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Unternehmenskennzeichen vs. Marke: Schutz ohne Anmeldung

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 17 Min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Die Regeln sind allerdings deutlich komplexer als es auf den ersten Blick wirkt, und wer sie falsch versteht, verliert entweder seine Rechte oder riskiert eine vermeidbare Abmahnung. Bei konkretem Handlungsbedarf vertieft unsere Beratung zu Marke anmelden DPMA die rechtliche Umsetzung.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:

  • Wann genau entsteht ein Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG und welche Voraussetzungen gelten?
  • Wie weit reicht der Schutz räumlich, sachlich und zeitlich wirklich?
  • Wann genügt das Unternehmenskennzeichen als Schutz und wann ist die zusätzliche DPMA-Anmeldung sinnvoll?

Was genau ist ein Unternehmenskennzeichen?

Die praktische Bedeutung dieser Norm wird oft unterschätzt.

In der Praxis werden Firmennamen in Deutschland häufig durch das aus tatsächlicher Nutzung entstehende Kennzeichenrecht geschützt; eine Eintragung als Marke beim DPMA ist möglich, wird aber nicht von allen Unternehmen vorgenommen.

Unternehmenskennzeichen vs. Marke

Ein Unternehmenskennzeichen schützt den Namen oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens durch tatsächliche Benutzung. Eine eingetragene Marke schützt dagegen ein Zeichen für konkrete Waren oder Dienstleistungen über das Register. Für lokale und klar abgegrenzte Geschäftstätigkeit kann das Unternehmenskennzeichen reichen; bei Expansion, Lizenzierung, Plattformdurchsetzung oder hohen Branding-Investitionen ist die zusätzliche Markenanmeldung regelmäßig die stabilere Schutzschicht.

Wer vor der Namensentscheidung steht, sollte deshalb beide Ebenen zusammen prüfen: die Recherche nach älteren Firmen- und Domainrechten sowie die Markenrecherche vor einer Eintragung. Für die anschließende Schutzstrategie ist die Markenanmeldung mit Anwalt der direkte nächste Schritt.

Die drei Schutzformen innerhalb des Markengesetzes

Die Einzelheiten dazu behandelt Informationen zu Geschäftsgeheimnis.

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SchutzformTypisches BeispielRechtsgrundlage
Name des UnternehmensEinzelunternehmer unter dem eigenen Nachnamen§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG
Firma (Kaufmann)Eintragung im Handelsregister als GmbH oder UG§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 17 HGB
Besondere GeschäftsbezeichnungFantasiename eines Ladenlokals oder Online-Shops§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG
GeschäftsabzeichenLogo oder Symbol mit Verkehrsgeltung§ 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG
WerktitelName eines Magazins, Films oder Podcasts§ 5 Abs. 3 MarkenG

Die Eintragung im Handelsregister nach § 17 HGB schafft zwar eine amtliche Dokumentation des Namens, begründet aber nicht die markenrechtlichen Abwehransprüche. Bei konkretem Handlungsbedarf vertieft unsere Beratung zu unlautere Nachahmung die rechtliche Umsetzung.

Abgrenzung zur eingetragenen Marke

Der wichtigste Unterschied betrifft das Verhältnis zur klassischen eingetragenen Marke.

Die Einzelheiten dazu behandelt unser Ratgeber zu Produktpiraterie.

Zwei verschiedene Schutzregime

Eingetragene Marken werden über § 14 MarkenG verteidigt, Unternehmenskennzeichen über § 15 MarkenG. Beide Regime dürfen nicht vermischt werden, auch wenn sie in der Praxis häufig nebeneinanderstehen. Wer seinen Firmennamen schützen möchte, bewegt sich fast immer im Bereich des § 15 MarkenG, nicht des § 14 MarkenG.

Wie entsteht der Schutz durch Nutzung?

Welche dieser beiden Varianten greift, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Besitzt der Name von sich aus genug Eigenart, um sich als Herkunftshinweis in den Köpfen der Kunden festzusetzen?

Namensmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr

Entscheidend ist damit nicht, ob ein Unternehmen Millionenumsätze macht, sondern allein die erste tatsächliche Auftrittsform nach außen.

Unterscheidungskraft als Dreh- und Angelpunkt

Nicht jeder Name ist schutzfähig.

  • Typische Beispiele sind Kunstwörter wie „Lumarik”, Gründernachnamen oder markante Wortzusammensetzungen mit klarer Eigenart.
  • Nicht unterscheidungskräftig: Reine Tätigkeitsbeschreibungen wie „Autohändler Köln” oder „Malermeister Berlin”, bloße Gattungsbegriffe und Sachangaben ohne weiteren Zusatz.

Besondere Bedeutung hat dieser Maßstab seit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Domainnamen als Firma.

Wer also eine Firma wie „Fahrradhandel.de GmbH” führen will, muss damit rechnen, dass weder das Registergericht noch das Markenrecht ihm den erhofften Schutz gewährt.

Verkehrsgeltung als zweiter Weg

Der Nachweis der Verkehrsgeltung ist in der Praxis aufwendig.

Für kleine und mittlere Unternehmen ist dieser Weg nur sinnvoll, wenn das Zeichen bereits eine gewisse Reichweite erreicht hat.

Domain als Unternehmenskennzeichen

Die praktische Konsequenz ist erheblich.

Für die Praxis ist der Unterschied zwischen Adresse und Kennzeichen zentral. Eine Domain wird erst dann relevant, wenn sie im Außenauftritt wie ein Name wirkt: im Logo, im Seitentitel, auf Rechnungen, in E-Mail-Signaturen, auf Verpackungen oder in Werbung. Wer nur eine Landingpage parkt, Traffic weiterleitet oder Keywords sammelt, schafft noch keinen belastbaren Herkunftshinweis. Wer dagegen unter der Domain sichtbar Leistungen anbietet und Kundenkontakte abwickelt, kann den Domainnamen als Teil der Kennzeichenstrategie dokumentieren.

Wie weit reicht der Schutz wirklich?

Diese Begrenzung ist die häufigste Quelle von Missverständnissen bei Firmeninhabern.

Räumlicher Schutzumfang: regional oder bundesweit?

Die Digitalisierung hat diese Grenzen nicht automatisch aufgehoben.

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KriteriumEingetragene Marke (DPMA)Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG)
Räumliche ReichweiteBundesweit durch EintragungBegrenzt auf tatsächliches Tätigkeitsgebiet
EntstehungErst mit DPMA-EintragungAutomatisch mit Aufnahme der Benutzung
BeweislastMarkenregister genügtBenutzung und Reichweite nachweisen
Abwehrnorm§ 14 MarkenG§ 15 MarkenG

Diese Beweislast ist ein wesentlicher Grund, warum expansionsorientierte Unternehmen zusätzlich eine Marke anmelden.

Sachlicher Schutzumfang und Branchennähe

Je ähnlicher die Tätigkeitsgebiete, desto weiter reicht der Schutz.

Zeitlicher Schutzumfang und Erlöschen

Häufige Fehlvorstellung: Handelsregister schützt nicht

Die wohl häufigste Fehlvorstellung unter Gründern und Geschäftsführern lautet: Wer im Handelsregister eingetragen ist, ist rechtlich geschützt. Diese Annahme ist falsch und führt in der Praxis regelmäßig zu bösen Überraschungen.

Diese Klarstellung ist besonders wichtig vor der Entscheidung, ob eine zusätzliche Markenanmeldung sinnvoll ist.

Durchsetzung bei Namenskonflikten

Wenn ein anderer Betrieb das eigene Zeichen nutzt, stellt sich die Frage nach den Abwehransprüchen.

Wann liegt eine Verletzung vor?

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

Wer ein älteres Unternehmenskennzeichen inne hat und eine Verletzung feststellt, kann mehrere Ansprüche geltend machen. Der wichtigste Anspruch ist die Unterlassung, weil sie die weitere Nutzung sofort stoppt.

Die Auswahl liegt beim Verletzten.

Priorität und das Recht der Gleichnamigen

Wer das Recht zuerst erworben hat, kann sich gegen den späteren Nutzer durchsetzen.

Ausnahme bei jahrzehntelanger Koexistenz

Das Urteil betraf zwei seit Jahrzehnten parallel agierende Modehäuser mit identischem Namen in unterschiedlichen Regionen. Die starre Prioritätsregel wird in solchen Koexistenzlagen zugunsten einer Interessenabwägung durchbrochen.

Dieses Recht der Gleichnamigen ist eine wichtige Besonderheit des Kennzeichenrechts.

Löschung einer jüngeren Marke

Wer die Löschung einer jüngeren bundesweiten Marke durchsetzen will, muss bundesweite Relevanz seines Zeichens nachweisen. In der Praxis ist dies eine der größten Hürden bei Konflikten zwischen kleinen Unternehmen und großen Markeneintragungen.

Territoriale Reichweite bei ausländischen Verletzungen

Für Online-Händler und internationale Marken ist diese Rechtsprechung von erheblicher praktischer Bedeutung.

Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

Die Gerichte haben in den letzten Monaten mehrere Leitentscheidungen getroffen, die den Schutz des Unternehmenskennzeichens im digitalen Raum weiter konkretisiert haben. Besondere Beachtung verdient eine jüngere Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur Buchstabenkombination als Unternehmenskennzeichen.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2026 (Az. 6 U 75/25) entschieden, dass eine bekannte Buchstabenkombination ein geschütztes Unternehmenskennzeichen mit Verkehrsgeltung sein kann und die Verwendung eines solchen Zeichens im Post-Domain-Pfad einer URL eine markenmäßige Benutzung darstellen kann, wenn die kennzeichnende Verwendung nicht zwingend erforderlich ist.

Für Betreiber von Online-Shops und Plattformen ist diese Entscheidung ein weiterer Hinweis darauf, dass sich kennzeichenrechtliche Haftungsrisiken nicht auf den Domainnamen oder den sichtbaren Text beschränken.

Beide Entscheidungen sind für Unternehmer mit Online-Präsenz von praktischer Bedeutung, weil sie zeigen, dass die technische Gestaltung der eigenen Website haftungsrelevant sein kann. Ein internes Audit der Suchfunktion und der Meta-Tags lohnt sich daher nicht nur aus IT-Sicht, sondern auch aus kennzeichenrechtlicher Perspektive.

Unternehmenskennzeichen oder Markenanmeldung?

Viele Gründer stellen sich die Frage, ob sie sich auf den automatischen Schutz verlassen können oder ob sie zusätzlich eine Marke beim DPMA anmelden sollten. Die Antwort hängt von drei Faktoren ab: dem geplanten Tätigkeitsgebiet, der Kennzeichnungskraft des Namens und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit.

Wann das Unternehmenskennzeichen ausreicht

Typische Beispiele sind rein lokal tätige Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte mit überschaubarem Einzugsgebiet oder Kleinstunternehmer mit starkem Namenstitel und ohne Expansionsabsichten.

  • Rein lokale Tätigkeit: Wer nur in einer Stadt oder einem Landkreis aktiv ist und keine bundesweite Expansion plant, hat im lokalen Einzugsbereich einen verlässlichen Schutz.
  • Originäre Unterscheidungskraft: Wenn der Firmenname stark und einzigartig ist, entsteht der Schutz mit der ersten Benutzung praktisch automatisch.
  • Unkomplizierte Wettbewerbssituation: Gibt es keine direkten Konkurrenten mit ähnlichen Namen, ist das Konfliktrisiko überschaubar.

In diesen Fällen ist eine zusätzliche DPMA-Anmeldung kein Muss, auch wenn sie die Rechtssicherheit erhöht. Wer eine fundierte Entscheidung treffen will, sollte den Ablauf einer Markenanmeldung beim DPMA dennoch kennen, um die Vor- und Nachteile einordnen zu können.

Wann die DPMA-Anmeldung sinnvoll wird

Sobald das Unternehmen über die lokale Ebene hinauswächst, verschieben sich die Gewichte. Die Markenanmeldung bietet eine ganze Reihe von Vorteilen, die das Unternehmenskennzeichen nicht leisten kann.

Der wichtigste Punkt ist die Skalierung. Ein Unternehmenskennzeichen hängt an der nachweisbaren Benutzung und am tatsächlichen Wirkungsbereich. Eine Marke lässt sich dagegen gezielt für Waren und Dienstleistungen planen, in Lizenzverträgen nutzen, gegenüber Plattformen nachweisen und in internationalen Schutzstrategien ausbauen. Wer den Namen nicht nur als Firmenschild, sondern als Produkt-, Shop- oder Plattformmarke einsetzen will, sollte die Eintragung früh prüfen.

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KriteriumUnternehmenskennzeichenEingetragene Marke
SchutzentstehungAutomatisch mit BenutzungErst mit Eintragung
Räumliche ReichweiteTätigkeitsgebietBundesweit ab Anmeldetag
NachweisaufwandBenutzung und Reichweite dokumentierenRegisterauszug genügt
LaufzeitSolange das Unternehmen aktiv ist10 Jahre, beliebig verlängerbar
LizenzierungEingeschränkt möglichStandardisierte Lizenzverträge
Abschreckung im RegisterNeinJa, sichtbar im DPMA-Register

Die Gegenüberstellung macht deutlich, warum viele wachstumsorientierte Unternehmen früh eine Marke anmelden.

Besonders sinnvoll ist die Anmeldung, wenn die Expansion bevorsteht, wenn hohe Marketinginvestitionen geplant sind oder wenn der Name international genutzt werden soll. Vor der Anmeldung empfiehlt sich in jedem Fall eine sorgfältige Markenrecherche, um Konflikte mit älteren Rechten frühzeitig zu erkennen.

Die Priorität entscheidet im Streitfall

Zwischen älterem Unternehmenskennzeichen und jüngerer Marke regelt § 6 MarkenG die Priorität.

Diese Regel ist einer der wichtigsten Mechanismen im Kennzeichenrecht.

Wer seine Priorität belegen will, sollte von Anfang an die Aufnahme der Benutzung dokumentieren. Rechnungen, Pressemitteilungen, Messeteilnahmen, Social-Media-Profile mit Datumsstempel und Werbeanzeigen sind im Streit die einzigen belastbaren Belege. Unternehmen, die später in einen Rechtsstreit geraten, scheitern in der Praxis häufig nicht an der materiellen Rechtslage, sondern an der fehlenden Dokumentation des Benutzungsbeginns.

Praxis-Checkliste: Firmennamen effektiv schützen

Die juristische Systematik des Unternehmenskennzeichens ist komplex, aber die praktische Handhabung folgt klaren Schritten. Wer die folgende Checkliste durchläuft, verringert die wichtigsten Risiken erheblich und schafft eine belastbare Grundlage für den Fall, dass es später zu einem Konflikt kommt.

  • Eine originelle, unterscheidungskräftige Bezeichnung ist sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich stabiler.
  • Kollisionsprüfung durchführen. Vor der endgültigen Entscheidung sollten das DPMA-Register, das Handelsregister, die einschlägigen Branchenverzeichnisse und die wichtigsten Suchmaschinen auf ähnliche Namen geprüft werden. Eine gründliche vertiefende Informationen zu Markenrecherche deckt Risiken auf, bevor Investitionen in Branding und Marketing fließen.
  • Benutzung dokumentieren. Die erste Rechnung, das erste Impressum, die erste Messeteilnahme und die erste Pressemitteilung sollten sauber archiviert werden, idealerweise mit Datumsstempel und Dritten als Zeugen. Diese Belege sind später unverzichtbar.
  • Tätigkeitsgebiet klar umreißen. Wer weiß, dass er nur lokal tätig ist, sollte dies konsistent kommunizieren. Wer expandieren will, sollte dies durch Website, Pressearbeit und Vertriebsstrukturen früh sichtbar machen, um den räumlichen Schutzbereich auszudehnen.
  • Zusätzliche Markenanmeldung prüfen. Spätestens bei bundesweiter Expansion, bei großen Marketinginvestitionen oder bei geplanter Internationalisierung ist die Abwägung zu einer DPMA-Eintragung zu führen. Hier lohnt sich der Blick auf die Abgrenzung zur rechtserhaltenden Benutzung, weil Markenrechte eigene Benutzungspflichten mit sich bringen.
  • Monitoring einrichten. Wer seinen Namen wirksam schützen will, sollte regelmäßig Marktbeobachtung betreiben. Neue Anmeldungen im Markenregister, ähnlich klingende Firmen und Nachahmer in Online-Shops lassen sich durch einfache Monitoring-Tools oder professionelle Dienstleister erkennen.
  • Schnell reagieren. Kennzeichenrechtliche Ansprüche verwirken nicht sofort, aber wer jahrelang ein kollidierendes Zeichen duldet, riskiert, dass die Gegenseite sich auf Verwirkung oder das Recht der Gleichnamigen beruft. Eine schnelle erste Abmahnung oder eine formelle Gesprächsaufnahme sichert die eigenen Rechte.

Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist

Solange der Alltag reibungslos läuft, kommen viele Unternehmen ohne spezialisierte Beratung aus. Sobald aber Konflikte auftreten oder wichtige strategische Entscheidungen anstehen, ändert sich das Bild. In drei Konstellationen empfiehlt sich ein frühzeitiger anwaltlicher Rat.

Bei einer eingegangenen Abmahnung ist die Reaktionsfrist typischerweise kurz, und die Unterlassungserklärung bindet auf Jahre. Eine anwaltliche Prüfung der Berechtigung der Abmahnung, der Formulierung der modifizierten Unterlassungserklärung und der möglichen Gegenansprüche ist praktisch unverzichtbar. Ein Überblick zum Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zeigt, wie die Mechanismen funktionieren, auch wenn die kennzeichenrechtliche Abmahnung eine eigene Dynamik hat.

Bei geplanter Markenanmeldung oder Rebranding lohnt sich die Beratung ebenso, weil hier strategische Weichenstellungen mit langfristigen Folgen getroffen werden. Ein erfahrener Anwalt identifiziert Risiken, die ein Laie leicht übersieht. Für die Eintragung selbst ist unsere Seite zur Markenanmeldung mit Anwalt der direkte Einstieg. Bei offenen Namenskonflikten hilft eine juristische Einschätzung, die eigene Position realistisch einzuschätzen und den Prozess, die Verhandlungslösung oder die Koexistenzvereinbarung richtig vorzubereiten. In solchen Fällen ist die Unterstützung durch eine auf das Markenrecht spezialisierte Kanzlei der Standardweg, weil die Entscheidungen einzelfallabhängig und wirtschaftlich erheblich sind.

Fazit

Der Schutz eines Firmennamens durch Nutzung ist eine der wirkungsvollsten und zugleich am häufigsten unterschätzten Einrichtungen des deutschen Kennzeichenrechts.

Wer diese Benutzung von Anfang an sauber dokumentiert und seine Expansionsschritte mit Blick auf den räumlichen Schutzumfang plant, baut eine belastbare rechtliche Grundlage auf.

Für Unternehmen, die über die lokale Ebene hinauswachsen, wird die zusätzliche Markenanmeldung zur sinnvollen Ergänzung, nicht zum Ersatz.

In komplexen Konstellationen, bei eingegangenen Abmahnungen oder bei strategischen Entscheidungen über den Marktauftritt ist die frühzeitige anwaltliche Begleitung die verlässlichste Absicherung gegen spätere Überraschungen.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Was ist ein Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG?

Ein Unternehmenskennzeichen ist ein Zeichen, unter dem ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr auftritt – dazu zählen Firmennamen, besondere Geschäftsbezeichnungen und originär unterscheidungskräftige Logos. Der Schutz entsteht bei originär unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der namensmäßigen Benutzung im geschäftlichen Verkehr nach § 5 Abs. 2 MarkenG, ohne dass eine Registrierung beim DPMA erforderlich wäre. Abwehransprüche gegen Nachahmer ergeben sich aus § 15 MarkenG, der Unterlassung und Schadensersatz bei Verwechslungsgefahr ermöglicht.

Wie entsteht der Schutz eines Unternehmenskennzeichens?

Der Schutz entsteht mit der Aufnahme der namensmäßigen Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der BGH hat in der Baumann-Entscheidung (I ZR 93/12, 2013) klargestellt, dass bei originär unterscheidungskräftigen Zeichen keine Mindestumsätze oder -größen erforderlich sind. Briefköpfe, Rechnungen, eine aktive Website mit Leistungsangebot oder ein eröffnetes Ladengeschäft können den Startpunkt setzen. Reine Vorbereitungshandlungen wie Gewerbeanmeldung oder Domainreservierung ohne aktiven Geschäftsbetrieb reichen dagegen nicht.

Schützt eine Handelsregistereintragung den Firmennamen?

Nein. Die Handelsregistereintragung nach § 17 HGB dokumentiert lediglich die Firma eines Kaufmanns, gewährt aber keine eigenständigen Abwehransprüche gegen Dritte. Auch Gewerbeanmeldungen, Gesellschaftsverträge oder Domainregistrierungen sind für sich allein keine Kennzeichenrechte. Schutz gewährt ausschließlich § 5 MarkenG durch tatsächliche Benutzung oder eine Eintragung beim DPMA durch Markenanmeldung. Diese Fehlvorstellung ist eine der häufigsten Ursachen für böse Überraschungen bei Namenskonflikten.

Wie weit reicht der räumliche Schutz eines Unternehmenskennzeichens?

Der räumliche Schutz orientiert sich am tatsächlichen Tätigkeitsgebiet des Unternehmens. Ein lokaler Handwerksbetrieb hat lokalen Schutz, ein bundesweit werbendes Unternehmen bundesweiten Schutz. Eine bloße Internetpräsenz dehnt den Schutzbereich nicht automatisch auf das gesamte Bundesgebiet aus – entscheidend ist, ob der Verkehr das Zeichen im jeweiligen Gebiet tatsächlich mit dem Unternehmen verbindet. Dies unterscheidet das Unternehmenskennzeichen fundamental von der eingetragenen Marke, die ab dem Anmeldetag bundesweit wirkt.

Kann ein Domainname als Unternehmenskennzeichen geschützt sein?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Der BGH hat in der energy-COLLECT-Entscheidung (I ZR 107/22, 2023) klargestellt, dass ein Domainname neben der reinen Adressfunktion auch eine Namens- oder Kennzeichenfunktion haben muss und im geschäftlichen Verkehr namensmäßig benutzt werden muss. Wer eine Domain nur reserviert, weiterleitet oder für SEO parkt, erlangt kein Kennzeichenrecht. Erst wenn unter der Domain ein aktiver Geschäftsbetrieb mit echten Leistungen, Produkten oder Kontaktmöglichkeit steht, kann ein Schutzrecht entstehen.

Wann brauche ich zusätzlich zur Nutzung eine DPMA-Markenanmeldung?

Eine DPMA-Markenanmeldung wird sinnvoll, sobald das Unternehmen über die lokale Ebene hinauswächst, hohe Marketinginvestitionen plant oder international expandieren will. Die eingetragene Marke genießt bundesweiten Schutz mit Rückwirkung auf den Anmeldetag, unterliegt nach Ablauf der Schonfrist aber dem Benutzungszwang und ist im Register für Dritte sichtbar – das schreckt Nachahmer präventiv ab. Bei Kosten ab 290 Euro beim DPMA steht die Investition in keinem Verhältnis zu den Folgerisiken eines unzureichend geschützten Firmennamens.

Wer hat Vorrang bei einem Namenskonflikt?

Bei kollidierenden Kennzeichenrechten entscheidet die zeitliche Priorität nach § 6 Abs. 3 MarkenG. Maßgeblich ist bei Marken der Anmeldetag, bei Unternehmenskennzeichen der Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung. Ein älteres Unternehmenskennzeichen kann sogar die Löschung einer jüngeren eingetragenen Marke nach § 12 MarkenG erzwingen – allerdings nur, wenn der Inhaber bundesweite Relevanz nachweist. Wer seine Priorität belegen will, muss den Benutzungsbeginn mit datierten Rechnungen, Pressemitteilungen oder Social-Media-Profilen dokumentieren.

Was ist das Recht der Gleichnamigen?

Bei jahrzehntelanger unbeanstandeter paralleler Nutzung gleichlautender Unternehmenskennzeichen kann eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage bestehen, in der die starre Prioritätsregel durchbrochen wird. Der BGH hat in Peek & Cloppenburg IV (I ZR 95/22, 2024) entschieden, dass in solchen Koexistenzlagen bundesweite Werbung mit einem hinreichend deutlichen Aufklärungshinweis zulässig sein kann. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls: regionale Trennung, Dauer der parallelen Nutzung und das Verhalten beider Parteien.

Können interne Suchmaschinen auf Websites ein Unternehmenskennzeichen verletzen?

Ja, der BGH hat in der Posterlounge-Entscheidung (I ZR 104/14, 2015) festgestellt, dass die Programmierung einer internen Suchmaschine, durch die Suchanfragen automatisch in den Quelltext aufgenommen werden, eine markenmäßige Benutzung darstellen kann. Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung eines Zeichens im Post-Domain-Pfad einer URL im Einzelfall zu prüfen; eine pauschale Annahme einer Kennzeichenverletzung ist nicht gerechtfertigt. Betreiber von Online-Shops sollten ihre Suchfunktionen und URL-Strukturen deshalb aus kennzeichenrechtlicher Perspektive sorgfältig prüfen.

Noch offene Fragen?

Wir prüfen den Schutzumfang Ihres Unternehmenskennzeichens und klären, ob eine zusätzliche Markenanmeldung sinnvoll ist.

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