VGU-Abmahnung wegen Test- und Siegelwerbung
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
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Zwei Windweiss vorgelegte VGU-Abmahnungen aus September 2026 betreffen Testsieger-Werbung, TÜV-Aussagen und ein privates Testsiegel. Beanstandet werden fehlende Testfundstellen sowie Fragen zu Prüfumfang und Siegelberechtigung. Gefordert werden Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten.
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Nach dem BGH-Urteil vom 15. April 2021, I ZR 134/20, kann bereits ein auf dem Produktbild erkennbares Testsiegel die Pflicht zur Angabe einer konkreten Testfundstelle auslösen, auch ohne besondere Hervorhebung.
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Betroffene Händler sollten drei Ebenen zusammen prüfen: den tatsächlichen Testnachweis, die sichtbare Werbeaussage und den Umfang der verlangten Unterlassungserklärung. Prüfbericht, Angebotsansicht und Siegelbedingungen sollten deshalb vor einer Reaktion auf die VGU-Abmahnung vollständig gesichert werden.
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Windweiss liegen zwei VGU-Abmahnungen aus September 2026 zur Prüfung vor. Beide betreffen Testwerbung in Onlineangeboten. Im ersten Schreiben beanstandet der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. eine Testsieger-Aussage ohne ausreichend erkennbare Fundstelle. Das zweite Schreiben betrifft eine TÜV-Aussage und ein privates Testsiegel. Hier werden zusätzlich Prüfumfang, Aussagegehalt und Nutzungsberechtigung infrage gestellt.
Die Schreiben verlangen die Beseitigung der beanstandeten Werbung, strafbewehrte Unterlassungserklärungen und Kostenerstattung. Für Händler ergeben sich daraus unterschiedliche Prüffragen: Existiert ein passender Testnachweis? Können Kunden ihn der Werbung zuordnen? Trägt die Untersuchung das konkrete Werbeversprechen?
Die grundlegenden Regeln für den Werbeauftritt erläutert die Übersicht zum Wettbewerbsrecht.
Dieser Beitrag erklärt:
- welche Vorwürfe die aktuellen VGU-Abmahnungen enthalten;
- wie Testfundstelle, Prüfumfang und Siegelberechtigung zusammenhängen;
- welche Unterlagen und Forderungen vor einer Reaktion geprüft werden sollten.
Was der VGU an der Testwerbung beanstandet
Die beiden Schreiben greifen verschiedene Aspekte der Testwerbung auf. Ein Vorwurf betrifft die Auffindbarkeit des Tests, andere betreffen seine Aussagekraft oder die Siegelverwendung. Diese Punkte sollten bei der Bearbeitung getrennt werden. Die Abmahnungen enthalten Behauptungen des Verbands, keine gerichtliche Feststellung über die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Angebote.
Bei der Testsieger-Werbung steht im vorliegenden Schreiben die fehlende oder unzureichend erkennbare Fundstelle im Mittelpunkt. Daraus folgt noch nicht, dass das Produkt keinen Testsieg erzielt hat. Ein Prüfbericht in den internen Unterlagen und ein verständlicher Quellenhinweis im Angebot beantworten verschiedene Fragen. Für die Prüfung werden daher sowohl der Bericht als auch die vollständige Kundenansicht benötigt.
Bei der TÜV- und Testsiegelwerbung wird der Prüfgegenstand zusätzlich wichtig. Das zweite Schreiben hinterfragt, welche Eigenschaften untersucht wurden und welches Qualitätsurteil die Werbung vermittelt. Beim privaten Siegel werden auch Prüfmethodik, Außenwirkung und aktuelle Nutzungsberechtigung angesprochen. Die Erreichbarkeit verlinkter Nachweise gehört ebenfalls zu den Beanstandungen.
Ein pauschales Urteil über jede Form von Testwerbung lässt sich daraus nicht ableiten. Ein Link kann fehlerhaft sein, obwohl eine Siegelgenehmigung vorliegt. Eine Freigabe zur Verwendung einer Grafik beantwortet umgekehrt nicht automatisch die Frage, ob der begleitende Werbetext zutrifft. Jede Aussage sollte deshalb ihrem konkreten Nachweis und dem jeweiligen Vorwurf zugeordnet werden.
Der Prüfbericht ist der Ausgangspunkt
Stellen Sie Bericht, Werbeaussage und Quellenhinweis nebeneinander. Bei einem Siegel gehört die konkrete Nutzungsfreigabe dazu. So lässt sich erkennen, welche Frage die vorhandenen Unterlagen beantworten und wo noch Nachweise fehlen.
Welche Anforderungen für Testwerbung gelten
Testfundstellen und Prüfzeichen sollen Verbrauchern helfen, das Werbeversprechen einzuordnen. Ein tatsächliches Ergebnis muss daher mit der dargestellten Aussage abgeglichen werden. Daneben ist zu prüfen, welche Informationen Kunden benötigen und wie sie diese im Angebot erreichen können.
§ 5a Abs. 1 UWG erfasst das Vorenthalten wesentlicher Informationen, die Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Das Vorenthalten muss geeignet sein, eine sonst unterbliebene geschäftliche Entscheidung auszulösen.
Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Produkttests können nach § 5 UWG irreführend sein. Voraussetzung ist ihre Eignung, eine sonst unterbliebene geschäftliche Entscheidung zu veranlassen.
Die Testfundstelle muss eindeutig zugeordnet sein
Ein Quellenhinweis sollte den konkreten Test auffindbar machen. Eine bloße Nennung des Testinstituts kann offenlassen, welche Untersuchung gemeint ist. Für die Prüfung sind deshalb Veröffentlichung, Modellzuordnung und das beworbene Ergebnis zusammenzustellen. Anschließend lässt sich kontrollieren, ob Verbraucher diese Zuordnung auch aus dem Angebot erkennen können.
Der BGH verlangte im Urteil vom 16. Juli 2009 (Az. I ZR 50/07, „Kamerakauf im Internet“) eine eindeutig bezeichnete, leicht zugängliche Testfundstelle.
Im Urteil vom 16. Juli 2009 (Az. I ZR 50/07) verlangte der BGH eine zugängliche Fundstelle für die beanstandete Onlinewerbung. Sie musste auf der ersten Bildschirmseite stehen oder über einen klar zugeordneten Sternchenhinweis auffindbar sein. Die erst nach Scrollen sichtbare Angabe ohne solchen Hinweis genügte dort nicht.
Die Entscheidung ist keine Gestaltungsschablone für jede heutige Shopoberfläche. Entscheidend für den praktischen Abgleich bleibt der Zusammenhang zwischen dem sichtbaren Testversprechen und seiner Quelle. Händler sollten insbesondere die mobile Ansicht kontrollieren. Dort kann ein Hinweis abgeschnitten sein oder hinter einem zusätzlichen Bedienelement verschwinden.
Im Urteil vom 15. April 2021 (Az. I ZR 134/20) ließ der BGH einen pauschalen Institutsverweis ohne konkrete Testzuordnung nicht genügen. Die Möglichkeit einer eigenen Suche durch Verbraucher ersetzt die Angabe der Testfundstelle nicht.
Ein hilfreicher Kontrollschritt ist deshalb das Öffnen des Angebots aus Kundensicht. Lässt sich vom Testsieger-Hinweis die passende Untersuchung erkennen? Führt der Link zum konkreten Nachweis oder nur zu einer allgemeinen Startseite? Stimmen die dort genannte Ausführung und das Ergebnis mit der Werbung überein?
Prüfgegenstand und Werbeversprechen müssen zusammenpassen
Eine begrenzte Prüfung trägt zunächst eine Aussage über den untersuchten Gegenstand. Ob die Werbung mehr verspricht, lässt sich nur aus ihrer vollständigen Darstellung beurteilen. Bei „TÜV geprüft“ sind daher Text, Siegel und begleitende Erläuterungen mit dem Bericht abzugleichen. Die Bezeichnung allein beschreibt den genauen Prüfumfang noch nicht.
In der praktischen Prüfung sollten Modell, Variante und gegebenenfalls Zubehör übereinstimmen. Ebenso ist zwischen einer einzelnen Eigenschaft, einer Sicherheitsprüfung und einem Vergleichsergebnis zu unterscheiden. Wird nur ein Bauteil untersucht, ist zu klären, ob das Angebot dennoch eine Prüfung des vollständigen Produkts vermittelt. Dieser Abgleich hilft, die tatsächliche Reichweite des Nachweises zu bestimmen.
Im Urteil vom 21. Juli 2016 (Az. I ZR 26/15, „LGA tested“) beschrieb der BGH die Verbrauchererwartung bei einem Prüfzeichen. Verbraucher erwarten regelmäßig eine neutrale fachkundige Prüfung anhand objektiver und aussagekräftiger Kriterien.
Nach dem BGH-Urteil vom 21. Juli 2016 (Az. I ZR 26/15) entfällt das Informationsinteresse an Prüfkriterien nicht schon bei Mindestanforderungsprüfungen. Das gilt auch ohne abgestuftes Qualitätsurteil.
Nach dem BGH-Urteil vom 21. Juli 2016 (Az. I ZR 26/15) kann ein Verweis auf kurze Kriterienzusammenfassungen im Internet ausreichen. Diese müssen verständlich sein und die maßgeblichen Prüfkriterien erläutern. Sämtliche technischen Einzelheiten müssen nicht unmittelbar in der Werbung stehen.
Für die Umsetzung empfiehlt sich eine Erläuterung, die Produkt, Prüfgegenstand und Ergebnis erkennbar miteinander verbindet. Ein unspezifischer Institutslink hilft bei diesem Abgleich wenig. Ob die konkrete Verlinkung genügt, ist anhand des Werbeauftritts und des erreichbaren Inhalts zu beurteilen.
Private Prüfungen sind differenziert zu bewerten
Für die Einordnung einer privaten Prüfung sollten Kriterien, Ablauf und Neutralität der Bewertung untersucht werden. Die Vergütung ist dabei mit den konkreten Vergabebedingungen abzugleichen. Die Frage nach einer nachvollziehbaren Bewertungsmethode bleibt bestehen.
Nach dem BGH-Urteil vom 21. Juli 2016 (Az. I ZR 26/15, Rn. 45) schließt entgeltliche Prüfzeichenvergabe eine neutrale Prüfung nicht aus. Maßgeblich bleiben objektive und aussagekräftige Kriterien; an deren Offenlegung besteht gerade dann ein besonderes Interesse.
Ein Prüfzeichen setzt nicht in jedem Fall einen Produktvergleich voraus. Das BGH-Urteil vom 21. Juli 2016 (Az. I ZR 26/15) behandelt auch Prüfungen auf Mindestanforderungen ohne abgestuftes Qualitätsurteil.
Zu prüfen ist deshalb, ob die Werbung genau die untersuchte Eigenschaft vermittelt. Eine Note und die Bezeichnung „Testsieger“ sollten gesondert eingeordnet werden. Für eine Spitzenstellung sind insbesondere die Vergleichsgruppe und das dort erzielte Ergebnis abzugleichen. Allgemeine Fragen zu Produktvergleichen vertieft der Beitrag zur vergleichenden Werbung.
Ein unzutreffender Eindruck behördlicher Prüfung oder Anerkennung kann nach § 5 UWG irreführend sein. Voraussetzung ist seine Eignung, eine sonst unterbliebene geschäftliche Entscheidung zu veranlassen.
Für diese Frage sind die Bezeichnung des Ausstellers, Symbole und Begleittexte gemeinsam anzusehen. Ein einzelnes Gestaltungselement rechtfertigt noch kein pauschales Urteil. Die Gesamtdarstellung sollte erkennen lassen, wer geprüft hat und worauf sich das Ergebnis bezieht.
Wie Händler auf eine VGU-Abmahnung reagieren sollten
Eine belastbare Reaktion verbindet die Dokumentation des Werbeauftritts mit der Prüfung der geltend gemachten Ansprüche. Zuerst sollten Schreiben und Anlagen vollständig gesichert werden. Danach ist jeder Vorwurf einer konkreten Textstelle, Grafik oder Verlinkung zuzuordnen. Änderungen am Angebot sollten erst nach der Dokumentation des beanstandeten Zustands erfolgen.
Die folgende Übersicht dient als Arbeitsliste. Sie enthält Empfehlungen für das Zusammenstellen der Unterlagen. Die rechtliche Bewertung ergibt sich anschließend aus dem Abgleich mit dem jeweiligen Vorwurf und der vollständigen Angebotsdarstellung.
| Prüfpunkt | Empfohlene Unterlagen und Kontrolle |
|---|---|
| Testsieger-Aussage | Bericht, Vergleichsgruppe, Ergebnis und konkrete Veröffentlichung zusammenstellen. |
| TÜV-Aussage | Aussteller, untersuchte Eigenschaften und erfasste Produktausführung anhand des Berichts abgleichen. |
| Privates Testsiegel | Kriterien, Bewertungsskala, Ergebnis und Nutzungsbedingungen zusammentragen. |
| Fundstelle und Bilder | Vollständige Kundenansicht, mobile Darstellung und verlinkte Inhalte dokumentieren. |
| Unterlassung und Kosten | Verbotswortlaut, Anlagen, Strafversprechen und Kostenbegründung gesondert prüfen. |
Links, Freigaben und Produktbilder getrennt prüfen
Ein defekter Link beweist noch keine fehlende Siegelgenehmigung. Die technische Erreichbarkeit und die Nutzungsberechtigung sind verschiedene Fragen. Für den Link helfen gespeicherte Angebotsansichten und Zielseiten. Für die Freigabe sind Vereinbarung, Produktzuordnung, Laufzeit und Vorgaben zur verwendeten Grafik heranzuziehen.
Auch eine erfolglose Suche nach einer Kennung sollte mit den zugrunde liegenden Unterlagen abgeglichen werden. Eine konkrete Auskunft der Prüfstelle kann dabei helfen. Ein vorhandener Vertrag sollte umgekehrt nicht als pauschale Freigabe für jede Aussage behandelt werden. Entscheidend ist, welche Produkte, Darstellungen und Voraussetzungen er erfasst.
Nach § 3 Abs. 3 UWG und Nr. 2 des Anhangs sind Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnliches ohne erforderliche Genehmigung stets unzulässig. Dies gilt für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern.
Zur Angebotskontrolle gehören außerdem die Bilder. Ein Verpackungsfoto kann für Kunden eine Auszeichnung sichtbar machen, obwohl der Beschreibungstext sie nicht erwähnt. Bei verkleinerten Abbildungen sollte geprüft werden, welche Angaben noch erkennbar sind. Auch übernommene Lieferantenbilder sollten deshalb in die Kontrolle einbezogen werden.
Nach dem BGH-Urteil vom 15. April 2021 (Az. I ZR 134/20) kann ein erkennbares Testsiegel im Produktbild eine konkrete Testfundstelle erfordern. Eine besondere Hervorhebung des Siegels ist dafür nicht notwendig.
Unterlassungserklärung und Anlagen gemeinsam lesen
Die vorgelegten Schreiben verlangen vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen, die auf beigefügte Werbedarstellungen Bezug nehmen. Bei der Prüfung gehören Verbotswortlaut und Anlage zusammen. Es ist zu klären, ob ein konkreter Fundstellenmangel erfasst wird oder die Formulierung weitere Werbeformen einschließt. Beim zweiten Schreiben sind die TÜV-Aussage und das private Siegel jeweils gesondert zu betrachten.
§ 8 Abs. 1 UWG unterscheidet Beseitigung und Unterlassung bei Wiederholungsgefahr. Die Entfernung beanstandeter Werbung beseitigt deshalb nicht automatisch einen berechtigten Unterlassungsanspruch.
Zur Vertragsprüfung gehören Strafversprechen, Reichweite und die praktische Umsetzung im Unternehmen. Eine geänderte Produktbeschreibung beantwortet diese Punkte nicht vollständig. Vor einer Bindung sollten auch weitere Angebote mit demselben Text oder Bild kontrolliert werden. So lässt sich die gewählte Reaktion auf den gesamten betroffenen Werbeauftritt abstimmen.
Verbandsberechtigung und Kosten gesondert prüfen
Die Prüfung der Werbung beantwortet noch nicht, ob der konkrete Verband den behaupteten Anspruch durchsetzen kann. Dafür sind die gesetzlichen Voraussetzungen gesondert heranzuziehen. Auch eine geforderte Kostensumme sollte anhand ihrer Begründung bewertet werden. Verbandsname und Briefkopf ersetzen diese Prüfung nicht.
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verlangt für die Anspruchsberechtigung eines Wirtschaftsverbands die Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände. Dem Verband muss eine erhebliche Zahl von Unternehmern mit gleichen oder verwandten Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt angehören. Die Zuwiderhandlung muss deren Interessen berühren.
Nach § 13 Abs. 3 UWG setzt ein Anspruch auf Ersatz erforderlicher Abmahnaufwendungen voraus, dass die Abmahnung berechtigt ist. Sie muss zudem die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllen.
Der Kostenausschluss für bestimmte Informationsverstöße im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 13 Abs. 4 UWG betrifft Mitbewerber. Er gilt deshalb nicht allein wegen eines Onlineangebots auch für Wirtschaftsverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Für die praktische Bearbeitung empfiehlt sich damit folgende Reihenfolge:
- Zugang und Fristen erfassen. Die Fristen aus dem eigenen Schreiben übernehmen und Übermittlungsnachweise sichern.
- Werbung dokumentieren. Titel, Beschreibung, Bilder, Hinweise und verlinkte Inhalte vor Änderungen speichern.
- Nachweise vollständig anfordern. Testbericht, Modellzuordnung und gegebenenfalls Siegelbedingungen zusammenstellen.
- Darstellung und Vorwürfe abgleichen. Jeden beanstandeten Punkt einzeln bewerten und Änderungen anschließend kontrollieren.
- Forderungen prüfen. Verbandsberechtigung, Erklärung samt Anlagen und Kosten gesondert einordnen.
Den allgemeinen Ablauf erläutert der Ratgeber zur Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs. Die Beratungsseite zur Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beschreibt die rechtliche Bearbeitung eines konkreten Schreibens.
Fazit für Test- und Siegelwerbung
Die beiden aktuellen VGU-Abmahnungen zeigen unterschiedliche Prüfbereiche derselben Werbeform. Ein tatsächliches Testergebnis, seine zugängliche Fundstelle und die erlaubte Siegelverwendung beantworten jeweils eigene Fragen. Hinzu kommt der Abgleich zwischen Prüfumfang und Werbeversprechen. Erst diese Einordnung schafft eine Grundlage für die Bewertung von Unterlassung und Kosten.
Wir prüfen aktuell vorgelegte VGU-Schreiben anhand der jeweiligen Werbung und ihrer Nachweise. Dabei verbinden wir die technische Angebotsdarstellung mit der maßgeblichen Rechtsprechung und dem Inhalt der geforderten Erklärung. Ziel ist eine begründete Reaktion, die zum konkreten Vorwurf und zum eigenen Werbeauftritt passt.
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