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Design Due Diligence im Designrecht

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 20 Min Lesezeit

Hand hält Lupe über Designskizzen auf einem Architektentisch mit Materialmustern und Messinglampe
KI-generiertes Symbolbild

Das Wichtigste in Kürze

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Wer den Begriff im Netz sucht, stößt allerdings zunächst auf Beiträge zu „Design-Thinking-Maturität” oder UX-Bewertungen - das ist eine vollständig andere Disziplin. Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich die rechtliche Due Diligence im Designrecht. Laufende Marktbeobachtung leistet ergänzend eine professionelle Designüberwachung.

Ohne eine eigenständige Bestandsprüfung kauft oder lizenziert man deshalb oft Rechte, die im Streitfall kippen können.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:

  • Was gehört in eine juristisch belastbare Design Due Diligence und welche sechs Dimensionen müssen zwingend abgedeckt werden?
  • Welche Fallen (Rechtsgültigkeitsvermutung, Neuheitsschonfrist, Freelancer-Designs, Reparaturklausel, internationale Blind Spots) entwerten in der Praxis ganze Portfolios?
  • Was hat die EU-Designreform 2024/2025 verändert und warum sind viele ältere DD-Reports damit obsolet?

Definition und Einordnung

Ziel ist eine belastbare Aussage darüber, ob die eingetragenen und nicht eingetragenen Designs wirtschaftlich und rechtlich halten, was der Verkäufer oder Lizenzgeber zusichert.

Abgrenzung zum Design-Thinking und zur UX-Reifegradbewertung

Google zeigt für „Design Due Diligence” auf deutschen Ergebnisseiten vorrangig Beiträge zu Design-Thinking-Maturität und Produkt-Design-Reifegrad.
Diese Analysen bewerten, wie tief Design-Methoden in einem Unternehmen verankert sind. Das ist kein juristischer, sondern ein organisatorischer Reifegrad und hat mit Schutzrechten, Lizenzen oder Nichtigkeit nichts zu tun. Die juristische Design Due Diligence unterscheidet sich davon grundlegend: Sie prüft, welche eingetragenen Designs im Register stehen, ob sie wirksam sind, wem sie tatsächlich gehören, in welchen Ländern sie wirken und welche Risiken die Rechte entwerten könnten. Vor dem Portfolioaufbau steht oft die Frage, wann man ein Geschmacksmuster anmelden sollte.

Was ist ein eingetragenes Design - und was ist es nicht

Risiken durch systematische Fälschungen ordnet unser Ratgeber zur Produktpiraterie ein.

Entscheidend ist, dass das Designrecht streng von anderen Schutzrechten zu trennen ist.

Das Patentrecht schützt technische Lösungen. Bei Angriffen auf den Rechtsbestand ist die Abwehr einer Designabmahnung gesondert zu prüfen.

Drei Schutzspuren in der Design-DD

In einer Design Due Diligence stehen parallel drei Schutzregime im Fokus: das deutsche eingetragene Design nach DesignG, das Unionsgeschmacksmuster (bis 30.04.2025 Gemeinschaftsgeschmacksmuster, seit 01.05.2025 offiziell „EU-Design” bzw. Unionsgeschmacksmuster) auf EU-Ebene sowie internationale Eintragungen nach dem Haager System der WIPO. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht automatisch mit der ersten Offenbarung in der Union und schützt drei Jahre gegen Nachahmung.

Warum Design-DD andere Fragen stellt als Patent- oder Marken-DD

Das hat zwei praktische Konsequenzen.

Zweitens: Die materielle Bestandsanalyse muss in der Due Diligence aktiv geleistet werden, denn sie findet erst im Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren real statt.

Wann eine Design Due Diligence nötig wird

Typische Transaktionskontexte sind Asset Deals und Share Deals im M&A-Kontext, Carve-Outs bei Konzernumstrukturierungen, Lizenzverträge mit bedeutenden Royalty-Strömen, Finanzierungsrunden bei Startups mit designgeprägten Produkten sowie Freedom-to-Operate-Analysen vor einer Produkteinführung. Auch vor einem geplanten Verkaufsprozess lohnt sich die sogenannte Vendor-Design-DD, bei der die Verkäuferseite eigenständig Schwachstellen aufdeckt, bevor der Käufer sie aufgreift und Preisnachlässe fordert.

Was in einer Design Due Diligence geprüft wird

Eine juristisch belastbare Design Due Diligence prüft sechs Dimensionen: Bestandskraft, Inhaberschaft und Chain of Title, territoriale Reichweite, Laufzeit und Verlängerungsstand, Belastungen und Lizenzen sowie laufende und abgeschlossene Verfahren. Jede Dimension braucht eigene Prüfquellen und eigene Argumentationstiefe im Report.

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PrüfdimensionKernfragePrimärquelle
BestandskraftSind Neuheit und Eigenart im Segment wirklich gegeben?Registerrecherche, Prior-Art-Suche, Gestaltungsdichte
InhaberschaftIst der eingetragene Inhaber auch der materielle Rechteinhaber?Register, Arbeits- und Werkverträge, Umschreibungshistorie
Territoriale ReichweiteIn welchen Ländern wirkt der Schutz - und wo nicht?DPMAregister, eSearch plus, Hague Express
Laufzeit und VerlängerungWann ist die nächste Gebühr fällig und wurde sie gezahlt?DPMA, EUIPO, WIPO-Registerauszüge
Belastungen und LizenzenWelche Lizenzen, Pfandrechte oder Change-of-Control-Klauseln bestehen?Lizenzverträge, Registervermerke, Konzern-IP-Matrix
Laufende VerfahrenGibt es Nichtigkeits-, Löschungs- oder Verletzungsverfahren?DPMA-Register, EUIPO eSearch Case Law; ergänzend: Anwaltsauskunft (zur Identifikation beteiligter Vertreter)

Die Tabelle zeigt das Gerüst. Welche Tiefe jede Dimension erreicht, hängt vom Transaktionsvolumen und der wirtschaftlichen Bedeutung der Designs ab. Für einen Produzenten von Leuchten, Möbeln oder Haushaltswaren kann die Designdimension wertbestimmend sein - dort läuft die DD näher an der Patent-DD-Tiefe. Für reine Dienstleister bleibt es oft eine Red-Flag-Durchsicht.

Bestandskraft - Neuheit, Eigenart und der informierte Benutzer

Die Prüfung der Bestandskraft ist das Herzstück jeder Design-DD.

Er steht dazwischen.

Die Praxisfrage lautet, wie eng der Gestaltungsspielraum im jeweiligen Marktsegment ist. Bei einer Sneaker-Sohle ist er weit; bei einer Zahnbürste enger; bei einem Steckverbinder praktisch null.

Ein Due-Diligence-Report muss die Gestaltungsdichte des relevanten Marktes argumentativ erfassen, sonst bleibt die Eigenart-Aussage beliebig.

Schutzausschlüsse und technische Funktion

Für die Due Diligence bedeutet das: Jedes sichtbare Merkmal muss im Prüfbericht einzeln zugeordnet und argumentativ eingeordnet werden. Eine pauschale Aussage „das Produkt ist funktional gestaltet” reicht nicht. In technisch engen Segmenten - Werkzeugbau, Elektronik, medizinische Geräte - ist dieser Prüfpunkt ein Showstopper, und mehrere Designs eines Portfolios können am Ende als nichtig erkannt werden.

Inhaberschaft, Arbeitnehmerdesigns und die Chain of Title

Wer ein Design kauft, muss sicher sein, dass der eingetragene Inhaber auch der materielle Rechteinhaber ist.

Für angestellte Designer greift jedoch eine Sonderregel.

Der Arbeitgeber wird unmittelbar Inhaber. Das klingt einfach, wirft in der DD aber zwei praktische Fragen auf. Wer also das markante Produktdesign einer Möbelmarke vor fünf Jahren von einer Hamburger Agentur hat entwickeln lassen, muss die alten Werkverträge prüfen - und findet dort oft nur generische Nutzungsrechte, aber keine klare Designrechtsübertragung.

Graubereich Freelancer-Designs

Die häufigste Schwachstelle in der Chain of Title liegt bei externen Designern aus der Zeit vor 2015. Werkverträge aus dieser Phase adressieren oft Urheberrechte, aber nicht das Designrecht. Wenn später eingetragene Designs auf solchen Entwürfen basieren, kann die Inhaberschaft des Erwerberunternehmens wacklig sein - im Extremfall verlangt der früher engagierte Designer nachträglich eine Übertragung.

Für übertragene Designs kommt ein weiterer Prüfpunkt hinzu.

In Konzernen werden Designs oft zwischen Tochtergesellschaften hin- und hergeschoben.

Territoriale Reichweite und die Blind Spots des Haager Systems

Das Haager System der WIPO bietet eine elegante Möglichkeit, in einem einzigen Antrag bis zu 100 Designs in mehreren Vertragsparteien zu schützen.
Derzeit sind rund 82 Vertragsparteien beigetreten.
Kritische Exportmärkte sind jedoch nicht oder erst spät beigetreten, was zu typischen Blind Spots führt. Für Produkte mit hohem Nachahmungsrisiko in asiatischen Märkten ist dieser Punkt wertbestimmend.

Laufzeit, Verlängerungsgebühren und Belastungen

Die Schutzdauer ist klar geregelt, die Gebührenrhythmik aber ein klassischer Stolperstein.

Ein Design, dessen Gebühr vor acht Monaten nicht gezahlt wurde und das jetzt auf „Ruhend” oder „Gelöscht” steht, darf in keinem DD-Report als werthaltig ausgewiesen werden. Auf EU-Ebene sind die Verlängerungsgebühren mit der Reform 2024/2025 deutlich gestiegen, was Portfolio-Bereinigungen wirtschaftlich attraktiver macht.

Daneben gehören Belastungen in den DD-Scope: Pfandrechte, IP-Sicherungsverträge, Insolvenzvermerke und vor allem Lizenzen.

Im Asset Deal können Altlizenzen den Wert eines Portfolios spürbar drücken, weil sie die neue Eigentümergesellschaft binden und den Exklusivnutzungsspielraum einschränken.

Die häufigsten Fallen und Nichtigkeitsrisiken

Die großen Risiken in einer Design Due Diligence liegen nicht im offen Sichtbaren, sondern in unterschätzten Einzelaspekten: in der Fehlinterpretation der Rechtsgültigkeitsvermutung, in eigenen Vorveröffentlichungen, in ungeklärten Freelancer-Verträgen, in der Reparaturklausel und in internationalen Schutzlücken. Wer diese Punkte nicht systematisch adressiert, schreibt einen Report, der im Streit nicht trägt.

Der ungeprüfte Titel und die Rechtsgültigkeitsvermutung

In der Praxis wird die Rechtsgültigkeitsvermutung für eingetragene Designs regelmäßig überbewertet.

Sie ist kein materieller Bestand und sie kippt im Moment, in dem der Gegner im gleichen Prozess Nichtigkeit einredet oder beim DPMA bzw. EUIPO ein Nichtigkeitsverfahren anstrengt. Ein Due-Diligence-Report, der sich auf die Vermutung verlässt und nicht selbst die Bestandsfrage prüft, ist wirtschaftlich wertlos. Konsequenz für die SPA: Spezifische Freistellungen für Nichtigkeit wegen fehlender Neuheit oder Eigenart sollten ausdrücklich verhandelt werden, statt in allgemeinen Reps & Warranties zu verschwinden.

Social Media, Messen und eigene Vorveröffentlichung

Eine der teuersten Fallen betrifft die Neuheitsschonfrist.

Viele Gründer und Produktmanager glauben daraus fälschlich, Vorveröffentlichungen seien unschädlich.

Ein aktuelles EU-Urteil zeigt die Schärfe der Offenbarungsregel.

Noch weiter geht die Rechtsprechung zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Das erweitert den Portfolio-Umfang eines Unternehmens unter Umständen erheblich - es schafft aber zugleich neue Störrechte gegenüber Dritten, die ein Käufer ebenfalls einordnen muss.

Die Reparaturklausel und der Aftermarket

Die Reparaturklausel ist eine der juristisch anspruchsvollsten Fallstricke der Design-DD, insbesondere im Automotive- und Leuchtenbereich.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtslage nach der EU-Reform erst jüngst justiert.

Das hat zwei gravierende DD-Konsequenzen. Erstens muss jedem Verletzungsfall ein Tatzeitraumfenster zugeordnet werden - vor oder nach dem 1. Mai 2025.

Wer ein Unternehmen mit starkem Aftermarket-Geschäft erwirbt, muss mit Wertabschlägen rechnen und sollte die Übergangsjurisprudenz aktiv in die Risikobewertung einarbeiten.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster - der vergessene Schutz

Viele Due-Diligence-Reports fokussieren ausschließlich auf eingetragene Designs. Das ist ein Fehler. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht automatisch mit der ersten Offenbarung in der Union und schützt drei Jahre gegen Nachahmung. Für Mode, Spielzeug, Sportartikel und Consumer-Brands ist dieser Schutz wirtschaftlich häufig relevanter als die eingetragenen Rechte, weil Produktzyklen kurz sind und die Anmeldegebühren für jede Kollektion nicht tragen. In der DD muss die erste Offenbarung belegbar sein - durch datierte Pressemitteilungen, Lookbooks, Messefotos, Website-Archive. Ohne diese Dokumentation bleibt der Anspruch im Streit praktisch unbeweisbar.

Doppelschutz durch Urheberrecht - die kumulative Gestaltungshöhe

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen zuletzt geschärft.

Für die Praxis heißt das: Pauschale Behauptungen eines parallelen Urheberrechtsschutzes reichen nicht. Der DD-Prufer muss substantiiert darlegen können, worin die individuelle schöpferische Leistung bestand. Umgekehrt kann ein Käufer, der nicht um den Urheberrechtsschutz weiß, später mit Drittforderungen früherer Designer konfrontiert werden.

Internationale Schutzlücken und die SPA-Konsequenz

Die typische Schutzlücke in internationalen Portfolios ist China. DACH-Unternehmen produzieren regelmäßig in China und exportieren in asiatische Märkte, verfügen dort aber weder über eine Hague-Benennung noch über nationale Anmeldungen. Für ein Consumer-Brand mit asiatischem Wachstumsanspruch ist das ein substantielles Risiko. Weitere typische Lücken sind Indien, Brasilien, Argentinien und Taiwan. Im DD-Report gehört die territoriale Abdeckung in eine eigene Matrix, und in die SPA gehört entweder eine Garantie über bestimmte Schlüsselmärkte oder eine Klausel, die den Käufer für die Nachanmeldung budgetseitig kompensiert.

Die EU-Designreform 2024/2025 und ihre Auswirkungen

Die Europäische Union hat das Designrecht grundlegend reformiert. Die Reform ist am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten, die inhaltlich wichtigste Phase gilt seit dem 1. Mai 2025, und die nationale Umsetzung muss bis zum 9. Dezember 2027 abgeschlossen sein. Alte Due-Diligence-Reports und Vertragsmuster aus der Zeit vor der Reform müssen neu bewertet werden.

Neue Terminologie - vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum EU-Design

Für die DD bedeutet das zunächst eine rein terminologische Anpassung. In bestehenden Lizenz- und Übertragungsverträgen, die auf „Gemeinschaftsgeschmacksmuster” Bezug nehmen, erfassen die Regelungen funktional auch die Unionsgeschmacksmuster weiter - bei neuen Verträgen sollte die Terminologie jedoch zwingend aktualisiert werden, um Auslegungsspielräume zu vermeiden.

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AspektAb 01.05.2025 (neue UGV)Bis 30.04.2025 (alte GGV)
Reparaturklausel ReichweiteNur formgebundene BauelementeAuch formungebundene Bauelemente
Schutz gegen 3D-Druck-DateienAusdrücklich erfasstNur mittelbar
Digitale und animierte DesignsIm Erzeugnisbegriff erfasstRechtsprechung uneinheitlich
Sammelanmeldung maximalBis 50 Designs klassenübergreifendBegrenzt auf gleiche Locarno-Klasse
Verlängerungsgebühr StufeDeutlich erhöhtNiedriger, wirtschaftlich breitere Aufrechterhaltung

Die Tabelle zeigt, dass die Reform in mehreren Dimensionen gleichzeitig wirkt. Für die DD heißt das, dass jede Aussage über Schutzumfang, Reparaturrisiken und Verlängerungskosten mit einem Stichtag versehen werden muss.

Digitale Designs, 3D-Druck und neue Verletzungstatbestände

Wer ein Technologie-Startup mit einem markanten Interface-Design erwirbt, bewertet diese Position nun deutlich höher. Für Plattformen, 3D-Model-Marktplätze und Konfigurationsservices entstehen neue Compliance-Pflichten - und für Inhaber einer breiten Designbasis ein neuer Enforcement-Hebel.

Die strengere Reparaturklausel

Die neue Reparaturklausel ist der praktisch einschneidendste Teil der Reform.

In der DD eines Automotive-Zulieferers oder eines Aftermarket-Produzenten ist diese Zeitschicht entscheidend.

Sammelanmeldungen, Gebühren und Portfolio-Optimierung

Das macht strategische Portfolio-Bereinigungen attraktiver: Designs ohne laufende Nutzung und ohne Enforcement-Wert können aktiv aufgegeben werden, um die Renewal-Kosten zu senken. Für die DD heißt das, dass das Portfolio nicht nur bestandsseitig, sondern auch renewal-ökonomisch bewertet werden sollte - welche Designs kosten mehr, als sie einbringen?

Das neue Design-Symbol Ⓓ

Mit der Reform führt das EUIPO ein neues, offizielles Design-Symbol ein - ein eingekreistes „D” (Ⓓ). Es lässt sich neben Produkten, in Katalogen oder auf Verpackungen anbringen, um auf einen bestehenden Designschutz hinzuweisen.

Für die Due Diligence ist das Symbol dennoch ein aussagekräftiger Indikator: Unternehmen, die es konsistent einsetzen, zeigen eine strukturierte IP-Hygiene und nehmen ihr Designportfolio wirtschaftlich ernst. Fehlt das Symbol vollständig, sollte der Prüfer im DD-Prozess nach anderen Anzeichen für Vernachlässigung des Portfolios suchen - etwa bei der Pflege der Verlängerungsfristen oder bei der Aktualität von Werkverträgen mit externen Designern.

Nationale Umsetzung der EU-Reform

Die Richtlinie (EU) 2024/2823 muss bis zum 9. Dezember 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland wird das DesignG entsprechend anpassen, insbesondere bei der Reparaturklausel, den zwingenden Nichteintragungs- und Nichtigkeitsgründen und der Abschaffung nationaler nicht eingetragener Designs. Bis dahin gelten in Deutschland noch alte Normen, während auf EU-Ebene bereits neues Recht wirkt. Für DD-Reports ist diese Doppelspurigkeit aktiv zu adressieren.

Konsequenzen für Alt-Verträge und bestehende Prozesse

In Neuverträgen sollte die Terminologie aber sofort aktualisiert werden, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Praxis-Checkliste - der 12-Punkte-Workflow

Ein belastbarer Design-DD-Report folgt einem standardisierten Workflow. Die folgenden zwölf Prüfpunkte bilden das Minimum für einen Red-Flag-Report bei einem mittleren Transaktionsvolumen. Bei wertbestimmenden Design-Portfolios wird jeder Punkt in eigener Tiefe argumentiert.

  • Portfolio-Aufnahme abgleichen - Liste aller nationalen, Unions- und internationalen Designs, Abgleich zwischen Inventarliste des Verkäufers, DPMA-Registerauszug, EUIPO eSearch plus und WIPO Hague Express.
  • Status pro Design verifizieren - Eintragung aktiv, gebührenstandkonform, aufgeschobene Bekanntmachung berücksichtigt, Löschungen identifiziert.
  • Prior-Art-Sichtung durchführen - Segmentweise Recherche für Neuheits- und Eigenart-Risiken, einschließlich Social Media, Messearchive, Kataloge und Online-Shops der letzten 13 Monate vor Anmeldung.
  • Funktionsbedingtheit prüfen - Merkmalweise Analyse, ob prägende Gestaltungselemente ausschließlich technisch bedingt sind, unter Verweis auf einschlägige EuGH-Rechtsprechung.
  • Chain of Title dokumentieren - Ursprünglicher Entwerfer, Arbeitnehmer- oder Freelancer-Status, wirksame Übertragungen, Registerumschreibungen, lückenlose Nachvollziehbarkeit.
  • Arbeitnehmer- und Werkvertrags-Samples ziehen - Zufällige Auswahl von Arbeits-, Werk- und Beraterverträgen, IP-Klauseln prüfen, insbesondere bei externen Designern.
  • Territoriale Matrix erstellen - Welche Produkte werden in welchen Märkten vertrieben, welche Schutzrechte bestehen dort, wo sind die Lücken.
  • Lizenzen und Belastungen auflisten - Ausschließlich und einfach, Gebietsbegrenzungen, Kündigungs- und Change-of-Control-Klauseln, Pfandrechte, Insolvenzvermerke.
  • Laufende Verfahren abfragen - Nichtigkeits-, Löschungs-, Verletzungs- und einstweilige Verfügungsverfahren, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Vergleiche.
  • Reparaturklausel-Exposition bewerten - Für jedes Design im Aftermarket-Bereich: Form- oder formungebundenes Bauelement, Tatzeitraumfenster vor und nach dem 1. Mai 2025.
  • Reform-Anpassung prüfen - Welche DD-relevanten Aussagen sind durch die EU-Designreform verändert, welche Alt-Verträge bedürfen terminologischer Aktualisierung.
  • SPA-Konsequenzen formulieren - Reps, Warranties, Freistellungen, Preisabschläge, Closing Conditions, Post-Closing-Verpflichtungen zu Portfoliobereinigung und Umschreibung.

Wer diese zwölf Punkte konsistent abarbeitet, bekommt einen Report, der in der Verhandlung trägt und der sich in einem späteren Streit über Garantien als argumentativ belastbar erweist. Je nach Transaktionstyp kommen zusätzlich Schritte wie eine vertiefte FTO-Analyse, eine Urheberrechts-Kumulationsprüfung oder eine Post-Merger-Integration-Roadmap hinzu.

Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist

Eine Design Due Diligence lässt sich in Teilen intern vorbereiten - insbesondere die Inventarisierung, die Sammlung der Werkverträge und die erste Registerrecherche. Die materielle Bestandsprüfung, die Bewertung der Nichtigkeitsrisiken und die Formulierung der SPA-Konsequenzen brauchen jedoch rechtliche Erfahrung mit Designstreitigkeiten und der aktuellen EU-Rechtsprechung. In unserer Praxis begleiten wir Käufer, Verkäufer, Lizenznehmer und Investoren durch den vollständigen DD-Prozess und formulieren die Vertragsklauseln, die die gefundenen Risiken abbilden. Wer sich unsicher ist, ob das eigene Portfolio hinreichend abgesichert ist, findet im Rahmen einer anwaltlichen Designrechtsprüfung eine strukturierte Ersteinschätzung. Für spezifische Einzelfragen helfen auch unsere Ratgeber zu Design-Plagiat und Design-Lizenzverträgen.

Fazit

Eine Design Due Diligence ist mehr als die Durchsicht eines Registerauszugs. Sie ist die systematische Beantwortung der Frage, ob ein Portfolio aus eingetragenen Designs und nicht eingetragenen Gestaltungsrechten wirtschaftlich und rechtlich hält, was es verspricht. Wer die Bestandsfrage unterschätzt, sich auf formelle Registerangaben verlässt oder die aktuelle europäische Regulierung ignoriert, produziert DD-Reports, die in Transaktion und Streit nicht tragen.

Für Erwerber, Lizenznehmer und Gründer bedeutet das, dass jeder ältere Report kritisch gegen die neue Rechtslage gespiegelt werden muss. Wer frühzeitig einen strukturierten Prüfworkflow aufsetzt und die Ergebnisse sauber in Vertragsklauseln übersetzt, verhandelt auf Augenhöhe und vermeidet die typischen Nachverhandlungen über Preis und Freistellungsklauseln.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Was ist eine Design Due Diligence?

Eine Design Due Diligence ist die systematische juristische Prüfung eingetragener Designs, nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster und verbundener Rechte bei Transaktionen oder Produkteinführungen. Sie umfasst Dimensionen wie Bestandskraft, Inhaberschaft, Reichweite, Laufzeit, Belastungen und Verfahren. Da das DPMA im Eintragungsverfahren keine materielle Prüfung von Neuheit und Eigenart vornimmt und auch das Unionsrecht grundsätzlich auf eine umfassende Vorabprüfung verzichtet, ist eine eigenständige Bestandsprüfung essenziell. Die maximale Schutzdauer beträgt nach § 27 Abs. 2 DesignG 25 Jahre. Typische Anlässe sind M&A-Transaktionen, Finanzierungen und FTO-Analysen.

Warum sind eingetragene Designs ungeprüfte Schutzrechte?

Eingetragene Designs sind ungeprüfte Schutzrechte, weil das Deutsche Patent- und Markenamt und das EUIPO im Eintragungsverfahren nach § 19 Abs. 2 DesignG keine materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart vornehmen. Beide Ämter prüfen lediglich die formellen Anmeldeerfordernisse. Das bedeutet, dass ein eingetragenes Design zunächst nur ein Formaltitel mit einer prozessualen Vermutung der Rechtsgültigkeit nach § 39 DesignG ist. Diese Vermutung kippt, sobald ein Gegner im Verletzungsprozess Nichtigkeit einredet oder ein eigenständiges Nichtigkeitsverfahren anstrengt. Für die Due Diligence folgt daraus, dass die Bestandsanalyse aktiv und eigenständig geleistet werden muss, statt sich auf den Registereintrag zu verlassen.

Welche sechs Dimensionen umfasst eine Design Due Diligence?

Eine belastbare Design Due Diligence deckt sechs Dimensionen ab. Erstens die Bestandskraft, also ob Neuheit und Eigenart tatsächlich vorliegen. Zweitens die Inhaberschaft und Chain of Title, einschließlich Arbeitnehmer- und Freelancer-Designs. Drittens die territoriale Reichweite über DPMA, EUIPO und das Haager System der WIPO mit derzeit rund 82 Vertragsparteien. Viertens die Laufzeit und den Verlängerungsstand der Gebühren, die alle fünf Jahre fällig werden. Fünftens bestehende Belastungen wie Lizenzen, Pfandrechte und Change-of-Control-Klauseln. Sechstens laufende und abgeschlossene Nichtigkeits-, Löschungs- oder Verletzungsverfahren. Jede Dimension benötigt eigene Prüfquellen, und Schwächen werden in SPA-Klauseln oder Preisabschläge übersetzt.

Was bedeutet der informierte Benutzer im Designrecht?

Der informierte Benutzer ist der zentrale Bewertungsmaßstab für Neuheit und Eigenart eines Designs. Er steht zwischen dem durchschnittlichen Verbraucher und dem Fachmann. Der EuGH hat ihn in seinem Urteil vom 20. Oktober 2011 (Rs. C-281/10 P, PepsiCo/Grupo Promer) als eine Person definiert, die die vorhandenen Designs des Sektors kennt, besondere Wachsamkeit besitzt und die Ähnlichkeiten und Unterschiede aufmerksam beurteilt. Für die Design Due Diligence ist entscheidend, wie eng der Gestaltungsspielraum im jeweiligen Marktsegment ist. Je dichter das Segment, desto geringere Unterschiede genügen für Eigenart. Der DD-Report muss die Gestaltungsdichte argumentativ erfassen, sonst bleibt die Eigenart-Aussage beliebig.

Wann werden Freelancer-Designs zum Risiko in der Due Diligence?

Freelancer-Designs werden zum Risiko, wenn die Chain of Title nicht lückenlos dokumentiert ist. Nach § 7 Abs. 2 DesignG geht das Recht am Design bei angestellten Designern automatisch auf den Arbeitgeber über. Diese Regelung gilt jedoch nur für echte Arbeitnehmer, nicht für freie Designer, Agenturen, studentische Werkverträge oder Praktikanten. Ohne ausdrückliche vertragliche Rechteübertragung bleibt das Design bei diesen externen Schöpfern. Besonders kritisch sind Werkverträge aus der Zeit vor 2015, die oft Urheberrechte adressieren, aber nicht das Designrecht. Im Extremfall kann ein früherer Freelancer nachträglich eine Übertragung verlangen. Der DD-Prüfer muss daher Stichproben alter Werkverträge ziehen und die IP-Klauseln prüfen.

Was hat die EU-Designreform 2024/2025 an der Due Diligence verändert?

Die EU-Designreform, bestehend aus VO (EU) 2024/2822 und RL (EU) 2024/2823, ist seit dem 8. Dezember 2024 in Kraft, Phase 1 gilt seit dem 1. Mai 2025. Sie verändert die Due Diligence in mehreren Dimensionen gleichzeitig. Die Terminologie wechselt vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum Unionsgeschmacksmuster. Die Reparaturklausel wird auf formgebundene Bauelemente verengt. Digitale und animierte Designs sind ausdrücklich schutzfähig. 3D-Druck-Dateien werden als Verletzungshandlung erfasst. Sammelanmeldungen bis 50 Designs klassenübergreifend sind möglich, und die Verlängerungsgebühren steigen deutlich. Jeder DD-Report muss Aussagen über Schutzumfang mit einem Stichtag vor oder nach dem 1. Mai 2025 versehen. Die nationale Umsetzung muss bis zum 9. Dezember 2027 abgeschlossen sein.

Wie wirkt sich die neue Reparaturklausel auf die Design Due Diligence aus?

Die neue Reparaturklausel nach Art. 20a der Unionsgeschmacksmuster-Verordnung gilt seit dem 1. Mai 2025 und begrenzt den Ausschluss vom Designschutz auf formgebundene Bauelemente komplexer Erzeugnisse. Formungebundene Bauelemente sind damit wieder voll designgeschützt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2025 (Schlüsselgehäuse, I ZR 116/24) die Übergangsmechanik konkretisiert: Unterlassungsansprüche für die Zukunft richten sich nach der neuen engen Klausel, während Schadensersatz- und Auskunftsansprüche für Altzeiträume auf Basis der alten weiten Klausel bestehen bleiben. In der DD eines Automotive-Zulieferers oder Aftermarket-Produzenten muss jedem Design ein Tatzeitraumfenster zugeordnet werden.

Was bedeutet die Neuheitsschonfrist für die Design Due Diligence?

Die Neuheitsschonfrist nach § 6 DesignG gewährt eine Frist von zwölf Monaten, in der eigene Offenbarungen vor dem Anmeldetag die Neuheit nicht zerstören. Allerdings greift sie nur für die eigene Anmeldung und nicht gegen Dritte, die das Design in dieser Zeit sehen und selbst anmelden. In vielen Drittländern existiert sie gar nicht. Für die Due Diligence heißt das, dass Social-Media-Posts, Messeauftritte, Lookbook-Postings und Influencer-Platzierungen der letzten 12 bis 13 Monate vor Anmeldung systematisch durchsucht werden müssen. Das EuG hat im Urteil vom 20. Oktober 2021 (T-823/19) bestätigt, dass das Einstellen von Abbildungen im Internet eine Offenbarung darstellen kann, die ein eingetragenes Design vernichten kann.

Welche internationalen Schutzlücken sind in der Design Due Diligence typisch?

Typische internationale Schutzlücken betreffen vor allem China, Taiwan, Indien, Brasilien und Argentinien, die dem Haager System der WIPO nicht oder erst spät beigetreten sind. Ein DACH-Mittelständler, der seine Designs über das Haager System in Japan, Südkorea, den USA und der EU abgesichert hat, kann in diesen Märkten dennoch schutzlos sein. Derzeit sind rund 82 Vertragsparteien dem Haager System beigetreten. Für Produkte mit hohem Nachahmungsrisiko in asiatischen Märkten ist diese Lücke wertbestimmend. Im DD-Report gehört die territoriale Abdeckung in eine eigene Matrix. In der SPA sollte entweder eine Garantie über Schlüsselmärkte oder eine Nachanmeldungs-Kompensationsklausel verankert werden.

Wann ist eine Design Due Diligence notwendig?

Eine Design Due Diligence ist in der Praxis regelmäßig ratsam, wenn Designrechte Teil einer wirtschaftlich relevanten Transaktion sind. Typische Anlässe sind Asset und Share Deals im M&A-Kontext, Carve-Outs bei Konzernumstrukturierungen, Lizenzverträge mit bedeutenden Royalty-Strömen, Finanzierungsrunden bei Startups mit designgeprägten Produkten sowie Freedom-to-Operate-Analysen vor Produkteinführungen. Auch Vendor-Design-DD-Prozesse vor einem geplanten Verkauf sind sinnvoll, um Schwachstellen frühzeitig aufzudecken. Für Produzenten von Leuchten, Möbeln oder Haushaltswaren kann die Designdimension wertbestimmend sein und eine hohe Prüftiefe erfordern. Aufgrund der EU-Designreform 2024/2025 empfiehlt es sich zudem, bestehende Analysen an die neue Rechtslage anzupassen.

Was ist die Rechtsgültigkeitsvermutung bei eingetragenen Designs?

Die Rechtsgültigkeitsvermutung nach § 39 DesignG besagt, dass zugunsten des Rechtsinhabers vermutet wird, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Designs lägen vor. Diese Vermutung wird in der Praxis regelmäßig überbewertet, denn sie ist nur eine prozessuale Entlastung im Verletzungsstreit, kein materieller Bestandsnachweis. Sie kippt im Moment, in dem der Gegner Nichtigkeit einredet oder ein Nichtigkeitsverfahren beim DPMA oder EUIPO anstrengt. Ein Due-Diligence-Report, der sich allein auf die Vermutung verlässt und die Bestandsfrage nicht eigenständig prüft, ist wirtschaftlich wertlos. In der SPA sollten spezifische Freistellungen für Nichtigkeit wegen fehlender Neuheit oder Eigenart ausdrücklich verhandelt werden.

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