So bauen wir Ihr Design-Portfolio rechtssicher auf
Eingetragenes Design anmelden ohne Nichtigkeitsrisiko: Wir prüfen Schutzfähigkeit, wählen DPMA, EU-Design oder WIPO und strukturieren Ihr Portfolio.
Sie haben ein Produkt entwickelt - ein neues Möbelstück, eine Leuchte, eine Verpackung, einen Schmuck oder eine grafische Benutzeroberfläche - und wollen die Formgebung rechtssicher schützen, bevor der erste Wettbewerber kopiert.
Dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:
- Wann schützt ein Eingetragenes Design wirklich, und wann ist es - trotz Eintragung - nichtig?
- DPMA, EU-Design oder internationales Haager System: Welche Kombination passt zu Ihrem Produktlaunch?
- Welche drei strategischen Hebel (Sammelanmeldung, Aufschub, Priorität) machen den Unterschied zwischen einer 60-Euro-Formularanmeldung und einem belastbaren Schutzrecht-Portfolio?
Wann ein Eingetragenes Design wirklich Sinn ergibt
Ein Eingetragenes Design ist immer dann die richtige Wahl, wenn die ästhetische Gestaltung eines Produkts den wirtschaftlichen Wert mitträgt - egal ob das die Silhouette einer Sitzmöbel-Serie, die Linienführung einer Leuchte, das Profil einer Sohle oder die visuelle Komposition einer App-Oberfläche ist.
Nach § 1 DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder den Werkstoffen des Erzeugnisses ergibt.
Das Eingetragene Design ist kein Ersatz für andere Schutzrechte, sondern ein eigenständiger Baustein.
Der Bundesgerichtshof hat am 20. Februar 2025 in den Entscheidungen I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24 bestätigt, dass die Birkenstock-Sandalenmodelle keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind, weil rein handwerkliches Schaffen ohne künstlerische Nutzung des Gestaltungsspielraums nicht ausreicht.
Die beiden Prüfsteine: Neuheit und Eigenart
Nach § 2 DesignG wird ein Design nur geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat; neu ist es, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, und Eigenart hat es, wenn sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer vom Gesamteindruck älterer Designs unterscheidet.
Die Zwölf-Monats-Schonfrist - Ihr einziges Sicherheitsnetz
Nach § 6 DesignG bleibt eine Offenbarung innerhalb von zwölf Monaten vor dem Anmeldetag unberücksichtigt, wenn sie durch den Entwerfer, seinen Rechtsnachfolger oder einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers erfolgt ist.
Konkret bedeutet das für unsere Mandanten: Der Tag der Kickstarter-Kampagne, der Messe-Präsentation, des Social-Media-Posts oder des ersten Presse-Reviews startet die Uhr. Wer diesen Zeitpunkt nicht exakt dokumentiert, läuft in die Falle - und die Rechtsprechung verzeiht hier nichts mehr.
Wenn ein einziges Social-Media-Foto Ihr Design nichtig macht
Das Gericht der Europäischen Union hat im Fall Puma/EUIPO entschieden, dass ein 2014 auf Instagram veröffentlichtes Foto eines Sneakers als neuheitsschädliche Offenbarung gegen ein später angemeldetes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewertet werden kann, unabhängig davon, wie viele Personen das Foto tatsächlich gesehen haben.
Für alle Mandanten mit aktiver Presse- oder Social-Media-Arbeit vor der Anmeldung heisst das: Jede Veröffentlichung startet die Schonfrist. Wer die Anmeldung später als zwölf Monate nach dem Post einreicht, steht am Ende ohne Schutzrecht da - egal wie originär das Design ist.
Eigenart und der informierte Benutzer
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2011 (C-281/10 P, PepsiCo / Grupo Promer) klargestellt, dass der informierte Benutzer zwischen dem Durchschnittsverbraucher und einem Fachmann angesiedelt ist und dass bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen ist.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (C-345/13, Karen Millen Fashions) entschieden, dass die Eigenart nicht durch eine Mosaik-Kombination einzelner Merkmale mehrerer älterer Designs beurteilt werden darf, sondern ausschliesslich durch einen Gesamteindruck-Vergleich mit jeweils einem älteren Design individuell.
Genau dort setzt unsere Schutzfähigkeits-Recherche an. Wir prüfen den vorbekannten Formenschatz in den relevanten Märkten, führen den Gesamteindruck-Vergleich für jedes Einzelmuster durch und dokumentieren den Abstand, den Ihr Design zum vorhandenen Formenschatz einhält. Das ist der Unterschied zwischen einem Schutzrecht, das im Nichtigkeitsverfahren hält, und einem Eintrag, der nur formal existiert. Wer die Recherche vertiefen möchte, findet im Ratgeber zur Design-Due-Diligence die methodischen Grundlagen.
Technische Funktion schliesst Designschutz aus
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. März 2018 (C-395/16, DOCERAM / CeramTec) entschieden, dass Erscheinungsmerkmale, die ausschliesslich durch ihre technische Funktion bedingt sind, nicht schutzfähig sind, wobei das blosse Vorhandensein alternativer Gestaltungen nicht ausreicht, um eine ästhetische Gestaltung nachzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 116/24, Schlüsselgehäuse) die Grenzen der Reparaturklausel präzisiert und klargestellt, dass der Austausch aus reinen Geschmacks- oder Individualisierungsgründen nicht erfasst wird und dass die optische Identität des Ersatzteils mit dem Originalteil im Zeitpunkt des Erstinverkehrbringens vorausgesetzt wird.
Für Hersteller technischer Produkte, Zubehör oder Ersatzteile bedeutet das: Die Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob gestalterische Spielräume bewusst genutzt wurden. Genau diese Abgrenzung dokumentieren wir vor der Anmeldung, damit das Design im späteren Streit nicht am DOCERAM-Argument der Gegenseite scheitert.
Nicht-physische Designs seit der EU-Reform
DPMA, EU-Design oder Haager System
Die zweite strategische Grundentscheidung ist das Territorium. Jede falsche Weichenstellung kostet entweder Gebühren oder Schutzrecht - meist beides.
Sie planen einen Produktlaunch in mehreren Ländern und wollen die richtige Territorial-Strategie vor der Anmeldung festlegen? Wir prüfen in der kostenfreien Ersteinschätzung, welche Kombination aus DPMA, EU-Design und Haager System zu Ihrem Vertriebsplan passt.
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Das Eingetragene Design beim DPMA
Das deutsche Eingetragene Design schützt ausschliesslich auf dem Gebiet der Bundesrepublik. Der Schutz entsteht mit dem Anmeldetag und läuft maximal 25 Jahre - in fünf Perioden von je fünf Jahren. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über DPMAdirektWeb, die Grundgebühr liegt bei 60 Euro elektronisch.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Mitteilung Nr. 1/25 klargestellt, dass das DPMA seit dem 1. Mai 2025 keine Anmeldungen für Unionsgeschmacksmuster mehr entgegennimmt oder weiterleitet.
Das ist eine praktische Konsequenz der EU-Designreform: Wer EU-weiten Schutz will, muss direkt beim EUIPO anmelden. Der Weg über das DPMA ist für EU-Designs versperrt. Für Anmelder heisst das: Territorial-Entscheidung gleich zu Beginn treffen, nicht nachträglich korrigieren wollen.
Das neue EU-Design seit dem 1. Mai 2025
Bis zum 30. April 2025 hiess das EU-weite Schutzrecht noch Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Seit dem 1. Mai 2025 spricht die Verordnung konsequent von Unionsgeschmacksmuster oder - in der englischen und inzwischen auch deutschen Praxis - vom EU-Design (Registered EU Design, REUD). Für Anmelder ist das mehr als eine Umbenennung: Die gesamte Gebühren- und Verfahrensstruktur wurde im gleichen Schritt modernisiert.
Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 und der Richtlinie (EU) 2024/2823 vom 23. Oktober 2024 hat die Europäische Union das umfassendste Reformpaket des Designrechts seit 2002 beschlossen; die Phase I der Verordnung wird seit dem 1. Mai 2025 angewendet, die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2027 in nationales Recht umsetzen.
Das EU-Design wirkt in allen 27 Mitgliedstaaten, entsteht mit einer einzigen Anmeldung beim EUIPO und läuft ebenfalls bis zu 25 Jahre. Neu sind vor allem drei Punkte: Die Anmeldegebühr liegt bei einheitlich 350 Euro für das erste Design (Anmeldung und Bekanntmachung gebündelt), jedes weitere Design kostet flat 125 Euro bis zu insgesamt 50 Designs pro Sammelanmeldung, und die bisherige Unity-of-Class-Regel ist abgeschafft. Dafür sind die Verlängerungsgebühren in der zweiten Hälfte der Schutzdauer deutlich gestiegen.
Internationale Anmeldung über das Haager System
Wer Schutz in mehreren Ländern außerhalb der EU braucht - typischerweise USA, Vereinigtes Königreich, Japan, Schweiz, Kanada, Australien - kann über das Haager Abkommen bei der WIPO anmelden. Ein einziger Antrag, eine Basisgebühr, und für jedes benannte Land eine separate Benennungsgebühr. Seit dem 19. Mai 2025 hat die EU ihre individuelle Benennungsgebühr deutlich angehoben, was die Attraktivität einer direkten EUIPO-Anmeldung für europäische Anmelder zusätzlich erhöht.
Entscheidungsleitfaden für die Territorium-Frage
In der Praxis fragen wir mit Mandanten drei Dinge ab: Wo liegt der Hauptmarkt in den ersten fünf Jahren? Welche Exportländer sind in den nächsten zwölf Monaten realistisch? Gibt es bereits eine Erstanmeldung in einem anderen Land, deren Priorität sich nutzen lässt? Die folgende Übersicht zeigt, wann DPMA und wann EUIPO wirtschaftlich die bessere Wahl ist.
| Kriterium | DPMA (Deutschland) | EUIPO (EU-weit) |
|---|---|---|
| Territorium | Nur Deutschland | Alle 27 EU-Mitgliedstaaten |
| Grundgebühr 1. Design | 60 EUR elektronisch | 350 EUR (inkl. Bekanntmachung) |
| Weitere Designs in Sammelanmeldung | 6 EUR je Design, bis 100 Designs | 125 EUR je Design, bis 50 Designs |
| Unity-of-Class | Aktuell noch erforderlich (bis RL-Umsetzung bis 9.12.2027) | Seit 1.5.2025 abgeschafft - klassenübergreifend möglich |
| Gesamtkosten 25 Jahre Vollschutz (1 Design) | 600 EUR Amtsgebühren (60 + 540 EUR) | 1.850 EUR Amtsgebühren (350 + 1.500 EUR) |
| Typischer Einsatzfall | Rein deutscher Markt, preissensitive Erstabsicherung | Europaweiter Produktlaunch, großes Portfolio, klassenübergreifende Varianten |
Die Zahlen sind kein Selbstläufer: Bei einem Portfolio mit fünf Produktvarianten und EU-weitem Vertrieb liegt das EUIPO deutlich vorn, weil die Unity-of-Class-Abschaffung den klassenübergreifenden Sammel-Eintrag erlaubt. Bei einem rein deutschen Handwerksbetrieb mit einer Produktfamilie rechnet sich die DPMA-Anmeldung deutlich besser. Wer beides zugleich braucht, kombiniert die DPMA-Erstanmeldung mit einer nachgelagerten EU-Priorisierung innerhalb von sechs Monaten.
Die drei strategischen Hebel, die das Formular nicht erklärt
Die Gebührenordnung ist keine Wissenschaft. Der eigentliche Hebel liegt in drei Instrumenten, die die Ämter kaum erklären und die in der DPMA-Online-Anmeldung zwar anklickbar, aber nicht erläutert sind. Wer diese Hebel kennt und richtig einsetzt, bekommt für dasselbe Geld ein deutlich stärkeres Schutzrecht-Portfolio.
Sammelanmeldung - Kostenvorteil bis 90 Prozent
In einer einzigen Anmeldung können Sie beim DPMA bis zu 100 Designs, beim EUIPO bis zu 50 Designs zusammenfassen. Jedes weitere Design in der Sammelanmeldung kostet nur einen Bruchteil der Einzelgebühr. Ein Hersteller mit zehn Stuhlvarianten zahlt beim DPMA nicht zehnmal 60 Euro, sondern 60 Euro plus neunmal 6 Euro, also 114 Euro statt 600 Euro.
Bei rund 68 Prozent aller DPMA-Designanmeldungen wird diese Möglichkeit bereits genutzt - durchschnittlich etwa zehn Designs pro Sammelanmeldung. Für Produktserien, Variantenfamilien, Oberflächenmuster und Farb- oder Materialvarianten ist die Sammelanmeldung die strategisch richtige Wahl.
Nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2024/2822 entfällt seit dem 1. Mai 2025 die bisherige Unity-of-Class-Regel für Unionsgeschmacksmuster, sodass bis zu 50 Designs unabhängig von der Locarno-Klasse in einer einzigen Anmeldung zusammengefasst werden können.
Konkret bedeutet das für ein B2B-Unternehmen mit breitem Sortiment: Wer zuvor getrennte Anmeldungen pro Locarno-Klasse brauchte, kann jetzt Möbel, Beleuchtung und Wohnaccessoires in einer einzigen EU-Anmeldung zusammenfassen. Das spart Gebühren, Verwaltungsaufwand und verhindert, dass einzelne Anmeldungen vergessen werden.
Aufschub der Bekanntmachung bis zu 30 Monate
Der unterschätzte strategische Hebel heisst aufgeschobene Bekanntmachung. Sie melden das Design an, sichern sich den Anmeldetag und damit den Zeitrang - aber die Abbildungen bleiben bis zu 30 Monate lang geheim. Wettbewerber sehen weder das Design noch die Konstruktion, bis Sie den Aufschub aufheben.
Nach § 21 DesignG kann der Anmelder bei der Anmeldung beantragen, dass die Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs um 30 Monate aufgeschoben wird; in dieser Zeit besteht der Anmeldeschutz bereits, die Darstellungen werden jedoch nicht öffentlich einsehbar.
Für Produkt-Roadmaps ist das ein enormer Vorteil. Ein Hersteller mit einer Sortiment-Erweiterung in zwölf bis 24 Monaten meldet heute schon an, hält die Konstruktion geheim und erklärt die Bekanntmachung erst, wenn das Produkt am Markt ist. Für Crowdfunding-Projekte, Messe-Launches und strategische Markteintritte ist diese Stealth-Option oft der entscheidende Wettbewerbsvorteil - und sie kostet beim DPMA nur 30 Euro Grundgebühr statt 60 Euro bei sofortiger Bekanntmachung.
Prioritätsbeanspruchung - das Sechs-Monats-Fenster
Wenn Sie ein Design zuerst in einem Land anmelden und innerhalb von sechs Monaten in einem anderen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft nachmelden, behalten Sie den Anmeldetag der Erstanmeldung.
Nach § 14 DesignG hat ein Anmelder, der ein Design ordnungsgemäss in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft angemeldet hat, für die Anmeldung desselben Designs in Deutschland während einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.
Der praktische Nutzen: Wer zuerst beim DPMA anmeldet, prüft in Ruhe den Markterfolg und die Territorial-Strategie und erstreckt dann innerhalb von sechs Monaten auf das EUIPO oder über das Haager System auf die USA und Japan - ohne den Zeitrang zu verlieren. Wer diese Frist verstreichen lässt, muss mit dem späteren Anmeldedatum arbeiten und riskiert, dass Wettbewerber in der Zwischenzeit neuheitsschädlich offenbaren.
Sie haben bereits eine Erstanmeldung und wollen innerhalb der Sechs-Monats-Frist international erstrecken? Wir prüfen die Prioritätsfähigkeit und strukturieren die Folge-Anmeldungen so, dass kein Zeitrang verloren geht.
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Die sechs häufigsten Fehler bei der Eigenanmeldung
Rund jede siebte Designanmeldung wird im späteren Nichtigkeitsverfahren angegriffen - und ein erheblicher Teil dieser Angriffe hätte sich durch saubere Vorarbeit verhindern lassen. Die Fehler wiederholen sich bei Eigenanmeldern in einem erstaunlich gleichen Muster.
- Keine systematische Recherche im vorbekannten Formenschatz – Eine Bildersuche oder ein Blick in den eigenen Markt erfasst nur einen Bruchteil der neuheitsschädlichen Offenbarungen. Relevante Muster finden sich in ausländischen Registern, auf Messen und in Fachdatenbanken.
- Falsche oder unvollständige Wiedergaben – Unscharfe Fotos, fehlende Ansichten oder widersprüchliche Darstellungen führen zur Löschung wegen Registerunklarheit. Die Schnittmengentheorie ist vom BGH ausdrücklich abgelehnt worden - Hell-Dunkel-Varianten in derselben Anmeldung können das Design nichtig machen.
- Neuheitsschonfrist versehentlich gestartet – Pressemeldung, Social-Media-Post, Messe-Auftritt oder Kickstarter-Kampagne starten die Zwölf-Monats-Uhr. Wer den Zeitpunkt nicht dokumentiert, läuft in die Falle - und jede spätere Anmeldung ist neuheitsschädlich vorbelastet.
- Falsche Territorial-Entscheidung – Eine DPMA-Anmeldung schützt nicht in Frankreich oder Italien. Wer ohne EU-Strategie anmeldet, zahlt später doppelt - einmal die DPMA-Gebühr, einmal die volle EUIPO-Gebühr ohne Prioritätsbeanspruchung.
- Sammelanmeldung nicht genutzt – Jedes Produkt einzeln anzumelden kostet bei zehn Varianten rund 540 Euro Gebührenunterschied beim DPMA. Bei großen Sortimenten läuft diese Differenz schnell in den fünfstelligen Bereich.
- Aufschub der Bekanntmachung übersehen – Wer beim Launch in zwölf Monaten starten will, verschenkt mit sofortiger Bekanntmachung die strategische Stealth-Phase. Die 30-Monate-Option ist online nicht erklärt - nur mit anwaltlicher Begleitung wird sie konsequent genutzt.
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer:
“Die meisten Mandanten kommen zu uns, wenn sie bereits angemeldet haben - und erst dann feststellen, dass die Wiedergaben nicht sauber sind, die Sammelanmeldung nicht genutzt wurde oder der Aufschub vergessen wurde. Eine Korrektur ist nach Einreichung in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Zwei Stunden Strategie vor der Anmeldung ersparen später monatelange Nichtigkeits- und Widerspruchsverfahren.”
Gebührenstruktur 2026: Was eine Anmeldung wirklich kostet
Die Amtsgebühren sind transparent - und in den meisten Fällen deutlich niedriger, als Mandanten im ersten Gespräch annehmen. Wir führen sie hier vollständig auf, damit Sie vor jeder Entscheidung sehen, welcher Kostenrahmen auf Sie zukommt.
DPMA-Gebühren Stand 2025 / 2026
| Vorgang | Gebühr (elektronisch) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einzelanmeldung mit sofortiger Bekanntmachung | 60 EUR | Nr. 341 000 PatKostG |
| Einzelanmeldung mit Aufschub der Bekanntmachung (30 Monate) | 30 EUR | Nr. 341 400 PatKostG |
| Sammelanmeldung je weiterem Design | 6 EUR (Pauschale min. 60 EUR) | Nr. 341 200 PatKostG |
| Erstreckungsgebühr nach Aufschub (Einzel) | 40 EUR | Nr. 341 600 PatKostG |
| Aufrechterhaltung 6.–10. Schutzjahr | 90 EUR je Design | Nr. 342 100 PatKostG |
| Aufrechterhaltung 11.–15. Schutzjahr | 120 EUR je Design | Nr. 342 200 PatKostG |
| Aufrechterhaltung 16.–20. Schutzjahr | 150 EUR je Design | Nr. 342 300 PatKostG |
| Aufrechterhaltung 21.–25. Schutzjahr | 180 EUR je Design | Nr. 342 400 PatKostG |
| Antrag Nichtigkeitsverfahren (je Design) | 300 EUR | Nr. 346 100 PatKostG |
EUIPO-Gebühren seit dem 1. Mai 2025
| Vorgang | Gebühr neu (ab 1.5.2025) | Gebühr alt (bis 30.4.2025) |
|---|---|---|
| Anmeldung 1. Design (inkl. Bekanntmachung) | 350 EUR | 350 EUR |
| Jedes weitere Design in Sammelanmeldung (bis 50) | 125 EUR flat | gestaffelte Registrierungs- und Bekanntmachungsgebühren |
| Aufschubsgebühr 1. Design | 40 EUR | 40 EUR |
| Verlängerung 1. Periode (Jahre 6-10) | 150 EUR | 90 EUR |
| Verlängerung 2. Periode (Jahre 11-15) | 250 EUR | 120 EUR |
| Verlängerung 3. Periode (Jahre 16-20) | 400 EUR | 150 EUR |
| Verlängerung 4. Periode (Jahre 21-25) | 700 EUR | 180 EUR |
| Eintragung Abtretung / Lizenz | 0 EUR (entfällt) | 200 EUR |
Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Wir prüfen in diesem Gespräch, ob das Design schutzfähig ist, welche Territorial-Strategie zu Ihrem Vertriebsplan passt und welche der drei Hebel (Sammelanmeldung, Aufschub, Priorität) sich in Ihrem Fall wirtschaftlich rechnen. Auf Basis dieser Analyse unterbreiten wir Ihnen ein transparentes Angebot für die anwaltliche Begleitung, damit Sie volle Kostenkontrolle behalten.
So läuft eine begleitete Designanmeldung bei uns ab
Wer die Anmeldung nicht allein stemmen, sondern die strategischen Weichen vor der Einreichung richtig stellen will, bekommt bei uns einen strukturierten Ablauf in vier Schritten. Wir übernehmen den gesamten Prozess von der ersten Formenschatz-Recherche bis zur Eintragung im Register.
Vom Produkt-Design zum eingetragenen Schutzrecht
- Kostenfrei
1. Ersteinschätzung
Wir besprechen Produkt, Zielmärkte und geplanten Launch. Sie erhalten eine erste Einschätzung zur Schutzfähigkeit, Territorial-Strategie und den wirtschaftlich sinnvollen Hebeln.
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2. Schutzfähigkeits-Recherche
Strukturierte Recherche im vorbekannten Formenschatz, Prüfung von Neuheit und Eigenart, Dokumentation der Offenbarungsdaten und Beurteilung der Zwölf-Monats-Schonfrist.
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3. Anmeldung und Einreichung
Wir erstellen saubere Wiedergaben, legen die Locarno-Klassifikation fest, wenden die richtigen Hebel (Sammelanmeldung, Aufschub, Priorität) an und reichen elektronisch bei DPMA, EUIPO oder WIPO ein.
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4. Begleitung bis zur Eintragung
Wir reagieren auf Formbeanstandungen, führen die Prioritätsbeanspruchung für Folge-Anmeldungen und sorgen dafür, dass Sie nach der Eintragung einen belastbaren Schutz in Händen halten.
Warum scheitern Selbstversuche so oft?
Der Grund ist selten juristische Unfähigkeit, sondern mangelnde Spezialisierung. Das Amt gibt Ihnen nur das Formular - nicht die Strategie. Wer ein- oder zweimal im Leben ein Design anmeldet, kann weder den vorbekannten Formenschatz belastbar recherchieren, noch die Wiedergaben so aufbereiten, dass sie im späteren Streit gegen eine Schnittmengentheorie-Attacke halten.
Drei Punkte machen in unserer Praxis den grössten Unterschied: Erstens erstellen wir die Wiedergaben so, dass der Schutzgegenstand im Register unmittelbar und eindeutig erkennbar ist. Zweitens nutzen wir die Kombination aus Sammelanmeldung und Aufschub so, dass ein Hersteller mit mehreren Varianten zum Teil nur ein Drittel der erwarteten Amtsgebühren zahlt. Drittens planen wir die Prioritäts-Erstreckung in der Sechs-Monats-Frist so, dass der Zeitrang der Erstanmeldung bis in die internationale Folge-Anmeldung durchgängig erhalten bleibt.
| Kriterium | Eigenanmeldung | Mit unserer Kanzlei |
|---|---|---|
| Schutzfähigkeits-Prüfung | Keine oder oberflächlich | Recherche im Formenschatz, Gesamteindruck-Vergleich, Dokumentation |
| Wiedergaben-Qualität | Oft unscharf oder widersprüchlich | Registerklar, konsistent, auf BGH-Rechtsprechung abgestimmt |
| Sammelanmeldung und Aufschub | In der Regel nicht genutzt | Strategisch kalibriert auf Produktroadmap und Kostenbudget |
| Territorial-Strategie | Reine DPMA-Anmeldung oder voreilige EUIPO-Anmeldung | DPMA-, EUIPO- und WIPO-Kombination mit Prioritätserstreckung |
| Verhalten im Nichtigkeitsverfahren | Reaktiv, oft zu spät | Prüfdokumentation vorhanden, Argumente vorbereitet |
Was nach der Eintragung kommt
Die Eintragung ist der Anfang, nicht das Ende. Ein eingetragenes Design entfaltet seinen wirtschaftlichen Wert erst dann, wenn es aktiv durchgesetzt und regelmässig verlängert wird.
Wir begleiten unsere Mandanten deshalb nicht nur durch die Anmeldung, sondern auch durch die spätere Phase. Dazu gehört die systematische Marktüberwachung, mit der wir Nachahmungen auf Marktplätzen, Messen und im Zollbereich frühzeitig erkennen. Im Fall einer konkreten Designverletzung übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung - von der Abmahnung über die einstweilige Verfügung bis zur Grenzbeschlagnahme auf Grundlage der EU-Durchsetzungsverordnung.
Die EU-Reform hat den Schutz in zwei Richtungen erweitert: Zum einen sind erstmals CAD- und STL-Dateien für den 3D-Druck-Nachbau ausdrücklich erfasst, zum anderen können Designinhaber seit dem 1. Mai 2025 auch reine Durchfuhrware durch das EU-Zollgebiet stoppen. Für Mandanten mit asiatischen Zuliefer- oder Konkurrenzmärkten ist das der entscheidende Hebel gegen den Import von Plagiaten. Wer sein Portfolio strategisch erweitern möchte, findet im Ratgeber zum Design-Lizenzvertrag eine Einordnung, wie eingetragene Designs wirtschaftlich verwertet werden.
Achtung: Fake-Rechnungen nach der Anmeldung
Wenige Wochen nach einer Designanmeldung landen regelmässig offiziell wirkende Schreiben im Briefkasten. Sie bieten eine Eintragung in ein privates Designregister, fordern eine angebliche Veröffentlichungsgebühr oder drohen mit einem Schutzverlust, wenn nicht gezahlt wird. Die Beträge liegen meist zwischen 900 und 3.000 Euro, die Absender tragen amtlich klingende Namen.
Keine Gebühr an private Dritte zahlen
Nach der Anmeldung erheben weder DPMA noch EUIPO weitere Gebühren. Alle Rechnungen, Zahlungsaufforderungen oder Eintragungsangebote privater Anbieter sind rechtlich überflüssiges Marketing. Wir raten unseren Mandanten, solche Schreiben nicht zu bezahlen, sondern uns zur kurzen Prüfung weiterzuleiten.
Nächste Schritte
Eine Designanmeldung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine strategische Entscheidung über das Schutzrecht-Portfolio Ihres Unternehmens für die nächsten fünf bis 25 Jahre.
Wir unterstützen Produktdesigner, Hersteller, Gründer und etablierte Unternehmen beim vollständigen Prozess - von der Schutzfähigkeits-Recherche über die strategische Territorial-Entscheidung und die korrekte Anwendung von Sammelanmeldung, Aufschub und Priorität bis zur Verteidigung im späteren Nichtigkeits- oder Widerspruchsverfahren. Ziel ist immer ein Design, das nicht nur eingetragen ist, sondern im Ernstfall auch durchsetzbar bleibt.
Senden Sie uns eine kurze Beschreibung Ihres Produkts, den geplanten Launch-Zeitpunkt und Ihre Zielmärkte. Wir prüfen in der kostenfreien Ersteinschätzung die Schutzfähigkeit und die strategischen Hebel und besprechen offen, ob und in welcher Form eine Anmeldung in Ihrer Situation Sinn ergibt.