So setzen wir Ihre Ansprüche bei Bilderklau durch
Ihr Foto wurde ohne Lizenz genutzt? Wir setzen Unterlassung, Schadensersatz nach MFM und den 100%-Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung durch.
Sie tippen den Produktnamen in die Google-Bildersuche und sehen Ihr eigenes Foto auf der Website eines Konkurrenten. Oder ein Kunde schreibt: “Ihr Bild hängt da drüben im Portfolio eines anderen Fotografen.” In diesem Moment vermischen sich zwei Gefühle: Ärger über den Diebstahl und Unsicherheit, was jetzt rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Genau an dieser Stelle setzen wir an. Die strategische Einordnung erfolgt im Rahmen unserer Urheberrecht-Beratung.
Bilderklau ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt.
Dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:
- Wie viel ist Ihr Bilderklau rechtlich tatsächlich wert – und woran bemisst sich das?
- Welche fünf Sofortmaßnahmen entscheiden darüber, ob Sie später durchsetzen können?
- Wann lohnt sich die anwaltliche Verfolgung, und wie begrenzen wir Ihr Kostenrisiko?
Ist Bilderklau rechtlich überhaupt durchsetzbar?
Durchsetzbar ja, aber nicht automatisch – und genau hier trennt sich Theorie von Praxis.
Nach § 72 UrhG sind auch einfache Lichtbilder wie Produktfotos, Schnappschüsse oder Smartphone-Aufnahmen in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (Az. I ZR 76/13) klargestellt, dass der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unabhängig von einer künstlerischen Gestaltungshöhe greift und auch rein dokumentarische Aufnahmen umfasst.
Konkret heißt das für Sie: Ihr Produktfoto aus dem Webshop, Ihr Pressefoto, Ihr Hochzeitsbild, Ihre Architekturaufnahme – alles ist geschützt, sobald Sie den Auslöser gedrückt haben.
Grundsatzurteil zur Schadensberechnung bei Online-Nutzung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 (Az. I ZR 7/14, “Tauschbörse III”) bestätigt, dass der Schadensersatz nach § 97 Absatz 2 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu bemessen ist.
Das Gericht schätzt also die Lizenzgebühr, die vernünftige Parteien bei korrekter Lizenzierung vereinbart hätten, und spricht diese als Schadensersatz zu. Sie müssen keinen konkreten Umsatzverlust beweisen.
Für Unternehmen, Agenturen und Fotografen mit gewerblicher Nutzung bedeutet das in der Praxis: Sie haben einen klaren Anspruch, Sie müssen keine komplizierten Schadensberechnungen aufstellen, und die Beweisführung läuft über etablierte Orientierungswerte – insbesondere die MFM-Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Die Grundlagen zu Bildrechten und Einwilligungen bündelt unser Beitrag Fotorecht erklärt.
Die fünf Sofortmaßnahmen nach Entdeckung eines Bilderklaus
Sobald Sie einen Bilderklau entdecken, beginnt ein Countdown, den viele Rechteinhaber unterschätzen. Nicht weil eine harte Ausschlussfrist läuft, sondern weil jeder Tag, an dem Sie nicht handeln, die Beweislage schwächt, Täter verschwinden lässt und Ihre eigene Durchsetzungsbereitschaft erodiert. Die folgenden fünf Schritte sind die Reihenfolge, in der wir unsere Mandanten durch den Erstkontakt führen.
Schritt 1 – Beweise gerichtsfest sichern, bevor irgendjemand löscht
Der erste Fehler ist meistens: anrufen, wütend sein, dem Täter schreiben. Tun Sie das nicht. Sobald der Verletzer Wind von Ihrer Entdeckung bekommt, verschwindet das Bild von der Website, der Social-Media-Post wird gelöscht, der Account wird deaktiviert. Ohne belastbare Beweissicherung steht später Aussage gegen Aussage.
Sichern Sie deshalb zuerst:
- Vollständige Screenshots mit sichtbarer URL und Zeitstempel. – Nicht nur das Bild, sondern die gesamte umgebende Seite mit Kontext (Produktseite, Social-Media-Post, Artikel).
- Einen Wayback-Snapshot über archive.org. – Die URL speichern lassen erzeugt einen von einem Dritten verwalteten, zeitgestempelten Nachweis, den Gerichte regelmäßig akzeptieren.
- HTML-Downloads der Seite. – Strg+S im Browser plus die direkte Bild-URL und der Dateiname sichern den technischen Kontext zusätzlich ab.
- Bei hochwertigen Fällen eine notarielle Internet-Beurkundung. – Das lohnt sich bei Schadensvolumina ab etwa fünfstelligen Beträgen oder wenn die Gegenseite erkennbar streitlustig ist.
Parallel dazu brauchen wir den Nachweis Ihrer Urheberschaft. § 10 UrhG stellt zu Ihren Gunsten die Vermutung auf, dass derjenige Urheber ist, der als solcher auf einem Werkstück bezeichnet ist. In der Praxis sichern Sie diese Vermutung über die RAW-Datei mit EXIF-Metadaten, die Originaldatei auf Ihrem Server mit Speicherdatum, Verträge mit dem Auftraggeber und frühere Nutzungsnachweise.
Schritt 2 – Den Täter identifizieren und seine Verantwortlichkeit einordnen
Auch wenn die Website kein vollständiges Impressum hat: In Deutschland sind Webseiten-Betreiber nach § 5 Telemediengesetz zur Angabe von Name, Anschrift und Vertretungsberechtigten verpflichtet. Fehlt das Impressum, hilft die WHOIS-Abfrage bei der DENIC für deutsche Domains oder bei internationalen Registraren. Beim Hosting-Provider erfahren Sie häufig zumindest die Kontaktadresse des Domain-Inhabers.
Für Plattform-Fälle ist die Zuordnung anders. Bei Instagram, TikTok, Facebook, eBay und Amazon ist nicht die Plattform Ihr primärer Anspruchsgegner, sondern der Account-Inhaber, der das Bild unerlaubt hochgeladen hat. Die Plattform selbst haftet erst, wenn sie nach Hinweis nicht reagiert – das regelt inzwischen Artikel 16 des Digital Services Act.
Nach Artikel 16 des Digital Services Act sind Hosting-Dienste seit dem 17. Februar 2024 verpflichtet, ein standardisiertes Notice-and-Action-Verfahren anzubieten und auf substantiierte Verletzungshinweise unverzüglich zu reagieren.
Schritt 3 – Kostenfreie Ersteinschätzung bei uns anfordern
Bevor Sie selbst eine Abmahnung verschicken, kontaktieren Sie uns. Wir prüfen in der Ersteinschätzung drei Dinge: Ist der Bilderklau rechtssicher nachweisbar? Ist der Täter greifbar und zahlungsfähig? Welches wirtschaftliche Volumen rechtfertigt welchen Eskalationsweg? Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Auf Basis dieser Analyse unterbreiten wir Ihnen ein transparentes Angebot, damit Sie volle Kostenkontrolle behalten.
Warum dieser Schritt vor der Abmahnung wichtig ist: Eine formal fehlerhafte Abmahnung kann Sie Ihrer Ansprüche auf Kostenerstattung berauben und im schlimmsten Fall den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auslösen. Gerade bei mehreren parallelen Verletzungen, bei Auslandsbezug oder bei der Kombination aus Social-Media- und Website-Fällen ist die saubere rechtliche Strukturierung der Unterschied zwischen Durchsetzung und leerem Drohbrief.
Schritt 4 – Anwaltliche Abmahnung mit Unterlassungserklärung
Die Abmahnung nach § 97a UrhG ist der zentrale außergerichtliche Hebel. Sie besteht aus drei Teilen: der Aufforderung, die Nutzung zu unterlassen, der Vorlage einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Bezifferung von Schadensersatz plus Abmahnkosten. Rechtlich korrekt ausgeführt, hat die Abmahnung eine Erfolgsquote von deutlich über 70 Prozent – die meisten Täter unterwerfen sich, sobald die Forderung seriös und gut dokumentiert auf dem Tisch liegt.
Entscheidend ist der richtige Gegenstandswert. Bei einem einfachen Produktfoto liegt er typischerweise zwischen 3.000 und 6.000 Euro, bei einem künstlerischen Lichtbildwerk mit klarer Schöpfungshöhe zwischen 8.000 und 15.000 Euro, bei Pressefotos zwischen 5.000 und 10.000 Euro. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich die 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG, die der Verletzer zu erstatten hat.
Schritt 5 – Schadensersatz nach Lizenzanalogie konsequent geltend machen
Die Abmahnung beseitigt die Verletzung für die Zukunft. Die monetäre Kompensation kommt über den Schadensersatzanspruch. Er setzt sich bei korrekter Berechnung aus zwei Komponenten zusammen: der fiktiven Lizenzgebühr nach MFM-Bandbreiten und – bei fehlender Urheberbenennung – einem 100-Prozent-Aufschlag nach ständiger Rechtsprechung. Dazu kommen gegebenenfalls Verzugszinsen und ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzung.
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer:
“Der häufigste Fehler unserer Mandanten ist, den Bilderklau klein zu rechnen. Sie schauen auf ein einzelnes Foto und denken: ‘Vielleicht 100 Euro wert.’ Dabei übersehen sie den 100-Prozent-Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung, den Gegenstandswert für die Kostenerstattung und die Tatsache, dass viele Täter Wiederholungstäter sind. Wir prüfen deshalb in der Ersteinschätzung immer die volle Anspruchspalette, bevor wir schreiben.”
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Was Ihr Bilderklau wirklich wert ist – Schadensersatz konkret berechnen
Die wichtigste Frage zuerst: Die Höhe Ihres Anspruchs bestimmt die MFM-Honorartabelle in Verbindung mit der konkreten Nutzungsintensität und dem Aufschlag für fehlende Urheberbenennung. Keine Pauschalen, keine Fantasiezahlen – belastbare Bandbreiten aus einer branchenweit anerkannten Schätzgrundlage plus Rechtsprechung.
Die MFM-Honorartabelle als Schätzgrundlage
Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing veröffentlicht seit Jahrzehnten Richthonorare für professionelle Bildnutzung. Deutsche Gerichte akzeptieren diese Tabelle regelmäßig als Schätzungsbasis für die Lizenzanalogie nach § 97 Absatz 2 UrhG. Die folgenden Orientierungswerte zeigen, in welcher Größenordnung sich Ansprüche bewegen – die konkrete Zuordnung hängt von Reichweite, Nutzungsdauer und Exklusivität ab.
| Nutzungsart | Orientierungswert pro Bild (EUR) |
|---|---|
| Online-Nutzung, kleine Reichweite (bis 5.000 Aufrufe pro Monat) | 50 – 150 |
| Online-Nutzung, mittlere Reichweite (bis 200.000 Aufrufe pro Monat) | 150 – 500 |
| Online-Nutzung, große Reichweite (über 200.000 Aufrufe pro Monat) | 500 – 1.500 |
| Gewerbliches Produktlisting (Amazon, eBay, Shopify) | 100 – 800 |
| Social-Media-Einzelpost (Instagram, Facebook) | 20 – 150 |
| Social-Media-Kampagne über mehrere Monate | 300 – 1.000 |
| Website-Header oder Banner | 150 – 500 |
| Nachrichtenmedium, Online-Artikel | 50 – 300 |
| Exklusive Online-Nutzung, zeitlich begrenzt | 300 – 1.500 |
Wichtig zu verstehen: Das sind Lizenzanalogie-Werte für die bloße unlizenzierte Nutzung. Bei fehlender Urheberbenennung, Exklusivitätsverlust, künstlerischer Schöpfungshöhe oder Wiederholungsverstößen erhöht die Rechtsprechung diese Werte deutlich.
Der 100-Prozent-Aufschlag bei fehlender Urheberbenennung
Wird Ihr Bild ohne Credit oder mit falscher Zuschreibung veröffentlicht, verletzt der Täter zusätzlich Ihr Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG. Die ständige Rechtsprechung gewährt dafür einen eigenständigen Verletzerzuschlag.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2015 (Az. I ZR 148/13, “Motorradteile”) bestätigt, dass der Schadensersatz nach Lizenzanalogie zusätzlich um einen Zuschlag für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu erhöhen ist, wenn die Urheberbenennung unterblieben ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. September 2018 (Az. I ZR 187/17, “Foto-Weitergabe im Internet”) klargestellt, dass die fehlende Urheberbenennung bei Online-Nutzung einen eigenständigen Zuschlag rechtfertigt und nicht durch die bloße Weiterverbreitung verbraucht wird.
In der Praxis setzen OLG Köln, OLG Düsseldorf und OLG Hamburg den Aufschlag regelmäßig auf 100 Prozent der Lizenzanalogie an. Das bedeutet: Ein Bild, das ohne Urheberbenennung auf einer Website mit mittlerer Reichweite steht, verdoppelt sich in seinem Schadenswert von beispielsweise 250 Euro auf 500 Euro – nur durch diesen einen Umstand. Konkret bedeutet das für Sie als Rechteinhaber: Prüfen Sie vor der Abmahnung immer, ob Ihr Name korrekt und sichtbar am Bild steht. Fehlt er, verdoppeln sich Ihre Ansprüche.
Lichtbild versus Lichtbildwerk – warum die Einordnung den Streitwert verdoppelt
Ein einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG genießt 50 Jahre Schutzdauer nach dem Erscheinen. Ein Lichtbildwerk nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG genießt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und wird von Gerichten bei der Streitwertbemessung höher bewertet. Die Abgrenzung hängt von der Gestaltungshöhe ab: Gezielte Komposition, Lichtsetzung, Motivauswahl und Perspektive können ein Foto vom einfachen Lichtbild zum Lichtbildwerk erheben. Das ist keine Frage der Kunstliebe, sondern der Streitwertmaximierung – und gerade bei Architektur-, Hochzeits-, Fashion- oder redaktionellen Fotos lohnt sich die sorgfältige Argumentation in der Abmahnung.
Typische Bilderklau-Szenarien – wo wir besonders oft eingreifen
Bilderklau kommt in jedem denkbaren Kontext vor, aber fünf Konstellationen bilden den Löwenanteil unserer Mandate. In jeder dieser Situationen gibt es wiederkehrende Fallen, die über Erfolg oder Scheitern der Durchsetzung entscheiden.
Konkurrenz klaut Produktfotos auf Amazon, eBay oder im eigenen Shop
Das häufigste Szenario bei E-Commerce-Mandanten: Ein konkurrierender Seller – oft aus dem Dropshipping-Umfeld, häufig mit Verbindungen ins asiatische Marktplatz-Netzwerk – übernimmt komplette Produktlistings samt Bildern. Wirtschaftlich ist das doppelt schädlich. Sie haben die Fotokosten getragen, die Konkurrenz spart sie ein und drückt zusätzlich den Preis.
Rechtlich sind diese Fälle besonders dankbar, weil die gewerbliche Nutzung den vollen Schadensersatz plus Verletzerzuschlag auslöst und die Kostenprivilegierung nach § 97a Absatz 3 UrhG nicht greift. Bei mehreren Produkten über längere Zeiträume erreichen wir regelmäßig Schadenssummen im vier- bis fünfstelligen Bereich.
Location, Caterer oder Dienstleister nutzt Ihre Fotos nach Lizenzablauf
Der klassische Architektur-, Hochzeits- und Foodfotografie-Fall. Der Kunde hat die Fotos bezahlt, eine zeitlich oder sachlich begrenzte Lizenz erhalten, und nutzt sie danach weiter – auf der eigenen Website, bei Immobilienportalen, in Katalogen. Viele Auftraggeber argumentieren, sie hätten die Bilder “gekauft” und dürften sie deshalb unbegrenzt nutzen. Das ist ein urheberrechtlicher Irrtum.
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az. 310 O 39/24) einen Schadensersatz von 5.100 Euro für die unerlaubte Übernahme von vier Architekturfotos auf einer Unternehmenswebseite zugesprochen, zusammengesetzt aus 600 Euro Lizenzanalogie pro Foto und dem 100-Prozent-Aufschlag für fehlende Urheberbenennung.
Konkret bedeutet das für die Betroffenen: Die eigene Abmahnung lohnt sich auch Jahre nach Lizenzende, solange die Fotos noch online sind. Die Verjährung beträgt für den Unterlassungsanspruch drei Jahre ab Kenntnis, für den Restschadensersatz nach § 102 Satz 2 UrhG bis zu zehn Jahre. Genau in diesen Fällen setzen wir an, um die vermeintlich verjährten Ansprüche konsequent durchzusetzen.
Repost-Account auf Instagram, TikTok oder Pinterest
Reichweitenstarke Repost-Accounts sind rechtlich heikler, aber nicht rechtlos. Die Verletzung besteht in jedem einzelnen Post, der ohne Lizenz hochgeladen wird – technisch sowohl eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG als auch eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Die wirtschaftliche Höhe liegt zwischen 200 und 1.500 Euro pro Post, je nach Follower-Zahl und Reichweite.
Die Hürde ist praktisch, nicht juristisch: Account-Inhaber sind oft anonym, Plattformen sitzen in den USA, und die Takedown-Mechanik ist langsam. Wir kombinieren deshalb regelmäßig den Plattform-Meldeweg (DMCA bei Instagram und TikTok, Notice-and-Action nach DSA bei europäischen Diensten) mit dem Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG gegen den Hosting-Dienst. Realistische Erfolgsquote bei Social-Media-Fällen: etwa 20 bis 30 Prozent, aber bei durchsetzbaren Fällen mit hohem Schadensvolumen.
Presse- oder Agenturfoto auf Blog oder Magazin
Wenn Ihr Pressefoto oder Eigenfoto in einem Online-Magazin oder Blog ohne Lizenzkauf erscheint, greift die volle Lizenzanalogie nach gewerblichen Maßstäben. Presse-Schadensersatzsätze liegen typischerweise zwischen 500 und 1.500 Euro pro Foto, bei viralen Inhalten oder internationaler Verbreitung auch deutlich darüber.
Besonders relevant: Die Behauptung, das Foto sei “gemeinfrei” oder aus einem Wiki entnommen, ist keine Entschuldigung. Der Verletzer muss die Rechtekette nachweisen, nicht Sie die Verletzung. Ebenfalls wichtig bei Plattform-Fällen: Die bloße Tatsache, dass Sie das Bild auf Ihrem eigenen Profil gepostet haben, ist keine stillschweigende Erlaubnis für Dritte.
Sonderfall – der Täter sitzt im Ausland
Der häufigste Frustpunkt unserer Mandanten: “Der Server steht in den USA, da kann man doch nichts machen.” Das stimmt nur teilweise. Für US-Plattformen greift das DMCA-Takedown-Verfahren und entfernt rechtsverletzende Inhalte in der Regel binnen Tagen. Für EU-Täter gilt die Rom-II-Verordnung, die es erlaubt, deutsches Recht anzuwenden, wenn die Verletzung sich in Deutschland auswirkt. Schwierig bis aussichtslos ist nur China und ein Teil Osteuropas, wo die tatsächliche Vollstreckung an lokalen Gerichten scheitert.
Für Sie relevant: Auch bei Auslandsbezug lohnt sich die Durchsetzung gegen den in Deutschland vertriebenen Content, weil DSA-Takedowns und einstweilige Verfügungen gegen Hosting-Provider praktisch wirken. Wir prüfen in der Ersteinschätzung immer, welche Hebel im konkreten Fall realistisch greifen.
Wenn die Abmahnung ignoriert wird – die juristische Eskalation
Die außergerichtliche Abmahnung führt in der großen Mehrheit der Fälle zum Erfolg. Bleibt sie jedoch ohne Reaktion oder wird mit einer modifizierten Unterlassungserklärung beantwortet, stehen uns drei Eskalationswege zur Verfügung, die ausschließlich über einen spezialisierten Anwalt laufen.
Die einstweilige Verfügung im Eilverfahren
Bei akuten, eindeutigen Verletzungen mit erheblicher wirtschaftlicher Reichweite beantragen wir die einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht. Die Dringlichkeit muss innerhalb weniger Wochen nach Kenntnis der Verletzung beantragt werden, sonst entfällt die Eilbedürftigkeit. Typische Erledigungszeit: fünf bis zehn Tage bis zur Beschlussverfügung, bei mündlicher Verhandlung zwei bis sechs Wochen. Das Instrument ist scharf, weil es die Nutzung sofort unterbindet und bei Verstoß Ordnungsgelder bis 250.000 Euro pro Verletzung auslöst.
Der Auskunftsanspruch gegen Plattformen und Hoster
Wenn der Täter anonym agiert oder sich hinter einer Briefkastenfirma versteckt, greift § 101 UrhG. Der Drittauskunftsanspruch richtet sich an Hosting-Provider und Plattformen und zwingt sie zur Herausgabe von Bestandsdaten des Verletzers – Name, Adresse, Kontaktinformation. Die Rechtsprechung des BGH hat diesen Anspruch in den letzten Jahren auch gegenüber großen Plattformen geschärft.
Nach § 101 Absatz 2 UrhG besteht ein Auskunftsanspruch gegen Dritte, die in gewerblichem Ausmaß rechtsverletzende Dienstleistungen erbracht haben, insbesondere gegen Hosting-Provider und Plattformbetreiber.
Die Hauptsacheklage auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft
Wenn der Täter die Unterlassungserklärung verweigert oder den geforderten Schadensersatz nicht zahlt, klagen wir im Hauptverfahren. Die Bündelung aller Ansprüche – Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft über den Nutzungsumfang, Kostenerstattung – in einem Verfahren ist kostengünstiger und drucksetzender als Einzelverfahren. Die Gerichtsgebühren trägt im Erfolgsfall der Verletzer.
EU-Rechtsprechung schließt die Ausrede vom frei verfügbaren Bild
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. August 2018 (Rechtssache C-161/17, “Renckhoff”) entschieden, dass das erneute Einstellen eines Fotos auf einer anderen Website – auch wenn es bereits frei im Internet zugänglich war – eine neue, zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt.
Die Verteidigung des Täters, er habe das Foto ja schon “frei im Netz” gefunden, ist damit rechtlich ausgeschlossen. Jeder neue Upload löst einen eigenständigen Anspruch aus.
Eigenversuch oder anwaltliche Durchsetzung? Der Realitätscheck
Die ehrliche Antwort vorweg: Eine eigene Abmahnung kann funktionieren, aber das Risiko-Rendite-Verhältnis spricht in den meisten Fällen für den anwaltlichen Weg. Drei Gründe verdichten diese Einschätzung: Formfehler bei der Abmahnung schlagen auf Ihre Kostenerstattung durch, die Berechnung des Gegenstandswerts ist rechtsprechungsgetrieben und ändert sich jährlich, und die psychologische Härte gegenüber Wiederholungstätern setzt Kanzleierfahrung voraus.
| Kriterium | Eigenversuch | Mit unserer Kanzlei |
|---|---|---|
| Gegenstandswert-Bemessung | Unsicher, oft zu niedrig angesetzt – Schadensersatz schrumpft | Rechtsprechungsgetreue Bemessung, voller Anspruch ausgeschöpft |
| Formkorrekte Abmahnung | Gefahr des Rechtsmissbrauchs-Einwands und verlorener Kostenerstattung | Juristisch sauber, belastbar vor Gericht |
| Durchsetzungsdruck | Privatperson wird ignoriert, Drohbrief ohne Substanz | Anwaltliche Abmahnung erzeugt reale Konsequenzen |
| Umgang mit Plattformen und Hostern | DMCA- und DSA-Verfahren oft nicht richtig bedient | Parallele Takedowns plus Auskunftsanspruch |
| Kostenrisiko | Volle Kostentragung bei Fehler, keine Erstattung | Kostenerstattung durch Verletzer nach § 97a UrhG |
Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Auf Basis Ihrer Unterlagen – Screenshots, Original-Dateien, Lizenzverträge – prüfen wir die Erfolgsaussichten und unterbreiten Ihnen anschließend ein transparentes Angebot.
Der Ablauf, wenn wir Ihren Bilderklau-Fall übernehmen
Unser Prozess ist auf Geschwindigkeit und Durchsetzbarkeit getrimmt. Von der ersten Kontaktaufnahme bis zur abgeschlossenen Unterlassungserklärung vergehen in einfachen Fällen etwa zehn bis vierzehn Tage, in komplexeren Konstellationen mit Auskunftsanspruch oder einstweiliger Verfügung entsprechend länger. Die folgende Übersicht zeigt, wie wir vorgehen.
So setzen wir Ihren Bilderklau-Fall durch
- Kostenlos
1. Ersteinschätzung
Sie senden uns Screenshots, URL und – falls vorhanden – Original-Datei und Lizenzverträge. Wir prüfen Nachweisbarkeit, Anspruchshöhe und Eskalationspfad.
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2. Strategie & Angebot
Wir entwickeln den konkreten Durchsetzungsplan – Abmahnung, Plattform-Takedown, Auskunft, einstweilige Verfügung – und unterbreiten ein transparentes Angebot.
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3. Abmahnung & Durchsetzung
Wir versenden die juristisch saubere Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderung, begleiten Verhandlung und Zahlungseingang.
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4. Eskalation bei Bedarf
Wenn der Täter nicht reagiert: einstweilige Verfügung, Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG oder Hauptsacheklage auf Unterlassung und Schadensersatz.
In der Praxis kommuniziert bei uns ein fester Ansprechpartner mit Ihnen, sodass Sie nicht jedem neuen Sachbearbeiter Ihren Fall neu erklären müssen. Wir dokumentieren jeden Schritt digital, legen eine strukturierte Akte an und übergeben Ihnen nach Abschluss des Falls eine vollständige Übersicht über Forderung, Zahlung und Unterlassungserklärung. Das schafft die Grundlage für Folgefälle, in denen der gleiche Täter erneut auffällig wird – oder für Monitoring-Strategien, die weitere Verletzungen erfassen.
Nächste Schritte
Wenn Sie aktuell einen Bilderklau entdeckt haben, zählen die ersten Stunden nicht wegen einer formellen Frist, sondern weil die Beweislage erodiert, sobald der Täter Wind bekommt. Sichern Sie Screenshots und einen Archive.org-Snapshot, sammeln Sie die Original-Datei oder den RAW-Beleg, und nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor Sie selbst Kontakt zum Verletzer aufnehmen.
In der kostenfreien Ersteinschätzung klären wir, wie belastbar Ihre Beweise sind, welches wirtschaftliche Volumen realistisch ist und welcher Eskalationsweg zu Ihrem Fall passt. Auf dieser Basis entscheiden Sie mit vollem Überblick, ob und wie Sie durchsetzen wollen – mit transparenter Kostenstruktur und einem festen Ansprechpartner, der Ihren Fall von der Abmahnung bis zur Zahlung oder zur Gerichtsentscheidung begleitet.
Senden Sie uns Ihre Unterlagen, und wir melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung Ihrer Ansprüche.