Wann ist vergleichende Werbung erlaubt
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Das Wichtigste in Kürze
- Welche Voraussetzungen muss vergleichende Werbung erfüllen?
- Vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 UWG ist nur zulässig, wenn keiner der dort genannten Unlauterkeitstatbestände erfüllt ist.
- Wie wirkt der Digital Services Act?
- Seit Anwendbarkeit des Digital Services Act sind Werbekampagnen großer Plattformen in öffentlichen Werbebibliotheken bis zu ein Jahr nach Ende der Schaltung einsehbar. Das erleichtert Mitbewerbern die Beweissicherung.
- Warum ist eine Pre-Launch-Prüfung nötig?
- Ohne dokumentierte Pre-Launch-Prüfung - Stichtag, Quelle, Freigabeprotokoll - ist eine vergleichende Werbung im Ernstfall nicht belastbar zu verteidigen.
Individuelle Prüfung
Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.
Die kurze Antwort lautet: ja, sehr oft - solange Sie die sechs Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UWG präzise erfüllen. Wer den Namen des Mitbewerbers in einer Google-Ads-Kampagne setzt, ein Testsieger-Siegel auf die Startseite klebt oder eine “Alternative zu X”-Landingpage schaltet, arbeitet auf dieser Grenzlinie. Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Welche sechs Voraussetzungen macht § 6 UWG zur Bedingung für einen zulässigen Vergleich?
- In welchen konkreten Fallgruppen - Preisvergleich, Testsieger, Feature-Tabelle, Parfumdupe, “Alternative zu X” - haben EuGH und BGH Leitplanken gesetzt?
- Woran erkenne ich rote Flaggen, bevor die Kampagne live geht und die erste Abmahnung im Briefkasten liegt?
Was vergleichende Werbung rechtlich bedeutet
Kerndefinition nach dem Wettbewerbsrecht
§ 6 Abs. 1 UWG definiert vergleichende Werbung als jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. April 2003 (Rs. C-44/01, Pippig Augenoptik) klargestellt, dass die an vergleichende Werbung gestellten Anforderungen im für diese günstigsten Sinne auszulegen sind.
Abgrenzung zu verwandten Werbeformen
Drei angrenzende Konstellationen werden in der Praxis regelmäßig mit vergleichender Werbung verwechselt und müssen sauber getrennt werden:
- Irreführende Werbung nach § 5 UWG. Bezieht sich auf unwahre oder missverständliche Angaben zu eigenen Leistungen. Ein Vergleich kann zugleich irreführend sein (zum Beispiel bei falschen Zahlen), er ist es aber nicht automatisch.Die Schnittmenge ist eng, die Normen sind unterschiedlich.
- Schleichwerbung und fehlende Kennzeichnung nach § 5a UWG. Betrifft den Tatbestand, dass eine Werbung nicht als solche erkennbar ist. Eine vergleichende Werbung kann offen ausgewiesen sein und trotzdem unzulässig bleiben - und umgekehrt. Einzelheiten zu Schleichwerbung behandelt der Ratgeber zur Schleichwerbung.
- Marken- und Kennzeichenrecht. Die Nutzung fremder Marken im Vergleich berechtigt zwar grundsätzlich nicht zur Unterlassung, wenn § 6 UWG eingehalten wird. Geht die Werbung aber über den notwendigen Umfang hinaus oder nutzt sie den Ruf der fremden Marke aus, kommt zusätzlich Markenrecht ins Spiel.
Warum das Thema 2026 besonders relevant ist
Drei Entwicklungen haben die Lage gegenüber der klassischen Print-Zeit verschärft. Erstens macht der Digital Services Act Werbung sichtbarer: Große Plattformen müssen öffentliche Werbebibliotheken führen, in denen Mitbewerber Kampagnen und deren Laufzeit einsehen können. Zweitens arbeiten Marketing-Teams zunehmend mit vergleichsnahen Content-Formaten - “X vs Y”-Landingpages, Feature-Matrizen, “Alternative zu”-Seiten.
Die sechs Voraussetzungen für zulässige Vergleiche
| Nr. | Voraussetzung | Kernfrage für die Freigabe |
|---|---|---|
| 1 | Gleicher Bedarf / gleiche Zweckbestimmung | Decken die verglichenen Produkte denselben konkreten Bedarf? |
| 2 | Objektiver Vergleich wesentlicher Eigenschaften | Sind die Vergleichskriterien objektiv, wesentlich, relevant, nachprüfbar und typisch? |
| 3 | Keine Verwechslungsgefahr | Könnte der Verbraucher die Produkte oder die Anbieter verwechseln? |
| 4 | Keine unlautere Rufausbeutung | Nutzt die Werbung den Ruf der fremden Marke über den notwendigen Umfang hinaus? |
| 5 | Keine Herabsetzung oder Anschwärzung | Wird der Mitbewerber persönlich oder unternehmerisch abgewertet? |
| 6 | Keine Darstellung als Imitation | Wird die eigene Ware oder Dienstleistung als Nachahmung der Marke dargestellt? |
Die sechs Voraussetzungen bilden die juristische DNA jeder Freigabeprüfung. Jede einzelne hat ihre eigene Kasuistik, ihre eigenen Leitentscheidungen und ihre typischen Stolperfallen. Wir gehen sie der Reihe nach durch.
Gleicher Bedarf oder gleiche Zweckbestimmung
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. April 2007 (Rs. C-381/05, De Landtsheer Emmanuel) entschieden, dass vergleichende Werbung nur zwischen Waren zulässig ist, die für denselben Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bestimmt sind, und somit ein hinreichender Grad an Austauschbarkeit bestehen muss.
Objektiver Vergleich wesentlicher Eigenschaften
- Wesentlich. Die Eigenschaft muss für die Kaufentscheidung von Gewicht sein, nicht nur eine Randbemerkung.
- Relevant. Sie muss für den Adressaten von tatsächlichem Interesse sein.
- Nachprüfbar. Der Werbende muss die Aussage belegen können, im Zweifel vor Gericht.
- Typisch. Die Eigenschaft muss für die Produktkategorie charakteristisch sein.
Keine Verwechslungsgefahr mit Mitbewerbern
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 (Rs. C-533/06, O2 Holdings) entschieden, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke einem Mitbewerber die Nutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in vergleichender Werbung nicht verbieten kann, wenn die Werbung allen Voraussetzungen des § 6 UWG entspricht.
Keine Rufausbeutung der fremden Marke
Grundsatzentscheidung zur Rufausbeutung bei Vergleichslisten
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 (Rs. C-487/07, L’Oreal gegen Bellure) entschieden, dass ein Werbender, der in einer Vergleichsliste auf Duftähnlichkeiten mit bekannten Parfummarken verweist, den Ruf dieser Marken unlauter ausnutzt, wenn sein Produkt als Imitation der Markenprodukte dargestellt wird.
Das Urteil hat weit über die Parfumbranche hinaus Bedeutung. Immer, wenn ein Werbevergleich das eigene Produkt indirekt als gleichwertigen Ersatz einer Prestige-Marke positioniert, droht die Rufausbeutungs-Schwelle überschritten zu werden.
Keine Herabsetzung des Mitbewerbers
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. März 2019 (Az. I ZR 254/16, Knochenzement III) ausgeführt, dass die Frage der Herabsetzung durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten ist und dabei die Aufmerksamkeit und das Verständnis des durchschnittlichen Adressaten zu berücksichtigen sind.
Keine Darstellung als Imitation
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2011 (Az. I ZR 157/09, Creation Lamis) entschieden, dass eine unzulässige Imitationsbehauptung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG einen klaren und deutlichen Hinweis darauf erfordert, dass das beworbene Produkt eine Nachahmung des Produkts einer geschützten Marke ist.
Konkrete Fallgruppen aus der Praxis
Die abstrakten Voraussetzungen bekommen erst in der Anwendung Profil. Die folgenden sechs Fallgruppen decken mehr als 90 Prozent aller praktisch relevanten Konstellationen ab. Jede Fallgruppe hat eine eigene Kasuistik und eine typische Freigabefrage.
Preisvergleiche mit Mitbewerbern
Preisvergleiche sind der klassische Anwendungsfall und gleichzeitig eine der häufigsten Quellen für Abmahnungen.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. September 2006 (Rs. C-356/04, Lidl gegen Colruyt) entschieden, dass der Vergleich des Preises von Warenkörben mit vergleichbaren Waren zweier konkurrierender Handelsketten zulässig sein kann, sofern die verglichenen Waren hinreichend austauschbar sind und die Werbung klar und nachprüfbar gestaltet ist.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2017 (Rs. C-562/15, Carrefour Hypermarches) entschieden, dass ein Preisvergleich, der Geschäfte unterschiedlicher Größe oder Art einbezieht, irreführend sein kann, wenn diese Unterschiede in der Werbung nicht deutlich kommuniziert werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Preisvergleich schaltet, muss den Erhebungsstichtag nennen, die verglichenen Geschäfte oder Plattformen benennen und Formatunterschiede offenlegen.
Testsieger-Werbung und Stiftung-Warentest-Siegel
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 (Az. I ZR 41/00) klargestellt, dass der Werbende bei Werbung mit Prädikaten von dritter Seite keinen eigenen Qualitätsnachweis führen muss, wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben wurde.
Spätere Entscheidungen haben die Anforderungen an die Testsiegel-Werbung konkretisiert.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 (Az. I ZR 200/17, Das beste Netz) entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis eine leicht auffindbare Fundstellenangabe erfordert, die dem Verbraucher die eigenständige Überprüfung des zitierten Tests ermöglicht.
Direkter Produktvergleich und Feature-Tabellen
Vergleichstabellen, die das eigene Produkt Feature für Feature einem konkreten Mitbewerber gegenüberstellen, sind in der Softwarebranche Standard.
Kritische Punkte aus der Praxis:
- Aktualität der Feature-Liste. Produkte entwickeln sich. Eine Tabelle, die vor zwei Jahren korrekt war, kann heute grob irreführend sein. Wer eine Vergleichstabelle auf einer Landingpage führt, übernimmt eine laufende Aktualisierungspflicht.
- Gleicher Stand für beide Seiten. Es ist unzulässig, die eigene Aktuellversion mit einer veralteten Version des Mitbewerbers zu vergleichen, ohne dies offen zu kennzeichnen.
- Keine subjektiven Bewertungen. Haken und Kreuze sind stark verdichtete Aussagen. Wo eine Funktion “teilweise” oder “mit Einschränkung” verfügbar ist, müssen Zwischenstufen erkennbar sein.
- Pflicht zur Vollständigkeit bei ausgewählten Kriterien. Wer Kriterien frei auswählt, darf nicht systematisch diejenigen weglassen, in denen der Mitbewerber besser abschneidet.
”Alternative zu”-Landingpages und Brand-Bidding
Das Format “Alternative zu [Konkurrent]” - sowohl als dedizierte Landingpage als auch als Google-Ads-Headline - ist in der SaaS- und E-Commerce-Welt explodiert.
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2020 (Az. 29 W 1708/20) entschieden, dass die Buchung eines fremden Markennamens als Google-Ads-Keyword grundsätzlich zulässig bleibt, die Werbung jedoch einen sachlichen Vergleichskern enthalten muss, um die Nutzung der fremden Marke zu rechtfertigen.
Für die operative Freigabe bedeutet das: Eine “Alternative zu X”-Seite darf den Markennamen nutzen, muss aber mindestens ein objektives Vergleichskriterium klar darstellen - Preis, Funktionsumfang, Zielgruppe. Rein werbliche Behauptungen ohne Vergleichsinhalt geraten in die rechtliche Grauzone.
Parfum-Dupes und Duft-Vergleichslisten
Rote Flagge bei Dupe-Konzepten
Die gewerbliche Positionierung des eigenen Produkts als günstige Alternative zu einer bekannten Marke über eine Vergleichsliste mit Zuordnung eigener Produktnummern zu Markennamen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in aller Regel unzulässig.
Humor und Satire in Konkurrenzwerbung
Zugespitzte, humorvolle oder ironische Konkurrenzwerbung ist weiter verbreitet, als viele Entscheider vermuten. Sie ist nicht per se unzulässig - aber sie hat klare Grenzen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 2009 (Az. I ZR 134/07, Gib mal Zeitung) entschieden, dass eine humorvolle und ironisierende vergleichende Werbung gegenüber einem Mitbewerber zulässig sein kann, solange sie nicht über eine zulässige Zuspitzung hinaus in eine pauschale Herabsetzung oder Anschwärzung umschlägt.
Vergleichende Werbung im Online-Marketing
Google Ads und Brand-Bidding auf Konkurrenz-Keywords
Kritisch sind drei Muster:
- Markenname im Anzeigentitel ohne Vergleichsinhalt. Der Titel suggeriert den Markeninhaber, die Anzeige führt zu einem anderen Anbieter. Hier droht Verwechslungsgefahr.
- Brand-Bidding kombiniert mit schwacher Landingpage. Wenn die angezeigte Seite keinen sachlichen Vergleich oder keinen klaren Bezug zum Keyword enthält, fällt die Rechtfertigung der Markennutzung weg.
- Display-Ads mit bildlicher Gegenüberstellung. Visuelle Vergleiche sind wie textliche Vergleiche zu behandeln und müssen denselben sechs Voraussetzungen genügen.
Social Media und Influencer-Marketing
Auf großen Social-Media-Plattformen vermischen sich redaktionelle Inhalte, Corporate Communication und Werbung.
Besondere Risiken entstehen, wenn ein beauftragter Kreator den Mitbewerber namentlich nennt.
Der Digital Services Act und die öffentlichen Werbebibliotheken
- Schnellere Abmahnrunden. Werbebibliotheken sind ein bequemes Rechercheinstrument für Mitbewerber und auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Verbände. Werbung, die früher nur im engen regionalen Radius gesehen wurde, ist heute bundesweit sichtbar.
- Höherer Dokumentationsaufwand. Eine vergleichende Werbung muss ab Schaltung rechtlich belegbar sein. Es reicht nicht, die Belege später im Abmahnfall zu rekonstruieren; eine interne Dokumentation mit Erhebungsdatum, Quellen und Freigabeprotokoll ist Pflicht.
Marktplätze, Preisvergleichsportale und “Made for”-Positionierung
Auf Online-Marktplätzen und in Produktvergleichsportalen werden Konkurrenzprodukte strukturell sichtbar nebeneinander gestellt. Das Plattformformat ersetzt allerdings nicht die rechtliche Prüfung der eigenen Produktbeschreibung.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. April 2015 (Az. I ZR 167/13, Staubsaugerbeutel im Internet) entschieden, dass die Werbung mit der Angabe “ähnlich” zu einer fremden Marke grundsätzlich zulässig ist, solange sie keine Verwechslungsgefahr begründet und das eigene Produkt nicht als Imitation des Markenprodukts darstellt.
Rote Flaggen vor dem Kampagnen-Launch
Im Pre-Launch-Check sehen wir immer wieder dieselben kritischen Muster. Wer sie kennt, erkennt eine gefährliche Kampagne deutlich früher als die Gegenseite.
Spitzenstellungsbehauptungen ohne Beleg
In der operativen Freigabe werden Spitzenstellungsbehauptungen entlang von drei Prüfungsschritten geprüft: Erstens, wie weit reicht die Behauptung - auf alle Mitbewerber oder nur auf eine definierte Gruppe? Zweitens, auf welches Kriterium bezieht sie sich - Preis, Qualität, Marktanteil, Kundenzufriedenheit? Drittens, wie aktuell und belastbar sind die zugrunde liegenden Daten? Fehlt in einem dieser Schritte die Substanz, ist die Aussage nicht zu halten. Besonders heikel sind dynamische Kriterien wie Preisführerschaft, weil der Vorsprung unter Umständen stündlich wechseln kann.
Kritische Ausprägungen dieser Gruppe:
- Aussagen ohne zeitliche Einordnung (“seit Jahren die Nummer Eins”)
- Bezug auf veraltete Tests
- Unzulässige Generalisierungen eines punktuellen Vorsprungs
- Verdeckte Spitzenstellungsbehauptungen in Bildsprache oder Jingles
- Branchen- oder Regionalbehauptungen ohne klare Abgrenzung des Bezugsmarktes
Zulässig oder unzulässig - typische Muster im Überblick
In der Pre-Launch-Prüfung sehen wir immer wieder dieselben Muster. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, welche Konstellationen nach der aktuellen Rechtsprechung kritisch sind und welche Gestaltung die gleiche Werbebotschaft tragfähig macht.
| Situation | Unzulässige Gestaltung | Tragfähige Gestaltung |
|---|---|---|
| Preisvergleich | Preisliste des Mitbewerbers ohne Stichtag und ohne Formatangabe übernommen. | Konkrete Produkte mit Erhebungsdatum, Shop-Format und prüfbarer Quelle. |
| Testsieger-Werbung | Siegel ohne Fundstelle oder mit veralteter Testausgabe. | Fundstelle gut lesbar, Testjahr aktuell, Produktstand zum Test unverändert. |
| Feature-Tabelle | Veraltete Version des Mitbewerbers im Vergleich zur eigenen Aktuellversion. | Gleicher Versionsstand, nachvollziehbare Stichtage, objektive Kriterien. |
| Alternative-zu-Page | Landingpage nutzt den Markennamen ohne sachlichen Vergleichskern. | Klare Vergleichsdimensionen (Preis, Funktion, Zielgruppe) erkennbar dargestellt. |
| Humor gegen Konkurrenz | Pauschale Abwertung ohne erkennbare Ironie-Signale und mit unwahren Tatsachen. | Erkennbar überspitzte Kampagnensprache ohne unwahre Tatsachenbehauptungen. |
| Spitzenstellungsbehauptung | Globale Bestpreis- oder Qualitätsaussage ohne Studien- oder Datenbasis. | Klar abgegrenzte Bezugsgruppe, aktuelles Kriterium, dokumentierte Datenbasis. |
Die Tabelle zeigt eine wiederkehrende Logik: Nicht die Werbebotschaft als solche ist das Problem, sondern ihre fehlende Belegbarkeit, ihre fehlende Aktualität oder ihr zu breiter Bezugsrahmen. Werbung, die den Rahmen eng zieht und ihre Behauptungen dokumentiert, überlebt die meisten Abmahnversuche.
Pauschale Abwertung und Anschwärzung
Jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Produkt pauschal schlechtmacht, ist gefährdet. Die Grenze zwischen zugespitztem Vergleich und Anschwärzung verläuft entlang von drei Fragen:
- Stützt sich die Aussage auf Tatsachen, die belegbar sind?
- Wird die Abwertung durch einen sachlichen Kern getragen oder ist sie Selbstzweck?
- Wird der Mitbewerber persönlich oder nur produktbezogen angesprochen?
Testsiegel mit veralteter Datenbasis
Ein Testsiegel ist eine komprimierte vergleichende Aussage: Das eigene Produkt ist besser als die mitgetesteten Produkte der Mitbewerber - zum Zeitpunkt des Tests.
- Siegel älter als zwei Jahre kritisch prüfen.
- Bei wesentlichen Produktänderungen Siegel umgehend entfernen.
- Fundstellenangabe aktuell halten, damit der Verbraucher die Prüfung nachvollziehen kann.
- Bei mehreren Tests das jüngste Ergebnis verwenden, sofern es das Produkt korrekt abbildet.
Verbreitete Fehlvorstellungen
Im Pre-Launch-Check treffen wir regelmäßig auf dieselben Missverständnisse. Die wichtigsten:
- “Vergleichende Werbung ist grundsätzlich verboten.” Seit dem Jahr 2000 genau umgekehrt: Sie ist der Regelfall, solange § 6 UWG eingehalten wird.
- “Ich brauche die Zustimmung des Mitbewerbers.” Es gibt keine Erlaubnispflicht. Der Mitbewerber muss den Vergleich dulden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- “Wenn ich den Namen nicht nenne, ist alles erlaubt.” Falsch. Die Definition des § 6 Abs. 1 UWG erfasst auch mittelbare und erkennbare Bezugnahmen - etwa durch Produktform, Jingle oder offensichtliche Anspielung.
- “Satire ist ein Freifahrtschein.” Satire kann zulässig sein, befreit aber nicht von der Pflicht zu wahren Tatsachen und vom Verbot der Herabsetzung.
- “Google Ads mit Konkurrenzmarke ist Markenrechtsverletzung.” Grundsätzlich nicht, wenn die Anzeige den sachlichen Vergleichskern erkennen lässt.
- “Ein altes Testsiegel ist besser als gar keines.” Falsch - ein veraltetes Siegel ist ein Abmahn-Risiko, kein Wettbewerbsvorteil.
Praxis-Checkliste vor dem Kampagnen-Launch
Vor der Freigabe einer vergleichenden Werbung sollte jede Kampagne durch den folgenden Pre-Launch-Check laufen. Die Liste bildet die operative Übersetzung von § 6 Abs. 2 UWG und der einschlägigen Rechtsprechung.
- Zielgruppe und Bedarf geklärt. Decken die verglichenen Produkte denselben Bedarf? Ist die Zielgruppe identisch?
- Vergleichskriterien objektiv. Jedes genannte Kriterium ist wesentlich, relevant, nachprüfbar und typisch.
- Belegmappe vorhanden. Jede tatsächliche Aussage ist durch eine interne Dokumentation mit Quelle, Datum und Methode belegt.
- Keine Verwechslungsgefahr. Der angesprochene Verkehrskreis erkennt beide Anbieter klar voneinander.
- Markennutzung auf das Nötige beschränkt. Der fremde Markenname wird nur dort verwendet, wo er für den Vergleich erforderlich ist.
- Kein Rufausbeutungsverdacht. Die Werbung positioniert das eigene Produkt nicht als billigen Ersatz oder Imagevehikel der fremden Marke.
- Kein herabsetzender Unterton. Die Tonalität ist sachlich; überspitzte Formulierungen werden von erkennbaren Ironie-Signalen gestützt.
- Keine verdeckten Imitationsbehauptungen. Das eigene Produkt wird nicht als Nachahmung des Markenprodukts dargestellt.
- Preis- und Testsiegel-Pflichten erfüllt. Preise aktuell, Testfundstellen angegeben, Niedrigstpreis-Regelung beachtet.
- Plattform-Spezifika geprüft. Werbebibliothek-Sichtbarkeit, Brand-Bidding-Regeln und Marktplatzrichtlinien sind berücksichtigt.
- Kreator- und Mitarbeiter-Kommunikation abgestimmt. Vergleichende Aussagen beauftragter Dritter werden wie eigene Werbung behandelt.
- Dokumentation archiviert. Freigabeprotokoll, Versionsstand und Belegunterlagen sind für die jeweils einschlägigen Aufbewahrungsfristen zugriffsbereit gespeichert.
Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist
In vielen Fällen kann ein sorgfältig aufgesetzter interner Pre-Launch-Check die rote Linie zuverlässig ziehen. Eine zusätzliche anwaltliche Freigabe wird dort sinnvoll, wo eine Kampagne ein hohes Reichweiten- und Budgetniveau erreicht, wo direkte Bezugnahmen auf bekannte Marken eingesetzt werden oder wo der Mitbewerber in der Vergangenheit selbst aktiv mit Abmahnungen gearbeitet hat. Auch bei Preisvergleichen mit Plattform- oder Formatunterschieden, bei Testsieger-Werbung mit älterer Datenbasis und bei neuen Werbeformaten - etwa KI-generierten Vergleichen oder automatisiert erstellten “Alternative zu”-Seiten - ist die externe Prüfung erfahrungsgemäß die günstigere Versicherung.
Wir begleiten Kampagnen-Freigaben entlang der sechs Voraussetzungen, prüfen Landingpages, Google-Ads-Texte und Preisvergleiche und dokumentieren die Freigabe so, dass sie im Abmahnfall belastbar ist. Bei bereits eingegangenen Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs ist der Ratgeber zur Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs der passende Einstiegspunkt. Für die gesamte Bandbreite an wettbewerbsrechtlichen Fragen verweisen wir auf unsere Übersichtsseite zum Wettbewerbsrecht.
Fazit
Vergleichende Werbung ist eines der schärfsten Marketing-Instrumente, die die deutsche Rechtsordnung zulässt. Wer Mitbewerber benennt, Preise vergleicht, Testsiegel einsetzt oder “Alternative zu”-Kampagnen führt, darf das - muss aber eine präzise Checkliste einhalten und seine Aussagen belegen können. Die Grenze zwischen wirkungsvollem Vergleich und angreifbarer Werbung verläuft entlang der sechs gesetzlichen Voraussetzungen, der einschlägigen Rechtsprechung und einer internen Dokumentation, die einer späteren Prüfung standhält.
In der Praxis entscheidet fast immer die Vorbereitung: Wer Quellen, Stichtage und Freigabeentscheidungen sauber dokumentiert, hat bei Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen einen strukturellen Vorteil. Wer ohne Pre-Launch-Check arbeitet, trägt nicht nur das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen, sondern häufig auch das viel größere Risiko einer Reputationsdelle bei Kunden, Partnern und Mitbewerbern. Bei komplexen Kampagnen, bei direkten Bezugnahmen auf starke Wettbewerber oder bei neuen Werbeformaten lohnt es sich, eine spezialisierte rechtliche Prüfung einzubinden, bevor die Anzeige live geht.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was ist vergleichende Werbung?
Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Der Mitbewerber muss nicht namentlich erwähnt werden; es genügt, wenn der angesprochene Verkehr erkennt, wer gemeint ist. Die Regelung setzt Art. 4 der RL 2006/114/EG um und ist seit dem Jahr 2000 in Deutschland grundsätzlich zulässig, sofern sechs kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Der EuGH hat betont, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen stets im für die vergleichende Werbung günstigsten Sinne auszulegen sind.
Welche sechs Voraussetzungen müssen für zulässige vergleichende Werbung erfüllt sein?
§ 6 Abs. 2 UWG verlangt sechs kumulative Voraussetzungen: Die verglichenen Produkte müssen denselben Bedarf decken, der Vergleich muss objektiv wesentliche Eigenschaften betreffen, es darf keine Verwechslungsgefahr entstehen, keine unlautere Rufausbeutung vorliegen, keine Herabsetzung oder Anschwärzung des Mitbewerbers erfolgen und das eigene Produkt darf nicht als Imitation dargestellt werden. Fällt auch nur eine Voraussetzung weg, kippt die gesamte Kampagne in die Abmahngefahr. Die sechs Bedingungen bilden die juristische DNA jeder Freigabeprüfung und haben jeweils eigene Leitentscheidungen des EuGH und BGH.
Darf man den Namen eines Mitbewerbers in Google Ads verwenden?
Grundsätzlich ja. Das OLG München hat am 4. Dezember 2020 (Az. 29 W 1708/20) entschieden, dass die Buchung eines fremden Markennamens als Google-Ads-Keyword zulässig bleibt, sofern die Werbung einen sachlichen Vergleichskern enthält. Die EuGH-Entscheidung O2 Holdings (Rs. C-533/06) erlaubt die Nutzung fremder Marken in vergleichender Werbung, wenn alle sechs Voraussetzungen des § 6 UWG erfüllt sind. Kritisch wird es, wenn der Markenname im Anzeigentitel ohne Vergleichsinhalt erscheint oder die Landingpage keinen sachlichen Bezug zum Keyword hat. Rein werbliche Behauptungen ohne Vergleichsinformation geraten in die Grauzone.
Ist eine 'Alternative zu'-Landingpage zulässig?
Eine „Alternative zu [Konkurrent]"-Landingpage ist zulässig, wenn sie tatsächlich Vergleichsaussagen mit objektivem Kern enthält. Das OLG München hat bestätigt, dass die Seite mindestens ein objektives Vergleichskriterium klar darstellen muss – etwa Preis, Funktionsumfang oder Zielgruppe. Ohne sachlichen Vergleichskern ist die bloße Nutzung des Markennamens nicht durch § 6 UWG gedeckt und kann markenrechtliche Ansprüche auslösen. Seit Anwendbarkeit des Digital Services Act sind solche Kampagnen bei sehr großen Online-Plattformen über öffentliche Werbearchive für Mitbewerber zeitlich begrenzt einsehbar, was die Einleitung von Abmahnungen erleichtern kann.
Wann liegt unzulässige Rufausbeutung vor?
Rufausbeutung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG liegt vor, wenn die Werbung den Ruf eines Mitbewerbers als Imagevehikel nutzt und bei den Verkehrskreisen einen Imagetransfer bewirkt. Der EuGH entschied am 18. Juni 2009 (Rs. C-487/07, L'Oreal/Bellure), dass eine Werbung, die Waren als Imitation einer bekannten Marke darstellt, den Ruf dieser Marke unlauter ausnutzt. Ein Vergleich, der das eigene Produkt als gleichwertigen Ersatz positioniert, ist nicht automatisch unlauter; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Werbung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UWG erfüllt.
Sind Preisvergleiche mit Mitbewerbern erlaubt?
Ja, grundsätzlich. Der EuGH hat am 19. September 2006 (Rs. C-356/04, Lidl/Colruyt) entschieden, dass Warenkorb-Preisvergleiche zwischen konkurrierenden Handelsketten zulässig sein können, sofern die Waren hinreichend austauschbar und die Preise nachprüfbar sind. Bei Geschäften unterschiedlicher Größe oder Formate müssen diese Unterschiede laut EuGH-Urteil vom 8. Februar 2017 (Rs. C-562/15, Carrefour) deutlich kommuniziert werden. In der Praxis muss der Erhebungsstichtag genannt, die verglichenen Geschäfte benannt und die Preisangabenverordnung eingehalten werden, insbesondere die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Rabattwerbung.
Was gilt bei Testsieger-Werbung?
Testsieger-Werbung ist rechtlich ein Vergleich mit allen mitgetesteten Mitbewerbern und fällt unter § 6 UWG. Der BGH hat am 13. Februar 2003 (Az. I ZR 41/00) klargestellt, dass die Werbung mit einem Testsiegel zulässig ist, wenn es in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Am 24. Januar 2019 (Az. I ZR 200/17) hat der BGH entschieden, dass eine leicht auffindbare Fundstellenangabe erforderlich ist, damit der Verbraucher den Test eigenständig überprüfen kann. Ein Siegel darf nur verwendet werden, solange der Test noch aussagekräftig ist. Werbung mit veralteten Testergebnissen ist irreführend, wenn neuere Untersuchungen vorliegen oder die Produkte technisch überholt sind; eine pauschale zeitliche Grenze gibt es jedoch nicht.
Sind Parfum-Dupe-Listen erlaubt?
In der Regel nein. Dupe-Listen, die eigene Produkte konkreten Prestigemarken zuordnen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-487/07, L'Oreal/Bellure) regelmäßig unzulässig. Sie verstoßen gleich gegen zwei Tatbestände: die Imitationsbehauptung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG und die Rufausbeutung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Zulässig bleibt die neutrale Beschreibung einer Duftrichtung wie „holzig-würzig" ohne Bezug auf eine konkrete Marke. Sobald die Werbung eine Zuordnung zu einer Prestigemarke herstellt und das eigene Produkt als günstige Alternative positioniert, kippt sie in den Verbotsbereich.
Darf vergleichende Werbung humorvoll oder satirisch sein?
Ja, innerhalb von Grenzen. Der BGH hat am 1. Oktober 2009 (Az. I ZR 134/07, Gib mal Zeitung) entschieden, dass humorvolle und ironisierende vergleichende Werbung zulässig sein kann, solange sie nicht in eine pauschale Herabsetzung oder Anschwärzung umschlägt. Die Grenze verläuft entlang der Frage, ob der Durchschnittsadressat die Werbung als ernsthafte Herabwürdigung oder als erkennbar überspitzte Werbeform versteht. Je stärker die Ironie-Signale im Gesamtkontext, desto weiter reicht der Spielraum. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind aber auch in humorvollem Kontext unzulässig und können in Anschwärzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG umschlagen.
Welche Auswirkungen hat der Digital Services Act auf vergleichende Werbung?
Der seit dem 17. Februar 2024 vollständig anwendbare Digital Services Act verpflichtet große Plattformen ab 45 Millionen EU-Nutzern nach Art. 39 DSA zur Führung öffentlicher Werbebibliotheken mit Inhalt, Auftraggeber, Laufzeit und Targeting-Parametern. Für vergleichende Werbung hat das zwei Folgen: Erstens sind Kampagnen über öffentliche Werbebibliotheken zeitlich begrenzt einsehbar, was die Einleitung von Abmahnungen erleichtern kann. Zweitens steigt der Dokumentationsaufwand, weil eine vergleichende Werbung ab Schaltung rechtlich belegbar sein muss. Eine interne Dokumentation mit Erhebungsdatum, Quellen und Freigabeprotokoll sollte sorgfältig aufbewahrt werden; die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen variieren je nach Rechtsbereich und können beispielsweise bei Telefonwerbung fünf Jahre oder im Steuerrecht bis zu zehn Jahre betragen.
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