KI-Verordnung für Unternehmen einfach erklärt
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Wer muss die KI-Verordnung beachten?
- Wer in der Europäischen Union KI-Systeme entwickelt oder einsetzt, unterliegt der KI-Verordnung und muss die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 seit dem 2. Februar 2025 erfüllen.
- Wie hoch sind Bußgelder bei KI-Verstößen?
- Verstöße gegen die Verbote des Art. 5 der KI-Verordnung können mit Bußgeldern von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
- Welche Schritte führen zur KI-Compliance?
- KI-Inventar, Rollenklärung als Anbieter oder Betreiber und Risikoklassifizierung bilden das Fundament einer belastbaren Compliance mit der KI-Verordnung.
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Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Was regelt die KI-Verordnung und welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen ein: Anbieter, Betreiber oder beides?
- Welche Fristen gelten schon heute, welche folgen 2026 und 2027, und was davon ist unmittelbar umzusetzen?
- Welche konkreten Pflichten ergeben sich aus dem vierstufigen Risikomodell, und wie greifen KI-Verordnung und Datenschutz-Grundverordnung ineinander?
Was ist die KI-Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 1. August 2024 in Kraft getreten.
Ziel der Verordnung
Abgrenzung: KI-System, KI-Modell, GPAI
Nach Art. 3 Nr. 1 der KI-Verordnung ist ein KI-System ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden.
Wen betrifft die KI-Verordnung?
Wann gelten Sie als Anbieter?
Nach Art. 3 Nr. 3 der KI-Verordnung ist Anbieter, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
Wann gelten Sie als Betreiber?
Nach Art. 3 Nr. 4 der KI-Verordnung ist Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet.
Wann werden Betreiber zu Anbietern?
Nach Art. 25 Abs. 1 der KI-Verordnung gilt ein Betreiber oder ein sonstiger Dritter unter bestimmten Voraussetzungen als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, insbesondere wenn er seinen Namen oder seine Handelsmarke auf einem bereits in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-System anbringt, eine wesentliche Veränderung vornimmt oder die Zweckbestimmung eines KI-Systems derart verändert, dass es zu einem Hochrisiko-KI-System wird.
Diese Regel ist in der Praxis besonders kritisch.
Territoriale Reichweite
Die KI-Verordnung gilt extraterritorial.
Wie ist das Risikomodell aufgebaut?
| Risikoklasse | Rechtsfolge | Beispiele |
|---|---|---|
| Unannehmbar | Verboten (Art. 5) | Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz, manipulative Systeme |
| Hoch | Volles Pflichtenregime (Art. 6 ff., Anhang III) | Bewerbungssysteme, Kreditscoring, KI in Medizinprodukten |
| Begrenzt | Transparenzpflichten (Art. 50) | Chatbots, Deepfakes, KI-generierte Texte und Bilder |
| Minimal | Keine besonderen Pflichten, aber Art. 4 gilt weiter | Spam-Filter, KI-gestützte Bildverbesserung, Empfehlungssysteme im E-Commerce |
Die Klassifizierung ist nicht statisch.
Verbotene Praktiken
Nach Art. 5 Abs. 1 der KI-Verordnung sind unter anderem manipulative und täuschende Techniken, die Ausnutzung der Vulnerabilität bestimmter Personengruppen, Social Scoring durch Behörden, bestimmte Formen der Straftatvorhersage, das ungezielte Scraping von Gesichtsbildern, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, die biometrische Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale sowie die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken verboten.
Die Europäische Kommission hat mit dem Beschluss C(2025) 884 final vom 4. Februar 2025 und der aktualisierten Fassung C(2025) 5052 final vom 29. Juli 2025 Leitlinien zu den verbotenen KI-Praktiken veröffentlicht, die die Auslegung der Tatbestände des Art. 5 konkretisieren.
Hochrisiko-KI und Anhang III
Nach Art. 6 Abs. 2 der KI-Verordnung in Verbindung mit Anhang III gelten KI-Systeme in acht Bereichen als Hochrisiko, darunter Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu grundlegenden privaten und öffentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration und Asyl sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse.
Besonders relevant für die Privatwirtschaft sind die Bereiche Beschäftigung (Anhang III Nr. 4) und der Zugang zu grundlegenden Diensten (Anhang III Nr. 5).
Ausnahme von der Hochrisiko-Einstufung
Nach Art. 6 Abs. 3 der KI-Verordnung gilt ein KI-System nicht als Hochrisiko, wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung von Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechten natürlicher Personen birgt, insbesondere wenn es eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt, das Ergebnis einer bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, Entscheidungsmuster erkennt ohne eine menschliche Entscheidung ohne ordnungsgemäße Überprüfung zu ersetzen, oder eine vorbereitende Aufgabe ausführt.
KI mit begrenztem Risiko
KI mit minimalem Risiko
Welche Fristen gelten und was wirkt bereits heute?
Nach Art. 113 der KI-Verordnung gilt die Verordnung grundsätzlich ab dem 2. August 2026, mit abweichenden Geltungsterminen: Kapitel I und II einschließlich der Verbote nach Art. 5 und der Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 ab dem 2. Februar 2025, die Kapitel V, VII und XII einschließlich der Pflichten für GPAI-Modelle und des Sanktionsrahmens ab dem 2. August 2025 sowie die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang I ab dem 2. August 2027.
| Stichtag | Was wirkt | Praxisrelevanz |
|---|---|---|
| 1. August 2024 | Inkrafttreten | Verordnung ist Recht, aber noch nicht vollständig anwendbar |
| 2. Februar 2025 | Verbote (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4) | Unternehmen müssen Emotionserkennung am Arbeitsplatz beenden und Schulungen aufsetzen |
| 2. August 2025 | GPAI-Pflichten, Governance, Sanktionsrahmen | Modellanbieter müssen technische Dokumentation vorlegen, nationale Behörden werden benannt |
| 2. August 2026 | KI-Verordnung gilt; Hochrisiko-KI nach Anhang III, Transparenzpflichten nach Art. 50 und Registrierungspflichten nach Art. 49 | Pflichten greifen für Anbieter und Betreiber betroffener KI-Systeme |
| 2. August 2027 | Hochrisiko-KI nach Anhang I, Bestandsmodelle GPAI | Produktregulierte Systeme (z.B. Medizinprodukte) müssen konform sein |
Zur Verschiebungsdiskussion
KI-Kompetenz: Die unterschätzte Pflicht aller Unternehmen
Die Pflicht zur KI-Kompetenz ist die wichtigste und am meisten unterschätzte Pflicht der Verordnung.
Nach Art. 4 der KI-Verordnung ergreifen die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
Wer muss geschult werden?
Die Formulierung der Vorschrift ist weit.
Was muss der Inhalt der Schulung sein?
- Technisches Grundverständnis der eingesetzten KI-Systeme: Was sind die Fähigkeiten und die Grenzen?
- Kenntnis der Chancen und Risiken: Wo kann KI Fehler produzieren, wo drohen Diskriminierung, Datenschutzverstöße oder Sicherheitslücken?
- Regulatorischer Rahmen: Grundzüge der KI-Verordnung, insbesondere die verbotenen Praktiken und Transparenzpflichten.
- Konkrete Anwendungsregeln im Unternehmen: Welche Daten dürfen in welche Systeme eingegeben werden, welche Prüfschritte sind Pflicht?
Dokumentation der Schulungsmaßnahmen
Kein KI-Beauftragter nötig
Praxis-Hinweis zur KI-Kompetenz
Eine 30-minütige Online-Einführung genügt den Anforderungen in aller Regel nicht, wenn Mitarbeiter KI-Systeme regelmäßig in geschäftskritischen Prozessen einsetzen. Umfang und Tiefe der Schulung müssen zur Rolle und zum Einsatzkontext passen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt ein abgestuftes Konzept: Basisschulung für alle Beschäftigten, vertiefende Module für Fachanwender und Führungskräfte.
Welche Pflichten gelten bei Hochrisiko-KI?
Anforderungen an das System
Nach Art. 9 bis Art. 15 der KI-Verordnung müssen Hochrisiko-KI-Systeme ein Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus, eine angemessene Daten-Governance für Trainings-, Validierungs- und Testdaten, technische Dokumentation, automatische Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, wirksame menschliche Aufsicht sowie ein angemessenes Niveau an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erfüllen.
Anbieterpflichten
Nach Art. 16 der KI-Verordnung müssen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen ein Qualitätsmanagementsystem einrichten, die technische Dokumentation erstellen und aktuell halten, die Konformitätsbewertung nach Art. 43 durchführen, die CE-Kennzeichnung anbringen, das System in der EU-Datenbank nach Art. 49 registrieren, Korrekturmaßnahmen einleiten und mit den zuständigen Behörden kooperieren.
Betreiberpflichten
Nach Art. 26 der KI-Verordnung müssen Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen die Systeme gemäß der Betriebsanleitung einsetzen, die menschliche Aufsicht kompetenten und geschulten Personen übertragen, sicherstellen, dass Eingabedaten der Zweckbestimmung entsprechen, den Betrieb überwachen, schwerwiegende Vorfälle melden, automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren und vor der Inbetriebnahme am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und betroffenen Arbeitnehmer unterrichten.
Grundrechte-Folgenabschätzung
Nach Art. 27 der KI-Verordnung müssen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Risikobewertung in Lebens- und Krankenversicherungen vor dem erstmaligen Einsatz eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen und deren Ergebnis der Marktüberwachungsbehörde übermitteln.
Transparenzpflichten für generative KI
Nach Art. 50 der KI-Verordnung müssen Anbieter sicherstellen, dass KI-Systeme mit direkter Interaktion mit natürlichen Personen so gestaltet sind, dass die Interaktion als KI erkennbar ist, und dass synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet werden; Betreiber müssen den Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung offenlegen, Deepfakes als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen und KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse als solche offenlegen, sofern keine menschliche redaktionelle Kontrolle erfolgt.
Chatbot-Kennzeichnung
Deepfake-Kennzeichnung
Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
GPAI: Was gilt für große Sprachmodelle?
Pflichten der Modellanbieter
Nach Art. 53 der KI-Verordnung müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine technische Dokumentation nach Anhang XI erstellen, nachgelagerten Anbietern die erforderlichen Informationen nach Anhang XII zur Verfügung stellen, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts umsetzen und eine öffentlich verfügbare Zusammenfassung der für das Training des Modells verwendeten Inhalte nach einem von der Kommission bereitgestellten Muster veröffentlichen.
Systemisches Risiko bei sehr leistungsfähigen Modellen
Nach Art. 51 Abs. 2 der KI-Verordnung wird vermutet, dass ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck über High-Impact-Fähigkeiten verfügt und damit als systemisch relevant einzustufen ist, wenn die kumulative Trainings-Rechenleistung des Modells mehr als 10^25 Gleitkommaoperationen beträgt.
Für die Praxis der meisten Unternehmen hat diese Schwelle keine unmittelbare Bedeutung.
GPAI Code of Practice
Der am 10. Juli 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichte General-Purpose AI Code of Practice besteht aus drei Kapiteln zu Transparenz, Urheberrecht sowie Sicherheit und Schutz und dient Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als Nachweis der Einhaltung ihrer Pflichten aus Art. 53 und Art. 55 der KI-Verordnung.
Der Kodex ist freiwillig, aber praktisch bindend: Wer ihn unterzeichnet, gilt bei Prüfungen durch das KI-Büro als grundsätzlich konform.
Bußgelder und Haftung
Nach Art. 99 der KI-Verordnung können Verstöße gegen das Verbot nach Art. 5 mit Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder bis zu 7 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, Verstöße gegen sonstige Pflichten mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes und die Erteilung falscher, unvollständiger oder irreführender Informationen an Aufsichtsbehörden mit bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden, wobei jeweils der höhere Betrag maßgeblich ist.
Schonregel für kleine und mittlere Unternehmen
Nach Art. 99 Abs. 6 der KI-Verordnung gilt für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups jeweils der niedrigere der beiden im Sanktionsrahmen genannten Beträge.
Sanktionen bei GPAI
Nach Art. 101 der KI-Verordnung können Verstöße von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, wobei die Durchsetzung durch die Kommission erfolgt.
Persönliche Haftung der Geschäftsführung
Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung
Art. 22 DSGVO und die KI-Verordnung
Grundsatzentscheidung zur Transparenz automatisierter Scoring-Entscheidungen
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Rs. C-203/22, Dun & Bradstreet Austria) klargestellt, dass betroffene Personen bei automatisierten Einzelentscheidungen nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form verlangen können und die bloße Übermittlung eines Algorithmus nicht ausreicht.
Die Entscheidung setzt den Maßstab für die Erklärbarkeit von KI-Scoring-Systemen in HR, Kredit und Versicherung und entzieht Unternehmen das Argument, Geschäftsgeheimnisse könnten die Auskunft pauschal blockieren.
EDPB-Stellungnahme zur KI und Datenschutz
Der Europäische Datenschutzausschuss hat in seiner Stellungnahme 28/2024 vom 17. Dezember 2024 festgehalten, dass die Anonymität eines KI-Modells einer Einzelfallprüfung bedarf, dass das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für Training und Deployment eines KI-Modells nur nach einem strengen Drei-Stufen-Test in Betracht kommt und dass rechtswidrig verarbeitete Trainingsdaten die Rechtmäßigkeit des späteren Deployments beeinträchtigen können, sofern das Modell nicht nachweislich anonymisiert ist.
Datenschutz-Folgenabschätzung bei KI-Einsatz
Nach Art. 26 Abs. 9 der KI-Verordnung nutzen Betreiber die von Anbietern bereitgestellten Informationen, um einer etwaigen Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nachzukommen.
Abgrenzung zu weiteren Regelwerken
- Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 - Software und KI-Systeme gelten ausdrücklich als Produkt.Die Haftung erstreckt sich auch auf Post-Market-Updates.Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 9. Dezember 2026.
- NIS2-Richtlinie - Cybersicherheitspflichten überschneiden sich mit den Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme aus Art. 15 der KI-Verordnung.
- Cyber Resilience Act - Horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Gilt für Hochrisiko-KI-Systeme parallel.
- Digital Services Act und Digital Markets Act - Plattformen mit generativer KI unterliegen zusätzlichen Risikobewertungs- und Transparenzpflichten.
Wer mehrere Regelwerke gleichzeitig erfüllen muss, kann das nicht durch isolierte Compliance-Projekte leisten. Praktikabel ist eine integrierte Governance, die KI-, Datenschutz-, Produkt- und Cybersicherheits-Compliance zusammen denkt. Der Einstieg in eine solche Struktur lässt sich in unserem Leitfaden zur DSGVO-Compliance für Unternehmen und im Ratgeber zum datenschutzkonformen KI-Einsatz nachlesen.
Branchenspezifische Anforderungen
Personalwesen und Recruiting
Finanzdienstleister und Banken
Nach Anhang III Nr. 5 lit. b der KI-Verordnung gelten KI-Systeme, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen oder zur Erstellung ihrer Bonitätsbewertung verwendet werden, als Hochrisiko, wobei KI-Systeme zur Erkennung von Finanzbetrug ausgenommen sind.
Banken und Finanzdienstleister müssen bestehende Compliance-Strukturen aus der Aufsichtspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um die Pflichten der KI-Verordnung erweitern.
Versicherungen
Nach Anhang III Nr. 5 lit. c der KI-Verordnung gelten KI-Systeme, die zur Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen in Bezug auf natürliche Personen verwendet werden, als Hochrisiko.
Gesundheit und Medizinprodukte
Kritische Infrastruktur
Nach Anhang III Nr. 2 der KI-Verordnung gelten KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile im Management und Betrieb der Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme und Strom sowie der kritischen digitalen Infrastruktur und des Straßenverkehrs verwendet werden, als Hochrisiko.
Bildung
Unter Anhang III Nr. 3 fallen KI-Systeme zur Zulassung, zur Bewertung von Lernergebnissen und zur Überwachung von Prüfungen.
E-Commerce, Marketing und Chatbots
Häufige Missverständnisse
In der Beratungspraxis tauchen immer wieder dieselben Fehleinschätzungen auf. Sie beruhen selten auf Nachlässigkeit, sondern auf missverständlichen Schlagzeilen, übersetzten Tech-Medien und der Komplexität der Verordnung selbst. Die folgenden Missverständnisse sind besonders verbreitet.
„Das betrifft nur die großen Modellanbieter“
„Bis August 2026 müssen wir nichts tun“
„Unsere KI ist nicht Hochrisiko, also sind wir raus“
„Wir nutzen Open-Source-KI, also gilt die Verordnung nicht“
„Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO“
„Die Verbote betreffen nur die öffentliche Hand“
„Ein KI-Beauftragter ist Pflicht“
Deutsche Umsetzung und Zuständigkeiten
Die deutsche Bundesregierung hat am 11. Februar 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, KI-MIG) beschlossen, der die Bundesnetzagentur als zentrale Koordinierungs- und Marktüberwachungsbehörde vorsieht und sektoral bestehende Zuständigkeiten, etwa der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, beibehält.
Rolle der Bundesnetzagentur
Sektorale Zuständigkeiten
Europäische Ebene
Das Büro für Künstliche Intelligenz der Europäischen Kommission (AI Office), eingerichtet durch den Kommissionsbeschluss (EU) 2024/1459 vom 24. Januar 2024, ist zuständig für die Aufsicht über KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und für die Erarbeitung von Leitlinien zur KI-Verordnung.
Praxis-Empfehlungen für Unternehmen
Die folgende Checkliste bildet die Pflichten und Kontrollpunkte ab, die jedes Unternehmen für einen strukturierten Einstieg in die Compliance mit der KI-Verordnung bearbeiten sollte.
- KI-Inventar erstellen - alle im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme mit Zweck, Anbieter, Datenflüssen und beteiligten Abteilungen dokumentieren.
- Rollen klären - für jedes System festhalten, ob das Unternehmen Anbieter, Betreiber oder beides ist.
- Risikoklassifizierung - jedes System nach den vier Risikoklassen einordnen und die Einordnung begründen.
- Verbotene Praktiken prüfen - insbesondere Emotionserkennung am Arbeitsplatz, manipulative Systeme und biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen aus dem Einsatz entfernen.
- KI-Kompetenz aufbauen - ein abgestuftes Schulungskonzept mit Basisschulung für alle und vertiefenden Modulen für Fachanwender implementieren und dokumentieren.
- Transparenzpflichten umsetzen - Chatbots kennzeichnen, Deepfakes kennzeichnen, KI-generierte Inhalte kennzeichnen, dort wo das System unter die Regeln zur generativen KI fällt.
- Dokumentation aufbauen - technische Dokumentation, Protokolle und Betriebsanleitungen zu jedem eingesetzten System strukturieren.
- Verträge mit Anbietern prüfen - sicherstellen, dass Modellanbieter die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und ihre eigenen Pflichten als Modellanbieter erfüllen.
- Grundrechte- und Datenschutz-Folgenabschätzung verzahnen - für alle Hochrisiko-Systeme beide Abschätzungen parallel aufsetzen.
- Betriebsrat einbinden - vor Einführung eines Hochrisiko-Systems die Arbeitnehmervertreter unterrichten, parallel die Mitbestimmung des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz beachten.
Häufige Fehler vermeiden
- KI-Kompetenz auf den Datenschutzbeauftragten delegieren - die Zuständigkeit kann dort liegen, die Schulungspflicht bleibt aber beim gesamten Unternehmen.
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz als Feature des Recruiting-Tools übersehen - viele Videointerview-Plattformen werten Emotionen aus, ohne dass die Personalabteilung dies bewusst einsetzt.
- Auf eine Verschiebung der Fristen spekulieren - bis zur formalen Änderung der Verordnung gelten die bestehenden Termine.
- KI-Inventar nur als IT-Projekt behandeln - KI wird in der Praxis oft von Fachabteilungen eingeführt, die nicht immer IT-Governance-Prozesse durchlaufen.
- Drittanbieter-Verträge nicht anpassen - Verantwortlichkeiten für Konformitätsbewertung und Datenquellen müssen vertraglich klar sein.
Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Der Einstieg in die Compliance mit der KI-Verordnung lässt sich strukturiert selbst gestalten. Kritische Weichenstellungen bleiben aber typische Rechtsfragen: Ist ein System als Hochrisiko einzustufen oder greift die Ausnahme? Wann wird ein Betreiber zum nachgelagerten Anbieter? Wie sind Verträge mit Modellanbietern zu gestalten, damit die eigenen Betreiberpflichten nicht ins Leere laufen? Welche Formulierungen in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen sind erforderlich, wenn generative KI eingesetzt wird?
Wir begleiten Unternehmen vom KI-Inventar über die Risikoklassifizierung bis zur vertraglichen Absicherung und zur Schulungsdokumentation. Wenn Sie unsicher sind, ob ein geplanter KI-Einsatz zulässig ist oder welche Pflichten auf Ihr Unternehmen zukommen, nehmen Sie Kontakt auf. Eine frühzeitige Einschätzung verhindert spätere Korrekturen und minimiert das Sanktionsrisiko.
Fazit
Die europäische Regulierung künstlicher Intelligenz ist kein abstraktes Großprojekt mehr, sondern greifbares Compliance-Recht. Wer KI einsetzt, muss seine Rolle bestimmen, die Risikoklasse beurteilen und die daraus folgenden Pflichten strukturiert umsetzen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was regelt die KI-Verordnung?
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist das erste umfassende Regelwerk weltweit, das Entwicklung und Einsatz von KI-Systemen risikobasiert reguliert. Sie unterscheidet vier Risikoklassen – von verbotenen Praktiken bis zu minimalem Risiko – und weist Pflichten entlang der Wertschöpfungskette zu. Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft, entfaltet ihre Pflichten aber gestaffelt bis August 2027. Sie gilt für alle Unternehmen, die KI in der EU anbieten oder nutzen, unabhängig vom Firmensitz.
Welche Fristen gelten für die KI-Verordnung?
Die KI-Verordnung entfaltet ihre Pflichten gestaffelt gemäß Art. 113. Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote (Art. 5) und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4). Seit dem 2. August 2025 greifen die GPAI-Pflichten und der Sanktionsrahmen. Am 2. August 2026 beginnt der Hauptanwendungstermin mit den Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III. Produktregulierte KI (Anhang I) folgt am 2. August 2027. Bis zur formalen Änderung gelten diese Termine unverändert.
Was ist der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber?
Nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist Anbieter, wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 jede Person, die ein KI-System beruflich einsetzt. Beide Rollen tragen eigene Pflichtenkataloge. Ein Betreiber wird nach Art. 25 zum Anbieter, wenn er ein Hochrisiko-KI-System unter eigener Marke weiterverkauft, wesentlich verändert oder dessen Zweckbestimmung so ändert, dass es Hochrisiko wird.
Was bedeutet KI-Kompetenz nach Art. 4?
Art. 4 KI-VO verpflichtet alle Anbieter und Betreiber, sicherzustellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025 für jede Unternehmensgröße und jede Risikoklasse. Die Schulung muss technisches Grundverständnis, Kenntnis der Chancen und Risiken, regulatorische Grundzüge und konkrete Anwendungsregeln umfassen. Ein KI-Beauftragter ist nicht vorgeschrieben, die Dokumentation der Schulungen aber faktisch unverzichtbar.
Welche KI-Praktiken sind verboten?
Art. 5 Abs. 1 KI-VO verbietet abschließend unter anderem manipulative und täuschende Techniken, Social Scoring durch Behörden, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen und die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung. Die Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025. Verstöße können mit bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert werden.
Was ist Hochrisiko-KI und wer ist betroffen?
Nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO in Verbindung mit Anhang III gelten KI-Systeme in acht Bereichen als Hochrisiko, darunter Bewerbungssysteme, Kreditscoring, KI in Medizinprodukten und kritische Infrastruktur. Hochrisiko-KI unterliegt einem vollständigen Pflichtenregime mit Risikomanagementsystem, technischer Dokumentation, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 greift nur, wenn kein erhebliches Risiko für Grundrechte besteht.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die KI-Verordnung?
Art. 99 KI-VO sieht drei Bußgeldstufen vor: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des Jahresumsatzes für Verstöße gegen die Verbote, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent für sonstige Pflichtverstöße und bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent für falsche Angaben gegenüber Behörden. Für KMU und Startups greift nach Art. 99 Abs. 6 eine Schonregel: Maßgeblich ist jeweils der niedrigere der beiden Beträge.
Wie hängen KI-Verordnung und DSGVO zusammen?
Beide Regelwerke gelten nebeneinander. Die KI-Verordnung reguliert das KI-System, die DSGVO die personenbezogenen Daten. Wer KI einsetzt, die personenbezogene Daten verarbeitet, muss beide einhalten. Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO tritt neben die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO. Der EuGH hat in Rs. C-203/22 die Erklärbarkeit automatisierter Scoring-Entscheidungen verschärft.
Brauchen Unternehmen einen KI-Beauftragten?
Nein. Die KI-Verordnung schreibt keinen KI-Beauftragten analog zum Datenschutzbeauftragten vor. Unternehmen können Verantwortlichkeiten intern regeln, etwa bei der Compliance- oder IT-Leitung. Eine Einbindung des Datenschutzbeauftragten ist möglich, sofern dessen Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Die Bundesnetzagentur bietet hierzu Orientierungshilfen für KMU an.
Was müssen Betreiber von Hochrisiko-KI beachten?
Nach Art. 26 KI-VO müssen Betreiber Hochrisiko-KI gemäß der Betriebsanleitung einsetzen, die menschliche Aufsicht kompetenten Personen übertragen, Eingabedaten prüfen, den Betrieb überwachen, Vorfälle melden und Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren. Vor der Inbetriebnahme am Arbeitsplatz müssen Arbeitnehmervertreter unterrichtet werden. Bei Systemen nach Anhang III müssen betroffene Personen über den KI-Einsatz informiert werden.
Welche Transparenzpflichten gelten für generative KI?
Art. 50 KI-VO verlangt, dass Chatbots als KI erkennbar sind, Deepfakes als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden und KI-generierte Texte zu öffentlichen Themen offengelegt werden. Die Kennzeichnung muss maschinenlesbar erfolgen, der C2PA-Standard dient als technische Referenz. Die Pflichten gelten unabhängig von der Risikoklasse und betreffen praktisch jedes Unternehmen, das generative KI in Kundenkommunikation oder Content-Produktion einsetzt.
Noch offene Fragen?
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