Verhandelte Koexistenz statt gerichtlicher Markenstreit
Markenkonflikt verhandelt beenden: Wir prüfen Ihre Abgrenzungsvereinbarung auf Kartellrechtssicherheit und gestalten sie ohne Unkündbarkeitsfalle.
Ihre Markenanmeldung wird beim DPMA angegriffen. Eine Abmahnung liegt auf dem Schreibtisch und fordert eine Unterlassungserklärung, die Ihr gesamtes Sortiment betreffen würde. Oder Sie bereiten eine Markteintritts-Kampagne vor und stoßen auf einen prioritätsälteren Inhaber, der im Nachbarsegment operiert. In jeder dieser Situationen steht dieselbe Frage im Raum: Lohnt sich ein jahrelanger Markenstreit - oder gibt es eine verhandelte Lösung, die für beide Seiten tragfähig ist? Für die übergreifende Einordnung bietet unsere Rechtsberatung im Markenrecht den passenden Rahmen.
Die Abgrenzungsvereinbarung ist genau dieses Instrument. Richtig verhandelt, ersetzt sie Abmahnungen, Widerspruchsverfahren und Unterlassungsklagen durch einen klar umrissenen Koexistenzvertrag.
Dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:
- Wann ist eine Abgrenzungsvereinbarung das passende Instrument und wo grenzt sie sich von Lizenz, Unterlassungserklärung und gerichtlichem Vergleich ab?
- Welche sieben Klauseln müssen in jede tragfähige Vereinbarung hinein und welche Formulierungen machen den Vertrag nach europäischem und deutschem Kartellrecht angreifbar?
- Wie gehen wir bei Mandanten konkret vor, was kostet das und welche Verhandlungsdauer ist realistisch?
Was eine Abgrenzungsvereinbarung leistet und wann sie das richtige Instrument ist
Die fünf typischen Trigger: wann wir eine Abgrenzungsvereinbarung einsetzen
Markeninhaber wenden sich nicht ohne Anlass an eine Kanzlei, um eine Abgrenzungsvereinbarung zu verhandeln. Jeder unserer Mandanten kommt mit einem konkreten Auslöser - und der Auslöser bestimmt Tempo, Verhandlungsrahmen und Taktik.
Reaktion auf eine Markenabmahnung
Der häufigste Trigger: Ein prioritätsälterer Markeninhaber hat Ihnen eine Abmahnung schicken lassen. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist pauschal formuliert und würde Sie zwingen, das angegriffene Zeichen vollständig aus dem Markt zu nehmen - häufig auch dort, wo eine Verwechslungsgefahr überhaupt nicht ernsthaft besteht. Genau an diesem Punkt lohnt sich der Wechsel von der Unterlassungserklärung zur Abgrenzungsvereinbarung: Wir verhandeln die Abmahnung auf ein konkret umrissenes Koexistenzszenario um, in dem beide Marken parallel weitergeführt werden können.
Den tatsächlichen Ablauf der Abmahnabwehr - Fristen, Rückgriff auf das Prioritätsdatum, modifizierte Unterlassungserklärung - behandeln wir auf der spezialisierten Seite zur Abwehr von Markenabmahnungen. Sobald klar ist, dass eine vollständige Abwehr unrealistisch ist und sich die Gegenseite gesprächsbereit zeigt, übernimmt diese Seite die Gestaltung der finalen Vereinbarung.
DPMA-Widerspruchsverfahren abkürzen
Nach § 42 MarkenG beträgt die Widerspruchsfrist beim Deutschen Patent- und Markenamt drei Monate ab der Veröffentlichung der Eintragung.
Wer diesen Zeitraum verstreichen lässt, verliert den kostengünstigsten Weg, sich gegen eine kollidierende Anmeldung zu wehren. In dieser Phase ist ein großer Teil aller Markenkonflikte noch verhandelbar - häufig mit wenigen Klauseln, die eine friedliche Koexistenz ermöglichen, ohne dass der Widerspruchsführer das Gesicht verliert oder der Anmelder seine Investition verliert.
Unsere typische Vorgehensweise: Wir legen Widerspruch ein, wenn Sie Inhaber der älteren Marke sind, oder werten für Sie einen eingegangenen Widerspruch rechtlich aus. Parallel nehmen wir Kontakt zur Gegenseite auf und sondieren, ob sie zu einer Abgrenzungsvereinbarung bereit ist. Wird eine Einigung erzielt, wird der Widerspruch zurückgenommen - und beide Seiten sparen sich das Verfahren mitsamt den anschließenden Beschwerdeinstanzen.
EUIPO Cooling-Off strategisch nutzen
Noch attraktiver ist das Verhandlungsfenster beim Europäischen Markenamt.
Das EUIPO räumt den Parteien eines Widerspruchsverfahrens nach der Unionsmarkenverordnung eine Cooling-off-Periode ein, die zunächst zwei Monate umfasst und auf gemeinsamen Antrag auf bis zu 24 Monate verlängerbar ist.
In diesem Zeitraum ruht das Verfahren offiziell, beide Parteien können ungestört verhandeln, und die bereits eingereichte Widerspruchsgebühr wird bei gütlicher Einigung im vorgesehenen Rahmen teilweise zurückerstattet.
In der Praxis ist das einer der stärksten, aber am seltensten genutzten Hebel für Abgrenzungsverhandlungen auf Unionsebene. Wir nutzen die zwei Jahre, um in Ruhe eine Vereinbarung zu entwerfen, die sowohl die bereits registrierte Unionsmarke als auch parallele nationale Marken in Drittstaaten sauber einfasst. Mandanten unterschätzen regelmäßig, wie viel Zeit und wie viel Verhandlungsspielraum dieses Fenster wirklich bietet.
Clearance vor der Markenanmeldung
Der dritte Anlass ist rein präventiv. Sie planen einen Produktlaunch unter einem neuen Markennamen, unsere Clearance-Recherche identifiziert einen prioritätsälteren Inhaber im Nachbarsegment, und die Frage ist: Anmelden und auf den Widerspruch warten, den Namen ändern oder direkt mit dem älteren Inhaber sprechen?
In vielen Fällen ist der Weg über eine vorgeschaltete Abgrenzungsvereinbarung der sauberste. Wir treten als Ihr Vertreter an den Inhaber heran, skizzieren, wo Sie tätig werden wollen und wo bewusst nicht, und holen seine schriftliche Zustimmung ein, bevor die Anmeldung eingereicht wird. So starten Sie ohne latentes Widerspruchsrisiko - und die Investition in Verpackung, Domains und Marketing ist abgesichert.
Bei Unternehmenskauf und Portfolio-Review
Der fünfte Trigger kommt aus M&A-Transaktionen und Portfolio-Reorganisationen. Bei einer Due Diligence taucht regelmäßig ein Konflikt auf: Die Zielgesellschaft hat eine Marke angemeldet, die schon länger im Register eines Dritten steht, und die Parteien haben das Thema bislang ignoriert. Wir schließen diese Lücke vor dem Closing, indem wir eine Abgrenzungsvereinbarung mit dem Dritten verhandeln und dem Käufer damit eine saubere Grundlage liefern.
Ähnlich bei Portfolio-Reviews: Hat ein Unternehmen in den letzten zehn Jahren mehrere Marken in immer neuen Regionen und Klassen angemeldet, entstehen interne Kollisionen mit Lizenznehmern, Joint-Venture-Partnern oder verbundenen Unternehmen. Ein Rahmenvertrag mit mehreren Annex-Schichten ersetzt hier eine Vielzahl von Einzelvereinbarungen und macht das Portfolio übertragbar.
Haben Sie gerade eine Abmahnung erhalten oder steht ein Widerspruch an? Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei.
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Die sieben Pflicht-Klauseln einer tragfähigen Vereinbarung
Eine Abgrenzungsvereinbarung steht und fällt mit ihren Klauseln. Wir arbeiten mit sieben Bausteinen, die in jeder tragfähigen Vereinbarung vorkommen müssen - und deren Fehlen regelmäßig der Grund ist, warum selbst verhandelte Verträge vor Gericht scheitern.
Sachliche Abgrenzung über Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Die sachliche Abgrenzung ist das Herzstück jeder Vereinbarung. Konkret verpflichtet sich jede Partei, ihre Marke nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die üblicherweise an die Nizza-Klassifikation anknüpfen. Die Kunst liegt darin, den Bereich so eng zu fassen, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, ohne gleichzeitig zukünftige Geschäftsentwicklungen der eigenen Seite unnötig zu verbauen.
Ein häufiger Fehler: Pauschale Klauseln nach dem Muster “Partei A verzichtet auf die Benutzung in Klasse 25”. Solche Blanko-Regelungen sind riskant, weil sie kaum noch an einer konkreten Verwechslungsgefahr hängen - und damit kartellrechtlich angreifbar werden. Wir arbeiten mit konkreten Produktkategorien und, wo möglich, mit negativen Abgrenzungen: Partei A darf Klasse 25 weiterhin nutzen, aber nicht für Berufsbekleidung im Gesundheitsbereich.
Geografische Abgrenzung
Die zweite Achse ist territorial. Unionsmarken haben EU-weite Wirkung, nationale Marken nur im jeweiligen Land, Madrid-Registrierungen erstrecken sich auf die benannten Staaten. Entsprechend muss die Abgrenzung klar benennen, für welche Länder sie gilt - und vor allem, ob sie auch Nachbarländer, in denen noch keine Registrierung besteht, in den Vertrag einzieht.
Gerade dort lauert der kartellrechtliche Fallstrick: Eine Klausel, die Partei A den gesamten europäischen Markt zuweist und Partei B auf die Schweiz beschränkt, obwohl die Verwechslungsgefahr nur in drei Ländern besteht, kippt in Richtung Marktaufteilung. Wir grenzen geografisch nur so weit ab, wie es ein echter, belegbarer Konflikt trägt.
Zeichen-, Logo- und Schreibweiseregelungen
In der Praxis lebt eine Marke nicht nur als eingetragenes Wortzeichen, sondern als visuelle Gestalt: Logo, Schreibweise, Farbe, Typografie, Zusatzelemente. Eine tragfähige Abgrenzungsvereinbarung regelt deshalb auch, welche Erscheinungsbilder auf welcher Seite genutzt werden dürfen. Typische Formulierungen: Partei A benutzt ihre Marke ausschließlich in Kleinbuchstaben, Partei B in Kombination mit einem vorangestellten Unternehmenskennzeichen. Das schafft zusätzliche Distanz, die reine Registerbegriffe nicht leisten.
Laufzeit und Kündigung
Klauseln zu Laufzeit und Kündigung sind der juristische Ernstfall. In späteren Abschnitten gehen wir auf die Unkündbarkeitsfalle ausführlich ein - an dieser Stelle nur der zentrale Baustein: Eine Abgrenzungsvereinbarung sollte ein ordentliches Kündigungsrecht ab einem bestimmten Zeitpunkt vorsehen oder zumindest eine Review-Klausel enthalten, die eine gemeinsame Überprüfung bei definierten Anlässen ermöglicht. Unbefristete, unkündbare Verträge sind eine Einladung an künftige Konflikte.
Bindung von Rechtsnachfolgern
Verträge binden zunächst nur die Parteien. Wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen, die Marke an einen Lizenznehmer geben oder eine Tochtergesellschaft gründen, ist die Vereinbarung ohne ausdrückliche Klausel für den Rechtsnachfolger nicht automatisch bindend. Wir nehmen deshalb eine Klausel auf, die sowohl Rechtsnachfolger als auch verbundene Unternehmen einbezieht, und verpflichten die Parteien wechselseitig, die Bindung bei jeder Markenübertragung weiterzugeben.
Bei Asset Deals kommt ein zusätzlicher Punkt hinzu:
Bei einem Asset Deal geht eine vertragliche Verpflichtung nur dann auf den Erwerber über, wenn dieser sie ausdrücklich übernimmt und der Gläubiger der Schuldübernahme zustimmt.
Das heißt: Wer eine Marke kauft, übernimmt die Abgrenzungsvereinbarung nicht ohne Weiteres mit - und genau das macht eine korrekt formulierte Bindungsklausel so wichtig.
Vertragsstrafe und Monitoring
Ohne Sanktion ist eine Abgrenzungsvereinbarung ein Papiertiger. Wir arbeiten mit einer Vertragsstrafe, die bei jedem Verstoß nach billigem Ermessen der verletzten Partei festgelegt wird und gerichtlich nachprüfbar bleibt. Wichtig ist die Monitoring-Komponente: Die Parteien vereinbaren eine jährliche Rückmeldung zu aktuellen Markenaktivitäten, damit Abweichungen frühzeitig auffallen und nicht erst nach Jahren zur Eskalation werden.
Gerichtsstand, Rechtswahl und Streitbeilegung
In nationalen Konstellationen ist die Klausel kurz: deutsches Recht, ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der zu klagenden Partei oder ein gemeinsam bestimmtes Landgericht mit Markenrechtskammer. Sobald eine der Parteien im Ausland sitzt oder die betroffenen Märkte europäisch gestreckt sind, kommen Rechtswahl und Gerichtsstand nach europäischem Zivilprozessrecht ins Spiel. In komplexeren Fällen empfehlen wir eine Schiedsklausel, weil ein Schiedsspruch in über 170 Staaten nach dem New Yorker Übereinkommen anerkannt und vollstreckt wird - für ein international gestreutes Markenportfolio ein erheblicher Vorteil gegenüber einem deutschen Urteil.
Kartellrechts-Check: die unterschätzte Falle nach dem Kartellverbot
An dieser Stelle trennt sich die Spreu vom Weizen. Die meisten Muster, die im Internet kursieren, und auch ein großer Teil der tatsächlich gelebten Praxis blenden den kartellrechtlichen Rahmen einer Abgrenzungsvereinbarung aus. Das rächt sich spätestens dann, wenn sich eine Partei später vom Vertrag lösen möchte oder ein Wettbewerber den gesamten Koexistenzvertrag als unzulässige Marktaufteilung angreift.
Verhaltensregeln, keine Marktaufteilung
Die Leitlinie der Rechtsprechung ist streng, aber klar: Zulässig ist eine Abgrenzungsvereinbarung, soweit sie echte markenrechtliche Konflikte entschärft. Unzulässig ist sie, sobald sie über diesen Zweck hinausgeht und tatsächlich Märkte aufteilt, die mit Verwechslungsgefahr nichts mehr zu tun haben.
Grundsatzentscheidung zur kartellrechtlichen Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 7. Dezember 2010 (Az. KZR 71/08, “Jette Joop”) entschieden, dass Markenabgrenzungsvereinbarungen nach § 1 GWB grundsätzlich zulässig sind, sofern sie nicht zugleich eine Marktaufteilung oder eine über die Konfliktvermeidung hinausgehende Wettbewerbsbeschränkung bezwecken.
Nach derselben Entscheidung beurteilt sich die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Abgrenzungsvereinbarung nach dem Zeitpunkt ihres Abschlusses; spätere Änderungen der markenrechtlichen Lage führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit.
Für die Praxis bedeutet das: Wir prüfen zu jedem Klauselvorschlag, ob er auf einen ernsthaften, objektiv begründeten Anlass für eine Kollisionslage zurückgeht. Fehlt dieser Bezug, wandert die Klausel aus dem Vertrag heraus oder wird so umgeschrieben, dass sie den Pfad der Rechtsprechung wieder trifft.
Hart verbotene Klauseln
- Absolutes Marktaustrittsverbot. Eine Partei verpflichtet sich, den gesamten Markt eines Produkts oder einer Region dauerhaft zu verlassen - ohne Bezug zur konkreten Verwechslungsgefahr.
- Nichtangriffsklausel. Eine Partei verzichtet darauf, die Marke der Gegenseite später anzugreifen oder deren Löschung zu beantragen. Solche Klauseln sind in der europäischen Rechtsprechung seit langem als kartellrechtswidrig eingestuft, weil sie den Bestand unzutreffend erteilter Schutzrechte zementieren.
- Preisabsprache oder Lizenzkopplung als Deckmantel. Lizenzgebühren, die faktisch als Ausgleich für Markt-Stillhalten dienen, landen schnell im Geltungsbereich des Kartellverbots.
- Kundenaufteilung. Eine der beiden Parteien übernimmt bestimmte Kundengruppen exklusiv, obwohl die Marke für beide Gruppen unterschiedlich wahrgenommen wird.
- Exportverbote innerhalb der EU. Eine Partei darf ihre Produkte nicht in andere Mitgliedstaaten ausführen - das stößt unmittelbar auf den Binnenmarktgedanken.
Jede dieser Klauseln kostet im Streitfall nicht nur die einzelne Regelung, sondern bringt oft den gesamten Vertrag zu Fall. Deshalb gehört der Kartellrechts-Check zum Standard jeder Verhandlung, die wir begleiten.
Wann auch ein deutscher Fall unter europäisches Kartellrecht fällt
Viele Mandanten gehen davon aus, dass zwei deutsche Markeninhaber mit rein deutschem Markt nur dem deutschen Kartellrecht unterliegen. Das stimmt so nicht.
Folgen eines Verstoßes
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer:
“Wir sehen regelmäßig Abgrenzungsverträge, in denen die Parteien aus gutem Willen Klauseln eingefügt haben, die auf den ersten Blick harmonisch wirken - beispielsweise einen wechselseitigen Verzicht auf Löschungsanträge. Diese eine Klausel kippt das komplette Vertragswerk in den Bereich des Kartellverbots. Wir prüfen jede Vereinbarung deshalb nicht nur auf markenrechtliche Stimmigkeit, sondern explizit gegen die Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.”
Die Unkündbarkeitsfalle und wie wir sie entschärfen
Der zweite blinde Fleck in der Beratung zur Abgrenzungsvereinbarung ist die Frage der Laufzeit. Viele Muster sehen gar keine Regelung zur Kündigung vor oder verwenden Formulierungen, die eine faktisch lebenslange Bindung schaffen. Das wird gerade in bewegten Branchen zum Problem - und die Rechtsprechung deutscher Landgerichte zieht die Schlinge eher enger, nicht lockerer.
Warum Gerichte Abgrenzungsvereinbarungen als langfristig bindend ansehen
Für Mandanten führt das zu einer unangenehmen Situation, wenn sich das eigene Geschäftsmodell wandelt: Die ursprünglich akzeptierte Produktbeschränkung passt nicht mehr zum aktuellen Portfolio, aber die Vereinbarung lässt keine einseitige Korrektur zu. Wir adressieren dieses Risiko schon in der Verhandlung, nicht erst im späteren Streit.
Kündigung aus wichtigem Grund
Der BGH hat entschieden, dass eine kartellrechtlich nicht relevante Abgrenzungsvereinbarung nicht automatisch durch die Löschung der Marke unwirksam wird, sondern einer Kündigung durch den belasteten Vertragspartner bedarf (Urteil vom 15.12.2015, KZR 92/13).
Pivot- und Review-Klauseln als Zukunftsschutz
Die saubere Antwort auf das Kündigungsrisiko schreiben wir schon in den Vertrag. Zwei Bausteine haben sich bewährt. Erstens die Review-Klausel: Die Parteien verpflichten sich, die Abgrenzung alle drei bis fünf Jahre gemeinsam zu überprüfen und an veränderte Marktverhältnisse anzupassen. Zweitens die Pivot-Klausel: Wenn eine Partei ihr Geschäftsmodell in einem definierten Umfang verändert, tritt ein zweistufiges Verfahren in Kraft - zuerst Verhandlung, dann Mediation, und erst wenn beide scheitern, eine festgelegte Rückfalloption.
Beide Bausteine kosten wenig Verhandlungsenergie, wenn sie frühzeitig aufgenommen werden - und ersparen später den Versuch, eine scheinbar unkündbare Vereinbarung aus dem Geschäftsalltag herauszudrücken.
Lassen Sie Ihren Abgrenzungsvertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben. Eine Klausel entscheidet über Jahre.
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Abgrenzungsvereinbarung im Vergleich zu Lizenz, Unterlassungserklärung und Vergleich
Die Abgrenzungsvereinbarung ist nur eines von vier Instrumenten, die bei einem Markenkonflikt in Betracht kommen. Die folgende Übersicht zeigt, wofür welche Lösung konzipiert ist - und warum die Abgrenzungsvereinbarung in den meisten Fällen das flexibelste, aber nicht das einfachste Werkzeug bleibt.
| Instrument | Charakter | Bindung | Typischer Anlass |
|---|---|---|---|
| Abgrenzungsvereinbarung | Zweiseitiger Koexistenzvertrag | Beide Parteien dauerhaft | Verwechslungsgefahr dauerhaft entschärfen |
| Strafbewehrte Unterlassungserklärung | Einseitige Verpflichtung | Nur abgebende Seite | Reaktion auf eine Abmahnung |
| Markenlizenzvertrag | Benutzungsrecht unter fremder Marke | Lizenznehmer gebunden an Lizenzgeber | Eine Partei kommerzialisiert die andere Marke |
| Gerichtlicher Vergleich | Dokumentiertes Entgegenkommen mit Titel | Beide, mit Vollstreckungstitel | Bereits laufender Prozess |
In der Beratungspraxis kommt es regelmäßig vor, dass Mandanten das falsche Instrument in der Hand haben - zum Beispiel eine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben, die inhaltlich eigentlich eine Abgrenzung wäre, oder einen Lizenzvertrag abgeschlossen haben, der kartellrechtlich eher wie eine Abgrenzung behandelt werden müsste. Wir analysieren solche Konstellationen und geben Ihnen eine klare Einschätzung, ob Nachverhandlungen notwendig oder sinnvoll sind.
So verhandeln wir Ihren Abgrenzungsvertrag
Unser Ablauf ist bewusst schlank. Wir halten uns an fünf Stufen, die sich in den allermeisten Fällen innerhalb von acht bis zwölf Wochen abarbeiten lassen - schneller, wenn Fristen drängen, langsamer nur bei internationalen Konstellationen mit mehreren Jurisdiktionen.
Vom Erstgespräch zur unterzeichneten Vereinbarung
- Kostenfrei
1. Erstgespräch und Konfliktanalyse
Wir sichten Abmahnung, Widerspruch oder Marken-Konstellation, klären die Prioritätsverhältnisse, prüfen die Verwechslungsgefahr und bewerten die Verhandlungsposition.
-
2. Verhandlungsstrategie
Wir stimmen mit Ihnen Zielkorridore ab: Welche Produktbereiche sind für Sie unverzichtbar, welche verzichtbar? Wo liegt Ihre rote Linie, wo die Schmerzgrenze?
-
3. Outreach an die Gegenseite
Wir nehmen den Kontakt auf, legen eine erste Lösungsskizze vor und führen die Verhandlung schriftlich oder im Call. Parallel ziehen wir laufende Verfahren in der Schwebe.
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4. Vertragswerk und Kartellrechts-Check
Wir entwerfen den vollständigen Vertrag mit allen sieben Pflichtklauseln, prüfen ihn gegen die Linie der Rechtsprechung und stimmen die Endfassung zwischen den Parteien ab.
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5. Unterzeichnung und Vollzug
Wir begleiten die Unterzeichnung, nehmen laufende Widerspruchs- oder Abmahnverfahren zurück und dokumentieren die Einigung für Ihren Compliance-Ordner.
Warum Eigenverhandlungen oft den nächsten Streit produzieren
Abgrenzungsvereinbarungen werden von Laien unterschätzt, weil sie oberflächlich harmlos wirken - zwei Parteien schreiben auf, wer was nicht mehr macht. Genau diese Vereinfachung ist das Problem. Markeninhaber, die selbst verhandeln, formulieren Klauseln typischerweise als bilaterale Abwehrrechte, ohne den wirtschaftlichen Radius der eigenen Geschäftsentwicklung über die nächsten zehn Jahre mitzudenken. In fünf von zehn Fällen sehen wir Vereinbarungen, die den Mandanten nach drei Jahren aktiv schaden - nicht, weil die Gegenseite unfair war, sondern weil die eigene Klausel zu eng gefasst wurde.
Ein zweites, häufig unterschätztes Problem ist die Verhandlungsdynamik. Eine Partei, die bereits in einer Abmahnung steckt, ist psychologisch unter Druck und akzeptiert Klauseln, die sie ohne diesen Druck niemals unterschrieben hätte. Wir entkoppeln diese Verhandlung bewusst von der Abmahnfrist und schaffen Raum für eine Lösung, die langfristig trägt.
| Kriterium | Eigenverhandlung | Mit unserer Kanzlei |
|---|---|---|
| Verhandlungsgrundlage | Emotional, häufig unter Abmahn-Druck | Rechtlich geprüfte Analyse der Prioritäten und Marktsituation |
| Kartellrechtlicher Check | Wird regelmäßig übergangen | Fester Bestandteil jeder Klausel, an der Rechtsprechung ausgerichtet |
| Zukunftsoffenheit | Starr, keine Review- oder Pivot-Klauseln | Review-Mechanismen und Anpassungspfade mitverhandelt |
| Internationale Dimension | Meist unbeachtet | Abstimmung zwischen nationalen, europäischen und Madrid-Registrierungen |
| Bindung von Rechtsnachfolgern | Häufig nicht geregelt, bei späterer M&A-Transaktion offen | Ausdrücklich geregelt, prüfbar durch spätere Erwerber |
Kosten und Dauer: was realistisch zu erwarten ist
Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Wir sichten die Abmahnung, den Widerspruch oder die Markenkollision, prüfen die Prioritätsverhältnisse und geben Ihnen eine offene Einschätzung, ob eine Abgrenzungsvereinbarung in Ihrem Fall das passende Instrument ist - oder ob eine andere Strategie, etwa der Widerspruch bis zur Entscheidung, wirtschaftlich sinnvoller wäre.
Sobald wir mandatiert sind, arbeiten wir mit transparenten Pauschalhonoraren, die sich nach dem Komplexitätsgrad richten. Einfache nationale Vereinbarungen mit wenigen Klauseln und zwei klar umrissenen Warenbereichen liegen preislich deutlich unter den klassischen Prozessrisiken eines Markenverfahrens vor dem Landgericht. Verhandlungen mit internationaler Dimension, mehreren Marken und Unionsmarken-Komponente werden umfangreicher kalkuliert - wir spiegeln die Investition aber immer gegen die alternativen Kosten eines streitigen Verfahrens, damit Sie eine wirtschaftlich fundierte Entscheidung treffen können.
Die realistische Verhandlungsdauer liegt bei nationalen Fällen zwischen sechs und zwölf Wochen.
Senden Sie uns die wichtigsten Unterlagen Ihres Falls - Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung mit klarem Strategie-Vorschlag.
Kostenlose Anfrage- Kostenlos beraten
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Nächste Schritte
Eine Abgrenzungsvereinbarung ist kein Formular, das man an einem Nachmittag ausfüllt. Sie ist ein strategisches Instrument, das bei richtiger Ausführung jahrelange Markenstreitigkeiten ersetzt - und bei falscher Ausführung eine lebenslange Bindung schafft, die dem eigenen Geschäftsmodell im Weg steht.
Wir prüfen Ihren Fall, sortieren die rechtliche Ausgangslage, klären mit Ihnen den wirtschaftlichen Zielkorridor und führen die Verhandlung mit der Gegenseite. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich. Senden Sie uns die wichtigsten Unterlagen - Abmahnung, Widerspruch oder Recherche zur Kollisionsmarke - und wir melden uns mit einer klaren Einschätzung und einem transparenten Angebot zurück.