Fotorecht - Rechte an Bildern einfach erklärt
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Das Wichtigste in Kürze
- Was regelt das Fotorecht in Deutschland?
- Fotorecht ist die Schnittmenge aus Urheberrecht, Recht am eigenen Bild, DSGVO, Hausrecht und Markenrecht; nach § 22 KUG dürfen Bildnisse erkennbarer Personen nur mit Einwilligung verbreitet werden, sonst drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
- Wie hoch sind Abmahnkosten bei Bilderklau?
- Abmahnungen wegen Bilderklau starten bei etwa 500 Euro für private Nutzungen und erreichen bei gewerblicher Dauernutzung 6.000 bis 10.000 Euro Streitwert - plus Anwaltskosten und Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe.
- Welche neuen Fotorecht-Regeln gelten 2026?
- Das BGH-Drohnenurteil 2024, die KI-Verordnung und der geplante Deepfake-Straftatbestand verschärfen bis 2026 die Anforderungen an Bildnutzung erheblich - Standardprozesse reichen bei Drohnenaufnahmen, KI-Bildern und Inhalten auf öffentlichen Plattformen nicht mehr aus.
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Ein Foto ist nie nur ein Foto.
Das Fotorecht fasst diese Rechtsebenen zusammen.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Welche Rechte gelten für ein Foto, und wie unterscheiden sich Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und DSGVO?
- Wann dürfen Sie fremde Fotos legal nutzen, und wo lauern die typischen Abmahn-Fallen?
- Was gilt für Panoramafreiheit, Drohnenaufnahmen, KI-generierte Bilder und Deepfakes nach der neuesten Rechtsprechung?
Was ist Fotorecht?
Grundprinzip des Fotorechts
Jedes Foto erzeugt mehrere Rechtsverhältnisse gleichzeitig: Der Fotograf erwirbt ein Urheberrecht, abgebildete Personen behalten ihr Persönlichkeitsrecht, der Grundstückseigentümer sein Hausrecht, und die DSGVO greift zusätzlich, sobald erkennbare Personen auf dem Bild sind. Ein Foto darf deshalb nur dann veröffentlicht werden, wenn alle beteiligten Rechte respektiert sind.
Die fünf Rechtsgebiete im Überblick
Die folgende Übersicht zeigt, welches Gesetz welchen Aspekt einer Aufnahme regelt. Sie ist der rote Faden für jeden weiteren Abschnitt dieses Ratgebers. Personenaufnahmen ordnet unser Beitrag mit Details zu Recht am eigenen Bild gesondert ein.
| Rechtsgebiet | Was wird geschützt? | Zentrale Norm |
|---|---|---|
| Urheberrecht | Kreative Leistung des Fotografen (Bildaufbau, Perspektive, Lichtführung) | § 2, § 72 UrhG |
| Recht am eigenen Bild | Bildnis der abgebildeten Person | § 22, § 23 KUG |
| Datenschutz | Personenbezogene Daten auf Fotos (erkennbare Personen) | Art. 6, Art. 85 DSGVO |
| Hausrecht | Kommerzielle Verwertung von Aufnahmen auf privatem Gelände | § 903, § 1004 BGB |
| Markenrecht | Abgebildete Marken und Logos, vor allem in der Werbung | § 14, § 24 MarkenG |
Wer die fünf Ebenen durcheinanderbringt, läuft Gefahr, nur eine Seite des Problems zu lösen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Im Alltag werden mehrere Begriffe synonym verwendet, obwohl sie rechtlich Unterschiedliches meinen. Die wichtigsten Abgrenzungen:
- Urheberrecht an Fotos meint die Rechte des Fotografen an seiner Aufnahme - also an der kreativen Leistung des Bildaufbaus, der Perspektive und der Lichtführung.Jeder Fotograf ist automatisch Urheber, sobald er den Auslöser betätigt.
- Recht am eigenen Bild schützt hingegen die abgebildete Person. Es gibt dem Abgebildeten die Kontrolle darüber, ob sein Bildnis veröffentlicht werden darf.
- Persönlichkeitsrecht ist der übergeordnete verfassungsrechtliche Rahmen, aus dem das Recht am eigenen Bild abgeleitet wird.
- Bildrechte ist ein umgangssprachlicher Sammelbegriff, der häufig alle genannten Rechte zusammenfasst. Juristisch unpräzise, aber in der Praxis verbreitet.
Warum Fotorecht gerade jetzt relevant ist
Drei Entwicklungen machen das Fotorecht 2025 und 2026 besonders brisant.
Wem gehören die Rechte an einem Foto?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UrhG sind Lichtbildwerke geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; dazu zählen Fotografien mit erkennbarer gestalterischer Leistung bei Bildaufbau, Perspektive oder Lichtführung.
Das deutsche Urheberrecht kennt für Fotografien zwei Schutzstufen: das Lichtbildwerk nach § 2 UrhG und das einfache Lichtbild nach § 72 UrhG.
Lichtbildwerk oder einfaches Lichtbild
Nach § 72 Abs. 1 UrhG werden Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind, durch entsprechende Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt; die Schutzdauer beträgt nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds oder, falls das Lichtbild nicht erschienen ist, nach seiner Herstellung.
Praktisch relevant ist die Unterscheidung vor allem bei Schadensersatzansprüchen. Wer ein Lichtbildwerk kopiert, schuldet dem Urheber oft höhere Lizenzgebühren und kann bei fehlender Urheberbenennung mit einem Zuschlag belegt werden.
Wie lange ist ein Foto geschützt?
Die Schutzdauer unterscheidet sich deutlich:
- Lichtbildwerke sind bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt.
- Einfache Lichtbilder laufen 50 Jahre ab Erscheinen oder Herstellung aus.
Wem gehören die Rechte bei Auftragsarbeiten?
Typische Konfliktlinie zwischen Fotograf und Kunde
Ein Brautpaar bezahlt den Hochzeitsfotografen für die Aufnahmen des Tages. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bedeutet das nicht, dass das Paar die Bilder später in sozialen Netzwerken frei weiterverbreiten, an Magazine verkaufen oder in Werbung einbinden darf. Der Fotograf behält die Urheberrechte und die Kontrolle über neue Nutzungsarten. Umgekehrt darf der Fotograf die Hochzeitsfotos nicht ohne Einwilligung des Paares im eigenen Portfolio zeigen, wenn dies nicht vertraglich geregelt wurde.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12. November 2025 (Az. 14 O 5/23) entschieden, dass ein Auftraggeber Miturheber eines Lichtbildwerks im Sinne von § 8 UrhG sein kann, wenn er durch detailliertes Briefing die motivischen und gestalterischen Elemente einer Fotografie vollständig vorgibt und sich die Anteile nicht gesondert verwerten lassen.
Mitarbeiter fotografieren im Unternehmen
Schutzschranken - wann Urheberrecht zurücktritt
- Zitatrecht nach § 51 UrhG - Ein fremdes Foto darf als Beleg oder Erläuterung zitiert werden, wenn das Zitat einem selbständigen Werk dient und nicht bloße Schmückung ist. Reine Illustration reicht nicht.
- Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG - Bei aktueller redaktioneller Berichterstattung dürfen im Rahmen des Zwecks sichtbare Werke gezeigt werden; Quellenangabe ist Pflicht.
- Unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG - Ein Werk, das neben dem Hauptgegenstand völlig untergeordnet erscheint, darf mitaufgenommen werden. Relevant etwa, wenn ein Kunstwerk zufällig im Hintergrund eines Produktfotos zu sehen ist.
- Panoramafreiheit nach § 59 UrhG - Dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aufgestellte Werke dürfen aus der Perspektive des öffentlichen Raums fotografiert werden; Details dazu im eigenen Abschnitt weiter unten.
Alle Schranken sind eng auszulegen.
Wann ist eine Einwilligung für ein Personenfoto nötig?
Nach § 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; im Zweifel gilt die Einwilligung nach § 22 Satz 2 KUG als erteilt, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhalten hat.
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az. 27 O 366/25) festgestellt, dass ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 KUG auch bei teilweiser Verpixelung vorliegt, wenn die abgebildete Person für Personen mit Sonderwissen noch erkennbar ist; für den Bildnischarakter genügt ein begründeter Anlass des Betroffenen, erkannt werden zu können.
Die vier Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
- Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG): Personen der Zeitgeschichte dürfen in Zusammenhang mit ihrem öffentlichen Wirken abgebildet werden. Die Rechtsprechung arbeitet hier mit einem abgestuften Schutzkonzept, das die Bedeutung der Information gegen die Schutzinteressen der Person abwägt.
- Beiwerk (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG): Personen, die nur beiläufig neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, dürfen gezeigt werden. Die Person muss austauschbar sein - sie darf nicht im Mittelpunkt stehen.
- Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG): Bilder von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Ereignissen, an denen die Personen teilgenommen haben, dürfen veröffentlicht werden. Gemeint sind Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Konzerte.
- Höheres Interesse der Kunst (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG): Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, dürfen im höheren Interesse der Kunst gezeigt werden. Die Ausnahme hat in der Praxis geringe Bedeutung.
Alle vier Ausnahmen stehen nach § 23 Abs. 2 KUG unter dem Vorbehalt, dass kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. April 2019 (Az. VI ZR 533/16) bestätigt, dass die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 KUG nicht voraussetzt, dass der Abgebildete einen berechtigten Anlass zur Veröffentlichung gegeben hat; das Fehlen eines solchen Anlasses fließt lediglich in die Abwägung des abgestuften Schutzkonzepts ein.
DSGVO oder KUG - welches Recht gilt heute?
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 18. Juni 2018 (Az. 15 W 27/18) klargestellt, dass für journalistische Bildveröffentlichungen im Rahmen des Medienprivilegs nach Art. 85 DSGVO das Kunsturhebergesetz fortgilt; die §§ 22, 23 KUG werden in diesem Bereich durch die Datenschutz-Grundverordnung nicht verdrängt.
Kinderfotos und Minderjährige
Besonders streng sind die Anforderungen bei Kindern.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. II-1 UF 74/21) entschieden, dass die Verbreitung von Kinderfotos in digitalen sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile nach § 22 KUG und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erfordert; die Veröffentlichung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 BGB.
Mitarbeiterfotos auf Website und in Werbung
Unternehmen nutzen Mitarbeiterfotos für Team-Seiten, Profile in beruflichen Netzwerken, Kampagnen und Pressearbeit. Grundlage ist meist eine Einwilligung nach § 26 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 22 KUG - und diese Einwilligung muss schriftlich dokumentiert sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2014 (Az. 8 AZR 1010/13) festgestellt, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung seines Bildnisses im Arbeitsverhältnis der Schriftform bedarf; die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung darf keine arbeitsrechtlichen Folgen haben.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage, ob das Unternehmen die Bilder weiter nutzen darf.
Einwilligung - Form, Widerruf und Reichweite
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Hinweisbeschluss vom 31. Juli 2024 (Az. 4 U 238/23) bestätigt, dass eine wirksam erteilte Einwilligung nach § 22 KUG grundsätzlich bindend ist; ein Widerruf kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und nicht allein deshalb, weil der dargestellte Inhalt dem Abgebildeten nachträglich unangenehm wird.
Nach der DSGVO ist eine Einwilligung dagegen nach Art. 7 Abs. 3 jederzeit frei widerruflich.
Wie dürfen Sie fremde Fotos legal nutzen?
Stockfoto-Lizenzen verstehen
Große Stockfoto-Plattformen bieten Lizenzen in zwei Grundmodellen an:
- Royalty-Free (RF): einmalige Lizenzgebühr, mehrfache Nutzung innerhalb der Lizenzbedingungen, keine Nachverfolgung der konkreten Nutzung.
- Rights-Managed (RM): Lizenz ist zeitlich, räumlich und nutzungsbezogen begrenzt; jede neue Nutzungsart erfordert eine neue Lizenz.
| Lizenztyp | Typische Abdeckung | Typischer Ausschluss |
|---|---|---|
| Royalty-Free (Standard) | Web, Social Media, kleine Print-Auflagen | Merchandise, Verpackung, Medienproduktion ab bestimmter Reichweite |
| Royalty-Free (Extended) | Kommerzielle Produkte, höhere Auflagen, Werbekampagnen | In der Regel kein Sub-Lizenzing möglich |
| Rights-Managed | Exakt definierter Zweck, Region und Zeitraum | Jede Nutzung außerhalb der Vereinbarung ist verletzungsträchtig |
| Editorial Use Only | Redaktionelle Berichterstattung | Jede werbliche oder kommerzielle Nutzung |
| Creative Commons | Je nach CC-Variante, meist mit Namensnennungs- und Lizenzpflicht | Pauschale kommerzielle Nutzung bei -NC-Varianten |
Creative Commons - kostenlos ist nicht gleich bedingungslos
- CC0 - Urheber verzichtet auf alle Rechte, uneingeschränkte Nutzung möglich, keine Pflichten.
- CC BY - Nutzung erlaubt, Namensnennung zwingend.
- CC BY-SA - Nutzung erlaubt, Namensnennung zwingend, eigene Bearbeitungen müssen unter gleicher Lizenz veröffentlicht werden.
- CC BY-NC - nur nicht-kommerzielle Nutzung erlaubt; Werbung, Verkaufsseiten und Monetarisierung sind in der Regel ausgeschlossen.
- CC BY-ND - keine Bearbeitungen erlaubt.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 13. April 2018 (Az. 6 U 131/17) entschieden, dass der objektive Wert der Benutzung eines unter einer kostenfreien Creative-Commons-Lizenz angebotenen Fotos regelmäßig mit Null anzusetzen ist, sodass ein Schadensersatz nach der Methode der Lizenzanalogie grundsätzlich entfällt.
Die fünf häufigsten Fallen bei fremden Fotos
- Fotos aus einer Bildersuche kopieren - die Bilder stammen immer von einer ursprünglichen Quelle und sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Eine Bildersuche ist ein Werkzeug, keine Lizenz.
- Kostenlose Stockfoto-Portale blind nutzen - die Plattformen bieten meist kostenlose Lizenzen, aber oft mit Einschränkungen: Personen auf den Bildern brauchen weiterhin ein Model Release, und die Plattformen ändern Lizenzbedingungen von Zeit zu Zeit.
- Screenshots aus Social Media übernehmen - ein Screenshot eines Social-Media-Posts ist urheberrechtlich wie eine Kopie des Originalbildes zu behandeln.
- Bearbeitung als vermeintliche Eigenleistung - ein Filter, ein Zuschnitt oder ein eingefügter Text machen ein fremdes Foto nicht zu einem eigenen Werk.
- “Wir haben es nur einmal verwendet” - auch eine einmalige, kurze Nutzung ist eine Verletzung. Die Rechtsprechung bewertet den Schaden nach der hypothetischen Lizenzgebühr, wobei die Nutzungsdauer ein Faktor sein kann.
Ein weiterer Klassiker ist die Annahme, ein Foto ohne Copyright-Vermerk sei frei.
Verlinken, Einbetten und Thumbnails
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. August 2018 (Rs. C-161/17, Renckhoff) entschieden, dass das erneute Einstellen einer frei zugänglichen Fotografie auf einer anderen Website eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt und der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf; die ursprüngliche Einwilligung zur Einstellung auf einer Website erstreckt sich nicht auf die Übernahme durch Dritte.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2010 (Az. I ZR 69/08) im Verfahren Vorschaubilder I entschieden, dass derjenige, der Werke in das Internet einstellt, ohne technische Maßnahmen gegen die Indexierung zu ergreifen, eine schlichte Einwilligung in die Anzeige seiner Werke als Suchmaschinen-Thumbnails erteilt.
Panoramafreiheit und Hausrecht
Ein klassisches Missverständnis: “Im öffentlichen Raum darf ich alles fotografieren.” Die Realität ist nuancierter.
Was erlaubt die Panoramafreiheit?
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben; bei Bauwerken beziehen sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Der Praxis-Shift für Drohnenaufnahmen
Bis 2024 war umstritten, ob Luftaufnahmen mit Drohnen unter die Panoramafreiheit fallen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. I ZR 67/23) entschieden, dass Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke aus der Drohnenperspektive nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG fallen; die Perspektive aus der Luft ist der Allgemeinheit nicht ohne technische Hilfsmittel zugänglich und hält dem Drei-Stufen-Test des Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht stand.
Hausrecht und Fotografierverbote
Parallel zum Urheberrecht gilt das Hausrecht.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 17. Dezember 2010 (Az. V ZR 44/10 und V ZR 45/10) in der Sache Preußische Schlösser und Gärten entschieden, dass der Grundstückseigentümer auch bei zu privaten Zwecken geöffnetem Grundstück allein über die kommerzielle Verwertung der dort angefertigten Fotos seiner Bauwerke und Gartenanlagen bestimmt; Rechtsgrundlage ist § 903 BGB, Abwehr erfolgt über § 1004 BGB.
Praktisch bedeutet das: Wer auf privatem Gelände fotografiert - in Schlössern, Museen, Zoos, Einkaufszentren, Bahnhöfen oder Konzertsälen - braucht für kommerzielle Nutzungen eine Genehmigung. Private Urlaubsfotos sind in aller Regel unproblematisch, kommerzielle Produktfotografie, Werbekampagnen oder Stockfoto-Uploads dagegen nicht.
Aufnahmen auf Veranstaltungen, in Vereinen und bei Kitas
Kita- und Schulfotografen arbeiten deshalb mit umfassenden Einwilligungsformularen, die von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben werden.
KI-generierte Bilder und Deepfakes
Der Aufstieg generativer Bildmodelle - moderne Text-zu-Bild-Systeme verschiedener Anbieter - stellt das Fotorecht vor neue Fragen. Wer ist Urheber eines KI-Bildes? Darf es kommerziell genutzt werden? Was gilt für Bilder, die durch KI täuschend echt manipuliert werden?
Wer ist Urheber eines KI-generierten Bildes?
Praxis-Empfehlung für KI-Bilder im Unternehmen
Solange höchstrichterliche Klarheit fehlt, sollten Unternehmen KI-generierte Bilder nicht als unbeschränkt eigene Werke behandeln. Empfehlenswert ist eine interne Dokumentation der Entstehungsgeschichte jedes Bildes: welches Modell, welcher Prompt, welche Nachbearbeitung, welche menschlichen Entscheidungen. Das schafft im Streitfall Argumentationsmaterial - und dokumentiert zugleich, welche Bilder ohne eigene Schöpfungshöhe entstanden sind und deshalb nicht exklusiv verwertet werden können.
Dürfen Sie KI-Bilder kommerziell nutzen?
Besonders riskant sind generierte Bilder, die reale, lebende Personen erkennbar darstellen.
Die KI-Verordnung und Trainingsdaten
Nach Art. 53 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2024/1689 sind Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck verpflichtet, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union aufzustellen und umzusetzen; insbesondere müssen sie technisch sicherstellen, dass Rechtevorbehalte nach § 44b UrhG und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 beachtet werden.
Fotografen, die nicht wollen, dass ihre Bilder als Trainingsmaterial für generative Modelle genutzt werden, können diesen Rechtevorbehalt maschinenlesbar setzen - zum Beispiel durch entsprechende Hinweise in robots.txt, Metadaten oder auf der Website. Ein technisch umgesetzter Opt-Out ist heute das zentrale Instrument zum Schutz eigener Bestände vor unerwünschter KI-Verwertung.
Deepfakes - neuer Straftatbestand in Vorbereitung
Der Bundesrat hat im Jahr 2025 den Gesetzentwurf BR-Drs. 272/25 zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes beschlossen, der einen neuen § 201b StGB vorsieht, welcher das Zugänglichmachen wirklichkeitsgetreuer KI-manipulierter Bild- und Tonaufnahmen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Abmahnung wegen Bildrechten - was jetzt?
Die häufigste Konfrontation mit dem Fotorecht entsteht nicht im Gerichtssaal, sondern im Briefkasten: eine Abmahnung.
Typische Abläufe und Streitwerte
- Eine konkrete Beschreibung des Verstoßes (welches Bild, welche Nutzung, wann, wo).
- Den Unterlassungsanspruch mit vorformulierter Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe.
-
Schadensersatzforderungen nach der Methode der Lizenzanalogie.
-
Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs.
Die typische Höhe der Forderung hängt von der Nutzung ab.
Wie wird der Schadensersatz berechnet?
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt drei Berechnungsmethoden:
- Konkreter Schaden - entgangener Gewinn, tatsächlich eingetretener Nachteil.
- Verletzergewinn - der Gewinn, den der Verletzer durch die unerlaubte Nutzung erzielt hat.
- Lizenzanalogie - die Gebühr, die ein vernünftiger Lizenznehmer und Lizenzgeber vereinbart hätten.
Am häufigsten greift die Lizenzanalogie.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 (Az. I ZR 93/19) festgestellt, dass bei der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG der objektive Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln ist; maßgeblich ist eine zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers.
Streitwertbegrenzung bei Privatpersonen
Für nicht-gewerbliche Nutzungen hat der Gesetzgeber eine Begrenzung eingeführt.
Nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist der Gegenstandswert für den anwaltlichen Kostenersatz auf 1.000 Euro beschränkt, sofern der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Unwirksame Abmahnungen
Nicht jede Abmahnung ist wirksam.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. 14 O 167/20) entschieden, dass eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einem Foto nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG unwirksam ist, wenn das streitgegenständliche Foto weder abgebildet noch eindeutig konkretisiert wird; der zu Unrecht Abgemahnte erhält einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a Abs. 4 UrhG.
Häufige Fehler im Umgang mit Abmahnungen
- Die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben - sie ist oft zu weit gefasst, gilt lebenslang und verankert hohe Vertragsstrafen.
- Die Abmahnung ignorieren - nach Fristablauf droht eine einstweilige Verfügung mit erheblichen Zusatzkosten.
- Das Bild eilig löschen, ohne es zu sichern - im späteren Verfahren fehlt dann der Nachweis, welche Version mit welchen Metadaten tatsächlich genutzt wurde.
- Mit dem Gegner direkt verhandeln - unbedachte Äußerungen gelten später als Geständnis und engen den Verteidigungsspielraum ein.
- Eigene Screenshots an den Abmahner senden - sie können als Beweis gegen den Abgemahnten verwendet werden.
Richtig ist: die Abmahnung vollständig dokumentieren, die Frist notieren, Beweise sichern (Originaldatei, Screenshots, Metadaten), und vor jeder Reaktion eine rechtliche Einschätzung einholen. Viele Abmahnungen lassen sich mit einer modifizierten Unterlassungserklärung und einem reduzierten Vergleichsangebot zu deutlich günstigeren Konditionen erledigen.
Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist
Bei einer Abmahnung lohnt sich anwaltlicher Rat in der Regel innerhalb der Abmahnfrist - oft sind das nur sieben bis zehn Tage.
Praxis-Checkliste für rechtssichere Bildnutzung
Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Schritte zusammen, die Unternehmen, Fotografen und Content Creator bei jeder Bildverwendung prüfen sollten.
- Quelle dokumentieren - jedes Bild mit Nachweis der Herkunft, Lizenz und Nutzungsrechte in einer zentralen Datei ablegen.
- Lizenz lesen, nicht nur kaufen - Standard-, Enhanced-, Editorial-Use-Only-Lizenzen unterscheiden sich in der Reichweite. Vor Nutzung prüfen, ob die geplante Verwendung gedeckt ist.
- Einwilligungen schriftlich einholen - für alle erkennbaren Personen auf geplanten Veröffentlichungen. Zweck, Medium, Reichweite und Dauer konkret benennen.
- Bei Kindern beide Elternteile einbeziehen - schriftliche Einwilligung beider Sorgeberechtigter, bei älteren Kindern zusätzlich das Kind selbst.
- Creative-Commons-Attribution vollständig umsetzen - Urheber, Titel, Lizenzbezeichnung, Lizenzlink, gegebenenfalls Hinweis auf Bearbeitung.
- Drohnenaufnahmen von geschützten Gebäuden und Kunstwerken vermeiden oder vorab Genehmigung einholen.
- Hausrecht beachten - bei Aufnahmen auf privatem Gelände, in Museen, Bahnhöfen oder Einkaufszentren Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers prüfen.
- KI-Bild-Herkunft dokumentieren - Modell, Prompt, Nachbearbeitung und menschliche Gestaltungsentscheidungen für jedes generierte Bild festhalten.
- Rechtevorbehalt für eigene Aufnahmen setzen - robots.txt, Metadaten und Website-Hinweise nutzen, um die Nutzung durch KI-Trainingsprozesse zu untersagen.
- Bei Abmahnung Fristen sofort notieren und vor jeder Reaktion rechtliche Prüfung einholen.
Für Unternehmen lohnt sich ein kurzer interner Prozess: Wer im Team darf Bilder für welche Kanäle freigeben? Wer dokumentiert Lizenzen? Wer schult Mitarbeiter regelmäßig zu Urheberrecht und Recht am eigenen Bild? Ein einfacher Freigabe-Workflow senkt die Abmahnrisiken spürbar. Bei der Gestaltung von Lizenzverträgen für Fotos und visuelle Werke hilft der Ratgeber zum Lizenzvertrag für Designs und Bildmaterial.
Fazit
Fotorecht ist die Schnittmenge mehrerer Rechtsgebiete - und genau diese Mehrschichtigkeit macht die Materie so anfällig für Fehler. Ein scheinbar harmloser Post, ein geteiltes Stockfoto oder eine Drohnenaufnahme vom Firmengebäude kann mehrere Rechte gleichzeitig berühren: das Urheberrecht des Fotografen, das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen, das Hausrecht des Eigentümers und datenschutzrechtliche Pflichten.
Die aktuelle Rechtsprechung verschiebt die Linien weiter. Drohnenaufnahmen sind nicht mehr durch die Panoramafreiheit gedeckt, Kinderfotos verlangen die Zustimmung beider Elternteile, KI-generierte Darstellungen werfen neue Fragen zu Urheberschaft und Persönlichkeitsschutz auf.
Gerade in Grenzfällen - zum Beispiel bei Mitarbeiterfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Nutzung von KI-generierten Darstellungen realer Personen oder bei einer erhaltenen Abmahnung - zahlt sich frühzeitige anwaltliche Prüfung aus. Wer seine Bildprozesse strukturiert aufstellt und Zweifelsfälle proaktiv klären lässt, vermeidet teure Fehler und kann die rechtlichen Rahmenbedingungen konsequent zum eigenen Vorteil nutzen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Welche Rechtsgebiete umfasst das Fotorecht in Deutschland?
Fotorecht ist die Schnittmenge aus fünf Rechtsgebieten: Urheberrecht (§§ 2, 72 UrhG) schützt die kreative Leistung des Fotografen, das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) schützt abgebildete Personen, die DSGVO (Art. 6, 85) erfasst personenbezogene Bilddaten, das Hausrecht (§§ 903, 1004 BGB) regelt Aufnahmen auf privatem Gelände, und das Markenrecht (§§ 14, 24 MarkenG) greift bei abgebildeten Logos. Eine einzige Aufnahme kann mehrere dieser Rechte gleichzeitig berühren – ein Foto ist erst dann rechtssicher veröffentlicht, wenn alle Ebenen geprüft sind.
Was ist der Unterschied zwischen Lichtbildwerk und einfachem Lichtbild?
Ein Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG ist eine Fotografie mit persönlicher geistiger Schöpfung – bewusst geplante Komposition, Lichtführung oder Inszenierung. Es ist 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt. Ein einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG ist jede Aufnahme ohne erkennbare Schöpfungshöhe (Passfotos, Produktbilder vor weißem Hintergrund, Überwachungsbilder) und genießt 50 Jahre Schutz ab Erscheinen. Beide Formen sind urheberrechtlich geschützt, die Unterscheidung wirkt sich aber auf Schutzdauer und Schadensersatzhöhe aus.
Wann dürfen Fotos von Personen ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
§ 23 Abs. 1 KUG nennt vier abschließende Ausnahmen: Personen der Zeitgeschichte in Verbindung mit öffentlichem Wirken, Beiwerk neben Landschaften oder Örtlichkeiten, Teilnehmer öffentlicher Versammlungen (Demonstrationen, Konzerte, Sportevents) und Bildnisse im höheren Interesse der Kunst. Alle Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt des § 23 Abs. 2 KUG – berechtigte Interessen der abgebildeten Person dürfen nicht verletzt werden. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf eine Ausnahme beruft.
Gilt die Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen?
Nein. Der BGH hat am 23. Oktober 2024 (I ZR 67/23) entschieden, dass Luftaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke aus Drohnenperspektive nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG fallen. Die Perspektive aus der Luft ist der Allgemeinheit nicht ohne technische Hilfsmittel zugänglich. Wer Drohnenfotos geschützter Gebäude, Skulpturen oder Kunstwerke veröffentlicht, muss die Zustimmung der Rechteinhaber einholen. Gemeinfreie Bauwerke (Schutzfrist abgelaufen) bleiben frei abbildbar.
Was kostet eine Abmahnung wegen Bilderklau?
Bei privater Nutzung bewegen sich Abmahnkosten typischerweise zwischen 500 und 1.500 Euro. Bei gewerblicher Dauernutzung auf Unternehmenswebsites oder in Werbekampagnen steigen die Streitwerte auf 6.000 bis 10.000 Euro und mehr. Der BGH hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2020 (I ZR 93/19) bestätigt, dass die Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG maßgeblich ist. Für fehlende Urheberbenennung wird ein Zuschlag von 25 bis 100 Prozent der Grundlizenz angesetzt. Privatpersonen profitieren von der Streitwertbegrenzung auf 1.000 Euro nach § 97a Abs. 3 UrhG.
Sind Creative-Commons-Bilder wirklich kostenlos nutzbar?
Nur bedingt. Jede CC-BY-Variante verlangt vollständige Attribution: Name des Urhebers, Werktitel, Lizenzbezeichnung und Lizenzlink. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Lizenz verletzt. Das OLG Köln hat am 13. April 2018 (6 U 131/17) entschieden, dass der Lizenzschaden bei kostenfreien CC-Bildern regelmäßig bei Null liegt – der Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten bleiben aber bestehen. NC-Varianten schließen jede kommerzielle Nutzung aus; bereits ein Werbebanner auf der Seite kann die Grenze überschreiten.
Wie schütze ich meine Fotos vor KI-Training?
Fotografen können einen Rechtevorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG setzen, der maschinenlesbar sein muss. Wirksame Instrumente sind Einträge in der robots.txt der eigenen Website, das TDM Reservation Protocol und IPTC- oder XMP-Metadaten in Bilddateien. Hinweise nur in AGB oder im Impressum reichen laut OLG Hamburg (5 U 104/24, 2025) nicht aus. Seit 2025 verpflichtet Art. 53 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 Anbieter großer KI-Modelle zusätzlich, solche Rechtevorbehalte technisch zu respektieren.
Wer ist Urheber eines KI-generierten Fotos?
In der Regel niemand. Das deutsche Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen natürlicher Personen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein rein KI-generiertes Bild, das ausschließlich auf einer Texteingabe beruht, erreicht diese Schwelle nicht. Anders liegt der Fall bei hybriden Workflows: Wer KI-Elemente gezielt auswählt, mit eigenen Aufnahmen kombiniert und nachbearbeitet, kann am Gesamtwerk Urheberrechtsschutz erlangen. Dritte dürfen rein KI-generierte Bilder grundsätzlich ohne Erlaubnis weiternutzen, solange keine fremden Rechte (z. B. Persönlichkeitsrechte) verletzt werden.
Brauche ich für Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebsite eine Einwilligung?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 11. Dezember 2014 (8 AZR 1010/13) entschieden, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen muss und keine arbeitsrechtlichen Nachteile bei Verweigerung drohen dürfen. Eine unbefristet erteilte Einwilligung erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern nur bei ausdrücklicher Erklärung oder wenn die Fotos einen individuellen Bezug zur Person des Arbeitnehmers aufweisen.
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