Barrierefreiheit im Online-Shop
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Das Wichtigste in Kürze
- Wann muss Ihr Shop barrierefrei sein?
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst nach § 1 BFSG bestimmte Online-Dienstleistungen für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025. Shopbetreiber sollten deshalb zuerst Anwendungsbereich und Ausnahmen klären.
- Welche Ausnahme gilt für kleine Betriebe?
- Die Dienstleistungsausnahme für Kleinstunternehmen setzt weniger als 10 Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme voraus.
- Wie lässt sich der Prüfbedarf eingrenzen?
- Für die Barrierefreiheit im Online-Shop sollten Betreiber rechtliche Anwendbarkeit, technische Nutzerwege und Pflichtinformationen gemeinsam betrachten. Ein klarer Prüfauftrag mit dokumentierten Befunden hilft, Zuständigkeiten und offene Maßnahmen nachvollziehbar festzulegen.
Individuelle Prüfung
Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden.
Bei einem Online-Shop kommt es deshalb auf den digitalen Weg zum Verbrauchervertrag an. Ob der Betreiber die Anforderungen erfüllen muss, hängt außerdem von gesetzlichen Ausnahmen ab.
Für die praktische Umsetzung sind drei Aufgaben zu verbinden: den rechtlichen Anwendungsbereich bestimmen, die tatsächliche Bedienbarkeit des Shops prüfen und die notwendigen Informationen vorbereiten. Ein neuer Text im Seitenfuß beantwortet noch nicht, ob sich Warenkorb und Zahlung ohne Hindernisse nutzen lassen.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Wann ist Ihr Online-Shop erfasst und welche Ausnahmen kommen in Betracht?
- Welche Schritte des Einkaufs und welche Informationen müssen zugänglich sein?
- Wie organisieren Sie Prüfung, Verbesserungen und den Umgang mit Beschwerden?
Die Übersicht zum IT-Recht ordnet die rechtlichen Fragen digitaler Angebote ein. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die Barrierefreiheit des Einkaufswegs.
Was Barrierefreiheit beim Einkauf bedeutet
Barrierefreiheit im Online-Shop bedeutet, dass Menschen den Einkauf mit ihren jeweiligen Fähigkeiten und Hilfsmitteln bewältigen können. Für eine sinnvolle Prüfung ist deshalb der gesamte vorgesehene Kaufablauf der Ausgangspunkt: vom Auffinden eines Produkts bis zur erfolgreichen Bestellung.
Nach § 3 Absatz 1 BFSG sind erfasste Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Dieser Maßstab geht über die Frage hinaus, ob eine Seite optisch aufgeräumt aussieht. Ein gut lesbarer Shop kann beim Bedienen eines Auswahlfelds scheitern. Umgekehrt hilft eine funktionierende Navigation wenig, wenn entscheidende Angaben nur in einem unverständlichen Bild enthalten sind.
Für die Bestandsaufnahme lohnt sich ein einfacher Perspektivwechsel. Betrachten Sie eine Bestellung ohne Maus, mit stark vergrößerter Darstellung und mit einer Vorlesesoftware. Diese Versuche ersetzen keine fachliche Prüfung. Sie helfen aber, konkrete Hindernisse zu beschreiben und mit den zuständigen Entwicklern über denselben Vorgang zu sprechen.
Vier Anforderungen an digitale Angebote
Nach § 12 Nummer 3 BFSGV müssen Websites einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und mobiler Angebote im Anwendungsbereich der Verordnung konsistent und angemessen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Bei der Shopprüfung sollten diese Anforderungen in konkrete Aufgaben übersetzt werden: Informationen erfassen, Funktionen bedienen, Rückmeldungen verstehen und den Ablauf mit unterschiedlichen Hilfsmitteln nutzen.
Das Gesetz beschreibt den rechtlichen Rahmen. Die Verordnung konkretisiert Anforderungen. Technische Standards unterstützen anschließend die Auswahl und Durchführung von Prüfungen. Diese Ebenen sollten im Projekt benannt werden, damit ein technischer Bericht nicht mehr verspricht, als tatsächlich untersucht wurde.
§ 4 BFSG knüpft die gesetzliche Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden; die Vermutung reicht nur so weit, wie diese Normen die maßgeblichen Anforderungen abdecken.
Eine allgemeine Angabe wie „nach WCAG geprüft“ sollte daher Anlass sein, nach Version, Prüfgegenstand, Methode und Ergebnis zu fragen. Der Begriff allein erklärt weder den rechtlichen Umfang noch die untersuchten Funktionen.
Wann Ihr Online-Shop erfasst ist
Die Anwendbarkeit wird anhand des Angebots und des verantwortlichen Unternehmens geprüft. Beginnen Sie mit der Frage, wer den Shop betreibt, welche Verträge dort angebahnt werden und ob sich das Angebot an Verbraucher richtet.
Verbraucherkunden und reine Geschäftskunden
§ 2 Nummer 26 BFSG beschreibt Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Dienstleistungen, die über Websites oder mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Der Verkauf körperlicher Waren kann damit zugleich eine erfasste digitale Dienstleistung enthalten. Die Prüfung endet nicht mit der Feststellung, dass das Unternehmen Schuhe, Möbel oder Ersatzteile statt digitaler Inhalte verkauft.
Ein tatsächlich ausschließlich an Unternehmer gerichteter Bestellprozess fällt nicht als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher unter § 1 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 26 BFSG.
Bei gemischten Angeboten muss der Verbraucherteil dagegen gesondert betrachtet werden. Ein Hinweis „nur für Gewerbekunden“ sollte deshalb mit dem tatsächlichen Bestellablauf und den Vertragsunterlagen abgeglichen werden.
Sammeln Sie für diese Abgrenzung die öffentlich sichtbaren Angebotsseiten, die Registrierungsvoraussetzungen und die Regeln für die Annahme von Bestellungen. Wenn Privatpersonen ohne weitere Einordnung einkaufen können, sollte die Geschäftsführung die Einstufung nicht allein aus einer internen Vertriebsbezeichnung ableiten. Hilfreich ist eine Übersicht je Vertriebskanal: eigener Shop, mobile Anwendung und Marktplatzangebot.
Ein Unternehmen kann daneben Produkte vertreiben, die selbst besonderen Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen. Die rechtliche Beurteilung des Verkaufswegs und diejenige des Produkts beantworten dann verschiedene Fragen. Für die allgemeine Abstimmung von Vertragsbedingungen, Datenschutz und weiteren Shop-Pflichten bietet der Ratgeber zur E-Commerce-Compliance den übergeordneten Zusammenhang.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Anforderungen des Gesetzes ausgenommen. § 2 Nummer 17 BFSG definiert dafür Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreichen.
Die Beschäftigtengrenze und die finanzielle Voraussetzung müssen zusammen vorliegen. Innerhalb der finanziellen Voraussetzung genügt eine der beiden Alternativen.
Der Ausdruck „Kleinunternehmen“ aus anderen Zusammenhängen hilft bei dieser Prüfung nicht weiter. Auch die steuerliche Behandlung eines Unternehmens beantwortet die spezielle Größenfrage nicht. Halten Sie deshalb schriftlich fest, auf welche Unternehmensdaten und welchen betrachteten Zeitraum sich Ihre Einordnung stützt. Bei Beteiligungen, verbundenen Unternehmen oder Zweifeln an der Personenzählung empfiehlt sich eine gesonderte Prüfung der Berechnungsgrundlage.
| Prüfpunkt | Voraussetzung oder Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beschäftigung | Weniger als 10 Personen; zusätzlich muss eine der finanziellen Alternativen vorliegen. | § 2 Nummer 17 BFSG |
| Finanzielle Alternative | Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro. | § 2 Nummer 17 BFSG |
| Dienstleistungen | Die Ausnahme erfasst Dienstleistungen von Kleinstunternehmen. | § 3 Absatz 3 BFSG |
| Produkte | Die Dienstleistungsausnahme enthält keine allgemeine Befreiung für erfasste Produkte des Kleinstunternehmens. | § 1 Absatz 2 BFSG, § 3 Absatz 3 BFSG |
Die Tabelle dient der Trennung der Voraussetzungen. Für einen Händler, der sowohl den eigenen Shop betreibt als auch erfasste Geräte in Verkehr bringt, sollten zwei Ergebnisse dokumentiert werden. Eine Ausnahme für seine digitale Dienstleistung darf nicht ungeprüft auf seine Rolle beim Produkt übertragen werden.
Auch bei einer nachvollziehbar bestehenden Ausnahme kann eine freiwillige Verbesserung des Einkaufs sinnvoll sein. Priorisieren lassen sich zunächst Hindernisse, die Kunden bereits konkret gemeldet haben. Die freiwillige Entscheidung sollte jedoch sprachlich von einer gesetzlich geschuldeten Maßnahme getrennt bleiben. Ebenso sollte eine Ausnahme bei Veränderungen der Unternehmensstruktur erneut auf ihre Grundlage geprüft werden.
Ältere Shops und ausgelagerte Inhalte
§ 38 Absatz 1 BFSG gewährt keinen pauschalen Bestandsschutz für einen vor dem 28. Juni 2025 aufgebauten Online-Shop. Die Regelung betrifft unter anderem bestimmte zuvor eingesetzte Produkte sowie vor diesem Datum geschlossene Dienstleistungsverträge, die bis zu ihrem vereinbarten Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen dürfen.
Wer den Shop schon länger nutzt, sollte deshalb die einschlägige Übergangskonstellation benennen können. Das Alter des Designs oder des Shopsystems allein ist keine solche Begründung.
Bei laufenden Bestellungen ist insbesondere zwischen dem digitalen Angebot, eingesetzten Produkten und einzelnen Vertragsverhältnissen zu unterscheiden. Verlassen Sie sich nicht auf eine pauschale Aussage des Dienstleisters, die Website sei als „Bestand“ ausgenommen. Lassen Sie sich erklären, auf welchen Sachverhalt und welche Voraussetzung sich diese Einschätzung bezieht.
§ 1 Absatz 4 BFSG nimmt bestimmte Website- und App-Inhalte vom Anwendungsbereich aus, darunter Inhalte Dritter, die vom betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch seiner Kontrolle unterliegen.
Bei einer eingebundenen Zahlungs- oder Bestellfunktion lässt sich eine Ausnahme deshalb nicht allein aus der Beteiligung eines externen Anbieters ableiten. Herkunft, Finanzierung, Entwicklung und Einflussmöglichkeiten gehören auf den Tisch.
Praktisch empfiehlt sich eine Liste aller eingebundenen Bestandteile. Dazu zählen zum Beispiel Zahlungsoberflächen, Karten, Produktmedien, Kundenbewertungen und Hilfefunktionen. Notieren Sie, wer Änderungen vornehmen kann und welche Vertragsunterlagen vorhanden sind. So wird sichtbar, welche Fragen der Shopbetreiber selbst bearbeiten kann und wo Abstimmung mit einem Dienstleister nötig ist.
Welche Schritte des Einkaufs zugänglich sein müssen
Die praktische Prüfung sollte den Weg eines Kunden durch den Shop abbilden. Einzelne Seiten können ordentlich wirken, während das Zusammenspiel von Produktauswahl, Warenkorb und Zahlung den Einkauf verhindert.
Produkte finden und Informationen verstehen
Eine brauchbare Bestandsaufnahme beginnt bei der Aufgabe des Kunden: ein passendes Produkt finden, seine Eigenschaften verstehen und eine Variante auswählen. Prüfen Sie deshalb nicht nur eine Startseite, sondern unterschiedliche Produktarten und die dafür notwendigen Bedienelemente.
Nach § 19 Nummer 1 BFSGV sind bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden.
Die Vorschrift ist von der allgemeinen Zugänglichkeit der Produktdarstellung zu unterscheiden. Einerseits geht es darum, zugängliche Informationen zu vermitteln. Andererseits können Informationen über die Barrierefreiheit des angebotenen Produkts selbst relevant sein.
Für den Einkauf sind Titel, Eigenschaften, Auswahlmöglichkeiten und Rückmeldungen miteinander verbunden. Eine Farbauswahl sollte beispielsweise so untersucht werden, dass sich die gewählte Variante auch ohne bloßes Erkennen einer Farbfläche nachvollziehen lässt. Bei Bildern ist zu prüfen, welche Information sie transportieren und ob dieselbe entscheidende Information anderweitig zugänglich ist. Solche Fragen konkretisieren die technische Bestandsaufnahme; sie ersetzen keine Bewertung sämtlicher einschlägiger Anforderungen.
Auch Suchfilter verdienen Aufmerksamkeit. Lassen Sie prüfen, ob ein Nutzer erkennen kann, welche Filter aktiv sind, wie sich Ergebnisse ändern und wie er eine Auswahl zurücknimmt. Dokumentieren Sie dabei den tatsächlichen Bedienweg. „Filter funktioniert nicht“ hilft einem Entwickler weniger als eine Beschreibung des Bedienelements, des Eingabemittels und der unerwarteten Rückmeldung.
Bei umfangreichen Katalogen ist eine abgestimmte Auswahl unterschiedlicher Seitentypen sinnvoll. Ein Produkt mit nur einer Bestellmöglichkeit bildet einen Konfigurator nicht ab. Ebenso wenig ersetzt eine Desktopansicht den mobilen Ablauf. Legen Sie mit der technischen Prüfung fest, welche Varianten und Zustände untersucht werden und welche Aussage sich daraus für den restlichen Shop ableiten lässt.
Warenkorb, Anmeldung und Bezahlung
§ 19 Nummern 2 und 3 BFSGV verlangt für die dort erfassten Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sowie Methoden und Zahlungsdienste eine wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung.
Damit gehört der entscheidende Teil des Einkaufs ausdrücklich in die Prüfung. Ein zugänglicher Katalog allein sagt noch wenig darüber aus, ob Kunden ihre Bestellung abschließen können.
Im Warenkorb sollten Mengenänderung, Entfernen eines Artikels und die Rückkehr zur Produktauswahl nachvollzogen werden. Bei Formularen sind nicht nur die vorgesehenen Eingaben interessant. Geben Sie auch unvollständige oder fehlerhafte Daten ein und lassen Sie prüfen, ob Fehlermeldungen verständlich zugeordnet sind. Der Test sollte zeigen, wie der Nutzer den Fehler findet, berichtigt und den Einkauf fortsetzt.
Für Anmeldung und Gastbestellung empfiehlt sich eine getrennte Betrachtung, sofern beide Wege angeboten werden. Ein Kennwortdialog, ein Sicherheitscode oder eine zusätzliche Bestätigungsoberfläche kann den zuvor funktionierenden Ablauf unterbrechen. Dokumentieren Sie daher auch die eingeblendeten Zwischenzustände. Ein Bildschirmfoto des leeren Formulars erfasst diese Abläufe nicht vollständig.
Bei ausgelagerten Zahlungen sollte das Team festhalten, wann der Kunde den eigenen Shop verlässt, welche Oberfläche er danach nutzt und wie er zurückkehrt. Fragen Sie den Anbieter nach überprüfbaren Angaben zum betreffenden Produkt und dessen Version. Eine allgemeine Werbeaussage auf der Anbieterwebsite ist als Grundlage für die Bewertung des konkret eingesetzten Vorgangs wenig aussagekräftig.
| Bereich | Rechtliche Anforderung im Kern | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Website und mobile Angebote | Konsistente und angemessene Gestaltung nach den Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. | § 12 Nummer 3 BFSGV |
| Informationen über die Dienstleistung | Zugängliche Bereitstellung; unter anderem auffindbare, verständliche und wahrnehmbare Informationen sowie geeignete Textformate. | § 12 Nummer 2 BFSGV |
| Barrierefreiheit angebotener Produkte | Bereitstellung entsprechender Informationen, soweit sie vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden. | § 19 Nummer 1 BFSGV |
| Identifikation, Sicherheit und Zahlung | Erfasste Funktionen und Methoden müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. | § 19 Nummern 2 und 3 BFSGV |
Die Übersicht beschreibt rechtliche Anforderungen. Die konkrete technische Prüfliste sollte daraus für den vorhandenen Shop entwickelt werden. Halten Sie dabei fest, welche Funktionen unmittelbar zum eigenen Angebot gehören und welche Fragen wegen der Einbindung weiterer Unternehmen gesondert beurteilt werden müssen.
Dokumente und Kommunikation nach der Bestellung
Zugängliche Informationen sollten sich auch dann bewähren, wenn der Kunde einen Vorgang später nachvollziehen möchte. Nehmen Sie deshalb bereitgestellte Dokumente und die vorgesehenen Hilfemöglichkeiten in die Bestandsaufnahme auf, soweit sie für die betreffende Dienstleistung relevant sind.
§ 12 Nummer 2 BFSGV verlangt für die dort erfassten Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung unter anderem geeignete Textformate, alternative Darstellungen nicht-textlicher Inhalte und eine konsistente, wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Bereitstellung erforderlicher digitaler Informationen.
Ein ausschließlich eingescanntes Dokument sollte deshalb einen konkreten Prüfauftrag auslösen. Lassen sich Inhalte technisch erfassen, ist damit allerdings noch nicht automatisch geklärt, ob Aufbau und Sprache verständlich sind.
Betrachten Sie außerdem die Kontaktaufnahme bei Schwierigkeiten. Welche Stelle sieht die Meldung, welche Angaben braucht sie und wie erreicht die Antwort den Kunden? Für die interne Bearbeitung hilft eine gemeinsame Beschreibung des Problems. Kundendienst und Entwicklung sollten dieselbe Funktion meinen, auch wenn sie unterschiedliche Begriffe verwenden.
Die inhaltliche Gestaltung von Vertragsbedingungen und Widerrufsinformationen bleibt eine eigene Aufgabe. Ein technisch zugängliches Dokument kann rechtlich unvollständig sein; ein rechtlich sorgfältiger Text kann ungünstig bereitgestellt werden. Die Ratgeber zu Shop-AGB und zur Widerrufsbelehrung vertiefen die jeweiligen Inhalte. Für den vorliegenden Prüfplan ist vor allem die zugängliche Einbindung in den Shop entscheidend. Auch die elektronische Widerrufsfunktion sollte in den betrachteten Kundenweg aufgenommen werden.
Informationen und Nachweise richtig vorbereiten
Die Dokumentation sollte die tatsächliche Dienstleistung und den Stand der Prüfung abbilden. Sie ist dann nützlich, wenn sich aus ihr erkennen lässt, was untersucht wurde, welche Anforderungen zugrunde liegen und welche Maßnahmen noch bearbeitet werden.
Pflichtinformationen für Ihren konkreten Shop
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG verpflichtet erfasste Dienstleistungserbringer, die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG zu erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen.
Eine unverändert übernommene Textvorlage kann den konkreten Shop verfehlen. Ausgangspunkt sind die angebotene Dienstleistung und ihre wirklichen Funktionen.
Anlage 3 Nummer 1 BFSG verlangt unter anderem eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, notwendige Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung der Erfüllung der einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Beschreiben Sie den Einkauf daher so, dass Außenstehende seinen Ablauf verstehen können. Die Darstellung sollte zum verwendeten Shop, den vorgesehenen Bedienwegen und den tatsächlich umgesetzten Vorkehrungen passen.
Für das Schreiben der Information empfiehlt sich die Zusammenarbeit zwischen juristischer und technischer Prüfung. Die rechtliche Seite bestimmt die Anforderungen an Inhalt und Bereitstellung. Die technischen Verantwortlichen müssen belastbar erklären können, wie die jeweiligen Funktionen gestaltet sind. Vermeiden Sie pauschale Vollständigkeitsbehauptungen, wenn der Bericht nur einzelne Seiten oder Abläufe erfasst.
Nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG sind die Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben.
Daraus folgt keine starre Vorgabe für einen bestimmten Seitennamen. Eine gut auffindbare eigene Seite kann eine praktikable Umsetzung sein. Entscheidend ist, dass ihre Inhalte und ihre tatsächliche Bereitstellung geprüft werden.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit unterscheidet in ihren FAQ die Informationen nach Anlage 3 BFSG von der Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen.
Übernehmen Sie deshalb keine öffentliche Erklärung allein deshalb, weil deren Überschrift passend klingt. Stimmen Sie Wortlaut, Rechtsrahmen und tatsächliche Shopfunktionen aufeinander ab. Ein bloßer Mängelkatalog beantwortet noch nicht die Frage, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) beschreibt auf ihrer Website ihre bundesweite Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach dem BFSG.
Die aktuellen Kontaktwege finden Sie auf der offiziellen Website der MLBF. Gleichen Sie Behördenangabe und Kontaktinformationen vor der Veröffentlichung Ihrer Pflichtinformation mit dem aktuellen Stand ab.
Technische Prüfung und rechtliche Bewertung
Ein technischer Prüfbericht untersucht konkrete Funktionen anhand festgelegter Kriterien. Die rechtliche Bewertung klärt zusätzlich, welche Pflichten und Ausnahmen für das Unternehmen gelten. Beide Ergebnisse sollten zusammengeführt werden, ohne sie als austauschbar zu behandeln.
Die Web Accessibility Initiative des W3C weist darauf hin, dass Werkzeuge nicht alle Aspekte der Barrierefreiheit automatisch prüfen können und menschliche Beurteilung erforderlich bleibt.
Ein automatisch erzeugter Punktwert eignet sich deshalb nicht als alleinige Antwort auf die Frage, ob der Shop die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Lassen Sie sich erklären, was der Test tatsächlich erfasst und welche Bereiche eine manuelle Prüfung brauchen.
Ein nachvollziehbarer Auftrag beschreibt die einbezogenen Seiten, Funktionen, Zustände und Darstellungsvarianten. Ebenso wichtig ist die Aussage, welche Teile ausgeschlossen wurden. Ein Bericht über die Startseite lässt sich nicht ohne Weiteres auf Anmeldung und Zahlung übertragen. Bei einem stark angepassten Shop sind außerdem die selbst entwickelten Elemente und eingebundenen Erweiterungen zu benennen.
Das W3C beschreibt WCAG-EM als Methode zur Beurteilung der Konformität mit den Web Content Accessibility Guidelines. Das dazu angebotene Berichtswerkzeug unterstützt die Dokumentation, führt die Prüfung aber nicht selbst aus.
Für die Zusammenarbeit ist ein schriftlicher Bericht hilfreicher als ein bloßes Prüfsiegel. Er sollte die untersuchten Vorgänge und die festgestellten Hindernisse so beschreiben, dass eine andere Person sie nachvollziehen kann.
Fragen Sie bei Zusatzprogrammen zur Barrierefreiheit nach deren konkretem Beitrag. Welche Barriere soll dadurch beseitigt werden, und wie wurde das Ergebnis überprüft? Ob ein eingeblendetes Bedienmenü nützt, lässt sich nicht allein aus seiner Existenz ableiten. Auch nach der Installation sollte der tatsächliche Einkauf erneut betrachtet werden. Eine allgemeine Zusicherung von Rechtskonformität ersetzt diese Prüfung nicht.
Für die rechtliche Einordnung bleiben unter anderem Unternehmensgröße, Verbraucherkunden, Produktrollen und veröffentlichte Informationen relevant. Diese Fragen beantwortet ein technischer Bericht regelmäßig nur dann, wenn sie ausdrücklich Gegenstand einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung waren. Legen Sie deshalb fest, wer welches Ergebnis liefert und wer offene Fragen zusammenführt.
Ausnahmen wegen Belastung oder grundlegender Veränderung
Nach § 16 Absatz 1 BFSG gelten die Anforderungen nur insoweit, als ihre Einhaltung keine wesentliche Änderung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.
Die Frage ist damit enger als die allgemeine Sorge, eine Anpassung könne aufwendig werden. Für die Prüfung sollte die betroffene Funktion konkret benannt und ihre Bedeutung für die Dienstleistung erläutert werden.
Wer sich als Dienstleistungserbringer auf eine grundlegende Veränderung beruft, muss nach § 16 Abs. 2 BFSG die Beurteilung dokumentieren und ab der letzten Erbringung der Dienstleistung fünf Jahre aufbewahren; nach § 16 Abs. 3 BFSG ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.
Dokumentieren Sie daher auch bei dieser Ausnahme den betroffenen Teil der Dienstleistung und die Gründe für die Bewertung.
§ 17 Absatz 1 BFSG begrenzt Anforderungen insoweit, als ihre Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde; die Beurteilung erfolgt anhand der Kriterien der Anlage 4 BFSG.
Ein pauschaler Hinweis auf fehlendes Budget reicht als nachvollziehbare Begründung nicht aus. Sammeln Sie die Informationen, die eine konkrete Bewertung ermöglichen, und untersuchen Sie verschiedene Umsetzungswege. Die Ausnahme sollte nicht vorsorglich für den gesamten Shop behauptet werden, wenn die Schwierigkeit nur eine einzelne Funktion betrifft.
Nach § 17 Absätzen 2 und 3 BFSG ist die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung grundsätzlich zu dokumentieren und für 5 Jahre aufzubewahren; Dienstleistungserbringer müssen sie unter anderem bei Änderungen und mindestens alle 5 Jahre erneuern.
Für die Arbeitsorganisation empfiehlt sich ein eigener Vorgang mit Begründung, zugrunde gelegten Unterlagen, betroffenen Anforderungen und dem nächsten Prüfanlass.
Nach § 17 Absatz 4 BFSG können sich Wirtschaftsakteure nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, wenn sie zur Verbesserung der Barrierefreiheit Mittel aus anderen Quellen erhalten.
Finanzierung und Förderbedingungen sollten deshalb in eine beabsichtigte Ausnahmeprüfung einfließen. Für die erforderliche Mitteilung an die Marktüberwachung und die genaue Reichweite der Ausnahme empfiehlt sich eine gesonderte rechtliche Einordnung.
Beschwerden und behördliche Verfahren bearbeiten
Eine Beschwerde sollte in einen nachvollziehbaren Bearbeitungsvorgang übersetzt werden. Für die rechtliche Einordnung ist zusätzlich wichtig, ob eine Kundenmeldung, eine behördliche Anfrage oder ein anwaltliches Schreiben vorliegt. Diese Anlässe können unterschiedliche Prüfungen und Antworten erfordern.
Eine konkrete Barriere nachvollziehen
Am Anfang steht die Beschreibung des gescheiterten Vorgangs. Welche Aufgabe wollte die Person erledigen, an welcher Stelle kam sie nicht weiter und welche Rückmeldung wurde angezeigt? Mit diesen Angaben lässt sich die technische Ursache gezielter untersuchen als mit einer allgemeinen Diskussion darüber, ob der gesamte Shop „barrierefrei“ sei.
Bitten Sie intern um eine nachvollziehbare Dokumentation: betroffene Seite, Bedienelement, verwendete Darstellung, Zeitpunkt und konkrete Schritte bis zum Hindernis. Sichern Sie bereits vorliegende Bildschirmfotos und Nachrichten. Erfassen Sie nur Angaben, die für die Bearbeitung sinnvoll sind. Die weitere Kommunikation sollte den Kunden nicht mit technischen Fachfragen überfordern, die sich auch intern klären lassen.
Ordnen Sie den Vorgang einer verantwortlichen Person zu. Sie sollte Rückfragen an Entwicklung, Kundendienst und rechtliche Beratung bündeln können. Bei ausgelagerten Funktionen kann die eigene technische Mannschaft den Fehler möglicherweise nicht selbst beheben. Dann ist besonders wichtig, den Sachverhalt präzise an den Anbieter weiterzugeben und dessen Antwort mit dem eigenen Angebot abzugleichen.
Wenn eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, verpflichtet § 14 Absatz 4 BFSG den Dienstleistungserbringer zu den erforderlichen Korrekturmaßnahmen und zur unverzüglichen Information der zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird.
Eine belastbare Fehlerbewertung ist damit auch für die rechtlichen Folgeschritte wichtig. Ein technischer Hinweis sollte weder vorschnell abgetan noch ohne Einordnung zu einer umfassenden rechtlichen Aussage verallgemeinert werden.
Wenn eine Abmahnung oder ein anderes anwaltliches Schreiben vorliegt, sollten Vorwurf, Frist, verlangte Erklärung und Kosten getrennt geprüft werden. Sichern Sie den vollständigen Text einschließlich Anlagen. Eine begonnene technische Nachbesserung ersetzt nicht die Bewertung des konkreten Schreibens. Ebenso sollte eine Antwort nicht ungeprüft zusätzliche Zusicherungen über sämtliche Shopfunktionen enthalten.
Mögliche Maßnahmen und Bußgelder
§ 29 BFSG sieht bei nichtkonformen Dienstleistungen ein gestuftes Vorgehen der Marktüberwachungsbehörde vor, das Aufforderungen zur Herstellung der Konformität und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen bis zur Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung umfasst.
Daraus folgt kein automatischer sofortiger Shop-Stopp bei jeder einzelnen Beschwerde. Inhalt, Anlass und Verfahrensstand eines behördlichen Schreibens müssen genau gelesen werden.
Für eine sachliche Antwort hilft eine geordnete Akte. Sie sollte die Beschreibung des Angebots, die geprüften Voraussetzungen, technische Befunde, bereits veranlasste Maßnahmen und noch offene Punkte enthalten. Trennen Sie dabei festgestellte Tatsachen von Vermutungen. Wenn ein Dienstleister eine Behebung zugesagt hat, sollten Zusage und tatsächliche Nachprüfung ebenfalls unterscheidbar bleiben.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 BFSG eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, kann nach § 37 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 BFSG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden.
Der Betrag ist eine gesetzliche Höchstgrenze, kein pauschaler Tarif für einen Fehler im Online-Shop. Für die konkrete Bewertung sind der jeweilige Tatbestand und die Umstände maßgeblich.
Die öffentliche Diskussion über mögliche Sanktionen sollte die praktische Reihenfolge nicht verdrängen. Klären Sie zuerst, ob das Angebot erfasst ist, welche Anforderung betroffen ist und was bereits dokumentiert wurde. Danach lassen sich Fehlerbehebung, Behördenkommunikation und gegebenenfalls die Reaktion auf weitere Forderungen aufeinander abstimmen. Ungeprüfte Behauptungen über angeblich feststehende Bußgelder helfen bei dieser Arbeit nicht.
Ein Arbeitsplan für den Shopbetrieb
Ein überschaubarer Arbeitsplan beginnt mit dem vorhandenen Shop und seinen wichtigsten Abläufen. Die folgende Reihenfolge ist eine praktische Empfehlung zur Organisation. Sie ersetzt nicht die individuelle Bestimmung der gesetzlichen Pflichten.
Bestand aufnehmen und Aufgaben verteilen
Stellen Sie zunächst eine gemeinsame Arbeitsgrundlage zusammen. Geschäftsführung, Kundendienst, Entwicklung und externe Dienstleister sollten wissen, welche Angebote betrachtet werden und wo die aktuellen Unterlagen liegen. Ohne diese Grundlage laufen rechtliche Prüfung und technische Fehlerbehebung leicht auseinander.
- Angebot beschreiben: Verantwortlichen Rechtsträger, Kundengruppen, Vertriebskanäle und wesentliche Bestellabläufe festhalten.
- Anwendbarkeit einordnen: Dienstleistungs- und Produktrollen sowie mögliche Ausnahmen anhand nachvollziehbarer Unterlagen prüfen.
- Funktionen erfassen: Suche, Produktvarianten, Warenkorb, Anmeldung, Zahlung, Dokumente und Kontaktwege in einer Übersicht zusammenführen.
- Prüfauftrag festlegen: Technische Kriterien, untersuchte Zustände, manuelle Prüfung und Grenzen des Berichts schriftlich abstimmen.
- Befunde verständlich festhalten: Für jedes Hindernis den betroffenen Vorgang, die beobachtete Wirkung und die zuständige Stelle notieren.
- Maßnahmen organisieren: Verantwortliche benennen, Abhängigkeiten mit Dienstleistern klären und die Nachprüfung einplanen.
- Informationen abstimmen: Die veröffentlichte Information zur Barrierefreiheit mit den rechtlich erforderlichen Inhalten und dem tatsächlichen Shop abgleichen.
- Beschwerden bearbeiten: Einen erreichbaren internen Eingang, einen verantwortlichen Ansprechpartner und eine geordnete Dokumentation vorsehen.
Für die Priorisierung empfiehlt sich eine Betrachtung aus Kundensicht. Ein Hindernis, das den Abschluss einer Bestellung verhindert, verlangt organisatorisch besondere Aufmerksamkeit. Eine interne Prioritätenliste verändert allerdings nicht von selbst die rechtlichen Anforderungen. Sie dient dazu, die verfügbaren Personen sinnvoll einzusetzen und Entscheidungen nachvollziehbar zu treffen.
Bei der Beauftragung externer Unterstützung sollten die erwarteten Ergebnisse konkret sein. Eine bloße Zusage, der Shop werde „barrierefrei gemacht“, lässt viele Fragen offen. Besser ist ein Auftrag mit beschriebenem Umfang, dokumentierten Befunden, einer vereinbarten Umsetzung und einer anschließenden Kontrolle der bearbeiteten Punkte. Halten Sie fest, wie mit neu entdeckten Hindernissen umgegangen wird.
Auch die Übergabe verdient einen eigenen Schritt. Verlangen Sie eine verständliche Erklärung der Änderungen und eine Liste verbleibender Fragen. Mitarbeitende, die Produktbeschreibungen und Dokumente pflegen, sollten erkennen können, welche Vorgaben ihre Arbeit betreffen. So wird die technische Anpassung im laufenden Betrieb überhaupt handhabbar.
Änderungen und neue Inhalte kontrollieren
Nach § 14 Absatz 3 BFSG müssen Dienstleistungserbringer durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass ihre Dienstleistung dauerhaft den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, und dabei Änderungen der Dienstleistung sowie der maßgeblichen Anforderungen angemessen berücksichtigen.
Die Prüfung sollte deshalb an den normalen Änderungsprozess des Shops angeschlossen werden. Ein früherer Bericht beschreibt zunächst den damals untersuchten Zustand.
Geeignete organisatorische Anlässe für eine erneute Betrachtung sind ein neues Seitendesign, ein geänderter Bezahlvorgang, zusätzliche Produktkonfiguratoren oder neue Dokumentvorlagen. Auch der Wechsel eines eingebundenen Anbieters kann einen bislang funktionierenden Ablauf verändern. Vereinbaren Sie, welche Änderungen die Verantwortlichen vor einer Freigabe melden und welche Vorgänge anschließend geprüft werden.
Die redaktionelle Pflege ist ein weiterer Arbeitsbereich. Legen Sie fest, wie Produktbilder beschrieben, Tabellen eingefügt und Dokumente bereitgestellt werden. Ein einmal korrigiertes Seitengerüst verhindert nicht, dass später ungünstig aufbereitete Inhalte ergänzt werden. Kurze, konkrete Arbeitsanweisungen für die Mitarbeitenden können hier nützlicher sein als ein umfangreicher Bericht, den niemand bei der täglichen Pflege verwendet.
§ 14 Absatz 2 BFSG verlangt, dass die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG aufbewahrt werden, solange die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.
Für die eigene Organisation empfiehlt sich außerdem, Fassungen und Änderungen nachvollziehbar abzulegen. Dadurch lässt sich später erklären, welche Beschreibung zu welchem geprüften Angebot gehörte.
Eine sinnvolle Abschlussbesprechung beantwortet vier praktische Fragen: Was wurde untersucht, was wurde verbessert, was bleibt offen und wer kümmert sich darum? Diese Übersicht sollte aktuell gehalten werden. Sie erleichtert auch spätere Gespräche mit technischen Prüfern, Rechtsberatern und Dienstleistern, weil nicht jedes Mal dieselben Grundlagen neu erhoben werden müssen.
Für ausgelagerte technische Leistungen können Zuständigkeiten und Reaktionswege in einem Service-Level-Agreement festgehalten werden. Der vereinbarte Leistungsumfang sollte erkennen lassen, welche Funktionen und Änderungen er tatsächlich erfasst.
Rechtliche Einordnung und technische Umsetzung verbinden
Ein gut vorbereiteter Shopbetreiber kennt die Grenzen und Anforderungen seines Angebots. Er kann erklären, weshalb sein Unternehmen erfasst oder ausgenommen ist, welche Abläufe geprüft wurden und wie festgestellte Hindernisse bearbeitet werden. Diese Übersicht schafft eine verlässliche Grundlage für die weitere Arbeit.
Für die Umsetzung sollten rechtliche Einordnung und technische Bewertung miteinander verbunden werden. Die rechtliche Prüfung bestimmt den Pflichtenumfang. Die technische Untersuchung zeigt, wo Kunden beim tatsächlichen Einkauf auf Hindernisse stoßen. Eine nachvollziehbare Dokumentation hält beide Ergebnisse zusammen und erleichtert die laufende Pflege.
Wenn die Ausnahmefrage unklar ist, mehrere Dienstleister beteiligt sind oder bereits ein konkretes Schreiben vorliegt, kann eine abgestimmte Prüfung sinnvoll sein. Im Rahmen unserer rechtlichen E-Commerce-Beratung ordnen wir die rechtlichen Anforderungen und die vorliegenden Unterlagen ein. Technische Befunde sollten dabei so aufbereitet sein, dass sich ihr Umfang und die offenen Fragen zuverlässig nachvollziehen lassen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Wann ist Barrierefreiheit im Online-Shop Pflicht?
Das BFSG erfasst nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025. Die Ausnahme für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen ergibt sich aus § 3 Absatz 3 BFSG. Für die Einordnung sollten Sie den verantwortlichen Rechtsträger, die Kundengruppen und die vorgesehenen Bestellwege festhalten. Unterscheiden Sie insbesondere reine Geschäftskundenangebote von gemischten Shops, in denen auch Privatpersonen bestellen können. Die Bezeichnung des Vertriebsmodells allein beantwortet die Frage nicht zuverlässig. Legen Sie außerdem vorhandene Unternehmensdaten und mögliche Produktrollen bereit. Ein Shop kann eine digitale Dienstleistung darstellen, während für bestimmte verkaufte Produkte zusätzliche Fragen entstehen. Die rechtliche Anwendbarkeitsprüfung sollte vor der Beauftragung eines pauschalen technischen Prüfangebots stehen.
Barrierefreiheit im Online-Shop bei kleinen Betrieben?
Kleinstunternehmen sind für ihre Dienstleistungen nach § 3 Absatz 3 BFSG ausgenommen; die Größenmerkmale bestimmt § 2 Nummer 17 BFSG. Erforderlich sind weniger als 10 Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Dokumentieren Sie, auf welche Daten sich Ihre Einordnung stützt, und klären Sie Zweifelsfragen zur Berechnungsgrundlage gesondert. Bei mehreren Gesellschaften oder Beteiligungen sollte die Prüfung nicht auf eine bloße Schätzung reduziert werden. Betrachten Sie außerdem die Rolle des Unternehmens beim Verkauf erfasster Produkte separat. Für die weitere Arbeit ist eine kurze, nachvollziehbare Begründung hilfreicher als der allgemeine Hinweis, der Betrieb sei klein.
Muss ein älterer Online-Shop ebenfalls geprüft werden?
§ 38 Absatz 1 BFSG gewährt einem bereits vor dem 28. Juni 2025 bestehenden Online-Shop keinen pauschalen Bestandsschutz. Bestimmte alte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem vereinbarten Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Berücksichtigen Sie bei der Bestandsaufnahme auch die eingesetzten Produkte. Lassen Sie deshalb genau benennen, auf welchen Sachverhalt eine behauptete Übergangsregel gestützt wird. Das Alter eines Designs oder der Zeitpunkt der Installation des Shopsystems erklärt die Voraussetzungen noch nicht. Für die Bestandsaufnahme empfiehlt sich eine getrennte Übersicht von digitalem Angebot, verwendeten Produkten und laufenden Vertragsverhältnissen. Wenn ein Dienstleister den Shop allgemein als ausgenommen bezeichnet, sollte seine Begründung mit den tatsächlichen Abläufen abgeglichen werden.
Welche Informationen zur Barrierefreiheit braucht der Shop?
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG verlangt von erfassten Dienstleistungserbringern barrierefrei zugängliche Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG. Die Regelung betrifft die in § 1 Absatz 3 BFSG erfassten Dienstleistungen für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025. Die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG umfassen unter anderem die Beschreibung und Durchführung der Dienstleistung, die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Stimmen Sie den Text mit den tatsächlichen Shopfunktionen und den technischen Befunden ab. Eine unverändert übernommene Erklärung einer öffentlichen Stelle eignet sich dafür nicht als verlässliche Vorlage. Ebenso wenig sollte ein allgemeines Versprechen vollständiger Barrierefreiheit einen begrenzten Prüfbericht ersetzen. Halten Sie fest, welche Fassung der Information zu welchem untersuchten Angebot gehört, und prüfen Sie die Auffindbarkeit im Shop.
Barrierefreiheit im Online-Shop nur automatisch testen?
§ 12 Nummer 3 BFSGV verlangt für erfasste Websites eine konsistente und angemessene wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung. Das W3C betont, dass automatische Werkzeuge nicht alle Aspekte der Barrierefreiheit prüfen können und menschliche Beurteilung erforderlich bleibt. Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Anwendungsbeginn am 28. Juni 2025 in § 1 Absatz 3 BFSG maßgeblich. Lassen Sie den Prüfauftrag konkretisieren: untersuchte Seiten, Bestellschritte, Zustände, Darstellungsvarianten und ausgeschlossene Funktionen. Ein Punktwert allein erklärt diesen Umfang nicht. Besonders wichtig ist die manuelle Betrachtung eines vollständigen Einkaufs einschließlich Fehlerbehandlung und Zahlung. Die rechtliche Bewertung ergänzt den technischen Bericht um Anwendbarkeit, Ausnahmen und Informationspflichten. Beide Ergebnisse sollten so dokumentiert werden, dass offene Fragen nachvollziehbar bleiben.
Was droht bei fehlender Barrierefreiheit im Online-Shop?
§ 29 BFSG ermöglicht ein gestuftes behördliches Vorgehen, das unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Untersagung einer Dienstleistung reichen kann. Ein Anbieten oder Erbringen entgegen § 14 Absatz 1 BFSG kann nach § 37 BFSG mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Beachten Sie bei der Einordnung, dass eine gesetzliche Höchstgrenze keinen feststehenden Betrag für Ihr konkretes Problem angibt. Prüfen Sie zunächst Anlass und Inhalt des vorliegenden Schreibens. Eine Kundenmeldung, eine Behördenanfrage und eine Abmahnung sollten jeweils konkret eingeordnet werden. Sichern Sie den beschriebenen Vorgang und die vorhandenen technischen Unterlagen. Halten Sie fest, was bereits verbessert wurde und welche Fragen offen sind. Pauschale Zusicherungen über ungeprüfte Shopbereiche sind für eine sachliche Antwort keine gute Grundlage.
Ist eine Ausnahme wegen hoher Kosten möglich?
Eine unverhältnismäßige Belastung muss nach § 17 Absatz 1 BFSG anhand der Kriterien der Anlage 4 BFSG beurteilt werden. Nach § 17 Absätzen 2 und 3 BFSG ist die Belastungsbeurteilung grundsätzlich 5 Jahre aufzubewahren und bei Dienstleistungen mindestens alle 5 Jahre zu erneuern. Ein allgemeiner Budgethinweis ersetzt die konkrete Prüfung nicht. Benennen Sie die betroffene Anforderung, die Funktion des Shops und mögliche Umsetzungswege. Sammeln Sie nachvollziehbare Unterlagen zu den Auswirkungen, bevor eine Ausnahme behauptet wird. Die Reichweite sollte zu dem begründeten Hindernis passen und nicht ohne Prüfung auf den ganzen Shop erstreckt werden. Beziehen Sie Finanzierung und erhaltene Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit in die rechtliche Bewertung ein. Auch die erforderliche Behördenmitteilung sollte vor einer Berufung auf die Ausnahme geklärt werden.
Shopänderungen nach einer abgeschlossenen Prüfung?
§ 14 Absatz 3 BFSG verlangt geeignete Verfahren, damit eine erfasste Dienstleistung dauerhaft den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Die Informationspflicht betrifft nach § 1 Absatz 3 BFSG erfasste Dienstleistungen für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025. Ein früherer Prüfbericht sollte deshalb mit dem anschließend veränderten Angebot abgeglichen werden. Geeignete organisatorische Anlässe sind ein neues Design, zusätzliche Produktkonfiguratoren, geänderte Zahlungsabläufe oder andere Dokumentvorlagen. Legen Sie intern fest, wer solche Änderungen meldet und welche Funktionen vor einer Freigabe erneut betrachtet werden. Auch neu eingestellte Inhalte können eine eigene Kontrolle erfordern. Für die tägliche Pflege helfen verständliche Arbeitsanweisungen. Dokumentieren Sie die vorgenommenen Anpassungen, die Ergebnisse der Nachprüfung und verbleibende offene Punkte, damit die nächste Bewertung auf einer klaren Grundlage aufbauen kann.
Noch offene Fragen?
Wir prüfen die rechtliche Anwendbarkeit, Informationspflichten und die vorliegenden Unterlagen zu Ihrem Shop.
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