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Kündigung durch den Arbeitgeber

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 20 Min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Wer als Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigen muss, steht vor einer der anspruchsvollsten Situationen im Unternehmensalltag. Ob Leistungsmängel, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder ein schwerer Vertrauensbruch der Anlass sind - das deutsche Arbeitsrecht stellt hohe Anforderungen an jede Kündigung.

Wenn bereits Klage erhoben wurde, unterstützt unsere Kanzlei bei der Abwehr von Kündigungsschutzklagen.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:

  • Welche Kündigungsgründe erkennt das Gesetz an und welche Voraussetzungen muss jeder Grund erfüllen?
  • Welche formalen Anforderungen müssen Arbeitgeber einhalten, damit die Kündigung wirksam ist?
  • Welche besonderen Schutzregelungen gelten und welche Fehler machen Kündigungen am häufigsten angreifbar?

Was ist eine Arbeitgeberkündigung?

Kündigungsschutzgesetz - gilt es für Ihren Betrieb?

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift allerdings nicht automatisch: Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein - die sechsmonatige Wartezeit und die Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten. Im Kleinbetrieb gelten deutlich geringere Anforderungen an eine Kündigung.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Die wirtschaftliche Vergleichsdimension vertieft unser Ratgeber zum Abfindung verhandeln.

Klare Vertragsgrundlagen entstehen schon bei der Erstellung des Arbeitsvertrags.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung im Überblick

Das Arbeitsrecht kennt zwei Grundformen der Arbeitgeberkündigung, die sich in ihren Voraussetzungen und Folgen erheblich unterscheiden.

In der Praxis ist die ordentliche Kündigung der Regelfall.

Eine ausführliche Darstellung der außerordentlichen Kündigung und der ordentlichen Kündigung finden sich in den jeweiligen Ratgebern. Abmahnungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses behandelt unser Beitrag zur Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.

Änderungskündigung und Aufhebungsvertrag als Alternativen

Nicht immer ist die Beendigungskündigung der richtige Weg. In vielen Fällen kommen für Arbeitgeber zwei Alternativen in Betracht, die das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung deutlich senken.

Die Änderungskündigung kombiniert die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen - etwa mit reduzierter Arbeitszeit, einem anderen Einsatzort oder einer geänderten Vergütung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf die Modalitäten - typischerweise Beendigungsdatum, Abfindung, Zeugnisformulierung und Freistellung.

Welche Kündigungsgründe erkennt das Gesetz an?

Wischen
KriteriumPersonenbedingtVerhaltensbedingtBetriebsbedingt
Typischer AnlassLangzeiterkrankung, EignungsverlustPflichtverletzung, ArbeitsverweigerungStellenabbau, Umstrukturierung
Abmahnung nötig?NeinIn der Regel jaNein
Sozialauswahl?NeinNeinJa, zwingend
Prognose erforderlich?Ja, negative GesundheitsprognoseJa, WiederholungsgefahrJa, dauerhafter Wegfall
Weiterbeschäftigung prüfen?Ja, auf anderem ArbeitsplatzNein (Verhaltensänderung erwartet)Ja, im gesamten Unternehmen

Die drei Kündigungsgründe unterscheiden sich nicht nur in ihren Voraussetzungen, sondern auch in der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

Personenbedingte Kündigung - wenn die Eignung dauerhaft fehlt

Der häufigste Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung.

Aktuelle Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Kündigung

Weder hohes Alter noch die Nähe zum Rentenantritt schützen vor einer Kündigung, wenn die betrieblichen Beeinträchtigungen erheblich sind.

Verhaltensbedingte Kündigung - wenn Pflichten verletzt werden

Eine ausführliche Darstellung findet sich im Ratgeber zur Abmahnung im Arbeitsrecht.

Betriebsbedingte Kündigung - wenn der Arbeitsplatz wegfällt

Die betriebsbedingte Kündigung spielt in der Praxis eine zentrale Rolle und zählt zu den bedeutendsten Gründen für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber.

Die Sozialauswahl ist in der Praxis die größte Fehlerquelle.

Trotz dieses Urteils bleibt die sorgfältige Durchführung der Sozialauswahl unverzichtbar.

Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig genutzt, ist aber eng auszulegen und muss im Streitfall nachvollziehbar begründet sein.

Ein weiterer häufiger Irrtum: Betriebsbedingte Kündigung bedeutet nicht automatisch Abfindung.

In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen von Vergleichen vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt.
Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Kündigung in der Probezeit - was wirklich gilt

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass in der Probezeit keinerlei Einschränkungen gelten. Das ist falsch. Die Probezeit erleichtert die Kündigung, aber sie macht sie nicht zu einem rechtsfreien Raum.

Formale Anforderungen und häufige Fehler

In der Praxis scheitern zahlreiche Kündigungen nicht am fehlenden Grund, sondern an vermeidbaren Formfehlern. Die folgenden Voraussetzungen sind zwingend.

Schriftform und Unterschrift als zwingende Voraussetzung

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern ein Bevollmächtigter die Kündigung unterschreibt. In diesem Fall sollte eine Originalvollmacht beigefügt werden.

Zugang der Kündigung rechtssicher nachweisen

Absendenachweis reicht nicht als Zugangsbeweis

Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber sollten die Kündigung entweder persönlich im Beisein eines Zeugen übergeben oder durch einen Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen lassen.

Wird es nicht abgeholt, liegt kein Zugang vor.

Betriebsratsanhörung - warum Formfehler die Kündigung vernichten

Die Anhörung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Kündigungsfristen richtig berechnen

Die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Wischen
BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
0-6 Monate (Probezeit)2 Wochen, jederzeit
bis 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahre1 Monat zum Monatsende
5 Jahre2 Monate zum Monatsende
8 Jahre3 Monate zum Monatsende
10 Jahre4 Monate zum Monatsende
12 Jahre5 Monate zum Monatsende
15 Jahre6 Monate zum Monatsende
20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Arbeitgeber sollten vor jeder Kündigung den anwendbaren Tarifvertrag und den individuellen Arbeitsvertrag prüfen.

Besonderer Kündigungsschutz und aktuelle Entwicklungen

Für Arbeitgeber bedeutet das: Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer einer geschützten Gruppe angehört.

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit

Der Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen ist einer der stärksten Kündigungsschutzmechanismen im deutschen Arbeitsrecht.

In der Praxis wird eine solche Genehmigung fast nie erteilt.

Eine Kündigung zwischen den Abschnitten ist nicht ohne Weiteres möglich.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Diese Entscheidung schafft Klarheit für Arbeitgeber, die innerhalb der ersten sechs Monate feststellen, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht geeignet ist.

Massenentlassung - verschärfte Pflichten seit dem EuGH-Urteil

EuGH verschärft die Folgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen

Arbeitgeber, die bei Umstrukturierungen die Massenentlassungsanzeige vergessen oder fehlerhaft durchführen, riskieren die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen - mit dem vollen Risiko der Lohnfortzahlung für alle betroffenen Arbeitnehmer.

Die häufigsten Irrtümer von Arbeitgebern

In der Praxis begegnen immer wieder dieselben Fehlvorstellungen, die Arbeitgeber in teure Rechtsstreitigkeiten führen:

  • Die Probezeit verkürzt die Kündigungsfrist, beseitigt aber nicht alle Schutzvorschriften.
  • “Drei Abmahnungen sind Pflicht, bevor ich kündigen darf.” Die Zahl der erforderlichen Abmahnungen hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Bei leichten Pflichtverletzungen kann eine einzige Abmahnung genügen, bei schweren Verstößen ist gar keine erforderlich.
  • “Betriebsbedingte Kündigung heißt automatisch Abfindung.” Es gibt keinen automatischen Abfindungsanspruch. Nur wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ein Angebot nach den engen Voraussetzungen des Gesetzes macht oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, fließt eine Abfindung.
  • “Der Betriebsrat kann meine Kündigung verhindern.” Der Widerspruch des Betriebsrats macht die Kündigung nicht unwirksam. Er begründet aber einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
  • “Kranke oder schwangere Mitarbeiter sind unkündbar.” Für kranke Arbeitnehmer gelten keine absoluten Kündigungsverbote.

Praxis-Tipps für eine rechtssichere Kündigung

Wer als Arbeitgeber eine Kündigung vorbereitet, sollte systematisch vorgehen. Die folgende Checkliste deckt die wichtigsten Prüfungsschritte ab, die vor jeder Kündigung durchlaufen werden sollten.

  • Kündigungsgrund identifizieren und dokumentieren. Welcher der drei gesetzlichen Kündigungsgründe liegt vor? Welche Beweise gibt es? Bei verhaltensbedingter Kündigung: Liegt eine wirksame Abmahnung vor?
  • Betriebsgröße und Wartezeit prüfen. Greift das Kündigungsschutzgesetz? Hat der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit bereits erfüllt?
  • Besonderen Kündigungsschutz prüfen. Ist der Arbeitnehmer schwanger, in Elternzeit, schwerbehindert, Betriebsratsmitglied oder Datenschutzbeauftragter? Ist eine behördliche Genehmigung erforderlich?
  • Betriebsrat anhören. Alle relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitteilen. Stellungnahmefrist abwarten.
  • Kündigungsfrist berechnen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gesetzliche Fristen vergleichen. Die längste Frist gilt.
  • Kündigung schriftlich verfassen und eigenhändig unterschreiben. Bei Bevollmächtigung Originalvollmacht beifügen.
  • Zugang sicherstellen und dokumentieren. Persönliche Übergabe mit Zeuge oder Einwurf durch Boten mit Zugangsbestätigung.
  • Massenentlassung prüfen. Werden innerhalb von 30 Tagen mehrere Arbeitnehmer entlassen? Schwellenwerte prüfen und gegebenenfalls Anzeige bei der Arbeitsagentur erstatten.
  • Freistellung und Resturlaub klären. Soll der Arbeitnehmer freigestellt werden? Wie viel Resturlaub ist abzugelten?
  • Zeugnis vorbereiten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Die rechtzeitige Vorbereitung spart spätere Konflikte.

Welche Kosten drohen bei einer unwirksamen Kündigung?

Die finanziellen Folgen einer gescheiterten Kündigung werden von vielen Arbeitgebern unterschätzt.

Dieser sogenannte Annahmeverzugslohn kann sich bei längeren Verfahren auf viele Monatsgehälter summieren.

Zusätzlich entstehen Kosten für den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten.

Endet das Verfahren mit einem Vergleich, was bei einem Großteil der Fälle der Fall ist, kommt häufig eine Abfindung hinzu, die typischerweise zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt.

Erst nach Ablauf dieser Frist steht fest, ob die Kündigung angegriffen wird. Eine detaillierte Darstellung des gesamten Verfahrens bietet der Ratgeber zum Ablauf der Kündigungsschutzklage.

Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist

Nicht jede Kündigung erfordert anwaltliche Begleitung. Aber in bestimmten Konstellationen ist professionelle Unterstützung dringend empfehlenswert:

  • Der Arbeitnehmer genießt besonderen Kündigungsschutz.
  • Die Kündigung ist betriebsbedingt und eine Sozialauswahl erforderlich.
  • Mehrere Arbeitnehmer sollen innerhalb kurzer Zeit entlassen werden.
  • Der Arbeitnehmer hat bereits angekündigt, sich rechtlich zur Wehr zu setzen.
  • Der Sachverhalt ist komplex oder die Beweislage unklar.

Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt, vermeidet typische Fehler und verbessert die eigene Position für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Gerade bei den formalen Anforderungen - Betriebsratsanhörung, Zugangsnachweis, Sozialauswahl - entscheiden oft Details über die Wirksamkeit der Kündigung. Wir unterstützen Arbeitgeber bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung von Kündigungen im Arbeitsrecht.

Fazit

Die Kündigung eines Mitarbeiters gehört zu den rechtlich komplexesten Maßnahmen, die ein Arbeitgeber treffen kann. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen kennt und die formalen Anforderungen sorgfältig einhält, reduziert das Risiko einer unwirksamen Kündigung erheblich.

Die wichtigsten Grundsätze lassen sich auf drei Punkte verdichten: Erstens braucht jede Kündigung im geschützten Bereich einen tragfähigen Grund - personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Zweitens müssen die formalen Anforderungen lückenlos eingehalten werden - von der Schriftform über die Betriebsratsanhörung bis zum Zugangsnachweis. Drittens erfordern besondere Schutzvorschriften eine sorgfältige Vorprüfung, bevor die Kündigung überhaupt ausgesprochen wird.

Aktuelle Entscheidungen der Gerichte verschärfen die Anforderungen an Arbeitgeber weiter. Wer unsicher ist, ob die geplante Kündigung den aktuellen Anforderungen standhält, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Eine individuelle Prüfung im Vorfeld ist in den meisten Fällen günstiger als eine Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht im Nachhinein.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz für meinen Betrieb?

Das KSchG gilt nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und für Arbeitnehmer mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 23 Abs. 1 KSchG). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: bis 20 Wochenstunden mit Faktor 0,5, bis 30 Wochenstunden mit Faktor 0,75. Auszubildende zählen nicht mit, Leiharbeitnehmer bei regelmäßigem Bedarf hingegen schon. Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt das KSchG nicht, aber auch dort gelten die Grundsätze von Treu und Glauben und das Diskriminierungsverbot nach dem AGG. Eine willkürliche Kündigung ist auch dort unwirksam.

Welche Kündigungsgründe erkennt das Gesetz an?

Das Gesetz erkennt drei Kategorien an: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigung. Personenbedingt wird gekündigt, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft nicht leisten kann (häufigster Fall: Langzeiterkrankung mit negativer Prognose). Verhaltensbedingt setzt eine steuerbare Pflichtverletzung und in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Betriebsbedingt erfordert den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes durch eine unternehmerische Entscheidung sowie eine ordnungsgemäße Sozialauswahl. In allen drei Fällen trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast. Daneben gibt es die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, die einen wichtigen Grund und eine Zweiwochenfrist voraussetzt.

Wie lange sind die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber?

Die gesetzlichen Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB staffeln sich nach der Betriebszugehörigkeit: von vier Wochen zum 15. oder Monatsende (bis zwei Jahre) bis zu sieben Monate zum Monatsende (ab 20 Jahren). In der Probezeit (maximal sechs Monate) beträgt die Frist zwei Wochen ohne festen Termin. Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen, Arbeitsverträge dürfen längere, aber keine kürzeren Fristen als die gesetzlichen vereinbaren. Die Frist beginnt nicht mit dem Datum der Kündigung, sondern mit dem Zugang beim Arbeitnehmer. Ein Tag verspäteter Zugang verschiebt den Kündigungstermin um einen ganzen Monat.

Muss der Betriebsrat vor einer Kündigung angehört werden?

Ja, in Betrieben mit Betriebsrat ist die Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG zwingend vor jeder Kündigung erforderlich – bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Personalien, Kündigungsart, Kündigungstermin und die Gründe vollständig und wahrheitsgemäß mitteilen. Die Stellungnahmefrist beträgt eine Woche bei ordentlicher Kündigung und drei Tage bei außerordentlicher Kündigung. Wichtig: Der Widerspruch des Betriebsrats verhindert die Kündigung nicht, begründet aber einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

Was kostet eine unwirksame Kündigung den Arbeitgeber?

Erheblich mehr als oft angenommen. Bei gerichtlich festgestellter Unwirksamkeit muss der Arbeitgeber nach § 615 BGB die Vergütung zahlen, abzüglich anderweitigen Verdienstes und Sozialleistungen nach § 11 KSchG. Bei sechs bis zwölf Monaten Verfahrensdauer summiert sich das auf viele Monatsgehälter zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge. Hinzu kommen die eigenen Anwaltskosten und häufig eine Abfindung im Vergleich, die typischerweise zwischen 0,5 und 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt. Eine rechtssichere Vorbereitung der Kündigung ist fast immer günstiger als eine Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht.

Kann in der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden?

Grundsätzlich ja – das KSchG greift während der sechsmonatigen Wartezeit noch nicht, und die Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Aber auch in der Probezeit gelten Einschränkungen: das Diskriminierungsverbot nach dem AGG, das Maßregelungsverbot und der besondere Kündigungsschutz für Schwangere ab dem ersten Tag. Das BAG hat am 5. Dezember 2024 (Az. 2 AZR 275/23) zudem klargestellt, dass die Probezeit in befristeten Verträgen verhältnismäßig zur Befristungsdauer sein muss. Eine sechsmonatige Probezeit bei zwölf Monaten Befristung kann unverhältnismäßig sein.

Welche Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz?

Besonderen Schutz genießen: Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG – Kündigungsverbot während Schwangerschaft und bis vier Monate nach Entbindung), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamts erforderlich), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG – nur außerordentliche Kündigung möglich), Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG – Schutz ab Antragstellung) und Datenschutzbeauftragte (§ 6 Abs. 4 BDSG). Fehlt die erforderliche behördliche Zustimmung, ist die Kündigung allein aus diesem formalen Grund unwirksam. Arbeitgeber müssen vor jeder Kündigung prüfen, ob ein Sonderschutz besteht.

Was passiert bei einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige?

Die Folgen sind seit dem EuGH-Urteil vom 30. Oktober 2025 (Rs. C-134/24) drastisch: Eine fehlerhafte oder unterlassene Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit aller betroffenen Kündigungen. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich. Die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG hängen von der Betriebsgröße ab: In Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten liegt die Grenze bei mehr als fünf Entlassungen innerhalb von 30 Tagen, bei 60 bis 499 Beschäftigten bei zehn Prozent oder mehr als 25 Entlassungen, ab 500 Beschäftigten bei mindestens 30 Entlassungen. Arbeitgeber riskieren den vollen Annahmeverzugslohn für alle betroffenen Arbeitnehmer.

Muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden?

In der Regel ja. Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer die Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern, und signalisiert, dass bei erneutem Verstoß die Kündigung droht. Es braucht nicht zwingend drei Abmahnungen – bei schwerwiegenden Verstößen kann bereits eine einzige erfolglose Abmahnung ausreichen. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder tätlichen Angriffen ist die Abmahnung vollständig entbehrlich. Die Abmahnung muss inhaltlich korrekt sein: konkreter Sachverhalt mit Datum und Uhrzeit, Benennung des Vertragsverstoßes und Androhung der Kündigung. Fehlt ein Element, ist die Abmahnung unwirksam – und die darauf gestützte Kündigung angreifbar.

Was ist bei der Sozialauswahl zu beachten?

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern den sozial am wenigsten schutzbedürftigen auswählen. Gesetzlich vorgeschrieben sind vier Kriterien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Qualifikation und Tätigkeit austauschbar sind. Leistungsträger können unter engen Voraussetzungen ausgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des BAG führen methodische Fehler bei der Sozialauswahl nur dann zur Unwirksamkeit, wenn sie das Auswahlergebnis tatsächlich beeinflusst haben. Die Sozialauswahl ist in der Praxis eine der größten Fehlerquellen bei betriebsbedingten Kündigungen.

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