So erstellen wir Ihre Datenschutzerklärung haftungssicher
Individuelle Datenschutzerklärung mit Website-Prüfscan und Haftungsübernahme – für SaaS, Corporate und Agenturen. Kostenfreie Ersteinschätzung.
Ihre Datenschutzerklärung ist kein Pflicht-Formular, sondern das zentrale Haftungsdokument Ihrer Website.
Dieser Leitfaden richtet sich an Geschäftsführer, Head of Marketing, SaaS-Gründer und Agenturen, die ihre Datenschutzerklärung nicht nur formal DSGVO-konform, sondern wirtschaftlich belastbar aufstellen lassen wollen. Er beantwortet drei Fragen:
- Wann reicht ein Generator-Text, und wann brauchen Sie eine individuelle, anwaltlich unterzeichnete Datenschutzerklärung?
- Welche Haftungsdimensionen hat eine fehlerhafte Datenschutzerklärung nach der neuen EuGH- und BGH-Rechtsprechung?
- Wie verläuft unser Prozess vom Website-Prüfscan über die Individualerstellung bis zur laufenden Aktualisierung?
Was eine rechtssichere Datenschutzerklärung heute leisten muss
Eine Datenschutzerklärung muss nicht schön formuliert sein.
Artikel 13 und 14 DSGVO – die Pflichtangaben im Detail
Jeder Verantwortliche muss nach Artikel 13 und 14 DSGVO mindestens seine Identität, die Zwecke jeder Verarbeitung, die jeweilige Rechtsgrundlage, berechtigte Interessen bei Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die Empfänger oder Empfängerkategorien, geplante Drittlandübermittlungen mit Garantie, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Widerrufs- und Beschwerderecht sowie Hinweise auf automatisierte Entscheidungsfindung transparent offenlegen.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 12. Januar 2023 (C-154/21, “Österreichische Post”) klargestellt, dass Betroffene im Rahmen des Auskunftsanspruchs grundsätzlich die namentliche Nennung der Empfänger ihrer personenbezogenen Daten verlangen können, nicht nur die Kategorien.
Diese Rechtsprechung wirkt reflexiv auf Ihre Datenschutzerklärung zurück.
TDDDG § 25 – Einwilligung vor jedem nicht-technischen Zugriff
Nach § 25 TDDDG ist das Speichern und Auslesen von Informationen auf den Endgeräten der Nutzer nur zulässig, wenn entweder die Einwilligung des Nutzers vorliegt oder der Zugriff zwingend erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienst bereitzustellen.
Drittstaatentransfer – Schrems II und das fragile Data Privacy Framework
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 16. Juli 2020 (C-311/18, “Schrems II”) festgestellt, dass Standardvertragsklauseln zwar grundsätzlich als Übermittlungsgrundlage gültig bleiben, der Datenexporteur aber in jedem Einzelfall prüfen muss, ob das Schutzniveau im Drittland durch zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen erreicht wird.
Unsicher, ob Ihre aktuelle Datenschutzerklärung die drei Ebenen abdeckt? Kostenfreier Kurzcheck durch unsere Kanzlei.
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Drei Wege zur Datenschutzerklärung – welcher passt zu welcher Risikolage?
Der Markt für Datenschutzerklärungen ist klar in drei Segmente geteilt: kostenlose Generatoren, kostenpflichtige Template-Dienste und anwaltliche Individual-Erstellung. Jeder dieser Wege hat eine legitime Nische. Entscheidend ist, dass Sie den Weg wählen, der zu Ihrer Haftungsexposition und Ihrem Tech-Stack passt, nicht zu Ihrem Budget.
Der Generator – gut für Standard-Websites, blind für Komplexität
Kostenlose Generatoren erstellen brauchbare Texte für klassische Unternehmens-Websites mit Standard-Tracking, also Kontaktformular, Google Analytics, Cookie-Banner und Newsletter. Ihre Grenze beginnt dort, wo der Tech-Stack individuell wird: Sobald Sie Server-Side Tagging betreiben, KI-Chatbots integrieren, mehrere Sub-Processor steuern oder Daten in Drittländer übermitteln, liefert der Generator keine verbindliche Einzelfall-Abwägung mehr. Generatoren können keine Transfer-Impact-Assessments durchführen, keine Multi-Tenant-Architekturen beschreiben und keine Haftung übernehmen. Ihr Geschäftsmodell lebt davon, dass die Haftung vollständig beim Seitenbetreiber bleibt.
Der Template-Dienst – günstig, aber starr
Template-Dienste liefern gegen Monatsbeitrag Textbausteine plus regelmäßige Updates. Das ist ein Fortschritt gegenüber dem Einmal-Generator, aber weiterhin ein Massenprodukt: Der Text wird nicht auf Ihre Website gescannt, die Abwägung “berechtigtes Interesse vs. Einwilligung” wird nicht für Ihren konkreten Fall geführt, und die Sub-Processor-Liste wird nicht mit Ihrem tatsächlichen Vendor-Portfolio abgeglichen. Bei Abmahnungen oder Aufsichtsbehörden-Verfahren hilft der Template-Dienst in aller Regel nicht aktiv mit. Sie stehen dann mit Ihrem eigenen Text allein da.
Die anwaltliche Individual-Erstellung – Haftungsübernahme plus Website-Prüfscan
Wenn wir für Sie eine Datenschutzerklärung erstellen, beginnt der Prozess nicht mit einem Textbaustein, sondern mit einem Prüfscan Ihrer Website. Wir analysieren, welche Skripte, Pixel, Schriften, Embeds und API-Aufrufe tatsächlich laufen. Jedes Element ordnen wir anschließend in eine von drei Kategorien ein: einwilligungspflichtig, über berechtigtes Interesse legitimierbar oder schlicht zu entfernen. Auf dieser Basis entsteht eine Datenschutzerklärung, die Ihren realen Tech-Stack abbildet, nicht einen hypothetischen Durchschnitt. Die Kanzlei unterzeichnet das Dokument, übernimmt gegenüber Ihnen die Haftung für die rechtliche Korrektheit und steht im Behörden- oder Abmahnfall als Ansprechpartner bereit.
| Kriterium | Generator / Template | Anwaltliche Individual-Erstellung |
|---|---|---|
| Tech-Stack-Analyse | Standard-Textbausteine, kein Website-Scan | Website-Prüfscan mit Punkt-für-Punkt-Abgleich |
| Drittlandsübermittlung | Generischer Hinweis, keine dokumentierte Abwägung | Transfer-Impact-Assessment je US-Dienst dokumentiert |
| Sub-Processor-Konsistenz | Unabhängig von Ihrer realen Vendor-Liste | Sub-Processor-Liste auf Ihren Stack abgestimmt |
| Haftung | Anbieter schließen sie vertraglich aus | Wir übernehmen die anwaltliche Verantwortung |
| Behördenverfahren / Abmahnung | Kein aktiver Support, nur Text | Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich |
| Individuelle Besonderheiten | SaaS, KI, Multi-Tenant nicht abbildbar | SaaS, KI, Multi-Tenant vollständig integriert |
Die Entscheidung zwischen den drei Wegen ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Risikoabwägung. Wer mit einer Standard-Website keinerlei Drittlandsübermittlung, kein Marketing-Tracking und kein besonderes Haftungsszenario hat, kommt mit einem Generator möglicherweise aus. Sobald allerdings Investoren, Enterprise-Kunden, externe Datenschutzbeauftragte oder Aufsichtsbehörden mitlesen, verschiebt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis scharf in Richtung Individual-Erstellung.
Wofür der Generator nicht mehr ausreicht – die vier typischen Ausgangslagen
Aus der Praxis unserer Kanzlei lassen sich vier Konstellationen destillieren, in denen anwaltliche Individual-Erstellung keine Luxusoption mehr ist, sondern wirtschaftlich das einzig sinnvolle Vorgehen.
B2B-SaaS: Multi-Tenant, Sub-Processor, Investor-Due-Diligence
Wenn Sie eine B2B-SaaS-Plattform betreiben, laufen zwei Datenschutzerklärungen parallel: eine für die öffentliche Website (Verantwortlichen-Rolle gegenüber Besuchern) und eine für die Anwendung selbst (häufig Auftragsverarbeiter-Rolle gegenüber den Kunden, mit End-User-Datenverarbeitung im Auftrag). Die EDSA-Leitlinien 07/2020 verlangen, dass Sie die jeweilige Rolle dokumentieren und kommunizieren. Hinzu kommt die Sub-Processor-Liste mit Anbietern wie AWS, Auth0, Stripe, Sentry, Datadog, OpenAI-API, Anthropic und Google Workspace. Diese Liste verschiebt sich bei jedem neuen Tool. Investoren im Term-Sheet-Prozess und Fortune-500-Einkauf im Vendor-Risk-Assessment prüfen diese Dokumente Punkt für Punkt. Generator-Texte bestehen diese Prüfung nicht.
Der konkrete Schmerz: Ein Enterprise-Deal über 50.000 Euro ARR wird um zwölf Wochen verzögert, weil das Legal-Team des Kunden Inkonsistenzen zwischen Sub-Processor-Liste, Datenschutzerklärung und AV-Vertrag findet. Eine saubere anwaltliche Aufsetzung vermeidet diesen Deal-Killer präventiv. Wenn parallel der SaaS-Vertrag selbst zu überarbeiten ist, arbeiten wir die beiden Dokumente in einem Zug auf.
Corporate-Marketing: Tracking-Stack, Consent-Architektur, Mitbewerber-Abmahnung
Moderne B2B-Corporate-Websites fahren zehn bis zwanzig Tools parallel: Google Analytics 4, Google Ads, Conversion-API, Meta-Pixel, LinkedIn Insight Tag, HubSpot, Hotjar oder Microsoft Clarity, YouTube-Embeds, reCAPTCHA, interne Dashboards. Jedes dieser Tools braucht eine dokumentierte Rechtsgrundlage, in der Regel Einwilligung, und einen Punkt-für-Punkt-Abgleich mit der Consent-Management-Plattform. Fehler in dieser Architektur werden heute aktiv verfolgt: Seit dem BGH-Beschluss im März 2025 können Mitbewerber Datenschutzverstöße über das UWG als unzulässige geschäftliche Handlung abmahnen.
Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Juli 2023 in der Rechtssache C-252/21 (“Meta Platforms / Bundeskartellamt”) klargestellt, dass die plattformübergreifende Verknüpfung von Nutzungsdaten durch große Online-Dienste in aller Regel nicht auf berechtigte Interessen, sondern nur auf ausdrückliche Einwilligung gestützt werden kann.
Für Ihre Datenschutzerklärung heißt das: Jeder Verweis auf “berechtigtes Interesse” bei Marketing-Tracking braucht eine dokumentierte, belastbare Abwägung. Im Zweifel ist die Rechtsgrundlage auf Einwilligung umzustellen. Ein Generator liefert diese Abwägung nicht. Ergänzende Compliance-Hintergründe führen wir im Ratgeber DSGVO-Compliance aus.
Agenturen und Freelancer: Regresshaftung gegenüber Endkunden
Web-Agenturen, Freelancer und Interim-Marketingleiter tragen ein spezifisches Risiko: Wenn der Endkunde wegen einer fehlerhaften Datenschutzerklärung abgemahnt oder verklagt wird, nimmt er regelmäßig Regress bei der liefernden Agentur. Haftungsbeschränkungen in den Agentur-AGB helfen dort nur begrenzt. Bei grob fahrlässiger Verwendung eines offensichtlich ungeeigneten Generator-Textes bleibt die Agentur im Feuer. Saubere Praxis ist entweder eine White-Label-Zusammenarbeit mit einer Kanzlei oder die klare Delegation der Datenschutzerklärung an externe juristische Expertise, die Sie im Kundenprojekt mit einkalkulieren.
Klassischer Mittelstand: Externer Datenschutzbeauftragter, M&A, Versicherung
Der vierte typische Auslöser ist betrieblicher Natur. Ein externer Datenschutzbeauftragter findet im Audit zwanzig bis dreißig Mängel in der bestehenden Datenschutzerklärung. Die Bandbreite reicht vom fehlenden Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem IT-Dienstleister über eine veraltete Sub-Processor-Liste bis zur falschen Rechtsgrundlage beim Bewerbungsportal. Oder ein M&A-Prozess läuft, und der Käufer verlangt im Legal-Due-Diligence-Kanon ein anwaltlich geprüftes Datenschutzpaket. Oder die Cyber-Versicherung oder D&O-Police verknüpft den Deckungsschutz mit dem Nachweis “angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen” nach Artikel 32 DSGVO. In allen drei Konstellationen braucht der Geschäftsführer mehr als einen Textbaustein: Er braucht ein haftungstragendes Dokument.
Sonderfall: KI-Integrationen in Website oder SaaS-Produkt
Sobald Sie ein Language Model wie OpenAI, Anthropic oder Google Gemini in Ihre Website oder Ihr Produkt einbinden, entstehen neue Pflichtangaben: Zweck der Verarbeitung durch den KI-Anbieter, Trainingsdaten-Behandlung, geografische Verarbeitung, Opt-out-Möglichkeiten. Die EDSA-Opinion 28/2024 vom Dezember 2024 hat erstmals umrissen, welche Anforderungen an die Rechtsgrundlage bei KI-Modellen zu stellen sind. Für Ihre Datenschutzerklärung heißt das: Standard-Textbausteine reichen nicht mehr, weil die meisten Anbieter gar keine Bausteine für KI-Integrationen pflegen. Wir kombinieren diese DSE-Erstellung häufig mit der Prüfung des zugrunde liegenden KI-Einkaufsvertrags.
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer
“Wir sehen in der Beratung regelmäßig Websites, deren Datenschutzerklärung textlich ordentlich klingt, aber mit dem tatsächlichen Tech-Stack wenig zu tun hat. Das ist der gefährlichste Zustand: Die Datenschutzerklärung verspricht Compliance, die Realität liefert sie nicht. Unser Website-Prüfscan macht diese Lücke innerhalb eines Tages sichtbar, bevor es eine Aufsichtsbehörde oder ein Mitbewerber tut.”
Die Haftungsdimension – was eine fehlerhafte Datenschutzerklärung wirtschaftlich bedeutet
Wer die Investition in eine anwaltlich erstellte Datenschutzerklärung gegen die Kosten abwägt, muss die Haftungsseite realistisch beziffern. Nach der jüngsten europäischen Rechtsprechung ist das Risiko keine abstrakte Größe mehr, sondern konkret kalkulierbar.
Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO – der stille Multiplikator
Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 (“UI gegen Österreichische Post”) entschieden, dass für einen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO keine Erheblichkeitsschwelle gilt; ein spürbarer Nachteil wie etwa das Gefühl des Kontrollverlusts kann bereits einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründen.
Im Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) hat der Europäische Gerichtshof ergänzt, dass auch die bloße Befürchtung einer künftigen missbräuchlichen Datenverwendung nach einem Sicherheitsvorfall grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann, soweit der Betroffene die Kausalität plausibel macht.
Behördenbußgelder – Maßstab und Verfahrenspraxis 2023 bis 2026
Die europäischen Aufsichtsbehörden haben die Schlagzahl deutlich erhöht.
Mitbewerber-Abmahnung seit 2025 – der neue Druckhebel
Operative Folgen: Enterprise-Sales, Investoren, Versicherung
Die direkten Rechtsrisiken sind nur eine Ebene. Auf der operativen Seite kippen fehlerhafte Datenschutzerklärungen Enterprise-Sales-Deals, weil der Einkauf des Kunden das Vendor-Questionnaire nicht freigibt. Sie verzögern Investorenprozesse, weil im Legal-Due-Diligence-Check Inkonsistenzen auffallen. Sie gefährden den Deckungsschutz der Cyber-Versicherung, weil im Schadensfall die “angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen” nicht nachgewiesen werden können. Und sie binden im Krisenfall Geschäftsführer-Zeit, die an anderer Stelle deutlich produktiver investiert wäre.
Wir prüfen Ihre bestehende Datenschutzerklärung und Ihren Tech-Stack innerhalb eines Werktages, inklusive kostenfreier Ersteinschätzung.
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Der Website-Prüfscan – Kern unserer anwaltlichen Leistung
Der entscheidende Unterschied unserer Individual-Erstellung gegenüber jedem Generator ist der Website-Prüfscan. Statt Ihnen einen Textbaustein zu liefern, analysieren wir innerhalb von ein bis drei Werktagen Ihre reale Datenverarbeitung auf der Website und der angeschlossenen Systeme. Erst auf dieser Basis entsteht die Datenschutzerklärung.
Was wir konkret prüfen
Unser Prüfscan umfasst in der Regel 20 bis 40 Prüfpunkte, abgestuft nach Ihrer Ausgangslage. Zu den Kern-Checks gehören:
- Vollständige Skript- und Pixel-Analyse – Welche JavaScript-Skripte, Pixel, Iframes und API-Aufrufe laufen tatsächlich, in welcher Reihenfolge, und welche davon feuern vor der Einwilligung?
- Consent-Management-Plattform im Abgleich mit Tag Manager – Sind die Kategorien sauber getrennt, laufen Tags wirklich nur nach Consent, ist die Ablehnen-Option gleich prominent wie die Zustimmen-Option?
- Drittlandsübermittlung und Transfer-Impact-Assessment – Welche Dienste übermitteln in die USA oder andere Drittländer, welche Grundlage greift, welche zusätzlichen Maßnahmen sind dokumentiert?
- Google Fonts, YouTube-Embeds, reCAPTCHA, Maps – Laufen Schriften lokal oder dynamisch, sind Embeds im nocookie-Modus, ist reCAPTCHA rechtsgrundlagen-fest eingebunden?
- Sub-Processor-Konsistenz – Abgleich Ihrer realen Vendor-Liste mit der Datenschutzerklärung, den Auftragsverarbeitungsverträgen und den Vendor-Questionnaires Ihrer Enterprise-Kunden.
- Formularpflichten und Bewerberdatenschutz – Für Kontaktformular, Newsletter, Bewerbungsportal und Chatbot prüfen wir jeweils die korrekte Rechtsgrundlage, das Löschkonzept und die Einwilligungsarchitektur.
- Artikel 13 und 14 Informationspflicht je Verarbeitungszweck – Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Empfängerkategorie, Drittlandangaben für jede relevante Verarbeitung einzeln.
Das Ergebnis ist ein schriftlicher Prüfbericht, der die identifizierten Lücken benennt, priorisiert und mit konkreten Handlungsempfehlungen versieht. Auf dieser Grundlage fertigen wir die neue Datenschutzerklärung. Sie ist passgenau auf Ihren tatsächlichen Tech-Stack zugeschnitten, nicht auf einen hypothetischen Durchschnitt.
TDDDG und Consent-Management – die Einwilligungsarchitektur mit prüfen
Eine gute Datenschutzerklärung ohne funktionierendes Consent-Management ist wertlos. Deshalb prüfen wir im Rahmen des Scans auch die Consent-Management-Plattform selbst: die Kategorien-Logik, die Ablehnen-Usability, die Tag-Reihenfolge im Tag Manager, die Consent-Mode-v2-Konfiguration für Google Ads und Analytics, die Persistenz der Ablehnen-Entscheidung, die sichtbare Widerrufs-Möglichkeit.
Drittstaatentransfer und Transfer-Impact-Assessment dokumentieren
Für jeden US-Dienst, jeden CDN-Anbieter mit Drittland-Nodes und jede KI-API erstellen wir im Rahmen des Scans eine Kurz-Risikoabwägung: Welche Daten fließen, in welches Land, auf welcher Rechtsgrundlage, mit welchen technischen Schutzmaßnahmen. Diese Transfer-Impact-Assessments liegen dann als separate Dokumente neben der Datenschutzerklärung und sind der dokumentarische Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden.
Auftragsverarbeitung – Konsistenz zwischen DSE, AVV und Sub-Processor-Liste
Nach Artikel 28 DSGVO darf ein Verantwortlicher personenbezogene Daten nur solchen Auftragsverarbeitern anvertrauen, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten; der zugrunde liegende Auftragsverarbeitungsvertrag muss die in Artikel 28 Absatz 3 ausdrücklich benannten Pflichten enthalten.
In der Praxis bricht die Konsistenz zwischen Datenschutzerklärung, Auftragsverarbeitungsvertrag und realer Vendor-Liste regelmäßig auseinander: Der Newsletter-Dienst ist in der DSE noch gelistet, wurde aber längst abgelöst. Der neue Customer-Support-Chatbot steht im Vertragsordner, aber nicht im Text. Der Sub-Processor, den der Hauptdienstleister 2024 hinzugezogen hat, ist in der Sub-Processor-Liste nicht gepflegt. Unser Prüfscan gleicht diese drei Ebenen ab und sorgt für ein konsistentes Gesamtpaket. Detailliertere Grundlagen zur Vertragsgestaltung behandeln wir im Ratgeber Auftragsverarbeitungsvertrag.
So arbeiten wir – unser Ablauf und was Sie erwartet
Wer sich für eine anwaltliche Individual-Erstellung entscheidet, hat ein berechtigtes Interesse an Transparenz über Ablauf, Kosten und Mitwirkungspflichten. Unser Prozess ist auf zügige, ressourcenschonende Umsetzung ausgelegt. Typische Einzelerstellungen schließen wir innerhalb von ein bis drei Wochen ab.
Der Ablauf im Überblick
- Kostenlos
1. Ersteinschätzung
Sie schildern uns Ihr Vorhaben, Ihren Tech-Stack und Ihre Haftungsexposition. Wir geben eine kostenfreie, ehrliche Einschätzung zum sinnvollen Leistungsumfang.
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2. Website-Prüfscan
Wir analysieren Ihre Website, Consent-Plattform und Vendor-Liste. Sie erhalten einen schriftlichen Prüfbericht mit priorisierten Handlungsempfehlungen.
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3. Individualerstellung
Wir erstellen die Datenschutzerklärung passgenau zu Ihrem Tech-Stack, inklusive Transfer-Impact-Assessments und Sub-Processor-Liste.
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4. Laufende Aktualisierung
Auf Wunsch begleiten wir Sie in einem Retainer-Modell durch neue Tool-Rollouts, Rechtsprechung und Behördenanfragen.
Warum Eigenbau-Versuche so oft scheitern
Viele Mittelständler und Gründer versuchen zunächst, die Datenschutzerklärung selbst zusammenzustellen, meist mit einem Generator als Basis und einzelnen selbst formulierten Ergänzungen. In dieser Selbstversuch-Phase sehen wir drei wiederkehrende Fehler. Der erste ist die Inkonsistenz zwischen Text und Technik: Die Datenschutzerklärung beschreibt Tools, die längst nicht mehr laufen, und schweigt zu Tools, die gerade eingeführt wurden.
Die Konsequenz ist immer gleich: Der Eigenversuch hält zwei Jahre lang, solange niemand genauer hinschaut. Sobald der erste ernste Anlass eintritt, sei es eine Behördenanfrage, ein Enterprise-Vendor-Check oder eine Mitbewerber-Abmahnung, kippt das Konstrukt.
Kosten und Transparenz – was die Ersteinschätzung leistet
Unsere Ersteinschätzung ist immer kostenfrei. Auf Basis Ihrer Ausgangslage, also Art der Website, Tech-Stack-Komplexität, Zielgruppe und vorhandenen Dokumenten, unterbreiten wir Ihnen ein transparentes Angebot mit Festpreis für die Einzelerstellung oder einem Retainer-Modell, wenn Sie eine laufende Betreuung brauchen. Sie entscheiden erst nach diesem Angebot, ob Sie uns mandatieren. So behalten Sie die volle Kostenkontrolle vor jeder Verpflichtung. Für Unternehmen mit regelmäßigen Tool-Änderungen (SaaS-Anbieter, größere Marketing-Teams, Agenturen) ist der Retainer in der Regel wirtschaftlich überlegen, weil jede neue Tool-Integration sofort DSE-seitig mitgezogen wird.
Eine abschließende Zusammenfassung der Rechtslage findet sich in unserem DSGVO-Compliance-Ratgeber; speziell zu Betroffenenrechten und Auskunftsansprüchen behandelt der Ratgeber Auskunftsanspruch die häufigsten Praxisfragen.
Schildern Sie uns kurz Ihren Stack und Ihre Ausgangslage. Wir antworten innerhalb eines Werktages mit einer belastbaren Einschätzung.
Kostenlose Anfrage- Kostenlos beraten
- Kein Risiko, 100% vertraulich
Nächste Schritte
Eine anwaltlich erstellte Datenschutzerklärung ist keine kosmetische Pflichtübung, sondern ein zentrales Haftungsdokument Ihres Unternehmens. Die neue europäische Rechtsprechung zum Schadensersatz, die behördliche Bußgeldpraxis und die Möglichkeit der Mitbewerber-Abmahnung verschieben das Kosten-Nutzen-Verhältnis klar in Richtung Individual-Erstellung. Das gilt besonders bei komplexen Tech-Stacks, Multi-Tenant-SaaS, internationalen Datenflüssen oder Agentur-Konstellationen mit Regresshaftung.
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung auf Basis Ihrer konkreten Ausgangslage. Schildern Sie uns Ihre Website, Ihr Produkt, Ihren wichtigsten Tech-Stack und Ihre Haftungssorgen. Wir melden uns innerhalb eines Werktages mit einer belastbaren Einschätzung, ob und in welchem Umfang eine anwaltliche Individual-Erstellung für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Sie entscheiden anschließend in Ruhe, ob und wie wir für Sie tätig werden.