Abmahnung unlauterer Wettbewerb 2026
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Das Wichtigste in Kürze
- Wer ist von einer UWG-Abmahnung betroffen?
- Wer im E-Commerce Produkte vertreibt, Online-Werbung schaltet oder Kundendaten verarbeitet, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten – nach § 13 Abs. 2 UWG muss sie fünf Pflichtangaben enthalten, sonst entfällt der Kostenerstattungsanspruch.
- Was passiert bei falscher Reaktion auf Abmahnungen?
- Wer eine Abmahnung ignoriert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten, wer die vorformulierte Unterlassungserklärung vorschnell unterschreibt, bindet sich für 30 Jahre an Vertragsstrafen.
- Wie reagiert man richtig auf eine Abmahnung?
- Ob eine Abmahnung berechtigt, missbräuchlich oder formell fehlerhaft ist, hängt vom Einzelfall ab - vorschnelle Standardreaktionen können erhebliche Kostenrisiken auslösen.
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Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Wettbewerbsregeln verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Umgekehrt können Unternehmen, die durch unlauteres Verhalten eines Konkurrenten geschädigt werden, selbst eine Abmahnung aussprechen. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist das zentrale Instrument, um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außergerichtlich beizulegen - schneller und günstiger als ein Gerichtsverfahren.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Welche Verstöße werden typischerweise wettbewerbsrechtlich abgemahnt und wer ist dazu berechtigt?
- Welche formellen Anforderungen muss eine wirksame Abmahnung erfüllen und welche Kosten entstehen?
- Wie reagieren Unternehmen richtig auf eine erhaltene Abmahnung und wann können sie sich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren?
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Nach § 13 Abs. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Abgrenzung zur arbeitsrechtlichen Abmahnung
Der Begriff “Abmahnung” wird in zwei völlig unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet, die regelmäßig verwechselt werden.
Die Unterschiede sind grundlegend: Unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Adressaten, unterschiedliche Rechtsfolgen. Wer als Unternehmer eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs erhält, sollte diese nicht mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung verwechseln - die Abmahnung im Arbeitsrecht folgt völlig anderen Regeln. Was die beigefügte Erklärung rechtlich auslöst, erklärt unser Ratgeber zur strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Zwei Welten - ein Begriff
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung fordert zur Unterlassung eines Geschäftsverhaltens auf und wird zwischen Unternehmen ausgesprochen. Die arbeitsrechtliche Abmahnung rügt ein Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis. Trotz des identischen Begriffs haben beide Instrumente unterschiedliche Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Fristen.
Wer darf wettbewerbsrechtlich abmahnen?
Nach § 8 Abs. 3 UWG sind zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreiben; rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen; qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen sowie die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
| Abmahnberechtigter | Voraussetzung | Praxisrelevanz |
|---|---|---|
| Mitbewerber | Konkretes Wettbewerbsverhältnis, nicht nur gelegentlicher Vertrieb | Viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen |
| Registrierte Wirtschaftsverbände | Eintragung beim Bundesamt für Justiz, mind. 75 Mitglieder | Wettbewerbszentrale, VSW |
| Qualifizierte Verbraucherverbände | Eintragung in Liste nach § 4 UKlaG | Verbraucherzentralen |
| IHK / Handwerkskammern | Gesetzliche Berechtigung | Beratung häufig, eigene Abmahn- oder Klageaktivität eher selten |
Diese Beschränkung der Anspruchsberechtigung ist ein wichtiges Schutzinstrument.
Welche Verstöße werden typischerweise abgemahnt?
Irreführende Werbung und falsche Angaben
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Typische Fälle aus der Praxis:
- Spitzenstellungsbehauptungen ohne Nachweis. Wer sich als “Marktführer”, “Bestseller” oder “Testsieger” bezeichnet, muss dies belegen können.Unbelegte Spitzenstellungsbehauptungen sind ein klassischer Abmahngrund.
- Unzulässige Gesundheitsversprechen. Aussagen wie “bekömmlich”, “fördert die Verdauung” oder “hilft gegen Kopfschmerzen” bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln unterliegen der Health-Claims-Verordnung und sind ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig.
- Lockvogelangebote und Preistäuschung. Werbung mit Waren, die nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, oder irreführende Streichpreise gehören zu den regelmäßig abgemahnten Verstößen.
- Vergleichende Werbung ohne Sachbezug. Vergleiche mit Konkurrenzprodukten sind grundsätzlich erlaubt, müssen aber objektiv nachprüfbar sein und dürfen den Mitbewerber nicht herabsetzen.
Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die häufigsten Verstöße in der Praxis:
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Online-Händler müssen Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen und die Widerrufsbelehrung korrekt und vollständig bereitstellen.Fehler in der Belehrung gehören zu den am häufigsten abgemahnten Verstößen.
- Fehlende oder falsche Grundpreisangaben. Die Preisangabenverordnung verlangt bei vielen Produkten die Angabe des Grundpreises pro Mengeneinheit. Verstöße werden regelmäßig abgemahnt, insbesondere auf Marktplätzen.
- Fehlendes oder unvollständiges Impressum. Die Impressumspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz erfordert vollständige Angaben zu Name, Anschrift, Kontaktdaten und Handelsregisterinformationen.
- Fehlende Produktkennzeichnung. Je nach Warengruppe gelten spezifische Kennzeichnungspflichten, etwa die Textilkennzeichnungsverordnung, die Spielzeugrichtlinie oder seit Dezember 2024 die Produktsicherheitsverordnung.
Neue Abmahnfalle ab 2026
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler einen Widerrufsbutton bereitstellen, der Verbrauchern eine einfache Ausübung ihres Widerrufsrechts ermöglicht. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 wird voraussichtlich zu einer neuen Welle von Abmahnungen führen, wenn Händler die Schaltfläche nicht fristgerecht implementieren.
Datenschutzverstöße als Wettbewerbsverstoß
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 27. März 2025 entschieden, dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen können, wenn der Verstoß zugleich eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG verletzt. Mitbewerber und Verbraucherverbände sind befugt, solche Verstöße wettbewerbsrechtlich zu verfolgen.
Nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen ausgeschlossen, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
Unzumutbare Belästigung durch Werbung
Eine weitere häufig abgemahnte Fallgruppe betrifft unerlaubte Werbung, insbesondere im digitalen Bereich.
Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Werbung unter Verwendung von E-Mail, Fax oder automatischen Anrufmaschinen bedarf nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten.
In der Praxis werden besonders häufig abgemahnt:
- Werbe-E-Mails ohne Einwilligung. Jede geschäftliche E-Mail, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers versendet wird, ist grundsätzlich unzulässig.Die einzige Ausnahme betrifft Bestandskunden unter engen Voraussetzungen.
- Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern. Werbeanrufe an Verbraucher setzen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus. Bei Geschäftskunden genügt eine mutmaßliche Einwilligung, die aber eng auszulegen ist.
- Newsletter ohne funktionierenden Abmeldemechanismus. Fehlt eine einfache Möglichkeit zur Abmeldung oder funktioniert diese nicht zuverlässig, liegt ein Verstoß vor.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) klargestellt, dass eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail zwar keinen automatischen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen des Verstoßes gegen § 7 UWG aber weiterhin möglich bleibt.
Nachahmung und unlautere Behinderung
Neben den klassischen Informationspflichtverstößen gibt es eine weitere wichtige Fallgruppe: die unlautere Nachahmung von Produkten und die gezielte Behinderung von Mitbewerbern.
Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Was muss eine wirksame Abmahnung enthalten?
Eine Abmahnung entfaltet nur dann die gewünschte Wirkung, wenn sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Die fünf Pflichtangaben nach dem Abmahnrecht
Nach § 13 Abs. 2 UWG muss die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise Angaben enthalten über: den Namen oder die Firma des Abmahnenden und im Fall einer Vertretung den Namen oder die Firma des Vertreters; die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG; ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet; die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände; sowie in den Fällen des Absatzes 4 den Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs.
Diese fünf Pflichtangaben bilden das formelle Gerüst jeder Abmahnung.
Besonders die dritte Anforderung - die transparente Kostenberechnung - sorgt in der Praxis häufig für Probleme.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2024 (Az. 6 U 28/23) entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten scheitert, wenn in der Abmahnung die Art der Gebühren, der Gebührensatz und die Frage, ob Umsatzsteuer im geforderten Betrag enthalten ist, nicht aufgeschlüsselt werden.
| Pflichtangabe | Fehlerhafte Umsetzung | Korrekte Umsetzung |
|---|---|---|
| Identität des Abmahnenden | Nur Anwaltsname, keine Mandantenangabe | Vollständiger Name/Firma des Abmahnenden plus Vertreterbezeichnung |
| Anspruchsberechtigung | Kein Nachweis des Wettbewerbsverhältnisses | Konkrete Darstellung des Wettbewerbsverhältnisses mit Produktbezeichnung |
| Kostenberechnung | Nur Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung | Gegenstandswert, Gebührenart, Gebührensatz und Umsatzsteuer separat ausgewiesen |
| Rechtsverletzung | Pauschaler Verweis auf UWG-Verstoß | Konkrete Beschreibung des Verhaltens mit Datum, Beweis und verletzter Norm |
| Kostenausschluss nach § 13 Abs. 4 | Fehlender Hinweis bei E-Commerce- oder DSGVO-Verstößen | Ausdrücklicher Hinweis auf Kostenausschluss bei betroffenen Fallgruppen |
Die Tabelle verdeutlicht: Der Teufel steckt im Detail. Selbst erfahrene Rechtsabteilungen machen bei der Formulierung der Kostenberechnung oder der Darstellung der Anspruchsberechtigung Fehler, die den gesamten Erstattungsanspruch zunichtemachen können.
Gegenstandswert und Kostenerstattung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. April 2025 (Az. I ZR 80/24) klargestellt, dass der Abmahnende den Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in der Abmahnung angeben muss.
- Einfache Informationspflichtverstöße (fehlendes Impressum, fehlerhafte Grundpreise): Gegenstandswert oft 5.000 bis 15.000 Euro, Anwaltskosten circa 300 bis 700 Euro.
- Irreführende Werbung, Nachahmung: Gegenstandswert oft 15.000 bis 30.000 Euro, Anwaltskosten circa 700 bis 1.200 Euro.
- Schwerwiegende Verstöße (systematische Täuschung, Marktverwirrung): Gegenstandswert bis 50.000 Euro oder höher, Anwaltskosten über 1.500 Euro.
Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ausgeschlossen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
-
In Unterlassungserklärungen werden bei Informationspflichtverstößen in der Praxis häufig vierstellige Vertragsstrafen verlangt.
-
Bei Irreführung, Nachahmung oder schwerwiegenden Verstößen sind 5.000 bis 10.000 Euro üblich.
- Eine verbreitete Alternative ist der sogenannte Hamburger Brauch: Statt eines festen Betrags verspricht der Unterlassungsschuldner eine “angemessene” Vertragsstrafe, deren Höhe der Gläubiger im Einzelfall nach billigem Ermessen festlegt.Dieses Modell bietet Flexibilität, birgt aber für den Schuldner ein höheres Risiko.
Vorsicht bei der vorformulierten Unterlassungserklärung
Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ist ein Entwurf des Abmahnenden und dient naturgemäß dessen Interessen. Der Unterlassungstenor ist häufig weiter formuliert als nötig, die Vertragsstrafe tendenziell hoch angesetzt. Abgemahnte Unternehmen sollten eine solche Erklärung niemals ungeprüft unterschreiben, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die den Kern des Verstoßes abdeckt, aber überschießende Formulierungen korrigiert.
Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen
Das Abmahnrecht wurde jahrelang von einzelnen Akteuren ausgenutzt, die Abmahnungen nicht zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche, sondern vorrangig zur Erzielung von Einnahmen aus Kostenerstattung und Vertragsstrafen einsetzten.
Wann gilt eine Abmahnung als missbräuchlich?
Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Das Gesetz benennt konkrete Indizien, die auf Missbrauch hindeuten:
- Massenabmahnungen. Spricht ein Abmahnender eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße aus, ohne bei ausbleibender Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, spricht das für ein Gebührenerzielungsinteresse.
- Überhöhte Gegenstandswerte. Setzt der Abmahnende den Streitwert unangemessen hoch an, deutet das darauf hin, dass es ihm vorrangig um die daraus resultierenden Anwaltskosten geht.
- Überdehnter Unterlassungstenor. Geht die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die konkret abgemahnte Rechtsverletzung hinaus, ist das ein weiteres Missbrauchsindiz.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2023 (Az. I ZR 111/22) entschieden, dass von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten auszugehen ist, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Eine große Zahl von Abmahnungen ohne Klagenachfolge indiziert, dass die Abmahntätigkeit vorrangig zur Erzielung von Einnahmen dient.
Gegenanspruch bei fehlerhafter Abmahnung
Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird.
Grundsatzentscheidung zum Gegenanspruch bei Formfehlern
Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, wenn die Abmahnung nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. April 2025 (I ZR 80/24) bestätigt hat.
Diese Rechtsprechung macht unüberlegte und nachlässig formulierte Abmahnungen für den Absender zum finanziellen Risiko.
Richtig reagieren auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Die richtige Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung entscheidet darüber, ob der Streit schnell und kostengünstig beigelegt wird oder in ein teures Gerichtsverfahren mündet. Wer panisch reagiert oder die Abmahnung ignoriert, macht typischerweise die teuersten Fehler.
Häufige Missverständnisse und ihre Folgen
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder dieselben Fehlvorstellungen, die zu kostspieligen Fehlentscheidungen führen:
“Eine Abmahnung ist nur ein Brief ohne Konsequenzen.” Falsch.
“Alle Abmahnungen sind Abzocke.” Verständlich, aber falsch.
“Ich kann ohne Anwalt genauso gut abmahnen.” Riskant.
“Die Unterlassungserklärung kann ich jederzeit widerrufen.” Falsch.
Ruhe bewahren und Frist notieren
Der erste Schritt nach Erhalt einer Abmahnung ist immer derselbe: die gesetzte Frist notieren und nichts vorschnell unterschreiben.
Die modifizierte Unterlassungserklärung als Standardreaktion
Wenn der abgemahnte Verstoß tatsächlich vorliegt, ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in der Regel die klügste Reaktion.
Typische Modifikationen betreffen:
- Einengung des Unterlassungstenors. Die vorformulierte Erklärung des Abmahnenden ist häufig weiter gefasst als nötig. Eine Modifikation grenzt die Pflicht auf den konkreten Verstoß ein.
- Anpassung der Vertragsstrafenregelung. Statt einer festen Vertragsstrafe von beispielsweise 10.000 Euro kann der Hamburger Brauch vereinbart werden, der eine angemessene Strafe nach billigem Ermessen vorsieht.
- Streichung überschießender Kostenerstattung. Wenn der Gegenstandswert überhöht angesetzt wurde oder die Kostenberechnung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, sollte die Kostenerstattung bestritten werden.
Wann sich Widerspruch lohnt
In bestimmten Konstellationen ist eine vollständige Zurückweisung der Abmahnung die richtige Strategie:
- Fehlende Anspruchsberechtigung. Der Abmahnende steht in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten oder der abmahnende Verband ist nicht ordnungsgemäß registriert.
- Kein tatsächlicher Wettbewerbsverstoß. Das abgemahnte Verhalten ist rechtlich zulässig oder der Sachverhalt wurde vom Abmahnenden falsch dargestellt.
- Rechtsmissbrauch. Die Abmahnung dient erkennbar nicht der Durchsetzung berechtigter Ansprüche, sondern der Gebührenerzielung.
- Formelle Fehler. Die Abmahnung erfüllt nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG.
In diesen Fällen sollte die Abmahnung schriftlich zurückgewiesen und der Gegenanspruch auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten geltend gemacht werden.
- Die Abmahnung ignorieren - Schweigen wird als Verweigerung gewertet und ermöglicht dem Abmahnenden, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.Das ist deutlich teurer als eine außergerichtliche Einigung.
- Die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben - sie bindet für 30 Jahre und enthält typischerweise überschießende Formulierungen und überhöhte Vertragsstrafen.
- Emotional reagieren statt strategisch - Wut über eine vermeintlich unberechtigte Abmahnung führt zu Fehlentscheidungen. Jede Kommunikation sollte sachlich und möglichst schriftlich erfolgen.
- Ohne Fristwahrung in Verhandlungen einsteigen - selbst wenn verhandelt wird, muss die Unterlassungserklärung fristgerecht abgegeben oder eine Fristverlängerung vereinbart werden.
- Den Verstoß öffentlich kommentieren - Äußerungen in sozialen Medien oder Foren über den Abmahnenden können zusätzliche rechtliche Risiken schaffen.
Die Einigungsstelle als Alternative zum Gerichtsverfahren
Nach § 15 UWG werden bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten errichtet, die bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten angerufen werden können, wenn der Gegner zustimmt.
Praxis-Tipps und Checkliste
Checkliste beim Erhalt einer Abmahnung
- Frist notieren und im Kalender markieren - die Frist beginnt mit Zugang der Abmahnung und beträgt typischerweise ein bis zwei Wochen.
- Abmahnung auf formelle Vollständigkeit prüfen - sind alle fünf Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG enthalten? Ist die Kostenberechnung aufgeschlüsselt?
- Anspruchsberechtigung des Abmahnenden hinterfragen - steht der Abmahnende in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis? Ist der Verband registriert?
- Verstoß sachlich prüfen - liegt der behauptete Wettbewerbsverstoß tatsächlich vor? Wenn ja: Verstoß sofort abstellen.
- Vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben - stattdessen eine modifizierte Fassung vorbereiten oder anwaltlichen Rat einholen.
- Fristverlängerung beantragen, wenn nötig - eine sachlich begründete Bitte um Fristverlängerung wird in der Praxis fast immer gewährt.
- Dokumentation sichern - Abmahnschreiben, Zustellungsnachweis, Screenshots des beanstandeten Verhaltens und eigene Korrespondenz aufbewahren.
Checkliste beim Aussprechen einer Abmahnung
- Anspruchsberechtigung sicherstellen - besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis? Werden die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertrieben?
- Verstoß dokumentieren und beweissichern - Screenshots mit Zeitstempel, Testkäufe oder andere Belege sichern, bevor der Verletzer seinen Fehler korrigiert.
- Alle fünf Pflichtangaben vollständig aufnehmen - Name, Anspruchsberechtigung, Kostenberechnung, Rechtsverletzung und gegebenenfalls Kostenausschluss.
- Gegenstandswert angemessen ansetzen - ein überhöhter Gegenstandswert kann als Missbrauchsindiz gewertet werden.
- Angemessene Frist setzen - in der Regel ein bis zwei Wochen. Zu kurze Fristen können die Abmahnung unwirksam machen.
- Unterlassungserklärung beifügen - mit einem klaren, auf den konkreten Verstoß begrenzten Unterlassungstenor und einer angemessenen Vertragsstrafenregelung.
Wann sich anwaltliche Begleitung lohnt
Die meisten einfachen Informationspflichtverstöße können Unternehmen mit Grundwissen im Wettbewerbsrecht selbst einschätzen. Professionelle Begleitung wird dann besonders wertvoll, wenn der Sachverhalt komplex ist, hohe Streitwerte im Raum stehen oder die Abmahnung formelle Fehler aufweist.
Typische Situationen, in denen wir Mandanten bei wettbewerbsrechtlichen Fragen begleiten: Abmahnungen mit überhöhten Gegenstandswerten, Verdacht auf Abmahnmissbrauch, Nachahmungsvorwürfe mit Abgrenzung zum Marken- oder Designrecht, grenzüberschreitende Wettbewerbsverstöße und Fälle, in denen eine einstweilige Verfügung droht. In diesen Konstellationen übersteigt der Wert einer professionellen Einschätzung die Beratungskosten in aller Regel deutlich.
Fazit
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein wirksames Instrument zur außergerichtlichen Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen. Für Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten, kommt es auf eine besonnene und strategische Reaktion an: Frist wahren, den Verstoß sachlich prüfen, die Abmahnung auf formelle Fehler untersuchen und eine angemessene modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Für Unternehmen, die selbst abmahnen wollen, sind die gestiegenen formellen Anforderungen der entscheidende Faktor - eine nachlässig formulierte Abmahnung kann den eigenen Kostenerstattungsanspruch zunichtemachen und einen Gegenanspruch auslösen.
Die aktuelle Gesetzeslage hat das Gleichgewicht zwischen berechtigter Anspruchsdurchsetzung und Schutz vor Missbrauch deutlich verbessert. Wer die Spielregeln kennt, kann seine Rechte effektiv durchsetzen und sich gleichzeitig gegen unberechtigte Abmahnungen wehren. Bei komplexen Sachverhalten oder hohen Streitwerten lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung, die typische Fehler vermeidet und die eigene Position stärkt.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die förmliche Aufforderung an ein Unternehmen, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Sie ist nach § 13 Abs. 1 UWG das gesetzlich vorgesehene Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Abgemahnte erhält die Chance, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. In der Praxis werden die meisten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten auf diesem Weg gelöst. Die Abmahnung unterscheidet sich grundlegend von der arbeitsrechtlichen Abmahnung, die sich an Arbeitnehmer wegen Pflichtverstößen richtet.
Wer darf wettbewerbsrechtlich abmahnen?
Nach § 8 Abs. 3 UWG sind vier Gruppen abmahnberechtigt: Mitbewerber mit nicht unerheblichem Vertrieb, beim Bundesamt für Justiz registrierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern. In der Praxis kommen viele Abmahnungen von Mitbewerbern. Verbände wie die Wettbewerbszentrale müssen seit der Reform 2020 strenge Registrierungsanforderungen erfüllen. Eine Abmahnung durch nicht berechtigte Personen ist unwirksam und löst einen Gegenanspruch des Abgemahnten auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten aus.
Was muss eine wirksame Abmahnung nach § 13 UWG enthalten?
Seit der Reform 2020 muss eine Abmahnung fünf Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG enthalten: Name des Abmahnenden und gegebenenfalls des Vertreters, Darstellung der Anspruchsberechtigung, transparente Kostenberechnung mit Gegenstandswert, Gebührenart und Umsatzsteuer, genaue Beschreibung der Rechtsverletzung mit tatsächlichen Umständen sowie den Hinweis auf einen Kostenausschluss nach § 13 Abs. 4 UWG. Fehlt eine dieser Angaben, entfällt der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG und es kann ein Gegenanspruch des Abgemahnten nach § 13 Abs. 5 UWG entstehen. Das OLG Karlsruhe hat in WRP 2024, 368 bestätigt, dass eine fehlende Gebührenaufschlüsselung zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt.
Welche Verstöße werden am häufigsten wettbewerbsrechtlich abgemahnt?
Wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind irreführende Werbung nach § 5 UWG, Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten nach § 3a UWG, unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG und unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG. Im E-Commerce führen häufig Verstöße gegen Widerrufsbelehrungen, Grundpreisangaben, Impressumpflichten und Produktkennzeichnungen zu Abmahnungen. Nach den BGH-Urteilen vom 27. März 2025 (I ZR 223/19 und I ZR 222/19) sind DSGVO-Verstöße als Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG wettbewerbsrechtlich abmahnbar.
Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, dessen Höhe stark variieren kann. Allerdings ist der Kostenerstattungsanspruch bei E-Commerce-Verstößen gegen Informationspflichten nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG generell ausgeschlossen. Bei DSGVO-Verstößen durch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern entfällt der Kostenersatz nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG ebenfalls.
Wann ist eine Abmahnung missbräuchlich?
Nach § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine Abmahnung missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dem Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung dient. Konkrete Indizien sind Massenabmahnungen, deren Anzahl außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit steht, unangemessen hohe Gegenstandswerte und offensichtlich über die Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungserklärungen. Der BGH hat bereits im Urteil vom 26. April 2018 (I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 - Abmahnaktion II) entschieden, dass eine Vielzahl von Abmahnungen ohne nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung für Rechtsmissbrauch spricht. Seit der Reform 2020 durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs müssen Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG in eine Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein, und der Abgemahnte hat nach § 13 Abs. 5 UWG einen Gegenanspruch auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten bei unberechtigter Abmahnung.
Wie reagiert man richtig auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Der erste Schritt ist die Fristnotierung und das Vermeiden vorschneller Reaktionen. Die typische Frist von ein bis zwei Wochen ist verhandelbar. Bei einem tatsächlich vorliegenden Verstoß ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in der Regel die klügste Reaktion. Die vorformulierte Erklärung des Abmahnenden sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden, da sie für 30 Jahre bindet. Eine Fristverlängerung kann höflich erbeten werden und wird fast immer gewährt. Bei fehlender Anspruchsberechtigung, formellen Fehlern oder Missbrauch sollte die Abmahnung zurückgewiesen und der Gegenanspruch geltend gemacht werden.
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine vom Abgemahnten angepasste Version der vorformulierten Erklärung des Abmahners. Der Abgemahnte erkennt die Unterlassungspflicht im Kern an, passt aber Formulierungen an seine Interessen an. Typische Modifikationen betreffen die Einengung des Unterlassungstenors auf den konkreten Verstoß, die Vereinbarung des Hamburger Brauchs statt einer festen Vertragsstrafe von 10.000 Euro sowie die Streichung überhöhter Kostenerstattung. Eine solche Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und nimmt dem Abmahnenden die Grundlage für eine einstweilige Verfügung, sofern sie den Kern des Verstoßes abdeckt.
Können DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden?
Ja. Der BGH hat am 27. März 2025 entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen können, wenn sie zugleich Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG verletzen. Mitbewerber und Verbraucherverbände dürfen solche Verstöße verfolgen. Fehlende Datenschutzerklärungen, rechtswidrige Cookie-Einwilligungen oder mangelhafte Informationen zur Datenverarbeitung können also nicht nur Bußgelder der Datenschutzbehörden, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen. Bei Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern ist allerdings der Aufwendungsersatzanspruch nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG ausgeschlossen.
Was passiert, wenn man eine Abmahnung ignoriert?
Wer eine berechtigte Abmahnung ignoriert, riskiert eine einstweilige Verfügung. Das ist ein sofort vollstreckbarer Gerichtsbeschluss, der erheblich höhere Kosten verursacht als eine außergerichtliche Einigung. Bei Streitwerten zwischen 15.000 und 50.000 Euro können die Gesamtkosten aus Gerichts- und Anwaltsgebühren beider Seiten schnell in den fünfstelligen Bereich steigen. Zudem besteht bei Verstößen gegen eine Verfügung ein Ordnungsgeldrisiko von bis zu 250.000 Euro nach § 890 ZPO. Schweigen wird als Verweigerung gewertet und ermöglicht dem Abmahnenden die gerichtliche Durchsetzung ohne weitere Vorwarnung.
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