Rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Ab wann greift die Benutzungspflicht bei Marken?
- Startups, KMU und Lizenzgeber müssen nach § 26 Abs. 1 MarkenG ihre Marke im Inland ernsthaft benutzen - die rechtserhaltende Benutzung wird nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist angreifbar, und fehlende Nachweise führen zur Löschung wegen Verfall.
- Was zeigt der BIG-MAC-Fall für Markennachweise?
- Selbst weltweit bekannte Marken können am Benutzungsnachweis scheitern: Im Fall BIG MAC hat das EuG 2020 die Marke teilverfallen lassen, weil die eingereichten Belege Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung nicht belastbar belegten.
- Welche Dokumentation sichert die rechtserhaltende Benutzung?
- Pauschale Standardbelege und spät zusammengesuchte Unterlagen reichen im Verfalls- und Widerspruchsverfahren regelmäßig nicht aus - belastbarer Markenschutz erfordert laufende Dokumentation, die individuell auf Portfolio und Branche abgestimmt ist.
Individuelle Prüfung
Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.
Eine eingetragene Marke ist kein dauerhaftes Ruhekissen.
Die rechtserhaltende Benutzung ist dabei kein isoliertes Thema.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Wann gilt eine Marke als rechtserhaltend benutzt, und ab wann greift der Benutzungszwang konkret?
- Welche Anforderungen stellen Gerichte und Ämter an Ernsthaftigkeit, abgewandelte Form, Drittbenutzung und Nachweis?
- Was passiert im Verfallsverfahren und bei der Nichtbenutzungseinrede, und wie lässt sich das Risiko proaktiv absichern?
Was bedeutet die rechtserhaltende Benutzung einer Marke?
Der Begriff ist dabei deutlich enger als die bloße Verwendung eines Zeichens.
Nach § 26 Abs. 1 MarkenG muss die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt werden, soweit nicht berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Abgrenzung zur markenmäßigen Benutzung
Die Herkunftsfunktion als Kern
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2017 (Rs. C-689/15, W. F. Gözze / Verein Bremer Baumwollbörse) entschieden, dass die Benutzung eines Zeichens ausschließlich als Gütesiegel ohne Herkunftsfunktion keine rechtserhaltende Benutzung darstellt.
Für die Praxis folgt daraus: Eine Marke, die nur noch in internen Dokumenten, auf Briefpapier oder als Siegel auftaucht, aber nicht mehr als kaufentscheidendes Zeichen gegenüber den Abnehmern auftritt, ist faktisch bereits gefährdet.
Der Benutzungszwang und die Benutzungsschonfrist im Überblick
Nach § 25 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen Dritte Ansprüche nach den §§ 14, 18 bis 19c MarkenG nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.
Schonfrist ist keine Kulanzfrist
Die fünfjährige Schonfrist schützt den Markeninhaber nur vor dem formellen Angriff - sie bedeutet nicht, dass nach Ablauf ein fehlender Benutzungsaufbau folgenlos bleibt. Wer die Schonfrist ungenutzt verstreichen lässt, hat bei späterer Inanspruchnahme keinerlei historische Benutzung vorzuweisen und steht im Ernstfall ohne Nachweis da.
Wann die 5-Jahres-Frist genau beginnt
Die Fristberechnung wirkt auf den ersten Blick simpel, kennt aber wichtige Sonderfälle.
Nach § 26 Abs. 5 MarkenG tritt im Falle eines Widerspruchs gegen die Eintragung anstelle des Zeitpunktes der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens, wenn der Widerspruch zurückgenommen oder rechtskräftig entschieden wird.
Was in der Schonfrist faktisch gilt
Die Schonfrist bei Unionsmarken und international registrierten Marken
Für Unionsmarken gilt über Art. 18 UMV eine identische fünfjährige Schonfrist ab Eintragung.
Wann gilt eine Benutzung als ernsthaft?
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. März 2003 (Rs. C-40/01, Ansul / Ajax) entschieden, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, und zwar unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der Markenrechte dienen.
Dieser Grundsatz strukturiert seither jede nachfolgende Entscheidung zum Thema.
Quantität: Wie viel ist genug?
Es gibt keine feste Umsatz- oder Stückzahlgrenze.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2004 (Rs. C-259/02, La Mer Technology / Laboratoires Goemar) festgestellt, dass ein geringer Umfang der Benutzung genügen kann, sofern er in der betreffenden Branche als wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile zu gewinnen oder zu erhalten.
Für den Maschinenbau und B2B-Vertrieb mit hohem Einzelauftragswert bedeutet das: Ein einzelner Großauftrag oder ein einzelner langfristiger Lizenzvertrag kann bereits ausreichen, wenn er wirtschaftlich substanziell ist. Für den Massenmarkt im Einzelhandel gelten höhere Schwellen - hier werden Verkaufszahlen, Präsenz auf Marktplätzen und regelmäßige Werbeaktivitäten erwartet.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. I ZR 135/11, DUFF BEER) entschieden, dass auch eine aus einer Fernsehserie stammende fiktive Marke rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn sie als reales Produkt auf dem Markt eingeführt wird und geeignet ist, einen eigenständigen Absatzmarkt zu sichern.
Qualität: Marktrelevanz statt Alibi
Neben der Quantität prüfen Gerichte die qualitative Marktrelevanz.
Alibi-Benutzung wird regelmäßig erkannt
Wer kurz vor Ablauf der Benutzungsschonfrist einzelne Produkte über eigene Konzerntöchter an sich selbst verkauft, minimale Internet-Listings schaltet oder Testprodukte ohne ernsthaften Marktzugang abgibt, produziert keine rechtserhaltende Benutzung. Ämter und Gerichte erkennen solche Muster an der Struktur der Nachweise: gleichförmige Rechnungen, zeitliche Clusterung kurz vor Fristablauf, fehlende externe Kunden.
Digitale und plattformbasierte Benutzung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, L’Oréal/eBay) klargestellt, dass eine Online-Benutzung dann im Schutzgebiet einer Marke erfasst wird, wenn sie sich gezielt an Verbraucher in der Union richtet, wobei die bloße Zugänglichkeit einer Website nicht ausreicht, sondern relevante Indizien für eine solche Ausrichtung vorliegen müssen.
Für SaaS-Anbieter mit deutschen Kunden, E-Commerce-Shops mit Inlandsversand und App-Business-Modelle mit deutscher Sprachversion bedeutet das: Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ist zentral. Nur englischsprachige Oberflächen ohne deutsche Rechnungen, ohne Preise in Euro und ohne explizite Ansprache des deutschen Marktes sind schwerer belegbar.
Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (Rs. C-246/05, Häupl / Lidl) entschieden, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung nur solche Hindernisse sind, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind.
Enge Auslegung bei Pharma-Marken
Die deutsche Rechtsprechung legt berechtigte Gründe auch im regulierten Pharma-Bereich eng aus. Klinische Studien und laufende Zulassungsverfahren werden nicht automatisch als berechtigter Grund anerkannt - insbesondere dann nicht, wenn der Zeitplan der Studien im Einflussbereich des Herstellers liegt. Pharma-Unternehmen mit langen Produktpipelines müssen deshalb ihre Anmeldestrategie eng am realistischen Markteintritt ausrichten und nicht an der Entwicklungshoffnung.
Wie weit darf die Marke von der Eintragung abweichen?
Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.
Diese Regel spiegelt Art. 18 Abs. 1 lit. a UMV für die Unionsmarke. Sie ist eine der am meisten genutzten Flexibilitätsnormen des Markenrechts - und gleichzeitig eine der praxisgefährlichsten.
Farbvariationen bei schwarz-weiß eingetragenen Marken
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 (Rs. C-252/12, Specsavers) festgestellt, dass eine in Schwarz-Weiß eingetragene Marke durch die Benutzung in Farbe rechtserhaltend benutzt werden kann, sofern der kennzeichnende Charakter unverändert bleibt, und dass der durch die tatsächliche farbige Benutzung entstandene Farbbezug in die Prüfung der Verwechslungsgefahr einbezogen werden kann.
Wortmarke als Teil eines Wort-Bild-Zeichens
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. I ZR 63/14) entschieden, dass eine Wortmarke auch dann rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn sie ausschließlich als Bestandteil eines Wort-/Bildzeichens verwendet wird, sofern die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke nicht verändern.
Marke als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. April 2013 (Rs. C-12/12, Colloseum Holding / Levi Strauss) entschieden, dass eine eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn sie ausschließlich als Bestandteil einer anderen zusammengesetzten Marke oder zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird.
Die Grenze: Kennzeichnender Charakter verändert
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2017 (Az. I ZB 6/16, Dorzo) entschieden, dass die Benutzung der Wortmarke Dorzo nur in den Kombinationen Dorzo-Vision und Dorzo-Comp keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke Dorzo darstellt, weil der Verkehr die Kombinationen als einheitliche neue Zeichen wahrnimmt und der kennzeichnende Charakter der Ausgangsmarke dadurch verändert wird.
Abgewandelte Form bei parallel eingetragener Variante
Ein rechtlicher Sonderfall betrifft Markeninhaber, die die Ausgangsmarke und eine Variante beide eingetragen haben.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 (Az. I ZR 84/09, PROTI II) entschieden, dass die Benutzung einer abgewandelten Form - etwa PROTIPLUS oder Proti Power - die ältere Wortmarke PROTI auch dann rechtserhaltend benutzen kann, wenn die abgewandelte Form selbst ebenfalls als Marke eingetragen ist.
Aktuelle Entwicklung: Ferrari/Testarossa
Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 22. Oktober 2020 (Rs. C-720/18 und C-721/18, Ferrari / DU) entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter Luxusfahrzeuge unter der eingetragenen Marke sowie der Verkauf von Original-Ersatz- und Zubehörteilen eine ernsthafte Benutzung für die eingetragenen Fahrzeug-Kategorien begründen können und dass Variationen der Marke mit klarstellenden Zusätzen den kennzeichnenden Charakter wahren können.
Für Hersteller mit Klassik- und Ersatzteilgeschäft ist das ein wichtiger Schutzmechanismus: Auch wenn die Marke für ein auslaufendes Modell nicht mehr auf Neufahrzeugen erscheint, kann der Ersatzteil- und Gebrauchtmarkt den rechtserhaltenden Status erhalten.
Benutzung durch Dritte und territoriale Dimension
Nach § 26 Abs. 2 MarkenG gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber.
Der entsprechende europarechtliche Mechanismus findet sich in Art. 18 Abs. 2 UMV.
Benutzung durch Lizenznehmer
Qualitätskontrolle als faktische Voraussetzung
Der Inhaber muss den Lizenznehmer nicht überwachen wie einen Mitarbeiter, aber er muss die qualitative Kontrolle im Ernstfall nachweisen können. Standardklauseln zur Qualitätssicherung, Reporting-Pflichten im Lizenzvertrag, periodische Audit-Rechte und klare Vorgaben zur Markendarstellung sind deshalb mehr als Vertragsfolklore - sie sind der spätere Beleg dafür, dass die Drittbenutzung dem Inhaber zurechenbar ist.
Für vertiefte vertragliche Fragestellungen zu Lizenzarten, Qualitätskontrolle und Abrechnung lohnt ein Blick auf den Ratgeber zum Markenlizenzvertrag, der die Vertragsarchitektur im Detail erläutert.
Benutzung im Konzern und durch verbundene Unternehmen
Im Konzern gelten dieselben Grundsätze.
Franchisesysteme und Vertriebspartner
Franchisesysteme sind strukturell stabil, aber beweislastig sensibel. Jeder Franchisenehmer nutzt die Marke täglich, der Franchisegeber ist aber häufig auf Selbstauskünfte angewiesen, um die Gesamtnutzung zu dokumentieren. Belastbare Benutzungsnachweise in Franchise-Systemen entstehen durch standardisierte Reporting-Formate, zentrale Marketingkampagnen, einheitliche Rechnungsdesigns und regelmäßige Shop-Checks.
Die territoriale Dimension
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012 (Rs. C-149/11, Leno Merken / Hagelkruis Beheer) entschieden, dass bei der Bewertung der ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke nicht die Grenzen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind und dass die Benutzung in einem Mitgliedstaat ausreichen kann, wenn sie die Hauptfunktion der Marke erfüllt.
Exportmarken
Ein praxisrelevanter Sonderfall betrifft Marken, die in Deutschland nur auf Waren angebracht werden, die ausschließlich für den Export bestimmt sind.
Nach § 26 Abs. 4 MarkenG gilt als Benutzung im Inland auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
Wie wird die Benutzung im Ernstfall nachgewiesen?
Der Benutzungsnachweis ist das praktische Herzstück jedes Verfalls- oder Widerspruchsverfahrens.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (Rs. C-416/04 P, Sunrider / HABM - VITAFRUIT) festgestellt, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung Ort, Zeit, Art und Umfang der Benutzung der älteren Marke belegen muss und dass die Beurteilung im Wege einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat.
Die vier Dimensionen des Benutzungsnachweises
Die Struktur der Beweisführung folgt einer klaren Logik. Jeder eingereichte Beleg sollte möglichst mehrere der vier Dimensionen abdecken.
| Dimension | Was muss belegt werden | Typische Belege |
|---|---|---|
| Ort | Benutzung im relevanten Schutzgebiet (Deutschland oder Union) | Rechnungen mit deutschen Kundenadressen, Impressum, deutsche Produktverpackungen, Versandbelege, Webshop-Bestellungen aus Deutschland |
| Zeit | Benutzung im relevanten Fünfjahreszeitraum vor dem jeweiligen Stichtag | Datierte Rechnungen, datierte Werbeanzeigen, Wayback-Machine-Archive, interne Kampagnen-Timelines, Presse-Veröffentlichungen |
| Umfang | Wirtschaftlich relevante Benutzung im Sinne echter Marktpräsenz | Umsatz- und Absatzzahlen, Stückzahlen, Werbeausgaben, Google-Ads-Reports, Fachmesse-Auftritte, Lagerumsätze |
| Art | Markenmäßige Benutzung für die konkret eingetragenen Waren/Dienstleistungen | Produktfotos, Verpackungen, Etiketten, Webshop-Screenshots, Produkt-Datenblätter, Katalog-Seiten, App-Store-Listings |
In der Praxis wird jede Dimension durch eine Kombination aus mindestens zwei bis drei Belegtypen gedeckt. Ein einzelner Beleg, der nur eine Dimension betrifft - etwa eine undatierte Produktabbildung ohne Rechnungsbezug - reicht nicht aus.
Die Rolle der eidesstattlichen Versicherung
Eidesstattliche Versicherung ohne Belege wird entwertet
Sowohl die EUIPO-Beschwerdekammer als auch deutsche Gerichte bewerten unbelegte oder pauschal formulierte eidesstattliche Versicherungen regelmäßig als unzureichend. Wer im Verfallsverfahren nur mit Eigenaussagen auftritt, verliert häufig Warenklassen oder die gesamte Marke.
BIG MAC als Warnsignal für Beweislastfragen
Das Gericht der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 3. Februar 2020 (T-58/18, McDonald’s International Property / EUIPO) bestätigt, dass die eingereichten Benutzungsbelege - darunter eidesstattliche Versicherungen der Markeninhaberin, Werbebroschüren und Wikipedia-Ausdrucke - nicht ausreichten, um die ernsthafte Benutzung der Marke BIG MAC in der maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsklasse zu belegen.
Die Lehre aus dem Fall ist klar: Weder Weltbekanntheit noch interne Dokumentation entlasten den Markeninhaber von den formalen Anforderungen des Benutzungsnachweises.
Fristgebundene Einreichung von Belegen
Ein weiteres oft unterschätztes Risiko betrifft die Einreichungsfristen vor dem EUIPO.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. September 2013 (C-610/11 P, Centrotherm Systemtechnik) entschieden, dass das EUIPO nach Art. 76 Abs. 2 VO 207/2009 verspätet eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigen muss, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Beweise vorgelegt wurden.
Für die Praxis bedeutet das: Bereits mit Zustellung der Nichtbenutzungseinrede beginnt die operative Beweisvorbereitung.
Benutzungshistorie versus Stichtagsbetrachtung
Der relevante Benutzungszeitraum hängt vom Verfahren ab. Im deutschen Verfallsverfahren nach §§ 49, 53 MarkenG ist der Fünfjahreszeitraum vor Antragstellung entscheidend; im Widerspruchsverfahren nach § 43 MarkenG die fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen jüngeren Marke.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2021 (Az. I ZR 40/20) klargestellt, dass der Markeninhaber im Verfallsverfahren die volle Darlegungs- und Beweislast für die rechtserhaltende Benutzung trägt und dass für den maßgeblichen Benutzungszeitraum auf die Klageerhebung abzustellen ist.
Folgen der Nichtbenutzung: Verfallsverfahren und Nichtbenutzungseinrede
Wer die Benutzungspflicht nicht erfüllt, verliert die Marke nicht automatisch - aber seine Rechtsposition wird verletzlich.
Der Verfallsantrag im deutschen Recht
Das deutsche Verfallsverfahren findet in zwei Spuren statt.
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist.
Die Verfahrensstruktur vor dem DPMA folgt § 53 MarkenG.
Die Zwei-Monats-Frist ist eine Ausschlussfrist
Wer auf die Zustellung eines Verfallsantrags nicht innerhalb von zwei Monaten reagiert, verliert die Marke automatisch - unabhängig davon, ob eine rechtserhaltende Benutzung tatsächlich vorliegt. Diese Frist ist in der Praxis besonders gefährlich, weil Zustellungen an veraltete Adressen, Inhaberwechsel oder Insolvenzverwalter übersehen werden.
Die Nichtbenutzungseinrede im Widerspruchsverfahren
Nach § 43 Abs. 1 MarkenG hat der Widersprechende auf Einrede des Inhabers der angegriffenen Marke nachzuweisen, dass die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war.
Das EU-Pendant findet sich in Art. 47 Abs. 2 und 3 UMV.
Der Teilverfall
Nicht jede Nichtbenutzung führt zur vollständigen Löschung.
Nach § 49 Abs. 3 MarkenG wird die Eintragung nur für den Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen gelöscht, für den der Verfallsgrund besteht, und bleibt im Übrigen bestehen.
Der praktische Effekt ist erheblich.
Warenoberbegriff wird auf Subkategorien reduziert
Die Rechtsprechung zum Teilverfall arbeitet mit dem Konzept der berechtigten Interessen des Markeninhabers. Wenn eine Marke nur für einen schmalen Teilbereich innerhalb eines weit gefassten Oberbegriffs genutzt wird, bleibt typischerweise nur dieser Teilbereich erhalten - nicht der gesamte Oberbegriff. Die Grenzziehung ist einzelfallabhängig und wird in Verfallsverfahren häufig zum eigentlichen Streitpunkt.
Der Verletzungsprozess und die Einrede
Wer seine Marken proaktiv überwachen und Nachweisrisiken früh erkennen möchte, findet in der Markenüberwachung die geeignete Vorbereitung. Eine laufende Monitoring-Struktur kombiniert Benutzungsdokumentation mit Portfoliopflege und identifiziert sowohl eigene Verfallsrisiken als auch Angriffsmöglichkeiten gegen Wettbewerber.
Branchenspezifische Sonderfälle
Die abstrakten Regeln der rechtserhaltenden Benutzung treffen in der Praxis auf sehr unterschiedliche Marktrealitäten. Mode, Software, Pharma, Startups und M&A-Transaktionen stellen jeweils eigene Anforderungen an die Dokumentation. Ein generischer Dokumentationsansatz trägt diesen Unterschieden nicht Rechnung.
Mode und Textil
Modemarken stehen exemplarisch für das Teilverfallsproblem.
- Saisonale Katalogarchive - jede Kollektion mit Produktnamen, Artikelnummern und Vertriebszeitraum dokumentieren.
- Rechnungen pro Produktkategorie - Umsätze nach Kategorien strukturiert ablegen, nicht nur nach Kalenderjahr.
- Plattform-Listings - Screenshots von Marktplatz-Listings mit URL und Datum archivieren.
- Markenauftritt in Pressekampagnen - Presse-Clippings und Influencer-Kooperationen mit Nachweis des Markeneinsatzes sichern.
Software, SaaS und App-Business
Digitale Geschäftsmodelle haben keine physischen Verpackungen und keine klassischen Kataloge. Der Nachweis muss digital erfolgen und läuft über App-Store-Listings, Pricing-Pages, digitale Rechnungen, Abo-Reports und Marketing-Kampagnen. Besonders heikel ist die Phase vor dem öffentlichen Launch: Closed-Beta-Kunden, Pilotkunden und Friends-and-Family-Testing erzeugen oft nicht die Marktrelevanz, die eine ernsthafte Benutzung belegt.
Rebrandings sind der zweite Risikofaktor in der Software-Branche. Wer sein Logo alle 18 Monate modernisiert, verschiebt möglicherweise den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke. Eine markenrechtliche Bewertung der Logo-Entwicklung, gegebenenfalls ergänzt durch die Eintragung aktueller Varianten, ist hier Pflicht.
Pharma und Medizinprodukte
Pharma-Marken leben mit langen Zulassungszeiten. Klinische Studien und behördliche Genehmigungen können den Markteintritt um Jahre verzögern - oft über die fünfjährige Schonfrist hinaus.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2023 (Az. 3 U 60/22) festgestellt, dass auch die Benutzung einer Arzneimittelmarke ohne bestehende arzneimittelrechtliche Zulassung rechtserhaltend sein kann, solange die Marke herkunftshinweisend für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und einem Absatzmarkt dient.
Startups mit Vorratsmarken
Gründer melden häufig Marken in mehreren Klassen an, um Pivot-Potenzial zu erhalten.
Franchisesysteme
M&A und Portfolio-Übergänge
Bei Asset Deals, Share Deals und Umwandlungen ist das Markenportfolio regelmäßig Gegenstand der Due Diligence. Kritische Fragen: Welche Marken sind in den letzten fünf Jahren benutzt worden? Welche Klassen sind durch Teilverfall gefährdet? Übernimmt die erwerbende Gesellschaft die Benutzungshistorie des Veräußerers - oder muss sie von Null beginnen?
Checkliste: Rechtserhaltende Benutzung dauerhaft absichern
Eine belastbare Benutzungsdokumentation entsteht nicht im Verfalls- oder Widerspruchsverfahren, sondern in den Jahren davor. Die folgende Checkliste bildet die operativen Mindestbausteine ab:
- Anmeldestrategie an realer Produktrealität ausrichten. Warenverzeichnisse nur so breit fassen, wie sie innerhalb der fünfjährigen Schonfrist belegt werden können.
- Fristen-Kalender führen. Für jede Marke den Ablauf der Benutzungsschonfrist, die fünfjährigen Benutzungszeiträume und die Verlängerungsfristen systematisch erfassen.
- Evidence-Management etablieren. Rechnungen, Werbematerial, Produktfotos, Verpackungen, Web-Screenshots und Presseauftritte nach Jahren strukturiert archivieren, nicht nach Abteilungen.
- Digitale Belege datieren. Web-Screenshots mit sichtbarer URL, Datum und sichtbarer Marke speichern; regelmäßige Web-Archive-Snapshots anlegen.
- Lizenz- und Franchiseverträge mit Qualitätsklauseln versehen. Qualitätskontrolle, Reporting-Pflichten und Markendarstellungsvorgaben schriftlich fixieren, damit Drittbenutzung zurechenbar bleibt.
- Portfolio jährlich prüfen. Ungenutzte Klassen identifizieren, Teilverfallsrisiken bewerten, strategisch abbauen oder gezielt benutzen.
- Rebrandings markenrechtlich begleiten. Neue Logo-Versionen und Wort-Bild-Kombinationen auf den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke prüfen; gegebenenfalls Neueintragung parallel führen.
- Eidesstattliche Versicherung vorbereiten. Umsatz-, Stückzahl- und Werbeausgaben-Daten pro Jahr nachvollziehbar aufbereiten, damit eine spätere Versicherung konkret und belegbar ist.
- Auslandsgeschäft dokumentieren. Bei Exportmarken Etikettierung, Verpackung und Logistik mit Inlandsbezug belegen; bei Unionsmarken Marktpräsenz in Union-Mitgliedstaaten strukturiert erfassen.
- M&A-Readiness herstellen. Vor Transaktionen Benutzungsdokumentation so aufbereiten, dass sie einem fremden Erwerber als Due-Diligence-Pakete vorgelegt werden kann.
Häufige Fehler, die zum Rechtsverlust führen
- Nachträgliches Zusammensuchen von Belegen. Unter Fristdruck entstehen unvollständige, widersprüchliche Dokumentationen, die im Verfahren nicht tragen.
- Pauschale eidesstattliche Versicherungen. Ohne konkrete Zahlen und Verknüpfung zu Rechnungen oder Produkten werden sie als unzureichend bewertet.
- Undatierte Web-Screenshots. Ohne URL und Zeitstempel sind sie wertlos.
- Reine Firmennamen-Nutzung. Der bloße Gebrauch eines Zeichens als Unternehmensname ist keine markenmäßige Benutzung.
- Ignorieren des Teilverfalls. Wer nur einen Ausschnitt der eingetragenen Waren benutzt, verliert den Rest.
- Logo-Modernisierungen ohne markenrechtliche Prüfung. Zu starke Abweichungen gefährden die rechtserhaltende Wirkung der Ausgangsmarke.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Die rechtserhaltende Benutzung ist ein Dauerthema, das sich nicht mit einer einmaligen Anmeldung oder einer Standardvorlage erledigen lässt. Ob eine Marke fünf, zehn oder dreißig Jahre nach Eintragung noch Schutz bietet, entscheidet sich an der Frage, ob die Benutzung in den jeweils relevanten Fünfjahreszeiträumen belastbar dokumentiert ist - und ob das Portfolio bei veränderter Produktstrategie laufend angepasst wird.
Typische Situationen, in denen anwaltliche Unterstützung den entscheidenden Unterschied macht: bei Zustellung eines Verfallsantrags oder einer Nichtbenutzungseinrede, bei geplanten Rebrandings mit kennzeichnungsrechtlicher Wirkung, bei M&A-Transaktionen mit markenintensivem Portfolio, bei Lizenz- und Franchisesystemen mit vielen Drittbenutzern und beim strategischen Aufbau einer Dokumentationsstruktur, die sowohl gegen Verfallsangriffe als auch gegen Einreden im Widerspruchs- und Verletzungsverfahren trägt.
Wir begleiten Markeninhaber in diesen Situationen - von der Strukturierung der laufenden Dokumentation über die Verteidigung im Verfalls- und Widerspruchsverfahren bis zur strategischen Portfolio-Pflege mit Blick auf die Rechtsprechung zu ernsthafter Benutzung, abgewandelter Form und Drittnutzung.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was bedeutet rechtserhaltende Benutzung einer Marke?
Rechtserhaltende Benutzung bedeutet, dass der Markeninhaber sein eingetragenes Zeichen im geschäftlichen Verkehr tatsächlich und ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen einsetzt. Nach § 26 Abs. 1 MarkenG muss die Benutzung als Herkunftshinweis erkennbar sein – rein interne Verwendung, beschreibender Gebrauch oder symbolische Alibi-Handlungen reichen nicht. Der EuGH hat im Ansul-Urteil (Rs. C-40/01, 2003) klargestellt, dass die Benutzung geeignet sein muss, einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Ohne ernsthafte Benutzung wird die Marke nach Ablauf der Schonfrist angreifbar.
Wie lang ist die Benutzungsschonfrist nach der Eintragung?
Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre ab Eintragung im Markenregister. In dieser Zeit kann der Inhaber die Marke aufbauen, ohne dass ein Dritter die Nichtbenutzung anführen kann. Nach Ablauf kehrt sich die Lage um: Jeder Dritte kann die Nichtbenutzungseinrede nach § 25 Abs. 1 MarkenG erheben oder einen Verfallsantrag nach § 49 MarkenG stellen. Wurde gegen die Marke Widerspruch erhoben, verschiebt sich der Fristbeginn nach § 26 Abs. 5 MarkenG auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens, was die Schonfrist auf bis zu acht Jahre verlängern kann.
Wann gilt eine Benutzung als ernsthaft im Sinne des Markengesetzes?
Ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke wirtschaftlich begründet und nach außen gerichtet eingesetzt wird. Der EuGH hat in der La-Mer-Entscheidung (Rs. C-259/02, 2004) bestätigt, dass auch geringer Umfang genügen kann, wenn er in der Branche als wirtschaftlich gerechtfertigt gilt. Feste Umsatz- oder Stückzahlgrenzen gibt es nicht. Im Maschinenbau kann ein einzelner Großauftrag reichen, im Einzelhandel werden regelmäßige Verkäufe und Werbemaßnahmen erwartet. Kurz vor Fristablauf zusammengestellte Alibi-Benutzungen werden von Ämtern und Gerichten regelmäßig erkannt und verworfen.
Wie weit darf eine Marke von der eingetragenen Form abweichen?
Die Marke darf in abgewandelter Form benutzt werden, solange der kennzeichnende Charakter erhalten bleibt (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Der EuGH hat in Specsavers (Rs. C-252/12, 2013) erlaubt, dass eine schwarz-weiß eingetragene Marke in Farbe benutzt werden darf. Der BGH hat in Dorzo (I ZB 6/16, 2017) jedoch die Grenze gezogen: Wird die Wortmarke nur in Kombinationen wie „Dorzo-Vision" verwendet, ist der kennzeichnende Charakter verändert. Die Faustregel lautet: Modernisierte Logos und Farbvarianten sind meist zulässig, strukturelle Veränderungen oder erläuternde Zusätze können den Schutz gefährden.
Was passiert im Verfallsverfahren bei Nichtbenutzung?
Bei fünfjähriger Nichtbenutzung kann jeder Dritte einen Verfallsantrag nach § 49 Abs. 1 MarkenG beim DPMA oder per Klage vor Gericht stellen. Der Markeninhaber erhält nach Zustellung zwei Monate Zeit zum Widerspruch – reagiert er nicht, wird die Marke automatisch gelöscht. Widerspricht er, muss er die Benutzung für den relevanten Fünfjahreszeitraum mit konkreten Belegen nachweisen. Auf EU-Ebene regelt Art. 58 UMV denselben Mechanismus für Unionsmarken. Die Beweislast liegt vollständig beim Markeninhaber.
Was ist der Teilverfall einer Marke?
Der Teilverfall nach § 49 Abs. 3 MarkenG bedeutet, dass nur die nicht benutzten Waren oder Dienstleistungen gelöscht werden, während der Rest bestehen bleibt. Wer beispielsweise „Bekleidung" in Klasse 25 angemeldet hat, aber nur T-Shirts verkauft, verliert den Schutz für die übrigen Warengruppen. Die Rechtsprechung reduziert den verbleibenden Oberbegriff auf die tatsächlich benutzten Subkategorien. Breit angelegte Warenverzeichnisse erzeugen deshalb nach fünf Jahren ein systematisches Gefährdungspotenzial, das aktive Portfolio-Pflege erfordert.
Welche Belege brauche ich für den Benutzungsnachweis?
Der EuGH hat in der Sunrider-Entscheidung (Rs. C-416/04 P, 2006) vier Dimensionen des Nachweises festgelegt: Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung. Typische Belege sind datierte Rechnungen mit deutschen Kundenadressen, Produktfotos mit sichtbarer Marke, Werbeunterlagen mit Zeitstempel, Webshop-Screenshots mit URL und Datum sowie branchenbezogene Absatzzahlen. Eine eidesstattliche Versicherung allein reicht nie – sie muss durch unabhängige Belege gestützt werden. Pauschale oder undatierte Unterlagen werden regelmäßig als unzureichend bewertet.
Was lehrt die BIG-MAC-Entscheidung für den Benutzungsnachweis?
Das Gericht der Europäischen Union hat am 5. Juni 2024 (T-58/23) bestätigt, dass selbst die weltweit bekannte Marke BIG MAC teilweise am Benutzungsnachweis scheitern kann. Die eingereichten Belege reichten nicht aus, um Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung belastbar zu belegen. Die Lehre ist klar: Weltbekanntheit ersetzt keine Dokumentation. Jeder Markeninhaber muss Belege strukturiert und laufend archivieren, nicht erst unter Verfahrensdruck zusammensuchen.
Gilt die Benutzung durch einen Lizenznehmer als eigene Benutzung?
Ja. Nach § 26 Abs. 2 MarkenG gilt die Benutzung durch einen Dritten mit Zustimmung des Inhabers als eigene Benutzung. Das betrifft Lizenznehmer, Konzerntöchter und Franchisepartner gleichermaßen. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. In der Praxis scheitert der Nachweis häufig an der fehlenden Dokumentation: Lizenzverträge ohne Qualitätsklauseln, fehlende Umsatzreports und unklare Vertragsverhältnisse erschweren die nachträgliche Rekonstruktion. Art. 18 Abs. 2 UMV regelt dasselbe für Unionsmarken.
Zählt digitale Nutzung als rechtserhaltende Benutzung?
Ja. Digitale Nutzung kann rechtserhaltend wirken, wenn sie sich gezielt an Verbraucher im Schutzgebiet richtet, wie der EuGH im L'Oréal/eBay-Urteil (C-324/09) zur Ausrichtung von Online-Angeboten klargestellt hat. App-Store-Listings, Webshops und digitale Rechnungen können Ernsthaftigkeit belegen, sofern sie datiert und mit Inlandsbezug dokumentierbar sind. Eine rein englischsprachige Oberfläche ohne Euro-Preise ist deutlich schwerer belegbar. Regelmäßige Web-Archive-Snapshots mit URL und Zeitstempel sind ein wichtiges Sicherungsinstrument.
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