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GPSR Compliance für Online-Händler

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 20 Min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Seit dem 13.

Wer die Regeln nicht kennt, riskiert Bußgelder, Listing-Sperren bei großen Plattformen und UWG Abmahnungen.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:

  • Für wen gilt die GPSR und welche Produkte sind betroffen?
  • Welche Pflichten haben Wirtschaftsakteure bei Kennzeichnung, Dokumentation und Fernabsatz?
  • Welche Sanktionen drohen bei Verstößen und wie lässt sich das Abmahnrisiko minimieren?

Was regelt die GPSR und wen betrifft sie?

Für Unternehmen bedeutet das in der Praxis eine deutliche Ausweitung der Dokumentations-, Informations- und Meldepflichten.

Welche Produkte unter die Verordnung fallen

Aktuelle Entwicklungen zu GPSR-Abmahnungen zeigen, welche Fehler bereits verfolgt werden.

Für die übrige Shop-Compliance bietet unser Ratgeber zur E-Commerce-Compliance zusätzliche Orientierung.

Die GPSR als Auffangregelung

Für viele Produkte greifen parallel sektorspezifische Rechtsakte - etwa die Spielzeugrichtlinie für Kinderspielzeug, die Niederspannungsrichtlinie für elektrische Geräte oder die Maschinenverordnung für Industriemaschinen. Die GPSR füllt alle Lücken, die diese Regelwerke offenlassen. Sie gilt also zusätzlich und nicht alternativ - ein CE-pflichtiges Produkt unterliegt weiterhin der GPSR, soweit sie Aspekte betrifft, die sektoral nicht vollständig geregelt sind.

Wer ein Wirtschaftsakteur im Sinne der Verordnung ist

Darunter fallen alle Personen und Unternehmen, die in der Lieferkette eine definierte Rolle einnehmen. Bei gefälschten oder unsicheren Waren ist auch unser Ratgeber zur Produktpiraterie relevant.

Die folgende Übersicht ordnet die Rollen in der Lieferkette den jeweils wichtigsten Pflichten zu. Sie zeigt, warum es so entscheidend ist, die eigene Rolle richtig zu bestimmen - die Anforderungen unterscheiden sich deutlich.

Wischen
RolleWann die Rolle greiftKernpflichten
HerstellerProduktion oder Vermarktung unter eigener MarkeRisikobewertung, technische Unterlagen (10 Jahre), Kennzeichnung, Meldepflicht
Einführer / ImporteurErstmaliges Inverkehrbringen von Drittlandware in der EUPrüfung der Herstellerunterlagen, eigene Kennzeichnung, Kommunikationskanal
HändlerBereitstellung ohne HerstellereigenschaftSorgfaltsprüfung der Pflichtangaben, Lagerbedingungen, Behördenkooperation
BevollmächtigterSchriftlich beauftragte EU-ansässige PersonUnterlagenhaltung, Behördenkontakt, Korrekturmaßnahmen
Fulfillment-DienstleisterMind. 2 von: Lagern, Verpacken, Adressieren, Versenden (ohne Eigentum)Kennzeichnungsprüfung, Kooperation mit Marktüberwachung
Online-MarktplatzPlattform-Schnittstelle für FernabsatzverträgeZentrale Kontaktstelle, Safety-Gate-Registrierung, Takedown-Umsetzung

Abgrenzung zum Produktsicherheitsgesetz und zur CE-Kennzeichnung

Wer den CE-Aufdruck als Ersatz für GPSR-Pflichtangaben versteht, liegt rechtlich falsch.

Welche Pflichten treffen Hersteller und Einführer?

Hersteller und Einführer tragen die Hauptlast der GPSR-Pflichten.

Die konkreten Anforderungen verteilen sich auf mehrere Artikel der Verordnung.

Die allgemeine Sicherheitspflicht als Ausgangspunkt

Der Sicherheitsbegriff ist weit gefasst.

Die interne Risikobewertung und die technischen Unterlagen

Die Verordnung verwendet den Begriff der Risikoanalyse, in der Praxis haben sich beide Bezeichnungen eingebürgert. Wichtig ist, dass die Bewertung die relevanten Gefahren erfasst, geeignete Schutzmaßnahmen ableitet und auf das konkrete Produkt bezogen ist.

Ein weit verbreitetes Missverständnis in der Handmade- und DIY-Szene besagt, dass diese Dokumentation dem Produkt physisch beigelegt werden müsse. Das ist falsch.

Kennzeichnung auf Produkt und Verpackung

Pflichten des Einführers

Der Einführer hat eine Schlüsselrolle für Drittlandware.

Der Einführer tritt damit als zweite Kontrollstufe neben den Hersteller. Weil er haftungsrechtlich voll für GPSR-Verstöße einstehen muss, lohnt sich in der Praxis eine sorgfältige Lieferantenprüfung und eine vertragliche Absicherung mit dem Drittland-Hersteller.

Wenn Händler zu Herstellern werden

Eine besonders häufig übersehene Regel betrifft die sogenannten Quasi-Hersteller.

In der Praxis trifft diese Regel vor allem Private-Label-Händler auf großen Marktplätzen, Dropshipper mit eigenem Branding und Shop-Betreiber, die Fremdprodukte mit eigenem Logo oder eigener Verpackung versehen. Wer seine Lieferanten-Ware nur umetikettiert, wird nicht automatisch Quasi-Hersteller - sobald jedoch das eigene Markenzeichen auftaucht, greift Art. 13 in voller Härte.

Welche Angaben müssen im Online-Angebot stehen?

Für den Onlinehandel ist Art. 19 der GPSR die wichtigste Norm.

Die Verantwortliche Person in der EU

Der Markt für externe Dienstleister, die die Rolle der verantwortlichen Person übernehmen, hat sich seit 2024 stark entwickelt.

In der Praxis bewegen sich die Preise je nach Produktanzahl und Leistungsumfang in einer Spanne von wenigen hundert bis mehreren tausend Euro pro Jahr.
Vor dem Abschluss sollten Unternehmen prüfen, ob der Dienstleister tatsächlich in der EU niedergelassen ist, welche Haftungsregelungen gelten und ob die vertraglichen Aufgaben den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Pflichten von Online-Marktplätzen und das Verhältnis zum DSA

Der DSA verlangt in seinem Die GPSR baut darauf auf und ergänzt produktsicherheitsspezifische Pflichten. Beide Regelwerke müssen Marktplatz-Betreiber parallel umsetzen - mehr Hintergrund zu den DSA-Pflichten findet sich in unserem Ratgeber zum Digital Services Act.

Was die großen Plattformen in der Praxis verlangen

Seit dem 13. Dezember 2024 haben alle großen Marktplätze eigene Umsetzungspfade geschaffen.

Händler finden in ihren Verkäuferkonten jeweils neue Pflichtfelder zur Hinterlegung der GPSR-Angaben.
Die Bezeichnungen weichen allerdings leicht voneinander ab und sorgen regelmäßig für Missverständnisse.

  • Amazon bezeichnet die für die GPSR erforderliche EU-Ansprechperson in Seller Central als “Responsible Person” bzw. “verantwortliche Person”.
    Fehlt die Eintragung oder wird sie als unplausibel erkannt, wird das Listing automatisch deaktiviert oder aus der Suche genommen.
  • Etsy verlangt im Shop-Manager die Angabe einer “verantwortlichen Person” und hat das Verkäufer-Handbuch komplett auf GPSR-Konformität umgestellt. Handmade-Anbieter sind typischerweise selbst Hersteller und müssen entsprechend ihre eigenen Daten eintragen.
  • eBay hat das Feld “Produkthersteller und EU Verantwortliche Person” eingeführt und bietet ein Gebündelt-Bearbeiten-Tool, mit dem sich Pflichtangaben in großen Sortimenten nachpflegen lassen.

Für die praktische Pflege der Listings hilft ein direkter Vergleich der Bezeichnungen, der zugrunde liegenden GPSR-Anforderung und der typischen Fallstricke.

Wischen
MarktplatzFeldbezeichnungGPSR-AnforderungTypischer Fehler
AmazonWirtschaftlicher Betreiber / Responsible PersonArt. 16 und Art. 19 - EU-ansässiger WirtschaftsakteurEintragung des Drittland-Herstellers ohne EU-Niederlassung
EtsyVerantwortliche Person / Responsible PersonArt. 16 - für Handmade in der Regel Shop-Inhaber selbstUnvollständige Adresse oder reiner Rückversand-Postkasten
eBayProdukthersteller und EU Verantwortliche PersonArt. 9 (Hersteller) plus Art. 16 (EU-Verantwortlicher)Vermischung von Hersteller- und Verantwortliche-Person-Angaben
Sonstige (Kaufland, Otto, ...)Produktbezogene Pflichtattribute oder Katalog-/ProfilfelderArt. 19 - Pflichtangaben müssen je Angebot klar ersichtlich seinBlindes Vertrauen auf automatisch vorhandene Plattformdaten

Die Übereinstimmung dieser Felder mit den tatsächlichen GPSR-Anforderungen liegt in der Verantwortung des Händlers. Eine korrekt ausgefüllte Plattform-Maske ersetzt nicht die Prüfung, ob das zugrunde liegende Produkt überhaupt GPSR-konform in Verkehr gebracht wurde.

Handmade, Private Label und Dropshipping

Das betrifft Schmuckdesigner, Kerzenhersteller, Naturkosmetik-Anbieter, Keramiker, Nähereien und praktisch alle klassischen Etsy-Geschäftsmodelle.

13.

Dropshipping-Geschäftsmodelle sind in vielen Konstellationen besonders riskant.

16 geforderte EU-ansässige verantwortliche Wirtschaftsakteur. Eine nachträgliche Legalisierung über Dienstleister ist möglich, aber kostenintensiv und setzt voraus, dass der Drittland-Hersteller dokumentationsfähig ist.

Was tun bei Sicherheitsproblemen, Rücknahme und Rückruf?

Meldepflicht über das Safety Business Gateway

Die Meldung erfolgt zentral über eine EU-weite Plattform.

Je schneller die Behörden informiert werden, desto eher lässt sich ein Rückrufverfahren geordnet einleiten und die öffentliche Aufmerksamkeit gezielt lenken.

Rückrufverfahren und Rechte der Verbraucher

Neu und besonders folgenreich ist die Verpflichtung zur Abhilfe.

Safety Gate und die deutsche Marktüberwachung

Das EU-weite Schnellwarnsystem für gefährliche Nicht-Lebensmittel-Konsumgüter läuft über das Safety-Gate-Portal; es ist der Nachfolger des früheren RAPEX-Systems.
Die nationalen Behörden speisen Warnmeldungen in das Portal ein; die Europäische Kommission veröffentlicht fortlaufend Aktualisierungen und wöchentliche Zusammenfassungen.
In Deutschland verläuft die operative Marktüberwachung dezentral über die Länderbehörden - typischerweise die Gewerbeaufsichtsämter, Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) koordiniert die Marktüberwachung bundesweit, fungiert als nationale Kontaktstelle für das europäische Safety-Gate-System und dient als zentrale Schnittstelle zur EU-Kommission.
Unternehmen, die eine Meldung abgeben möchten, nutzen das Safety Business Gateway der Kommission; die BAuA-Website liefert dazu die praktischen Hinweise zur Einordnung und zum Rückrufmanagement.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

GPSR-Verstöße werden auf drei Ebenen geahndet. Erstens drohen Bußgelder aus dem angepassten Produktsicherheitsgesetz.

Drittens reagieren Marktplätze eigenständig mit Listing-Sperren, Kontosperrungen und Auszahlungsblockaden.

Dreifaches Sanktionsrisiko läuft parallel

Behördliches Bußgeldverfahren, wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Plattform-Sperre können sich überlagern. Wer nur auf die Behörden-Ebene achtet, unterschätzt regelmäßig die wirtschaftlichen Folgen eines gesperrten Marktplatz-Kontos. Die Prüfung auf GPSR-Konformität muss deshalb alle drei Ebenen abdecken - nicht nur die staatliche Marktüberwachung.

Bußgelder durch Marktüberwachungsbehörden

In seinen Praxishinweisen zu den rechtlichen Neuerungen im Handel nennt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft für einzelne Regelungen, etwa zur Produktsicherheitsverordnung, Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Wiederholungstäter und Betriebe, die Sicherheitsprobleme erkennbar ignorieren, müssen mit erheblichen Zuschlägen rechnen.

Abmahnung über den Rechtsbruchtatbestand

Neben der behördlichen Sanktionierung entsteht ein zweites, oft unterschätztes Risiko: die Abmahnung durch Mitbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen. Die Informations- und Kennzeichnungspflichten aus Art.

Dokumentiert sind seit Anfang 2025 die ersten Abmahnwellen wegen fehlender Herstellerangaben auf Marktplätzen, fehlender EU-verantwortlicher Personen bei Drittlandware und unvollständiger Gebrauchsanweisungen.
Die Abmahnungen kommen in der Praxis sowohl von Wettbewerbern als auch von etablierten Institutionen wie der Wettbewerbszentrale.
Eine generelle Massenabmahnwelle - vergleichbar mit den Datenschutz-Abmahnungen nach Inkrafttreten der DSGVO - ist bislang ausgeblieben, dafür sind die punktuellen Abmahnungen umso gezielter. Wie ein strukturiertes Vorgehen bei erhaltenen Abmahnungen aussieht, erklärt unser Ratgeber zur Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.

Aktuelle Entwicklung: Gezielte Abmahnungen statt Massenwelle

Die Abmahnpraxis 2025 konzentriert sich auf klar nachweisbare Formalverstöße - fehlende Hersteller- und Einführerangaben im Online-Angebot, fehlende EU-verantwortliche Person bei Drittlandware, unvollständige Sprachversionen von Gebrauchsanweisungen. Diese Lücken lassen sich durch Screenshots einfach dokumentieren und sind vor Gericht schwer zu verteidigen. Wer seine Pflichtangaben jetzt sauber aufstellt, entzieht den Abmahnern die einfach greifbaren Angriffsflächen.

Marktplatz-Konsequenzen unabhängig von Behörden und Gerichten

Die dritte Ebene wirkt oft am unmittelbarsten: Online-Marktplätze handeln zunehmend eigenständig, um das eigene Haftungsrisiko nach Art. 22 GPSR zu minimieren. Händler, deren Angebote unvollständige GPSR-Angaben enthalten, erleben häufig innerhalb weniger Tage:

  • Listing-Sperren mit “Action Required”-Meldung
  • Nicht-Auffindbarkeit der Angebote in der internen Suche
  • Auszahlungssperren bei laufenden Transaktionen
  • Kontosperrungen bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen

Die Wiederherstellung eines gesperrten Kontos kann Wochen dauern und ist operativ so belastend, dass der wirtschaftliche Schaden häufig die Bußgeldseite übersteigt. Marktplatz-Sperren sind zudem kein formales Verwaltungsverfahren - eine rechtliche Überprüfung der Maßnahmen ist möglich, aber kompliziert.

Welche Fehlvorstellungen kursieren besonders oft?

Keine andere Regulierung der letzten Jahre hat so viele Missverständnisse erzeugt wie die GPSR. Sieben Irrtümer tauchen in der Praxis immer wieder auf und können teuer werden.

Irrtum 1: Die Risikobewertung muss dem Produkt beigelegt werden

Wer dieses Missverständnis in die Lieferkette trägt, erzeugt unnötigen Druck bei Zulieferern und verschwendet Drucksachen-Budgets.

Irrtum 2: Jedes Produkt braucht Warnhinweise

Wenn ein Produkt keine relevanten Risiken birgt, braucht es keine künstlichen Warnungen. Entscheidend ist, dass die Risikobewertung die tatsächlichen Gefahren identifiziert und die daraus resultierenden Warnhinweise korrekt übernommen werden - weder mehr noch weniger.

Irrtum 3: Man muss vor jedem denkbaren Risiko warnen

Ein extrem unwahrscheinlicher Missbrauch erfordert keinen Warnhinweis - das würde die Warnkultur entwerten und Produkte unlesbar machen. Führend ist die kontextgerechte Risikoeinschätzung, nicht eine pauschale Maximalwarnung.

Irrtum 4: Die ganze Lieferkette muss offengelegt werden

Interne Lieferantenbeziehungen bleiben unberührt. Wer aus Übervorsicht mehr offenlegt als nötig, gefährdet eigene Geschäftsgeheimnisse.

Irrtum 5: CE-pflichtige Produkte sind ausgenommen

CE und GPSR bestehen parallel. Wer sich auf das CE-Zeichen verlässt und Art.

Irrtum 6: Das CE-Zeichen selbst ist ein Warnhinweis

Sie ist kein Warn- oder Sicherheitshinweis.

Irrtum 7: Man kann sich einfach selbst als Hersteller eintragen

Bonus-Irrtum: Altbestand ist von der GPSR ausgenommen

Altbestand ist nur insoweit geschützt, als das Produkt bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde.

Praxis-Tipps und Checkliste

Die GPSR-Konformität lässt sich systematisch aufbauen. Die folgende Checkliste orientiert sich an den typischen Stolpersteinen der vergangenen Monate und deckt die wichtigsten operativen Schritte ab.

  • Produktportfolio klassifizieren - für jedes Produkt prüfen, ob es unter die GPSR fällt, welche sektoralen Rechtsakte parallel greifen und welche Rolle das eigene Unternehmen einnimmt.
  • Risikobewertung erstellen und dokumentieren - strukturierte interne Analyse mit Produktbeschreibung, Zielgruppe, vorhersehbarer Fehlanwendung, identifizierten Gefahren, Schutzmaßnahmen und den daraus abgeleiteten Warnhinweisen. Aufbewahrungsfrist zehn Jahre.
  • Technische Unterlagen konsolidieren - Produktbeschreibung, Risikoanalyse, Konformitätserklärungen, Testberichte und verwendete Normen in einer nachvollziehbaren Struktur ablegen. Digital zulässig, Zugriffsrechte dokumentieren.
  • Kennzeichnung am Produkt prüfen - Produktkennung, Herstellername, Postanschrift, elektronische Adresse. Bei kleinen Produkten Alternativ-Platzierung auf Verpackung oder Beipackzettel wählen.
  • Online-Angebote anpassen - Herstellerangaben, Kontaktdaten, Warnhinweise und bei Drittlandware die verantwortliche Person direkt in jedem Listing platzieren. Darstellung muss gut sichtbar sein, reine Verlinkung auf Startseite reicht nicht.
  • EU-verantwortliche Person benennen - bei Drittlandware entweder Einführer positionieren, Bevollmächtigten bestellen oder externen Dienstleister beauftragen. Vertragliche Haftungsfragen prüfen.
  • Marktplatz-Pflichtfelder auditieren - Amazon, Etsy und eBay haben jeweils eigene Felder. Bulk-Upload nutzen, wenn viele Angebote betroffen sind. Plausibilitätsprüfung vornehmen, bevor die Plattform Listings sperrt.
  • Rückruf-Prozess definieren - internen Ablauf für Meldungen an die Marktüberwachungsbehörde über das Safety Business Gateway, Kundenkommunikation und Abhilfeoptionen festlegen. Zuständigkeiten klar benennen.
  • Mehrsprachigkeit organisieren - wer über Landesgrenzen verkauft, muss Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen in der Sprache des Empfängerstaats bereitstellen. Maschinelle Übersetzung nur als Ausgangspunkt nutzen, kritische Hinweise prüfen lassen.
  • Altbestand dokumentieren - für Ware, die vor dem 13.

Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist

Die GPSR-Konformität ist für viele Standardkonstellationen mit internem Know-how, IHK-Materialien und den BAuA-Hinweisen gut selbst umsetzbar. Professionelle Begleitung lohnt sich vor allem dann, wenn das Produktportfolio komplex ist, sektorale Rechtsakte parallel greifen, die Lieferkette Drittlandbezug hat oder bereits eine Abmahnung, ein Bußgeldbescheid oder eine Marktplatz-Sperre vorliegt. Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten typischerweise bei der Klassifikation komplexer Portfolios, bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen, bei der Vertragsgestaltung mit Drittland-Lieferanten und bei Konfrontationen mit Marktüberwachungsbehörden. Wer umfassende strategische Beratung im Wettbewerbsrecht sucht, findet dort den passenden Einstieg.

Fazit

Die GPSR hat den Rahmen für den Online- und Offline-Verkauf von Verbraucherprodukten in Europa grundlegend neu gefasst. Sie ist kein kurzlebiges Compliance-Thema, sondern ein dauerhaft wirkendes Regelwerk, das jedes Unternehmen berührt, das in der EU Verbraucherprodukte bereitstellt. Die zentrale Herausforderung liegt weniger in der Komplexität einzelner Vorschriften als in der sauberen Zuordnung von Rollen, Pflichten und Nachweisen entlang der eigenen Lieferkette.

Wer jetzt seine Prozesse systematisch aufbaut - Risikobewertungen, technische Unterlagen, Pflichtangaben im Online-Angebot, Rückrufprozesse und die Benennung einer EU-verantwortlichen Person - reduziert das Risiko von Bußgeldern, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Listing-Sperren deutlich. Gerade das Zusammenspiel mit anderen aktuellen Regelwerken macht es sinnvoll, die Umsetzung nicht isoliert zu betrachten, sondern in eine ganzheitliche Compliance-Strategie einzubetten. Wer bei komplexen Konstellationen oder einer bereits eskalierten Situation eine juristische Einschätzung einholt, verhindert typische Fehler und stärkt die eigene Position nachhaltig.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Was ist die GPSR und seit wann gilt sie?

Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist die zentrale EU-Regulierung für die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Sie wurde am 10. Mai 2023 erlassen und gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und verschärft die Anforderungen an Kennzeichnung, Dokumentation und Fernabsatz. Das deutsche Produktsicherheitsgesetz wurde parallel angepasst.

Welche Produkte fallen unter die GPSR?

Die GPSR erfasst alle Produkte, die an Verbraucher geliefert oder für diese zugänglich gemacht werden – online wie stationär. Auch Produkte, die vernünftigerweise später von Verbrauchern genutzt werden, sind erfasst. Ausgenommen sind nur Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, lebende Tiere und Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeugausrüstung und Produkte, die ausschließlich professionellen Abnehmern zur Reparatur dienen. Die GPSR gilt als Auffangregelung neben sektorspezifischen Rechtsakten.

Was ist ein Wirtschaftsakteur im Sinne der GPSR?

Nach Art. 3 Nr. 13 GPSR fallen unter den Oberbegriff Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze. Die Fulfillment-Rolle ist neu und betrifft Prep-Center und Kontraktlogistiker, die mindestens zwei von Lagern, Verpacken, Adressieren oder Versenden erbringen. Jede Rolle hat eigene Pflichten – die richtige Zuordnung bestimmt den gesamten Compliance-Aufwand.

Welche Angaben müssen im Online-Angebot nach Art. 19 GPSR stehen?

Art. 19 GPSR verlangt im Fernabsatz gut sichtbar: Name und Kontaktdaten des Herstellers (Postanschrift und elektronische Adresse), bei Drittlandware zusätzlich die verantwortliche Person in der EU, eine eindeutige Produktidentifikation sowie sämtliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache der Verbraucher. Die Angaben müssen direkt im Angebot stehen – eine reine Verlinkung auf die Startseite genügt nicht.

Was ist die verantwortliche Person in der EU?

Nach Art. 16 GPSR dürfen Produkte nur auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur bestimmte Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrnimmt. Das kann der EU-Hersteller, Einführer, ein schriftlich Bevollmächtigter oder ein Fulfillment-Dienstleister sein. Ohne diese Rolle ist das Produkt in der EU nicht verkehrsfähig. Dropshipper ohne EU-Repräsentanz müssen einen Bevollmächtigten benennen oder das Produkt aus dem Sortiment nehmen.

Wann wird ein Händler zum Quasi-Hersteller?

Nach Art. 13 GPSR wird ein Händler oder Einführer als Hersteller behandelt, wenn er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder eine wesentliche Veränderung vornimmt, die sich auf die Sicherheit auswirkt. Das trifft Private-Label-Händler, Dropshipper mit eigenem Branding und Shop-Betreiber, die Fremdprodukte mit eigenem Logo versehen. Wer nur umetikettiert ohne eigenes Markenzeichen, wird nicht automatisch Quasi-Hersteller.

Welche Bußgelder drohen bei GPSR-Verstößen?

Art. 44 GPSR überlässt die Sanktionshöhe den Mitgliedstaaten – sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In Deutschland drohen nach dem angepassten ProdSG Bußgelder bis zu 100.000 Euro pro Tatbestand. Hinzu kommen Verkaufsverbote, Rückrufanordnungen und Takedown-Anordnungen. Parallel drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen über § 3a UWG und Listing-Sperren der Online-Marktplätze.

Was müssen Online-Marktplätze nach der GPSR beachten?

Nach Art. 22 GPSR müssen Online-Marktplätze eine zentrale Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden einrichten, sich im Safety-Gate-Portal registrieren und sicherstellen, dass Verkäufer die Informationsanforderungen des Art. 19 erfüllen. Bei behördlicher Anordnung müssen Angebote unsicherer Produkte unverzüglich entfernt werden. Diese Pflichten stehen im engen Zusammenhang mit den DSA-Vorgaben nach Art. 30.

Was passiert bei einem Produktrückruf nach der GPSR?

Nach Art. 35 Abs. 1 und 4 GPSR müssen Wirtschaftsakteure Verbraucher bei Produktrückrufen direkt und unverzüglich unterrichten; bei Massenprodukten genügt eine Website-Meldung nicht, wenn direkte Kontaktaufnahme möglich ist. Die Meldung an Behörden erfolgt bei gefährlichen Produkten über das Safety Business Gateway. Reparatur-, Ersatz- oder Erstattungsoptionen sowie Rücksendekosten richten sich nicht nach der GPSR, sondern nach nationalem Gewährleistungsrecht.

Ist Altbestand von der GPSR ausgenommen?

Nur Produkte, die nachweislich vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz. Lagerware, die erst nach diesem Stichtag erstmals an Verbraucher bereitgestellt wird, fällt voll unter die GPSR-Informationspflichten. Im Streitfall muss der Wirtschaftsakteur den Nachweis des früheren Inverkehrbringens führen – etwa durch Lieferscheine, Rechnungen oder Zolldokumente.

Noch offene Fragen?

Wir prüfen Ihr Produktportfolio, Ihre Pflichtangaben im Online-Angebot und Ihre Lieferkettenstruktur auf GPSR-Konformität.

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