Markenanmeldung Ablauf Schritt für Schritt
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Wer braucht eine Markenanmeldung?
- Wer ein Produkt, einen Firmennamen oder ein Logo aufbaut, braucht eine Markenanmeldung beim DPMA oder EUIPO – nach § 4 MarkenG entsteht Markenschutz nur durch Eintragung, Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit; Gewerbeschein, Handelsregister und Domain schützen den Namen nicht.
- Was kostet eine fehlerhafte Markenanmeldung?
- Fehler bei der Anmeldung kosten: 290 bis 850 Euro Grundgebühr sind bei Zurückweisung verloren, ein Widerspruchsverfahren kann vier- bis fünfstellig werden, und wer zu spät anmeldet, riskiert, dass ein Dritter den Namen sichert und gegen das eigene Unternehmen vorgeht.
- Welches Markenamt ist das richtige?
- Ob DPMA, EUIPO oder eine internationale Anmeldung über die WIPO sinnvoll ist, hängt von Schutzgebiet, Klassenzahl und bestehenden älteren Rechten ab - eine strategische Vorprüfung entscheidet über Jahrzehnte des Markenwerts.
Individuelle Prüfung
Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.
Wer eine neue Marke, einen Produktnamen oder ein Logo aufbaut, fragt sich irgendwann: Reicht der Gewerbeschein oder die Domain - oder braucht es eine echte Eintragung beim Markenamt?
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Wie läuft eine Markenanmeldung beim DPMA und beim EUIPO konkret ab?
- Welche Kosten, Klassenentscheidungen und Fristen sind wirklich relevant?
- Warum werden Marken zurückgewiesen - und wie lässt sich das vermeiden?
Was ist eine Marke und warum reicht der Gewerbeschein nicht?
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen, Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Nach § 4 MarkenG entsteht der Markenschutz durch Eintragung in das Markenregister, durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Benutzung oder durch notorische Bekanntheit im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Rechtssicherheit will, meldet die Marke an.
Marke ist nicht Firmenname oder Domain
Der Firmenname ist das Schild an der Tür, die Marke ist der Schutz für das, was drin angeboten wird. Beide können identisch sein, müssen es aber nicht. Ein Unternehmen kann mehrere Marken führen, und eine Marke kann von mehreren Unternehmen lizenziert werden. Auch die Domain schützt keine Marke: Wer meineidee.de registriert, hat nur das Nutzungsrecht an dieser URL, nicht am Zeichen.
Markenformen im Überblick
Die Markenform bestimmt, was genau geschützt wird - und wie streng die Anforderungen an die Darstellung sind.
| Markenform | Was wird geschützt? | Typische Anwendung |
|---|---|---|
| Wortmarke | Ein Wort, eine Wortfolge oder eine Zeichenkombination - unabhängig von der grafischen Gestaltung | Produkt- und Unternehmensnamen |
| Wort-Bild-Marke | Kombination aus Schrift und grafischem Element | Logos mit Schriftzug |
| Bildmarke | Reines Logo oder grafisches Zeichen ohne Text | Icons, Symbole, Signets |
| 3D-Marke | Dreidimensionale Gestaltung wie Form oder Verpackung | Flaschenformen, Produktdesigns |
| Farbmarke | Einzelne Farbe oder Farbkombination | Sehr restriktiv, nur bei erworbener Unterscheidungskraft |
| Hörmarke | Akustisches Zeichen | Jingles, Erkennungsmelodien |
| Positionsmarke | Bestimmte Anbringungsposition auf einem Produkt | Etiketten an spezifischen Stellen |
Die Wortmarke ist die mit Abstand häufigste Form.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 (Rs. C-273/00, Sieckmann) festgelegt, dass die Darstellung einer Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein muss, um registrierfähig zu sein.
Diese Anforderungen sind der Grund, warum Geruchsmarken praktisch nie eingetragen werden - ein Geruch lässt sich nicht objektiv fixieren. Farb- und Positionsmarken scheitern ebenfalls häufig an der Darstellbarkeit oder an fehlender Unterscheidungskraft. Bei konkretem Handlungsbedarf bietet unsere Unterstützung bei Abgrenzungsvereinbarung Marken die passende rechtliche Vertiefung.
Drei Weichenstellungen vor der Anmeldung
Vor dem ersten Klick im Anmeldeformular entscheiden drei Fragen über Kosten, Schutzumfang und Erfolgsquote: Was genau soll geschützt werden? In welchem geografischen Gebiet? Und für welche Waren und Dienstleistungen? Wer hier falsch entscheidet, zahlt die Gebühr umsonst oder holt sich in einem Jahr den Widerspruch eines Konkurrenten ab.
Schutzgebiet wählen: DPMA, EUIPO oder IR-Marke
Das Markenrecht ist territorial. Eine deutsche Marke wirkt nur in Deutschland.
| Kriterium | Deutsche Marke (DPMA) | Unionsmarke (EUIPO) |
|---|---|---|
| Schutzgebiet | Nur Deutschland | Alle 27 EU-Mitgliedstaaten |
| Grundgebühr (elektronisch, bis 3 Klassen) | 290 Euro | 850 Euro (nur 1 Klasse inklusive) |
| Jede weitere Klasse | 100 Euro ab 4. Klasse | 50 Euro (2. Klasse), 150 Euro ab 3. Klasse |
| Typische Dauer bis Eintragung | 6-9 Monate | 4-6 Monate |
| Einheitscharakter | Nicht zutreffend | Entweder EU-weit gültig oder fällt komplett |
Die Faustregel: Wer nur in Deutschland operiert und nicht plant, innerhalb von drei Jahren ins EU-Ausland zu expandieren, fährt mit der deutschen Marke deutlich günstiger.
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) hat die Unionsmarke einheitlichen Charakter, sodass sie einheitliche Wirkung für die gesamte Union hat und nur für die gesamte Union eingetragen, übertragen oder für nichtig erklärt werden kann.
Markenform festlegen
Vor dem Ausfüllen des Formulars muss feststehen, welche Markenform angemeldet wird. Ein häufiger Fehler: Unternehmen melden ein Logo als Wort-Bild-Marke an, obwohl die Wortmarke strategisch besser wäre. Die Wortmarke schützt den Namen in jeder grafischen Umsetzung - auch wenn später ein neues Logo kommt. Wer stattdessen nur das Logo als Wort-Bild-Marke anmeldet und den Schriftzug redesigned, braucht eine neue Anmeldung.
Die Regel: Wenn der Name zentral ist, zuerst die Wortmarke sichern. Das Logo kann später zusätzlich als Wort-Bild- oder Bildmarke geschützt werden, wenn das grafische Element eine eigene Schutzwürdigkeit hat.
Markenrecherche vor der Anmeldung
Vor jeder Anmeldung steht eine gründliche Recherche, ob identische oder ähnliche Marken bereits eingetragen sind.
Typischer Fehler vermeiden
Viele Anmelder suchen nur über Google nach ihrem Wunschnamen - und wundern sich drei Monate später über einen Widerspruch. Die offiziellen Recherchetools sind DPMAregister für Deutschland, eSearch plus und TMview für die EU-weite und internationale Suche. Ähnlichkeitssuchen (nicht nur identische Treffer) sollten immer Teil der Recherche sein, weil § 9 MarkenG auch Verwechslungsgefahr erfasst.
Für komplexe Fälle - zum Beispiel wenn der Wunschname Gattungsbegriffe enthält, fremdsprachig ist oder die Marke in mehreren Klassen laufen soll - empfiehlt sich eine Markenanmeldung mit Anwalt, weil die Ähnlichkeitsprüfung auch phonetische, visuelle und begriffliche Verwechslungsgefahr erfasst.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Nizza-Klassifikation)
Was sind Nizza-Klassen?
- Klasse 9 - Elektronische Geräte, Software, Apps
- Klasse 25 - Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen
- Klasse 35 - Werbung, Unternehmensführung, Einzelhandel
- Klasse 41 - Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung
- Klasse 42 - Technologie- und Softwaredienstleistungen
Jede Marke umfasst mindestens eine Klasse, kann aber auch für mehrere Klassen angemeldet werden - etwa wenn eine Software (Klasse 9) zugleich als Schulungsangebot (Klasse 41) und als Cloud-Service (Klasse 42) vermarktet wird.
Gebührenlogik: Wann wird es teuer?
Die Gebührenstruktur hängt direkt von der Klassenzahl ab - und die Systeme von DPMA und EUIPO unterscheiden sich deutlich.
| Amt | 1. Klasse | 2. Klasse | 3. Klasse | Jede weitere |
|---|---|---|---|---|
| DPMA (elektronisch) | 290 Euro inkl. | Inklusive | Inklusive | + 100 Euro |
| DPMA (Papier) | 300 Euro inkl. | Inklusive | Inklusive | + 100 Euro |
| EUIPO (elektronisch) | 850 Euro | + 50 Euro | + 150 Euro | + 150 Euro |
| WIPO Madrid (s/w) | 653 CHF | Klassenzuschlag ab 4. | Klassenzuschlag ab 4. | + 100 CHF + länderspezifisch |
Klassenstrategie: Nicht zu breit, nicht zu eng
Eine verbreitete Fehlvorstellung: “Ich nehme lieber zu viele Klassen, dann bin ich auf der sicheren Seite.” Das ist aus zwei Gründen falsch. Erstens kostet es Geld.
Die Praxisregel: Anmelden, was in den nächsten drei Jahren realistisch benutzt wird - mit moderater Reserve.
Häufige Fehler im Verzeichnis
- Oberbegriffe statt spezifischer Waren. Das DPMA akzeptiert Klassenüberschriften nach der Rechtsprechung zu “IP Translator” nur, wenn die Begriffe klar und eindeutig sind.Wer “Waren der Klasse 25” schreibt, erhält eine Beanstandung.
- Falsche Klasse. Einzelhandel mit Bekleidung ist keine Klasse 25, sondern Klasse 35. Wer das verwechselt, schützt falsche Tätigkeiten.
- Unklare Formulierung. “IT-Dienstleistungen” ist dem DPMA zu vage. Konkrete Begriffe wie “Softwareentwicklung”, “IT-Beratung” oder “Cloud-Hosting-Dienste” werden erwartet.
- Gattungsbegriffe in Kombination mit Markenname. Wer ein rein beschreibendes Wort in Verbindung mit dem Gegenstand der Klasse anmeldet, scheitert an der Unterscheidungskraft.
Der Anmeldeprozess beim DPMA Schritt für Schritt
Schritt 1 - Anmeldeformular und Eingangsweg
Nach § 32 Abs. 2 MarkenG muss die Anmeldung Angaben zur Person des Anmelders, eine Wiedergabe der Marke sowie ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, enthalten.
Schritt 2 - Gebühren und Anmeldetag
Nach § 33 Abs. 1 MarkenG gilt der Tag, an dem die Anmeldung mit den Mindestangaben beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, als Anmeldetag der Marke.
Gebührenfrist nicht versäumen
Die Anmeldegebühr muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eingehen. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt, gilt die Anmeldung als nicht gestellt - ohne Rückzahlung geleisteter Teilbeträge. Unternehmen sollten die Überweisung deshalb gleich zusammen mit der Anmeldung auslösen und den Verwendungszweck sauber angeben.
Schritt 3 - Formalprüfung
Häufige Beanstandungen in diesem Schritt:
- Nizza-Klassen nicht eindeutig zugeordnet
- Markenbild in unzureichender Auflösung oder falschem Format
- Widersprüchliche Angaben zur Person des Anmelders
- Formulierungen im Verzeichnis, die zu vage oder zu pauschal sind
Schritt 4 - Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Nach bestandener Formalprüfung prüft das DPMA die Marke auf absolute Schutzhindernisse.
Nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, die sich zur gebräuchlichen Bezeichnung in der Alltags- oder Berufssprache entwickelt haben, die täuschend sind oder die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Schritt 5 - Eintragung und Veröffentlichung
Nach § 41 Abs. 1 MarkenG wird die Marke, wenn die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen, eingetragen; die Eintragung wird im Markenblatt veröffentlicht.
Schritt 6 - Widerspruchsfrist und was danach passiert
Nach § 42 Abs. 1 MarkenG kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang oder einer sonstigen älteren Kennzeichenrechts Widerspruch gegen die Eintragung erheben.
Der Anmeldeprozess beim EUIPO (Unionsmarke)
Der Ablauf einer Unionsmarke ist dem deutschen Verfahren strukturell ähnlich, unterscheidet sich aber in Fristen, Gebühren und dem Fokus der Prüfung.
Besonderheiten der Unionsmarke
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben, die beschreibend sind, die gebräuchlich geworden sind, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder die täuschend sind; nach Absatz 2 gilt dies auch dann, wenn die Schutzhindernisse nur in einem Teil der Union bestehen.
Das bedeutet konkret: Wer eine englischsprachige Marke anmeldet, die in Deutschland vielleicht als Fantasiename gilt, aber in Irland oder Malta beschreibend ist, kann auf eine Beanstandung stoßen. Genauso kann ein italienischer, französischer oder spanischer Begriff die Eintragung blockieren.
Gebühren und Klassenstruktur beim EUIPO
| Gebührenart | Elektronische Anmeldung |
|---|---|
| Grundgebühr 1. Klasse | 850 Euro |
| 2. Klasse | + 50 Euro |
| Ab 3. Klasse je weitere | + 150 Euro |
| Widerspruchsgebühr | 320 Euro |
| Beschwerdegebühr | 720 Euro |
Ablauf und Fristen
Der Verfahrensablauf beim EUIPO folgt sieben Schritten: Anmeldung, Formalprüfung, Prüfung auf absolute Schutzhindernisse, Recherchebericht über ältere Marken (optional), Veröffentlichung im Blatt für Unionsmarken, dreimonatige Widerspruchsfrist und Eintragung. Die Widerspruchsfrist ist identisch mit der deutschen Regelung, aber die Gebührenstruktur für Widerspruch und Beschwerde ist höher.
Recherchebericht beim EUIPO
Das EUIPO bietet optional einen Recherchebericht über potenziell kollidierende ältere Unionsmarken an. Dieser Bericht gibt einen ersten Eindruck von Risiken, ist aber keine verbindliche Prüfung und ersetzt keine eigene Markenrecherche.
Timeline und realistische Dauer
Normaler Ablauf beim DPMA
- Woche 1-2 - Eingang der Anmeldung, Vergabe des Anmeldetags, erste Gebühreingangsprüfung
- Monat 1-3 - Formalprüfung
- Monat 3-6 - Prüfung auf absolute Schutzhindernisse, ggf. Beanstandungsbescheid
- Monat 6 - Eintragung im Register, Veröffentlichung im Markenblatt
- Monat 6-9 - Widerspruchsfrist (3 Monate)
- Ab Monat 9 - Bestandskräftige Eintragung, sofern kein Widerspruch
Bei einem Beanstandungsbescheid verlängert sich der Ablauf um die Zeit, die zwischen Bescheid und Antwort liegt - mindestens einen Monat, häufig zwei bis drei.
Beschleunigte Prüfung
Nach § 38 MarkenG wird auf Antrag die Anmeldung vorrangig geprüft; die Gebühr für die beschleunigte Prüfung beträgt nach dem Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes 200 Euro.
EUIPO-Timeline
Beim EUIPO läuft der Prozess in der Regel schneller als beim DPMA - vor allem bei Fast-Track-fähigen Anmeldungen.
- Woche 1-2 - Eingang, Formalprüfung
- Monat 1-2 - Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
- Monat 2-3 - Veröffentlichung
- Monat 3-6 - Widerspruchsfrist, anschließend Eintragung
Gesamtkosten im Vergleich
Die reinen Amtsgebühren sind nur ein Teil der Gesamtkosten. Wer realistisch kalkuliert, rechnet Markenrecherche, anwaltliche Beratung, spätere Verlängerung und das Widerspruchsrisiko mit ein.
| Kostenart | DPMA | EUIPO | WIPO (Madrid) |
|---|---|---|---|
| Grundgebühr (elektronisch) | 290 Euro | 850 Euro | 653 CHF (s/w) |
| Weitere Klassen | + 100 Euro ab 4. Klasse | + 50 Euro (2.), + 150 Euro ab 3. | + 100 CHF ab 4. Klasse |
| Beschleunigung (optional) | + 200 Euro | automatisch bei Fast Track (keine Zusatzgebühr) | kein Standard-Fast-Track (Dringlichkeitsgebühren nach Einzelfall möglich) |
| Widerspruchsgebühr (Angreifer) | 250 Euro | 320 Euro | länderspezifisch |
| Verlängerung nach 10 Jahren | 750 Euro (+ 260 Euro je Klasse ab 4.) | 850 Euro + 50 Euro (2.) + 150 Euro ab 3. | länderspezifisch |
Typische Zusatzkosten
- Markenrecherche. Eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durch einen Anwalt für Markenrecht kostet je nach Klassenzahl typischerweise mittlere bis hohe dreistellige Beträge. Wer sie überspringt, spart kurzfristig und zahlt später im Widerspruch.
- Anwaltliche Beratung bei der Anmeldung. Die Kosten variieren stark je nach Komplexität, Klassenzahl und gewünschtem Schutzumfang. Für eine strategisch durchdachte Anmeldung ist ein Festpreismodell oder eine RVG-Berechnung üblich.
- Widerspruchsverfahren. Wer Widerspruch einlegt, zahlt beim DPMA 250 Euro Widerspruchsgebühr plus Anwaltskosten. Wer selbst angegriffen wird, zahlt die Verteidigung und gegebenenfalls Schadensersatz bei Verletzung älterer Rechte.
- Verlängerung. Nach zehn Jahren verlängert sich die Marke nur gegen erneute Zahlung. Wer auch die sechsmonatige Nachfrist mit Zuschlag verpasst, verliert den Schutz ersatzlos.
Kostenfalle bei EU-Unionsmarke
Ein verbreiteter Rechenfehler: “Eine Unionsmarke kostet 850 Euro.” Das stimmt nur für eine einzige Klasse. Sobald drei Klassen angemeldet werden - was für die meisten Unternehmen realistisch ist - steigen die Gebühren auf 1.050 Euro. Mit Recherche und anwaltlicher Begleitung liegt der realistische Gesamtbetrag spürbar höher als bei einer deutschen Anmeldung.
Warum Markenanmeldungen zurückgewiesen werden
Absolute Schutzhindernisse im Überblick
- Fehlende Unterscheidungskraft - das Zeichen kann die Waren oder Dienstleistungen nicht individualisieren.
- Freihaltebedürfnis - das Zeichen muss allgemein verfügbar bleiben, etwa weil es rein beschreibend ist.
- Gebräuchlichkeit - das Zeichen ist zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden.
- Täuschungsgefahr - das Zeichen führt über wesentliche Eigenschaften der Waren in die Irre.
- Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen die öffentliche Ordnung - diskriminierende oder anstößige Zeichen.
Fehlende Unterscheidungskraft
Der häufigste Zurückweisungsgrund überhaupt. Die Rechtsprechung legt bei Alltagsbegriffen strenge Maßstäbe an.
Grundsatzentscheidung zur Unterscheidungskraft
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 (Az. I ZB 61/17, #darferdas?) entschieden, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortmarke nicht nur die übliche Verwendung als Produktkennzeichen, sondern jede praktisch bedeutsame und wahrscheinliche Verwendung der Marke im Handel zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung erging im Anschluss an das Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs zu Rs. C-541/18 und präzisiert die Prüfung der Unterscheidungskraft für Zeichen, die sowohl markenmäßig als auch nur dekorativ benutzt werden können.
In der Praxis bedeutet das: Wer einen Spruch oder einen Hashtag als Marke anmelden will, muss damit rechnen, dass das Amt nach möglichen dekorativen oder nicht-markenmäßigen Verwendungen prüft.
Freihaltebedürfnis
Teillöschung wegen Freihaltebedürfnis
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2020 (Az. 30 W (pat) 26/18) die Wortmarke “Black Friday” für Handels- und Werbedienstleistungen im Bereich Elektrowaren wegen Freihaltebedürfnisses teilweise gelöscht, nicht jedoch für Elektronikwaren selbst.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung in seinem Beschluss vom 27. Mai 2021 (Az. I ZB 21/20) bestätigt, indem er die Rechtsbeschwerde zurückwies. Die Rechtsprechung zeigt, dass generische oder beschreibende Begriffe auch dann nicht schützbar sind, wenn sie zunächst vom Markenamt akzeptiert wurden.
Farb- und Formmarken: Die hohe Hürde
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2003 (Rs. C-104/01, Libertel) entschieden, dass eine einzelne Farbe ohne räumliche Begrenzung nur ausnahmsweise von Haus aus unterscheidungskräftig ist und in der Regel nur nach intensiver Benutzung Markenschutz erlangen kann.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2018 (Rs. C-163/16, Louboutin) klargestellt, dass die Kombination aus der roten Farbe der Schuhsohle und deren Position auf einem Schuh als Positionsmarke schutzfähig sein kann, weil der Gegenstand der Marke nicht die Form selbst, sondern die Positionierung einer Farbe auf einer Form ist.
Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Farbe oder eine Produktform schützen will, braucht entweder einen nachgewiesenen erworbenen Bekanntheitsgrad oder einen klugen Markenzuschnitt, der Farbe und Position kombiniert.
Was tun bei einem Beanstandungsbescheid?
Ein Beanstandungsbescheid ist kein Endurteil. Er eröffnet die Möglichkeit zur Stellungnahme - und oft lässt sich die Beanstandung durch Argumentation oder durch eine Einschränkung des Verzeichnisses ausräumen. Typische Reaktionsoptionen:
- Stellungnahme mit Rechtsargumenten - etwa: Die angeblich beschreibende Bedeutung ist mehrdeutig oder ungewöhnlich.
- Einschränkung des Verzeichnisses - wenn das Zeichen nur für einen Teil der Klasse beschreibend ist, kann das Verzeichnis angepasst werden.
- Nachweis der Verkehrsdurchsetzung - bei intensiv benutzten Zeichen: Umsatzzahlen, Werbeausgaben, Marktforschung.
- Teilrücknahme - wenn einzelne Klassen problematisch sind, können sie fallen gelassen werden, ohne die Anmeldung insgesamt zu verlieren.
Das Widerspruchsverfahren
Wer kann widersprechen?
Nach § 9 Abs. 1 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Widerspruchsberechtigt sind insbesondere:
- Inhaber älterer eingetragener Marken (deutsche Marke, Unionsmarke, IR-Marke mit Schutzerstreckung auf Deutschland)
- Inhaber notorisch bekannter Marken
- Inhaber älterer Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 MarkenG
Fristen und Gebühren
- Widerspruchsfrist: drei Monate ab Veröffentlichung
- Widerspruchsgebühr DPMA: 250 Euro (plus 50 Euro pro weiterem geltend gemachtem älteren Zeichen)
- Widerspruchsgebühr EUIPO: 320 Euro
- Die Frist ist eine Ausschlussfrist, Verlängerungen sind nicht möglich
Ablauf und Verteidigung
- Nichtbenutzungseinrede - wenn die widersprechende Marke älter als fünf Jahre ist, muss der Widersprechende die ernsthafte Benutzung nachweisen.
- Bestreiten der Verwechslungsgefahr - Analyse der Ähnlichkeit der Zeichen, der Waren und der Kennzeichnungskraft.
- Verhandlungsweg - Koexistenzvereinbarungen mit Abgrenzungen nach Klassen, Gebiet oder Zielgruppe.
- Teilzurücknahme - wenn der Konflikt nur einzelne Klassen betrifft, kann die Anmeldung entsprechend eingeschränkt werden.
Nach der Eintragung
Mit der bestandskräftigen Eintragung beginnt die eigentliche Arbeit.
Schutzdauer und Verlängerung
Nach § 47 Abs. 1 MarkenG beträgt die Schutzdauer einer eingetragenen Marke zehn Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an; sie kann nach Absatz 2 auf Antrag um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
Fristkontrolle ab Tag 1 einplanen
Die zehn Jahre vergehen schneller, als viele Markeninhaber glauben. Die Benachrichtigungen des Amts sind keine Garantie - Adressänderungen, falsch hinterlegte Kontaktdaten oder Zustellprobleme führen immer wieder dazu, dass Fristen unbemerkt ablaufen. Ein internes Fristenmanagement oder ein Monitoring-Dienstleister ist Pflicht.
Benutzungspflicht beachten
Marken-Monitoring
Darüber hinaus empfiehlt sich eine parallele Marktüberwachung - etwa auf großen Online-Marktplätzen, bei Zollämtern und in sozialen Netzwerken. Bei Verletzungen stehen dem Markeninhaber unter anderem Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zur Verfügung; bei Produktpiraterie und Fälschungen greifen zusätzliche Instrumente, wie im Ratgeber zur Abwehr von Produktpiraterie beschrieben.
Lizenzierung und Verkauf
Eine eingetragene Marke ist ein Vermögenswert, der lizenziert oder verkauft werden kann.
Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Eine einfache deutsche Wortmarke in einer klar abgegrenzten Klasse lässt sich grundsätzlich selbst anmelden. Komplex wird es, sobald mehrere Klassen, internationale Ausweitung, strittige Unterscheidungskraft, geplante Lizenzierung oder der Schutz einer bestehenden Marktposition ins Spiel kommen. In diesen Fällen ist anwaltliche Begleitung keine Luxusausgabe, sondern Risikomanagement.
Typische Konstellationen, in denen wir zur Einschaltung einer Kanzlei raten:
- Die Marke enthält beschreibende Bestandteile oder Gattungsbegriffe.
- Es existieren bereits ähnliche Marken im Register, und die Verwechslungsgefahr ist unklar.
- Mehrere Klassen sollen sinnvoll kombiniert werden.
- Eine spätere Unionsmarke oder IR-Marke ist geplant.
- Das Zeichen soll Teil einer Lizenz- oder Franchise-Struktur werden.
- Ein Beanstandungsbescheid oder Widerspruch ist bereits eingegangen.
- Die Marke soll gegen Verletzer durchgesetzt werden.
Wir prüfen in solchen Fällen die strategische Positionierung, das Verzeichnis, die Kollisionslage und die Verteidigungsoptionen - und begleiten den gesamten Weg vom Anmeldekonzept bis zur bestandskräftigen Eintragung und der späteren Durchsetzung. Eine erste Orientierung zu unseren Leistungen rund um Markenanmeldung und Markenrecht finden Sie in unserem Kanzleibereich.
Fazit
Die Markenanmeldung ist kein reines Formularthema, sondern eine strategische Entscheidung mit langfristigen Folgen. Wer Schutzgebiet, Markenform und Klassen sauber wählt, investiert einmal drei- bis vierstellig und sichert sich dafür einen zehnjährigen, verlängerbaren Monopolanspruch auf seinen Namen. Wer schludert, zahlt im Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren ein Mehrfaches - oder verliert den aufgebauten Markenwert.
Die vier kritischen Weichen sind das richtige Schutzgebiet, eine gründliche Markenrecherche, ein präzises Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowie die Klarheit über die Unterscheidungskraft des Zeichens. Alles andere lässt sich in den formalen Schritten abarbeiten.
Wer die Marke sauber anmeldet und konsequent benutzt, schafft einen Vermögenswert, der mit dem Unternehmen wächst - lizenzierbar, übertragbar und verteidigungsfähig. Wer unsicher ist, ob das Wunschzeichen hält oder wie die Klassen idealerweise zugeschnitten werden sollten, findet in einer frühzeitigen rechtlichen Einschätzung die beste Absicherung gegen teure Überraschungen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was kostet eine Markenanmeldung beim DPMA?
Die elektronische Anmeldung beim DPMA kostet 290 Euro für bis zu drei Nizza-Klassen. Jede weitere Klasse ab der vierten kostet zusätzlich 100 Euro. Die Papieranmeldung liegt bei 300 Euro. Hinzu kommen optionale Kosten wie die beschleunigte Prüfung für 200 Euro, eine professionelle Markenrecherche und anwaltliche Beratung. Beim EUIPO startet die Grundgebühr für eine Unionsmarke bei 850 Euro für eine Klasse. Die reinen Amtsgebühren sind nur ein Teil der Gesamtkosten – realistisch sollten auch Widerspruchsrisiken und spätere Verlängerungsgebühren (750 Euro beim DPMA nach zehn Jahren) einkalkuliert werden.
Wie lange dauert eine Markenanmeldung beim DPMA?
Die Dauer einer Markenanmeldung beim DPMA hängt vom gewählten Verfahren ab: Während bei einer beschleunigten Prüfung eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten angestrebt wird, kann das Normalverfahren aufgrund hoher Anmeldezahlen derzeit längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Bestandskraft tritt nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist ein. Die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse erfolgt im Rahmen der Amtsprüfung vor der Veröffentlichung; nach der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Beim EUIPO kann die Eintragung im Fast-Track-Verfahren bei reibungslosem Ablauf und ohne Widerspruch innerhalb von vier bis sechs Monaten erfolgen. Die beschleunigte Prüfung beim DPMA stellt sicher, dass über die Markenanmeldung innerhalb von sechs Monaten entschieden wird, wofür eine Zusatzgebühr von 200 Euro anfällt. Beanstandungen oder Widersprüche können den Prozess erheblich verlängern.
Was sind Nizza-Klassen bei der Markenanmeldung?
Die Nizza-Klassifikation ist ein internationales Ordnungssystem mit 45 Klassen (1–34 für Waren, 35–45 für Dienstleistungen), das von der WIPO verwaltet und in über 85 Ländern genutzt wird. Jede Marke wird für mindestens eine Klasse angemeldet. Beim DPMA sind bis zu drei Klassen in der Anmeldegrundgebühr enthalten (bei elektronischer Anmeldung 290 Euro, in Papierform 300 Euro); beim EUIPO fallen zusätzliche Gebühren ab der zweiten Klasse an (2. Klasse: 50 Euro, ab der 3. Klasse: 150 Euro pro Klasse). Ein zu breites Verzeichnis erzeugt nach fünf Jahren Löschungsrisiken wegen Nichtbenutzung – angemeldet werden sollte nur, was realistisch benutzt wird.
Was ist der Unterschied zwischen deutscher Marke und Unionsmarke?
Eine deutsche Marke beim DPMA schützt nur in Deutschland und kostet ab 290 Euro. Eine Unionsmarke beim EUIPO gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten und kostet ab 850 Euro. Die Unionsmarke hat Einheitscharakter nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – sie kann nur für die gesamte EU eingetragen oder gelöscht werden. Fällt sie in einem einzigen Mitgliedstaat, fällt sie komplett. Wer nur in Deutschland operiert, fährt mit der deutschen Marke günstiger; wer EU-weit verkauft, profitiert von der Unionsmarke.
Was sind absolute Schutzhindernisse bei der Markenanmeldung?
Absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind Gründe, aus denen das DPMA eine Marke von Amts wegen zurückweist. Die häufigsten sind fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben (Freihaltebedürfnis), Gattungsbezeichnungen, Täuschungsgefahr und Sittenwidrigkeit. Der BGH hat in der Entscheidung #darferdas? (I ZB 61/17, 2020) die Prüfmaßstäbe für Unterscheidungskraft verschärft. Reine Werbeaussagen und beschreibende Begriffe scheitern regelmäßig. Bei einem Beanstandungsbescheid hat der Anmelder typischerweise einen Monat Zeit zur Stellungnahme.
Was passiert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren?
Nach Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt haben Inhaber älterer Rechte drei Monate Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Die Widerspruchsgebühr beträgt beim DPMA 250 Euro, beim EUIPO 320 Euro. Der Widerspruch stützt sich auf relative Schutzhindernisse wie Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG. Die Verteidigung erfolgt über Nichtbenutzungseinreden, Bestreiten der Verwechslungsgefahr oder Koexistenzvereinbarungen. Ein erfolgreicher Widerspruch führt zur Löschung der jüngeren Marke – die Anmeldegebühren sind dann verloren.
Wie lange ist eine eingetragene Marke geschützt?
Eine eingetragene Marke ist nach § 47 Abs. 1 MarkenG zehn Jahre ab dem Anmeldetag geschützt und kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr beim DPMA beträgt 750 Euro für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse kostet 260 Euro. Beim EUIPO fallen 850 Euro für die erste Klasse an. Die Verlängerungsfrist endet mit Ablauf der zehn Jahre; eine Nachfrist von sechs Monaten gegen Zuschlag ist möglich. Wird die Frist versäumt, erlischt die Marke ersatzlos.
Wann lohnt sich die beschleunigte Prüfung beim DPMA?
Die beschleunigte Prüfung nach § 38 MarkenG kostet derzeit 200 Euro; sie bringt eine bevorzugte Bearbeitung beim DPMA, liefert aber keine von der Behörde garantierte feste Frist. Sie lohnt sich, wenn ein Produktlaunch unmittelbar bevorsteht, ein Brand-Registry-Programm eines Online-Marktplatzes die eingetragene Marke erfordert oder ein Investorenvertrag den Markenschutz als Bedingung vorsieht. Beim EUIPO gibt es zudem das Fast-Track-Verfahren für eine beschleunigte Veröffentlichung der Anmeldung. Dieses kann ohne Zusatzgebühren genutzt werden, sofern der Anmelder die Gebühren sofort bezahlt und die Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus der Datenbank akzeptierter Begriffe auswählt.
Welche Markenform sollte ich anmelden?
Die Wortmarke ist die häufigste und strategisch breiteste Form – sie schützt den Namen in jeder grafischen Umsetzung, unabhängig von Schrift oder Farbe. Die Wort-Bild-Marke ist an die konkrete Logo-Gestaltung gekoppelt und schützt enger, hat dafür aber niedrigere Anforderungen an die Unterscheidungskraft. Spezialformen wie Bildmarken, 3D-Marken, Farbmarken oder Hörmarken unterliegen strengen Darstellbarkeitsanforderungen gemäß EuGH Rs. C-273/00 (Sieckmann). Die Faustregel: Wenn der Name zentral ist, zuerst die Wortmarke sichern und das Logo gegebenenfalls zusätzlich schützen.
Brauche ich einen Anwalt für die Markenanmeldung?
Eine einfache deutsche Wortmarke in einer klar abgegrenzten Klasse lässt sich grundsätzlich selbst anmelden. Anwaltliche Begleitung wird empfohlen, sobald der Markenname beschreibende Bestandteile enthält, ähnliche Marken im Register existieren, mehrere Klassen kombiniert werden sollen, eine Unionsmarke oder IR-Marke geplant ist oder das Zeichen Teil einer Lizenz- oder Franchise-Struktur wird. Auch bei eingegangenen Beanstandungsbescheiden oder Widersprüchen ist spezialisierte Beratung sinnvoll – die Folgekosten eines fehlgeschlagenen Verfahrens übersteigen die Beratungskosten in aller Regel deutlich.
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Wir prüfen Markenform, Klassen und Kollisionslage, begleiten die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO und verteidigen im Widerspruchsverfahren.
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