Nachahmungsvorwurf scheitert vor OLG Düsseldorf
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Das Wichtigste in Kürze
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Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. I-20 U 53/26) den Nachahmungsvorwurf gegen eine Onlinehändlerin von Kinder-Klettergerüsten endgültig zurückgewiesen; die drei angegriffenen Modelle dürfen weiter verkauft werden.
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Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG setzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts voraus; der Anspruchsteller muss sein Produkt und dessen prägende Merkmale konkret darlegen, während das wettbewerbliche Umfeld Sache des Anspruchsgegners ist.
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Wer eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen Produktnachahmung erhält, sollte Marktumfeld, eigene Kennzeichnung und die Bekanntheitsnachweise des Anspruchstellers prüfen lassen, bevor eine Unterlassungs- oder Abschlusserklärung abgegeben wird.
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Wer ein Konkurrenzprodukt als unzulässige Kopie stoppen will, braucht mehr als ähnliche Fotos und Reichweite in sozialen Medien. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2026 (Az. I-20 U 53/26). Der Senat wies die Berufung einer Herstellerin zurück. Sie wollte einer Wettbewerberin den Verkauf von drei Kinder-Klettergerüsten per einstweiliger Verfügung verbieten lassen.
Die Antragsgegnerin darf ihre Produkte weiter anbieten. Die Kernaussage der Entscheidung: Ohne wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts gibt es keinen Nachahmungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht. Eine marktübliche Gestaltung in heller Naturholz-Optik begründet diese Eigenart nicht.
Dieser Beitrag erklärt:
- warum das Gericht die wettbewerbliche Eigenart der Klettergerüste verneint hat
- weshalb Klickzahlen und Social-Media-Follower keine Bekanntheit belegen
- was Händler und Hersteller aus der Entscheidung für eigene Konflikte ableiten können
Worum ging es in dem Eilverfahren?
In dem Eilverfahren stritten zwei Onlinehändlerinnen über Indoor-Klettergerüste für Kinder aus hellem Naturholz. Die Antragstellerin hielt drei Modelle der Antragsgegnerin für nahezu identische Nachahmungen ihrer eigenen Produktserie.
Beide Unternehmen vertreiben Sprossenwände mit variablen Elementen wie Seilen, Ringen und Rutschen. Die Gestaltung ist skandinavisch anmutend und auf Wohnräume zugeschnitten. Die Antragstellerin sah darin ihr Gesamtkonzept kopiert. Sie beanstandete zusätzlich die Übernahme ihres Slogans und des Aufbaus ihres Webauftritts.
Rechtlich stützte sie sich auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Nach § 4 Nr. 3 UWG ist das Anbieten nachgeahmter Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers nur unter besonderen Umständen unlauter. Solche Umstände sind eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft, eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung oder die unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen.
Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag mit Urteil vom 18. März 2026 (Az. 12 O 28/26) zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung am 14. Juli 2026. Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin. Den Streitwert setzte das Gericht auf 100.000 Euro fest.
Gegen Urteile über eine einstweilige Verfügung findet nach § 542 Abs. 2 ZPO keine Revision statt.
Die Entscheidung ist damit endgültig. Beide Urteile sind bislang nicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht; sie liegen der Redaktion vollständig vor.
Kern der Entscheidung
Marktübliche Gestaltungselemente begründen ohne nachgewiesene Bekanntheit keine wettbewerbliche Eigenart. Der Eilantrag gegen die drei Klettergerüste scheiterte deshalb in beiden Instanzen.
Warum verneint das Gericht die wettbewerbliche Eigenart?
Ein Produkt besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten hinweisen kann. Genau daran fehlte es hier: Die Klettergerüste hoben sich nach Auffassung beider Instanzen nicht ausreichend vom wettbewerblichen Umfeld ab.
Der Bundesgerichtshof verlangt in seinem Kaffeebereiter-Urteil vom 1. Juli 2021 (Az. I ZR 137/20), dass der Anspruchsteller sein Produkt und die Merkmale, die dessen wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret darlegt. Zum wettbewerblichen Umfeld muss dagegen der Anspruchsgegner vortragen, wenn er die wettbewerbliche Eigenart des Produkts in Frage stellen will.
Diese Verteilung der Darlegungslast half der Antragstellerin nicht: Die Antragsgegnerin konnte zahlreiche ähnliche Produkte dritter Anbieter präsentieren und stellte die wettbewerbliche Eigenart damit erfolgreich in Frage. Der Senat prüfte drei Argumentationslinien und verwarf sie alle.
Marktübliche Gestaltung schützt nicht
Der Senat stufte die Gestaltung der Klettergerüste als marktüblich ein. Helles Naturholz und schlichte, gradlinige Sprossenwände mit variablen Anbauelementen sind seit Jahrzehnten vorbekannt. Die als prägend reklamierten Merkmale finden sich in gleicher oder sehr ähnlicher Form bei mehreren Wettbewerbern.
Wichtig ist die Begründungstiefe: Das Gericht stellte nicht allein auf Sicherheitsnormen oder Funktion ab.
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Bewegungsspielzeug-Urteil vom 10. April 2025 (Az. I ZR 80/24) klargestellt, dass technisch bedingte, aber frei austauschbare Merkmale die wettbewerbliche Eigenart mitbegründen können. Das gilt, wenn der Verkehr diese Merkmale als Hinweis auf die Herkunft versteht.
An dieser Verkehrsvorstellung fehlte es. Sprossen, Seile und Ringe ordnet niemand einem bestimmten Hersteller zu. Hinzu kam ein Online-Argument: Im Webshop nehmen Käufer Produkte nur über Fotos wahr. Feine gestalterische Unterschiede prägen sich dort noch weniger als Herkunftshinweis ein.
Klickzahlen und Follower belegen keine Bekanntheit
Reichweite in sozialen Medien ersetzt keine Beweise für die Bekanntheit eines Produkts. Die Antragstellerin legte nur Klickzahlen und Instagram-Follower vor. Umsätze, Marktanteile oder Verkehrsbefragungen fehlten vollständig.
Auch die Dauer der Marktpräsenz sprach gegen sie. Die Produktserie ist erst seit 2022 auf dem Markt, unter eigener Marke sogar erst seit 2025. Für eine gesteigerte Bekanntheit war das den Gerichten zu wenig.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. I ZR 21/12) eine gesteigerte Bekanntheit des Originalprodukts auf die jahrzehntelange Marktpräsenz und die Stellung der Herstellerin als Marktführerin gestützt. Als weitere Indizien für die Bekanntheit erkennt die Rechtsprechung unter anderem einen hohen Marktanteil und hohe Werbeaufwendungen an.
Die folgende Übersicht fasst zusammen, wie die Gerichte die zentralen Argumente der Antragstellerin bewertet haben. Sie zeigt das Muster der Entscheidung: Jeder Baustein des Vorwurfs scheiterte an fehlenden Belegen oder am Marktumfeld.
| Argument der Antragstellerin | Bewertung durch die Gerichte |
|---|---|
| Einheitliche, architektonisch geprägte Formensprache der Produktserie | Grundelemente marktbekannt; ähnliche Gestaltungen bei mehreren Wettbewerbern |
| Klickzahlen und Instagram-Follower als Beleg des Markterfolgs | Keine Umsätze oder Marktanteile vorgetragen; Bekanntheit nicht glaubhaft gemacht |
| Übernahme von Slogan und Aufbau des Webauftritts | Webauftritte deutlich unterschieden; keine nahezu identische Übernahme |
| Nahezu identische Konstruktion der drei Produkte | Nachkonstruktion frei erhältlicher Produkte für sich nicht unredlich |
Bemerkenswert ist die letzte Zeile. Der Senat bekräftigt, dass die Nachkonstruktion eines frei am Markt erhältlichen Produkts für sich genommen nicht unredlich ist. Wer ein Produkt kauft und nachbaut, erlangt damit keine Kenntnisse oder Unterlagen auf unredliche Weise.
Eigene Marke spricht gegen Herkunftstäuschung
Die Antragsgegnerin tritt unter eigener Marke, mit eigenem Webshop und eigener Produktkennzeichnung auf. Das spricht nach Auffassung des Senats gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Klettergerüste.
Der Bundesgerichtshof hat im Flying-V-Urteil vom 22. September 2021 (Az. I ZR 192/20) bestätigt, dass neben der unmittelbaren auch eine mittelbare Herkunftstäuschung genügt. Sie liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht, etwa durch Lizenz- oder Gesellschaftsverträge.
Auch diese mildere Variante verneinte der Senat. Die Webauftritte beider Anbieterinnen unterscheiden sich deutlich in Aufbau, Bildsprache und Ansprache. Der Vorwurf der Slogan-Übernahme trug ebenfalls nicht. Für die Annahme einer Zweitmarke gab es keine Anhaltspunkte.
Was bedeutet die Entscheidung für Händler und Hersteller?
Die Entscheidung bestätigt den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Wer kein eingetragenes Schutzrecht besitzt, kann Wettbewerber nur unter engen Voraussetzungen stoppen und trägt dafür die volle Darlegungslast.
Für angegriffene Onlinehändler
Angegriffene Händler gewinnen mit dieser Entscheidung ein klares Verteidigungsmuster. Die stärkste Waffe ist die Recherche zum Marktumfeld: Wer ähnliche, vorbekannte Produkte dritter Anbieter nachweist, entzieht dem Vorwurf die Grundlage. Eine konsequente eigene Markenführung mit eigenem Shop und eigener Kennzeichnung wirkt zusätzlich gegen den Vorwurf der Herkunftstäuschung.
Wie eine Verteidigung im Detail aufgebaut wird, zeigt unsere Seite zur unlauteren Nachahmung. Wer bereits ein gerichtliches Verbot erhalten hat, findet auf der Seite zur einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht die passenden Abwehroptionen. Das Verfahren selbst erklärt unser Ratgeber zur einstweiligen Verfügung.
Für Originalhersteller
Hersteller sollten aus dem Fall vor allem eine Lehre ziehen: Reichweite ersetzt keine Beweisvorsorge. Umsätze, Marktanteile, Werbeaufwendungen und Presseberichte müssen fortlaufend dokumentiert werden. Ohne solche Zahlen bleibt die Bekanntheit des Produkts im Prozess unbeweisbar.
Noch wichtiger ist die Schutzrechtsstrategie. Eingetragene Designs und Marken schaffen deutlich klarere Ansprüche als der ergänzende Leistungsschutz. Wer solche Rechte früh sichert, streitet im Konfliktfall über Registerpositionen statt über Bekanntheit und Marktumfeld.
Die Entscheidung wird in der Praxis teils missverstanden. Drei Fehlannahmen verdienen eine Klarstellung.
„Produkte nachzubauen ist damit generell erlaubt“
Das Nachbauen fremder Produkte ist nach dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit zwar im Ausgangspunkt erlaubt, aber nicht schrankenlos: Sonderschutzrechte wie eingetragene Designs, Marken, Patente und das Urheberrecht gehen vor. Nach § 4 Nr. 3 UWG bleibt das Anbieten einer Nachahmung zudem unlauter, wenn besondere Umstände wie eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Rufausnutzung hinzutreten; die Rechtsprechung setzt dafür zusätzlich die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts voraus.
„Wer zuerst am Markt war, kann Kopien immer verbieten“
Die bloße Priorität am Markt begründet keinen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz; erforderlich sind die wettbewerbliche Eigenart des Produkts und Umstände wie eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Rufausnutzung.
„Hohe Social-Media-Reichweite beweist die Bekanntheit des Produkts“
Klick- und Followerzahlen ersetzen nach der Düsseldorfer Entscheidung keine Belege für die Bekanntheit eines Produkts am Markt.
Als Indizien für die Bekanntheit eines Originalprodukts erkennt die Rechtsprechung unter anderem einen hohen Marktanteil, hohe Werbeaufwendungen und eine langjährige Marktpräsenz an; der Bundesgerichtshof hat eine gesteigerte Bekanntheit in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. I ZR 21/12) auf die jahrzehntelange Marktpräsenz und die Stellung der dortigen Klägerin als Marktführerin gestützt.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen Produktnachahmung erhält, sollte zuerst die wettbewerbliche Eigenart des Originals und das Marktumfeld prüfen. Eine vorschnelle Unterlassungserklärung ist selten die beste Reaktion.
Der Widerspruch gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung ist nach den §§ 936, 924 ZPO nicht an eine gesetzliche Frist gebunden.
Zügiges Handeln bleibt trotzdem wichtig, weil das Kostenrisiko mit jedem Verfahrensschritt wächst. Für angegriffene Händler empfiehlt sich dieser Ablauf:
- Zustellung dokumentieren – Datum, Umschlag und Form der Zustellung sichern, bevor Fristen und Rechtsmittel bewertet werden.
- Marktumfeld recherchieren – vorbekannte Produkte dritter Anbieter mit Datum sichern, etwa über Screenshots und Archivdienste.
- Eigene Kennzeichnung belegen – Marke, Shop, Logo und Produktlabels zusammenstellen, um den Vorwurf der Herkunftstäuschung zu entkräften.
- Keine vorschnellen Erklärungen abgeben – Unterlassungs- oder Abschlusserklärungen erst nach anwaltlicher Prüfung unterschreiben.
- Gegenwehr vorbereiten – Widerspruch, Berufung oder Schutzschrift anwaltlich aufsetzen lassen.
Wie die Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung insgesamt abläuft, zeigt unsere Seite zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht.
Hersteller, die eine Nachahmung ihrer Produkte vermuten, sollten vor einem Eilantrag drei Punkte klären:
- Beweisvorsorge aufbauen – Umsätze, Marktanteile, Werbeausgaben und Presseberichte fortlaufend dokumentieren.
- Schutzrechte prüfen – eingetragene Designs und Marken schließen die Lücken des lauterkeitsrechtlichen Schutzes.
- Marktumfeld ehrlich analysieren – ein verlorenes Eilverfahren kostet Zeit, Geld und die eigene Verhandlungsposition.
Kostenrisiko im Eilverfahren
Wer einen Eilantrag ohne belastbare Darlegung der wettbewerblichen Eigenart stellt, trägt bei Zurückweisung die Kosten beider Instanzen. Im Düsseldorfer Verfahren lag der Streitwert bei 100.000 Euro.
Fazit und Ausblick
Das Urteil stärkt Händler, die mit generischen Produktkategorien in gesättigten Märkten arbeiten. Zugleich diszipliniert es Anspruchsteller: Ohne belastbare Zahlen zur Bekanntheit und ohne echte Abhebung vom Marktumfeld scheitert ein Nachahmungsvorwurf.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Ihre Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen steht noch aus; der Fundstellen-Nachweis wird ergänzt, sobald das Urteil dort abrufbar ist.
Wir haben die Antragsgegnerin in beiden Instanzen vertreten; unsere Mandantin hat der anonymisierten Berichterstattung über das Verfahren zugestimmt. Für Händler wie Hersteller prüfen wir anhand der aktuellen Rechtslage, ob ein Nachahmungsvorwurf trägt, bevor ein teures Eilverfahren entsteht.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Worum geht es im Urteil des OLG Düsseldorf zur Produktnachahmung?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. I-20 U 53/26) einen Eilantrag wegen unlauterer Nachahmung von Kinder-Klettergerüsten abgewiesen. Eine Herstellerin wollte einer Wettbewerberin den Verkauf von drei Modellen verbieten lassen. Bereits das Landgericht Düsseldorf hatte den Antrag mit Urteil vom 18. März 2026 (Az. 12 O 28/26) zurückgewiesen. Der Streitwert lag bei 100.000 Euro, die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin. Weil im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Revision stattfindet, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Was bedeutet wettbewerbliche Eigenart im Wettbewerbsrecht?
Wettbewerbliche Eigenart liegt nach dem Kaffeebereiter-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2021 (Az. I ZR 137/20) vor, wenn die konkrete Ausgestaltung eines Produkts geeignet ist, auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Sie ist die erste Voraussetzung des Nachahmungsschutzes aus § 4 Nr. 3 UWG. Wer Ansprüche geltend macht, muss das eigene Produkt und dessen prägende Merkmale konkret darlegen; das wettbewerbliche Umfeld darzulegen ist Sache des Anspruchsgegners. Im Düsseldorfer Verfahren um Kinder-Klettergerüste verneinten beide Instanzen die Eigenart, weil die prägenden Merkmale bei mehreren Wettbewerbern in ähnlicher Form vorkamen.
Reichen Instagram-Follower als Nachweis der Bekanntheit eines Produkts?
Nein, nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 14. Juli 2026 (Az. I-20 U 53/26) belegen Klick- und Followerzahlen allein keine gesteigerte Bekanntheit eines Produkts. Die Rechtsprechung erkennt als Indizien für die Bekanntheit unter anderem einen hohen Marktanteil, hohe Werbeaufwendungen und eine langjährige Marktpräsenz an; der Bundesgerichtshof hat eine gesteigerte Bekanntheit in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. I ZR 21/12) auf die jahrzehntelange Marktpräsenz und die Stellung der dortigen Klägerin als Marktführerin gestützt. Im entschiedenen Fall war die Antragstellerin erst seit 2022 am Markt und trat erst seit 2025 unter eigener Marke auf. Umsätze, Marktanteile oder Verkehrsbefragungen legte sie nicht vor.
Welche Schritte empfehlen sich nach einer einstweiligen Verfügung wegen Nachahmung?
Betroffene sollten zuerst den Zustellungszeitpunkt dokumentieren und anwaltlich klären lassen, ob der Widerspruch nach den §§ 936, 924 ZPO das richtige Mittel ist. Der Widerspruch gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung ist nicht an eine gesetzliche Frist gebunden. Zuwarten erhöht aber das Kostenrisiko. Wichtig sind außerdem Belege zum Marktumfeld, also vorbekannte Produkte Dritter, sowie Nachweise der eigenen Kennzeichnung. Im Düsseldorfer Verfahren lag der Streitwert bei 100.000 Euro; das zeigt die wirtschaftliche Dimension solcher Eilverfahren.
Noch offene Fragen?
Wir prüfen wettbewerbliche Eigenart, Marktumfeld und Erfolgsaussichten, bevor Sie auf eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung reagieren.
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