So begleiten wir Sie von der Gründung bis zur ersten Finanzierungsrunde
Pre-Seed- und Seed-Phase rechtssicher aufsetzen: Gründung, Founder-SHA, IP-Assignment, ESOP/VSOP nach ZuFinG 2024 und Wandeldarlehen.
Pre-Seed- und Seed-Gründungen entscheiden sich nicht am Pitch-Deck, sondern an der Rechtssubstanz, die 18 Monate später in der Due Diligence steht. Wir begleiten Gründerinnen und Gründer in genau dieser Phase: Von der Rechtsform über den Founder-SHA mit Vesting bis zum ersten Wandeldarlehen eines Business Angels. Kein Coaching, kein Mentoring – juristische Substanz, die in der nächsten Runde standhält. Die gesellschaftsrechtliche Grundlage dafür bildet unsere Beratung zu Gesellschaftsrecht in Köln.
Unsere Mandanten kommen in drei typischen Konstellationen zu uns: zwei SaaS-Gründer, die seit neun Monaten faktisch eine GbR sind und jetzt sauber in die GmbH wollen; ein Deep-Tech-Team mit verflochtener Universitäts-IP-Vergangenheit, das vor dem ersten Termsheet steht; oder eine Solo-Gründerin, die mit einem ersten Angel-Ticket über 100.000 Euro arbeitet und nicht weiß, ob das Wandeldarlehen ihres Investors qualifiziert rangrücktrittsfähig ist. Alle drei Szenarien teilen einen Kern: Wer jetzt an der falschen Stelle spart, zahlt in der Seed- oder Series-A-Runde das Drei- bis Fünffache nach.
Diese Seite beantwortet, wie wir Gründer in der Frühphase begleiten, welche Leistungsbausteine wir zum Festpreis anbieten und wo die juristischen Stolperfallen liegen, an denen in der Due Diligence regelmäßig Runden platzen.
Warum die Due Diligence in 18 Monaten Ihre wichtigste Mandantin ist
Gründer denken in Produkt-Roadmaps – Investoren denken in Risikoausschlussklauseln. Sobald ein Venture-Capital-Geber oder ein professioneller Angel eine Runde prüft, entscheidet die Legal Due Diligence in den letzten zwei Wochen vor Signing über Bewertung, Closing-Tempo und nicht selten über das Zustandekommen der Transaktion.
Die typischen Findings dieser Prüfung sind nicht originell. Sie wiederholen sich in fast jeder deutschen Seed-Runde zwischen 500.000 Euro und 3 Millionen Euro Volumen:
- Fehlendes Founder-IP-Assignment – Code, Brand oder Designs, die vor der GmbH-Gründung entstanden sind, liegen formal noch bei den Gründern privat – die Gesellschaft besitzt keine übertragenen Nutzungsrechte.
- Scheinselbständigkeit bei Freelancer-Entwicklern – Tägliche Präsenz, Equipment der Gesellschaft, feste Vergütung, kein Unternehmerrisiko – die Deutsche Rentenversicherung qualifiziert rückwirkend als Arbeitnehmer.
- Dead Equity eines ausgeschiedenen Co-Founders – Ohne Vesting-Klausel behält ein Ex-Gründer den vollen Anteil am Cap Table, obwohl er nur zwölf Monate aktiv war. Investoren reagieren mit Bewertungsabschlag.
- Wandeldarlehen ohne qualifizierten Rangrücktritt – Ohne Rangrücktritt bilanziert das Darlehen als Verbindlichkeit. Bei negativer Eigenkapitalausstattung droht die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.
- Musterprotokoll statt Individualsatzung – Keine Vesting-Klauseln, keine Vorkaufsrechte, keine Zustimmungsvorbehalte – vor jeder ernsthaften Runde muss die Satzung notariell geändert werden.
Jedes dieser Findings ist einzeln heilbar. Treten drei davon gleichzeitig auf, wird aus einer geplanten Seed-Runde ein mehrmonatiges Repair-Projekt mit signifikantem Bewertungsabschlag. Wir kennen den Katalog dieser Findings aus der Gegenseite: Was wir in einer Gründerberatung präventiv sauber ziehen, taucht zwölf Monate später gar nicht erst im Due-Diligence-Report auf.
Genau deshalb adressieren wir die Legal-Architektur einer Startup-GmbH nicht als isolierte Einzelmandate, sondern als zusammenhängendes Paket, das Gründung, Founder-SHA, IP-Chain, ESOP-Pool und AGB-/DSGVO-Grundgerüst gemeinsam denkt.
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Was wir für Gründer wirklich machen – und wofür wir nicht die richtige Kanzlei sind
Transparenz beginnt beim Scope. Wir begleiten Gründerinnen und Gründer vom ersten Lean-Canvas-Gedanken bis zur abgeschlossenen Seed-Runde mit Business Angels oder institutionellen Frühphaseninvestoren. Konkret umfasst das:
- Rechtsformwahl und Gründung von GmbH oder UG, inklusive Individualsatzung und Handelsregister-Anmeldung
- Founder-Shareholders-Agreement mit Vesting, Good- und Bad-Leaver-Klauseln, Vorkaufsrechten und Mitverkaufsregelungen
- IP-Einbringungs- und Rechteübertragungsverträge für Code, Marken, Designs und sonstige Schutzrechte der Gründer
- Einrichtung eines ESOP- oder VSOP-Pools für Mitarbeiterbeteiligungen nach der ZuFinG-Reform 2024
- AGB- und Datenschutzerklärung im Einklang mit DSGVO, BDSG und DDG; Auftragsverarbeitungsverträge mit Cloud-Providern
- Erstellung und Prüfung von Wandeldarlehensverträgen, Term-Sheet-Analysen und Pre-Check von SAFE-Strukturen
- Freelancer- und Geschäftsführer-Verträge inklusive Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit
- Laufende juristische Betreuung in der Gründungsphase über einen skalierbaren Retainer
Genauso wichtig wie der Scope ist, was wir nicht machen. Wir begleiten keine Series-A- oder Series-B-Transaktionen mit institutionellen Lead-Investoren, keine M&A-Exits und keine komplexen Umstrukturierungen im Konzernkontext. Für diese Phasen verweisen wir bewusst an unsere eigene Seite zur Venture-Capital- und Investoren-Beratung oder an spezialisierte Transaktionsboutiquen. Unsere Positionierung ist klar: Wir bringen Sie dorthin, wo die Transaktionsanwälte anfangen.
Diese Scope-Grenze ist kein Verzicht, sondern ein Fokusversprechen. In der Frühphase kann eine Kanzlei nur dann glaubwürdig Pauschalpreise, schnelle Reaktionszeiten und operative Gründer-Nähe liefern, wenn sie nicht gleichzeitig Hunderte Milliarden an M&A-Volumen begleitet.
Die Leistungsbausteine – transparente Festpreise für jede Phase
Gründerinnen und Gründer hassen die Kombination aus Stundenhonorar und Minuten-Takt-Abrechnung. Wir arbeiten deshalb ausschließlich mit Festpreis-Leistungspaketen, deren Umfang vorab schriftlich festgelegt wird. Die Ersteinschätzung ist und bleibt kostenfrei; auf deren Basis unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Pauschalangebot für genau die Bausteine, die Sie benötigen.
Gründungspaket – GmbH oder UG mit Individualsatzung
Das Gründungspaket umfasst die Wahl der passenden Rechtsform, die Abstimmung der Individualsatzung mit investorenrelevanten Klauseln wie Vinkulierung, qualifizierten Mehrheiten und Vorkaufsrechten, die notarielle Beurkundung und die Handelsregister-Anmeldung. Wir beraten zusätzlich zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachgründung und zur digitalen Online-Beurkundung nach DiRUG und DiREG.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. November 2002 (Az. II ZR 204/00) festgestellt, dass die Vorgründungsgesellschaft einer GmbH rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren ist und die Gründer in dieser Phase persönlich und unbeschränkt haften.
Konkret bedeutet das für Gründerteams: Jeder Vertrag, den Sie vor der notariellen Beurkundung unterschreiben – der Serverhosting-Vertrag, die Kundenrechnung, der Freelancer-Werkvertrag – bindet Sie persönlich gesamtschuldnerisch. Wir strukturieren deshalb Vor-Gründungs-Verträge, wo sinnvoll, unter aufschiebender Bedingung der GmbH-Entstehung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. III ZR 139/20) klargestellt, dass ein vor Beurkundung abgeschlossenes Rechtsgeschäft unter aufschiebender Bedingung der Gesellschaftsentstehung stehen kann, wenn die Auslegung ergibt, dass nur die künftige Gesellschaft berechtigt und verpflichtet werden soll.
Für die UG gelten Sonderregeln: Die zwingende gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG von mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses wird in der Praxis regelmäßig vergessen oder falsch verwendet – mit der Folge, dass Jahresabschluss-Feststellung und Gewinnverwendungsbeschluss nichtig werden. Wer eine UG gründet, sollte den Umwandlungszeitpunkt in eine GmbH bereits bei der Strukturierung mitdenken.
Founder-SHA – Vesting, Leaver, Vorkaufsrechte
Das Shareholders-Agreement zwischen den Gründern ist die wichtigste privatschriftliche Vereinbarung einer frühen GmbH. Es regelt, was passiert, wenn einer der Gründer vorzeitig ausscheidet, einen Anteil verkaufen möchte oder die Gesellschaft in eine Kapitalrunde eintritt. Ohne Founder-SHA sind Sie auf das dispositive GmbH-Recht angewiesen – und das ist für Investoren untragbar.
Der Marktstandard, den Business Angels und Venture-Capital-Geber ab Seed-Phase erwarten, umfasst ein vierjähriges Vesting mit einjährigem Cliff für alle Gründer, sauber definierte Good- und Bad-Leaver-Szenarien, Drag-Along- und Tag-Along-Rechte sowie Vorkaufs- und Andienungsrechte. Jede dieser Klauseln hat ihre eigene juristische Fallhöhe.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. September 2005 (Az. II ZR 342/03) klargestellt, dass freie Hinauskündigungsklauseln in Managementbeteiligungsmodellen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sind, bei einem primär bindungsorientierten Mitarbeitermodell ohne eigenständige Gesellschafterstellung neben der Managementtätigkeit jedoch eine Ausnahme in Betracht kommt.
Dieses Urteil bleibt ein zentraler Ausgangspunkt für jede Leaver-Klausel, die wir in einem Founder-SHA verankern. Entscheidend ist die Trennung zwischen zwei Prüfschritten: Die Wirksamkeit der Call-Option ist das eine, die Angemessenheit der Abfindung das andere.
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Hinweisbeschluss vom 12. August 2024 (Az. 2 U 94/21) ausdrücklich anerkannt, dass Vesting-Klauseln bei Startups einschließlich einer Cliff-Struktur mit Rückübertragung zum Nominalwert innerhalb des ersten Jahres sachlich gerechtfertigt sind, wenn sie die Gesellschafterstellung mit dem operativen Einsatz der Gründer verknüpfen.
Für Gründerteams bedeutet das: Vesting ist heute obergerichtlich akzeptiert, wenn es präzise formuliert wird. Wir gestalten Klauseln so, dass sie dem Bindungszweck dienen und in der späteren Due Diligence nicht unter § 138 BGB angegriffen werden können.
IP-Assignment – Code, Marken, Domains und Designs der Gründer
Eine deutsche GmbH kann nach dem Urheberrechtsgesetz nicht selbst Urheberin sein – sie kann nur Nutzungsrechte erhalten. Wer vor der Gründung Code geschrieben, ein Logo designt oder eine Wortmarke entwickelt hat, ist privat Inhaber dieser Rechte geblieben. Ohne expliziten Übertragungsvertrag besitzt die Gesellschaft nichts.
Der Bundesgerichtshof hat in der Lärmschutzwand-Entscheidung vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 209/07) bekräftigt, dass sich der Urheber im Zweifel nur derjenigen Rechte begibt, die für die Durchführung des Vertrags unbedingt erforderlich sind, und Rechte darüber hinaus beim Urheber verbleiben.
Diese Zweckübertragungslehre ist der Kern jedes IP-Due-Diligence-Befunds. Ein pauschal formulierter Auftrag genügt nicht – wir listen in unseren Einbringungsverträgen jede Nutzungsart einzeln auf und übertragen exklusiv, zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Noch kritischer wird es bei zwei Spezialfällen: Gründerinnen, die neben einem festen Angestelltenverhältnis Code entwickelt haben, und Co-Founder, die gemeinsam am Core-System arbeiten. Beim Day-Job-Code kann § 69b UrhG greifen – dann liegen die Rechte beim Alt-Arbeitgeber, nicht bei der neuen Gesellschaft.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 25. Februar 2005 (Az. 6 U 132/04) entschieden, dass es für die Anwendung von § 69b UrhG unerheblich ist, ob ein Computerprogramm in der Freizeit oder in der Dienstzeit entstand, solange ein innerer Zusammenhang zu den dienstlichen Aufgaben besteht.
Für Gründer mit Day-Job bedeutet das: Wir prüfen den Anstellungsvertrag auf Klauseln zur Erfindungsbindung und Rechteübertragung und holen bei Bedarf eine Freistellungserklärung des Alt-Arbeitgebers ein, bevor der Code in die neue Gesellschaft eingebracht wird.
Bei Co-Founder-Code droht ein zweites Risiko: die Miturheberschaft.
Der Bundesgerichtshof hat in der Fash-2000-Entscheidung vom 3. März 2005 (Az. I ZR 111/02) festgehalten, dass bei gemeinsamer Schöpfung ohne gesondert verwertbare Anteile eine Miturheberschaft vorliegt, bei der jeder Miturheber das Werk nutzen, aber keiner allein darüber verfügen kann.
Das erzeugt ein verstecktes Veto-Recht jedes Gründers: Ohne schriftliches IP-Assignment kann ein scheidender Co-Founder das Weiterverkaufen, Lizenzieren oder Weiterentwickeln der Software blockieren. Wir lösen das mit einer klaren Einbringung aller Miturheberrechte auf die Gesellschaft – einschließlich zukünftiger Weiterentwicklungen und Bearbeitungen.
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ESOP und VSOP nach ZuFinG 2024 – was sich wirklich geändert hat
Kaum ein Thema wird in der Startup-Szene so häufig missverstanden wie die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat 2024 die Karten neu gemischt, und das Jahressteuergesetz 2024 hat die Konzernklausel nachgeschoben – aber die Praxis ist komplexer, als die politische Kommunikation vermuten lässt.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat § 19a EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2024 grundlegend reformiert: Die Schwellenwerte wurden auf maximal 1.000 Mitarbeiter, 100 Millionen Euro Umsatz oder 86 Millionen Euro Bilanzsumme angehoben, der Gründungszeitraum auf 20 Jahre erweitert und der Besteuerungsaufschub für geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen auf bis zu 15 Jahre verlängert.
Das klingt nach einer durchgreifenden Lösung des sogenannten Dry-Income-Problems. In der Praxis bleibt ein Knoten: Sozialversicherungsbeiträge werden nicht aufgeschoben. Wer echte Anteile an Mitarbeiter überträgt, löst im Übertragungszeitpunkt auf den geldwerten Vorteil Sozialversicherungspflicht aus – das Dry-Income-Problem verschiebt sich vom Lohnsteuer- auf den SV-Bereich.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 1. Juni 2024 (Az. IV C 5 - S 2347/24/10001) die lohnsteuerliche Behandlung von Vermögensbeteiligungen konkretisiert und die Anwendung des Besteuerungsaufschubs an die Haftungsübernahme des Arbeitgebers nach § 19a Abs. 4a EStG gebunden.
Für uns bedeutet das: Wir empfehlen VSOP als Regelmodell für die Pre-Seed- und Seed-Phase. VSOP-Programme erfordern keine notarielle Beurkundung, keine Gesellschafterlistenänderung und erzeugen keine Stimmrechtsverwässerung. Die Besteuerung fällt erst bei tatsächlicher Auszahlung – strukturell näher am Exit-Ereignis, an dem Liquidität zur Zahlung entsteht.
Echte ESOP-Programme mit § 19a EStG sind sinnvoll, wenn die KMU-Schwellen mit Sicherheit eingehalten werden und der Arbeitgeber die Haftungsübernahme nach § 19a Abs. 4a EStG erklärt – häufig in der Phase zwischen Series A und Series B.
Das Jahressteuergesetz 2024 hat mit Wirkung zum 5. Dezember 2024 eine Konzernklausel in § 19a EStG eingeführt, wonach Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft an der Muttergesellschaft beteiligt werden dürfen, solange die KMU-Schwellen auf Konzernebene eingehalten werden.
Das ist der Hebel für Holdingstrukturen, wie sie nach Seed-Runden häufig entstehen. Wir gestalten VSOP- und ESOP-Pools so, dass sie bei einem späteren Holding-Setup nicht neu aufgesetzt werden müssen.
Wandeldarlehen, SAFE und Term-Sheet-Pre-Check
Das deutsche Pendant zum amerikanischen SAFE ist das Wandeldarlehen. In der Praxis dominiert es Angel- und frühe Seed-Runden, weil es über zwei Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung und eine etablierte Klausellandschaft bietet. SAFEs hingegen sind in Deutschland rechtlich ein Import ohne eigene Dogmatik.
Die Achillesferse jedes Wandeldarlehens ist der qualifizierte Rangrücktritt. Ohne ihn bilanziert das Darlehen als Verbindlichkeit – bei einem negativen Eigenkapital der noch nicht profitablen Startup-GmbH entsteht eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO, und die Geschäftsführung muss innerhalb von sechs Wochen Insolvenz anmelden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. III ZR 261/23) klargestellt, dass ein qualifizierter Rangrücktritt die Bankerlaubnispflicht nach § 32 KWG nur dann ausschließt, wenn die Klausel transparent im Sinne von § 307 BGB ist und Rangtiefe, vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Einbeziehung der Zinsen eindeutig regelt.
Das ist der Prüfmaßstab, den wir an jedes Wandeldarlehen anlegen, das ein Gründer von uns vorlegen lässt. Darüber hinaus prüfen wir Discount, Valuation Cap, Wandlungs-Trigger, Most-Favored-Nation-Klauseln und Exit-Sonderregelungen.
Ein Term-Sheet-Pre-Check ist ein separat gebuchter Festpreis-Baustein. Wir lesen das Angebot eines Angels oder Frühphaseninvestors gegen den Marktstandard, markieren aggressive Klauseln wie überhöhte Liquidation Preference, Ratchet-Mechanismen oder unangemessene Informationsrechte und geben eine schriftliche Handlungsempfehlung vor der nächsten Verhandlungsrunde. Ziel ist nicht, die Verhandlung zu führen – das ist die nächste Eskalationsstufe –, sondern Gründern vor der Unterschrift die konkrete Verhandlungsgrundlage zu geben.
AGB, Datenschutz und Freelancer-Verträge
Gerade B2C-nahe Startups unterschätzen die AGB- und DSGVO-Schicht systematisch. Eine aus einem Template kopierte Rechtsdokumentation ist in der Series-A-Due-Diligence regelmäßig eines der ersten roten Flaggen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) entschieden, dass ein bloßer dynamischer Verweis auf online abrufbare AGB dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt und die einbezogene Fassung identifizierbar, insbesondere durch Datumsangabe, sein muss.
Für Startups bedeutet das: Jede Änderung der AGB muss versioniert sein, jede Einbeziehung muss die konkrete Fassung benennen. Wir bauen dieses Versionierungssystem in unseren AGB-Paketen von Anfang an mit.
Im Datenschutz prüfen wir Auftragsverarbeitungsverträge mit allen relevanten Dienstleistern, erstellen das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO und klären die Drittlandtransfer-Situation bei Nutzung amerikanischer Cloud-Provider – unter Berücksichtigung des EU-US Data Privacy Frameworks und der nach Schrems II weiter bestehenden Transfer-Impact-Pflichten.
Bei Freelancer-Verträgen adressieren wir zwei parallele Risiken: die Scheinselbständigkeit mit ihren rückwirkenden Sozialversicherungsfolgen und die Rechteübertragung, die ohne expliziten Vertrag nach der Zweckübertragungstheorie nur ein einfaches Nutzungsrecht begründet.
Leistungspaket unsicher? In der kostenfreien Ersteinschätzung sortieren wir Ihre konkreten Bausteine.
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So arbeiten wir mit Gründern zusammen
Die Art der Zusammenarbeit ist für uns Teil des Produkts. Gründer arbeiten in asynchronen Sprints, nicht in Kanzlei-Terminblöcken. Wir passen unsere Arbeitsweise an diese Realität an, ohne juristische Qualität zu kompromittieren.
Ablauf einer Gründerberatung
- Kostenlos
1. Kostenfreie Ersteinschätzung
Videocall oder asynchrone Analyse Ihrer Situation – Rechtsform, bestehende Verträge, geplante Finanzierung. Ergebnis: schriftliche Empfehlung mit passenden Leistungsbausteinen.
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2. Festpreis-Angebot
Auf Basis der Ersteinschätzung erhalten Sie ein konkretes Pauschalangebot für die relevanten Bausteine – ohne Stundenhonorar, ohne Nachberechnungen, ohne Initial-Beratungspauschale.
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3. Umsetzung im Sprint
Drafting, Abstimmung und Finalisierung aller Dokumente innerhalb definierter Zeitfenster. Kommunikation per Videocall, E-Mail oder sicheren Messenger – je nach Mandantenpräferenz.
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4. Notarielle Beurkundung und Übergabe
Koordination mit Notar, Handelsregister-Anmeldung, Übergabe aller Dokumente in einem strukturierten digitalen Ordner – bereit für die nächste Due Diligence.
Unsere Mandantenkommunikation folgt klaren Regeln: werktägliche Antwort innerhalb von 24 Stunden auf substanzielle Anfragen, deutlich kürzere Reaktionszeiten bei laufenden Verhandlungen oder akuten Fristen. Wir arbeiten bevorzugt digital und ortsunabhängig; persönliche Termine in Köln, Berlin oder per Videocall nach Absprache.
Für Gründer, die nach der initialen Beratung eine laufende juristische Begleitung suchen, bieten wir ein Retainer-Modell an: ein monatliches Festkontingent für Vertragsreviews, juristische Fragen und kleinere Anpassungen, abgerundet durch quartalsweise Legal-Checks der Gesellschaftsstruktur. Damit wird die Kanzlei faktisch zu Ihrer externen Rechtsabteilung, ohne die Kosten einer internen Legal-Funktion.
Die drei häufigsten und teuersten Fehler in der Gründerphase
Anwalts-Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer
In unserer Beratungspraxis sehen wir drei Fehler, die sich mit großer Regelmäßigkeit wiederholen und die in der späteren Runde jeweils ein Mehrfaches der initialen Einsparung kosten. Der erste ist das Musterprotokoll statt der Individualsatzung – ein kurzfristiger Kostenvorteil, der spätestens bei der ersten Investorenrunde zur Pflichtbaustelle wird. Der zweite ist der mündliche Founder-Split ohne schriftlichen SHA mit Vesting – wenn einer der Gründer nach zwölf Monaten aussteigt, entsteht Dead Equity im Cap Table, und die nächste Runde reagiert mit Bewertungsabschlag. Der dritte ist das fehlende IP-Assignment der Gründer auf die Gesellschaft – in der Due Diligence der teuerste Befund, weil er oft erst auftaucht, wenn ein Gründer bereits ausgeschieden ist und Verhandlungsmacht hat. Alle drei sind in der Gründungsphase für einen Bruchteil der späteren Reparaturkosten sauber lösbar.
Diese drei Fehler zu vermeiden, ist der praktische Kern unserer Beratung. Es geht weniger darum, juristische Exotika abzudecken, als darum, die 80 Prozent der Due-Diligence-Kritikpunkte präventiv zu eliminieren, die in 95 Prozent der Seed-Runden auftauchen.
Co-Founder-Konflikte und laufende Beratungsbedarfe
Nicht jede Gründerberatung bleibt in der Strukturierungsphase. Manchmal werden wir gerufen, wenn zwischen zwei Gründern bereits ein Konflikt schwelt, ein Co-Founder eigenmächtig Geschäftsführungsmaßnahmen trifft oder sich die Frage nach einer Zwangseinziehung stellt. Für diese Eskalationsebene haben wir eine eigene Seite – die Beratung bei Gesellschafterstreitigkeiten – und empfehlen, in konkreten Streitfällen direkt dorthin zu wechseln.
Wenn Sie bereits eine operative GmbH mit 15 oder mehr Angestellten führen und die rechtlichen Themen sich vom Gründungs- in den Arbeitnehmer- und Compliance-Bereich verlagern, wird ein reiner Gründungsfokus zu eng. Dann lohnt der Blick auf unser Modell der externen Rechtsabteilung, das laufend die juristischen Fragen eines etablierten KMU abdeckt.
Nächste Schritte
Die Gründungsphase entscheidet nicht nur über die rechtliche Tragfähigkeit einer Idee, sondern darüber, wie weit Sie in der nächsten Finanzierungsrunde ziehen können, ohne an vermeidbaren Befunden zu stolpern. Wir begleiten Sie auf diesem Weg mit klaren Leistungsbausteinen, transparenten Festpreisen und der bewussten Fokussierung auf die Pre-Seed- bis Seed-Phase.
Senden Sie uns Ihre Situation – ein kurzer Abriss der Rechtsform, des Teams und der geplanten nächsten Schritte genügt. In der kostenfreien Ersteinschätzung klären wir, welche Bausteine für Sie relevant sind, welche Lücken Priorität haben und wie der zeitliche Rahmen bis zur nächsten Runde aussieht. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden zurück.