreiche Datenbestände zu durchsuchen: Personalakte, E-Mail-Korrespondenz, Bewertungen, Zeiterfassung, Gehaltsabrechnungen und interne Kommunikation können personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthalten. Besonders aufwändig wird es, wenn das Beschäftigungsverhältnis über viele Jahre bestand.

Schwärzung von Drittdaten

In der Praxis erfordert das eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Wichtig: Die Schwärzung muss dokumentiert werden.

Wiederholte und missbräuchliche Anfragen

Eine der häufigsten Fragen in der Praxis lautet: Muss ein Unternehmen dasselbe Auskunftsersuchen beantworten, wenn es zum wiederholten Mal gestellt wird? Die Antwort ist differenziert.

In der Praxis gelingt dieser Nachweis selten.

Auskunftsersuchen können auch zur Vorbereitung von Schadensersatzforderungen genutzt werden; belastbare Primärstatistiken zu einem flächendeckenden Wachstum solcher Fälle liegen jedoch nicht vor.
Unternehmen sollten sie stattdessen fristgerecht und vollständig beantworten - und damit die Grundlage für Schadensersatzforderungen entziehen.

Auskunft gegenüber Behörden

Für Unternehmen ist dieser Sonderfall relevant, wenn sie selbst Betroffene sind - etwa wenn ein Finanzamt personenbezogene Daten des Geschäftsführers oder des Unternehmens verarbeitet und die Auskunft darüber verweigert.

Verzicht auf den Auskunftsanspruch

Die sechs häufigsten Fehlvorstellungen

Viele Verstöße gegen den Auskunftsanspruch beruhen nicht auf böser Absicht, sondern auf verbreiteten Fehlvorstellungen. Die folgenden sechs Irrtümer begegnen in der Praxis besonders häufig.

  • Eine Fristverlängerung muss aktiv kommuniziert und begründet werden.
  • “Diese Anfrage ist offensichtlich unbegründet, also antworten wir nicht.” Die Beweislast für den unbegründeten Charakter liegt beim Unternehmen. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Im Zweifel ist die Auskunft zu erteilen.
  • “Die erste Auskunft ist kostenlos, aber für den Aufwand stellen wir etwas in Rechnung.” Ein Entgelt ist nur bei exzessiven oder unbegründeten Anfragen zulässig. Die Zusammenstellung der Daten ist Sache des Verantwortlichen - unabhängig vom Aufwand.
  • “Wir verlangen grundsätzlich eine Ausweiskopie zur Identifikation.” Eine pauschale Ausweiskopie-Anforderung ist unverhältnismäßig und kann selbst einen Datenschutzverstoß darstellen. Identitätsprüfung ist nur bei begründeten Zweifeln zulässig.
  • “Der Betroffene weiß doch, welche Daten wir haben.” Ob die betroffene Person die Daten bereits kennt, ist irrelevant. Das Auskunftsrecht besteht unabhängig von der Kenntnis des Betroffenen.
  • “Bei verspäteter Auskunft passiert nichts Ernstes.” Gerichte sprechen zunehmend Schadensersatz bei verspäteter Auskunft zu.

Praxis-Tipps: So beantworten Sie ein Auskunftsersuchen richtig

Wer auf ein Auskunftsersuchen vorbereitet ist, spart Zeit, vermeidet kostspielige Fehler und nimmt Schadensersatzforderungen von Anfang an die Grundlage. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Schritte zusammen.

  • Eingang dokumentieren und Frist notieren. Halten Sie den Tag des Eingangs schriftlich fest. Die Monatsfrist beginnt am folgenden Tag zu laufen. Tragen Sie das Fristende in einen gemeinsamen Kalender ein, auf den alle Beteiligten Zugriff haben.
  • Identität prüfen, aber verhältnismäßig. Prüfen Sie, ob begründete Zweifel an der Identität bestehen. Kommt die Anfrage über einen bekannten Kanal, genügt eine einfache Rückbestätigung. Fordern Sie eine Ausweiskopie nur an, wenn die Anfrage über einen unbekannten Kanal kommt und sensible Daten betroffen sind.
  • Alle Systeme durchsuchen. Personenbezogene Daten können in verschiedenen Systemen gespeichert sein: E-Mail, Personalverwaltung, Buchhaltung, Projektmanagement-Tools, Kundendatenbanken, Backup-Systeme. Erstellen Sie vorab eine Liste aller relevanten Systeme.
  • Informationskatalog vollständig abarbeiten. Stellen Sie sicher, dass alle Informationen nach Art. 15 Abs. 1 abgedeckt sind: Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, konkrete Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderecht, Herkunft der Daten und automatisierte Entscheidungsfindung.
  • Kopie bereitstellen, nicht nur zusammenfassen. Die Kopie muss eine originalgetreue Reproduktion der verarbeiteten Daten sein. Eine bloße Zusammenfassung genügt nach aktueller Rechtsprechung nicht.
  • Drittdaten sorgfältig schwärzen. Identifizieren Sie personenbezogene Daten Dritter und schwärzen Sie diese. Dokumentieren Sie die Abwägung, warum welche Stellen geschwärzt wurden.
  • Antwort schriftlich und nachweisbar übermitteln. Versenden Sie die Auskunft in dem Format, das die betroffene Person angefragt hat. Dokumentieren Sie den Versand mit Zeitstempel.
  • Fristverlängerung nur mit Begründung. Wenn die Auskunft innerhalb eines Monats nicht möglich ist, informieren Sie die betroffene Person innerhalb der Frist über die Verlängerung und benennen Sie die konkreten Gründe.
  • Prozess für die Zukunft standardisieren. Legen Sie ein internes Verfahren fest: Wer nimmt Auskunftsersuchen entgegen? Wer koordiniert die Datenrecherche? Wer prüft und versendet die Antwort? Ein dokumentierter Prozess verkürzt die Bearbeitungszeit bei zukünftigen Anfragen erheblich.
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SchrittZeitrahmenVerantwortlich
Eingang dokumentieren, Frist notierenTag 1Empfänger des Ersuchens
Identität prüfenTag 1-3Datenschutzverantwortlicher
Systeme durchsuchen, Daten zusammenstellenTag 3-14Fachabteilungen + IT
Drittdaten schwärzen, Abwägung dokumentierenTag 14-21Datenschutzverantwortlicher
Antwort erstellen, prüfen, versendenTag 21-28Datenschutzverantwortlicher + Geschäftsführung
Falls nötig: Fristverlängerung kommunizierenVor Tag 30Datenschutzverantwortlicher

Wer sich bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens unsicher ist - etwa weil es um umfangreiche Datenbestände, Arbeitnehmeranfragen oder den Verdacht missbräuchlicher Absichten geht -, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Eine datenschutzrechtliche Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und die eigene Position abzusichern.

Fazit

Das Recht auf Auskunft gehört zu den am häufigsten geltend gemachten Betroffenenrechten und ist regelmäßig Gegenstand von Beschwerden und behördlichen Maßnahmen.
Die Rechtsprechung hat den Umfang des Anspruchs erheblich erweitert, die Fristen sind eng und der automatische Verzugseintritt nimmt Unternehmen jede Pufferzeit. Gleichzeitig steigen die Schadensersatzrisiken und die Aktivität der Aufsichtsbehörden.

Wer einen standardisierten Prozess für Auskunftsersuchen etabliert, die Fristen zuverlässig überwacht und die Mitarbeiter in den relevanten Abteilungen sensibilisiert, reduziert das Risiko erheblich. Die Investition in klare interne Abläufe lohnt sich - nicht nur wegen der drohenden Konsequenzen, sondern weil ein sauber beantwortetes Auskunftsersuchen den häufigsten Auslöser für Beschwerden und Schadensersatzforderungen von vornherein beseitigt.

Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt, vermeidet typische Fehler und verbessert die eigene Ausgangslage.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Was ist der Auskunftsanspruch nach der DSGVO?

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gibt jeder natürlichen Person das Recht, von einem Verantwortlichen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Der Anspruch steht Kunden, Mitarbeitern, Bewerbern, Website-Besuchern und Geschäftspartnern zu, ist an keine Voraussetzungen geknüpft und muss nicht begründet werden. Neben der Bestätigung umfasst er einen detaillierten Informationskatalog: Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, konkrete Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte und automatisierte Entscheidungsfindung. Der BGH hat am 5. März 2024 klargestellt, dass der Umfang nicht auf biografisch bedeutsame Daten beschränkt ist, sondern alle verarbeiteten personenbezogenen Daten umfasst.

Welche Frist gilt für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens?

Die Frist beträgt einen Monat ab Eingang der Anfrage gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Eine Verlängerung um maximal zwei weitere Monate ist nur bei hoher Komplexität oder vielen gleichzeitigen Anträgen zulässig und muss innerhalb des ersten Monats mitgeteilt werden. Das OLG Düsseldorf hat am 2. Dezember 2024 entschieden, dass nach Fristablauf automatisch Verzug eintritt, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Betroffene können unmittelbar nach Fristablauf gerichtlich vorgehen. Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff. BGB: Der Eingangstag wird nicht mitgezählt, die Frist endet mit Ablauf des gleichen Kalendertags im Folgemonat.

Welche Daten müssen bei einem Auskunftsersuchen herausgegeben werden?

Der Verantwortliche muss über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten Auskunft erteilen, einschließlich Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, konkrete Empfänger, Speicherdauer, Herkunft der Daten und automatisierte Entscheidungsfindung. Der EuGH hat am 12. Januar 2023 (Rs. C-154/21) entschieden, dass konkrete Empfänger benannt werden müssen, nicht nur Empfängerkategorien. Zusätzlich besteht ein Recht auf eine originalgetreue Kopie der verarbeiteten Daten, das nach dem EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023 ganze Dokumente, E-Mail-Korrespondenz, interne Vermerke und Datenbankauszüge umfassen kann. Eine bloße Zusammenfassung genügt nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr.

Was umfasst das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO?

Das Recht auf Kopie umfasst eine originalgetreue Reproduktion aller verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der EuGH hat am 4. Mai 2023 (Rs. C-487/21, Österreichische Post) entschieden, dass die Kopie alle Merkmale bewahren muss, die eine effektive Rechtsausübung ermöglichen. In der Praxis können dazu Kundenstammdaten, E-Mail-Korrespondenz, interne Vermerke, Scoring-Ergebnisse und sogar Backup-Daten gehören. Der EuGH hat am 26. Oktober 2023 (Rs. C-307/22) klargestellt, dass die erste Kopie kostenlos ist. Bei Drittdaten in Dokumenten müssen die Daten der dritten Personen nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO geschwärzt werden, um deren Rechte zu schützen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen den Auskunftsanspruch?

Verstöße gegen den Auskunftsanspruch fallen unter die obere Bußgeldstufe: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO. Im Juni 2025 verhängte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegen die Vodafone GmbH Bußgelder in Höhe von insgesamt 45 Millionen Euro; davon entfielen 30 Millionen Euro auf Sicherheitsmängel beim Authentifizierungsprozess beim kombinierten Einsatz des Onlineportals "MeinVodafone" und der Vodafone-Hotline. Der häufigste Auslöser für Bußgeldverfahren ist eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, die formlos per E-Mail eingereicht werden kann. Die Fallzahlen steigen: Der BfDI verzeichnete 2024 insgesamt 8.670 Beschwerden und Anfragen; allein die Beschwerden nach Art. 77 DSGVO stiegen von 2.513 im Jahr 2023 auf 3.313 im Jahr 2024.

Wann besteht ein Schadensersatzanspruch bei verspäteter Auskunft?

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO erfordert drei kumulative Voraussetzungen: einen DSGVO-Verstoß, einen materiellen oder immateriellen Schaden und einen Kausalzusammenhang. Der BGH hat am 18. November 2024 (Az. VI ZR 10/24) entschieden, dass bereits ein kurzfristiger Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden begründen kann. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat einem Arbeitnehmer 10.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil die Auskunft über 20 Monate ausstand. Das Bundesarbeitsgericht verfolgt allerdings eine engere Linie: Bloße Besorgnis ohne konkrete Anhaltspunkte genügt im Arbeitsrecht nicht. Entscheidend ist, vor welchem Gericht der Fall verhandelt wird.

Wie funktioniert die Identitätsprüfung beim Auskunftsersuchen?

Nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO darf der Verantwortliche zusätzliche Identifikation nur bei begründeten Zweifeln verlangen. Kommt eine Anfrage über den bekannten Kommunikationskanal, etwa die registrierte E-Mail-Adresse eines Kundenkontos, bestehen in der Regel keine begründeten Zweifel. Das LfDI Baden-Württemberg rät, Identitätsprüfungen risikobasiert und verhältnismäßig durchzuführen; Ausweiskopien kommen nur in Einzelfällen in Betracht und unterliegen strengen Sicherheits- und Zweckbindungsanforderungen. Verhältnismäßige Methoden sind Verifizierung über ein Nutzerkonto, Rückfrage an die hinterlegte Kontaktadresse oder ein Videoident-Verfahren. Die Prüfungstiefe muss dem Schutzbedarf der Daten entsprechen.

Was gilt bei Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern?

Arbeitnehmer haben das volle Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder bereits gekündigt wurde. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bestehen. Bei gerichtlicher Geltendmachung muss der Antrag auf eine Datenkopie hinreichend bestimmt sein. HR-Abteilungen müssen umfangreiche Datenbestände durchsuchen: Personalakte, E-Mail-Korrespondenz, Bewertungen, Zeiterfassung und Gehaltsabrechnungen. Bei großen Datenbeständen kann eine Präzisierung verlangt werden; bleibt das Begehren unkonkret, schuldet der Verantwortliche keine allumfassende Suche, muss aber die allgemeinen Angaben nach Art. 15 DSGVO weiterhin erteilen. Drittdaten in internen Dokumenten sind sorgfältig zu schwärzen.

Muss ein wiederholtes Auskunftsersuchen beantwortet werden?

Ja, wiederholte Auskunftsersuchen sind grundsätzlich zulässig. Der BGH hat am 5. März 2024 (Az. VI ZR 330/21) klargestellt, dass der Verantwortliche nicht allein aufgrund der Wiederholung die Auskunft verweigern darf. Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung abgelehnt werden. Die Beweislast für den exzessiven Charakter liegt vollständig beim Unternehmen. Zusätzliche Umstände wie erkennbar schikanöse Absicht oder eine Häufigkeit, die den Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigt, müssen nachgewiesen werden. In der Praxis gelingt dieser Nachweis selten.

Darf für die Auskunft ein Entgelt verlangt werden?

Die erste Auskunft ist grundsätzlich kostenlos, unabhängig vom Aufwand der Zusammenstellung. Ein Entgelt ist nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen zulässig. Für weitere Kopien kann nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten verlangt werden. Die Hürde für eine exzessive Anfrage liegt hoch und die Beweislast trägt das Unternehmen. Der EuGH hat am 26. Oktober 2023 (Rs. C-307/22) bestätigt, dass das Recht auf eine kostenlose Kopie unabhängig davon besteht, zu welchem Zweck der Betroffene die Informationen anfordert. Wer unberechtigt Entgelt verlangt, riskiert eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

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