Frommer Legal Abmahnung wegen Musik in Reels
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Das Wichtigste in Kürze
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Eine Frommer-Legal-Abmahnung wegen Musik in Social-Media-Videos liegt unserer Kanzlei seit Juni 2026 vor: Gegenstand ist der Titel Elfe von Dario Lessing in Facebook- und Instagram-Videos eines gewerblichen Auftritts.
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Ohne Zustimmung von Urheber und Tonträgerhersteller können bei Musik in gewerblichen Videos Unterlassung und Schadensersatz nach Lizenzanalogie drohen; § 19a, § 85 und § 97 UrhG sind die zentralen Prüfpunkte.
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Betroffene einer Frommer-Legal-Abmahnung sollten die kurze Zwei-Wochen-Frist sichern, Videos, Musikquelle und Accountstatus dokumentieren und die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgeben, bevor Rechtekette und Forderungshöhe geprüft sind.
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Unserer Kanzlei liegt ein Schreiben von FROMMER LEGAL (Frommer Rechtsanwälte PartG mbB, München) aus dem Juni 2026 vor. Die Kanzlei mahnt im Auftrag des Musikproduzenten Christian Steininger die Nutzung des Musiktitels “Elfe” von Dario Lessing ab. Betroffen sind mehrere Videos auf Facebook und Instagram eines kleinen gewerblichen Social-Media-Auftritts.
Für Betroffene ist die wichtigste Botschaft: Ein Song aus der Plattform-Musikbibliothek ist kein Freibrief für Unternehmensvideos. Die Forderung sollte trotzdem nicht ungeprüft bezahlt werden, denn Rechtekette, Verantwortlichkeit und Forderungshöhe sind in solchen Fällen regelmäßig angreifbar. Wie Sie sich gegen eine solche Abmahnung verteidigen, zeigt die Seite zur Abmahnung wegen Musik.
Dieser Beitrag erklärt:
- wie das aktuelle Frommer-Legal-Schreiben rechtlich aufgebaut ist
- warum die Musikbibliothek von Instagram und Facebook gewerbliche Nutzer nicht automatisch schützt
- was Betroffene innerhalb der Zwei-Wochen-Frist prüfen und dokumentieren sollten
Worum geht es in dem aktuellen Schreiben von Frommer Legal?
Das Schreiben wirft dem betroffenen Unternehmen vor, den Titel “Elfe” von Dario Lessing ohne Lizenz in gewerblichen Social-Media-Videos verwendet zu haben. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz nach Lizenzanalogie und Ersatz der Anwaltskosten, verbunden mit einer kurzen Zwei-Wochen-Frist und der Androhung gerichtlicher Schritte.
Der Aufbau ist typisch für die laufende Serie. Frommer Legal ist vielen Betroffenen aus dem Filesharing-Bereich bekannt und überträgt die dort erprobte Systematik seit Ende 2024 auf Musik in Reels und Unternehmensvideos. Öffentlich dokumentiert sind Abmahnungen für Christian Steininger gerade zum Titel “Elfe”, die Serie lief 2025 und läuft 2026 erkennbar weiter.
Kern des aktuellen Schreibens
Das Schreiben kombiniert den Vorwurf eines Eingriffs in das Synchronisationsrecht mit der öffentlichen Zugänglichmachung der Videos, verlangt eine beigefügte Unterlassungserklärung sowie Zahlung und setzt dafür eine Frist von zwei Wochen.
Die Gesamtforderung des uns vorliegenden Schreibens bewegt sich im hohen vierstelligen Bereich, bei einem Gegenstandswert im fünfstelligen Bereich. Exakte Beträge, Kennungen und Empfängerdaten gehören nicht in eine öffentliche Einordnung. Zur Orientierung: Öffentlich zugängliche Berichte zu vergleichbaren Frommer-Legal-Abmahnungen wegen des Titels “Elfe” nennen Gesamtforderungen von rund 10.000 bis gut 11.000 Euro und einen Gegenstandswert von 19.000 Euro. Ob solche Werte im Einzelfall tragen, hängt immer vom konkreten Schreiben, der Nutzung und den Nachweisen ab.
Das Muster ist nicht auf einen Absender beschränkt. Ein ähnliches Vorgehen mit anderem Rechteinhaber zeigte zuletzt ein Schreiben der SoundGuardian GmbH wegen eines Instagram-Videos, das ebenfalls eine gewerbliche Musiknutzung betraf.
Warum reicht die Musikbibliothek von Instagram und Facebook nicht?
Die Verfügbarkeit eines Songs in der App ersetzt keine Lizenz für Werbevideos. Genau darauf stützt sich das Schreiben: Die Musikbibliotheken der Plattformen seien für private Nutzung gedacht und deckten die gewerbliche Werbenutzung nicht ab.
Meta erklärt in seinen Music Guidelines, dass Nutzer für Musik in geposteten oder beworbenen Inhalten verantwortlich bleiben und kommerzielle oder nicht persönliche Musiknutzung ohne passende Lizenzen untersagt ist.
Das Schreiben geht noch einen Schritt weiter. Es weist darauf hin, dass auch Lizenzen der Verwertungsgesellschaften für Musik- und Leistungsschutzrechte die Verbindung von Musik mit einem Werbevideo grundsätzlich nicht abdecken. Diese Verbindung von Musik und bewegtem Bild wird wirtschaftlich als Synchronisation bezeichnet. Sie muss regelmäßig direkt bei den Rechteinhabern lizenziert werden.
Für kleine Unternehmen ist das der entscheidende Denkfehler: Ein Titel kann in der App auswählbar sein, ohne dass damit jede geschäftliche Verwendung erlaubt ist. Ob ein Video werblich wirkt, hängt nicht nur vom Accounttyp ab, sondern auch von Inhalt, Kontext und Zweck des Beitrags.
Welche Ansprüche macht das Schreiben geltend?
Das Schreiben stützt sich auf drei Bausteine: den Eingriff in das Synchronisationsrecht, die öffentliche Zugänglichmachung der Videos und die fehlende Zustimmung von Urheber und Tonträgerhersteller. Jeder Baustein hat eine eigene rechtliche Grundlage und eigene Angriffspunkte.
Nach § 19a UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung das Recht, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos so zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können.
Nach § 85 Abs. 1 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Bei Musik kommen also mehrere Rechteebenen zusammen. Neben den Rechten des Urhebers am Musikwerk stehen die Rechte des Tonträgerherstellers an der konkreten Aufnahme. Das Schreiben beruft sich auf beide Ebenen und leitet daraus ab, dass weder die Plattformfunktion noch eine einzelne Lizenz die Nutzung vollständig legalisiert. Wie weit diese verwandten Schutzrechte reichen, erklärt unser Ratgeber zum Leistungsschutzrecht.
Zur Begründung zitiert das Schreiben höchstrichterliche Rechtsprechung, unter anderem zur öffentlichen Wiedergabe im Internet. Solche Zitate wirken fundiert, passen aber nicht immer eins zu eins auf den konkreten Fall.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az. I ZR 140/15, YouTube II) über die Haftung von Video-Plattformen für von Nutzern hochgeladene Inhalte entschieden und dabei seine frühere Störerhaftung für diese Fälle aufgegeben.
Für die Forderungshöhe arbeitet das Schreiben mit der Lizenzanalogie. Auch hier lohnt der genaue Blick, denn die Berechnung ist kein Selbstläufer.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatz auf Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. September 2018 (Az. I ZR 187/17, Sportwagenfoto) entschieden, dass für die Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie der objektive Wert der Nutzung maßgeblich ist und einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers besondere Bedeutung zukommt.
Diese Maßstäbe sind für Betroffene wichtig. Eine hohe Forderung muss durch eine tatsächliche Lizenzierungspraxis oder branchenübliche Sätze gedeckt sein. Pauschale Ansätze ohne Beleg sind angreifbar, gerade bei kurzen Videos mit geringer Reichweite. Die folgende Übersicht ordnet die Bausteine des Schreibens den Punkten zu, die Betroffene prüfen sollten.
| Baustein des Schreibens | Was Betroffene prüfen sollten | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Strafbewehrte Unterlassungserklärung (beigefügt, auf die konkrete Verletzung beschränkt) | Reichweite, Vertragsstrafe und Bindungsdauer prüfen; gegebenenfalls modifiziert abgeben. | § 97 UrhG |
| Schadensersatz nach Lizenzanalogie | Berechnungsgrundlage, tatsächliche Lizenzierungspraxis, Laufzeit und Reichweite der Videos hinterfragen. | § 97 Abs. 2 UrhG |
| Ersatz der Anwaltskosten | Gegenstandswert und Berechtigung der Abmahnung prüfen. | § 97a Abs. 3 UrhG |
| Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung | Accounttyp, Sichtbarkeit und Veröffentlichungszeitraum der Videos dokumentieren. | § 19a UrhG |
| Fehlende Zustimmung von Urheber und Tonträgerhersteller | Rechtekette und Berechtigung des Absenders für beide Rechteebenen hinterfragen. | § 85 UrhG |
Die Tabelle zeigt: Der Fall ist mit dem Löschen der Videos nicht automatisch erledigt. Das Entfernen beendet die weitere Abrufbarkeit, beantwortet aber nicht, ob für die Vergangenheit Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung geschuldet sind.
Wer haftet, wenn eine Agentur das Video eingestellt hat?
Auch wenn eine Agentur oder ein Mitarbeiter das Video hochgeladen hat, bleibt das Unternehmen im Blickfeld. Das Schreiben weist ausdrücklich darauf hin, dass die Einstellung durch Dritte nicht entlastet.
Nach § 99 UrhG hat der Verletzte die Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung auch gegen den Inhaber eines Unternehmens, wenn ein Arbeitnehmer oder Beauftragter das geschützte Recht in dem Unternehmen widerrechtlich verletzt hat.
Der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG besteht unabhängig von einem Verschulden, während der Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt.
Für die Praxis heißt das: Wer extern posten lässt, sollte die Verantwortlichkeiten und die vertraglichen Freistellungsregeln mit der Agentur klären. Für den Schadensersatz bleibt das Verschulden aber ein echter Prüfungspunkt des Einzelfalls.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Betroffene sollten zuerst die Frist sichern, dann Beweise dokumentieren und erst danach über Unterlassungserklärung und Zahlung entscheiden. Vorschnelle Reaktionen verschlechtern die Position häufig dauerhaft.
Kurze Frist ernst nehmen
Das Schreiben setzt eine Frist von zwei Wochen und kündigt für den Fall des Fristablaufs gerichtliche Schritte an. Wer reagieren will, sollte die verbleibende Zeit für eine geordnete Prüfung nutzen und nicht bis zum letzten Tag warten.
Sinnvoll ist ein klarer Ablauf:
- Frist notieren und das Zugangsdatum des Schreibens festhalten.
- Videos dokumentieren, bevor Beiträge offline genommen werden: Datei, Beschreibung, Veröffentlichungszeitraum und sichtbare Reichweite sichern.
- Musikquelle klären: Stammt der Titel aus der Plattform-Bibliothek, von einer Agentur oder aus einem Schnitt-Tool?
- Lizenzen und Freigaben zusammentragen, etwa Musiklizenzen, Agenturverträge oder Plattformnachweise.
- Verantwortlichkeiten klären: Wer hat das Video erstellt und eingestellt, und welche vertraglichen Regelungen gelten dafür?
- Nichts ungeprüft unterschreiben oder zahlen, weder die beigefügte Unterlassungserklärung noch die geforderte Summe.
Bei der formalen Prüfung hilft das Gesetz selbst. Es stellt konkrete Anforderungen an eine wirksame Abmahnung.
Nach § 97a Abs. 2 UrhG muss eine Abmahnung in klarer und verständlicher Weise unter anderem die Rechtsverletzung genau bezeichnen und geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln.
Nach § 97a Abs. 3 UrhG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den gesetzlichen Anforderungen an ihre Form entspricht.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die beigefügte Unterlassungserklärung. Im vorliegenden Schreiben ist sie zwar auf die konkrete Verletzung beschränkt. Auch eine solche Erklärung bindet aber langfristig und macht jeden künftigen Verstoß zu einem Vertragsstrafenrisiko; was die Abgabe im Einzelnen bedeutet, erklärt der Ratgeber zur strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ob die Abgabe sinnvoll ist und in welcher Fassung, sollte deshalb vor der Unterschrift geklärt werden, nicht danach.
Fazit und Ausblick
Das aktuelle Schreiben von Frommer Legal zeigt, dass Musik in Unternehmensvideos auf Facebook und Instagram konsequent verfolgt wird. Die Serie zu bekannten Titeln dürfte weiterlaufen, weitere Titel und Plattformen sind absehbar.
Betroffene sollten weder in Panik zahlen noch die Frist verstreichen lassen. Zwischen diesen Extremen liegt die geordnete Prüfung von Vorwurf, Rechtekette, Erklärung und Forderungshöhe. Die übergreifende Einordnung finden Sie auf unserer Seite zum Anwalt für Urheberrecht.
Wenn Ihnen ein solches Schreiben vorliegt, prüfen wir, welche Rechte tatsächlich geltend gemacht werden, ob die Erklärung in der beigefügten Fassung sinnvoll ist und welche Reaktion wirtschaftlich trägt. Gerade bei kurzen Fristen lohnt sich eine strukturierte Prüfung, bevor Fakten geschaffen werden.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Ist eine Abmahnung von Frommer Legal wegen Musik im Reel berechtigt?
Eine Frommer-Legal-Abmahnung wegen Musik kann berechtigt sein, wenn die geltend gemachten Rechte und die konkrete Nutzung nach §§ 19a, 85 und 97 UrhG zusammenpassen. Unserer Kanzlei liegt ein Schreiben aus dem Juni 2026 zum Titel Elfe von Dario Lessing vor. Entscheidend sind Rechtekette, gewerblicher Kontext, Zahl und Laufzeit der Videos sowie die Herleitung der Forderungshöhe. Trotz der kurzen Zwei-Wochen-Frist sollte die Forderung nicht pauschal akzeptiert, sondern anhand der konkreten Videos geprüft werden.
Ist eine Abmahnung von Frommer Legal echt oder Fake?
Frommer Legal existiert tatsächlich als Rechtsanwaltskanzlei in München; der erste Echtheitscheck ist der Abgleich der Absenderangaben des Schreibens mit dem Impressum der Kanzlei. Nach § 97a Abs. 2 UrhG muss eine urheberrechtliche Abmahnung unter anderem die Rechtsverletzung genau bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln und, wenn ein Vertreter abmahnt, Name oder Firma des Verletzten angeben. Eine Abmahnung, die den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht entspricht, ist nach Satz 2 der Vorschrift unwirksam. Ungewöhnliche Aktenzeichen, Briefköpfe oder Bankverbindungen sind dagegen typische Warnzeichen; recherchieren Sie die Kontaktdaten der Kanzlei unabhängig, statt Telefonnummer oder Bankverbindung aus dem Schreiben ungeprüft zu übernehmen. Im Zweifel klärt eine anwaltliche Prüfung Echtheit und Berechtigung des Schreibens in einem Schritt.
Reicht die Musikbibliothek von Instagram oder Facebook als Lizenz?
Nein, die Verfügbarkeit eines Titels in der Plattform-Bibliothek ersetzt nicht automatisch die für gewerbliche Videos erforderlichen Rechte nach § 85 und § 19a UrhG. Meta weist in seinen Music Guidelines darauf hin, dass Nutzer für Musik in geposteten oder beworbenen Inhalten verantwortlich bleiben. Für kommerzielle oder nicht persönliche Nutzungen verlangt Meta passende Lizenzen. Öffentlich berichtete Forderungen zu vergleichbaren Fällen rund um den Titel Elfe erreichen Gesamtbeträge von rund 10.000 Euro und mehr, die genaue Prüfung lohnt sich also auch wirtschaftlich.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, die beigefügte Fassung muss nicht unverändert abgegeben werden. § 97a Abs. 1 UrhG verlangt nur eine mit angemessener Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung, keine bestimmte Formulierung. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet den Erklärenden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und löst bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe aus. Ob und in welcher Fassung eine Erklärung sinnvoll ist, hängt von Wiederholungsgefahr, Rechtekette und den weiteren Videos des Accounts ab. Die Zwei-Wochen-Frist lässt in der Regel genug Zeit für eine geordnete Prüfung vor der Abgabe.
Was passiert nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist?
Nach Fristablauf drohen die im Schreiben angekündigten gerichtlichen Schritte, insbesondere ein Antrag auf einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage nach § 97 Abs. 1 UrhG. Der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG besteht unabhängig von einem Verschulden. Betroffene sollten die zwei Wochen deshalb nicht verstreichen lassen, sondern rechtzeitig reagieren, notfalls mit einer begründeten Bitte um Fristverlängerung. Wer die Vorwürfe für unbegründet hält, sollte die eigene Position dokumentieren und die Reaktion rechtlich absichern lassen.
Noch offene Fragen?
Wir prüfen Vorwurf, Rechtekette, Unterlassungserklärung und Forderungshöhe, bevor Sie sich festlegen.
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