So wehren wir Filesharing-Abmahnungen von Frommer Legal und Co. ab
Frommer Legal, Sarwari oder Rasch mahnt ab? Wir prüfen die Abmahnung, modifizieren die Unterlassung und senken die Forderung rechtssicher.
Sie haben einen Brief geöffnet, in dem Frommer Legal, Waldorf Frommer, die Kanzlei Sarwari, Rasch Rechtsanwälte oder Schutt-Waetke bis zu 1.200 Euro Schadensersatz plus weitere Kosten fordert – wegen eines Films, einer Serie oder eines Musiktitels, der angeblich über Ihren Internetanschluss in einer Tauschbörse angeboten wurde. Die Frist ist kurz, meist nur sieben bis vierzehn Tage, und der Brief enthält eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, die “sofort” unterschrieben werden soll. Für Familien, WGs und Einzelpersonen ist das keine juristische Formalie, sondern ein handfester finanzieller Schock – gepaart mit Scham und dem Gefühl, gar nicht zu wissen, was jetzt richtig wäre. Die Einordnung erfolgt über unsere Rechtsberatung im Urheberrecht.
Der gefährlichste Moment liegt in den ersten 48 Stunden. Die meisten Betroffenen treffen hier die teuersten Fehlentscheidungen: vorschnell zahlen, die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben oder panisch bei der gegnerischen Kanzlei anrufen. Jede dieser Entscheidungen verschlechtert Ihre Position, zwei davon dauerhaft.
Dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:
- Dürfen Frommer Legal, Sarwari, Rasch oder Schutt-Waetke tatsächlich 700 bis 1.200 Euro plus Anwaltskosten fordern – und welche Deckelung schützt Sie?
- Was müssen Sie in den ersten Stunden tun, und welche fünf Mythen kosten Sie am Ende am meisten?
- An welchen juristischen Hebeln setzen wir an, um die Forderung zu reduzieren, die lebenslange Bindung zu vermeiden und die Abmahnung vom Tisch zu bekommen?
Dürfen Abmahnkanzleien Sie wirklich für einen Film abmahnen?
Abmahnen ja, aber nicht in jeder Höhe und nicht in jeder Form – und genau an diesem Unterschied entscheidet sich, ob Sie am Ende 1.000 Euro, 300 Euro oder im Idealfall gar nichts zahlen. Die urheberrechtliche Grundlage liegt formal auf Seiten der Rechteinhaber, etwa Constantin Film, Universal Music oder Koch Media. Die wirksame Verteidigung beginnt einen Schritt später: bei den formalen Anforderungen an die Abmahnung, bei der gesetzlichen Kostendeckelung und bei der Frage, ob Sie überhaupt Täter oder nur Anschlussinhaber sind. Bei Bildfällen prüfen wir dieselbe Anspruchslogik unter Urheberrechtsverletzung Bilder.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG umfasst jede Bereitstellung eines Werks, bei der Mitglieder der Öffentlichkeit das Werk von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können.
Der BGH hat mit Urteil vom 06.12.2017 (I ZR 186/16 – “Konferenz der Tiere”) entschieden, dass der Tatbestand des § 19a UrhG bereits erfüllt ist, wenn im BitTorrent-Swarm nur einzelne Datei-Fragmente zum Upload bereitgestellt werden.
Für Sie heißt das: Das Argument “ich habe ja nur ein paar Bytes hochgeladen” trägt nicht. Die relevante Verteidigung spielt sich auf anderen Ebenen ab – bei der Formprüfung, der Täteridentifikation und der Schadenshöhe. Bei geschäftlichen Abmahnkonstellationen hilft außerdem unser Ratgeber zur Abmahnung im unlauteren Wettbewerb.
Die Kostendeckelung auf 1.000 Euro – Ihr wichtigster gesetzlicher Schutz
Der Gesetzgeber hat Privatpersonen gegen übertriebene Abmahnkosten ausdrücklich geschützt.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (Rs. C-559/20 – “Koch Media”) bestätigt, dass die deutsche Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro mit Art. 14 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG vereinbar ist.
Für Sie als Privatperson bedeutet das: Die Deckelung bleibt bestehen. Wer eine Abmahnung mit deutlich höheren Anwaltskosten erhält, kann diese Positionen in vielen Privatfällen substantiiert angreifen.
Formmängel machen die ganze Abmahnung unwirksam
In der Praxis sind das keine seltenen Exoten. Gerade bei massenhaft versendeten Schreiben kommt es vor, dass die konkrete Uhrzeit des angeblichen Upload fehlt, die Rechtekette nicht nachvollziehbar ist oder die geforderten Beträge nicht sauber aufgeschlüsselt werden. Genau in diesen Fällen setzen wir an und prüfen das Schreiben Zeile für Zeile.
Formfehler als Hebel zur vollständigen Abwehr
Wenn eine Abmahnung die gesetzlichen Formanforderungen nicht erfüllt, verliert sie ihre Wirkung insgesamt. Aus unserer Praxis: Oft zahlt es sich aus, den Text nicht nur inhaltlich, sondern strukturell gegen § 97a UrhG zu prüfen, bevor über Vergleichsbeträge verhandelt wird. Das verschiebt die Verhandlungsposition massiv zu Ihren Gunsten.
Frommer Legal oder eine andere Kanzlei hat Sie abgemahnt? Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.
Kostenlose Anfrage- Kostenlos beraten
- Kein Risiko, 100% vertraulich
Die Abmahnkanzleien hinter dem Brief – wer schreibt, für wen, und was wird typisch gefordert?
Fast alle Filesharing-Abmahnungen in Deutschland stammen von einer Handvoll spezialisierter Kanzleien, die im Auftrag großer Rechteinhaber massenhaft ermitteln lassen und dann Briefe verschicken. Der Ablauf ist standardisiert: Ein technischer Dienstleister scannt Tauschbörsen, ordnet IP-Adressen zu Werken zu, das zuständige Landgericht – meist LG Köln oder LG München I – gibt die Bestandsdaten frei, und der Access-Provider muss Ihren Namen und Ihre Adresse herausgeben. Der Brief, den Sie in der Hand halten, ist das Ergebnis dieses Prozesses.
Welche Kanzlei Sie anschreibt, hängt davon ab, welcher Film, welche Serie, welches Musikstück oder welches Spiel betroffen ist. Die Handschrift der Kanzleien unterscheidet sich, die Argumentationslinie bleibt erkennbar ähnlich.
Frommer Legal (früher Waldorf Frommer): Die Marktführer für Kinofilm-Abmahnungen
Frommer Legal ist die mit Abstand bekannteste Abmahnkanzlei im deutschen Filesharing-Bereich und mahnt im Auftrag von Constantin Film Verleih, Tele München Film, Universum Film, Twentieth Century Fox und weiteren Rechteinhabern ab. Typische Filmtitel reichen von “Fack Ju Göhte” über “The Walking Dead” bis zu aktuellen Hollywood-Produktionen. Die Forderungen liegen häufig im Bereich von etwa 815 bis 980 Euro – davon ein erheblicher Teil als Schadensersatz und ein weiterer Teil als geltend gemachte Anwaltskosten.
Charakteristisch ist die Kombination aus sachlichem Ton und sehr standardisierten Formulierungen: “Vergleichsbetrag”, “strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung”, “Freigabe des Verfahrens” bei Zahlung. Wer diese Wörter im eigenen Brief findet, hat es in aller Regel mit Frommer Legal zu tun.
Kanzlei Sarwari: Erotikfilm-Abmahnungen und VPS-Konstellationen
Die Kanzlei Sarwari hat sich auf Abmahnungen für Erotikfilm-Rechteinhaber spezialisiert und arbeitet häufig über die VPS-GmbH-Struktur. Forderungen liegen tendenziell höher als bei Frommer, oft im Bereich von 900 bis 1.500 Euro. Eine Besonderheit: Sarwari nennt regelmäßig den Originaltitel des Films im Abmahnschreiben. Genau das ist aus Sicht des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes angreifbar.
Konkret bedeutet das für Betroffene von Sarwari-Abmahnungen: Der Missbrauchseinwand und die datenschutzrechtliche Verhältnismäßigkeit der Ermittlung und Nennung sensibler Werktitel sind ernstzunehmende Verteidigungsansätze.
Rasch Rechtsanwälte: Musik-Abmahnungen für Universal, Sony und Warner
Rasch mahnt vorwiegend im Auftrag von Universal Music, Sony Music Entertainment Germany und Warner Music Group Germany ab. Betroffen sind klassische Tauschbörsen-Uploads einzelner Alben oder Tracks. Die Forderungen liegen meist im Bereich von 600 bis 1.200 Euro, abhängig von der Anzahl der Titel. Die Schadensberechnung stützt Rasch in der Regel auf die Tauschbörse-Rechtsprechung des BGH.
Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 11.06.2015 (I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 – “Tauschbörse I–III”) die Lizenzanalogie-Methode bestätigt und einen Schaden von 200 Euro je Musiktitel als angemessen zugrunde gelegt.
In der Praxis heißt das: Rasch rechnet die 200 Euro je Titel zusammen und addiert eine Anwaltspauschale. Ob diese Hochrechnung angemessen ist oder nicht, hängt stark vom Einzelfall ab – vor allem davon, ob tatsächlich alle angegebenen Titel über Ihren Anschluss angeboten wurden.
Schutt-Waetke: AAA-Computerspiele von Koch Media und Plaion
Bei Abmahnungen für Computerspiele aus dem Hause Koch Media (jetzt Plaion) ist typischerweise Schutt-Waetke der Absender. Die Forderungen liegen im Bereich 500 bis 1.500 Euro pro Titel – und weil die Schadensersatzbeträge je Spiel höher sind als bei einem einzelnen Musiktitel, summieren sich Mehrfach-Abmahnungen schnell. Auch hier greift die Deckelung aus § 97a Abs. 3 UrhG für die Anwaltskosten; die Lizenzanalogie beim Schadensersatz ist eigenständig zu prüfen.
Die folgende Übersicht zeigt die vier relevantesten Abmahnkanzleien auf dem deutschen Markt und hilft Ihnen, den Brief auf Ihrem Schreibtisch schnell einzuordnen.
| Kanzlei | Typische Rechteinhaber | Typische Forderung | Werkart |
|---|---|---|---|
| Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) | Constantin Film, Twentieth Century Fox u. a. | ca. 815 € bis 980 € | Kinofilme, Serien |
| Kanzlei Sarwari | Erotikfilm-Rechteinhaber (VPS) | 900–1.500 € | Erotikfilme |
| Rasch Rechtsanwälte | Universal, Sony, Warner Music, BMG | 600–1.200 € | Musiktitel, Alben |
| Schutt-Waetke | Koch Media / Plaion | 500–1.500 € | Computerspiele |
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer
“Wer den Namen der Kanzlei und das konkrete Werk kennt, hat schon die halbe Strategie. Frommer-, Rasch- oder Sarwari-Fälle laufen technisch ähnlich, aber die sinnvollen Verhandlungswege unterscheiden sich spürbar. Bitte rufen Sie nicht bei der gegnerischen Kanzlei an, bevor wir kurz über Ihren Fall gesprochen haben – auch ein freundlicher Anruf kann später gegen Sie ausgelegt werden.”
Die fünf Sofortmaßnahmen in den ersten Stunden nach dem Brief
Eine Filesharing-Abmahnung ist unangenehm, aber kein Weltuntergang. Entscheidend ist, dass Sie nicht in den ersten 48 Stunden eine Entscheidung treffen, die Sie dauerhaft bindet. Diese fünf Schritte gelten unabhängig davon, wer Sie abgemahnt hat und welches Werk betroffen ist.
- Ruhe bewahren – aber die Frist ernst nehmen. Die im Schreiben gesetzte Frist ist fast immer kurz (sieben bis vierzehn Tage), aber sie ist kein gerichtlicher Termin. Sie haben genug Zeit, das Schreiben in Ruhe prüfen zu lassen. Was Sie nicht haben, ist Zeit, wochenlang zu warten.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Wirklich: nicht. Die vorgefertigte Erklärung ist aus Sicht der Gegenseite formuliert und bindet Sie über Jahrzehnte. Einmal unterschrieben, ist sie kaum noch zurückzuholen.
- Kein Anruf und keine E-Mail an die gegnerische Kanzlei. Auch kein “Ich wollte nur fragen”. Äußerungen können als Anerkenntnis ausgelegt werden, wenn sie ausdrücklich die Berechtigung des Vorwurfs bestätigen.Die gesamte Kommunikation sollte über uns laufen.
- Nicht vorschnell zahlen, auch keinen “kleinen Vergleich”. Eine Überweisung ohne vorherige Prüfung gilt rechtlich schnell als Schuldanerkenntnis. Außerdem verhandeln die Kanzleien mit uns regelmäßig deutlich niedrigere Beträge als mit Betroffenen direkt.
- Den Brief vollständig sichern und Kontext sammeln. Umschlag mit Poststempel aufheben, das Schreiben einscannen und alle Beilagen dokumentieren. Notieren Sie für sich: Wer hatte am angeblichen Tattag Zugriff auf Ihren Anschluss? WG-Mitbewohner, Kinder, Gäste, offenes WLAN? Diese Informationen brauchen wir für die Prüfung der sekundären Darlegungslast.
Der teuerste Fehler ist die vorgefertigte Unterlassungserklärung
Eine unveränderte, von der Abmahnkanzlei vorbereitete Unterlassungserklärung bindet Sie unbefristet. Jeder spätere, schuldhafte Verstoß – etwa über einen anderen Anschluss, durch ein Familienmitglied oder in einem neuen Haushalt – löst automatisch eine Vertragsstrafe aus, die regelmäßig ein Vielfaches der ursprünglichen Abmahnsumme beträgt. Wir ersetzen sie durch eine modifizierte Erklärung, die ebenso die Wiederholungsgefahr ausräumt, aber die Fallen vermeidet.
Die modifizierte Unterlassungserklärung – warum die beigefügte Erklärung Sie nicht retten soll
Die beigelegte Unterlassungserklärung ist das Herzstück der Abmahnung.
Die juristisch richtige Reaktion ist nicht die Unterschrift unter die vorgelegte Erklärung.
Warum Mustertexte aus dem Internet riskant sind
Im Netz kursieren viele kostenlose Muster-Unterlassungserklärungen. Die Versuchung ist verständlich: Das spart auf den ersten Blick Anwaltskosten. In der Praxis führt die Mehrheit dieser Muster aber zu einem von drei Problemen: Entweder sie sind zu weit gefasst und binden Sie fast genauso stark wie das Original.
Damit Sie die typischen Fallen sofort erkennen: Diese fünf Fehler lassen sich nachträglich kaum noch korrigieren.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben – Unbefristete Bindung inklusive Vertragsstrafe-Risiko bei jedem schuldhaften künftigen Verstoß.
- Ein kostenloses Muster aus dem Netz ohne juristische Prüfung nutzen – Entweder zu weit gefasst (gleiche Bindung) oder zu eng (keine Wiederholungsgefahr-Ausräumung).
- Das vorformulierte Vertragsstrafe-Versprechen übernehmen – Oft 5.000 Euro pro Verstoß, fix und ohne gerichtliche Prüfung im Streitfall.
- Gleichzeitig eine Zahlung leisten, bevor die Erklärung ausverhandelt ist – Wird rechtlich schnell als Schuldanerkenntnis gewertet.
- Auf die mündliche Zusage der Gegenseite vertrauen – Was nicht im Vergleichstext steht, zählt im Streitfall nicht.
Hamburger Brauch: Erklärung ohne Schuldanerkenntnis
Eine bewährte Formulierung ist der sogenannte Hamburger Brauch: Sie geben die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, strafbewehrt, mit einer Vertragsstrafe, deren Höhe bei künftigen Verstößen vom zuständigen Gericht festgesetzt wird. Das räumt die Wiederholungsgefahr aus, verpflichtet Sie aber nicht zu einem Schuldanerkenntnis, das gegen Sie im Schadensersatzprozess verwertet werden könnte. In Kombination mit einer engen Fassung der Verletzungsform ist das regelmäßig die stärkste Verteidigungsstellung.
Keine Unterlassungserklärung unterschreiben, bevor wir geprüft haben. Ersteinschätzung binnen 24 Stunden.
Kostenlose Anfrage- Kostenlos beraten
- Kein Risiko, 100% vertraulich
Wer haftet, wenn jemand anderes Täter war? Die sekundäre Darlegungslast
Die schwierigste Frage in fast jedem Filesharing-Fall lautet: Sie sind Anschlussinhaber, aber waren Sie auch Täter? Die Rechtsprechung hat dazu eine eigene Figur entwickelt – die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Für Sie als Laie klingt das sperrig, praktisch heißt es: Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen, aber Sie müssen nachvollziehbar darlegen, wer außer Ihnen zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte und ernsthaft als Täter in Betracht kommt.
Diese Regel ist für viele der wichtigste Hebel in der Verteidigung – und sie unterscheidet sich, je nachdem, ob Kinder, Ehepartner, Mitbewohner oder Gäste Zugriff hatten.
Wenn ein Kind heruntergeladen hat
Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012 (I ZR 74/12 – “Morpheus”) entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Kindern im Internet grundsätzlich dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren und ihm entsprechende Nutzungen untersagen; eine anlasslose Überwachung ist nicht geschuldet.
Konkret bedeutet das für Eltern: Eine einmalige ernsthafte Aufklärung des Kindes über die Rechtswidrigkeit von Filesharing reicht grundsätzlich aus. Sie müssen nicht den Browserverlauf kontrollieren oder Software-Scans durchführen – solange es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung gibt.
Was Eltern allerdings dokumentieren können müssen: Hat die Belehrung stattgefunden? War sie dem Alter des Kindes angemessen? Gab es vorher bereits Anlass, genauer hinzuschauen? Diese Fragen entscheiden oft darüber, ob die sekundäre Darlegungslast erfüllt ist.
Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin genutzt hat
Nach dem BGH-Urteil vom 06.10.2016 (I ZR 154/15 – “Afterlife”) ist es einem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren oder dessen Computer auf Filesharing-Software zu durchsuchen; die sekundäre Darlegungslast wird bereits durch die bloße Angabe erfüllt, dass der Ehegatte Zugriff auf den Anschluss hatte.
Der BGH stützt diese Wertung auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. In der Praxis heißt das: Sie müssen in einer intakten Ehe nicht Detektiv spielen. Die Angabe, dass der Partner den Anschluss genutzt hat, genügt regelmäßig.
Wenn ein volljähriges Kind oder ein WG-Mitbewohner heruntergeladen hat
Hier wird es nuancierter. Für volljährige Familienmitglieder und für Mitbewohner in einer WG gilt: Sie müssen nicht anlasslos kontrollieren, aber Sie müssen im Prozess konkret angeben können, wer ernsthaft als Täter in Betracht kommt.
Dieser Unterschied zwischen vorgerichtlicher und gerichtlicher Phase ist für die Reaktionsstrategie zentral.
Konkret bedeutet das: Wer in einer WG lebt oder erwachsene Kinder im Haushalt hat, darf gegenüber der Abmahnkanzlei schweigen – ohne dadurch Nachteile zu erleiden.
Wenn Ihr WLAN offen oder unzureichend gesichert war
Die Störerhaftung für WLAN-Betreiber war jahrelang ein zentrales Einfallstor für Abmahnungen. Seit der TMG-Reform 2017 gilt das nicht mehr.
Für Sie heißt das: Auch wenn Ihr WLAN offen war oder ein Nachbar mitgenutzt hat, haften Sie heute nicht mehr automatisch als Störer. Der Rechteinhaber kann allenfalls unter engen Voraussetzungen eine Sperranordnung erwirken – nicht aber Schadensersatz oder Abmahnkosten von Ihnen fordern.
Damit Sie erkennen, welche Konstellation auf Ihren Fall passt, zeigt die folgende Übersicht die fünf typischen Ausgangslagen und die jeweils erforderliche Darlegung:
| Konstellation | Was Sie darlegen müssen | Typisches Ergebnis |
|---|---|---|
| Minderjähriges Kind im Haushalt | Belehrung über Rechtswidrigkeit erfolgt, keine Anhaltspunkte vor Tat | Sekundäre Darlegungslast regelmäßig erfüllt |
| Ehepartner mit eigenem Zugang | Ehepartner hatte Zugriff, Ehe intakt | Angabe allein genügt; keine Überwachungspflicht |
| Volljähriges Kind im Haushalt | Keine Überwachung nötig; im Prozess ggf. Name offenbaren | Vorgerichtlich Schweigen rechtlich zulässig |
| WG-Mitbewohner | Ernsthaft in Betracht kommende Personen benennen | Starke Entlastung möglich; Details entscheiden |
| Offenes oder kompromittiertes WLAN | Standard-Sicherung beim Kauf, keine Überwachungspflicht | Störerhaftung nach DDG weitgehend abgeschafft |
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer
“Die sekundäre Darlegungslast ist die am stärksten missverstandene Regel im Filesharing-Recht. Viele Mandanten unterschätzen sie, weil sie sperrig klingt – dabei ist sie oft der eine Hebel, an dem sich die gesamte Abmahnung komplett erledigen lässt. Bitte reden Sie mit uns, bevor Sie in der WG oder Familie nach dem ‘Täter’ suchen. Die Reihenfolge der Gespräche entscheidet darüber, ob wir Sie entlasten können.”
Kind, Partner oder Mitbewohner in Verdacht? Wir prüfen die sekundäre Darlegungslast in Ihrem Fall.
Kostenlose Anfrage- Kostenlos beraten
- Kein Risiko, 100% vertraulich
Fristen, Verjährung und der Wettlauf gegen die einstweilige Verfügung
Der Zeitdruck in einer Filesharing-Abmahnung ist real, aber oft anders verteilt, als Sie im Brief lesen. Drei Fristen sind entscheidend: die Frist im Abmahnschreiben selbst, die Frist bis zu einer möglichen einstweiligen Verfügung und die gesetzliche Verjährungsfrist – und diese drei Fristen zusammen ergeben erst das vollständige Bild.
Die Frist im Abmahnbrief
Warum die einstweilige Verfügung gefährlich ist
Verjährung: drei Jahre und zehn Jahre parallel
Im deutschen Urheberrecht laufen zwei Verjährungsfristen parallel – das überrascht viele Betroffene, die auf die “Drei-Jahres-Regel” vertrauen.
Der maschinelle Mahnbescheid: was er ist und wie Sie reagieren
Wer die Abmahnung ignoriert, erhält häufig einige Monate später Post vom zentralen Mahngericht: einen maschinellen Mahnbescheid.
Die folgende Übersicht zeigt, in welcher Reihenfolge die Fristen zusammenspielen und welche Konsequenz jede versäumte Reaktion hat:
| Frist / Verfahren | Dauer / Ablauf | Was passiert, wenn Sie nicht reagieren |
|---|---|---|
| Frist im Abmahnschreiben | 7–14 Tage | Gegenseite darf Eilverfahren oder Mahnbescheid einleiten |
| Einstweilige Verfügung | Kann ohne mündliche Verhandlung ergehen | Gerichtskosten + doppelte Anwaltskosten, vorläufige Unterlassungstitel |
| Maschineller Mahnbescheid | Widerspruchsfrist 2 Wochen nach Zustellung | Vollstreckungsbescheid nach weiteren 2 Wochen |
| Verjährung Abmahnkosten / Unterlassung | 3 Jahre ab Jahresende der Kenntnis | Diese Positionen sind nicht mehr einklagbar |
| Verjährung Schadensersatz | 10 Jahre ab Entstehung | Lizenzschadensersatz bleibt bis dahin einklagbar |
Schadensersatz, Abmahnkosten und Vertragsstrafe – was wirklich durchsetzbar ist
Fast jede Filesharing-Abmahnung enthält drei Geldpositionen: Schadensersatz, Abmahnkosten und eine Vertragsstrafen-Drohung für künftige Verstöße. Diese drei Positionen haben jeweils eine eigene rechtliche Grundlage und eigene Verteidigungshebel. Wer sie voneinander trennt, verhandelt deutlich besser.
Der Schadensersatz: Lizenzanalogie, Werkart und Ausgangspunkt
- Musiktitel: etwa 200 Euro pro Titel (BGH Tauschbörse I–III).Mehrere Tracks oder ein ganzes Album multiplizieren sich entsprechend.
- Kinofilme in der Hauptauswertung: 600 bis 1.500 Euro je Film. Der exakte Wert hängt vom Zeitpunkt (Kinostart versus Heimkino) und der Bedeutung des Titels ab.
- Serienfolgen: typischerweise 400 bis 1.000 Euro pro Folge.
- Computerspiele: 300 bis 1.500 Euro je Titel, AAA-Spiele am oberen Ende.
Die Angriffsflächen sind mehrere: Ist die Rechtekette der Gegenseite lückenlos nachgewiesen? Ist der Film in der Hauptauswertung oder längst im Zweitverwertungsmarkt? Wurde die IP-Ermittlung technisch ordnungsgemäß durchgeführt? Wenn auch nur einer dieser Punkte Lücken hat, lässt sich der Schadensersatz oft deutlich reduzieren.
Die Anwaltskosten: die 1.000-Euro-Deckelung als Schutzschild
Die Vertragsstrafe: die Falle der vorgelegten Erklärung
Die dritte Geldposition steckt nicht im geforderten Betrag, sondern in der beigefügten Unterlassungserklärung.
Damit Sie wissen, worauf Sie sich bei einem Mandat einlassen: Unser Vorgehen folgt einer klaren Kostenlogik, ohne versteckte Stundensätze.
| Leistung | Ihre Investition | Unser Versprechen |
|---|---|---|
| Ersteinschätzung | Kostenlos | Ehrliche Analyse der Erfolgsaussichten und Risiken |
| Strategie & Angebot | Transparent kalkuliert | Volle Kostenkontrolle vor Mandatierung |
| Außergerichtliche Vertretung | Individuelles Pauschalhonorar | Keine versteckten Stundensätze, klare Kommunikation |
700–1.200 Euro plus Anwaltskosten gefordert? Wir prüfen jede Position einzeln.
Kostenlose Anfrage- Kostenlos beraten
- Kein Risiko, 100% vertraulich
Ihr nächster Schritt
Eine Filesharing-Abmahnung löst Panik aus, obwohl die rechtliche Lage fast immer Verteidigungsspielräume bietet. Die Kostendeckelung für Privatpersonen, die formalen Anforderungen an Abmahnungen, die sekundäre Darlegungslast und die Unterschiede zwischen Abmahnkosten, Schadensersatz und Vertragsstrafe sind Hebel, die in Ihrem Fall ganz unterschiedlich greifen können. Welcher davon wirkt, entscheidet sich im Detail: Wer hatte Zugriff auf den Anschluss? Wie ist das Schreiben formuliert? Welche Kanzlei schreibt für welchen Rechteinhaber? Wie alt ist der angebliche Verstoß?
Wir prüfen Ihr Abmahnschreiben kostenfrei in einer Ersteinschätzung – persönlich, vertraulich und ehrlich. Wenn wir sehen, dass sich ein Mandat nicht lohnt oder Sie in Eigenregie gut gerüstet sind, sagen wir Ihnen das offen. Wenn wir sehen, dass sich eine Verteidigung auszahlt, unterbreiten wir Ihnen ein transparentes Angebot mit klarem Pauschalhonorar – bevor Sie sich zu irgendetwas verpflichten. Wichtig ist nur: Warten Sie nicht, bis die Frist abgelaufen ist, und unterschreiben Sie bis dahin keine Erklärung und zahlen Sie nichts.
Wer zusätzlich eine Musik-Abmahnung für ein Instagram-Reel oder ein TikTok-Video erhalten hat – also nicht aus einer Tauschbörse, sondern aus einem Social-Media-Post –, liest am besten unseren separaten Leitfaden zur Musik-Abmahnung auf Social Media. Die rechtliche Lage dort ist eine andere, und die Strategie unterscheidet sich deutlich.