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Ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 18 Min Lesezeit

Hand legt einen versiegelten Brief mit rotem Wachssiegel auf einen Schreibtisch
KI-generiertes Symbolbild

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Die ordentliche Kündigung ist die häufigste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland. Ob aus Arbeitnehmer- oder Arbeitgebersicht - wer die Regeln kennt, vermeidet teure Fehler und wahrt seine Rechte. Arbeitgeber erhalten im Streitfall Unterstützung bei der Abwehr von Kündigungsschutzklagen.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame ordentliche Kündigung erfüllt sein - und welche Fristen gelten?
  • Welche Kündigungsgründe erkennt das Gesetz an, und wer genießt besonderen Kündigungsschutz?
  • Was sollten Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung tun, um ihre Rechte zu sichern?

Was bedeutet “ordentliche Kündigung”?

Eine ordentliche Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Abgrenzung zur außerordentlichen Kündigung

Der zentrale Unterschied liegt in Frist und Begründungserfordernis.

In der Praxis kommt die ordentliche Kündigung deutlich häufiger vor. Die außerordentliche Kündigung ist Extremfällen vorbehalten - etwa bei Diebstahl, Betrug oder schweren Pflichtverletzungen. Die Voraussetzungen dafür erklärt unser Ratgeber zur außerordentlichen Kündigung.

Wann greift das Kündigungsschutzgesetz?

Nicht jede ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz. Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Auch geringfügig Beschäftigte werden mitgezählt. Die Arbeitgeberperspektive vertieft unser Überblick zur Arbeitgeber-Kündigung.

Nach Zugang der Kündigung bestimmt der Ablauf der Kündigungsschutzklage die nächsten Fristen.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung im Vergleich

Die ordentliche Kündigung wahrt eine Frist und benötigt - außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes - keinen Grund. Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos, erfordert dafür aber einen wichtigen Grund. Beide Formen müssen zwingend schriftlich erfolgen.

Welche Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung?

Jede Kündigungsart folgt einem eigenen Prüfungsschema.

Personenbedingte Kündigung

Der häufigste Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung.

Vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen:

  • Negative Gesundheitsprognose. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss davon auszugehen sein, dass der Arbeitnehmer auch künftig erhebliche Fehlzeiten haben wird.
  • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Die Fehlzeiten müssen zu konkreten Störungen im Betriebsablauf oder zu wirtschaftlichen Belastungen führen.
  • Kein milderes Mittel. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Versetzung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung vermeiden kann.
  • Interessenabwägung. Das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers muss das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen.

Ein häufiges Missverständnis: Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Eine Kündigung ist auch während der Arbeitsunfähigkeit zulässig und wird durch eine Krankschreibung nicht unwirksam.

Verhaltensbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung

Drei Stufen sind zu prüfen:

  1. Es müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die den konkreten Arbeitsplatz entfallen lassen.

Die Sozialauswahl ist in der Praxis der häufigste Angriffspunkt gegen betriebsbedingte Kündigungen.

Kündigung in Kleinbetrieben

Aber auch in Kleinbetrieben ist die Kündigung nicht schrankenlos.

Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Kündigungsarten auf einen Blick.

Wischen
KriteriumPersonenbedingtVerhaltensbedingtBetriebsbedingt
UrsacheFähigkeiten/EignungSteuerbares FehlverhaltenWegfall des Arbeitsplatzes
Verschulden nötigNeinJaNein
Abmahnung nötigNeinIn der Regel jaNein
SozialauswahlNeinNeinJa
Häufigster FallLangzeiterkrankungArbeitsverweigerungPersonalabbau

Wie werden Kündigungsfristen richtig berechnet?

Die Berechnung der Kündigungsfrist gehört zu den häufigsten Fehlerquellen - sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern. Die Frist bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet, und beeinflusst Arbeitslosengeld, Resturlaub und Abfindungsverhandlungen.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist

Verlängerte Fristen bei längerer Betriebszugehörigkeit

Die folgende Tabelle zeigt die gestaffelten Kündigungsfristen im Überblick.

Wischen
BetriebszugehörigkeitFrist (Arbeitgeber)Kündigungstermin
Bis 2 Jahre4 Wochen15. oder Monatsende
Ab 2 Jahre1 MonatMonatsende
Ab 5 Jahre2 MonateMonatsende
Ab 8 Jahre3 MonateMonatsende
Ab 10 Jahre4 MonateMonatsende
Ab 12 Jahre5 MonateMonatsende
Ab 15 Jahre6 MonateMonatsende
Ab 20 Jahre7 MonateMonatsende

Wer am 1. Januar eingestellt wurde und am 30. Dezember desselben Jahres die Kündigung erhält, hat weniger als ein Jahr Betriebszugehörigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Kündigungsfrist erst im Februar des Folgejahres endet.

Sonderfall Probezeit

Sie endet aber zwingend mit Ablauf der Probezeit.

Ein häufiger Fehler: Viele glauben, in der Probezeit könne “sofort” gekündigt werden.

Tarifvertragliche und einzelvertragliche Abweichungen

Besondere Vorsicht gilt bei Arbeitsverträgen, die längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer vorsehen als für den Arbeitgeber.

Zugang der Kündigung als entscheidender Zeitpunkt

Nicht das Absendedatum zählt, sondern der Tag, an dem die Kündigung dem Empfänger zugeht. Eine Kündigung, die am 31. März in den Briefkasten eingeworfen wird, gilt regelmäßig erst am nächsten Werktag als zugegangen, wenn der Einwurf nach der üblichen Postzustellzeit erfolgt.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, die Kündigung persönlich zu übergeben und den Empfang quittieren zu lassen - oder einen Boten einzusetzen, der den Einwurf in den Briefkasten bezeugen kann.

Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?

Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit

Der Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter gehört zu den stärksten im deutschen Arbeitsrecht.

Ähnlich stark ist der Schutz während der Elternzeit.

Schwerbehinderte Menschen

Betriebsratsmitglieder und Datenschutzbeauftragte

Weitere geschützte Personengruppen

Der besondere Kündigungsschutz erstreckt sich auf weitere Gruppen:

  • Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit. Ab Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Ende gilt ein Sonderkündigungsschutz.
  • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende. Während der Dienstzeit ist eine Kündigung unzulässig.

Nachträgliche Klagezulassung für Schwangere gestärkt

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie in seinem Urteil vom 3. April 2025 aufgegriffen und die nachträgliche Klagezulassung für Schwangere erleichtert, die unverschuldet erst verspätet von ihrer Schwangerschaft erfahren.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Kündigung?

Widerspruch des Betriebsrats

Häufiger Formfehler bei der Betriebsratsanhörung

Die Betriebsratsanhörung scheitert in der Praxis oft an formalen Fehlern.

Ordentliche Kündigung erhalten - die ersten Schritte

Die Nachricht kommt meist unerwartet und löst Verunsicherung aus. Gerade in den ersten Tagen nach Erhalt einer Kündigung werden die Weichen gestellt - wer jetzt richtig handelt, sichert seine Ansprüche und verbessert seine Verhandlungsposition.

Sofortmaßnahmen nach Kündigungserhalt

Die wichtigsten Schritte in den ersten 24 bis 48 Stunden:

  1. Kündigungsschreiben sichern und das Datum des Zugangs dokumentieren. Dieses Datum bestimmt den Beginn aller Fristen.
  2. Prüfen, ob die Kündigung im Original unterschrieben ist.
  3. Arbeitsvertrag und eventuelle Tarifverträge heraussuchen, um die korrekte Kündigungsfrist zu überprüfen.
  4. Keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Weder eine Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag noch eine mündliche Zustimmung zur Kündigung leisten.

Warum die Drei-Wochen-Frist über alles entscheidet

Bei Zustellung am 1. April endet die Frist am 22. April um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag.

Meldung bei der Arbeitsagentur nicht vergessen

Die Meldung kann persönlich, telefonisch oder online erfolgen.

Typische Fehler nach Kündigungserhalt

  • Kündigung ignorieren oder verdrängen. Auch wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen Klage erheben. Passivität führt zum Rechtsverlust.
  • Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck unterschreiben. Arbeitgeber bieten nach der Kündigung häufig Aufhebungsverträge an. Ohne vorherige rechtliche Prüfung sollte nichts unterschrieben werden.
  • Meldung bei der Arbeitsagentur versäumen. Die Dreitagefrist für die Arbeitssuchendmeldung wird häufig übersehen und kann finanzielle Nachteile beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
  • Kündigungsfrist nicht nachrechnen. Eine zu kurz bemessene Frist macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam, kann aber die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschieben.
  • Auf eine Abfindung vertrauen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei einer ordentlichen Kündigung.
    Abfindungen werden häufig im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen oder gerichtlichen Vergleichen vereinbart, können aber auch in Aufhebungsverträgen, durch Sozialpläne bei Betriebsänderungen oder als freiwilliges Angebot des Arbeitgebers zur Vermeidung eines Rechtsstreits vorgesehen sein.

Die Drei-Wochen-Frist ist nicht verhandelbar

Wer nach einer Kündigung seine Ansprüche wahren will, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist kann weder durch den Arbeitgeber verlängert noch durch Verhandlungen gestoppt werden. Nach Ablauf gilt die Kündigung als wirksam - unabhängig davon, ob sie es tatsächlich war.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Eine Abfindung ist die Ausnahme, nicht die Regel.

In der Praxis erhalten Arbeitnehmer dennoch häufig eine Abfindung - allerdings nicht kraft Gesetzes, sondern als Ergebnis einer Verhandlung.
Die gängigsten Wege zur Abfindung sind:

  • Vergleich im Kündigungsschutzverfahren. Wenn sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht auf eine Beendigung gegen Abfindung einigen.
  • Sozialplan. Bei Massenentlassungen oder Betriebsänderungen kann ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Abfindungsregelungen vorsehen.
  • Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber bietet eine Abfindung als Anreiz für eine einvernehmliche Beendigung.

In der Praxis variiert die tatsächliche Höhe aber erheblich - je nach Verhandlungsposition, Prozessrisiko und Branche. Wer seine Verhandlungsposition bei der Abfindung stärken will, sollte die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage kennen.

Aktuelle Entwicklungen und häufige Missverständnisse

Das Kündigungsrecht entwickelt sich laufend weiter. Neue Urteile und gesetzliche Änderungen beeinflussen die Praxis unmittelbar. Gleichzeitig halten sich hartnäckige Mythen, die zu Fehlentscheidungen führen.

Was sich durch die Digitalisierung geändert hat

Januar 2025 in Kraft. Es hat einige Formanforderungen gelockert - aber nicht alle.

Auch der aktuelle Koalitionsvertrag von 2025 plant weitere Vereinfachungen - etwa die Ermöglichung der Textform für Befristungsabreden.

Freistellungsklauseln unter verschärfter Kontrolle

Die häufigsten Irrtümer im Überblick

Viele weit verbreitete Annahmen zum Kündigungsrecht sind schlicht falsch. Die folgende Übersicht räumt mit den hartnäckigsten Fehlvorstellungen auf.

Wischen
MythosRealität
Während einer Krankheit darf nicht gekündigt werdenEine Kündigung ist auch während der Arbeitsunfähigkeit möglich und wirksam
Der Arbeitgeber muss dreimal abmahnenEine einzige einschlägige Abmahnung genügt. Bei schweren Verstößen entfällt die Abmahnpflicht ganz
Nach einer ordentlichen Kündigung steht immer eine Abfindung zuEin gesetzlicher Anspruch besteht nur im Ausnahmefall bei betriebsbedingter Kündigung nach dem KSchG
Eine mündliche Kündigung ist zwar formlos, aber gültigDie Schriftform ist zwingend. Ohne eigenhändige Unterschrift ist die Kündigung nichtig
Der Betriebsrat muss der Kündigung zustimmenDer Betriebsrat hat ein Anhörungsrecht, aber kein Vetorecht. Die fehlende Anhörung macht die Kündigung unwirksam
In der Probezeit kann man sofort entlassen werdenAuch in der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen

Praxis-Checkliste für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Checkliste für Arbeitnehmer nach Kündigungserhalt

  • Zugangsdatum dokumentieren - notieren, wann die Kündigung im Briefkasten lag oder persönlich übergeben wurde.
  • Formale Wirksamkeit prüfen - ist die Kündigung im Original unterschrieben? Steht der richtige Absender darauf?
  • Kündigungsfrist nachrechnen - anhand von Betriebszugehörigkeit, Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag die korrekte Frist ermitteln.
  • Arbeitsagentur kontaktieren - spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden.
  • Drei-Wochen-Frist im Kalender markieren - die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt am Tag nach dem Zugang.
  • Rechtliche Beratung einholen - gerade bei Unsicherheit über die Wirksamkeit oder bei einem Abfindungsangebot empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Einschätzung.
  • Keine voreiligen Unterschriften leisten - Aufhebungsverträge, Freistellungsvereinbarungen oder Ausgleichsquittungen nicht ohne Prüfung unterzeichnen.

Checkliste für Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung

  • Kündigungsgrund dokumentieren - alle relevanten Vorfälle, Abmahnungen und Gespräche schriftlich festhalten.
  • Kündigungsschutz prüfen - greift das KSchG? Besteht besonderer Kündigungsschutz?
  • Betriebsrat anhören - die vollständige und fristgerechte Anhörung sicherstellen, bevor die Kündigung zugestellt wird.
  • Bei Schwerbehinderten das Integrationsamt einschalten - die Zustimmung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.
  • Sozialauswahl durchführen - bei betriebsbedingten Kündigungen die vier Kriterien systematisch dokumentieren.
  • Schriftform beachten - eigenhändige Unterschrift des Kündigungsberechtigten auf dem Originalschreiben. Keine elektronische Form.
  • Zugang sicherstellen - Kündigung persönlich übergeben oder durch einen Boten zustellen lassen.

Wann sich rechtliche Beratung besonders lohnt

In bestimmten Situationen ist eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung besonders sinnvoll:

  • Die Kündigung erscheint formal oder inhaltlich fehlerhaft.
  • Es besteht besonderer Kündigungsschutz, dessen Reichweite unklar ist.
  • Der Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung an.
  • Die Kündigungsfrist weicht von der gesetzlichen Regelung ab.
  • Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung mit fraglicher Sozialauswahl.

Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt, vermeidet typische Fehler und verbessert die eigene Ausgangslage - unabhängig davon, ob eine Klage eingereicht oder eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird.

Fazit

Die ordentliche Kündigung folgt klaren Regeln, die beide Seiten kennen sollten.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko in den formalen Anforderungen.

Die aktuelle Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an Verfahrenssorgfalt weiter.

Entscheidend ist in beiden Fällen: Frühzeitig handeln, Fristen kennen und die eigene Situation realistisch einschätzen. Wer unsicher ist, sollte sich zeitnah beraten lassen, um keine Rechte zu verschenken.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Die Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Im Gegensatz zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung braucht sie keinen wichtigen Grund – wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, muss die Kündigung aber sozial gerechtfertigt sein. Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform nach § 623 BGB. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.

Welche Kündigungsfristen gelten bei einer ordentlichen Kündigung?

Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB mit zunehmender Betriebszugehörigkeit stufenweise: nach 2 Jahren auf 1 Monat, nach 5 Jahren auf 2 Monate, bis hin zu 7 Monaten nach 20 Jahren – jeweils zum Monatsende. Für Arbeitnehmer bleibt die Grundfrist von vier Wochen unverändert, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sieht längere Fristen vor. In der Probezeit (maximal sechs Monate) gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen ohne festen Kündigungstermin. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Kündigung.

Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die ordentliche Kündigung?

Nur wenn das Kündigungsschutzgesetz greift. Das ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§§ 1, 23 KSchG). Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse. In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten darf der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Auch dort gilt aber: Die Kündigung darf nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen oder sittenwidrig sein.

Wie funktioniert die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchführen. Nach § 1 Abs. 3 KSchG sind vier Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Der Arbeitnehmer mit dem geringsten Schutzbedürfnis wird zuerst gekündigt. Fehler bei der Sozialauswahl – etwa die Nichtberücksichtigung vergleichbarer Arbeitnehmer in anderen Abteilungen – führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Sozialauswahl ist in der Praxis der häufigste Angriffspunkt gegen betriebsbedingte Kündigungen und sollte sorgfältig dokumentiert werden.

Muss der Betriebsrat vor einer ordentlichen Kündigung angehört werden?

Ja. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören – eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Gründe mitteilen. Der Betriebsrat hat bei einer ordentlichen Kündigung gesetzlich eine Woche Zeit, Bedenken mitzuteilen oder aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründen zu widersprechen, etwa bei fehlerhafter Sozialauswahl oder möglicher Weiterbeschäftigung. Ein Widerspruch verhindert die Kündigung nicht: Hat der Betriebsrat ordnungsgemäß widersprochen und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber ihn auf Verlangen bis zum rechtskräftigen Verfahrensende weiterbeschäftigen.

Welche Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz?

Schwangere und Mütter sind nach § 17 MuSchG während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung geschützt. Schwerbehinderte bedürfen nach § 168 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes. Betriebsratsmitglieder sind nach § 15 KSchG ordentlich unkündbar, ebenso interne Datenschutzbeauftragte nach § 6 Abs. 4 BDSG. Arbeitnehmer in Elternzeit genießen ab acht Wochen vor Beginn Sonderkündigungsschutz. Auszubildende können nach der Probezeit nur außerordentlich gekündigt werden. Das BAG hat am 3. April 2025 die nachträgliche Klagezulassung für Schwangere erleichtert, die erst verspätet von ihrer Schwangerschaft erfahren.

Wie lang ist die Klagefrist nach Erhalt einer Kündigung?

Drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss innerhalb dieser Frist Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Wer sie versäumt, verliert endgültig das Recht auf gerichtliche Überprüfung – selbst wenn die Kündigung offensichtlich fehlerhaft war. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag. Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei schwerer Krankheit oder wenn der Arbeitnehmer nachweislich nicht rechtzeitig erfahren hat.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei ordentlicher Kündigung?

Grundsätzlich nein. Ein Abfindungsanspruch besteht nach § 1a KSchG nur bei betriebsbedingter Kündigung, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist und der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Die Höhe beträgt dann ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis erhalten Arbeitnehmer dennoch häufig eine Abfindung – als Ergebnis eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, eines Sozialplans bei Massenentlassungen oder eines Aufhebungsvertrags. Die Faustformel lautet ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, die tatsächliche Höhe variiert aber je nach Verhandlungsposition.

Darf während einer Krankheit gekündigt werden?

Ja. Eine Kündigung ist auch während der Arbeitsunfähigkeit zulässig und wird durch eine Krankschreibung nicht unwirksam. Krankheit schützt nicht vor Kündigung – das ist eines der hartnäckigsten Missverständnisse im Arbeitsrecht. Umgekehrt kann eine langanhaltende Krankheit sogar selbst ein Kündigungsgrund sein (personenbedingte Kündigung), wenn eine negative Gesundheitsprognose besteht und die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Das BAG hat am 7. Februar 2024 entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn die Krankschreibung passgenau zur Kündigungsfrist ausgestellt wird und der Arbeitnehmer unmittelbar danach einen neuen Job antritt.

Kann eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam ausgesprochen werden?

Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung zwingend der Schriftform. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax ist unwirksam – ebenso eine mündlich ausgesprochene Kündigung. Auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz IV von 2025 bleibt die Schriftform für Kündigungen unverändert bestehen, obwohl andere arbeitsrechtliche Formerfordernisse gelockert wurden. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein und dem Empfänger im Original zugehen. Das BAG hat am 20. Juni 2024 klargestellt, dass der Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben besondere Sorgfalt erfordert – ein Auslieferungsbeleg ist nötig.

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