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Mitarbeiter abwerben – Rechtslage 2026

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 18 Min Lesezeit

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Das Wichtigste in Kürze

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Fachkräftemangel verschärft den Wettbewerb um qualifiziertes Personal. Wer Schlüsselpersonal an die Konkurrenz verliert oder selbst gezielt Talente gewinnen will, steht vor einer zentralen Frage: Wo verläuft die Grenze zwischen erlaubtem Wettbewerb und rechtswidriger Abwerbung? Bei besonders sensiblen Positionen kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot die richtige Schutzebene sein.

Entscheidend ist nicht ob abgeworben wird, sondern wie.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:

  • Unter welchen Voraussetzungen dürfen Unternehmen, Headhunter und ehemalige Mitarbeiter Arbeitnehmer abwerben?
  • Wann wird die Abwerbung wettbewerbswidrig, und welche Rechtsfolgen drohen?
  • Welche vertraglichen und organisatorischen Maßnahmen schützen Arbeitgeber wirksam vor ungewolltem Personalverlust?

Was bedeutet Abwerbung im rechtlichen Sinne?

Entscheidend ist die aktive, individuelle Einflussnahme auf einen bestimmten Beschäftigten.

Abgrenzung zur normalen Personalgewinnung

Abwerbung setzt eine aktive, individuelle Ansprache eines gebundenen Arbeitnehmers voraus. Wer eine Stelle öffentlich ausschreibt und Bewerbungen entgegennimmt, betreibt reguläres Recruiting - selbst wenn Mitarbeiter der Konkurrenz unter den Bewerbern sind. Die rechtlichen Sonderregeln für Abwerbung greifen erst bei gezielter Kontaktaufnahme.

Wo Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht und Kartellrecht aufeinandertreffen

Die Abwerbung von Mitarbeitern berührt mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig.

Die prozessuale Vorstufe erklärt unser Ratgeber zur Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.

Der Wettbewerb um Talente ist Teil der freien Marktwirtschaft - und Abwerbung ist sein legitimes Instrument. Wird die Grenze überschritten, kann eine UWG-Abmahnung das passende Mittel sein.

Warum das Thema gerade jetzt besondere Aufmerksamkeit verdient

Drei Entwicklungen haben die Abwerbung von Mitarbeitern in den Mittelpunkt gerückt. Der anhaltende Fachkräftemangel hat den Wettbewerb um qualifiziertes Personal verschärft - besonders im Mittelstand, der gegen Großunternehmen mit höheren Personalbudgets konkurriert. Gleichzeitig hat die Verbreitung beruflicher Netzwerke das sogenannte Active Sourcing ermöglicht: Recruiter können Beschäftigte gezielt und niedrigschwellig kontaktieren, ohne den Umweg über klassische Stellenanzeigen. Belastbare Schutzklauseln beginnen bereits beim Arbeitsvertrag erstellen.

Dieser Fall hat die Aufmerksamkeit auf sogenannte No-Poach-Abreden gelenkt - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, sich gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben. Das Bundeskartellamt hat angekündigt, solche Abreden in Deutschland verstärkt zu verfolgen.

Ist das Abwerben von Mitarbeitern erlaubt?

Viele Arbeitgeber, die zum ersten Mal Schlüsselpersonal an die Konkurrenz verlieren, reagieren mit dem Impuls, rechtliche Schritte einzuleiten. In den meisten Fällen erweist sich die Abwerbung jedoch als legal.

Der Grundsatz der Abwerbefreiheit

Vier Konstellationen, in denen Abwerbung unzulässig wird

In der Praxis überschneiden sich diese Fallgruppen häufig.

Wischen
FallgruppeBeschreibungTypisches Beispiel
Verleitung zum VertragsbruchDer Abwerbende bewegt den Arbeitnehmer dazu, sein bestehendes Arbeitsverhältnis unter Verletzung vertraglicher Pflichten zu beendenAufforderung, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sofort zur Konkurrenz zu wechseln
Verwerfliche MittelEinsatz von Täuschung, Drohung, Nötigung oder unzulässigem Druck bei der AbwerbungFalsche Behauptungen über den bisherigen Arbeitgeber, um den Mitarbeiter zum Wechsel zu bewegen
Verwerflicher ZweckDas primäre Ziel der Abwerbung ist nicht die eigene Personalgewinnung, sondern die Schädigung des KonkurrentenSystematisches Abwerben einer kompletten Abteilung, um den Wettbewerber lahmzulegen
Übermäßige Belästigung am ArbeitsplatzWiederholte oder ausgedehnte Abwerbegespräche am Arbeitsplatz des Mitarbeiters, die über einen kurzen Erstkontakt hinausgehenHeadhunter führt 20-minütiges Abwerbegespräch während der Arbeitszeit

In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig. Wer fünf Vertriebsmitarbeiter eines Konkurrenten abwirbt, verfolgt damit typischerweise ein legitimes Personalinteresse.

Abwerbung mit Schädigungsabsicht als Sonderfall

Die verwerfliche Absicht ist die am schwierigsten nachweisbare Fallgruppe.

Dieses Ergebnis überrascht viele Arbeitgeber. Wer erlebt, dass ein halbes Team gleichzeitig kündigt, vermutet reflexartig eine koordinierte Abwerbeaktion.

Herabsetzung des bisherigen Arbeitgebers als rote Linie

Diese Grenze wird in der Praxis häufig überschritten - etwa wenn ein Headhunter im Erstgespräch behauptet, das aktuelle Unternehmen stehe vor finanziellen Schwierigkeiten, oder wenn der neue Arbeitgeber gezielte Gerüchte über Kündigungswellen streut.

Wer selbst abwerben will, sollte ausschließlich mit den Vorzügen des eigenen Unternehmens argumentieren.

Ist das Abwerben von Mitarbeitern strafbar?

Abwerbung ist grundsätzlich keine Straftat.

In der Praxis kommen solche Fälle allerdings selten vor.

Abwerbung durch Headhunter, Kollegen und ehemalige Mitarbeiter

Nicht nur Konkurrenzunternehmen werben Mitarbeiter ab. In der Praxis kommen Headhunter, aktuelle Kollegen, ehemalige Mitarbeiter und sogar Kunden als Abwerbende in Betracht - jeweils mit eigenen rechtlichen Spielregeln.

Headhunter und die Grenzen der Erstansprache am Arbeitsplatz

Personalberater bewegen sich in einem eng definierten rechtlichen Korridor.

In der Praxis wird diese Grenze regelmäßig verletzt. Viele Headhunter unterschätzen, wie eng der zulässige Rahmen ist.

Für Arbeitgeber, die Headhunter beauftragen, ergibt sich daraus eine klare Handlungsanweisung: Den Personalberater vertraglich auf die BGH-Linie verpflichten und die Erstansprache auf wenige Minuten begrenzen.

Wenn Kollegen während des Arbeitsverhältnisses abwerben

Wer aktiv Kollegen abwirbt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung.

Die Abgrenzung zwischen erlaubter Vorbereitung und unzulässiger Wettbewerbstätigkeit ist allerdings fließend.

Abwerbung durch ehemalige Mitarbeiter - das unterschätzte Risiko

Wenn ein Teamleiter das Unternehmen verlässt und innerhalb weniger Wochen die Hälfte seines ehemaligen Teams nachzieht, stellt sich die Frage: Durfte er das?

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt das gesetzliche Wettbewerbsverbot.

Dieses Szenario trifft Unternehmen oft unvorbereitet. Wer keine wirksame Arbeitsvertragsklausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vereinbart hat, steht bei Abwerbung durch ehemalige Mitarbeiter praktisch schutzlos da.

Abwerbung durch Kunden und Vertragspartner

Eine besondere Konstellation entsteht, wenn Kunden oder Vertragspartner Mitarbeiter abwerben. Wenn ein Auftraggeber den beim Dienstleister eingesetzten Projektleiter für sich gewinnen will, kollidieren wirtschaftliche Interessen und vertragliche Beziehungen.

Arbeitgeber, die auf vertragliche Abwerbeverbote mit Kunden setzen, wiegen sich in falscher Sicherheit.

Vertragliche Schutzinstrumente gegen Abwerbung

Arbeitgeber setzen häufig auf vertragliche Klauseln, um sich vor Abwerbung zu schützen. Die drei wichtigsten Instrumente sind das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das Abwerbeverbot zwischen Unternehmen und die Geheimhaltungsvereinbarung. Doch nicht jede Vereinbarung hält einer rechtlichen Überprüfung stand - und manche sind sogar kontraproduktiv.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und seine strengen Voraussetzungen

Wischen
KriteriumUnwirksames WettbewerbsverbotWirksames Wettbewerbsverbot
KarenzentschädigungNicht vereinbart oder unter 50 % des BruttogehaltsMindestens 50 % der zuletzt bezogenen Bruttovergütung
SchriftformNur mündlich vereinbart oder per E-Mail bestätigtSchriftlich vereinbart und als Urkunde ausgehändigt
Zeitliche BegrenzungUnbefristet oder länger als zwei JahreMaximal zwei Jahre nach Vertragsende
Sachliche ReichweitePauschales Verbot jeder beruflichen TätigkeitBeschränkt auf die tatsächliche Wettbewerbstätigkeit
Berechtigtes InteresseKein konkretes Schutzinteresse benennbarSchutz von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenbeziehungen

Die häufigste Fehlerquelle in der Praxis ist die fehlende oder zu niedrige Karenzentschädigung. Viele Arbeitsverträge enthalten zwar ein Wettbewerbsverbot, schweigen aber zur Entschädigung. Die Folge ist eindeutig.

Dieses Urteil hat erhebliche Praxisbedeutung.

Arbeitgeber, die bestehende Arbeitsverträge auf diesen Punkt prüfen lassen, stellen häufig fest, dass ihre Wettbewerbsverbote unwirksam sind.

Sonderfall Geschäftsführer

Für Geschäftsführer gelten damit andere Maßstäbe als für Arbeitnehmer. Unternehmen sollten dennoch eine angemessene Entschädigung vereinbaren, um die Durchsetzbarkeit des Verbots zu sichern.

Warum Abwerbeverbote zwischen Unternehmen meist unwirksam sind

Viele Unternehmen versuchen, sich durch vertragliche Abwerbeverbote in Kooperationsverträgen, Dienstleistungsvereinbarungen oder Rahmenverträgen abzusichern. Diese Klauseln lauten typischerweise: “Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für 12 Monate danach keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abzuwerben.”

Kartellrechtliche Grenzen - wenn Abwerbeverbote zum Kartell werden

Besonders brisant wird es, wenn Wettbewerber sich gegenseitig verpflichten, keine Mitarbeiter abzuwerben.

Erster EU-Kartellfall auf dem Arbeitsmarkt

Dieser Fall hat Signalwirkung.

Das Bundeskartellamt hat angekündigt, No-Poach-Abreden in Deutschland verstärkt zu verfolgen.
Unternehmen, die informelle Vereinbarungen mit Wettbewerbern über die gegenseitige Nichtabwerbung getroffen haben, sollten diese dringend überprüfen lassen.

Geheimhaltungsvereinbarungen als ergänzendes Schutzinstrument

Geheimhaltungsvereinbarungen schützen nicht den Arbeitnehmer als Person, sondern das Wissen, das er mitbringt. Sie verhindern nicht den Wechsel selbst, können aber sicherstellen, dass der ehemalige Mitarbeiter keine Geschäftsgeheimnisse zum neuen Arbeitgeber mitnimmt.

In der Praxis bedeutet das: Wer seine Geheimnisse schützen will, muss sie als solche identifizieren, dokumentieren und durch technische oder organisatorische Maßnahmen absichern.

Schadensersatz und Rechtsfolgen bei unzulässiger Abwerbung

Die Durchsetzung ist in der Praxis allerdings anspruchsvoll - besonders beim Nachweis des konkreten Schadens.

Unterlassungsansprüche und einstweilige Verfügung

Schadensersatz - wann und gegen wen?

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Der geschädigte Arbeitgeber muss einen hinreichend konkreten Kausalzusammenhang zwischen der unlauteren Abwerbung und dem eingetretenen Schaden nachweisen. In der Praxis scheitern viele Schadensersatzklagen daran, dass der Arbeitgeber nicht belegen kann, welcher konkrete wirtschaftliche Schaden kausal durch die Abwerbung entstanden ist - und nicht durch den allgemeinen Fachkräftemangel oder andere Faktoren.

Vertragsstrafe bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Abwerbung über soziale Netzwerke - was ist erlaubt?

Das gezielte Ansprechen von Beschäftigten über berufliche Netzwerke hat die Abwerbung grundlegend verändert. Recruiter können potenzielle Kandidaten identifizieren, deren Profil analysieren und direkt kontaktieren - ohne jemals zum Telefonhörer greifen zu müssen. Doch auch im digitalen Raum gelten rechtliche Grenzen.

Wo Active Sourcing zum rechtlichen Risiko wird

Die zentrale Frage lautet: Sind Recruiting-Nachrichten über berufliche Netzwerke elektronische Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts?

In der Praxis bedeutet das: Eine einzelne, höfliche Kontaktanfrage über ein berufliches Netzwerk wird selten als Belästigung eingestuft - zumal die Plattformen die Kontaktaufnahme ausdrücklich ermöglichen.

Datenschutzrechtliche Grenzen beim Active Sourcing

Perspektive des Arbeitnehmers - darf ich mit dem Headhunter sprechen?

Viele Arbeitnehmer, die von Headhuntern kontaktiert werden, sind unsicher: Darf ich das Gespräch überhaupt annehmen? Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer seinerseits Kollegen für den neuen Arbeitgeber abwirbt oder vertrauliche Geschäftsinformationen weitergibt. In diesem Fall liegt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht vor, die zu einer Kündigung berechtigen kann.

Checkliste für Arbeitgeber - so schützen Sie Ihr Team

Wer Mitarbeiter langfristig halten will, braucht eine Kombination aus rechtlicher Absicherung und organisatorischer Bindung. Rein vertragliche Maßnahmen reichen nicht - und Klagen gegen Abwerbung scheitern häufig an der Beweislast. Prävention ist wirksamer als Reaktion.

  • Bestehende Verträge sollten zeitnah überprüft werden.
  • Geheimhaltungsvereinbarungen konkretisieren - pauschale Catch-all-Klauseln sind nach der aktuellen Rechtsprechung unwirksam. Die zu schützenden Informationen müssen einzeln benannt und durch technische Maßnahmen abgesichert werden.
  • Keine Abwerbeverbote mit Geschäftspartnern vereinbaren - solche Klauseln sind regelmäßig nicht durchsetzbar. Zwischen Wettbewerbern stellen sie darüber hinaus ein kartellrechtliches Risiko dar.
  • Headhunter vertraglich auf die BGH-Linie verpflichten - wer Personalberater beauftragt, sollte sicherstellen, dass diese die Erstansprache auf wenige Minuten begrenzen und keine ausgedehnten Gespräche am Arbeitsplatz führen.
  • Mitarbeiterbindung systematisch stärken - Perspektiven, faire Vergütung, transparente Kommunikation und eine attraktive Unternehmenskultur sind der wirksamste Schutz gegen Abwerbung. Die Forschung zeigt: Wer zufrieden ist, wechselt nicht.
  • Bei Verdacht auf unlautere Abwerbung sofort dokumentieren - Zeitpunkt, Methode, beteiligte Personen und Gesprächsinhalte schriftlich festhalten. Ohne Dokumentation ist eine spätere Rechtsverfolgung praktisch aussichtslos.
  • Reaktive Maßnahmen gezielt einsetzen - Unterlassungsansprüche und einstweilige Verfügungen sind nur bei nachweisbarer Unlauterkeit erfolgversprechend. Eine arbeitsrechtliche Beratung hilft, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
  • Keine pauschalen Geheimhaltungsklauseln verwenden - sie sind nach der aktuellen Rechtsprechung unwirksam und vermitteln ein falsches Sicherheitsgefühl.
  • Keine informellen No-Poach-Abreden mit Wettbewerbern treffen - solche Vereinbarungen sind kartellrechtswidrig und können zu empfindlichen Bußgeldern führen.
  • Nicht reflexartig klagen, wenn Mitarbeiter abgeworben werden - die Abwerbung ist grundsätzlich erlaubt.

Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist

Nicht jede Abwerbung erfordert anwaltliche Unterstützung. Wenn ein Mitarbeiter nach einem fairen Angebot des Wettbewerbers wechselt, ist das schlicht Wettbewerb. Rechtliche Hilfe wird dann relevant, wenn unlautere Methoden im Spiel sind - etwa wenn Headhunter wiederholt während der Arbeitszeit anrufen, wenn der bisherige Arbeitgeber beim Abwerben herabgesetzt wird oder wenn ein ehemaliger Mitarbeiter systematisch das gesamte Team nachzieht.

Wer in einer solchen Situation die eigenen Verträge prüfen, Unterlassungsansprüche geltend machen oder eine einstweilige Verfügung erwirken möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Je schneller dokumentiert und gehandelt wird, desto besser die Aussichten.

Fazit

Die Abwerbung von Mitarbeitern gehört zum normalen Wettbewerb um Fachkräfte. Wer Personal verliert, steht rechtlich nur dann stark da, wenn der Abwerbende tatsächlich unlauter gehandelt hat - und das lässt sich nachweisen.

Der wirksamste Schutz liegt in der Prävention: wirksam gestaltete Arbeitsverträge, spezifische Geheimhaltungsvereinbarungen und vor allem eine Unternehmenskultur, die Mitarbeiter hält, statt sie durch restriktive Klauseln zu binden. Vertragliche Instrumente ergänzen die Bindungsstrategie, ersetzen sie aber nicht.

Wer bereits mit einer konkreten Abwerbesituation konfrontiert ist, sollte zunächst die eigenen Verträge prüfen lassen und die Situation sorgfältig dokumentieren. Auf dieser Grundlage lässt sich fundiert entscheiden, ob rechtliche Schritte Aussicht auf Erfolg haben - oder ob der Fokus besser auf die Mitarbeiterbindung gelegt wird.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Ist das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt?

Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Abwerbung von Mitarbeitern zum erlaubten Wettbewerb. Kein Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass seine Beschäftigten dauerhaft bei ihm bleiben. Unternehmen dürfen Beschäftigte der Konkurrenz aktiv ansprechen, bessere Konditionen anbieten und auch planmäßig mehrere Personen gleichzeitig rekrutieren. Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Art. 12 Abs. 1 GG, der sowohl das Recht des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl als auch das Recht des Unternehmens auf Personalgewinnung schützt. Erst das Hinzutreten unlauterer Umstände – etwa Verleitung zum Vertragsbruch oder Täuschung – macht die Abwerbung rechtswidrig.

Wann wird eine Abwerbung wettbewerbswidrig?

Die Abwerbung überschreitet die Grenze zur Rechtswidrigkeit in vier Fallgruppen: Verleitung zum Vertragsbruch (etwa Aufforderung, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sofort zu wechseln), Einsatz verwerflicher Mittel wie Täuschung oder Drohung, verwerflicher Zweck (primär Schädigungsabsicht statt Personalgewinnung) und übermäßige Belästigung am Arbeitsplatz durch ausgedehnte Abwerbegespräche. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig – die bloße Tatsache, dass mehrere Mitarbeiter gleichzeitig wechseln, genügt nach der Rechtsprechung nicht für den Rückschluss auf eine rechtswidrige Abwerbung.

Dürfen Headhunter Mitarbeiter am Arbeitsplatz anrufen?

Ja, aber nur im engen Rahmen. Der BGH hat mit Urteil vom 4. März 2004 (I ZR 221/01, BGHZ 158, 174) entschieden, dass ein telefonischer Erstkontakt am Arbeitsplatz zulässig ist, wenn er auf eine erste kurze Kontaktaufnahme beschränkt bleibt. Der Headhunter darf sich vorstellen, den Zweck des Anrufs mitteilen, das Interesse an einem Kontakt erfragen und bei Interesse die Position knapp umschreiben sowie eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs vereinbaren. Darüber hinausgehende Gespräche sind unzulässig – der BGH hat dies am 9. Februar 2006 (I ZR 73/02) bekräftigt. Das OLG Frankfurt hat ergänzt, dass die höchstrichterlichen Grundsätze auch bei Anrufen auf dem Privathandy gelten, wobei der Personalberater zu Beginn erfragen muss, ob der Angerufene am Arbeitsplatz ist. Für Arbeitgeber, die Headhunter beauftragen, ergibt sich daraus die Pflicht, diese vertraglich auf die BGH-Linie zu verpflichten.

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und wann ist es wirksam?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hindert den Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden an Wettbewerbstätigkeit. Die §§ 74 bis 75f HGB stellen strenge Anforderungen: Schriftform, Aushändigung einer Urkunde, Begrenzung auf maximal zwei Jahre und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen Bruttovergütung. Das BAG hat am 22. März 2017 entschieden, dass ein Wettbewerbsverbot ohne ausdrückliche Karenzentschädigungszusage kraft Gesetzes nichtig ist – auch eine salvatorische Klausel kann diesen Mangel nicht heilen. Für GmbH-Geschäftsführer gelten nach dem BGH-Urteil vom 23. April 2024 andere Maßstäbe: Hier ist keine zwingende Karenzentschädigung erforderlich.

Darf ein ehemaliger Mitarbeiter sein früheres Team abwerben?

Grundsätzlich ja. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt das gesetzliche Wettbewerbsverbot. Ohne eine wirksame nachvertragliche Vereinbarung darf der ehemalige Mitarbeiter sofort bei einem Konkurrenten anfangen und aktiv ehemalige Kollegen kontaktieren. Selbst die systematische Abwerbung eines ganzen Teams ist dann grundsätzlich zulässig – solange keine unlauteren Mittel eingesetzt werden, etwa Verleitung zum Vertragsbruch oder Herabsetzung des bisherigen Arbeitgebers. Unternehmen, die kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent vereinbart haben, stehen in dieser Situation praktisch schutzlos da. Prävention durch rechtssichere Vertragsgestaltung ist entscheidend.

Sind Abwerbeverbote zwischen Unternehmen durchsetzbar?

In aller Regel nicht. Nach § 75f HGB sind Vereinbarungen, durch die sich Arbeitgeber verpflichten, Mitarbeiter von Geschäftspartnern nicht abzuwerben, grundsätzlich unverbindlich. Das OLG Köln hat am 3. September 2021 bestätigt, dass dies auch für Abwerbeverbote in Kooperations- oder Rahmenverträgen gilt. Der Grund liegt in der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 GG, der durch eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen nicht in seiner Arbeitsplatzwahl eingeschränkt werden darf. Eine eng begrenzte Ausnahme besteht bei Unternehmenskäufen: Zeitlich begrenzte Abwerbeverbote von zwei bis drei Jahren können als echte Nebenabrede einer Transaktion zulässig sein.

Was sind No-Poach-Abreden und warum sind sie kartellrechtswidrig?

No-Poach-Abreden sind Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, sich gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben. Sie verstoßen gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV, da sie den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt beschränken. Die EU-Kommission hat am 2. Juni 2025 gegen Delivery Hero und Glovo ein Bußgeld von 329 Millionen Euro verhängt – der erste EU-Kartellfall mit Fokus auf Arbeitsmarkt-Allokation durch No-Poach- und Lohnfixierungsabreden. Das Bundeskartellamt hat angekündigt, solche Abreden in Deutschland verstärkt zu verfolgen. Unternehmen mit informellen Vereinbarungen über gegenseitige Nichtabwerbung sollten diese dringend überprüfen lassen.

Welche Schadensersatzansprüche bestehen bei unzulässiger Abwerbung?

Ansprüche bestehen auf zwei Ebenen. Gegen den abgeworbenen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber nach § 61 HGB Schadensersatz bei Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses verlangen. Gegen den abwerbenden Dritten kommen Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 4, 8 UWG sowie deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht. Der schnellste Rechtsbehelf ist die einstweilige Verfügung. In der Praxis scheitern viele Klagen allerdings an der Beweislast: Der geschädigte Arbeitgeber muss einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen unlauterer Abwerbung und wirtschaftlichem Schaden nachweisen. Vertragsstrafen im Wettbewerbsverbot erleichtern die Durchsetzung erheblich.

Darf ich als Arbeitnehmer mit einem Headhunter sprechen?

Ja. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG schützt das Recht, sich über berufliche Alternativen zu informieren. Arbeitnehmer dürfen mit Headhuntern und Recruitern sprechen, ohne ihren Arbeitgeber zu informieren – solange das Gespräch nicht während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers geführt wird. Es besteht keine Offenlegungspflicht. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer seinerseits aktiv Kollegen für den neuen Arbeitgeber abwirbt oder vertrauliche Geschäftsinformationen weitergibt – das verletzt die arbeitsvertragliche Treuepflicht und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das BAG hat am 26. Juni 2008 bestätigt, dass aktive Kollegenabwerbung eine schwere Treuepflichtverletzung darstellt.

Ist die Abwerbung von Mitarbeitern strafbar?

Grundsätzlich nein. Das Anbieten besserer Arbeitsbedingungen und die gezielte Ansprache gebundener Beschäftigter bewegen sich im zivilrechtlichen Bereich. Strafrechtlich relevant wird die Abwerbung erst, wenn sie mit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen einhergeht – etwa wenn ein Mitarbeiter abgeworben wird, um an geschützte Kundenlisten oder technisches Know-how zu gelangen. Das kann nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz strafbar sein. Auch Nötigung oder Erpressung im Zusammenhang mit einer Abwerbung haben strafrechtliche Folgen. In der Praxis kommt das selten vor – die weitaus überwiegende Zahl der Abwerbestreitigkeiten wird über zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatz gelöst.

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