GPSR-Abmahnung vermeiden und richtig reagieren
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Warum steigen GPSR-Abmahnungen aktuell?
- Seit Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung im Dezember 2024 besteht für Online-Händler ein erhöhtes Risiko für Abmahnungen bei fehlenden Herstellerangaben und Produktkennzeichnungen.
- Wer ist von GPSR-Abmahnungen besonders betroffen?
- Besonders betroffen sind eBay-Händler, Amazon-Seller und Dropshipper - die Abmahnkosten liegen zwischen 357 und über 1.600 Euro pro Verstoß.
- Wie lassen sich GPSR-Abmahnungen vermeiden?
- Wer Herstellerangaben, Verantwortliche Person und Kennzeichnungspflichten jetzt korrekt umsetzt, kann kostspielige Abmahnungen gezielt vermeiden.
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Dieser Beitrag erklärt:
- Welche konkreten Pflichten die GPSR Online-Händlern auferlegt
- Warum sich Abmahnungen seit Anfang 2025 häufen und wer abmahnt
- Wie betroffene Händler auf eine Abmahnung reagieren sollten
Was steckt hinter der GPSR-Abmahnwelle?
Kernpflicht im Fernabsatz
Nach Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 müssen bei Fernabsatzverträgen alle Herstellerangaben, Produktidentifikationen und Sicherheitsinformationen eindeutig und gut sichtbar in der Produktanzeige enthalten sein.
Verstöße gegen diese Pflicht bilden die Grundlage der meisten bisherigen GPSR-Abmahnungen.
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer gegen eine Marktverhaltensregel verstößt, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach § 28 Abs. 2 ProdSG können Marktüberwachungsbehörden bei bestimmten Verstößen gegen GPSR-Pflichten Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen.
Welche Pflichten haben Online-Händler nach der GPSR?
Herstellerangaben und Produktkennzeichnung
Nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/988 muss der Hersteller jedes Produkt mit einer Typ-, Chargen- oder Seriennummer kennzeichnen und seinen Namen, seine Postanschrift sowie eine elektronische Adresse auf dem Produkt oder der Verpackung anbringen.
Nach Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/988 muss der Hersteller dem Produkt Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beifügen, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt.
Verantwortliche Person in der EU
Nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/988 muss eine in der Europäischen Union niedergelassene verantwortliche Person benannt werden, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist.
Besondere Risiken für Marketplace-Händler und Dropshipper
Die Abmahnwelle trifft Marketplace-Händler und Dropshipper besonders hart.
Problematisch ist zudem die Darstellung auf Plattformen.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Anforderungen sich durch die GPSR gegenüber der bisherigen Rechtslage verändert haben.
| Pflicht | Seit GPSR (ab 13.12.2024) | Vor GPSR (bis 12/2024) |
|---|---|---|
| Herstellerangaben im Online-Angebot | Pflicht auf jeder Produktseite | Teilweise freiwillig |
| Verantwortliche Person (EU) | Pflicht bei Nicht-EU-Hersteller | Nicht vorgeschrieben |
| Sicherheitsinformationen | Direkt in der Anzeige sichtbar | In Lieferbedingungen zulässig |
| Gebrauchsanweisung auf Deutsch | Pflicht | Empfohlen |
| Bußgeld bei GPSR-Verstoß | Nach § 28 Abs. 2 ProdSG bis zu 100.000 Euro bei bestimmten Verstößen | Bis zu 10.000 Euro bei sonstigen ProdSG-Verstößen |
Wie reagieren Betroffene richtig auf eine Abmahnung?
Wer eine GPSR-Abmahnung erhält, sollte weder vorschnell unterschreiben noch die Frist verstreichen lassen. Entscheidend ist eine sachliche Prüfung des konkreten Vorwurfs innerhalb der gesetzten Frist.
Die erste Frage lautet: Besteht der Verstoß tatsächlich? Fehlen die Herstellerangaben wirklich auf der Produktseite, ist der Vorwurf in der Regel berechtigt. Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist dann oft der schnellste Weg, weitere Kosten zu vermeiden. Die vorformulierte Erklärung des Abmahners sollte allerdings nicht ungeprüft unterschrieben werden.
Vorformulierte Unterlassungserklärungen prüfen
Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft bewusst weit gefasst. Ein Verstoß gegen eine zu weit formulierte Erklärung kann eine empfindliche Vertragsstrafe auslösen. Eine anwaltlich angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung begrenzt dieses Risiko erheblich.
Anders liegt der Fall, wenn die Pflichtangaben eingegeben, aber von der Plattform nicht korrekt angezeigt wurden. In dieser Situation können Screenshots und Eingabeprotokolle als Nachweis dienen.
Betroffene Händler sollten in jedem Fall folgende Schritte einhalten:
- Frist notieren und einhalten - die meisten Abmahnungen setzen eine Reaktionsfrist von zwei bis drei Wochen.
- Vorwurf sachlich prüfen - sind die beanstandeten Angaben tatsächlich unvollständig oder fehlerhaft?
- Verstöße sofort beheben - fehlende Angaben auf allen betroffenen Produktseiten ergänzen.
- Unterlassungserklärung modifizieren - keine vorformulierte Erklärung ungeprüft unterschreiben, sondern anwaltlich anpassen lassen.
- Abmahnkosten verhandeln - insbesondere bei VSW-Abmahnungen sind Reduzierungen möglich, wenn der Verstoß umgehend behoben wird.
- Alle Produkte systematisch prüfen - eine Abmahnung betrifft oft nur ein Produkt, der gleiche Verstoß kann bei weiteren Angeboten bestehen.
Wer grundlegende Fragen zur Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hat, findet unter Wettbewerbsrecht weiterführende Informationen zu Verteidigungsstrategien und rechtssicherer Reaktion.
Fazit und Ausblick
Die aktuelle Abmahnwelle zeigt, dass die neuen Produktsicherheitsanforderungen im Online-Handel konsequent durchgesetzt werden.
Weitere Abmahnwellen sind in den kommenden Monaten zu erwarten. Gleichzeitig werden Gerichte voraussichtlich erste Grundsatzurteile zur Auslegung der neuen Pflichten fällen. Händler, die ihre Produktangebote frühzeitig anpassen, sichern sich einen klaren Wettbewerbsvorteil.
Wir unterstützen Online-Händler bei der GPSR-konformen Gestaltung ihrer Produktangebote und bei der Verteidigung gegen Abmahnungen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was ist die GPSR und seit wann gilt sie?
Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, die seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Sie hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst und stellt erstmals einheitliche Anforderungen an alle Wirtschaftsakteure im EU-Binnenmarkt. Für Online-Händler besonders relevant: Sämtliche Produktinformationen – Herstellerangaben, Produktidentifikation und Sicherheitsinformationen – müssen direkt und gut sichtbar auf der Angebotsseite stehen. Verlinkungen auf externe Dokumente oder PDFs reichen nicht aus. Eine nationale Umsetzung war nicht erforderlich, da die GPSR als Verordnung unmittelbar gilt.
Welche Pflichten haben Online-Händler nach der GPSR?
Online-Händler müssen drei Kernbereiche beachten: Erstens die Produktkennzeichnung mit Typ-, Chargen- oder Seriennummer sowie Herstellername und Anschrift direkt auf der Angebotsseite (Art. 9). Zweitens die Benennung einer verantwortlichen Person in der EU, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist (Art. 16). Drittens die Bereitstellung deutschsprachiger Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen (Art. 9 Abs. 7). Alle Angaben müssen direkt in der Produktanzeige erscheinen – nicht erst nach dem Kauf oder in separaten Dokumenten. Verstöße sind über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich abmahnfähig, da die GPSR-Informationspflichten als Marktverhaltensregeln gelten.
Was kostet eine GPSR-Abmahnung?
Die Kosten variieren je nach Abmahner erheblich. Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW) liegen typischerweise bei rund 357 Euro pro Verstoß. Abmahnungen durch Mitbewerber oder deren Anwälte können über 1.600 Euro betragen. Bei Händlern mit hunderten Produkten summiert sich das Risiko schnell auf fünfstellige Beträge. Der Händlerbund dokumentierte allein im Mai 2025 mindestens zwölf GPSR-Abmahnfälle. Zusätzlich drohen bei bestimmten Verstößen gegen Produktsicherheitspflichten nach § 28 Abs. 2 ProdSG behördliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Ein veröffentlichtes Gerichtsurteil zu reinen GPSR-Verstößen liegt bislang nicht vor.
Wie sollte man auf eine GPSR-Abmahnung reagieren?
Zunächst die Frist notieren und einhalten – die meisten Abmahnungen setzen zwei bis drei Wochen. Dann den konkreten Vorwurf sachlich prüfen: Fehlen die beanstandeten Angaben tatsächlich auf der Produktseite? Bestehende Verstöße sofort auf allen betroffenen Angebotsseiten beheben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben, sondern anwaltlich modifizieren lassen, da diese oft bewusst weit gefasst ist und bei einem erneuten Verstoß empfindliche Vertragsstrafen auslösen kann. Bei VSW-Abmahnungen sind Kostenreduzierungen möglich, wenn der Verstoß umgehend behoben wird. Abschließend alle Produkte systematisch prüfen, da der gleiche Verstoß bei weiteren Angeboten bestehen kann.
Dürfen Altbestände von vor Dezember 2024 noch verkauft werden?
Ja, eingeschränkt. Nach Art. 51 der Verordnung dürfen Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden und der damaligen Rechtslage entsprachen, weiterhin verkauft werden. Diese Altbestandsregelung greift jedoch nur für Produkte, die nachweislich vor dem Stichtag erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden. Alle nach dem 13. Dezember 2024 erstmals angebotenen Produkte müssen vollständig GPSR-konform sein – mit Herstellerangaben, verantwortlicher Person und deutschsprachigen Sicherheitsinformationen direkt in der Produktanzeige. Wer Produkte unter eigener Marke vertreibt, gilt als Hersteller mit allen dazugehörigen Pflichten.
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