GPSR Compliance für Online-Händler
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Ab wann gilt die GPSR und welche Angaben sind Pflicht?
- Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in der gesamten EU und verpflichtet nach Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 jeden Online-Händler, Hersteller-Kontaktdaten, die EU-verantwortliche Person bei Drittlandware sowie Warnhinweise in der Sprache der Verbraucher sichtbar im Angebot anzugeben.
- Wie hoch sind die Bußgelder bei GPSR-Verstößen?
- Fehlen Pflichtangaben, können in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen Bußgelder bis zu 100.000 Euro drohen. Zudem können Verstöße nach § 3a UWG Wettbewerbsabmahnungen nach sich ziehen; große Marktplätze können betroffene Angebote sperren oder entfernen.
- Wer braucht einen EU-verantwortlichen Wirtschaftsakteur?
- Wer Ware aus Drittländern an EU-Verbraucher vertreibt, braucht zwingend einen in der Europäischen Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur - ohne diese Rolle ist das Produkt in der EU nicht verkehrsfähig.
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Seit dem 13.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Für wen gilt die GPSR und welche Produkte sind betroffen?
- Welche Pflichten haben Wirtschaftsakteure bei Kennzeichnung, Dokumentation und Fernabsatz?
- Welche Sanktionen drohen bei Verstößen und wie lässt sich das Abmahnrisiko minimieren?
Was regelt die GPSR und wen betrifft sie?
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 10. Mai 2023 erlassen und ist in allen Mitgliedstaaten seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar anwendbar. Sie löst die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ab und ergänzt das nationale Produktsicherheitsgesetz.
Welche Produkte unter die Verordnung fallen
Die GPSR als Auffangregelung
Für viele Produkte greifen parallel sektorspezifische Rechtsakte - etwa die Spielzeugrichtlinie für Kinderspielzeug, die Niederspannungsrichtlinie für elektrische Geräte oder die Maschinenverordnung für Industriemaschinen. Die GPSR füllt alle Lücken, die diese Regelwerke offenlassen. Sie gilt also zusätzlich und nicht alternativ - ein CE-pflichtiges Produkt unterliegt weiterhin der GPSR, soweit sie Aspekte betrifft, die sektoral nicht vollständig geregelt sind.
Wer ein Wirtschaftsakteur im Sinne der Verordnung ist
Nach Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2023/988 sind Wirtschaftsakteure der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer, der Händler, der Fulfillment-Dienstleister sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten aus der Verordnung trifft.
Die folgende Übersicht ordnet die Rollen in der Lieferkette den jeweils wichtigsten Pflichten zu. Sie zeigt, warum es so entscheidend ist, die eigene Rolle richtig zu bestimmen - die Anforderungen unterscheiden sich deutlich.
| Rolle | Wann die Rolle greift | Kernpflichten |
|---|---|---|
| Hersteller | Produktion oder Vermarktung unter eigener Marke | Risikobewertung, technische Unterlagen (10 Jahre), Kennzeichnung, Meldepflicht |
| Einführer / Importeur | Erstmaliges Inverkehrbringen von Drittlandware in der EU | Prüfung der Herstellerunterlagen, eigene Kennzeichnung, Kommunikationskanal |
| Händler | Bereitstellung ohne Herstellereigenschaft | Sorgfaltsprüfung der Pflichtangaben, Lagerbedingungen, Behördenkooperation |
| Bevollmächtigter | Schriftlich beauftragte EU-ansässige Person | Unterlagenhaltung, Behördenkontakt, Korrekturmaßnahmen |
| Fulfillment-Dienstleister | Mind. 2 von: Lagern, Verpacken, Adressieren, Versenden (ohne Eigentum) | Kennzeichnungsprüfung, Kooperation mit Marktüberwachung |
| Online-Marktplatz | Plattform-Schnittstelle für Fernabsatzverträge | Zentrale Kontaktstelle, Safety-Gate-Registrierung, Takedown-Umsetzung |
Abgrenzung zum Produktsicherheitsgesetz und zur CE-Kennzeichnung
Welche Pflichten treffen Hersteller und Einführer?
Hersteller und Einführer tragen die Hauptlast der GPSR-Pflichten.
Die allgemeine Sicherheitspflicht als Ausgangspunkt
Nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/988 dürfen Wirtschaftsakteure ausschließlich sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Ein Produkt gilt nach Art. 3 Nr. 2 der Verordnung dann als sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung nur geringe, mit dem hohen Schutzniveau für Gesundheit und Sicherheit vereinbare Risiken birgt.
Der Sicherheitsbegriff ist weit gefasst.
Die interne Risikobewertung und die technischen Unterlagen
Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/988 müssen Hersteller technische Unterlagen erstellen, die eine Produktbeschreibung, eine Analyse der Risiken und die zur Behebung dieser Risiken gewählten Lösungen umfassen. Diese Unterlagen sind ab dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden vorzulegen.
Ein weit verbreitetes Missverständnis in der Handmade- und DIY-Szene besagt, dass diese Dokumentation dem Produkt physisch beigelegt werden müsse. Das ist falsch.
Kennzeichnung auf Produkt und Verpackung
Pflichten des Einführers
Der Einführer hat eine Schlüsselrolle für Drittlandware.
Nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/988 müssen Einführer vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, die eigene Postanschrift und elektronische Adresse am Produkt oder der Verpackung anbringen und einen Kommunikationskanal für Verbraucherbeschwerden einrichten.
Der Einführer tritt damit als zweite Kontrollstufe neben den Hersteller. Weil er haftungsrechtlich voll für GPSR-Verstöße einstehen muss, lohnt sich in der Praxis eine sorgfältige Lieferantenprüfung und eine vertragliche Absicherung mit dem Drittland-Hersteller.
Wenn Händler zu Herstellern werden
Eine besonders häufig übersehene Regel betrifft die sogenannten Quasi-Hersteller.
Nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/988 werden Händler, Einführer oder sonstige Wirtschaftsakteure als Hersteller behandelt, wenn sie ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder eine wesentliche Veränderung vornehmen, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt.
In der Praxis trifft diese Regel vor allem Private-Label-Händler auf großen Marktplätzen, Dropshipper mit eigenem Branding und Shop-Betreiber, die Fremdprodukte mit eigenem Logo oder eigener Verpackung versehen. Wer seine Lieferanten-Ware nur umetikettiert, wird nicht automatisch Quasi-Hersteller - sobald jedoch das eigene Markenzeichen auftaucht, greift Art. 13 in voller Härte.
Welche Angaben müssen im Online-Angebot stehen?
Für den Onlinehandel ist Art. 19 der GPSR die wichtigste Norm.
Nach Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 muss jeder, der ein Produkt im Fernabsatz an Verbraucher anbietet, bereits im Angebot gut sichtbar Name und Kontaktdaten des Herstellers sowie bei Drittlandware zusätzlich die verantwortliche Person in der Europäischen Union angeben, das Produkt eindeutig identifizieren und sämtliche Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache der Verbraucher bereitstellen.
Die Verantwortliche Person in der EU
Nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/988 dürfen Produkte, die unter die Verordnung fallen, nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn ein in der Europäischen Union niedergelassener Wirtschaftsakteur die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Das kann der in der Union niedergelassene Hersteller, der Einführer, ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Fulfillment-Dienstleister sein.
Der Markt für externe Dienstleister, die die Rolle der verantwortlichen Person übernehmen, hat sich seit 2024 stark entwickelt.
Pflichten von Online-Marktplätzen und das Verhältnis zum DSA
Nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2023/988 müssen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden einrichten, sich im Safety-Gate-Portal registrieren und sicherstellen, dass die von ihren Verkäufern angebotenen Produkte die Informationsanforderungen des Art. 19 erfüllen.
Was die großen Plattformen in der Praxis verlangen
Seit dem 13. Dezember 2024 haben alle großen Marktplätze eigene Umsetzungspfade geschaffen.
- Amazon bezeichnet die für die GPSR erforderliche EU-Ansprechperson in Seller Central als “Responsible Person” bzw. “verantwortliche Person”.Gemeint ist der Wirtschaftsakteur im Sinne der GPSR.Fehlt die Eintragung oder wird sie als unplausibel erkannt, wird das Listing automatisch deaktiviert oder aus der Suche genommen.
- Etsy verlangt im Shop-Manager die Angabe einer “verantwortlichen Person” und hat das Verkäufer-Handbuch komplett auf GPSR-Konformität umgestellt. Handmade-Anbieter sind typischerweise selbst Hersteller und müssen entsprechend ihre eigenen Daten eintragen.
- eBay hat das Feld “Produkthersteller und EU Verantwortliche Person” eingeführt und bietet ein Gebündelt-Bearbeiten-Tool, mit dem sich Pflichtangaben in großen Sortimenten nachpflegen lassen.
Für die praktische Pflege der Listings hilft ein direkter Vergleich der Bezeichnungen, der zugrunde liegenden GPSR-Anforderung und der typischen Fallstricke.
| Marktplatz | Feldbezeichnung | GPSR-Anforderung | Typischer Fehler |
|---|---|---|---|
| Amazon | Wirtschaftlicher Betreiber / Responsible Person | Art. 16 und Art. 19 - EU-ansässiger Wirtschaftsakteur | Eintragung des Drittland-Herstellers ohne EU-Niederlassung |
| Etsy | Verantwortliche Person / Responsible Person | Art. 16 - für Handmade in der Regel Shop-Inhaber selbst | Unvollständige Adresse oder reiner Rückversand-Postkasten |
| eBay | Produkthersteller und EU Verantwortliche Person | Art. 9 (Hersteller) plus Art. 16 (EU-Verantwortlicher) | Vermischung von Hersteller- und Verantwortliche-Person-Angaben |
| Sonstige (Kaufland, Otto, ...) | Produktbezogene Pflichtattribute oder Katalog-/Profilfelder | Art. 19 - Pflichtangaben müssen je Angebot klar ersichtlich sein | Blindes Vertrauen auf automatisch vorhandene Plattformdaten |
Die Übereinstimmung dieser Felder mit den tatsächlichen GPSR-Anforderungen liegt in der Verantwortung des Händlers. Eine korrekt ausgefüllte Plattform-Maske ersetzt nicht die Prüfung, ob das zugrunde liegende Produkt überhaupt GPSR-konform in Verkehr gebracht wurde.
Handmade, Private Label und Dropshipping
Dropshipping-Geschäftsmodelle sind in vielen Konstellationen besonders riskant.
Was tun bei Sicherheitsproblemen, Rücknahme und Rückruf?
Meldepflicht über das Safety Business Gateway
Nach Art. 20 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/988 melden Hersteller Unfälle unverzüglich über das Safety Business Gateway an die zuständigen Behörden, während Einführer und Händler den Hersteller unterrichten oder auf dessen Anweisung die Meldung vornehmen.
Rückrufverfahren und Rechte der Verbraucher
Nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/988 müssen Wirtschaftsakteure bei einem Rückruf den betroffenen Verbrauchern mindestens zwei der folgenden drei Abhilfeoptionen anbieten: Reparatur des Produkts, Ersatz durch ein gleichartiges Produkt oder angemessene Erstattung des gezahlten Kaufpreises. Die Kosten der Rücksendung trägt der rückrufpflichtige Wirtschaftsakteur.
Safety Gate und die deutsche Marktüberwachung
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
GPSR-Verstöße werden auf drei Ebenen geahndet. Erstens drohen Bußgelder aus dem angepassten Produktsicherheitsgesetz.
Dreifaches Sanktionsrisiko läuft parallel
Behördliches Bußgeldverfahren, wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Plattform-Sperre können sich überlagern. Wer nur auf die Behörden-Ebene achtet, unterschätzt regelmäßig die wirtschaftlichen Folgen eines gesperrten Marktplatz-Kontos. Die Prüfung auf GPSR-Konformität muss deshalb alle drei Ebenen abdecken - nicht nur die staatliche Marktüberwachung.
Bußgelder durch Marktüberwachungsbehörden
Nach Art. 44 der Verordnung (EU) 2023/988 legen die Mitgliedstaaten die bei Verstößen gegen die Verordnung anwendbaren Sanktionen fest. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die geltenden Vorschriften mit.
Abmahnung über den Rechtsbruchtatbestand
Neben der behördlichen Sanktionierung entsteht ein zweites, oft unterschätztes Risiko: die Abmahnung durch Mitbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen. Die Informations- und Kennzeichnungspflichten aus Art.
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Aktuelle Entwicklung: Gezielte Abmahnungen statt Massenwelle
Die Abmahnpraxis 2025 konzentriert sich auf klar nachweisbare Formalverstöße - fehlende Hersteller- und Einführerangaben im Online-Angebot, fehlende EU-verantwortliche Person bei Drittlandware, unvollständige Sprachversionen von Gebrauchsanweisungen. Diese Lücken lassen sich durch Screenshots einfach dokumentieren und sind vor Gericht schwer zu verteidigen. Wer seine Pflichtangaben jetzt sauber aufstellt, entzieht den Abmahnern die einfach greifbaren Angriffsflächen.
Marktplatz-Konsequenzen unabhängig von Behörden und Gerichten
Die dritte Ebene wirkt oft am unmittelbarsten: Online-Marktplätze handeln zunehmend eigenständig, um das eigene Haftungsrisiko nach Art. 22 GPSR zu minimieren. Händler, deren Angebote unvollständige GPSR-Angaben enthalten, erleben häufig innerhalb weniger Tage:
- Listing-Sperren mit “Action Required”-Meldung
- Nicht-Auffindbarkeit der Angebote in der internen Suche
- Auszahlungssperren bei laufenden Transaktionen
- Kontosperrungen bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen
Die Wiederherstellung eines gesperrten Kontos kann Wochen dauern und ist operativ so belastend, dass der wirtschaftliche Schaden häufig die Bußgeldseite übersteigt. Marktplatz-Sperren sind zudem kein formales Verwaltungsverfahren - eine rechtliche Überprüfung der Maßnahmen ist möglich, aber kompliziert.
Welche Fehlvorstellungen kursieren besonders oft?
Keine andere Regulierung der letzten Jahre hat so viele Missverständnisse erzeugt wie die GPSR. Sieben Irrtümer tauchen in der Praxis immer wieder auf und können teuer werden.
Irrtum 1: Die Risikobewertung muss dem Produkt beigelegt werden
Irrtum 2: Jedes Produkt braucht Warnhinweise
Irrtum 3: Man muss vor jedem denkbaren Risiko warnen
Irrtum 4: Die ganze Lieferkette muss offengelegt werden
Irrtum 5: CE-pflichtige Produkte sind ausgenommen
Irrtum 6: Das CE-Zeichen selbst ist ein Warnhinweis
Irrtum 7: Man kann sich einfach selbst als Hersteller eintragen
Bonus-Irrtum: Altbestand ist von der GPSR ausgenommen
Altbestand ist nur insoweit geschützt, als das Produkt bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde.
Praxis-Tipps und Checkliste
Die GPSR-Konformität lässt sich systematisch aufbauen. Die folgende Checkliste orientiert sich an den typischen Stolpersteinen der vergangenen Monate und deckt die wichtigsten operativen Schritte ab.
- Produktportfolio klassifizieren - für jedes Produkt prüfen, ob es unter die GPSR fällt, welche sektoralen Rechtsakte parallel greifen und welche Rolle das eigene Unternehmen einnimmt.
- Risikobewertung erstellen und dokumentieren - strukturierte interne Analyse mit Produktbeschreibung, Zielgruppe, vorhersehbarer Fehlanwendung, identifizierten Gefahren, Schutzmaßnahmen und den daraus abgeleiteten Warnhinweisen. Aufbewahrungsfrist zehn Jahre.
- Technische Unterlagen konsolidieren - Produktbeschreibung, Risikoanalyse, Konformitätserklärungen, Testberichte und verwendete Normen in einer nachvollziehbaren Struktur ablegen. Digital zulässig, Zugriffsrechte dokumentieren.
- Kennzeichnung am Produkt prüfen - Produktkennung, Herstellername, Postanschrift, elektronische Adresse. Bei kleinen Produkten Alternativ-Platzierung auf Verpackung oder Beipackzettel wählen.
- Online-Angebote anpassen - Herstellerangaben, Kontaktdaten, Warnhinweise und bei Drittlandware die verantwortliche Person direkt in jedem Listing platzieren. Darstellung muss gut sichtbar sein, reine Verlinkung auf Startseite reicht nicht.
- EU-verantwortliche Person benennen - bei Drittlandware entweder Einführer positionieren, Bevollmächtigten bestellen oder externen Dienstleister beauftragen. Vertragliche Haftungsfragen prüfen.
- Marktplatz-Pflichtfelder auditieren - Amazon, Etsy und eBay haben jeweils eigene Felder. Bulk-Upload nutzen, wenn viele Angebote betroffen sind. Plausibilitätsprüfung vornehmen, bevor die Plattform Listings sperrt.
- Rückruf-Prozess definieren - internen Ablauf für Meldungen an die Marktüberwachungsbehörde über das Safety Business Gateway, Kundenkommunikation und Abhilfeoptionen festlegen. Zuständigkeiten klar benennen.
- Mehrsprachigkeit organisieren - wer über Landesgrenzen verkauft, muss Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen in der Sprache des Empfängerstaats bereitstellen. Maschinelle Übersetzung nur als Ausgangspunkt nutzen, kritische Hinweise prüfen lassen.
- Altbestand dokumentieren - für Ware, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, Lieferscheine, Rechnungen oder Zolldokumente als Nachweis sichern.
Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist
Die GPSR-Konformität ist für viele Standardkonstellationen mit internem Know-how, IHK-Materialien und den BAuA-Hinweisen gut selbst umsetzbar. Professionelle Begleitung lohnt sich vor allem dann, wenn das Produktportfolio komplex ist, sektorale Rechtsakte parallel greifen, die Lieferkette Drittlandbezug hat oder bereits eine Abmahnung, ein Bußgeldbescheid oder eine Marktplatz-Sperre vorliegt. Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten typischerweise bei der Klassifikation komplexer Portfolios, bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen, bei der Vertragsgestaltung mit Drittland-Lieferanten und bei Konfrontationen mit Marktüberwachungsbehörden. Wer umfassende strategische Beratung im Wettbewerbsrecht sucht, findet dort den passenden Einstieg.
Fazit
Die GPSR hat den Rahmen für den Online- und Offline-Verkauf von Verbraucherprodukten in Europa grundlegend neu gefasst. Sie ist kein kurzlebiges Compliance-Thema, sondern ein dauerhaft wirkendes Regelwerk, das jedes Unternehmen berührt, das in der EU Verbraucherprodukte bereitstellt. Die zentrale Herausforderung liegt weniger in der Komplexität einzelner Vorschriften als in der sauberen Zuordnung von Rollen, Pflichten und Nachweisen entlang der eigenen Lieferkette.
Wer jetzt seine Prozesse systematisch aufbaut - Risikobewertungen, technische Unterlagen, Pflichtangaben im Online-Angebot, Rückrufprozesse und die Benennung einer EU-verantwortlichen Person - reduziert das Risiko von Bußgeldern, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Listing-Sperren deutlich. Gerade das Zusammenspiel mit anderen aktuellen Regelwerken macht es sinnvoll, die Umsetzung nicht isoliert zu betrachten, sondern in eine ganzheitliche Compliance-Strategie einzubetten. Wer bei komplexen Konstellationen oder einer bereits eskalierten Situation eine juristische Einschätzung einholt, verhindert typische Fehler und stärkt die eigene Position nachhaltig.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was ist die GPSR und seit wann gilt sie?
Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist die zentrale EU-Regulierung für die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Sie wurde am 10. Mai 2023 erlassen und gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und verschärft die Anforderungen an Kennzeichnung, Dokumentation und Fernabsatz. Das deutsche Produktsicherheitsgesetz wurde parallel angepasst.
Welche Produkte fallen unter die GPSR?
Die GPSR erfasst alle Produkte, die an Verbraucher geliefert oder für diese zugänglich gemacht werden – online wie stationär. Auch Produkte, die vernünftigerweise später von Verbrauchern genutzt werden, sind erfasst. Ausgenommen sind nur Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, lebende Tiere und Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeugausrüstung und Produkte, die ausschließlich professionellen Abnehmern zur Reparatur dienen. Die GPSR gilt als Auffangregelung neben sektorspezifischen Rechtsakten.
Was ist ein Wirtschaftsakteur im Sinne der GPSR?
Nach Art. 3 Nr. 13 GPSR fallen unter den Oberbegriff Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze. Die Fulfillment-Rolle ist neu und betrifft Prep-Center und Kontraktlogistiker, die mindestens zwei von Lagern, Verpacken, Adressieren oder Versenden erbringen. Jede Rolle hat eigene Pflichten – die richtige Zuordnung bestimmt den gesamten Compliance-Aufwand.
Welche Angaben müssen im Online-Angebot nach Art. 19 GPSR stehen?
Art. 19 GPSR verlangt im Fernabsatz gut sichtbar: Name und Kontaktdaten des Herstellers (Postanschrift und elektronische Adresse), bei Drittlandware zusätzlich die verantwortliche Person in der EU, eine eindeutige Produktidentifikation sowie sämtliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache der Verbraucher. Die Angaben müssen direkt im Angebot stehen – eine reine Verlinkung auf die Startseite genügt nicht.
Was ist die verantwortliche Person in der EU?
Nach Art. 16 GPSR dürfen Produkte nur auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur bestimmte Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrnimmt. Das kann der EU-Hersteller, Einführer, ein schriftlich Bevollmächtigter oder ein Fulfillment-Dienstleister sein. Ohne diese Rolle ist das Produkt in der EU nicht verkehrsfähig. Dropshipper ohne EU-Repräsentanz müssen einen Bevollmächtigten benennen oder das Produkt aus dem Sortiment nehmen.
Wann wird ein Händler zum Quasi-Hersteller?
Nach Art. 13 GPSR wird ein Händler oder Einführer als Hersteller behandelt, wenn er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder eine wesentliche Veränderung vornimmt, die sich auf die Sicherheit auswirkt. Das trifft Private-Label-Händler, Dropshipper mit eigenem Branding und Shop-Betreiber, die Fremdprodukte mit eigenem Logo versehen. Wer nur umetikettiert ohne eigenes Markenzeichen, wird nicht automatisch Quasi-Hersteller.
Welche Bußgelder drohen bei GPSR-Verstößen?
Art. 44 GPSR überlässt die Sanktionshöhe den Mitgliedstaaten – sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In Deutschland drohen nach dem angepassten ProdSG Bußgelder bis zu 100.000 Euro pro Tatbestand. Hinzu kommen Verkaufsverbote, Rückrufanordnungen und Takedown-Anordnungen. Parallel drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen über § 3a UWG und Listing-Sperren der Online-Marktplätze.
Was müssen Online-Marktplätze nach der GPSR beachten?
Nach Art. 22 GPSR müssen Online-Marktplätze eine zentrale Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden einrichten, sich im Safety-Gate-Portal registrieren und sicherstellen, dass Verkäufer die Informationsanforderungen des Art. 19 erfüllen. Bei behördlicher Anordnung müssen Angebote unsicherer Produkte unverzüglich entfernt werden. Diese Pflichten stehen im engen Zusammenhang mit den DSA-Vorgaben nach Art. 30.
Was passiert bei einem Produktrückruf nach der GPSR?
Nach Art. 35 Abs. 1 und 4 GPSR müssen Wirtschaftsakteure Verbraucher bei Produktrückrufen direkt und unverzüglich unterrichten; bei Massenprodukten genügt eine Website-Meldung nicht, wenn direkte Kontaktaufnahme möglich ist. Die Meldung an Behörden erfolgt bei gefährlichen Produkten über das Safety Business Gateway. Reparatur-, Ersatz- oder Erstattungsoptionen sowie Rücksendekosten richten sich nicht nach der GPSR, sondern nach nationalem Gewährleistungsrecht.
Ist Altbestand von der GPSR ausgenommen?
Nur Produkte, die nachweislich vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz. Lagerware, die erst nach diesem Stichtag erstmals an Verbraucher bereitgestellt wird, fällt voll unter die GPSR-Informationspflichten. Im Streitfall muss der Wirtschaftsakteur den Nachweis des früheren Inverkehrbringens führen – etwa durch Lieferscheine, Rechnungen oder Zolldokumente.
Noch offene Fragen?
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