Marken- und Wettbewerbsrecht

Abmahnung wegen Werbe-E-Mail erhalten? So reagieren Sie richtig

Anwalt prüft Abmahnung wegen unerlaubter Werbe-E-Mail am Laptop
Dr. Sener Dincer

Unerwünschte Werbe-E-Mails führen im E-Commerce schnell zu einer Abmahnung. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer fragen sich dann: Ist die Abmahnung berechtigt? Muss ich zahlen? Oder ist sie vielleicht sogar rechtsmissbräuchlich? Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 2025 bringt dazu endlich mehr Klarheit und schützt viele Onlinehändler:innen vor überzogenen Forderungen.

Inhaltsverzeichnis

1. Warum Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung so häufig sind

E-Mail-Marketing ist ein zentrales Instrument im Onlinehandel, aber auch rechtlich heikel. Nach § 7 UWG gilt: Werbung per E-Mail ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Ohne Zustimmung ist sie eine unzumutbare Belästigung. Das gilt selbst dann, wenn nur eine einzige Werbemail verschickt wurde. Schon eine Nachricht kann ausreichen, um einen Unterlassungsanspruch auszulösen.

Erlaubt ist E-Mail-Werbung nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei sogenannten „Bestandskund:innen“ – also dann, wenn:

  • die E-Mail-Adresse im Rahmen eines Kaufs erhoben wurde,
  • für eigene ähnliche Produkte geworben wird,
  • der Kunde der Nutzung nicht widersprochen hat, und
  • er bei Erhebung der Adresse auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.

2. Wenn Abmahnungen zum Geschäftsmodell werden

In der Praxis werden viele Abmahnungen nicht aus echtem Interesse am Datenschutz verschickt, sondern aus wirtschaftlichen Gründen. Manche Kanzleien und angebliche „Verbraucher:innen“ durchsuchen gezielt Newsletter-Systeme oder provozieren Werbe-E-Mails, um dann Schadensersatzforderungen zu stellen. Gerichte prüfen deshalb zunehmend, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, also in Wahrheit nur dem Gebührenverdienst dient. Für Betroffene lohnt sich daher immer eine anwaltliche Prüfung, bevor man eine Unterlassungserklärung unterschreibt oder Geld überweist.

3. Das BGH-Urteil 2025: Kein pauschaler DSGVO-Schadensersatz

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher eine Werbe-E-Mail erhalten und daraufhin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangt. Er argumentierte, dass bereits der Erhalt der E-Mail einen „immateriellen Schaden“ darstelle.

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 28.01.2025 mit dem Aktenzeichen VI ZR 109/23 klar: Eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Betroffene einen tatsächlichen Schaden oder Kontrollverlust über seine Daten nachweisen kann. Die bloße Befürchtung oder Verärgerung reicht nicht aus. Damit bekräftigte der BGH zwar, dass Datenschutzverstöße ernst zu nehmen sind, zog aber zugleich eine Grenze gegen ausufernde Schadensersatzforderungen. Es gebe keine „Bagatellgrenze“, aber der Schaden müsse konkret belegt werden.

4. Was das Urteil für Unternehmer:innen bedeutet

Für Onlinehändler:innen und Marketingabteilungen ist das Urteil ein wichtiges Signal:

  • Keine automatische Haftung: Nicht jede ungewollte Werbe-E-Mail führt zu Schadensersatz.
  • Sorgfalt bleibt Pflicht: Versand nur nach klarer Einwilligung oder im Rahmen des § 7 Abs. 3 UWG.
  • Dokumentation ist entscheidend: Nachweise über Einwilligungen, Opt-In-Prozesse und Widersprüche sorgfältig archivieren.
  • Abmahnung prüfen lassen: Nicht jede Abmahnung ist rechtmäßig – ein Fachanwalt kann oft Unregelmäßigkeiten aufdecken.

5. Wie Sie sich bei einer Abmahnung wegen unerlaubter Werbung richtig verhalten

  1. Ruhe bewahren. Keine Unterschrift, keine Zahlung ohne juristische Prüfung.
  2. Fristen beachten. Abmahnungen setzen oft kurze Fristen – trotzdem: nicht übereilt handeln.
  3. Anwalt einschalten. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die Abmahnung auf Rechtmissbrauch prüfen und eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren.
  4. Newsletter-System prüfen. Technische Fehler oder unklare Opt-in-Prozesse lassen sich meist schnell abstellen.
  5. Präventiv handeln. Saubere Datenschutzerklärungen und rechtssichere Marketing-Workflows verhindern künftige Risiken.

6. Fazit: Das BGH-Urteil schützt vor überzogenen Forderungen, ersetzt aber keine Compliance

Das BGH-Urteil vom Januar 2025 ist ein deutliches Signal gegen den Missbrauch von Datenschutzrecht: Eine einzelne Werbe-E-Mail führt nicht automatisch zu Schadensersatz. Dennoch bleibt E-Mail-Marketing rechtlich sensibel. Wer sich absichern möchte, sollte auf klare Einwilligungen, dokumentierte Prozesse und anwaltliche Begleitung setzen – dann bleibt auch das Vertrauen der Kund:innen gewahrt.

Möchten Sie eine Abmahnung prüfen lassen oder Ihr E-Mail-Marketing rechtssicher gestalten? Ich unterstütze Sie als Anwalt für E-Commerce-Recht dabei, Abmahnrisiken zu vermeiden und bestehende Verfahren erfolgreich abzuwehren.

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