So wehren wir Bild-Abmahnungen ab und reduzieren die Forderung
Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten? Wir prüfen die Forderung, modifizieren Ihre Unterlassungserklärung und reduzieren Schadensersatz und Kosten.
Der Anwaltsbrief kam per Einschreiben, liegt auf dem Schreibtisch, und fordert innerhalb von sieben Tagen eine Unterlassungserklärung, Schadensersatz und die Anwaltskosten der Gegenseite. In der Regel geht es um ein einzelnes Bild, das seit Monaten oder Jahren auf Ihrer Website, in Ihrem Shop oder in einem Social-Media-Post steht - und an dem Sie beim Einstellen gar nicht mehr groß gedacht haben. Dass eine solche Abmahnung in den allermeisten Fällen reduzierbar ist, wissen die wenigsten. Genauso wenig ist bekannt, dass die größte Gefahr selten der Schadensersatz ist, sondern die vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahner mitschickt. Die Verteidigung ordnen wir als Anwalt für Urheberrecht in die gesamte Abmahnstrategie ein.
Wir wehren Bild-Abmahnungen seit Jahren routiniert ab - für Solo-Selbstständige ebenso wie für KMU-Marketingteams, Webshop-Betreiber und Privatpersonen mit kleinem Hobby-Blog. Dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:
- Was genau fordert die Gegenseite, und welche dieser Forderungen sind juristisch angreifbar?
- Welche typischen Fehler müssen Sie in den nächsten Stunden und Tagen unbedingt vermeiden?
- Welche Hebel setzen wir für Sie an, um Forderung, Unterlassungserklärung und Kosten auf das angemessene Maß zu bringen?
Was genau fordert die Gegenseite in einer Bild-Abmahnung?
Eine Bild-Abmahnung bündelt in aller Regel fünf unterschiedliche Ansprüche in einem einzigen Schreiben. Bevor wir über Geld und Strategie reden, sortieren wir diese Ansprüche - weil jeder einzelne eine eigene Angriffsfläche für die Verteidigung bietet.
Die fünf Ansprüche hinter jeder Bild-Abmahnung
Die Forderung klingt auf den ersten Blick wie ein einziger Geldbetrag, ist aber in Wirklichkeit ein Bündel. Zu trennen sind:
- Unterlassungsanspruch – Das Herz jeder Abmahnung. Die Gegenseite verlangt die vertragliche Verpflichtung, das Bild nie wieder in der beanstandeten Weise zu nutzen, unter Androhung einer Vertragsstrafe.
- Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie – Sie sollen zahlen, was eine ordentliche Lizenz für diese Nutzung gekostet hätte. Verhandlungssache, nicht Preisschild.
- Auskunftsanspruch – Wie lange stand das Bild online, in welcher Größe, auf welchen Unterseiten. Grundlage für die Schadensberechnung.
- Kosten- bzw. Aufwendungsersatz – Die Gegenseite will die Gebühren ihres Anwalts erstattet, berechnet nach dem Gegenstandswert der Abmahnung.
- Beseitigungsanspruch – Das Bild muss von der Website, aus Social-Media-Profilen, aus Cache-Kopien und Backups entfernt werden.
Der größte Kostentreiber in typischen Bild-Abmahnungen ist nicht der Schadensersatz, sondern die Kombination aus Aufwendungsersatz plus überhöhter Streitwert. Genau hier setzen wir in der Verteidigung regelmäßig an. Auf Rechteinhaberseite spiegeln sich diese Fragen in unserer Beratung zu Bilderklau.
Wann die Abmahnung formell unwirksam ist
Viele Abgemahnte wissen nicht, dass eine Bild-Abmahnung formelle Mindestanforderungen erfüllen muss.
Nach § 97a Abs. 2 UrhG muss eine Abmahnung in klarer und verständlicher Weise Name oder Firma des Verletzten benennen, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche aufschlüsseln und - sofern eine Unterlassungserklärung gefordert wird - darauf hinweisen, inwieweit diese über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Fehlt auch nur einer dieser Punkte, ist die Abmahnung unwirksam.
Konkret bedeutet das für Abgemahnte: Wir prüfen die Abmahnung zuerst auf formelle Fehler, bevor wir in die inhaltliche Diskussion gehen. In der Praxis sind unklare Schadensaufschlüsselungen und pauschale, zu weit gefasste Unterlassungserklärungen die häufigsten Angriffsflächen. Die materiellen Bildrechte vertieft unser Beitrag mit Details zu Fotorecht.
§ 106 UrhG - was wirklich hinter der Straf-Drohung steckt
In einem erheblichen Anteil der Abmahnschreiben findet sich ein Hinweis auf § 106 UrhG und die Ankündigung einer Strafanzeige. Das erzeugt bei vielen Mandanten - vor allem bei Privatpersonen und Solo-Selbstständigen - unverhältnismäßige Angst vor Freiheitsstrafen und Einträgen im Führungszeugnis. Diese Angst ist in der Regel übertrieben, das Thema selbst aber nicht.
Nach § 106 UrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.
Die Verfolgung setzt nach § 109 UrhG einen Strafantrag des Verletzten voraus, soweit die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Für Unternehmer und Privatpersonen bedeutet das: Die Verfolgung einer fahrlässigen Einzelnutzung eines Bildes als Straftat ist in der Praxis sehr selten. Staatsanwaltschaften stellen solche Verfahren regelmäßig nach § 153 StPO ein, schon weil der Vorsatz schwer nachweisbar ist. Wir verharmlosen die Norm nicht - Vorsatz und gewerbsmäßiges Vorgehen können die Lage ändern - aber wir lassen uns von der Straf-Drohung auch nicht die Verhandlungsposition diktieren.
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Wie kommt es zu einer Bild-Abmahnung? Die häufigsten Fallmuster
Die meisten Mandanten erkennen ihren Fall in einer von sechs Fallgruppen wieder. Das wiederkehrende Muster: Das Bild wurde in bestem Glauben übernommen, die Lizenzlage war unklar oder wurde falsch verstanden, und die Abmahnung trifft Monate oder Jahre später völlig überraschend ein.
Pixabay, Unsplash und die missverstandene “Gratis”-Lizenz
Das mit Abstand häufigste Fallmuster in unserer Praxis betrifft Bilder von Pixabay, Unsplash, Pexels oder vergleichbaren Plattformen. Drei Missverständnisse treten immer wieder auf:
- “Kostenlos” heißt nicht “bedingungslos frei”. Die Plattformen knüpfen die Nutzung an Lizenzbedingungen, die sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert haben. Pixabay hat 2019, Unsplash 2021 die Lizenztexte verschärft.
- Die Lizenz erstreckt sich in vielen Fällen nicht automatisch auf redaktionell erkennbare Personen, eingetragene Marken oder Kunstwerke im Bild.
- Besonders heikel sind Bilder, die ein Nutzer ursprünglich unter Creative-Commons-BY hochgeladen und später selbst wieder entfernt hat. Der CC-BY-Link wurde später aktiv, und die fehlende Urheberbenennung wird abgemahnt.
Daneben werden Pixabay- und Unsplash-Bilder immer wieder von Dritten auf anderen Seiten weiterverbreitet, sodass der eigentliche Fotograf gar nicht mehr als Rechteinhaber erkennbar ist. Wer das Bild dann von einer dritten Seite übernimmt, übernimmt zugleich die Lizenzhistorie - ohne es zu wissen.
Ein Bild aus der Google-Bildersuche übernommen
Sehr verbreitet vor allem bei kleinen Unternehmen und Privat-Blogs: Ein Bild wird über die Google-Bildersuche gefunden, per Rechtsklick gespeichert und eingebaut. Juristisch ist das einer der klarsten Fälle - die Google-Bildersuche ist ein Index, kein Lizenzmarktplatz. Dass ein Bild auffindbar ist, sagt nichts über Nutzungsrechte aus.
Grundsatzentscheidung zur erneuten öffentlichen Wiedergabe
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung “Cordoba II” vom 10. Januar 2019 (Az. I ZR 267/15) im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. August 2018 (Rs. C-161/17) klargestellt, dass das Einstellen eines zuvor frei zugänglich im Internet verfügbaren Fotos auf einer anderen Website eine erneute öffentliche Wiedergabe darstellt und damit einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.
Konkret bedeutet das für Unternehmer und Privatpersonen: Ein Bild, das ohnehin schon “überall im Netz” zu finden ist, darf trotzdem nicht ohne eigene Lizenz übernommen werden.
Stockfoto mit falschem Lizenztyp - redaktionell statt kommerziell
Eine zweite häufige Falle: Extended Licenses.
Social-Media-Repost - Instagram, Pinterest, Facebook
Besonders konfliktträchtig sind Screenshots aus Social-Media-Profilen, die anschließend auf Business-Websites oder in Pitch-Decks auftauchen - häufig in Unternehmen, in denen Marketing und Rechtsabteilung nicht koordiniert arbeiten.
Wenn der Dienstleister das Bild eingebaut hat
Ein Fall, der in unserer Praxis bei KMU besonders häufig auftritt: Das Bild wurde nicht vom Geschäftsführer selbst, sondern von einer externen Agentur, einem Webdesigner, einer Werkstudentin oder einer Praktikantin eingebaut. Die Abmahnung landet trotzdem beim Unternehmen.
Altbestände: Bilder auf Unterseite 47 und Wayback-Machine-Funde
Viele Abmahnungen treffen Bilder, die seit Jahren auf selten besuchten Unterseiten, in alten Blogbeiträgen oder in Newsletter-Archiven liegen.
Welche Folgen drohen wirklich - und welche sind Abmahner-Theater?
Die Forderungen in einer Bild-Abmahnung wirken auf den ersten Blick dramatisch.
Schadensersatz: Die MFM-Tabelle ist kein festes Preisschild
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. September 2018 (Az. I ZR 187/17) bei einem einfachen Foto eines Sportwagens einen Schadensersatz von 100 Euro als Lizenzanalogie für angemessen erachtet und die Ablehnung der MFM-Tabelle bestätigt.
Der Zuschlag für fehlende Urheberbenennung
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 (Az. 14 O 237/22) bei fehlender Urheberbenennung nach § 13 UrhG einen Zuschlag von 100 Prozent auf die fiktive Lizenzgebühr für angemessen erachtet und dabei auf die ständige Rechtsprechung der Kammer verwiesen.
Aufwendungsersatz und die Privat-Deckelung
Nach § 97a Abs. 3 UrhG ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei einer erstmaligen Abmahnung auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro beschränkt, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das geschützte Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits aus einem gleichartigen Anspruch unterlassungsverpflichtet ist.
Diese Deckelung übersehen Abmahner systematisch, und sie wird häufig durch die pauschale Unterstellung einer gewerblichen Nutzung ausgehebelt - etwa mit Verweis auf einen Affiliate-Link, AdSense-Werbung oder einen erkennbaren Hobby-Charakter, der angeblich kommerziell wirke.
Die zu weit gefasste Unterlassungserklärung als Langzeitrisiko
Das teuerste Dokument in einer Bild-Abmahnung ist nicht die Rechnung, sondern die vorformulierte Unterlassungserklärung. Sie ist regelmäßig so breit formuliert, dass sie weit über den konkreten Verstoß hinausgeht. Typisch sind Formulierungen wie “sich der Verwendung geschützter Bilder ohne ausdrückliche schriftliche Lizenz zu enthalten” - ein Satz, der Jahre später teuer werden kann, etwa wenn ein Kundenfoto auf einer anderen Seite freigegeben, aber nicht schriftlich dokumentiert ist.
Verjährung: Drei Jahre oder zehn Jahre?
Bei alten Sachverhalten kommen wir regelmäßig auf die Verjährung zurück.
Nach § 102 UrhG gelten für Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat.
Der nach § 852 Abs. 1 BGB bei verjährtem Schadensersatz entstehende Bereicherungsanspruch verjährt in zehn Jahren ab seiner Entstehung.
Was Sie in den nächsten 72 Stunden tun sollten
Die Soforthilfe-Checkliste
- Frist im Kalender fixieren – Halten Sie Datum und Uhrzeit fest, zu der die Frist abläuft. Zur Sicherheit ein Puffer von 24 Stunden vor dem Fristende einplanen.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben – Selbst wenn Sie den Vorwurf grundsätzlich anerkennen - die vorformulierte Erklärung ist nie Ihre optimale Erklärung.
- Kein Telefonat mit der Gegenseite – Telefonate mit Abmahn-Kanzleien werden dokumentiert und als Anerkenntnis verwertet, oft zu Ihrem Nachteil.
- Unterlagen sichern – Screenshots der beanstandeten Stelle, Rechnungen oder Lizenzen zum Bild, Korrespondenz mit dem Dienstleister, Hosting-Informationen und Zeiträume.
- Das Bild erst nach juristischer Prüfung entfernen – Eine Entfernung ist meist sinnvoll, sie muss aber dokumentiert erfolgen und darf die Beweissicherung nicht gefährden.
- Rechtsschutzversicherung informieren – Deckungsanfragen laufen häufig über uns, aber Ihre Versicherung sollte von Anfang an wissen, dass ein Fall vorliegt.
- Ersteinschätzung buchen – Je früher wir die Unterlagen sehen, desto mehr Optionen haben wir.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten
Erfahrungsgemäß sind es sieben Reaktionen, die die Position von Abgemahnten systematisch verschlechtern:
- Die Forderung ohne Prüfung direkt überweisen – Die Unterlassung bleibt offen, die Zahlung wird als Anerkenntnis gewertet.
- Die vorformulierte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben – Langfristige Bindung mit Vertragsstrafenrisiko weit über den aktuellen Fall hinaus.
- Die Frist verstreichen lassen und auf Zustellung warten – Führt regelmäßig zur einstweiligen Verfügung mit deutlich höherem Kostenrisiko.
- Direkt per E-Mail oder Telefon mit der Gegenseite kommunizieren – Jede Aussage wird dokumentiert und in aller Regel gegen Sie verwertet.
- Den Urheber oder dessen Anwalt beleidigen oder provozieren – Verschlechtert die Verhandlungsposition erheblich und erzeugt eigene rechtliche Risiken.
- Beweise löschen, bevor der eigene Anwalt sie gesehen hat – Zerstört die Grundlage für Verjährungs- oder Lizenzlage-Argumente.
- Von einer Verjährung ausgehen, ohne das prüfen zu lassen – Verjährungsfragen bei Bild-Abmahnungen sind komplex - zwischen drei und zehn Jahren liegt viel Spielraum.
Warum das bloße Löschen des Bildes nicht genügt
Ein Irrglaube, der uns in nahezu jedem Mandat begegnet: Wenn ich das Bild lösche, ist doch alles erledigt. Das stimmt nicht. Allein die Tatsache, dass das Bild einmal ohne Lizenz verwendet wurde, begründet eine Wiederholungsgefahr, die nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt wird. Solange diese nicht abgegeben ist, bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen - und die Gegenseite kann ohne weiteres eine einstweilige Verfügung beantragen. Das Kostenrisiko einer solchen Verfügung überschreitet den ursprünglichen Streitwert regelmäßig deutlich.
Konkret bedeutet das für Abgemahnte: Das Bild zu entfernen ist ein wichtiger Schritt, aber er ersetzt nicht die rechtliche Antwort auf die Abmahnung.
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer
“Die meisten Mandantinnen und Mandanten kommen in den ersten 48 Stunden nach der Abmahnung zu uns - und genau dann lässt sich die Verteidigung am saubersten aufsetzen. Wer dagegen erst nach Ablauf der Frist oder nach einer vorschnell unterschriebenen Unterlassungserklärung kommt, verliert Optionen, die sich danach kaum noch zurückholen lassen. Unser Rat ist immer derselbe: erst schützen, dann reden, dann verhandeln - und in dieser Reihenfolge.”
Juristische Hebel, die nur wir als Anwälte ziehen
Die eigentliche Verteidigung beginnt erst jenseits der Checkliste. Dort arbeiten wir mit juristischen Werkzeugen, die der Abgemahnte selbst nicht hat - weil sie Erfahrung mit Abmahnern, Kenntnis aktueller Rechtsprechung und eine stabile Verhandlungsposition voraussetzen.
Modifizierte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch
Wir ersetzen die vorformulierte Erklärung der Gegenseite in aller Regel durch eine eng gefasste, rechtssichere Variante. Kernelemente:
-
Die Erklärung bezieht sich auf den konkreten Verstoß - nicht auf alle denkbaren zukünftigen Bildnutzungen.
-
Die Vertragsstrafe wird nicht pauschal in fester Höhe festgesetzt, sondern nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das billige Ermessen der Gegenseite gestellt, überprüfbar durch das zuständige Gericht.
- Schuldanerkenntnisse, die über die reine Unterlassung hinausgehen, werden gestrichen.
- Die Kostentragungsregelung wird an den tatsächlichen Streitwert angepasst.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. November 2013 (Az. I ZR 77/12) bestätigt, dass eine Unterlassungserklärung, bei der die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festgesetzt und gerichtlich überprüfbar ist, den Unterlassungsanspruch vollständig erfüllen kann.
Schadensersatz verhandeln - Lizenzanalogie im Realitäts-Check
In der Schadensverhandlung arbeiten wir mit einer klaren Dokumentations-Strategie. Wir dokumentieren, welche Lizenz für ein vergleichbares Bild, in vergleichbarer Auflösung, bei vergleichbarer Nutzungsdauer und -reichweite auf etablierten Plattformen tatsächlich zu haben gewesen wäre.
In vielen abgeschlossenen Mandaten senken wir den geforderten Schadensersatz um 40 bis 70 Prozent, ohne den Fall gerichtlich austragen zu müssen. Entscheidend ist nicht die Verhandlungs-Rhetorik, sondern die belastbare Dokumentation der Marktrealität.
Streitwert senken und Kosten zurückfordern
Daneben verlangen wir regelmäßig die Vorlage der Rechtekette: Ist der abmahnende Anwalt tatsächlich von der rechteinhabenden Partei mandatiert? Bestehen die behaupteten ausschließlichen Nutzungsrechte? Gerade bei Massenabmahnungen sind die Vollmachten oft unvollständig.
Der Verbraucher-Gerichtsstand als Abwehrschild
Nach § 104a UrhG ist für Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen eine natürliche Person, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hat.
Negative Feststellungsklage als Druckmittel
Wenn die Gegenseite nach einer modifizierten Unterlassungserklärung weiter an überzogenen Schadensersatzforderungen festhält, aber selbst nicht klagt, kehren wir die Rollen um.
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So läuft Ihre Verteidigung bei uns ab
Zwischen erstem Anruf und geschlossenem Vergleich liegen meist nur wenige Wochen. Der Ablauf folgt einer klaren Reihenfolge, damit aus der Verteidigung keine unübersichtliche Dauerbaustelle wird.
Der Ablauf in vier Schritten
- Kostenfrei
1. Ersteinschätzung
Wir lesen Abmahnung und beigefügte Unterlassungserklärung, sichern die Frist und klären die wichtigsten Angriffsflächen - formelle Wirksamkeit, Deckelung, Streitwert, Verjährung.
-
2. Strategie & modifizierte Unterlassungserklärung
Wir erarbeiten die eng gefasste, rechtssichere Unterlassungserklärung und legen die Verhandlungslinie für Schadensersatz und Kosten fest.
-
3. Außergerichtliche Verhandlung
Wir führen die Kommunikation mit der Gegenseite, bestreiten pauschale Schadenshöhen und setzen die realistische Lizenzanalogie sowie die Privat-Deckelung durch.
-
4. Abschluss
Einigung, schriftliche Bestätigung der Erledigung und - soweit vorhanden - Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Warum Eigenversuche bei Bild-Abmahnungen oft scheitern
In unseren Mandaten sehen wir immer wieder denselben Verlauf. Abgemahnte versuchen zunächst, die Abmahnung allein zu klären. Sie schreiben eine höfliche E-Mail zurück, erklären das Missverständnis mit Pixabay, bitten um Rücknahme der Forderung. Die Gegenseite liest diese E-Mail aufmerksam, dokumentiert das enthaltene Anerkenntnis und schickt anschließend die volle Forderung mit härterem Ton zurück. Der Fall ist damit nicht kleiner geworden - er ist teurer geworden.
Der zweite typische Fehler ist die unterschriebene Unterlassungserklärung. Sie ist auf den ersten Blick die schnellste Lösung, bindet aber dauerhaft. Ein Kundenfoto, das drei Jahre später nicht schriftlich freigegeben ist, kann dann eine Vertragsstrafe auslösen, die niemand auf dem Schirm hatte. Der dritte Fehler ist das spontane Telefonat - in dem kleinere und größere Zugeständnisse gemacht werden, die später schriftlich zitiert werden. Eigenversuche scheitern nicht an mangelndem guten Willen, sondern an der systematischen Asymmetrie zwischen Routinekanzlei und Einzelfall.
| Kriterium | Eigenversuch | Mit unserer Kanzlei |
|---|---|---|
| Reaktion auf die Abmahnung | Emotional, oft mit unbedachtem Anerkenntnis | Strukturiert, dokumentiert, juristisch belastbar |
| Unterlassungserklärung | Vorformulierte Variante unterschrieben - dauerhafte Bindung | Modifizierte Erklärung, auf den konkreten Verstoß begrenzt |
| Schadensersatzhöhe | MFM-Tabelle ohne Gegenargument akzeptiert | Marktlizenz-Dokumentation, Reduktion regelmäßig deutlich |
| Kostendeckelung bei Privatnutzung | Oft gar nicht geltend gemacht | Konsequent durchgesetzt |
| Gerichtsstand | Fliegender Gerichtsstand akzeptiert | Verbraucher-Gerichtsstand oder strategischer Forum-Wechsel |
| Zeitaufwand für Sie | Wochen eigene Recherche und Stress | Ersteinschätzung, Freigabe, Abschluss - mehr nicht |
Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Auf Basis der Abmahnung und Ihrer Unterlagen klären wir die Erfolgsaussichten ehrlich, inklusive der realistischen Reduktionsspanne. Auf dieser Grundlage unterbreiten wir ein transparentes Angebot, damit Sie volle Kostenkontrolle behalten - und nicht zusätzlich unter wirtschaftliche Unsicherheit geraten. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir die Deckungsanfrage und stimmen uns mit dem Versicherer ab. Versteckte Stundensätze oder Nachberechnungen gibt es nicht.
Nächste Schritte
Eine Bild-Abmahnung ist in den meisten Fällen unangenehm, aber beherrschbar. Die Forderung lässt sich prüfen, die Unterlassungserklärung lässt sich korrigieren, der Schadensersatz lässt sich in fast allen Mandaten deutlich reduzieren, und der Abmahner kommt häufig schneller zu einem Vergleich, als es der harte Ton seines Schreibens vermuten lässt. Wichtig ist nur, dass die ersten 72 Stunden gut genutzt werden.
Wenn Sie möchten, sehen wir uns Ihr Schreiben in einer kostenfreien Ersteinschätzung gemeinsam an. Wir sagen Ihnen klar, wo wir Angriffsflächen sehen, welche Spanne an Reduktion realistisch ist und wie die nächsten Schritte aussehen können. Danach entscheiden Sie in Ruhe, wie es weitergeht - ohne Verpflichtung, ohne Zeitdruck.