So holen wir Ihre Domain vom Grabber zurück
Ihre Domain in fremder Hand? Wir setzen UDRP, DENIC-Dispute und Zivilklage durch und holen Ihre Marken- oder Wunschdomain zurück. Kostenfreie Prüfung.
Ein Unbekannter hält Ihre Wunschdomain, verlangt fünfstellige Summen für die Herausgabe, leitet Tippfehler-Domains auf Wettbewerber um oder parkt Ihren Markennamen bei einem Verkaufsportal. Jeder Tag kostet Reichweite, Vertrauen und Conversion. Gleichzeitig laufen Launch-Kampagnen, Investoren-Due-Diligence-Termine oder Markenanmeldungen beim DPMA weiter - und Ihre Gegenseite weiß das. Unsere IT-Recht-Beratung verbindet Domainrecht, Plattformrisiken und digitale Geschäftsmodelle.
Dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:
- Wann ist die Registrierung einer fremden Domain rechtswidrig und wann nicht?
- Welches Verfahren greift für welche TLD und wie schnell bekommen Sie Ihre Domain tatsächlich zurück?
- Welche juristischen Hebel erzwingen die Übertragung oder Löschung und wann setzen wir sie für Sie ein?
Wann ist Domaingrabbing rechtswidrig und wann nicht?
Rechtswidrig ja, aber nicht jede fremde Registrierung ist schon Grabbing - und genau diese Abgrenzung entscheidet, welche Ansprüche wir für Sie durchsetzen können.
Nach § 12 BGB kann der Träger eines Namens Unterlassung und Beseitigung verlangen, wenn ein anderer unbefugt denselben Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt wird.
Nach §§ 14 und 15 MarkenG kann der Inhaber einer eingetragenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung dem Dritten die Nutzung eines identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens untersagen, wenn die Nutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt.
Nach § 4 Nr. 4 UWG ist die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers unlauter und löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach den §§ 8 und 9 UWG aus.
Leitlinie der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2001, Az. I ZR 216/99 (mitwohnzentrale.de) klargestellt, dass die Registrierung und Nutzung eines Gattungsbegriffs als Domain grundsätzlich zulässig ist und kein präventives Freihaltebedürfnis der Mitbewerber greift.
Das heißt: Wer sich “versand.de” oder “online-marketing.de” sichert, handelt nicht automatisch rechtswidrig. Ein angreifbarer Grabbing-Fall entsteht erst, wenn Kennzeichen-, Namens- oder Wettbewerbsrecht hinzutreten.
Was den Grabber vom legitimen Domainer unterscheidet
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. April 2008, Az. I ZR 159/05 (afilias.de) festgestellt, dass die Registrierung einer Domain vor dem Entstehen eines jüngeren Kennzeichenrechts keine Namensanmaßung darstellt und der Handel mit Domains grundsätzlich zulässig ist.
Für die Praxis heißt das: Wir prüfen bei jedem Mandat zuerst die zeitliche Reihenfolge. War Ihre Marke oder Ihr Unternehmenskennzeichen zum Registrierungszeitpunkt bereits benutzt oder angemeldet, liegt der Angriffsvektor auf der Hand. Ist die Domain älter, verschiebt sich der Fokus - dann argumentieren wir über spätere kennzeichenmäßige Nutzung, Bösgläubigkeit bei Erweiterung des Portfolios oder über Typosquatting gegenüber Ihrer seitdem aufgebauten Reichweite. Wenn Domainmissbrauch mit gefälschten Waren oder Shop-Kopien zusammenfällt, ist auch die Abwehr von Produktpiraterie relevant.
Wie Grabber Ihren Namen tatsächlich kapern
Die Angriffsformen im Domainrecht folgen wenigen, aber immer wieder auftauchenden Mustern. Wer seinen Fall einem dieser Muster zuordnen kann, spart Zeit und erhöht die Erfolgschance im Verfahren erheblich.
Klassisches Cybersquatting bei Marken- oder Unternehmensnamen
Der professionelle Domainer beobachtet Gründerportale, Markeneintragungen und Trendwörter und registriert passende Domains, bevor Sie den Shop, den Brand oder das SaaS-Produkt aufsetzen. Sie bemerken die Blockade erst, wenn Sie in der WHOIS-Datenbank nachsehen und feststellen, dass Ihre Wunschdomain seit Jahren bei einem Verkaufsportal geparkt ist und Banner-Werbung anzeigt. Auf Ihre Anfrage antwortet der Halter mit einem Angebot im vier- bis fünfstelligen Bereich. Das klassische Grabbing-Muster.
Typosquatting und Tippfehler-Domains
Ein häufig unterschätztes Risiko. Hier registriert ein Grabber bewusst Tippfehler-Varianten einer bekannten Domain, etwa “otto-onine.de” statt “otto-online.de” oder “faceboook.com”. Der Traffic fließt unbemerkt auf Werbeseiten, auf Konkurrenzangebote oder in schlimmsten Fällen auf Phishing-Infrastruktur.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2014, Az. I ZR 164/12 (wetteronline.de) entschieden, dass die Nutzung einer Tippfehler-Domain als unlauteres Abfangen von Kunden im Sinne des Wettbewerbsrechts zu werten ist, wenn der Besucher nicht unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der gesuchten Seite befindet.
Für Händler und Plattformen bedeutet das: Wir können Typo-Domains nicht nur abstellen, sondern auch Schadensersatz für den entgangenen Traffic und den Reputationsverlust geltend machen. Voraussetzung ist eine saubere Dokumentation der Umleitungen, Weiterleitungsziele und Besucherzahlen.
Domain-Portfolios und Sedo-Parking
Nicht jeder Grabber zielt auf eine einzelne Marke. Professionelle Portfolios umfassen hunderte oder tausende Domains, abgeleitet aus DAX-Marken, Produktkategorien oder Orts- und Berufsbezeichnungen. Einmalinvestment von wenigen Euro pro Jahr, monatliche Parking-Erlöse durch Werbebanner und gelegentliche Verkaufspreise im fünfstelligen Bereich.
Expired Domain Hijacking und abgelaufene Traditionsdomains
Sie haben eine Domain seit 20 Jahren, der automatische Renewal-Versuch scheitert am abgelaufenen Kreditkartenlimit, niemand bemerkt die Lücke.
Insider-Konflikt mit ehemaligem Gründer, CTO oder Partner
Ein technisch organisierter Mitgründer registriert die Startup-Domain auf den eigenen Namen, oft ohne schriftlichen Treuhandvertrag. Nach einem Zerwürfnis weigert er sich, die Domain freizugeben.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. März 2010, Az. I ZR 197/08 (braunkohle-nein.de) klargestellt, dass der Treugeber bei einer treuhänderisch registrierten Domain nach § 667 BGB einen Anspruch auf Übertragung und Umschreibung der Domain hat, nicht nur auf Freigabe.
Das unterscheidet diese Konstellation grundlegend vom Grabber-Szenario: Sie bekommen Ihre Domain direkt übertragen, ohne Umweg über Freigabe und Nachrücken.
Konkurrenz in anderer TLD und Sunrise-Missbrauch neuer gTLDs
Sie haben die .de-Variante, ein Wettbewerber sichert sich gezielt .com, .shop oder die .io-Variante. Oder noch subtiler: Bei der Einführung einer neuen Top-Level-Domain greift ein Dritter in der Sunrise-Phase zu, bevor Sie reagieren können.
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Was Domaingrabbing Ihr Unternehmen wirklich kostet
Der direkte Schaden, den Mandanten zuerst schildern, ist meist der Kaufpreis, den der Grabber fordert. Die eigentlichen Kosten liegen an anderer Stelle und sind der Grund, warum wir bei akuten Fällen sofort parallele Eskalationspfade starten.
Blockierter Markteintritt und laufende Kampagnen-Kosten
Für Startups und neu positionierte Produkte ist die richtige Domain kein Nice-to-have. Ohne sie verzögern sich Pressearbeit, Investor-Updates, Google-Ads-Kampagnen und Social-Media-Launches um Wochen. Wer mit einer Ersatzdomain startet und später umzieht, verliert einen Teil des aufgebauten SEO-Equity und zahlt die Kampagnenbudgets faktisch doppelt.
SEO-Verlust bei gekaperten oder abgelaufenen Domains
Wird eine Bestands-Domain neu registriert und umgeleitet oder geparkt, brechen die Rankings der betroffenen Begriffe innerhalb weniger Wochen ein. Der Wiederaufbau über eine neue Domain oder eine zurückgeholte alte Domain dauert erfahrungsgemäß sechs bis achtzehn Monate. In dieser Zeit nimmt der Wettbewerb die freigewordenen Positionen ein.
E-Mail-Deliverability, Phishing und DSGVO-Risiken
Ein oft übersehenes Risiko bei Typosquatting: Der Grabber kann über die Tippfehler-Domain MX-Einträge setzen und Kunden-E-Mails abfangen, die an die falsche Schreibweise gesendet werden. Bestellbestätigungen, Vertragsdokumente, Zahlungsaufforderungen, alles landet in fremden Händen. Das ist nicht nur ein Reputationsproblem, sondern je nach Inhalt ein meldepflichtiger DSGVO-Vorfall. Bei Phishing-Angriffen mit Ihrer Marke können Schadensersatzforderungen von Dritten hinzukommen.
Kundenverwirrung, Conversion-Verlust und Vertrauensdelle
Ein relevanter Anteil aller Direkteingaben enthält erfahrungsgemäß Tippfehler, insbesondere bei längeren oder mehrteiligen Domains. Landet dieser Traffic auf einer Parking-Seite mit Werbebannern oder auf einem Konkurrenzangebot, ist nicht nur die einzelne Conversion weg. Der Kunde verbindet das Erlebnis unbewusst mit Ihrer Marke und geht mit einem diffusen Unbehagen vom Thema weg.
Due-Diligence-Risiko und DPMA-Kollision
Investoren fragen in jeder Due-Diligence nach, ob alle relevanten Domains in Ihrem Eigentum stehen. Ein laufender Domain-Streit ist ein Red Flag, das Bewertungen drückt oder Finanzierungsrunden verzögert. Parallel kann die Registrierung einer älteren, identischen Domain unter ungünstigen Umständen die Priorität Ihrer Markenanmeldung beim DPMA infrage stellen, wenn der Grabber selbst ein Unternehmenskennzeichen aufgebaut hat.
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Welches Verfahren greift für welche Top-Level-Domain?
Ein zentraler Fehler, den wir in der Ersteinschätzung regelmäßig korrigieren: Mandanten starten das falsche Verfahren und verlieren Zeit und Gebühren. Die Wahl der richtigen Route hängt zuerst an der Top-Level-Domain, dann am Sachverhalt und erst zuletzt am Budget.
| Verfahren | Zuständig für | Dauer | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| UDRP (WIPO / ICANN) | .com, .net, .org, zahlreiche gTLDs und ccTLDs | 6 bis 10 Wochen | Übertragung oder Löschung |
| URS | Neue gTLDs (.shop, .app u.a.) | ca. 3 Wochen | Zeitweise Sperrung der Domain |
| DENIC-Dispute | .de | Sofortige Sperre gegen Übertragung | Nachrücken bei Freigabe nach Zivilklage |
| Zivilklage vor deutschem Landgericht | .de und alle Domains mit deutschem Bezug | 12 bis 24 Monate | Unterlassung, Freigabe, Schadensersatz |
| Einstweilige Verfügung | .de und gTLDs in akuten Fällen | 2 bis 4 Wochen | Sofortige Nutzungsuntersagung |
Für .de-Domains geht kein Weg an DENIC und dem ordentlichen Gericht vorbei. UDRP bei WIPO ist für .de formal unzuständig. Für alle klassischen gTLDs ist UDRP der schnellste und günstigste Weg, sofern Sie ein Markenrecht nachweisen können. Neue gTLDs decken wir häufig über URS ab - das Verfahren führt zwar nur zur temporären Sperrung, reicht aber aus, um einen akuten Phishing-Angriff zu stoppen.
Wie Sie .com, .net, .org und neue gTLDs über UDRP zurückholen
Das UDRP-Verfahren ist die international etablierte Streitbeilegung für gTLD-Domains, eingeführt von der ICANN im Jahr 1999 und seitdem mehr als 80.000 mal durchlaufen. Allein im Jahr 2025 hat die WIPO über 6.200 Fälle bearbeitet. Die Erfolgsquote der Rechteinhaber liegt nach Auswertungen der Internet Commerce Association bei deutlich über 90 Prozent, sofern die drei Voraussetzungen sauber belegt werden.
Die drei Voraussetzungen der UDRP
Nach Paragraph 4(a) der ICANN Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy muss der Antragsteller kumulativ nachweisen, dass die Domain identisch oder verwechslungsfähig mit einer Marke ist, an der er Rechte hat, dass der Domaininhaber keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain hat und dass die Domain bösgläubig registriert und genutzt wird.
Alle drei Elemente müssen zusammentreffen. Fehlt auch nur eines, scheitert das Verfahren. In der Praxis entscheidet sich der Fall fast immer am dritten Element, der Bösgläubigkeit. Die UDRP selbst nennt vier typische Fallgruppen.
- Verkaufsabsicht an den Markeninhaber. – Die Domain wurde primär registriert, um sie dem Rechteinhaber oder einem Wettbewerber gegen überhöhtes Entgelt anzubieten.
- Defensive Portfolio-Registrierung. – Die Domain wurde registriert, um den Markeninhaber an einer eigenen Registrierung zu hindern, und es liegt ein Muster vergleichbarer Registrierungen vor.
- Störungsabsicht. – Die Domain wurde registriert, um das Geschäft eines Wettbewerbers zu stören.
- Traffic-Abfangen. – Die Domain wird genutzt, um Nutzer durch Verwechslungsgefahr zur eigenen Seite oder einer verbundenen Werbeseite zu locken.
Diese Liste ist nicht abschließend. Panels erkennen auch andere Indizien an, etwa die Nutzung anonymer WHOIS-Dienste zur Verschleierung der Halter-Identität, das Schweigen auf Kontaktversuche oder die Erstregistrierung unmittelbar nach einer öffentlichkeitswirksamen Markenankündigung.
Wie sich ein Halter im UDRP-Verfahren wehrt
Die Gegenseite kann ihrerseits drei Schutzgründe nach Paragraph 4(c) der UDRP geltend machen: eine bereits vor der Beschwerde etablierte gutgläubige Nutzung, eine Bekanntheit unter dem Domain-Namen oder eine legitime nicht-kommerzielle Nutzung. Für Sie als Antragsteller heißt das: Wir müssen in der Antragsschrift jede dieser Verteidigungslinien vorwegnehmen und mit Beweisen entkräften.
Ablauf, Dauer und Kosten eines UDRP-Verfahrens
Das UDRP-Verfahren folgt einem fest definierten Ablauf, der alle Beteiligten zur Disziplin zwingt und die Gesamtdauer verlässlich kalkulierbar macht.
| Phase | Inhalt | Fristen |
|---|---|---|
| Antrag einreichen | Vollständige Complaint mit Nachweisen zu Schutzrechten und darlegbaren Indizien für Registrierung oder Verwendung in Bad Faith | Keine feste Vorbereitungsfrist; je nach Einzelfall wenige Tage bis mehrere Wochen |
| Verifikation und Zustellung | Provider veranlasst Registrar-Verifikation und Registrar-Lock | Registrar-Lock binnen 2 Geschäftstagen; Mitteilung meist binnen 3 Kalendertagen nach Gebühreneingang |
| Response des Halters | Gegenäußerung mit Verteidigungsgründen | 20 Kalendertage, plus optional 4 Tage |
| Panel-Ernennung | Einzelschiedsrichter oder Dreier-Gremium werden je nach Wahl der Parteien bestellt | Bei Einzelschiedsrichter meist binnen 5 Kalendertagen nach Erwiderungsfrist; Dreier-Gremium mit gestaffelten Fristen |
| Entscheidung | Schriftliche Begründung, Transfer oder Abweisung | Innerhalb von ca. 14 Tagen |
| Umsetzung durch Registrar | Übertragung an den Antragsteller oder Löschung | 10 Werktage nach Zustellung |
Die WIPO-Gebühren starten nach aktueller Gebührenordnung bei 1.500 US-Dollar für ein Single-Member-Panel mit bis zu fünf Domains. Ein Drei-Member-Panel ist mit 4.000 US-Dollar deutlich teurer und wird in komplexen Fällen genutzt. Seit Februar 2026 bietet die WIPO zusätzlich ein Expedited-Verfahren an, das die Entscheidung auf etwa einen Monat verkürzt und mit 4.000 US-Dollar vergütet wird.
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer
“Der häufigste Fehler unserer Mandanten vor dem ersten Gespräch ist der direkte Preis-Dialog mit dem Grabber. Jede E-Mail, in der Sie selbst einen Kaufpreis anbieten, schwächt Ihre UDRP-Position. Das Panel kann die Kommunikation als Beleg für einen normalen geschäftlichen Dialog werten und genau damit entfällt das erste Bad-Faith-Indiz. Wenn wir für Sie übernehmen, trennen wir Verhandlung und Verfahren sauber und dokumentieren die Kommunikation prozessfest.”
Wie Sie .de-Domains über den DENIC-Dispute zurückholen
Nach § 2 Absatz 3 der DENIC-Domainbedingungen kann ein Dritter einen Dispute-Eintrag erwirken, wenn er glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zukommt, das durch die Domain verletzt werden könnte, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen.
Die Wirkung des Dispute-Eintrags ist zweigeteilt und entscheidend für jede .de-Strategie.
Was der Dispute nicht leistet
Seit Dezember 2025 neu: verschärfte WHOIS-Regeln und Identitätsprüfung
Juristische Eskalation vor deutschen Gerichten
Wenn der Grabber nach Dispute-Eintrag nicht einlenkt, verlagert sich der Streit ins ordentliche Verfahren. Die gute Nachricht: Die deutsche Rechtsprechung zum Domainrecht ist nach mehr als zwanzig Jahren BGH-Linien belastbar strukturiert.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. November 2001, Az. I ZR 138/99 (shell.de) entschieden, dass der Träger eines überragend bekannten Namens gegenüber einer gleichnamigen Privatperson einen Vorrang bei der Domainnutzung hat und Freigabe verlangen kann, wenn sein schutzwürdiges Interesse erheblich überwiegt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009, Az. I ZR 135/06 (ahd.de) festgehalten, dass die bloße Registrierung und der Handel mit Domains nicht per se unlauter sind und eine gezielte Mitbewerberbehinderung nach Wettbewerbsrecht erst bei fehlendem Benutzungswillen und konkreten Missbrauchsindizien anzunehmen ist.
Für Ihre Erfolgschance im Wettbewerbsrecht zählen daher drei Tatsachenkomplexe: erkennbar fehlender eigener Benutzungswille des Halters, dokumentierte Verkaufs- oder Erpressungskommunikation und ein Portfolio mit erkennbarem Grabbing-Muster. Wir bauen Beweislagen systematisch auf, bevor wir klagen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. September 2006, Az. I ZR 201/03 (solingen.info) klargestellt, dass auch Gebietskörperschaften und Städte ein Namensrecht nach § 12 BGB haben und die Registrierung ihres Namens unter einer anderen Top-Level-Domain dieses Recht verletzt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. I ZR 107/22 (energycollect.de) bestätigt, dass aktiv im geschäftlichen Verkehr genutzte Domains neben der Adressfunktion regelmäßig eine kennzeichnende Funktion haben und die Sperrwirkung bereits mit der Registrierung einsetzt.
Die aktuelle Linie der Rechtsprechung macht das Leben der Grabber schwerer.
Einstweilige Verfügung bei akutem Phishing oder Markenverwechslung
Wenn eine Tippfehler-Domain aktuell Phishing-Seiten ausliefert oder massiv auf Ihre Marke zugeschnittene Werbung schaltet, ist der Weg der einstweiligen Verfügung der schnellste Schutz. Je nach Landgericht setzen wir innerhalb von zwei bis vier Wochen eine Nutzungsuntersagung durch, parallel zum Dispute-Eintrag und zum Abuse-Report beim Registrar, um die akute Gefahr zu unterbinden.
Verteidigung gegen unberechtigte UDRP-Angriffe
Nicht jede Beschwerde ist berechtigt. Wir betreuen regelmäßig auch die andere Seite: Domainer, Familienunternehmen und Entwickler, die ein UDRP-Complaint erhalten, obwohl sie ein berechtigtes Interesse oder sogar eine ältere Registrierung nachweisen können.
Nach Rule 15(e) der UDRP Rules stellt das Panel ausdrücklich fest, dass ein Antrag missbräuchlich erhoben wurde und einen Verfahrensmissbrauch darstellt, wenn er in bösgläubiger Absicht eingereicht wurde, etwa um den legitimen Halter der Domain zu berauben oder zu belästigen.
UDRP-Complaint erhalten oder Abmahnung wegen Domaingrabbing? Wir prüfen Reverse Domain Name Hijacking.
Kostenlose Anfrage- Kostenlos beraten
- Kein Risiko, 100% vertraulich
Wie wir für Sie Ihre Domain zurückholen
So läuft unsere Vertretung ab
- Kostenlos
1. Erstgespräch und Triage
Wir analysieren WHOIS, TLD-Zuständigkeit, Schutzrechtslage und Dringlichkeit. Sie bekommen eine klare Einschätzung, welcher Verfahrensweg passt.
-
2. Beweissicherung und Dispute
Wir sichern WHOIS-Historie, Screenshots, Umleitungen und Parking-Seiten prozessfest. Bei .de setzen wir sofort den DENIC-Dispute.
-
3. Verfahren oder Verhandlung
Wir wählen UDRP, URS, Zivilklage oder einstweilige Verfügung je nach TLD, Dringlichkeit und Beweislage. Parallel prüfen wir taktische Vergleichsoptionen.
-
4. Rückübertragung und Durchsetzung
Wir koordinieren Registrar, AuthInfo-Code und DENIC. Bei Schadensersatz führen wir den Folgeprozess gegen den Grabber.
Warum unsere Mandanten auf eigene Faust selten zum Erfolg kommen, liegt an der Kombination aus technischen, prozessualen und taktischen Fallstricken, die in keiner einzelnen Rolle sauber abgedeckt sind. IT-Leiter unterschätzen die juristische Beweisqualität, Markenteams kennen das technische Setup der Registrar nicht, externe Markendienstleister halten sich außerhalb des deutschen Zivilprozesses. Wir bündeln diese Perspektiven.
| Kriterium | Eigenversuch | Mit unserer Kanzlei |
|---|---|---|
| Verfahrenswahl | Oft falsch (UDRP für .de, Klage ohne Dispute) | Systematisch nach TLD und Sachverhalt priorisiert |
| Beweissicherung | Screenshots ohne Zeitstempel, angreifbare Evidenz | Archivierte WHOIS-Historie, notarielle Bestätigungen bei Bedarf |
| Kommunikation mit Grabber | Eigene Preisangebote schwächen die UDRP-Position | Saubere Trennung von Verhandlung und Verfahren |
| Schadensersatz | Wird nach gewonnenem UDRP in der Regel nicht mehr verfolgt | Folgeprozess wegen entgangener Gewinne und Schutzrechtsverletzung |
Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Auf Basis Ihrer Unterlagen und der TLD prüfen wir die Erfolgsaussichten und unterbreiten Ihnen ein transparentes Angebot, damit Sie vor Mandatierung volle Kostenkontrolle haben.
Ihre nächsten Schritte
Der schnellste Weg zu einer belastbaren Einschätzung ist die kostenfreie Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihre WHOIS-Daten, die TLD-Zuständigkeit, den Stand Ihrer Schutzrechte und die Kommunikation mit dem Halter, wenn bereits Kontakt bestand. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine klare Empfehlung, welches Verfahren in Ihrem Fall am schnellsten zum Erfolg führt, und ein transparentes Angebot.
Senden Sie uns die Domain, den Hintergrund und die vorhandenen Unterlagen. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einordnung und planen mit Ihnen den weiteren Ablauf.