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EU-Verpackungsverordnung ab August 2026

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 8 Min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Welche Schritte sind jetzt nötig?
Unternehmen sollten jetzt ihre Verpackungen auf PFAS prüfen, die LUCID-Registrierung aktualisieren und eine Konformitätsdokumentation aufbauen, bevor die Frist im August abläuft.

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Wer Pflichtangaben oder Umweltclaims falsch kommuniziert, sollte das Risiko einer UWG Abmahnung früh mitdenken.

Dieser Beitrag erklärt:

  • Welche Pflichten ab August 2026 unmittelbar gelten
  • Welche Branchen besonders betroffen sind und welche Fristen laufen
  • Wie sich Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Was regelt die neue EU-Verpackungsverordnung?

Dieser Zeitraum endet im Sommer 2026 endgültig.

Nationale Umsetzung in Deutschland

Das Gesetz soll das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzen und befindet sich aktuell im Bundestag-Gesetzgebungsverfahren. Die bewährten Strukturen - das duale System und das Verpackungsregister LUCID - bleiben im Kern erhalten.

Parallele Produktsicherheitsanforderungen ordnet unser Ratgeber zur GPSR-Compliance ein.

Dieser finanzielle Hebel soll die Umstellung auf kreislaufgerechtes Design beschleunigen. Die Fristen sind gestaffelt. Für Werbeaussagen rund um Nachhaltigkeit und Verpackungsdesign ist eine Beratung zu Werberecht besonders sinnvoll.

Welche Pflichten gelten ab August 2026?

Nachhaltigkeits- und Gesundheitsversprechen sollten deshalb vorab durch einen Health Claims Check abgesichert werden.

PFAS-Verbot für Lebensmittelverpackungen

PFAS - polyfluorierte Alkylsubstanzen, häufig als “Ewigkeitschemikalien” bezeichnet - wurden bislang in fettdichten Verpackungen wie Pizzakartons, Hamburger-Boxen und Backpapier-Einlagen eingesetzt.

Die Grenzwerte sind streng. Hersteller müssen ihre Lieferketten überprüfen und PFAS-freie Alternativen beschaffen.

Konformitätserklärung und Dokumentationspflichten

Bei Mehrwegverpackungen verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre.
In Deutschland ist derzeit das Verpackungsregister LUCID für die Registrierung zuständig; es wird erwartet, dass dieses Register auch unter der PPWR die zentrale nationale Stelle bleibt.

Besondere Pflichten für Onlinehändler und Marktplätze

Der E-Commerce ist von der Verordnung besonders betroffen.

Händler ohne gültige Registrierung riskieren, dass ihre Angebote von Plattformen entfernt werden.
Plattformen haben bereits begonnen, entsprechende Nachweispflichten in ihre Verkäuferprozesse zu integrieren.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Pflichten zu welchem Zeitpunkt greifen.

Wischen
DatumNeue Pflicht
12. August 2026PFAS-Verbot für Lebensmittelkontaktverpackungen, Schwermetall-Grenzwerte, EU-Konformitätserklärung
12. Februar 2027Mehrwegangebote in der Gastronomie
1. Juni 2027Mengenmeldungen an die Behörden
1. Januar 2030Recyclingfähige Verpackungen nach Art. 6 Abs. 2-3
12. August 2028Harmonisierte Kennzeichnungspflichten
1. Januar 2030Recyclingfähigkeit 70 %, Mindestrecyclatanteile, Leerraum max. 50 %

Auch die Gastronomie steht vor Veränderungen.

Ab 2030 verschärfen sich die Anforderungen nochmals deutlich.

Für Hersteller bedeutet das, dass sie sich bereits jetzt um verlässliche Bezugsquellen für hochwertiges Recyclingmaterial bemühen müssen.
Die begrenzte Verfügbarkeit von lebensmittelgeeignetem Rezyklat stellt derzeit eine wesentliche Herausforderung für die Erfüllung der gesetzlichen Quoten dar.

Diese Regelung trifft den Versandhandel besonders hart und erfordert eine grundlegende Umgestaltung der Verpackungslogistik.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Die verbleibende Zeit bis August 2026 reicht für eine strukturierte Vorbereitung. Voraussetzung ist, dass Unternehmen jetzt mit der Analyse ihrer Verpackungen und Lieferketten beginnen. Wer erst im Sommer reagiert, riskiert Engpässe bei PFAS-freien Alternativen und unvollständige Dokumentation.

Bußgelder und Abmahnrisiken bei Verstößen

Zusätzlich ist die Richtlinie (EU) 2024/825 ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Wer Verpackungen als “recycelbar” oder “umweltfreundlich” kennzeichnet, ohne dies nachweisen zu können, riskiert erhebliche Sanktionen.

Unternehmen sollten die folgenden Schritte priorisieren:

  • Verpackungsbestand analysieren - alle eingesetzten Verpackungen erfassen und auf PFAS-Gehalt, Schwermetalle und Recyclingfähigkeit prüfen.
  • Lieferketten-Audits durchführen - PFAS-Nachweise und Materialzertifikate von Verpackungslieferanten einfordern, insbesondere bei Zulieferern aus Drittländern.
  • Konformitätsdokumentation aufbauen - für jede Verpackung eine Konformitätserklärung mit technischer Dokumentation erstellen und die fünfjährige Aufbewahrungspflicht einplanen.
  • LUCID-Registrierung prüfen - bestehende Registrierungen im Verpackungsregister auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen.
  • Verpackungsdesign überarbeiten - Monomaterialien bevorzugen, Verbundstoffe und metallische Beschichtungen reduzieren, um die ab 2030 geltende Recyclingfähigkeitsquote von 70 Prozent zu erreichen.
  • Kennzeichnung vorbereiten - obwohl die harmonisierte Kennzeichnungspflicht erst 2028 greift, lohnt eine frühzeitige Planung der Materialinformationen.

Wer grundlegende Fragen zu den rechtlichen Konsequenzen von Verpackungsverstößen hat, findet unter Wettbewerbsrecht weiterführende Informationen zu Abmahnrisiken und Verteidigungsmöglichkeiten.

Fazit und Ausblick

Die neue Verpackungsverordnung verändert die Spielregeln für alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Die erste Welle an Pflichten greift bereits in wenigen Monaten. Besonders die Stoffbeschränkungen und die Konformitätserklärungspflicht erfordern sofortiges Handeln.

In den kommenden Monaten werden weitere delegierte Rechtsakte der Kommission erwartet, insbesondere zu den konkreten Kriterien für recyclinggerechtes Design und den Methoden zur Bewertung der Recyclingfähigkeit.
Der Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes befindet sich im parlamentarischen Verfahren; vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 12. August 2026, der endgültige Parlamentsbeschluss steht noch aus.
Für die praktische Umsetzung wird entscheidend sein, wie schnell die zuständigen Stellen Kontrollmechanismen aufbauen und welche Übergangsregelungen das Gesetzgebungsverfahren hervorbringt.

Wer die neuen Anforderungen frühzeitig umsetzt, vermeidet Bußgelder und sichert sich einen Wettbewerbsvorteil in einem Markt, der zunehmend auf nachhaltige Verpackungslösungen setzt. Wir beraten Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der Verpackungsverordnung und der Verteidigung gegen Abmahnungen.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Ab wann gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?

Die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) wurde am 19. Dezember 2024 verabschiedet und ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Die wesentlichen Pflichten – PFAS-Verbot, Konformitätserklärung und Schwermetall-Grenzwerte – gelten ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Weitere Pflichten folgen gestaffelt: Mehrwegangebote in der Gastronomie ab Februar 2027, Mengenmeldungen ab Juni 2027, Recyclingfähigkeitskriterien ab 2028 und Mindestrecyclatanteile ab 2030. In Deutschland soll das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz ablösen. Der Kabinettsbeschluss dazu erfolgte am 11. Februar 2026.

Was bedeutet das PFAS-Verbot für Lebensmittelverpackungen?

Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen keine PFAS (polyfluorierte Alkylsubstanzen) oberhalb strenger Grenzwerte enthalten: maximal 25 ppb je Einzelverbindung, 250 ppb als Summe aller PFAS oder 50 ppm einschließlich polymerer PFAS. Betroffen sind typischerweise fettdichte Verpackungen wie Pizzakartons, Hamburger-Boxen und Backpapier-Einlagen. Zusätzlich gilt für alle Verpackungen ein Schwermetall-Höchstwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Hersteller müssen ihre Lieferketten überprüfen und PFAS-freie Alternativen beschaffen. Bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 mg/kg ist ein Herkunftsnachweis erforderlich.

Welche Pflichten haben Online-Händler nach der PPWR?

Online-Marktplätze müssen ab August 2026 vor der Veröffentlichung eines Angebots die Registrierung des Händlers im nationalen Herstellerregister überprüfen und eine Selbstbescheinigung über die Verpackungskonformität einfordern (Art. 45 Abs. 4). Händler ohne gültige Registrierung riskieren die Entfernung ihrer Angebote. Drittland-Hersteller können nach Art. 45 Abs. 3 PPWR im Bereitstellungsstaat einen Bevollmächtigten benennen, wenn sie unter die dort genannten Herstellerfälle fallen. Erzeuger müssen ab dem 12. August 2026 für jede Verpackungsart eine EU-Konformitätserklärung erstellen; die technische Dokumentation ist bei Einwegverpackungen fünf Jahre aufzubewahren. Bei Mehrwegverpackungen verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre. Plattformen haben bereits begonnen, entsprechende Nachweispflichten in ihre Verkäuferprozesse zu integrieren.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung?

In Deutschland drohen bei Verstößen gegen die Verpackungsvorschriften Bußgelder bis zu 200.000 Euro. Bei bestimmten weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension können nach § 19 UWG Bußgelder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in Betracht kommen; die Richtlinie (EU) 2024/825 ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden und verschärft die Anforderungen an Umweltaussagen. Eine allgemeine Bagatellgrenze für kleine Unternehmen existiert nicht – auch Einzelunternehmer müssen die materiellen Anforderungen erfüllen. Hersteller mit weniger als 10 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr können vereinfachte Daten an das Register melden.

Welche Recyclatanteile müssen Kunststoffverpackungen ab 2030 enthalten?

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestrecyclatanteile aus Post-Consumer-Abfällen aufweisen: 30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen und 35 Prozent bei sonstigen Kunststoffverpackungen. Diese Quoten steigen 2040 nochmals erheblich – auf 50 Prozent bei PET und 65 Prozent bei Einweggetränkeflaschen. Zusätzlich dürfen Umverpackungen und Versandverpackungen ab 2030 maximal 50 Prozent Leerraum aufweisen. Die Verfügbarkeit lebensmittelgeeigneten Rezyklats ist derzeit der größte Engpass für die Umsetzung dieser Anforderungen.

Noch offene Fragen?

Wir prüfen, ob die neuen Anforderungen Handlungsbedarf für Sie erzeugen - bevor die Frist im August greift.

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