So strukturieren wir Ihren Unternehmenskaufvertrag
Wir begleiten Share Deal, Asset Deal und SPA vom Letter of Intent bis Post-Closing. Bilanzgarantie, Earn-out, W&I und § 613a BGB als System.
Ein Unternehmenskaufvertrag ist kein Dokument, das man unterschreibt – er ist die Architektur, in der jede Risikofrage eines Deals gelöst oder vertagt wird. Wer beim SPA nur auf Kaufpreis, Signing-Datum und Unterschriften schaut, übersieht, wo die eigentlichen Wertverluste entstehen: in der Bilanzgarantie, im Cap, in der Earn-out-Definition, im Disclosure Letter und in der Mechanik zwischen Signing und Closing. Für die übergreifende Einordnung bietet unsere fachkundige Vertretung im Vertragsrecht den passenden Rahmen.
Wir begleiten Unternehmenskäufe und -verkäufe im deutschen Mittelstand vom ersten Letter of Intent bis zum letzten Post-Closing-Nachweis. Ob Sie ein Unternehmen übernehmen, ein Asset-Carve-out strukturieren oder Ihren Exit vorbereiten – dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:
- Wann lohnt sich ein Share Deal, wann ein Asset Deal – und welche Haftungsfallen entscheiden das?
- Welche Klauseln im SPA trennen einen sauberen Deal von einer jahrelangen Post-Closing-Auseinandersetzung?
- Wie sichern Käufer und Verkäufer die Weichen zwischen LOI, Due Diligence, Signing und Closing so ab, dass der Deal tatsächlich hält?
Share Deal oder Asset Deal: Die Strukturentscheidung entscheidet alles
Die Frage Share Deal oder Asset Deal ist keine juristische Feinheit, sondern die folgenreichste Weichenstellung des gesamten Deals. Sie bestimmt, wer welches Altrisiko trägt, welche Steuern anfallen und welche Zustimmungen eingeholt werden müssen.
Dogmatisch ist der Share Deal ein Rechtskauf nach § 453 BGB.Beim Kauf sämtlicher oder nahezu sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH finden die Vorschriften über das Sachmängelrecht (§§ 433 ff., 434 ff. BGB) analog Anwendung, wenn der Anteilserwerb wirtschaftlich als Unternehmenskauf zu verstehen ist.
Der Vergleich, den kein Muster-SPA leisten kann
Die folgende Gegenüberstellung zeigt die tatsächlichen Folgen der Strukturwahl auf Haftung, Steuern und Formvorschriften. Sie ersetzt keine konkrete Due Diligence, grenzt aber das Spielfeld. Die Einzelheiten dazu behandelt Details zu Geschäftsgeheimnis.
| Kriterium | Share Deal | Asset Deal |
|---|---|---|
| Übertragungsmechanik | Ein Bundle: alle Anteile | Jeder Vermögensgegenstand einzeln |
| Vertragspartner-Zustimmung | Nicht erforderlich | Erforderlich bei Change-of-Control |
| Haftung für Altverbindlichkeiten | Bleibt in der Gesellschaft | Bei Firmenfortführung (§ 25 HGB) und § 613a BGB |
| Arbeitsverhältnisse | Bleiben in der Gesellschaft | Automatischer Übergang nach § 613a BGB |
| Steuer Verkäufer (Privat) | Teileinkünfteverfahren § 17 EStG | Veräußerungsgewinn § 16 EStG |
| Steuer Verkäufer (Kapitalges.) | 95 % Freistellung § 8b KStG | Voll steuerpflichtig |
| Grunderwerbsteuer | Nur bei 90 %-Schwelle GrEStG | Immer bei Immobilien im Paket |
| Notarielle Form | § 15 Abs. 3 GmbHG: Vollbeurkundung | Bei Grundstücken (§ 311b Abs. 1 BGB) oder ganzem Vermögen (§ 311b Abs. 3 BGB) |
| Cherry-Picking | Nein | Ja |
Für Verkäufer gibt es eine harte Faustregel: Share Deals sind steuerlich meist deutlich günstiger – insbesondere für Kapitalgesellschaften als Verkäufer. Der Hebel liegt in § 8b Abs. 2 und 3 KStG.
Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben bei Körperschaften im Grundsatz steuerfrei; 5 Prozent gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Wir strukturieren Ihren Share- oder Asset-Deal steuerlich und haftungsrechtlich durchgerechnet.
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Die M&A-Pipeline: Vom Letter of Intent zum Closing
Jeder Deal durchläuft sechs Phasen. Die gefährlichsten Fehler entstehen nicht im SPA, sondern in Phase 0 und 1 – lange bevor ein Unternehmenskaufvertrag auf dem Tisch liegt.
Phase 0 – Vertraulichkeit und erste Unterlagen
Vor jeder inhaltlichen Prüfung steht die Geheimhaltungsvereinbarung. Sie ist der Türöffner zur ersten Datenraum-Lieferung und regelt Rückgabepflichten, Löschfristen und Non-Solicitation. Ohne saubere Vertraulichkeitsarchitektur ist jede Due Diligence eine strukturierte Informationsabgabe an einen potenziellen Wettbewerber. Wir behandeln den Vertraulichkeitsschutz als eigenes Gestaltungsthema – Details dazu finden Sie in unserem Schwerpunkt zur Geheimhaltungsvereinbarung im M&A-Kontext.
Phase 1 – Letter of Intent
Der Letter of Intent fixiert Preisindikation, Exklusivitätsfrist, Break-up-Fee, Disclosure-Anforderungen und die ersten MAC-Überlegungen. Die Preisindikation ist grundsätzlich unverbindlich – Exklusivität und Break-up-Fee sind es nicht. Exklusivitätsfristen von vier bis acht Wochen sind Standard, Break-up-Fees im deutschen Markt bewegen sich im Korridor von ein bis fünf Prozent des Transaktionsvolumens.
Phase 2 – Due Diligence
Financial, Legal, Tax, Commercial und zunehmend ESG: Die Due Diligence ist kein Audit, sondern die Risikolandkarte für den SPA. Jedes Finding wird zur Verhandlungsposition – entweder als Preisabschlag, als spezifische Freistellung im Disclosure Letter oder als Closing Condition. Die wichtigsten Deal-Killer entstehen hier: Klumpenrisiko bei einem Großkunden, Change-of-Control-Klauseln in Schlüsselverträgen, auslaufende Lieferverträge, ungeklärte IP-Situation oder offene Betriebsprüfungen.
Wussten Sie schon?
Ein Datenraum ist kein Freibrief. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) klargestellt, dass die bloße Bereitstellung von Unterlagen im Datenraum die vorvertragliche Aufklärungspflicht nicht automatisch erfüllt.
Bei Umständen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, die nicht ohne weiteres aus den Dokumenten erkennbar sind – insbesondere bei kurzfristig vor Vertragsschluss eingestellten Dokumenten – besteht eine zusätzliche Hinweispflicht des Verkäufers.
Für Verkäufer heißt das: Der Disclosure Letter muss aktiv auf kritische Dokumente hinweisen. Für Käufer heißt es, dass “es stand doch im Datenraum” kein belastbarer Verteidigungsgrund mehr ist.
Phase 3 – Signing
Beim Signing wird der Unternehmenskaufvertrag unterzeichnet.
Phase 4 – Closing
Zwischen Signing und Closing liegen die Vollzugsbedingungen: kartellrechtliche Freigabe, FDI-Freigabe, Zustimmungen Dritter, gegebenenfalls Financing Conditions. Erst mit dem Closing fließt der Kaufpreis, werden die Anteile übertragen und die Anmeldungen beim Handelsregister vorgenommen. Der Gap zwischen Signing und Closing ist die gefährlichste Phase des Deals – hier greifen MAC-Klauseln, hier entstehen Leakage-Streitigkeiten beim Locked-Box-Modell.
Phase 5 – Post-Closing
Post-Closing beginnt die eigentliche Arbeit: Kaufpreisanpassung bei Completion Accounts, Earn-out-Tracking, Garantiefristen, Haftungsfragen aus § 25 HGB oder § 613a BGB, steuerliche Betriebsprüfungen mit Rückwirkung auf Steuerfreistellungen. Wir begleiten Post-Closing-Phasen typischerweise zwei bis fünf Jahre – weil die Haftung so lange läuft.
Sie stehen am Anfang eines Deals? Wir strukturieren die Pipeline von LOI bis Closing.
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Garantien, Freistellungen und die Anatomie eines SPA
Der Hauptteil jedes Unternehmenskaufvertrags ist das Haftungssystem. Er besteht aus zwei Bausteinen, die oft vermischt werden, aber dogmatisch unterschiedliche Funktionen haben: Garantien und Freistellungen.
Garantien (Representations & Warranties) sind selbstständige Einstandsversprechen nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Verkäufer garantiert bestimmte Zustände oder Eigenschaften des Unternehmens zum Stichtag. Bei Verletzung haftet er auf das positive Interesse – regelmäßig in Form einer Kaufpreisanpassung.
Freistellungen (Indemnities) sind eigenständige Verpflichtungen, den Käufer bei Eintritt eines bestimmten Risikos schadlos zu halten. Sie greifen unabhängig vom Vertretenmüssen und werden für identifizierte, aber noch ungewisse Risiken vereinbart: laufende Betriebsprüfungen, konkrete Rechtsstreitigkeiten, Umweltrisiken, Compliance-Vorfälle.
Die Bilanzgarantie: Die härteste Klausel im SPA
Keine Garantie wird länger verhandelt als die Bilanzgarantie. Die deutschen Obergerichte legen sie seit Jahren konsequent als objektive Garantie aus.
Eine ohne ausdrücklichen Vorbehalt formulierte Bilanzgarantie ist im Zweifel als objektive Garantie auszulegen; der Verkäufer haftet für die objektive Richtigkeit des Jahresabschlusses einschließlich Umständen, die ihm bei Bilanzaufstellung unbekannt und unerkennbar waren.
Das OLG München hat diese Linie in seinem Urteil vom 30. März 2011 (Az. 7 U 4226/10) etabliert; das OLG Frankfurt hat sie in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 (Az. 26 U 35/12) für die Schadensersatzbemessung fortgeschrieben. Konkret bedeutet das für Verkäufer: Ohne explizite Knowledge Qualifier (“nach bestem Wissen”), Wesentlichkeitsschwellen und Caps kann eine scheinbar harmlose Bilanzgarantie existenzbedrohend werden. Für Käufer bedeutet es umgekehrt, dass eine sauber formulierte Bilanzgarantie das schärfste Schwert nach dem Closing ist.
Cap, Basket und De-minimis – die Haftungsmechanik
Drei Begriffe entscheiden über die finanzielle Dimension der Haftung:
- Cap. Obergrenze der Haftung. Bei allgemeinen Garantien typisch zehn bis dreißig Prozent des Kaufpreises. Bei Fundamental Warranties (Eigentum an den Anteilen, Berechtigung zum Abschluss) und bei Steuergarantien regelmäßig hundert Prozent.
- Basket. Bagatellgrenze. Erst bei Überschreiten der Schwelle entsteht ein Anspruch. Tipping Basket: ab Schwelle rückwirkend alles; Excess-only Basket: nur der überschießende Teil. Für die Höhe gilt branchenüblich ein halber bis ein Prozent des Kaufpreises.
- De-minimis. Einzel-Schadensuntergrenze. Einzelne Ansprüche unter der Schwelle werden nicht mitgezählt. Typisch 0,05 bis 0,1 Prozent des Kaufpreises.
Diese drei Hebel zusammen bestimmen, ob ein kleinerer Garantieverstoß überhaupt angriffsfähig ist. Wer sie aus einem Muster-SPA übernimmt, ohne sie an die konkrete Branche, die Deal-Größe und das Risikoprofil des Zielunternehmens anzupassen, verhandelt nicht – er würfelt.
Survival Periods, Schadensberechnung und Arglist
Verjährungsfristen werden im SPA fast immer abweichend von § 438 BGB geregelt: zwölf bis 24 Monate für operative Garantien, fünf bis sieben Jahre für Steuergarantien, zehn Jahre oder länger für Eigentumsgarantien. Absolute Grenze aller Haftungsbeschränkungen ist § 444 BGB.
Verkäufer kann sich bei Arglist oder bei übernommener Beschaffenheitsgarantie nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.
Konkret bedeutet das: Jede Cap-Regelung, jeder Basket, jede De-minimis-Schwelle wird bei nachgewiesener Arglist des Verkäufers wirkungslos. Für Käufer ist das der Notanker. Für Verkäufer ist es ein Argument, Disclosure Letter sauber und vollständig zu halten – was nicht offengelegt wird, kann später als Arglist geltend gemacht werden.
Kaufpreismechanismen: Locked-Box, Completion Accounts, Earn-out und Escrow
Der Kaufpreis im SPA ist selten eine Zahl. Er ist eine Formel mit Stichtag, Anpassungsmechanik, Hinterlegung und gegebenenfalls variabler Komponente.
Locked-Box vs. Completion Accounts
Bei der Locked-Box wird der Kaufpreis auf Basis einer festen Referenzbilanz zu einem Stichtag in der Vergangenheit kalkuliert. Ab diesem Stichtag trägt wirtschaftlich der Käufer das Unternehmen – dafür sind sogenannte Leakage-Klauseln erforderlich: Dividenden, Management Fees, verdeckte Vorteilsgewährungen an den Verkäufer zwischen Stichtag und Closing werden eins zu eins vom Kaufpreis abgezogen. Vorteil: Schnelles, streitarmes Closing. Nachteil: Käufer muss sich auf die historische Bilanz verlassen.
Bei Completion Accounts (Closing Accounts) wird der Kaufpreis auf Basis einer Vollzugsbilanz zum Closing-Tag berechnet – typisch nach dem Cash-free/Debt-free-Prinzip mit Working-Capital-Anpassung. Vorteil: Käufer zahlt, was er wirtschaftlich bekommt. Nachteil: Die Berechnung dauert zwei bis vier Monate und ist die häufigste Quelle für Post-Closing-Streitigkeiten.
Earn-out: Der Konfliktmotor, wenn die Mechanik nicht stimmt
Earn-out-Klauseln binden einen Teil des Kaufpreises an KPIs der Zielgesellschaft nach Closing. Wer diese KPIs definiert und wer sie misst, entscheidet über zweistellige Millionenbeträge. Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. 12 U 23/23) eine klare Linie gezogen.
Der Käufer darf seine nach Closing erlangte Geschäftsführungsmacht nicht dazu missbrauchen, Earn-out-Ziele durch bilanzielle oder operative Manipulation zu vereiteln; es besteht eine vertragliche Nebenpflicht zur Ermöglichung des Earn-outs sowie ein Informationsanspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer.
Konkret bedeutet das für beide Seiten: Ein belastbarer Earn-out braucht eine exakte KPI-Definition (EBITDA auf welcher Basis, welche Adjustments sind zulässig), einen Schiedsgutachter-Mechanismus (Expert Determination durch eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft statt ordentlichem Gericht), Informationsrechte des Verkäufers und eine Change-of-Control-Klausel, die die Restzahlung bei Weiterveräußerung der Zielgesellschaft sofort fällig stellt. Auch die steuerliche Behandlung ist inzwischen geklärt: Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 9. November 2023 (Az. IV R 9/21) entschieden, dass variable Kaufpreisbestandteile erst im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte versteuert werden.
Escrow und W&I: Die Sicherungsschicht
Zwischen Cap und tatsächlicher Durchsetzbarkeit liegt die Sicherungsfrage: Was nützt eine Haftung in zwölf Millionen Euro, wenn der Verkäufer das Geld längst entnommen hat?
Die klassische Antwort ist das Escrow: zehn bis zwanzig Prozent des Kaufpreises werden für zwölf bis 24 Monate auf einem Treuhandkonto geparkt. Der Käufer hat Zugriff bei berechtigten Ansprüchen; andernfalls fließt das Geld an den Verkäufer zurück. Für Verkäufer psychologisch belastend (“Ich kriege mein Geld nicht voll”), für Käufer die einzige handfeste Absicherung gegen Verkäufer-Insolvenz.
Die moderne Alternative ist die W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance): Eine Police versichert die Haftung aus den Garantien. Prämien bewegen sich im deutschen Markt im Korridor von ein bis drei Prozent des versicherten Volumens. Die Buyer-Side-Policy ist die Regel, oft vom Verkäufer aus dem Kaufpreis finanziert – der Verkäufer kauft sich damit frei, der Käufer behält seine Absicherung. Ausgeschlossen sind in aller Regel aus der Due Diligence bekannte Risiken; diese werden über spezifische Freistellungen abgebildet. In der deutschen Rechtsprechung sind veröffentlichte Leitentscheidungen zu W&I-Policies bislang kaum vorhanden – Streitfälle landen regelmäßig vor Schiedsgerichten. Vertraglich greifen bei Policy-Streit vor allem §§ 19 bis 22 und § 28 VVG.
Für den konkreten Deal empfehlen wir kein Standard-Paket, sondern eine Abwägung: W&I ist bei Deal-Größen ab etwa zehn Millionen Euro wirtschaftlich sinnvoll, Escrow oft bei kleineren Deals oder bei spezifischen Identified Risks, die nicht versicherbar sind. Nicht selten kombinieren wir beides.
Wir verhandeln Kaufpreismechanik, Earn-out und Absicherung nicht als Klauseln, sondern als System.
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Post-Closing-Haftung: § 25 HGB, § 613a BGB und § 75 AO
Nach dem Closing beginnt die Phase, in der Käufer überrascht werden. Drei gesetzliche Haftungstatbestände laufen unabhängig vom SPA-Text weiter.
§ 25 HGB – Haftung bei Firmenfortführung
Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Haftung trifft den Erwerber mit seinem gesamten Vermögen, nicht nur mit dem erworbenen Betrieb.
Der Erwerber haftet bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers; abweichende Vereinbarungen wirken Dritten gegenüber nur bei Eintragung im Handelsregister oder bei Mitteilung an den Dritten.
Gestaltungshebel beim Asset Deal: neue Firma einsetzen, Haftungsausschluss ausdrücklich im Handelsregister eintragen, Freistellungen mit dem Verkäufer. Wer ohne diese Mechanik eine etablierte Firma weiterführt, erbt Altverbindlichkeiten, von denen im Zweifel niemand bei der Due Diligence wusste. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2019 (Az. II ZR 457/18) diese Haftung für den Distressed-M&A-Fall teleologisch reduziert – wer aus der Eigenverwaltung erwirbt, haftet nicht nach § 25 HGB. Für den Normalfall bleibt die Norm scharf.
§ 613a BGB – Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang
Beim Asset Deal und bei Umwandlungen wandern die Arbeitsverhältnisse automatisch über.
Beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils treten die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über; Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam; Veräußerer und Erwerber haften gesamtschuldnerisch für vor dem Übergang entstandene Pflichten.
Das größte operative Risiko liegt in der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB. Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen, den Grund des Übergangs benennen, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen darstellen und die für die Arbeitnehmenden in Aussicht genommenen Maßnahmen aufzeigen. Unvollständige Unterrichtung verlängert die einmonatige Widerspruchsfrist und öffnet damit ein Fenster, in dem Schlüsselmitarbeitende noch Monate nach dem Closing dem Übergang widersprechen und in die Verkäufergesellschaft zurückkehren können. Für Käufer von Tech-Unternehmen mit wenigen Schlüsselpersonen kann das den gesamten Deal-Case kippen.
§ 75 AO – Zwingende Betriebssteuerhaftung beim Asset Deal
Der unterschätzte Klassiker. Wer ein Unternehmen im Ganzen übernimmt, haftet für betriebsbezogene Steuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer) aus dem letzten Kalenderjahr vor Übereignung. Die Haftung ist gesetzlich zwingend und kann im Außenverhältnis nicht ausgeschlossen werden – nur im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Wer das übersieht, steht nach einer späten Betriebsprüfung mit einem Steuerbescheid des Finanzamts da und versucht, eine vertragliche Freistellung beim Verkäufer einzutreiben, der möglicherweise schon den Kaufpreis verteilt hat. Escrow oder W&I sind hier die einzigen wirksamen Sicherungsinstrumente.
Der unterschätzte Dreiklang
§ 25 HGB, § 613a BGB und § 75 AO wirken unabhängig vom SPA. Sie lassen sich vertraglich nicht aushebeln, sondern nur absichern – über Strukturwahl (Share statt Asset), sauberes Handelsregister-Handling, qualifizierte Unterrichtung und belastbare Sicherungsinstrumente. Wer diese drei Normen in der Due Diligence ignoriert, bekommt sie nach dem Closing serviert.
W&I, MAC und die Absicherung gegen das Unkontrollierbare
Aus der Praxis sehen wir: MAC-Klauseln führen nur selten zum echten Deal-Abbruch. Sie sind Verhandlungshebel. Ihre Funktion ist es, eine Kaufpreisneuverhandlung zu erzwingen, wenn zwischen Signing und Closing wesentliche negative Veränderungen eintreten. Die entscheidenden Carve-outs – ausgenommene Ereignisse, die trotz Auswirkung keinen MAC auslösen – betreffen branchenweite Effekte, Krieg, Pandemien, Währungsschwankungen und gesetzliche Änderungen. Diese Carve-outs zu verhandeln ist oft wichtiger als die MAC-Definition selbst.
Als Flankenschutz wirkt die W&I-Versicherung. Sie ist besonders dann wirksam, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist oder wenn eine Finanzinvestor-Struktur das Unternehmen verkauft und der Fonds kurz nach Closing aufgelöst werden soll. In diesen Konstellationen wäre jede vertragliche Haftung wirtschaftlich wertlos – der Verkäufer wäre nicht mehr greifbar. Die Versicherung ersetzt diese Durchsetzbarkeit durch eine solvente Gegenpartei.
Kartellrecht, Fusionskontrolle und FDI-Screening als Closing Conditions
Zwei regulatorische Freigaben entscheiden, ob und wann ein Deal vollzogen werden darf: Fusionskontrolle und Investitionsprüfung.
Fusionskontrolle
Bei Transaktionen oberhalb bestimmter Umsatzschwellen ist die Anmeldung beim Bundeskartellamt zwingend – und bis zur Freigabe gilt ein Vollzugsverbot (§ 41 GWB).
FDI-Screening
Bei Käufern außerhalb der EU/EWR greift die Investitionsprüfung nach § 5 AWG in Verbindung mit §§ 55 ff. AWV.
Für die SPA-Gestaltung bedeutet das: Kartellrecht und FDI gehören ausdrücklich als Closing Conditions in den Vertrag, mit sauber definierter Long-Stop-Date-Klausel, Kostentragungsregelung und Reverse Break-up-Fee für den Fall, dass die Freigaben scheitern.
Steuerliche Weichenstellung und notarielle Beurkundung
Steuern bestimmen die Struktur, der Notar bestätigt sie.
Auf Verkäuferseite hängt die Belastung an der Rechtsform: Einzelunternehmen und Personengesellschafter versteuern nach § 16 EStG, können unter den Voraussetzungen des § 34 EStG die Fünftelregelung oder den ermäßigten Steuersatz nutzen und haben ab dem 55. Lebensjahr einen einmaligen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. Privatpersonen mit Kapitalgesellschaftsanteilen fallen regelmäßig unter § 17 EStG mit Teileinkünfteverfahren – effektiv rund 28,5 Prozent Belastung bei Spitzensteuersatz.
Auf Käuferseite ist der Step-up beim Asset Deal der zentrale steuerliche Vorteil.
Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer:
“Der häufigste Fehler, den ich bei Erst-Verkäufern sehe, ist die Holding zu spät. Wer seine GmbH-Anteile in einer Holding bündeln möchte, um den § 8b KStG zu nutzen, braucht in der Regel mindestens zwölf Monate Vorlauf bis zum Signing, idealerweise länger. Wer das erst im Term Sheet denkt, bekommt vom Finanzamt ein Problem mit § 42 AO. Wir prüfen die Struktur immer vor dem ersten Letter of Intent.”
So begleiten wir Ihren Deal: Unsere Rolle von LOI bis Post-Closing
Wir kommen nicht als Dokumentenlieferant in den Prozess. Wir kommen als strukturierende Instanz. Der Unterschied zeigt sich an fünf Stellen im typischen Deal-Ablauf.
So läuft die M&A-Begleitung bei uns ab
- Kostenlos
1. Ersteinschätzung & Deal-Strategie
Wir prüfen LOI, Term Sheet und Zielstruktur. Gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Steuerberater legen wir Share Deal vs. Asset Deal, Holding-Setup und Kaufpreis-Mechanik fest.
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2. Due Diligence & SPA-Architektur
Wir koordinieren die Legal Due Diligence, priorisieren Findings nach Deal-Relevanz und übersetzen sie in Garantien, Freistellungen und Disclosure Letter.
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3. Verhandlung & Signing
Wir führen die Verhandlungen zu Bilanzgarantie, Cap, Basket, MAC, Earn-out und Escrow. Notartermin und Anlagenkonvolut bereiten wir so vor, dass das Signing keine Überraschungen bringt.
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4. Closing & Vollzugsbedingungen
Wir steuern Kartellanmeldung und FDI-Freigabe, koordinieren die Zustimmungen Dritter und bringen die Transaktion bis zur tatsächlichen Eigentumsübertragung.
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5. Post-Closing & Haftungsmanagement
Kaufpreisanpassung, Earn-out-Tracking, Garantiefristen, § 25 HGB, § 613a BGB und § 75 AO – wir begleiten die Post-Closing-Phase typischerweise zwei bis fünf Jahre.
Den zentralen strukturellen Unterschied zu vielen klassischen Mandatsstrukturen beschreiben wir oft so: In der M&A-Praxis des Mittelstands wird der Anwalt bei Erstkäufern häufig erst zum SPA-Entwurf hinzugezogen – in einer Phase, in der die entscheidenden Weichen (Exklusivität, Break-up-Fee, MAC-Carve-outs, Disclosure-Anforderungen) längst im LOI gestellt wurden. Wer diese Phase ohne anwaltliche Begleitung durchläuft, verhandelt den teuersten Vertrag seines Unternehmerlebens nach einem Term Sheet, das er nicht mehr verändern kann. Wir setzen deshalb so früh wie möglich auf – spätestens beim Term Sheet, idealerweise beim ersten Gespräch über die Deal-Struktur. Einen Überblick zur allgemeinen Verhandlung und Gestaltung komplexer Verträge finden Sie auch in unserem Schwerpunkt zur Vertragsgestaltung.
| Phase | Deal ohne frühe anwaltliche Begleitung | Deal mit uns ab LOI |
|---|---|---|
| Term Sheet / LOI | Exklusivität, Break-up-Fee und MAC-Carve-outs werden ungeprüft akzeptiert | Exklusivitätsdauer, Fee-Mechanik und MAC-Architektur werden vom ersten Satz an verhandelt |
| Due Diligence | Findings landen auf einer Liste, fließen aber kaum in den SPA | Jedes Finding wird als Freistellung, Preisabschlag oder Closing Condition gespiegelt |
| SPA-Verhandlung | Muster-Klauseln zu Cap, Basket, Bilanzgarantie | Haftungsarchitektur nach Branche, Deal-Größe und Risikoprofil kalibriert |
| Signing / Beurkundung | Nebenabreden außerhalb der Urkunde, Gefahr der Nichtigkeit | Vollständige Mantelbeurkundung, saubere Anlagenstruktur |
| Post-Closing | Earn-out-Streit ohne Schiedsmechanik, Haftungsfragen kommen kalt | Expert Determination, aktive Garantiefristen-Überwachung, Post-Closing-Kommunikation |
Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Auf Basis Ihrer Unterlagen – LOI, Term Sheet, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterstruktur, erste Eckdaten der Zielgesellschaft – prüfen wir, welche Weichen bereits gestellt sind und welche sich noch stellen lassen. Auf dieser Grundlage unterbreiten wir Ihnen ein transparentes Angebot, das sich an Deal-Größe und Komplexität orientiert. So behalten Sie volle Kostenkontrolle von der ersten Minute an.
Senden Sie uns LOI oder Term Sheet. Wir prüfen die Weichen, die gerade gestellt werden.
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Nächste Schritte
Ein Unternehmenskauf ist kein Dokumentenprojekt, sondern eine über Monate laufende Serie von Weichenstellungen. Jede dieser Weichen – von der Strukturwahl über die Bilanzgarantie bis zur Earn-out-Mechanik – entscheidet darüber, ob Sie nach dem Closing einen sauberen Deal oder eine jahrelange Auseinandersetzung haben.
Wir begleiten Käufer und Verkäufer vom ersten Term Sheet bis zur letzten Garantie. Ob Sie ein Unternehmen übernehmen, strategisch zukaufen oder Ihren Exit strukturieren – wir prüfen Ihre Unterlagen, analysieren die aktuelle Verhandlungsposition und zeigen Ihnen, wo sich heute noch etwas bewegen lässt. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Auf dieser Grundlage unterbreiten wir Ihnen ein transparentes Angebot, damit Sie die wirtschaftliche Dimension des Mandats vollständig im Blick haben.
Senden Sie uns Letter of Intent, Term Sheet oder die ersten Eckdaten Ihrer Transaktion. Wir melden uns mit einer strukturierten Einordnung und einem klaren nächsten Schritt.