EU-Verpackungsverordnung ab August 2026
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Ab wann gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?
- Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten - neue Stoffbeschränkungen und ein PFAS-Verbot für Lebensmittelverpackungen greifen bereits ab diesem Datum.
- Wer muss die neuen PPWR-Pflichten erfüllen?
- Betroffen sind Hersteller, Händler, Importeure und Onlinehändler; Hersteller müssen sich registrieren und technische Verpackungsinformationen vorhalten, für Hersteller mit weniger als 10 Tonnen jährlich gelten vereinfachte Meldedaten.
- Welche Schritte sind jetzt nötig?
- Unternehmen sollten jetzt ihre Verpackungen auf PFAS prüfen, die LUCID-Registrierung aktualisieren und eine Konformitätsdokumentation aufbauen, bevor die Frist im August abläuft.
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Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.
Dieser Beitrag erklärt:
- Welche Pflichten ab August 2026 unmittelbar gelten
- Welche Branchen besonders betroffen sind und welche Fristen laufen
- Wie sich Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Was regelt die neue EU-Verpackungsverordnung?
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde am 19. Dezember 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union im Rahmen des European Green Deals verabschiedet und ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft.
Nationale Umsetzung in Deutschland
Das Bundesministerium für Umwelt hat den Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) am 11. Februar 2026 im Kabinett der Bundesregierung beschlossen und anschließend zur europarechtlichen Notifizierung eingereicht.
Das Gesetz soll das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzen und befindet sich aktuell im Bundestag-Gesetzgebungsverfahren. Die bewährten Strukturen - das duale System und das Verpackungsregister LUCID - bleiben im Kern erhalten.
Welche Pflichten gelten ab August 2026?
PFAS-Verbot für Lebensmittelverpackungen
Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2025/40 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen ab dem 12. August 2026 keine PFAS in Konzentrationen von 25 ppb oder mehr je Einzelverbindung, 250 ppb oder mehr als Summe aller PFAS oder 50 ppm oder mehr einschließlich polymerer PFAS enthalten.
Die Grenzwerte sind streng. Hersteller müssen ihre Lieferketten überprüfen und PFAS-freie Alternativen beschaffen.
Die Verordnung (EU) 2025/40 legt in Artikel 5 für die vier Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom einen gemeinsamen Höchstwert von maximal 100 mg/kg in Verpackungen und Verpackungsmaterialien fest.
Konformitätserklärung und Dokumentationspflichten
Hersteller müssen nach der Verordnung (EU) 2025/40 für jede Verpackungsart eine Konformitätserklärung erstellen und technische Dokumentation bereithalten, die bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufbewahrt und auf Anfrage den zuständigen Behörden vorgelegt werden muss.
Besondere Pflichten für Onlinehändler und Marktplätze
Der E-Commerce ist von der Verordnung besonders betroffen.
Nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 sind Online-Marktplätze verpflichtet, vor der Veröffentlichung eines Angebots die Registrierung des Händlers im nationalen Herstellerregister zu überprüfen und eine Selbstbescheinigung über die Konformität der angebotenen Verpackungen einzufordern.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Pflichten zu welchem Zeitpunkt greifen.
| Datum | Neue Pflicht |
|---|---|
| 12. August 2026 | PFAS-Verbot für Lebensmittelkontaktverpackungen, Schwermetall-Grenzwerte, EU-Konformitätserklärung |
| 12. Februar 2027 | Mehrwegangebote in der Gastronomie |
| 1. Juni 2027 | Mengenmeldungen an die Behörden |
| 1. Januar 2030 | Recyclingfähige Verpackungen nach Art. 6 Abs. 2-3 |
| 12. August 2028 | Harmonisierte Kennzeichnungspflichten |
| 1. Januar 2030 | Recyclingfähigkeit 70 %, Mindestrecyclatanteile, Leerraum max. 50 % |
Auch die Gastronomie steht vor Veränderungen.
Ab 2030 verschärfen sich die Anforderungen nochmals deutlich.
Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2025/40 müssen Kunststoffverpackungen ab dem 1. Januar 2030 Mindestrecyclatanteile aus Post-Consumer-Abfällen aufweisen: 30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen und 35 Prozent bei sonstigen Kunststoffverpackungen.
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2025/40 begrenzt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahren nach den Durchführungsrechtsakten das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen auf maximal 50 Prozent.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Die verbleibende Zeit bis August 2026 reicht für eine strukturierte Vorbereitung. Voraussetzung ist, dass Unternehmen jetzt mit der Analyse ihrer Verpackungen und Lieferketten beginnen. Wer erst im Sommer reagiert, riskiert Engpässe bei PFAS-freien Alternativen und unvollständige Dokumentation.
Bußgelder und Abmahnrisiken bei Verstößen
In Deutschland drohen bei Verstößen gegen die Verpackungsvorschriften Bußgelder von bis zu 100.000 Euro pro Einzelverstoß.
Zusätzlich ist die Richtlinie (EU) 2024/825 ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Bußgelder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes können nach § 19 UWG bereits bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension im Rahmen koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen nach der CPC-Verordnung gelten.
Wer Verpackungen als “recycelbar” oder “umweltfreundlich” kennzeichnet, ohne dies nachweisen zu können, riskiert erhebliche Sanktionen.
Unternehmen sollten die folgenden Schritte priorisieren:
- Verpackungsbestand analysieren - alle eingesetzten Verpackungen erfassen und auf PFAS-Gehalt, Schwermetalle und Recyclingfähigkeit prüfen.
- Lieferketten-Audits durchführen - PFAS-Nachweise und Materialzertifikate von Verpackungslieferanten einfordern, insbesondere bei Zulieferern aus Drittländern.
- Konformitätsdokumentation aufbauen - für jede Verpackung eine Konformitätserklärung mit technischer Dokumentation erstellen und die fünfjährige Aufbewahrungspflicht einplanen.
- LUCID-Registrierung prüfen - bestehende Registrierungen im Verpackungsregister auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen.
- Verpackungsdesign überarbeiten - Monomaterialien bevorzugen, Verbundstoffe und metallische Beschichtungen reduzieren, um die ab 2030 geltende Recyclingfähigkeitsquote von 70 Prozent zu erreichen.
- Kennzeichnung vorbereiten - obwohl die harmonisierte Kennzeichnungspflicht erst 2028 greift, lohnt eine frühzeitige Planung der Materialinformationen.
Wer grundlegende Fragen zu den rechtlichen Konsequenzen von Verpackungsverstößen hat, findet unter Wettbewerbsrecht weiterführende Informationen zu Abmahnrisiken und Verteidigungsmöglichkeiten.
Fazit und Ausblick
Die neue Verpackungsverordnung verändert die Spielregeln für alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Die erste Welle an Pflichten greift bereits in wenigen Monaten. Besonders die Stoffbeschränkungen und die Konformitätserklärungspflicht erfordern sofortiges Handeln.
Wer die neuen Anforderungen frühzeitig umsetzt, vermeidet Bußgelder und sichert sich einen Wettbewerbsvorteil in einem Markt, der zunehmend auf nachhaltige Verpackungslösungen setzt. Wir beraten Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der Verpackungsverordnung und der Verteidigung gegen Abmahnungen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Ab wann gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?
Die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) wurde am 19. Dezember 2024 verabschiedet und ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Die wesentlichen Pflichten – PFAS-Verbot, Konformitätserklärung und Schwermetall-Grenzwerte – gelten ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Weitere Pflichten folgen gestaffelt: Mehrwegangebote in der Gastronomie ab Februar 2027, Mengenmeldungen ab Juni 2027, Recyclingfähigkeitskriterien ab 2028 und Mindestrecyclatanteile ab 2030. In Deutschland soll das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz ablösen. Der Kabinettsbeschluss dazu erfolgte am 11. Februar 2026.
Was bedeutet das PFAS-Verbot für Lebensmittelverpackungen?
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen keine PFAS (polyfluorierte Alkylsubstanzen) oberhalb strenger Grenzwerte enthalten: maximal 25 ppb je Einzelverbindung, 250 ppb als Summe aller PFAS oder 50 ppm einschließlich polymerer PFAS. Betroffen sind typischerweise fettdichte Verpackungen wie Pizzakartons, Hamburger-Boxen und Backpapier-Einlagen. Zusätzlich gilt für alle Verpackungen ein Schwermetall-Höchstwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Hersteller müssen ihre Lieferketten überprüfen und PFAS-freie Alternativen beschaffen. Bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 mg/kg ist ein Herkunftsnachweis erforderlich.
Welche Pflichten haben Online-Händler nach der PPWR?
Online-Marktplätze müssen ab August 2026 vor der Veröffentlichung eines Angebots die Registrierung des Händlers im nationalen Herstellerregister überprüfen und eine Selbstbescheinigung über die Verpackungskonformität einfordern (Art. 45 Abs. 4). Händler ohne gültige Registrierung riskieren die Entfernung ihrer Angebote. Drittland-Hersteller können nach Art. 45 Abs. 3 PPWR im Bereitstellungsstaat einen Bevollmächtigten benennen, wenn sie unter die dort genannten Herstellerfälle fallen. Erzeuger müssen ab dem 12. August 2026 für jede Verpackungsart eine EU-Konformitätserklärung erstellen; die technische Dokumentation ist bei Einwegverpackungen fünf Jahre aufzubewahren. Bei Mehrwegverpackungen verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre. Plattformen haben bereits begonnen, entsprechende Nachweispflichten in ihre Verkäuferprozesse zu integrieren.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung?
In Deutschland drohen bei Verstößen gegen die Verpackungsvorschriften Bußgelder bis zu 200.000 Euro. Bei bestimmten weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension können nach § 19 UWG Bußgelder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in Betracht kommen; die Richtlinie (EU) 2024/825 ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden und verschärft die Anforderungen an Umweltaussagen. Eine allgemeine Bagatellgrenze für kleine Unternehmen existiert nicht – auch Einzelunternehmer müssen die materiellen Anforderungen erfüllen. Hersteller mit weniger als 10 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr können vereinfachte Daten an das Register melden.
Welche Recyclatanteile müssen Kunststoffverpackungen ab 2030 enthalten?
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestrecyclatanteile aus Post-Consumer-Abfällen aufweisen: 30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen und 35 Prozent bei sonstigen Kunststoffverpackungen. Diese Quoten steigen 2040 nochmals erheblich – auf 50 Prozent bei PET und 65 Prozent bei Einweggetränkeflaschen. Zusätzlich dürfen Umverpackungen und Versandverpackungen ab 2030 maximal 50 Prozent Leerraum aufweisen. Die Verfügbarkeit lebensmittelgeeigneten Rezyklats ist derzeit der größte Engpass für die Umsetzung dieser Anforderungen.
Noch offene Fragen?
Wir prüfen, ob die neuen Anforderungen Handlungsbedarf für Sie erzeugen - bevor die Frist im August greift.
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