Strafbewehrte Unterlassungserklärung
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Das Wichtigste in Kürze
- Wer muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?
- Wer eine Abmahnung erhält, findet fast immer eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafen zwischen 2.500 und 10.000 Euro - nach § 8 Abs. 1 UWG kann die Wiederholungsgefahr nur durch eine ernsthafte, unbefristete, unbedingte und strafbewehrte Erklärung beseitigt werden.
- Wie weit reicht die Unterlassungspflicht?
- Die Bindung läuft faktisch über Jahrzehnte, erfasst nach der Kerntheorie auch kerngleiche Verstöße und schließt das Verhalten von Mitarbeitern und Dienstleistern nach § 278 BGB ein.
- Wann hilft eine modifizierte Unterlassungserklärung?
- Eine modifizierte Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch begrenzt das Risiko - vorformulierte Erklärungen sind selten interessenwahrend und sollten nicht unverändert unterzeichnet werden.
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Wer eine Abmahnung erhält, findet im Anschreiben fast immer eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung - ein Vertragsangebot des Abmahners, das auf den ersten Blick nach reiner Formsache aussieht. Der Eindruck täuscht: Die Unterschrift unter diesem Dokument begründet ein Dauerschuldverhältnis, das bei jedem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe von regelmäßig mehreren tausend Euro auslöst und über Jahrzehnte fortwirkt. Wer vorformulierte Klauseln unreflektiert übernimmt, kauft sich oft teurer ein als gedacht. Bei einer UWG Abmahnung entscheidet die Formulierung häufig über das spätere Vertragsstrafenrisiko.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Warum reicht eine einfache Unterlassungserklärung nicht aus, und wann wird sie zur strafbewehrten Erklärung?
- Wie hoch darf die Vertragsstrafe sein, was gilt nach der UWG-Reform 2020 und wie funktioniert der Hamburger Brauch?
- Wann ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg, und wie weit bindet die Erklärung im Ergebnis wirklich?
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Nach § 8 Abs. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt; die Wiederholungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung durch eine einmalige Verletzungshandlung tatsächlich vermutet.
Der entscheidende Unterschied zur einfachen Unterlassungserklärung
Die Wiederholungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nur durch die Abgabe einer ernsthaften, unbedingten und unbefristeten strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Was die Erklärung zum Vertrag macht
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung wird erst durch Annahme des Gläubigers zu einem bindenden Vertrag. Die Annahme erfolgt häufig konkludent durch Nichtweiterverfolgung der Abmahnung. Wer eine modifizierte Erklärung abgibt, stellt damit ein neues Angebot, das wiederum der Annahme durch den Gläubiger bedarf. Bis dahin besteht kein Vertrag, und die Wiederholungsgefahr ist nur dann beseitigt, wenn die modifizierte Erklärung aus objektiver Sicht ernsthaft ist.
Rechtsnatur und Vertragstyp
Die Unterlassungsvereinbarung ist ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 314 BGB.
Wann Sie mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung konfrontiert werden
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein Spezialwerkzeug für exotische Einzelfälle.
Die häufigsten Abmahn-Anlässe 2025 und 2026
Die Abmahnpraxis hat sich in den letzten Jahren stark ins Digitale verlagert. Nach Auswertungen der Wettbewerbszentrale und von Händlerverbänden dominieren derzeit folgende Fallgruppen:
| Bereich | Typische Verstöße | Typische Vertragsstrafe |
|---|---|---|
| Datenschutz / Cookies | Fehlender oder unwirksamer Cookie-Banner, Einbindung externer Schriftarten ohne Einwilligung, fehlerhafte Datenschutzerklärung | 3.000 - 10.000 EUR |
| E-Commerce / UWG | Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, fehlende Grundpreise, fehlendes Impressum, irreführende Werbung | 2.500 - 7.500 EUR |
| Markenrecht | Verwendung fremder Wort- oder Bildmarken, Keyword-Advertising, Markenpiraterie | 10.000 - 25.000 EUR |
| Urheberrecht | Bilderklau, Produktfotos ohne Lizenz, Filesharing, unerlaubte Textübernahme | 5.000 - 15.000 EUR |
| Influencer / Social Media | Fehlende oder unzureichende Werbekennzeichnung | 5.001 - 10.001 EUR |
| Medien- / Persönlichkeitsrecht | Unerlaubte Bildveröffentlichung, üble Nachrede, unwahre Tatsachenbehauptungen | 3.000 - 10.000 EUR |
Wer darf abmahnen?
Nach § 8 Abs. 3 UWG stehen Unterlassungsansprüche zu: Mitbewerbern, qualifizierten Wirtschaftsverbänden nach § 8b UWG, qualifizierten Verbraucherverbänden nach § 4 UKlaG sowie Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen und Gewerkschaften.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17) entschieden, dass qualifizierte Einrichtungen Verstöße gegen Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung wettbewerbsrechtlich verfolgen können.
Eine umfassende Übersicht zu formellen Abmahnvoraussetzungen, Fristen und Gegenstrategien finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Dieser Ratgeber fokussiert sich auf den Unterlassungsvertrag selbst.
Wiederholungsgefahr und warum ohne Strafbewehrung nichts geht
Die widerlegbare Vermutung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 49/22) präzisiert, dass für die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung die relevante Beeinträchtigung der Durchsetzung durch Formmängel maßgeblich ist, nicht jede formale Ungenauigkeit.
Was das praktisch bedeutet
Drittwirkung und Abmahnkaskaden
Die Unterlassungserklärung wirkt nur zwischen den Parteien. Wer eine Erklärung gegenüber einem Mitbewerber abgibt, ist vor Abmahnungen anderer Mitbewerber oder Verbände nicht geschützt. Bei Verstößen gegen weit verbreitete Pflichten - etwa im Impressumsrecht oder bei Cookie-Bannern - drohen daher parallele Abmahnungen durch mehrere Abmahner, die jeweils eine eigene strafbewehrte Erklärung fordern.
Die Wiederholungsgefahr im Wiederholungsfall
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21) entschieden, dass auch im Wiederholungsfall eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch grundsätzlich geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Für die Praxis bedeutet das: Selbst nach einem ersten Verstoß muss der Schuldner nicht zwingend in eine starre, hohe Mindeststrafe einwilligen. Er kann weiterhin eine Erklärung nach dem Hamburger Brauch anbieten - allerdings in verschärfter Form, um die gestiegene Ernsthaftigkeit zu signalisieren.
Die Vertragsstrafe als Herzstück der Erklärung
Die Vertragsstrafe ist die ökonomische Sollbruchstelle jeder Unterlassungsvereinbarung. Ihre Höhe entscheidet darüber, wie schmerzhaft jeder künftige Verstoß wird - und sie ist zugleich der am häufigsten umstrittene Punkt in der Verhandlung mit dem Abmahner.
Gesetzliche Bemessungskriterien nach der UWG-Reform 2020
Nach § 13a Abs. 1 UWG sind bei der Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe insbesondere Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit und die Schwere des Verschuldens, die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an künftigen Verstößen zu berücksichtigen.
Orientierungswerte aus der aktuellen Rechtsprechung
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Juli 2025 (Az. 4 U 11/25) eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro nach dem Neuen Hamburger Brauch als nicht unbillig bestätigt und die Bemessungsmaßstäbe des § 13a Abs. 1 UWG konkretisiert.
Der Beschluss illustriert, dass Mittelwerte im unteren fünfstelligen Bereich gerichtlich regelmäßig Bestand haben, wenn die Bemessung den gesetzlichen Kriterien folgt.
Der Hamburger Brauch und der Neue Hamburger Brauch
Die rechtliche Grundlage liefert § 315 BGB: Soll die Leistung durch eine Partei bestimmt werden, ist die Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen und wird erst mit der Bestimmung verbindlich; bei Unbilligkeit wird sie durch Urteil getroffen.
Der KMU-Deckel und der Ausschluss der Vertragsstrafe
Nach § 13a Abs. 2 UWG darf bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
§ 13a Abs. 3 UWG deckelt die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Die Kerntheorie: Ihre Erklärung bindet weiter als Sie denken
Eine der gefährlichsten Eigenschaften der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist ihre Reichweite.
Was kerngleich bedeutet
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. April 2014 (Az. I ZB 42/11) bestätigt, dass ein Vollstreckungstitel auf Unterlassung auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt.
Das Prinzip lässt sich an einem einfachen Beispiel erklären: Wer sich verpflichtet, ein bestimmtes Produktfoto nicht mehr ohne Lizenz zu verwenden, hat damit nicht nur dieses konkrete Bild erledigt. Er darf das Foto auch nicht in anderer Größe, gespiegelt, leicht beschnitten oder als Thumbnail einbetten.
Die Grenzen der Kerntheorie
Die Reichweite der Kerntheorie ist nicht unbegrenzt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 29. November 2022 (Az. 3 U 493/22) eine Ausnahme von der Kerngleichheit anerkannt, wenn es sich um völlig fernliegende Benutzungsarten im Sinne des § 14 Abs. 3 MarkenG handelt, die mit dem ursprünglich verletzten Verhalten nicht mehr in einem charakteristischen Zusammenhang stehen.
In der Praxis sind diese Ausnahmen aber selten und risikoreich. Wer auf eine Ausnahme spekuliert, spielt mit einer erneuten Vertragsstrafe. Die sichere Linie ist, die vertraglich untersagte Handlung extrem restriktiv zu interpretieren und im Zweifel anwaltlich abklären zu lassen.
Haftung für Mitarbeiter und Dienstleister
Eine besonders unangenehme Facette der Kerntheorie zeigt sich bei der Zurechnung von Drittverhalten.
Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2020 (Az. 44 O 34/19) klargestellt, dass ein Unternehmen nach § 278 BGB auch für Verstöße eines Mitarbeiters gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haftet, wenn der Mitarbeiter eine vertraglich untersagte Handlung - hier einen Impressumsverstoß auf einer Drittplattform - vornimmt.
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss deshalb intern dafür sorgen, dass alle Mitarbeiter, externe Dienstleister, Agenturen und sonstige Beauftragte von der Unterlassungspflicht erfahren und ihr Verhalten entsprechend anpassen. Eine schriftliche Unterweisung, eine Anpassung der Checklisten und ein Monitoring der betroffenen Kanäle sind Pflicht.
Die modifizierte Unterlassungserklärung als wichtigstes Werkzeug
Die modifizierte Unterlassungserklärung ist der zentrale Hebel, um aus einem überfordernden Vertragsangebot einen ausgewogenen Vertrag zu machen. Statt das vorformulierte Schriftstück zu unterzeichnen, gibt der Schuldner eine inhaltlich veränderte Erklärung ab - mit dem Risiko, dass der Gläubiger sie ablehnt, aber mit dem Vorteil, spätere Vertragsstrafen zu begrenzen.
Warum Sie fast nie die Originalfassung unterschreiben sollten
Abmahner und ihre Anwälte formulieren Unterlassungserklärungen aus ihrer Interessenperspektive. Sie sind an einer möglichst weiten Unterlassungspflicht, einer möglichst hohen und planbaren Vertragsstrafe und einer möglichst langen Bindung interessiert. Typische Klauseln, die in vorformulierten Erklärungen häufig zu streichen oder zu verändern sind:
- Zu weite Unterlassungspflicht - Formulierungen, die über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehen (“im geschäftlichen Verkehr allgemein”, “in jedweder Form”), sollten auf die konkret beanstandete Handlung zurückgeführt werden.
- Starre hohe Vertragsstrafe - Ein fester Betrag von 10.001 Euro schafft Planbarkeit auf Seiten des Gläubigers, nicht des Schuldners. Der Hamburger Brauch mit Obergrenze ist die deutlich schuldnerfreundlichere Alternative.
- Anerkenntnis der Rechtsverletzung - Viele Erklärungen enthalten ein deklaratorisches Anerkenntnis, das in späteren Verfahren gegen den Schuldner verwendet werden kann. Dieses Anerkenntnis ist für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr rechtlich nicht erforderlich und sollte gestrichen werden.
- Gerichtsstand und Rechtswahl - Eine Gerichtsstandklausel zugunsten des Sitzes des Abmahners ist für den Schuldner nachteilig und sollte entfernt werden.
- Kostenübernahme-Klauseln - Die pauschale Übernahme aller Aufwendungen des Abmahners ist nicht automatisch geschuldet, sondern richtet sich nach § 13 Abs. 3 UWG. Überhöhte Pauschalen können gestrichen werden.
- Nebenbedingungen und Zusatzpflichten - Forderungen nach Schadensersatz, Auskunft oder Vernichtung werden häufig in den Erklärungstext eingebaut. Diese sollten separat geprüft und, wenn überhaupt, in eigenständigen Klauseln geregelt werden.
Was in eine modifizierte Erklärung hineingehört
Eine gut formulierte modifizierte Unterlassungserklärung ist ein Kompromiss zwischen den Interessen des Schuldners und den Anforderungen an die Ernsthaftigkeit.
- Präzise Beschreibung der Unterlassungshandlung - Die konkret beanstandete Handlung wird wörtlich oder mit direktem Bezug auf die Abmahnungsbeschreibung übernommen. Das erleichtert im späteren Streitfall die Klarstellung, was geschuldet ist.
- Hamburger Brauch mit Obergrenze - Die Vertragsstrafe wird nach billigem Ermessen bestimmt, gerichtlich auf Billigkeit überprüfbar, und mit einer Obergrenze versehen (typisch 5.100 Euro oder 10.000 Euro je nach Fall).
- Ausdrücklicher Ausschluss von Rechtsanerkenntnissen - Klarstellung, dass die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wird. Dieser Zusatz ist rechtlich umstritten, wird aber in der Praxis oft akzeptiert.
- Kündigungsvorbehalt - Ausdrückliche Bezugnahme auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, um die Kündigungsmöglichkeit zu sichern.
- Trennung von Unterlassung und Schadensersatz - Die Erklärung bezieht sich ausschließlich auf die Unterlassungspflicht. Schadensersatzforderungen und Auskunftsansprüche werden nicht mit unterzeichnet.
Hamburger Brauch in einer modifizierten Fassung
Eine praxiserprobte Formulierung lautet sinngemäß: “Der Schuldner verpflichtet sich, es zu unterlassen, [konkrete Handlung], und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe einen Betrag von 5.100 Euro je Einzelverstoß nicht überschreiten soll.” Die genaue Formulierung gehört in anwaltliche Hand, weil kleinste Abweichungen über die Wirksamkeit entscheiden können.
Wenn der Gläubiger die modifizierte Erklärung ablehnt
Die Fristfalle bei der Modifikation
Fast alle Abmahnungen enthalten eine kurze Frist von sieben bis zehn Werktagen. Diese Frist ist selten willkürlich gesetzt, sondern dient der Vorbereitung einer einstweiligen Verfügung. Wer auf eine Fristverlängerung hofft, sollte sie ausdrücklich schriftlich erbitten - und bei fehlender Antwort trotzdem rechtzeitig vor Ablauf eine modifizierte Erklärung einreichen, um dem Verfügungsverfahren zuvorzukommen.
Abgrenzung zu Unterlassungsklage und notarieller Unterwerfung
In der Abmahnpraxis tauchen drei ähnlich klingende Instrumente auf, die juristisch strikt zu trennen sind. Die Unterschiede sind kein Detail - sie entscheiden über Kosten, Reichweite und Durchsetzbarkeit.
| Kriterium | Unterlassungserklärung | Gerichtstitel (Klage / Verfügung) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Zivilrechtlicher Vertrag | Vollstreckbarer Gerichtstitel |
| Durchsetzung | Vertragsstrafe per Zahlungsklage | Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld, Ordnungshaft |
| Verjährung | Vertragsstrafenanspruch 3 Jahre | Titulierter Anspruch 30 Jahre |
| Kosten | Nur Vertragsstrafe und Abmahnkosten | Zusätzlich Gerichts- und Verfahrenskosten |
| Flexibilität | Durch Modifikation verhandelbar | Tenor steht, Änderungen kaum möglich |
Die Tabelle zeigt die Doppelrolle der strafbewehrten Unterlassungserklärung: Sie ist der schuldnerfreundlichere Weg, weil sie Verhandlungsspielraum lässt, bleibt aber im Fall des Verstoßes ökonomisch schmerzhaft.
Die notarielle Unterwerfungserklärung
Eine dritte Variante ist die notarielle Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
In der Praxis kommt die notarielle Unterwerfungserklärung selten vor. Sie ist aufwendig, erzeugt Notarkosten und ist für den Schuldner mit hoher Bindung verbunden. Hauptanwendungsfall sind besonders schwerwiegende Verstöße, bei denen der Gläubiger eine künftige Rechtsverletzung nicht nur durch Vertragsstrafe, sondern durch sofortige Vollstreckung abschrecken will.
Die einstweilige Verfügung als Alternative
Wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, folgt meist eine einstweilige Verfügung. Details dazu behandelt unser Ratgeber zur einstweiligen Verfügung.
Bleibt die Bindung wirklich 30 Jahre?
Der wohl am weitesten verbreitete Mythos rund um die strafbewehrte Unterlassungserklärung lautet: “Wer unterschreibt, ist 30 Jahre gebunden.” Die Aussage ist juristisch zu ungenau - sie vermischt zwei unterschiedliche Verjährungsfristen und unterschlägt das Kündigungsrecht.
Verjährung der Unterlassungspflicht
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und erfasst damit auch den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren in dreißig Jahren Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen, vollstreckbaren Urkunden sowie aus rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.
Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der wichtige Grund ist in der Praxis eng auszulegen.
Ohne wichtigen Grund keine Kündigung
Wer die strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach “kündigt”, weil sie ihm im Nachhinein überzogen erscheint, verstößt gegen seine vertraglichen Pflichten. Der Gläubiger kann unverändert Vertragsstrafen fordern. Kündigungsversuche ohne anwaltliche Vorbereitung sind daher riskant und sollten stets auf eine belastbare Rechtsgrundlage gestützt werden.
Branchenspezifische Sonderfälle
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Universalinstrument, aber ihre Handhabung unterscheidet sich je nach Rechtsgebiet deutlich. Wer die typischen Besonderheiten kennt, schreibt die Erklärung mit einem realistischen Erwartungshorizont.
E-Commerce auf Marktplätzen und im eigenen Shop
Die Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs.
Influencer und Creator-Wirtschaft
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. September 2021 (Az. I ZR 90/20, “Pamela Reif”) entschieden, dass eine Kennzeichnung als Werbung erforderlich ist, wenn der Influencer für den Post eine Gegenleistung erhält oder die Darstellung übertrieben werblich wirkt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. September 2021 (Az. I ZR 90/20) die Kennzeichnungspflicht für Influencer-Beiträge bei Gegenleistungen bestätigt und diese als verhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG qualifiziert.
Datenschutz und Cookies
Seit der Klarstellung durch den Bundesgerichtshof vom 27. März 2025 zur Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen und den Entscheidungen zur Einwilligungspflicht beim Einbinden externer Dienste sind Datenschutzabmahnungen auf einem Höchststand.
Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass das unerlaubte Einbinden externer Schriftarten über Google Fonts ohne Einwilligung des Nutzers das Persönlichkeitsrecht verletzt und einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen kann.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2025 (Az. 6 U 81/23) klargestellt, dass der Tech-Anbieter für die unrechtmäßige Setzung von Cookies nach § 25 TDDDG als Täter selbst haftet und betroffenen Personen ein immaterieller Schadensersatzanspruch zusteht.
Bei Datenschutzverstößen greift der KMU-Ausschluss nach § 13a Abs.
Markenrecht und Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. I ZR 205/22) bestätigt, dass sich die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Markenrecht grundsätzlich auf alle Handlungsmodalitäten des § 14 Abs. 3 MarkenG erstreckt, soweit sie kerngleich sind.
Privatpersonen: Persönlichkeitsrecht und üble Nachrede
Nicht nur Unternehmen, auch Privatpersonen werden zunehmend mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen konfrontiert - typischerweise bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, bei üblen Nachreden in Bewertungen oder bei unerlaubter Verbreitung von Fotos.
Checkliste nach Erhalt einer Abmahnung
Die ersten Tage nach Erhalt einer Abmahnung entscheiden über den weiteren Verlauf. Panik, vorschnelle Unterschrift oder stilles Ignorieren sind die drei häufigsten Fehler. Das folgende Ablaufschema hat sich in der Praxis bewährt.
- Tag 1 - Eingang dokumentieren - Abmahnung und Unterlassungserklärung digital sichern, Zugangsdatum festhalten, Fristende kalendarisch markieren. Eine vorschnelle Antwort ist selten hilfreich, ein vorschnelles Vergessen ist fatal.
- Tag 1 bis 2 - Sachverhalt rekonstruieren - Die beanstandete Handlung nachvollziehen, Screenshots oder Dokumente sichern und einen Zeitstrahl anlegen. Das ist die Grundlage für jede inhaltliche Entscheidung.
- Tag 2 bis 3 - Rechtliche Vorprüfung - Ist die Abmahnung formal korrekt (§ 13 Abs. 2 UWG)? Liegt wirklich ein Verstoß vor? Ist der Abmahner aktivlegitimiert? Gibt es Indizien für einen Missbrauch?
- Tag 3 bis 5 - Anwaltliche Einschaltung - Spätestens jetzt sollte ein fachlich erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Je früher, desto mehr Spielraum bleibt für eine modifizierte Erklärung, eine Fristverlängerung oder eine Gegenabmahnung.
- Tag 5 bis 7 - Modifizierte Erklärung vorbereiten - Gemeinsam mit dem Anwalt wird die Erklärung überarbeitet, die Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch eingesetzt und der Unterlassungsumfang präzise formuliert.
- Tag 7 bis 10 - Abgabe und Kommunikation - Die modifizierte Erklärung wird fristwahrend abgegeben. Parallel dazu sollte der Betrieb die Verletzungshandlung abstellen, Mitarbeiter informieren und das weitere Verhalten dokumentieren.
- Nach Abgabe - Monitoring und interne Umsetzung - Alle internen Prozesse, die mit der Unterlassungspflicht zusammenhängen, werden angepasst. Mitarbeiter werden schriftlich informiert. Agenturen und Dienstleister werden über die neue Pflicht in Kenntnis gesetzt.
Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Die Originalerklärung unverändert unterschreiben - Vorformulierte Erklärungen sind fast nie interessenwahrend formuliert. Modifikation ist die Regel, nicht die Ausnahme.
- Die Abmahnung ignorieren - Wer nicht reagiert, bekommt die einstweilige Verfügung. Das ist fast immer teurer als die Unterlassungserklärung.
- Die Klauseln einfach durchstreichen - Manuelle Streichungen ohne Neuformulierung führen zu unklaren Regelungen, die später zulasten des Schuldners ausgelegt werden.
- Alles eigenständig erledigen wollen - Die juristischen Feinheiten der Kerntheorie, des Hamburger Brauchs und der Zurechnungsnormen sind nicht selbst erschließbar. Eine anwaltliche Prüfung ist keine Optionalpflicht, sondern Risikomanagement.
- Nur die Unterlassungserklärung lesen, den Rest ignorieren - Neben der Unterlassungserklärung enthalten Abmahnungen oft Schadensersatzforderungen, Auskunftsansprüche und Kostenerstattungsforderungen. Jeder dieser Punkte muss separat beurteilt werden.
- Nach Abgabe keine internen Maßnahmen treffen - Die Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nur dann nachhaltig, wenn das Verhalten tatsächlich angepasst wird. Mitarbeiterinformation, Checklisten und Prozessanpassungen sind Pflicht.
Fazit
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein Formular, das schnell unterschrieben werden kann. Sie ist ein Vertrag mit langfristiger Bindung, erheblicher finanzieller Sprengkraft und komplexer rechtlicher Reichweite. Wer das Instrument richtig versteht, kann die Abmahnsituation deutlich entschärfen: durch eine modifizierte Erklärung, einen ausgewogenen Hamburger Brauch, eine klare Begrenzung des Unterlassungsumfangs und die konsequente interne Umsetzung der übernommenen Pflichten.
Wer die Erklärung hingegen unreflektiert unterzeichnet, kauft sich in ein Dauerschuldverhältnis ein, das über Jahrzehnte fortwirkt und bei jedem kerngleichen Verstoß erneut zur Belastung wird. Gerade in den Hochrisikofeldern E-Commerce, Social Media, Markenrecht und Datenschutz gilt: Die wenigen Minuten, die eine anwaltliche Prüfung kostet, schützen vor Vertragsstrafen, die über die Jahre ein Vielfaches ausmachen können. Die aktuelle Rechtsprechung und die Reform des Lauterkeitsrechts haben die Spielräume klarer abgesteckt - wer diese Spielräume nutzt, kommt regelmäßig mit einem verhältnismäßigen Ergebnis aus dem Verfahren.
Wenn Sie unsicher sind, ob die erhaltene Unterlassungserklärung angemessen ist, ob eine Modifikation sinnvoll ist oder ob ein Verstoß überhaupt vorliegt, lohnt sich eine fundierte juristische Einschätzung. Ergänzend zu diesem Ratgeber finden Sie einen umfassenden Überblick zu vertiefenden Informationen zur Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs und zur Praxis der einstweiligen Verfügung als mögliche Folge einer nicht abgegebenen Erklärung. Eine individuelle Prüfung Ihrer Situation durch eine spezialisierte Kanzlei für Wettbewerbsrecht hilft, die Risiken realistisch einzuordnen und die Unterlassungserklärung so zu gestalten, dass sie die Wiederholungsgefahr beseitigt, ohne das Unternehmen oder die Privatperson überzubinden.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, in dem der Schuldner verspricht, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen und für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie entsteht durch Annahme des Abmahners und begründet ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 314 BGB. Die Vertragsstrafe wird nach § 339 Satz 2 BGB bei jeder schuldhaften Zuwiderhandlung verwirkt. Im Wettbewerbsrecht liegen typische Vertragsstrafen zwischen 2.500 und 10.000 Euro pro Verstoß, im Markenrecht bei 10.000 bis 25.000 Euro. Bei wiederholten Verstößen kumulieren die Strafen bis hin zu sechsstelligen Gesamtbeträgen.
Warum reicht eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nicht aus?
Eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ist rechtlich wirkungslos. Der BGH fordert in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 1. Juni 1983 (Az. I ZR 78/81), dass die nach einer Rechtsverletzung vermutete Wiederholungsgefahr nur durch eine ernsthafte, unbefristete, unbedingte und strafbewehrte Erklärung beseitigt werden kann. Ohne wirtschaftliches Druckmittel fehlt die Ernsthaftigkeit des Versprechens. Der Abmahner kann trotz einfacher Erklärung weiterhin gerichtliche Schritte einleiten und eine einstweilige Verfügung erwirken, weil die Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 UWG bestehen bleibt.
Was ist der Hamburger Brauch bei Vertragsstrafen?
Der Hamburger Brauch ist eine eigenständige Bemessungsform auf Grundlage von § 315 BGB. Statt eines festen Euro-Betrags vereinbaren die Parteien, dass der Gläubiger die Vertragsstrafe im Verletzungsfall nach billigem Ermessen bestimmt und die Bestimmung gerichtlich auf Billigkeit überprüfbar ist. Der klassische Hamburger Brauch nennt eine Höchstgrenze (z.B. bis zu 5.100 Euro), der Neue Hamburger Brauch verzichtet darauf. Der BGH hat am 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21) bestätigt, dass der Hamburger Brauch auch im Wiederholungsfall geeignet ist. Aus Schuldnersicht ist die Variante mit Obergrenze die deutlich planbarere und bessere Wahl.
Wie hoch sollte die Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung sein?
Seit der UWG-Reform 2020 gelten nach § 13a Abs. 1 UWG konkrete Bemessungskriterien: Art und Ausmaß der Zuwiderhandlung, Schuldhaftigkeit und Schwere des Verschuldens, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an erfolgten und zukünftigen Verstößen. Im klassischen Wettbewerbsrecht pendeln Vertragsstrafen zwischen 2.500 und 10.000 Euro pro Verstoß. Eine Untergrenze von etwa 2.500 Euro hat sich etabliert, da niedrigere Strafen die Ernsthaftigkeit in Frage stellen. Das OLG Hamm bestätigte am 15. Juli 2025 eine Strafe von 6.000 Euro als nicht unbillig. Bei KMU unter 100 Mitarbeitern kann § 13a Abs. 3 UWG die Strafe auf 1.000 Euro deckeln, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt.
Was bedeutet die Kerntheorie bei Unterlassungserklärungen?
Die Kerntheorie besagt, dass die Unterlassungspflicht alle Handlungen erfasst, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungsform zum Ausdruck kommt – auch wenn die neue Handlung im Wortlaut abweicht. Der BGH hat dies am 3. April 2014 (Az. I ZB 42/11) bestätigt. Wer sich beispielsweise verpflichtet, ein bestimmtes Foto nicht ohne Lizenz zu verwenden, darf es auch nicht in anderer Größe, gespiegelt oder als Thumbnail nutzen. Die Reichweite ist weit und macht die Erklärung gefährlicher als viele Schuldner erwarten. Ausnahmen bei völlig fernliegenden Benutzungsarten sind selten und risikoreich.
Sollte man die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Fast nie. Vorformulierte Erklärungen dienen den Interessen des Abmahners: zu weite Unterlassungspflichten, starre hohe Vertragsstrafen, deklaratorische Anerkenntnisse und ungünstige Gerichtsstandklauseln. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die den Unterlassungstenor auf die konkret beanstandete Handlung eingrenzt, den Hamburger Brauch mit Obergrenze (typisch 5.100 Euro) vereinbart und Anerkenntnisse streicht. Eine gut formulierte Modifikation beseitigt die Wiederholungsgefahr und begrenzt das Risiko. Typische Abmahnfristen betragen sieben bis zehn Werktage; bei Bedarf sollte sofort eine Fristverlängerung erbeten werden.
Wie lange bindet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Die Unterlassungspflicht besteht grundsätzlich unbefristet, solange der Vertrag nicht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt wird. Die einzelnen Vertragsstrafenansprüche verjähren hingegen in drei Jahren nach § 195 BGB. Die oft zitierte 30-Jahres-Frist nach § 197 BGB gilt nur für titulierte Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urteilen, nicht für die bloße Unterlassungserklärung. Der verbreitete Satz „Sie sind 30 Jahre gebunden" ist daher eine Halbwahrheit. An die Unterlassungspflicht ist man unbefristet gebunden, aber eine Kündigung aus wichtigem Grund – etwa bei grundlegender Gesetzesänderung – ist möglich.
Was ist der KMU-Deckel nach § 13a UWG?
Die UWG-Reform 2020 schützt kleine Unternehmen bei bestimmten Erstverstößen. Nach § 13a Abs. 2 UWG darf bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Zusätzlich deckelt § 13a Abs. 3 UWG die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro, wenn der Verstoß die Interessen der Marktteilnehmer nur unerheblich beeinträchtigt und das Unternehmen unter 100 Mitarbeiter hat. Fordert der Abmahner trotzdem eine hohe Strafe, kann die Erklärung unter Verweis auf diese Normen modifiziert oder verweigert werden.
Haftet ein Unternehmen für Verstöße seiner Mitarbeiter gegen die Unterlassungserklärung?
Ja. Nach § 278 BGB hat der Schuldner das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Das LG Essen hat am 3. Juni 2020 (Az. 44 O 34/19) bestätigt, dass ein Unternehmen auch für Verstöße eines Mitarbeiters haftet, wenn dieser eine vertraglich untersagte Handlung vornimmt. Praktisch bedeutet das: Wenn ein Mitarbeiter auf einem Verkaufsportal ein altes Angebot nicht aktualisiert, wird dies dem Unternehmen zugerechnet. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss intern alle Mitarbeiter, Dienstleister und Agenturen schriftlich unterweisen und betroffene Kanäle monitoren.
Kann man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kündigen?
Grundsätzlich ja, aber nur aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Als Dauerschuldverhältnis kann die Unterlassungsvereinbarung gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Anerkannt ist insbesondere eine grundlegende Änderung der Rechtslage, die den Verstoß nachträglich legalisiert – etwa eine neue Gesetzgebung oder höchstrichterliche Klarstellung. Bloße subjektive Unzufriedenheit oder die nachträgliche Erkenntnis, dass die Erklärung nachteilig war, reicht nicht. Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft; für Verstöße vor der Kündigung bleibt die Vertragsstrafe geschuldet. Kündigungsversuche ohne anwaltliche Vorbereitung sind riskant.
Noch offene Fragen?
Wir prüfen die Vertragsstrafe, formulieren eine modifizierte Erklärung nach Hamburger Brauch und begrenzen die Reichweite der Bindung - bevor die Frist abläuft.
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