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GPSR-Abmahnung vermeiden und richtig reagieren

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 9 Min Lesezeit

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Seitdem nehmen Abmahnungen gegen Online-Händler spürbar zu.
Der Verband Sozialer Wettbewerb und einzelne Mitbewerber beanstanden fehlende Herstellerangaben, unvollständige Produktkennzeichnungen und versteckte Sicherheitsinformationen in Produktangeboten.
Bei ersten Abmahnschreiben ist anwaltliche Unterstützung im Wettbewerbsrecht wichtig, damit Fristen und Unterlassungsrisiken kontrolliert bleiben.

Die Abmahnkosten liegen je nach Abmahner zwischen 357 und über 1.600 Euro pro Verstoß.
Bei Händlern mit hunderten Produkten summiert sich das Risiko schnell auf fünfstellige Beträge.

Dieser Beitrag erklärt:

  • Welche konkreten Pflichten die GPSR Online-Händlern auferlegt
  • Warum sich Abmahnungen seit Anfang 2025 häufen und wer abmahnt
  • Wie betroffene Händler auf eine Abmahnung reagieren sollten

Was steckt hinter der GPSR-Abmahnwelle?

Kernpflicht im Fernabsatz

Verstöße gegen diese Pflicht bilden die Grundlage der meisten bisherigen GPSR-Abmahnungen.

Hauptakteur ist der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der seit Anfang 2025 systematisch Online-Angebote prüft.
Der Händlerbund dokumentierte allein im Mai 2025 mindestens zwölf GPSR-Abmahnfälle.
Zu den praxisrelevanten Verstößen gegen die GPSR, die häufig zum Gegenstand von Abmahnungen werden, zählen fehlende Herstellerangaben auf der Produktseite, das Fehlen einer verantwortlichen Person in der EU, die Bereitstellung von Sicherheitsinformationen lediglich über Links oder separate Dokumente sowie das Fehlen deutschsprachiger Gebrauchsanweisungen.
Den Pflichtenkatalog im Überblick erklärt unser Ratgeber zur GPSR-Compliance.

In einem dokumentierten Fall wurde ein eBay-Händler abgemahnt, weil bei Kosmetikprodukten eines mutmaßlich außerhalb der EU ansässigen Herstellers weder Herstellerangaben noch eine verantwortliche Person auf der Angebotsseite genannt waren.
Der VSW forderte 357 Euro.
In einem weiteren Fall lag die Forderung bei über 1.600 Euro - der Händler hatte ein Zubehörteil ohne jegliche Herstellerkennzeichnung auf Produkt und Verpackung vertrieben.
Für Marktplatzangebote sind außerdem die Amazon-Produkttitel-Richtlinien relevant, weil Plattformvorgaben und Produktsicherheit praktisch zusammenlaufen.

Die Kosten variieren deutlich je nach Abmahner: VSW-Abmahnungen liegen typischerweise bei rund 357 Euro, Abmahnungen durch Mitbewerber oder deren Anwälte können über 1.600 Euro betragen.
Ein veröffentlichtes Gerichtsurteil zu reinen GPSR-Verstößen liegt bislang nicht vor - die meisten Fälle werden außergerichtlich beigelegt.
Zusätzlich drohen seit der ProdSG-Novelle vom 19. Februar 2026 auch behördliche Sanktionen. Produktseiten, Claims und Pflichtinformationen sollten deshalb auch aus Sicht des Werberechts geprüft werden.

Welche Pflichten haben Online-Händler nach der GPSR?

Herstellerangaben und Produktkennzeichnung

Verantwortliche Person in der EU

Besondere Risiken für Marketplace-Händler und Dropshipper

Die Abmahnwelle trifft Marketplace-Händler und Dropshipper besonders hart.

Problematisch ist zudem die Darstellung auf Plattformen.

Der Händlerbund dokumentiert Fälle, in denen Händler die Pflichtangaben korrekt eingegeben hatten, die Plattform diese aber nicht sichtbar angezeigt hat.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Anforderungen sich durch die GPSR gegenüber der bisherigen Rechtslage verändert haben.

Wischen
PflichtSeit GPSR (ab 13.12.2024)Vor GPSR (bis 12/2024)
Herstellerangaben im Online-AngebotPflicht auf jeder ProduktseiteTeilweise freiwillig
Verantwortliche Person (EU)Pflicht bei Nicht-EU-HerstellerNicht vorgeschrieben
SicherheitsinformationenDirekt in der Anzeige sichtbarIn Lieferbedingungen zulässig
Gebrauchsanweisung auf DeutschPflichtEmpfohlen
Bußgeld bei GPSR-VerstoßNach § 28 Abs. 2 ProdSG bis zu 100.000 Euro bei bestimmten VerstößenBis zu 10.000 Euro bei sonstigen ProdSG-Verstößen

Wie reagieren Betroffene richtig auf eine Abmahnung?

Wer eine GPSR-Abmahnung erhält, sollte weder vorschnell unterschreiben noch die Frist verstreichen lassen. Entscheidend ist eine sachliche Prüfung des konkreten Vorwurfs innerhalb der gesetzten Frist.

Die erste Frage lautet: Besteht der Verstoß tatsächlich? Fehlen die Herstellerangaben wirklich auf der Produktseite, ist der Vorwurf in der Regel berechtigt. Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist dann oft der schnellste Weg, weitere Kosten zu vermeiden. Die vorformulierte Erklärung des Abmahners sollte allerdings nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Vorformulierte Unterlassungserklärungen prüfen

Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft bewusst weit gefasst. Ein Verstoß gegen eine zu weit formulierte Erklärung kann eine empfindliche Vertragsstrafe auslösen. Eine anwaltlich angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung begrenzt dieses Risiko erheblich.

Anders liegt der Fall, wenn die Pflichtangaben eingegeben, aber von der Plattform nicht korrekt angezeigt wurden. In dieser Situation können Screenshots und Eingabeprotokolle als Nachweis dienen.

Der Händlerbund empfiehlt, technische Plattformfehler sofort zu dokumentieren und dem Marktplatzbetreiber zu melden, um bei Bedarf eine Nachbesserung einzufordern.

Betroffene Händler sollten in jedem Fall folgende Schritte einhalten:

  • Frist notieren und einhalten - die meisten Abmahnungen setzen eine Reaktionsfrist von zwei bis drei Wochen.
  • Vorwurf sachlich prüfen - sind die beanstandeten Angaben tatsächlich unvollständig oder fehlerhaft?
  • Verstöße sofort beheben - fehlende Angaben auf allen betroffenen Produktseiten ergänzen.
  • Unterlassungserklärung modifizieren - keine vorformulierte Erklärung ungeprüft unterschreiben, sondern anwaltlich anpassen lassen.
  • Abmahnkosten verhandeln - insbesondere bei VSW-Abmahnungen sind Reduzierungen möglich, wenn der Verstoß umgehend behoben wird.
  • Alle Produkte systematisch prüfen - eine Abmahnung betrifft oft nur ein Produkt, der gleiche Verstoß kann bei weiteren Angeboten bestehen.

Wer grundlegende Fragen zur Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hat, findet unter Wettbewerbsrecht weiterführende Informationen zu Verteidigungsstrategien und rechtssicherer Reaktion.

Fazit und Ausblick

Die aktuelle Abmahnwelle zeigt, dass die neuen Produktsicherheitsanforderungen im Online-Handel konsequent durchgesetzt werden.

Wer sie jetzt vollständig implementiert, vermeidet nicht nur Abmahnungen, sondern auch behördliche Bußgelder.

Weitere Abmahnwellen sind in den kommenden Monaten zu erwarten. Gleichzeitig werden Gerichte voraussichtlich erste Grundsatzurteile zur Auslegung der neuen Pflichten fällen. Händler, die ihre Produktangebote frühzeitig anpassen, sichern sich einen klaren Wettbewerbsvorteil.

Wir unterstützen Online-Händler bei der GPSR-konformen Gestaltung ihrer Produktangebote und bei der Verteidigung gegen Abmahnungen.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Was ist die GPSR und seit wann gilt sie?

Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, die seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Sie hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst und stellt erstmals einheitliche Anforderungen an alle Wirtschaftsakteure im EU-Binnenmarkt. Für Online-Händler besonders relevant: Sämtliche Produktinformationen – Herstellerangaben, Produktidentifikation und Sicherheitsinformationen – müssen direkt und gut sichtbar auf der Angebotsseite stehen. Verlinkungen auf externe Dokumente oder PDFs reichen nicht aus. Eine nationale Umsetzung war nicht erforderlich, da die GPSR als Verordnung unmittelbar gilt.

Welche Pflichten haben Online-Händler nach der GPSR?

Online-Händler müssen drei Kernbereiche beachten: Erstens die Produktkennzeichnung mit Typ-, Chargen- oder Seriennummer sowie Herstellername und Anschrift direkt auf der Angebotsseite (Art. 9). Zweitens die Benennung einer verantwortlichen Person in der EU, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist (Art. 16). Drittens die Bereitstellung deutschsprachiger Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen (Art. 9 Abs. 7). Alle Angaben müssen direkt in der Produktanzeige erscheinen – nicht erst nach dem Kauf oder in separaten Dokumenten. Verstöße sind über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich abmahnfähig, da die GPSR-Informationspflichten als Marktverhaltensregeln gelten.

Was kostet eine GPSR-Abmahnung?

Die Kosten variieren je nach Abmahner erheblich. Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW) liegen typischerweise bei rund 357 Euro pro Verstoß. Abmahnungen durch Mitbewerber oder deren Anwälte können über 1.600 Euro betragen. Bei Händlern mit hunderten Produkten summiert sich das Risiko schnell auf fünfstellige Beträge. Der Händlerbund dokumentierte allein im Mai 2025 mindestens zwölf GPSR-Abmahnfälle. Zusätzlich drohen bei bestimmten Verstößen gegen Produktsicherheitspflichten nach § 28 Abs. 2 ProdSG behördliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Ein veröffentlichtes Gerichtsurteil zu reinen GPSR-Verstößen liegt bislang nicht vor.

Wie sollte man auf eine GPSR-Abmahnung reagieren?

Zunächst die Frist notieren und einhalten – die meisten Abmahnungen setzen zwei bis drei Wochen. Dann den konkreten Vorwurf sachlich prüfen: Fehlen die beanstandeten Angaben tatsächlich auf der Produktseite? Bestehende Verstöße sofort auf allen betroffenen Angebotsseiten beheben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben, sondern anwaltlich modifizieren lassen, da diese oft bewusst weit gefasst ist und bei einem erneuten Verstoß empfindliche Vertragsstrafen auslösen kann. Bei VSW-Abmahnungen sind Kostenreduzierungen möglich, wenn der Verstoß umgehend behoben wird. Abschließend alle Produkte systematisch prüfen, da der gleiche Verstoß bei weiteren Angeboten bestehen kann.

Dürfen Altbestände von vor Dezember 2024 noch verkauft werden?

Ja, eingeschränkt. Nach Art. 51 der Verordnung dürfen Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden und der damaligen Rechtslage entsprachen, weiterhin verkauft werden. Diese Altbestandsregelung greift jedoch nur für Produkte, die nachweislich vor dem Stichtag erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden. Alle nach dem 13. Dezember 2024 erstmals angebotenen Produkte müssen vollständig GPSR-konform sein – mit Herstellerangaben, verantwortlicher Person und deutschsprachigen Sicherheitsinformationen direkt in der Produktanzeige. Wer Produkte unter eigener Marke vertreibt, gilt als Hersteller mit allen dazugehörigen Pflichten.

Noch offene Fragen?

Wir prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind, und helfen bei der rechtssicheren Reaktion - bevor Fristen ablaufen.

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