Aktuelle Reisenthel-Abmahnung durch Maiwald
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
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Eine Windweiss vorgelegte Reisenthel-Abmahnung durch Maiwald aus Oktober 2026 betrifft Einkaufskörbe und deren Onlineangebote. Beanstandet werden Design, Markenverwendung, Produktfotos und Nachahmung. Gefordert werden unter anderem Unterlassung und Kostenerstattung.
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Bei einem Unionsdesign entscheidet nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 der Gesamteindruck beim informierten Benutzer. Einzelne Gemeinsamkeiten oder Unterschiede ersetzen den Vergleich der geschützten Gestaltung mit dem beanstandeten Produkt nicht.
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Betroffene Händler sollten vor einer Reaktion auf die Reisenthel-Abmahnung das vollständige Angebot, die tatsächlich verkaufte Ware und sämtliche Bezugs- und Bildnachweise sichern. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist einschließlich ihrer zusätzlichen Verpflichtungen gesondert zu prüfen.
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Windweiss liegt eine Reisenthel-Abmahnung durch Maiwald aus Oktober 2026 vor. Das Schreiben betrifft Einkaufskörbe und deren Bewerbung im Internet. Maiwald macht für die Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG Ansprüche rund um den Korb „carrybag“ geltend. Die Vorwürfe betreffen die Produktgestaltung, die Marke „reisenthel“, Produktfotografien und eine behauptete unlautere Nachahmung.
Für betroffene Händler sind deshalb die Ware und ihre Angebotsdarstellung getrennt zu prüfen. Hinzu kommt eine vorformulierte Erklärung mit Verpflichtungen, die über das künftige Unterlassen bestimmter Angebote hinausgehen. Den allgemeinen Ablauf erläutert die Seite zur Abwehr einer Designabmahnung.
Dieser Beitrag erklärt:
- welche Vorwürfe das aktuelle Maiwald-Schreiben enthält;
- worauf es bei Design, Marke und Produktfotos ankommt;
- welche Forderungen und Unterlagen vor einer Reaktion geprüft werden sollten.
Was Maiwald für Reisenthel beanstandet
Die aktuelle Reisenthel-Abmahnung verbindet vier Vorwurfskomplexe in einem Schreiben. Ob sie berechtigt sind, lässt sich nur anhand der einzelnen Rechte und der tatsächlichen Angebote beurteilen. Die Abmahnung enthält die Rechtsauffassung der Gegenseite und keine gerichtliche Feststellung einer Verletzung.
Beim Design verweist Maiwald auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster für einen Einkaufskorb. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Korbform, Metallrahmen, Henkel und die Befestigung des Stoffkörpers am Rahmen. Das Schreiben bezeichnet diese Befestigung als „Zebrabebänderung“ und misst ihr besonderes Gewicht bei. Diese Merkmalsbeschreibung ist für die Prüfung mit den Registerabbildungen abzugleichen.
Beim Markenvorwurf geht es um die Verwendung des Zeichens „reisenthel“ innerhalb der beanstandeten Angebote. Gleichzeitig beanstandet das Schreiben eine abweichende Herstellerzuordnung. Daneben behauptet Maiwald, dass Originalproduktfotos von Reisenthel ohne entsprechende Nutzungsrechte übernommen worden seien. Ergänzend wird die Gestaltung als unlautere Nachahmung angegriffen.
Das Schreiben fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung anwaltlicher Kosten. Der beigefügte Erklärungsvorschlag umfasst außerdem Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und weitere Vertragsbestimmungen. Für die Bearbeitung gehören daher Anschreiben, Registerauszug, Angebotsabbildungen und Erklärung zusammen.
Die Übersicht zum Designrecht erläutert den rechtlichen Rahmen für den Schutz von Produktgestaltungen.
Ware und Angebotsdarstellung getrennt sichern
Für die Prüfung werden sowohl die tatsächlich angebotenen Einkaufskörbe als auch die vollständigen Onlineangebote benötigt. Fotos, Herstellerangaben und Produktbeschreibungen sollten vor Änderungen dokumentiert werden. Ein Screenshot allein beantwortet noch nicht, welche Ware tatsächlich geliefert wurde.
Wie Design, Marke und Produktfotos zu prüfen sind
Jeder Vorwurf benötigt seinen eigenen Abgleich mit den Unterlagen. Eine Stellungnahme zum Korbdesign beantwortet die Fragen zur Markenverwendung und zu Bildrechten noch nicht. Umgekehrt sollte aus einem auffälligen Produktfoto nicht vorschnell auf die Beschaffenheit sämtlicher verkaufter Ware geschlossen werden.
Beim Design zählen die Registeransichten und der Gesamteindruck
Ausgangspunkt des Designvergleichs sind die eingetragenen Abbildungen. Mit ihnen muss die beanstandete Gestaltung verglichen werden. Die Beschreibung im Abmahnschreiben und aktuelle Werbefotos des Originalprodukts sollten deshalb nicht ungeprüft an die Stelle der Registeransichten treten.
Nach Art. 18a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 schützt ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebenen Erscheinungsmerkmale.
Nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 umfasst der Schutz Designs ohne anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen.
Für den carrybag-Vorwurf empfiehlt sich deshalb eine Gegenüberstellung aus denselben Blickwinkeln. Dabei sind Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei Form, Rahmen, Griff und Befestigung zu erfassen. Eine bloße Zahl übereinstimmender Merkmale liefert noch keine überzeugende Begründung. Ebenso wenig sollte eine andere Farbe ohne nähere Prüfung als ausreichender Abstand behandelt werden.
Der beigefügte EUIPO-Registerauszug vom 28. September 2026 betrifft das Design 000030630-0001. Er nennt den 15. Mai 2003 als Anmelde- und Eintragungstag sowie eine beanspruchte Priorität vom 11. Februar 2003. Als Ablaufdatum weist er den 15. Mai 2028 aus. Diese Angaben beschreiben den Stand des vorgelegten Auszugs.
Nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 läuft der Schutz zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag. Verlängerungen sind bis zu insgesamt 25 Jahren ab diesem Tag möglich.
Priorität und Anmeldung sollten in der Prüfung daher getrennt notiert werden. Auch der Hinweis auf ein älteres Schutzrecht ersetzt keine Untersuchung seines aktuellen Bestands. Für das konkrete Schreiben sind zudem alle eingetragenen Ansichten und gegebenenfalls relevante ältere Gestaltungen zusammenzustellen.
In einem Verletzungsverfahren geht das Unionsgeschmacksmustergericht nach Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 grundsätzlich von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs aus.
Ein pauschaler Einwand gegen die Eintragung genügt deshalb nicht als Verteidigungsstrategie. Mögliche Einwendungen müssen konkret geprüft und belegt werden. Der Ratgeber zu Designplagiaten und ihren rechtlichen Grenzen erläutert den allgemeinen Hintergrund.
Art. 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erfasst unter anderem das Anbieten designverletzender Erzeugnisse. Ein bereits abgeschlossener Verkauf ist für diese Benutzungshandlung nicht erforderlich.
Deshalb gehört auch ein Angebot ohne dokumentierten Verkauf in die Bestandsaufnahme. Verkaufszahlen sind anschließend für weitere Forderungen gesondert zu untersuchen.
Bei der Marke sind Originalware und Angebotsdarstellung entscheidend
Beim Markenvorwurf sollten Händler zunächst klären, welche Ware angeboten wurde und wie das Zeichen „reisenthel“ erscheint. Dazu gehören Titel, Beschreibung, Herstellerfeld, Etiketten und Bilder. Die Bezeichnung des Produkts im eigenen Warenwirtschaftssystem reicht für diesen Abgleich nicht aus.
Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Unionsmarkenverordnung erfasst mit der Marke identische Zeichen für Waren, für die sie eingetragen ist. Der Markeninhaber kann eine solche Benutzung im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung verbieten.
Bei behaupteter Originalware werden die Bezugsunterlagen wichtig. Rechnungen, Lieferantenangaben und Produktmerkmale sollten erkennen lassen, ob sie genau die beanstandeten Artikel betreffen. Auch der Weg, auf dem die Ware in den europäischen Markt gelangt ist, gehört zur Prüfung.
Nach Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung kann der Markeninhaber den Weitervertrieb bestimmter Waren grundsätzlich nicht aus seinem Markenrecht verbieten. Voraussetzung ist, dass er oder ein Dritter mit seiner Zustimmung diese Waren unter dieser Marke im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat.
Art. 15 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung nimmt berechtigte Gründe gegen den weiteren Vertrieb von der Erschöpfung aus. Als Beispiel nennt die Vorschrift eine nachträgliche Veränderung oder Verschlechterung des Warenzustands.
Für das aktuelle Schreiben sind deshalb die Herkunft der Ware und ihre konkrete Darstellung gemeinsam zu untersuchen. Eine abweichende Herstellerangabe sollte aufgeklärt werden. Weder die pauschale Behauptung „Originalware“ noch die gegenteilige Wertung im Schreiben ersetzt die Prüfung der Unterlagen.
Für Produktfotos sind die Nutzungsrechte gesondert zu klären
Bei den Produktfotografien geht es um die Berechtigung zur Verwendung der konkreten Dateien. Händler sollten Herkunft und Nutzungsfreigabe für jedes beanstandete Bild zusammentragen. Zu prüfen sind insbesondere Freigaben des Lieferanten, vereinbarte Vertriebskanäle und die Zuordnung zum jeweiligen Produkt.
§ 72 UrhG schützt auch einfache Lichtbilder. Eine aufwendige künstlerische Gestaltung ist für diesen Lichtbildschutz nicht erforderlich.
Die Übernahme von Produktfotografien kann das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und bei Onlineabruf das Recht aus § 19a UrhG betreffen. Der Erwerb der abgebildeten Ware verschafft für sich genommen keine Erlaubnis zur Nutzung fremder Produktfotos.
Auch die Behauptung ausschließlicher Nutzungsrechte im Abmahnschreiben ist anhand der Rechtekette zu prüfen. Ein Händler sollte dokumentieren, wer ihm die Bilder bereitgestellt hat und welche Nutzung zugesagt wurde. Dabei helfen die ursprünglichen Dateien, begleitende E-Mails und die damals geltenden Vereinbarungen.
§ 97 Abs. 1 UrhG sieht bei rechtswidrigen Urheberrechtsverletzungen Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung vor. Schadensersatz setzt nach § 97 Abs. 2 UrhG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus.
Diese unterschiedlichen Voraussetzungen sollten bei der Antwort auf das Schreiben auseinandergehalten werden. Für die Bildprüfung sind außerdem die betroffenen Angebote, Nutzungszeiträume und weiteren Fundstellen innerhalb des eigenen Vertriebs zu erfassen.
Der Nachahmungsvorwurf braucht eine eigene Begründung
Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf sollte gesondert aufgeschlüsselt werden. Das Schreiben stützt ihn insbesondere auf die behauptete Herkunftswirkung der Gestaltung. Für die Prüfung ist zu klären, welche Merkmale gemeint sind und wodurch eine unlautere Übernahme begründet werden soll.
§ 4 Nr. 3 UWG verlangt beim Anbieten nachgeahmter Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers zusätzliche unlautere Umstände. Dazu gehören unter anderem vermeidbare Herkunftstäuschung oder unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originals.
Die Prüfung sollte daher Gestaltung, Kennzeichnung und vollständige Angebotsdarstellung einbeziehen. Ein anderer Produktname ist ebenso zu berücksichtigen wie sichtbare Herkunftshinweise. Ob diese Umstände den konkreten Vorwurf tragen oder entkräften, lässt sich nicht allein aus der Bezeichnung „Nachahmung“ ableiten.
Unterlassung, Kosten und nächste Schritte
Vor einer Antwort sollten Händler die verlangten Erklärungen und Geldforderungen einzeln erfassen. Der vorliegende Vorschlag verbindet mehrere Verpflichtungen miteinander. Jede davon sollte mit dem jeweiligen Vorwurf, seiner Begründung und der praktischen Umsetzung im Betrieb abgeglichen werden.
Die Unterlassungserklärung enthält weitere Verpflichtungen
Der beigefügte Erklärungsvorschlag beschränkt sich nicht auf das Entfernen einzelner Angebote. Neben Verboten zur Ware, zum Zeichen und zu den Bildern enthält er ein festes Vertragsstrafenversprechen. Hinzu kommen Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz, Kostenübernahme und eine Gerichtsstandsregelung.
Für die Prüfung sind Verbotswortlaut und abgebildete Produkte zusammenzulesen. Zu klären ist, welche Varianten und Vertriebshandlungen erfasst werden und welchen räumlichen Bereich die Erklärung nennt. Bei den Zusatzpflichten sind Umfang, Nachweise und Erfüllbarkeit gesondert zu untersuchen. Die Überschrift „Unterlassungserklärung“ beschreibt den Inhalt daher nur teilweise.
Bei urheberrechtlichen Abmahnungen verlangt § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG eine Angabe zur vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtung. Anzugeben ist, ob sie erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Händler sollten den Vorschlag deshalb vor einer Unterschrift vollständig prüfen lassen. Auch eine geänderte Fassung muss auf das konkrete Schreiben abgestimmt werden. Für die praktische Umsetzung sind die betroffenen Produkte und alle eigenen Vertriebskanäle einzubeziehen.
Gegenstandswert und Zahlungsforderung auseinanderhalten
Das vorliegende Schreiben berechnet anwaltliche Kosten im vierstelligen Bereich aus einem sechsstelligen Gegenstandswert. Dieser Wert und die verlangte Zahlung sind unterschiedliche Größen. Zusätzlich enthält der Erklärungsvorschlag eine Verpflichtung zum Schadensersatz, deren Umfang gesondert zu prüfen ist.
Nach § 2 RVG richten sich anwaltliche Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und dem Vergütungsverzeichnis. Der Gegenstandswert ist die Berechnungsgrundlage und nicht selbst der zu zahlende Gebührenbetrag.
Für den Abgleich sollten Händler prüfen lassen, welchen Rechten die einzelnen Werte zugeordnet werden und welche Gebühren daraus berechnet sind. Ebenso ist zwischen Abmahnkosten und einem behaupteten Schaden zu unterscheiden. Eine abschließende Gesamtbelastung lässt sich nicht allein aus der Kostentabelle des Schreibens ablesen.
Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen knüpft § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz erforderlicher Aufwendungen an eine berechtigte, den gesetzlichen Formanforderungen entsprechende Abmahnung. Für urheberrechtliche Abmahnungen enthält § 97a Abs. 3 UrhG eigene Voraussetzungen des Aufwendungsersatzes.
Diese Regeln sollten jeweils dem passenden Teil der Forderung zugeordnet werden. Die gleichzeitige Berufung auf mehrere Rechte ersetzt die Prüfung der einzelnen Kostenpositionen nicht.
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung
Eine geordnete Unterlagensammlung erleichtert die Bewertung der Reisenthel-Abmahnung. Empfehlenswert ist eine Zuordnung jedes Vorwurfs zu den betroffenen Produkten, Angeboten und Nachweisen. Die folgende Übersicht dient als Arbeitsliste für Händler.
| Prüfbereich | Empfohlene Unterlagen und Kontrolle |
|---|---|
| Korbdesign | Vollständigen Registerauszug, alle Registeransichten und Fotos oder Muster der tatsächlich vertriebenen Ware zusammenstellen. |
| Marke und Warenherkunft | Angebotstitel, Herstellerangaben, Etiketten, Einkaufsrechnungen und Lieferantenunterlagen abgleichen. |
| Produktfotografien | Beanstandete Dateien, Herkunft der Bilder, Nutzungsfreigaben und betroffene Vertriebskanäle erfassen. |
| Nachahmungsvorwurf | Gestaltung, Kennzeichnungen und vollständige Kundenansicht des Angebots gemeinsam dokumentieren. |
| Erklärung und Kosten | Verbote samt Abbildungen, Vertragsstrafe, Zusatzpflichten, Gegenstandswerte und Kostenberechnung getrennt prüfen. |
Für die weitere Bearbeitung empfiehlt sich diese Reihenfolge:
- Schreiben und Anlagen sichern. Zugang, Antworttermine und vorhandene Übermittlungsnachweise festhalten. Maßgeblich ist die Frist im eigenen Schreiben.
- Angebote vor Änderungen dokumentieren. Texte, Bilder, Herstellerangaben und Varianten vollständig speichern. Die tatsächliche Ware gesondert fotografieren und Belegstücke sichern.
- Herkunft und Rechte klären. Bezugsunterlagen, Lieferantenkommunikation und Bildfreigaben den beanstandeten Artikeln zuordnen. Fehlende Nachweise gezielt anfordern.
- Weitere Nutzung abstimmen. Mit der rechtlichen Prüfung klären, welche Angebote oder Bilder zu ändern beziehungsweise zu entfernen sind. Auch andere eigene Vertriebskanäle einbeziehen.
- Antwort und Verpflichtungen festlegen. Vor Unterschrift, Auskunft, Vernichtung oder Zahlung die jeweilige Grundlage und Reichweite prüfen. Eine benötigte Fristverlängerung ausdrücklich anfragen und deren Bestätigung dokumentieren.
Bestände, Verkäufe und Änderungen sollten nachvollziehbar festgehalten werden. Das erleichtert den Abgleich zwischen den beanstandeten Angeboten und den verlangten Angaben. Beweismittel sollten dabei erhalten bleiben, auch wenn eine weitere Nutzung beendet wird.
Fazit zur aktuellen Reisenthel-Abmahnung
Das aktuelle Maiwald-Schreiben für Reisenthel erfordert eine Prüfung über mehrere Rechtsgebiete hinweg. Beim Einkaufskorb geht es um die geschützte Gestaltung und die tatsächlich angebotene Ware. Daneben stehen die Markenverwendung, die Produktfotografien und der Nachahmungsvorwurf. Die Erklärung mit ihren Zusatzpflichten bildet einen weiteren Schwerpunkt.
Eine begründete Reaktion setzt deshalb den vollständigen Abgleich von Schreiben, Anlagen, Ware und Nutzungsnachweisen voraus. Wir prüfen Reisenthel-Abmahnungen anhand dieser Unterlagen und ordnen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kosten getrennt ein. So lässt sich eine Antwort entwickeln, die zum konkreten Angebot und zum Umfang der berechtigten Forderungen passt.
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