Offensive Durchsetzung gegen unfaire Mitbewerber
Wettbewerber verstößt gegen das UWG? Wir prüfen Mitbewerberstatus, Beweislage und Missbrauchsrisiko nach §8c und setzen Ihre Abmahnung durch.
Seit Monaten beobachten Sie, wie ein Mitbewerber mit offensichtlich rechtswidriger Werbung, manipulierten Streichpreisen oder gekauften Bewertungen Kunden abgreift, während Ihre eigene Kanzlei- und Compliance-Rechnung wächst. Die Duldung frustriert – aber ein unvorbereiteter Abmahnbrief kann sofort nach hinten losgehen und durch §8c UWG zu einer Gegenabmahnung mit Kostenerstattungspflicht führen. Eine rechtssichere Abmahnung gegen einen Wettbewerber ist kein Brief aus dem Netz, sondern ein strategischer Eingriff, der vorab Mitbewerberstatus, Beweislage, Streitwert und Missbrauchsrisiko sauber absichert. Unsere Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht prüft diese Voraussetzungen vor dem ersten Schreiben.
Dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:
- Wann dürfen Sie einen Wettbewerber überhaupt abmahnen – und wann kippt die Abmahnung in Rechtsmissbrauch?
- Welche Verstöße rechtfertigen heute, nach BGH-, EuGH- und OLG-Rechtsprechung 2024/2025, eine erfolgreiche Abmahnung?
- Wie läuft eine professionelle Abmahnung bei uns konkret ab – von der Beweissicherung bis zur einstweiligen Verfügung?
Darf ich einen Wettbewerber überhaupt abmahnen?
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. November 2024 (Az. I ZR 107/23) klargestellt, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 4 UWG auch unter dem Gesichtspunkt einer funktionalen Wechselwirkung bestehen kann, selbst wenn die angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar austauschbar sind.
Die Schwelle “nicht unerheblich und nicht nur gelegentlich”
Seit der UWG-Reform 2020 verlangt §8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, dass der abmahnende Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
Für Sie heißt das: Wir dokumentieren im ersten Schritt Ihren Umsatz in der betroffenen Produktgruppe, die Dauer Ihrer Marktpräsenz, die Reichweite und die Kontinuität der Geschäftstätigkeit. Diese Dokumentation schützt die Abmahnung, lange bevor sie rausgeht. Ohne sie kann der Konkurrenz-Anwalt im Prozess genau dort ansetzen und die Aktivlegitimation insgesamt bestreiten. Die Anforderungen an eine UWG Abmahnung sollten deshalb vor Versand vollständig abgearbeitet sein.
Das strengere §13-UWG-Formerfordernis seit der Reform 2020
Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 verlangt §13 Abs. 2 UWG von jeder Abmahnung klare und verständliche Angaben zu Namen und Firma des Abmahnenden, zur Anspruchsberechtigung nach §8 Abs. 3 UWG, zur Höhe und Berechnungsgrundlage des Aufwendungsersatzes sowie eine substantiierte Darstellung der Rechtsverletzung.
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az. 6 U 46/24) entschieden, dass die pauschale Behauptung der Mitbewerbereigenschaft für den Kostenerstattungsanspruch aus §13 Abs. 3 UWG nicht ausreicht und zumindest ansatzweise Vortrag zur eigenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 2-06 O 116/25) klargestellt, dass Angaben zur Aktivlegitimation, die im Abmahnschreiben fehlen, nicht nachträglich im Gerichtsverfahren nachgeschoben werden können.
Sie erwägen eine Abmahnung gegen einen Wettbewerber? Lassen Sie uns die Erfolgsaussichten prüfen – kostenfreie Ersteinschätzung.
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Welche Wettbewerbsverstöße lohnen eine Abmahnung – und welche eher nicht?
Nicht jeder Regelverstoß Ihres Konkurrenten ist ein wirtschaftlich sinnvoller Abmahnfall. Wir priorisieren nach drei Kriterien: Beweisbarkeit, Marktwirkung und Gerichtsfestigkeit. Die folgenden Fallgruppen sind 2024 und 2025 durch BGH, EuGH und OLGs geschärft worden und bilden heute das Kerngeschäft der offensiven UWG-Abmahnung.
Irreführende Werbung mit Umwelt- und Spitzenstellungsaussagen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) entschieden, dass bei einer Werbung mit dem mehrdeutigen Begriff “klimaneutral” zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden muss, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist, und dass aufklärende Hinweise über QR-Codes oder Links nicht genügen.
Diese Entscheidung hat die Abmahnlandschaft für Umweltwerbung schlagartig verändert. Wer als Konkurrent pauschal mit “klimaneutral”, “CO₂-neutral” oder “nachhaltig” wirbt, ohne in der Werbung selbst zu erklären, ob es um Reduktion oder reine Kompensation geht, liefert einen gerichtsfesten Abmahnanlass. Gleiches gilt für unbelegte Spitzenstellungsaussagen wie “Marktführer”, “Testsieger” oder “einziger zertifizierter Anbieter” in Branchen, in denen die Zertifizierung nachprüfbar ist. Für Sie als Mitbewerber ist das einer der strategisch besten Abmahnhebel, weil die Werbung typischerweise im eigenen Archiv liegt und sich der Verstoß durch einen einzigen Screenshot dokumentieren lässt.
Unzulässige Streichpreise und manipulierte Rabattaktionen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Rs. C-330/23) entschieden, dass eine in Prozent ausgewiesene Preisermäßigung eines Erzeugnisses auf Grundlage des niedrigsten Preises bestimmt werden muss, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung tatsächlich angewandt hat.
Das sogenannte Aldi-Urteil hat den Spielraum für “Mondpreise” endgültig geschlossen. Wenn ein Konkurrenz-Shop Prozentrabatte auf eine unverbindliche Preisempfehlung bezieht, auf einen kurzzeitig hochgesetzten Scheinausgangspreis oder auf einen Referenzpreis, der in den letzten 30 Tagen nie tatsächlich gefordert wurde, liegt ein klarer Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit ein UWG-tauglicher Abmahngrund vor. Für Online-Händler ist das einer der wirtschaftlich ehrlichsten Abmahnanlässe, weil Mondpreise unmittelbar Kunden zum aggressiv rabattierten Wettbewerber umlenken und den eigenen, korrekt kalkulierten Preis künstlich unattraktiv machen.
Gekaufte Bewertungen und Suchmaschinen-Manipulation
Das Landgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az. 36 O 26/22) entschieden, dass das Angebot von Klicks durch uninteressierte Clickworker auf Google-Suchergebnisse zur Verbesserung der Klickrate eine wettbewerbswidrige Suchmaschinenmanipulation und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§3, 5 UWG darstellt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2024 (Az. I-20 U 91/23) klargestellt, dass ein Unternehmer unlauter handelt, wenn er Bewertungen zu seinem Unternehmen mit Likes versieht und damit die Authentizität behauptet, ohne angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit der Bewertungen zu ergreifen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az. I-20 W 47/25) ein Ordnungsgeld von 25.000 Euro gegen einen Online-Händler bestätigt, der trotz bestehenden Unterlassungstitels weiterhin mit nicht nachprüfbaren Bewertungen warb und den Plattformwechsel als Fortsetzung der untersagten Werbung zu bewerten war.
Für Händler in rezensionssensiblen Branchen ist die Bewertungsmanipulation der ökonomisch gefährlichste Angriff, weil jeder unechte Fünf-Stern-Eintrag den eigenen Bestand an echten Bewertungen optisch entwertet. Seit 2022 haben wir hier eine Kette stabiler Gerichtsentscheidungen, die Ordnungsgelder und Unterlassungsansprüche auch dann durchsetzt, wenn der Gegner die Bewertungen nachträglich löscht oder auf eine andere Plattform ausweicht. Entscheidend ist die saubere Dokumentation: Screenshots mit Zeitstempel, Archivlinks über die Wayback Machine und bei besonders sensiblen Fällen notariell beglaubigte Internetausdrucke.
DSGVO-Verstöße mit UWG-Flanke
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-21/23) entschieden, dass Bestelldaten von nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind und eine nationale Regelung, die Mitbewerbern die Befugnis einräumt, Verstöße wettbewerbsrechtlich zu verfolgen, mit der DSGVO vereinbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 223/19) klargestellt, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des §3a UWG ist und Mitbewerber Verstöße eines Unternehmens, das ohne ausdrückliche Einwilligung Gesundheitsdaten verarbeitet, wettbewerbsrechtlich abmahnen und auf Unterlassung verklagen können.
Mit diesen Entscheidungen ist eine jahrelange Unsicherheit beendet. Wenn ein Konkurrent in regulierten Branchen sensible Daten ohne saubere Einwilligung verarbeitet, ist das nicht nur Datenschutz-Thema der Aufsichtsbehörde, sondern ein konkreter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers. Konkret bedeutet das für Unternehmen im Gesundheits-, Finanz- und Kindermarkt: Datenschutzverstöße der Gegenseite sind jetzt zivilrechtlich ahndbar, und wir können über das UWG schneller und wirkungsvoller gegen den Konkurrenten vorgehen als die Aufsichtsbehörde.
Schwarze Liste des UWG-Anhangs und aggressive Geschäftspraktiken
Der Anhang zu §3 Abs. 3 UWG enthält rund 30 Tatbestände, bei denen der Verstoß bereits per se unlauter ist. Eine Abwägung im Einzelfall entfällt. Für die Täter-Perspektive sind vor allem drei Fallgruppen praxisrelevant: fehlende Transparenz über bezahlte Einflussnahme auf Suchmaschinen-Rankings, die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, ohne angemessene Echtheitsprüfung, sowie die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen. Wenn Ihr Konkurrent einen dieser Tatbestände verwirklicht, sparen wir uns im Prozess die Diskussion über Spürbarkeit oder Werbekontext.
Kundenabwerbung, Mitarbeiterabwerbung und gezielte Behinderung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. November 2007 (Az. I ZR 183/04) entschieden, dass ein telefonischer Anruf eines Personalberaters am Arbeitsplatz eines Mitarbeiters nur zulässig ist, wenn er sich auf eine kurze erste Kontaktaufnahme mit dem Ziel eines Gesprächstermins außerhalb der Arbeitszeit beschränkt.
Jenseits der klassischen Werbeabmahnung ist §4 Nr. 4 UWG – die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers – in B2B-Konstellationen hochrelevant. Systematische Abwerbungen von Schlüsselpersonal inklusive Mitnahme von Kundendaten, Preisunterbietung unter Einstandspreis zum Zweck der Marktverdrängung oder koordinierte Störung der Geschäftstätigkeit können eigenständig abgemahnt werden. Der Kausalitätsnachweis ist hier anspruchsvoll – wir arbeiten deshalb eng mit IT-Forensik und Kundendaten-Auditoren, um die Abwanderungskette lückenlos abzubilden.
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer:
“Unsere Mandanten unterschätzen in der Beweissicherung regelmäßig die Flüchtigkeit digitaler Belege. Ein Screenshot allein reicht heute nur noch selten – wir kombinieren ihn mit PDF-Export, Archiv-Snapshot und bei wirtschaftlich relevanten Fällen mit einem notariell beglaubigten Internetausdruck. Diese Arbeit kostet Zeit, aber sie ist die Differenz zwischen einer Abmahnung, die der Konkurrent ignoriert, und einer, die vor Gericht Bestand hat.”
Was Sie das Zusehen wirklich kostet
Viele Mandanten warten zu lange, weil sie den Schaden nur als entgangenen Umsatz denken. In Wahrheit entstehen bei fortgesetzter Duldung drei Ebenen von Folgeschäden, die sich gegenseitig verstärken.
Direkter Marktanteilsverlust durch den Preis- oder Werbehebel
Wenn ein Konkurrent mit manipulierten Streichpreisen, gekauften Bewertungen oder Fake-Bestseller-Badges arbeitet, verschiebt das Verkaufskanäle unmittelbar. In Kategorien mit hoher Austauschbarkeit – Kosmetik, Elektronik, Nahrungsergänzung, Standardtextilien – reicht oft eine Aktionsphase von wenigen Wochen, um den eigenen Anteil messbar zu senken. Die Marge des Konkurrenten steigt, gleichzeitig sinkt Ihre Sichtbarkeit im Ranking, weil Plattformalgorithmen auf Bewertungsdichte und Klickrate reagieren. Je länger Sie warten, desto tiefer gräbt sich der Vorsprung ein.
Asymmetrie der Compliance-Kosten entwertet eigene Investitionen
Der redlich kalkulierende Händler zahlt Anwälte, Datenschutzberater und interne Qualitätssicherung dafür, dass Widerrufsbelehrung, Preisangaben, Impressum, Cookie-Banner und Produktsicherheit sauber sind. Der unlautere Konkurrent spart exakt diese Kosten ein und gibt sie als Preisnachlass an seine Kunden weiter. Ohne Durchsetzung des Wettbewerbsrechts wird jede Compliance-Investition zur reinen Belastungsposition. Die Abmahnung ist nicht nur Rechtsschutz, sondern auch die betriebswirtschaftliche Korrektur dieser Asymmetrie.
Reputations- und Signalverluste gegenüber Partnern und Plattformen
Lieferanten, Banken, Werbeplattformen und Großkunden werten Marktanteilsverluste als Indiz für mangelnde Wettbewerbsfähigkeit. Wer in einer Branche mit offensichtlich regelbrechenden Wettbewerbern nicht abmahnt, signalisiert den eigenen Stakeholdern Passivität. In stark regulierten Branchen wie Healthcare, Finanzdienstleistung oder Food führt das zusätzlich zu Vertrauensverlust bei Berufsverbänden, Prüfinstituten und Zulassungsstellen. Die aktive Durchsetzung von Wettbewerbsrecht ist deshalb selbst ein Qualitätssignal – und je besser sie dokumentiert wird, desto eher wirkt sie auch nach innen disziplinierend.
Wir prüfen Ihren Fall, Ihren Mitbewerberstatus und das Missbrauchsrisiko – in einer kostenfreien Ersteinschätzung.
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So läuft die Abmahnung bei uns konkret ab
Der Ablauf einer professionellen Abmahnung folgt einer festen Sequenz, die wir für jedes Mandat individuell durchdeklinieren. Jede Station dient einem doppelten Zweck: Sie maximiert die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs und minimiert gleichzeitig das Risiko einer Gegenabmahnung wegen Rechtsmissbrauchs.
So führen wir Ihre Abmahnung
- Kostenlos
1. Ersteinschätzung
Wir prüfen Mitbewerberstatus, Verstoß, Beweislage und Missbrauchsrisiko nach §8c UWG – offen und ehrlich.
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2. Beweissicherung
Screenshots mit Zeitstempel, PDF-Export, Archivlinks, ggf. notarielle Beglaubigung. Wir sichern den Verstoß, bevor er verschwindet.
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3. Abmahnung
Formgerechte Abmahnung mit allen Pflichtangaben nach §13 Abs. 2 UWG, angemessenem Streitwert und präzise formulierter Unterlassungserklärung.
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4. Durchsetzung
Verhandlung der Unterlassungserklärung, bei Ablehnung Antrag auf einstweilige Verfügung, im Wiederholungsfall Vertragsstrafenklage.
Beweissicherung und Tatfeststellung
Bevor der erste Brief rausgeht, steht die lückenlose Dokumentation des Verstoßes. Digitale Belege sind flüchtig – ein Online-Shop kann manipulierte Streichpreise über Nacht korrigieren, und ein vermeintlich klarer Verstoß ist am nächsten Morgen nicht mehr auffindbar. Wir kombinieren deshalb vier Ebenen: Browser-Screenshots mit sichtbarem Zeitstempel und URL, vollständiger PDF-Export der Verletzungsseite, Archiv-Snapshot über die Wayback Machine und bei wirtschaftlich relevanten Fällen eine notariell beglaubigte Internetseitensicherung. Bei Kundenabwerbung oder Mitarbeiterabwerbung kommen IT-forensische Auswertungen und strukturierte Zeugenaussagen hinzu.
Die formgerechte Abmahnung nach §13 Abs. 2 UWG
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. April 2025 (Az. I ZR 80/24) klargestellt, dass der Gläubiger an den in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswert gebunden ist und im späteren Gerichtsverfahren keine höhere Berechnung geltend machen kann.
Die Abmahnung selbst ist der juristisch anspruchsvollste Baustein. Sie muss den Abmahnenden und gegebenenfalls seinen Vertreter klar benennen, die Voraussetzungen der Aktivlegitimation nach §8 Abs. 3 UWG substantiiert darlegen, Höhe und Berechnungsgrundlage des Aufwendungsersatzes präzise angeben und die Rechtsverletzung mit tatsächlichen Umständen so beschreiben, dass der Abgemahnte sie nachvollziehen kann. Der Streitwert muss proportional zum wirtschaftlichen Interesse stehen – überhöhte Werte sind ein Indiz für Rechtsmissbrauch nach §8c Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Fristsetzung liegt in typischen Fällen bei sieben bis vierzehn Tagen, je nach Komplexität des Verstoßes.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung als Herzstück
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. September 2009 (Az. I ZR 217/07) bestätigt, dass die schriftlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§780, 781 BGB darstellt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 3. April 2014 (Az. I ZB 42/11) entschieden, dass der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die mit der verbotenen Form identischen Verletzungsfälle umfasst, sondern auch kerngleiche Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.
Die geforderte Unterlassungserklärung entscheidet über die Reichweite Ihrer Durchsetzung. Wir formulieren sie so, dass sie den konkreten Verstoß lückenlos erfasst, aber nicht so weit, dass sie später an §8c Abs. 2 Nr. 5 UWG als missbräuchlich zu weit gefasst scheitert. Die Vertragsstrafenhöhe bemessen wir nach den Kriterien des §13a UWG: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, Schwere des Verschuldens, Größe und Marktstärke des Abgemahnten sowie wirtschaftliches Interesse an zukünftigen Verstößen. Bei kleineren Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegen Unternehmen mit weniger als hundert Beschäftigten greift eine Deckelung der Vertragsstrafe.
Wenn der Gegner nicht einlenkt: Einstweilige Verfügung
§12 Abs. 1 UWG vermutet die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen, sodass das Gericht die Angelegenheit ohne zusätzlichen Glaubhaftigkeitsnachweis als dringlich behandelt.
Verweigert der Konkurrent die Unterlassungserklärung oder gibt er eine unzureichende ab, eskalieren wir sofort in die einstweilige Verfügung. Die Dringlichkeitsvermutung erlaubt eine Entscheidung in wenigen Tagen bis Wochen – vorausgesetzt, wir handeln nach Kenntnis des Verstoßes zügig. Zögerliches Eigenverhalten, mehrfache Fristverlängerungen oder Toleranz vergleichbarer Verstöße können die Dringlichkeitsvermutung widerlegen. Deshalb ist der Zeitfaktor vom ersten Verdacht an Teil unserer Strategie. Bei Online-Verstößen beschränkt §14 Abs. 2 Satz 2 UWG seit 2020 den Gerichtsstand auf den allgemeinen Sitzgerichtsstand des Beklagten – der alte “fliegende Gerichtsstand” ist für Mitbewerber bei digitalen Verletzungen nicht mehr verfügbar, was die Verfahrensführung stärker an den Ort des Abgemahnten bindet.
Warum scheitern Eigenversuche so häufig?
Die häufigsten Fehler bei selbst verfassten oder von Nicht-Spezialisten geschriebenen Abmahnungen sind: fehlende oder pauschale Angaben zur Marktstellung, überhöhter Streitwert, nicht auf die konkrete Verletzungsform zugeschnittene Unterlassungserklärung, fehlende Berücksichtigung der KMU-Schutzregelungen in §13 Abs. 4 UWG und §13a Abs. 3 UWG sowie Aufspaltung eines einheitlichen Verstoßes in mehrere Einzelabmahnungen. Jeder dieser Fehler kippt den Kostenerstattungsanspruch und erzeugt über §13 Abs. 5 UWG einen Gegenanspruch des Abgemahnten. Genau in diesen Fällen setzen wir vorher ein und verhindern, dass aus einer berechtigten Position eine verlorene wird.
| Kriterium | Eigenversuch oder Nicht-Spezialist | Mit unserer Kanzlei |
|---|---|---|
| Aktivlegitimation | Pauschale Behauptung der Mitbewerbereigenschaft, im Prozess leicht angreifbar | Dokumentierte Marktstellung und Geschäftstätigkeit vor dem ersten Schreiben |
| Streitwert | Oft übersetzt, §8c-Rechtsmissbrauchs-Risiko | Proportional zum wirtschaftlichen Interesse, verteidigungsfest begründet |
| Unterlassungserklärung | Copy-Paste, zu weit oder zu eng gefasst | Präzise auf den Verstoß zugeschnitten, kerngleiche Handlungen erfasst |
| Formvorschriften §13 Abs. 2 UWG | Häufig unvollständig, kein Kostenerstattungsanspruch | Vollständige Pflichtangaben, Kostenerstattung gesichert |
| Dringlichkeit / Eskalation | Verzögerungen kosten die Dringlichkeitsvermutung | Strategische Fristensetzung, sofortige einstweilige Verfügung bei Ablehnung |
Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Auf Basis der Aktenlage prüfen wir Mitbewerberstatus, Verstoß, Beweislage und Missbrauchsrisiko und unterbreiten Ihnen anschließend ein transparentes Angebot, damit Sie volle Kostenkontrolle behalten, bevor Sie sich entscheiden.
Die §8c-UWG-Falle – warum eine unvorbereitete Abmahnung Sie teuer treffen kann
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. März 2024 (Az. I ZR 83/23) entschieden, dass von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten auszugehen ist, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt, und dass eine erhebliche Quote nicht weiterverfolgter, wettbewerbsrechtlich nicht eindeutig zu beurteilender Fälle ein Indiz für Rechtsmissbrauch darstellt.
§8c Abs. 3 UWG gewährt dem rechtsmissbräuchlich Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§8c UWG ist seit der Reform 2020 das zentrale Einfallstor für Gegenabmahnungen. Ein rechtsmissbräuchlicher Abmahner verliert nicht nur den Kostenerstattungsanspruch – er schuldet dem Abgemahnten die Anwaltskosten seiner Rechtsverteidigung. Die sieben Regelbeispiele des §8c Abs. 2 UWG sind praxisrelevant: Abmahnungen ohne Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, Inkaufnahme einer Belastung der Gegenseite mit überhöhten Prozesskosten, unangemessen hoher Gegenstandswert, überhöhte Vertragsstrafen, zu weit gefasste Unterlassungserklärungen und die Aufspaltung eines Verstoßes in mehrere getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verantwortliche.
Unsere Präventionsstrategie gegen den Gegenangriff
Die gute Nachricht: Der Missbrauchsvorwurf ist durch saubere Vorbereitung nahezu vollständig neutralisierbar. Unser Ansatz besteht aus vier Bausteinen.
- Proportionaler Streitwert – Wir bemessen den Gegenstandswert am wirtschaftlichen Angriffsinteresse, nicht am maximal Möglichen. Das LG Dortmund hat 2021 explizit klargestellt, dass eine unangemessen hohe Streitwertfestsetzung bereits im Zweifel Rechtsmissbrauch indiziert.
- Dokumentation der eigenen Geschäftstätigkeit – Umsatz, Dauer und Systematik Ihrer Marktpräsenz liegen vor dem ersten Brief sauber im Mandat. So entziehen wir dem Regelbeispiel des §8c Abs. 2 Nr. 1 UWG jede Grundlage.
- Konsistente gerichtliche Weiterverfolgung – Wer bei Nichtunterwerfung nicht durchzieht, erzeugt die 25-Prozent-Warnschwelle, die der BGH 2024 als Missbrauchsindiz markiert hat. Wir setzen Mandate nur an, wenn wir bereit sind, den Weg bis zur Entscheidung zu gehen.
- Keine Aufspaltung zusammenhängender Verstöße – Wenn ein Konkurrent mehrere verbundene Rechtsverletzungen gleichzeitig begeht, bündeln wir sie in einer einzigen Abmahnung – nicht in fünf, um die Kostenseite zu multiplizieren.
Eigene Compliance vorher prüfen
Wer einen Wettbewerber abmahnt, provoziert den Gegenblick auf die eigene Website. Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben, Cookie-Banner, Bewertungsdarstellung und Produktkennzeichnungen werden vom Gegneranwalt systematisch geprüft. Wir führen deshalb vor jeder offensiven Abmahnung einen kompakten eigenen Compliance-Check durch, um exakt diese Flanke zu schließen.
Nächste Schritte
Eine Abmahnung gegen einen Wettbewerber ist ein präziser strategischer Eingriff. Sie verbindet juristische Formstrenge mit unternehmerischem Kalkül und stellt den Ausgleich zwischen redlich investierter Compliance und dem kurzfristigen Marktvorteil unlauterer Mitbewerber wieder her. Entscheidend ist, dass der erste Brief in der Sache überzeugt und in der Form schon die spätere gerichtliche Durchsetzung vorwegnimmt. Eine unvorbereitete Abmahnung kippt dagegen in ein kostspieliges Eigentor.
Wenn Sie eine konkrete Konstellation gegen einen Mitbewerber erwägen, prüfen wir in einer kostenfreien Ersteinschätzung Mitbewerberstatus, Beweislage, Streitwertrahmen und Missbrauchsrisiko und zeigen Ihnen offen, ob sich die Abmahnung wirtschaftlich und rechtlich lohnt. Erst danach entscheiden Sie, ob wir für Sie vorgehen. Wenn der Fall bereits eskaliert ist oder der Konkurrent bereits mit einer Gegenabmahnung gedroht hat, prüfen wir parallel unsere angrenzenden Leistungsbereiche zur Abmahnungsabwehr und zur einstweiligen Verfügung, damit Sie auf beiden Flanken abgesichert sind.