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Kanzlei für Vertragsrecht · Köln

Vertragsstrafe prüfen und abwehren – wann ist sie unwirksam?

Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer mit Fokus auf Vertragsrecht, AGB-Kontrolle und Abwehr überzogener Vertragsstrafen.

4,9/5 aus 100+ verifizierten Bewertungen
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Vertragsrecht
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Rechtliche Abwehr einer Vertragsstrafe

Fünfstellige Vertragsstrafe im Raum? Wir prüfen Wirksamkeit nach § 307 BGB, Hamburger Brauch und Herabsetzung nach § 343 BGB – bevor Sie zahlen.

Ein Einschreiben am späten Freitagnachmittag, darin eine Forderung über fünfstelligen Betrag, zahlbar binnen 14 Tagen – so beginnt für viele Unternehmen der erste Kontakt mit einer fälligen Vertragsstrafe. Häufig ist nicht nur die Höhe ein Problem: Neben der Vertragsstrafe steht oft auch noch ein Schadensersatzanspruch im Raum, und die Gegenseite droht mit Mahnbescheid und Kontopfändung.

Für die übergreifende Einordnung bietet unsere Vertragsrecht-Beratung den passenden Rahmen.

Die gute Nachricht: Viele Vertragsstrafen halten einer genauen Prüfung nicht stand.

Dieser Leitfaden beantwortet drei Fragen:

  • Welche Rechtsgrundlagen entscheiden darüber, ob eine Vertragsstrafe überhaupt wirksam ist?
  • In welchen fünf Konstellationen sehen wir in der Praxis besonders oft Angriffsflächen?
  • Wie laufen Prüfung, Verhandlung und gerichtliche Herabsetzung bei uns konkret ab?

Rechtliche Einordnung: Wann greift eine Vertragsstrafe überhaupt?

Die zentralen Normen sind schnell umrissen, entscheiden aber in der Praxis über die gesamte Abwehrstrategie.

Für die Abwehr entscheidend ist aber weniger, ob die Strafe theoretisch verwirkt wäre, sondern ob die Klausel wirksam vereinbart wurde.

Die Einzelheiten dazu behandelt unser Ratgeber zu Service-Level-Agreements erklärt.

Wir prüfen in jedem Mandat zuerst, ob es sich überhaupt um eine Individualvereinbarung handelt oder um eine vorformulierte Klausel, die vielfach verwendet wurde. Sobald wir AGB-Charakter bejahen, öffnet sich das komplette Prüfschema nach § 307 BGB. Eine zweite entscheidende Weichenstellung liegt bei der Frage, ob der Schuldner Kaufmann ist. Bei konkretem Handlungsbedarf bietet unsere Beratung zu Geheimhaltungsvereinbarung die passende rechtliche Vertiefung.

Diese Kaufmann-Falle überrascht viele Unternehmer, sobald es ernst wird – doch auch hier gibt es Wege heraus, die wir weiter unten konkret zeigen. Die Einzelheiten dazu behandelt unser Ratgeber zu strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Sie haben eine Vertragsstrafenforderung erhalten? Wir prüfen Klausel, Höhe und Verwirkung in einer kostenfreien Ersteinschätzung.

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Häufigste Ursachen: Wann kommt eine Vertragsstrafenforderung ins Spiel?

Wir sehen in unserer Praxis fünf Konstellationen, die weit über 80 Prozent aller Vertragsstrafen-Mandate ausmachen. Je nachdem, in welcher Sie sich wiederfinden, unterscheiden sich der Hebel und die Erfolgsaussichten deutlich.

Pauschale Vertragsstrafe im Bauvertrag

Die klassische Konstellation: Der Generalunternehmer oder Bauherr zieht bei der Schlussrechnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme ab und verweist auf eine Klausel, die 0,2 bis 0,3 Prozent pro Werktag vorsieht, „gedeckelt auf insgesamt 5 Prozent”. Bei einem Auftragsvolumen von 800.000 Euro führt das schnell zu einer Strafe im fünfstelligen Bereich – auch wenn der Verzug teilweise durch den Bauherrn selbst verursacht wurde: verspätete Pläne, fehlende Materiallieferung, nicht freigegebene Ausführungsdetails.

Hier hat der Bundesgerichtshof eine zentrale Weichenstellung vorgenommen.

Grundsatzentscheidung zur 5%-Klausel im Bauvertrag

Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß kommt nicht in Betracht – die unwirksame Klausel fällt vollständig weg.

Unterlassungserklärung nach Abmahnung

Im zweiten großen Cluster haben Online-Händler nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben – oft unter Zeitdruck, häufig ohne anwaltliche Prüfung. Wochen oder Monate später kommt die Rechnung: 5.100 Euro Vertragsstrafe, weil ein „erneuter Verstoß” vorliege.

Häufige Anlässe für Abmahnungen sind fehlerhafte Preisangaben und unvollständige Widerrufsbelehrungen; fehlerhafte oder nicht mehr korrekte Marketplace-Listings, etwa auf Amazon, können ebenfalls Unterlassungsansprüche auslösen.

Wir können sie gerichtlich überprüfen lassen und in der Praxis häufig deutlich senken.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Die dritte Konstellation betrifft ausgeschiedene Arbeitnehmer, Handelsvertreter und ehemalige Geschäftsführer, die eine Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterschrieben haben – oft mit einer Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt pro Monat der Verstoßdauer. Der bisherige Arbeitgeber fordert nach der Kündigung 15.000 Euro oder mehr, weil die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber angeblich Konkurrenz darstelle.

Für den kaufmännischen Angestellten gilt eine zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung.

Für Unternehmen, die sich gegen eine Forderung verteidigen, ist das häufig der schnellste Weg zum vollständigen Sieg: Wir prüfen zunächst, ob die Karenzentschädigung im Vertrag zugesagt und tatsächlich gezahlt wurde.

Hinzu kommt ein weiterer Hebel:

Diese Anrechnung reduziert das wirtschaftliche Interesse des ehemaligen Arbeitgebers an der Durchsetzung der Vertragsstrafe oft erheblich.

Vertragsstrafen in NDAs und SLA-Vereinbarungen

Im B2B-Tech-Umfeld sehen wir zunehmend Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen – typisch 25.000 bis 50.000 Euro pro Verstoß – und in Service Level Agreements, wo 5 bis 25 Prozent der monatlichen Servicegebühr bei Downtime üblich sind.

Besonders problematisch sind pauschale NDA-Strafen, die nicht nach Schwere und Umfang der Verletzung differenzieren.

Wir prüfen in jedem NDA-Fall, ob die Pauschalierung noch den typischen Verstoß abbildet oder ob sie im konkreten Fall zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.

Sonderfall: Vertragsstrafe wegen Restinhalten im Google-Cache

Eine Falle, die vor allem Online-Händler trifft: Nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung bereinigen sie ihre Website sofort, doch in den Suchergebnissen von Google ist der alte Inhalt noch tagelang sichtbar. Der Abmahner schießt einen Screenshot vom Cache und fordert die Vertragsstrafe ein.

Wir begleiten in solchen Fällen einen doppelten Weg: Einerseits prüfen wir, ob die Vertragsstrafe materiell wirksam ist – Hamburger-Brauch-Kontrolle, Angemessenheit nach § 307 BGB. Andererseits dokumentieren wir, welche Beseitigungsmaßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden. Wer nachweisen kann, unverzüglich die Cache-Löschung beantragt und naheliegende Plattformen geprüft zu haben, steht erheblich besser.

Konkrete Folgen einer Vertragsstrafenforderung

Der wirtschaftliche Schaden einer Vertragsstrafe ist selten auf den Zahlbetrag der Strafe beschränkt. Wer den vollen Impact unterschätzt, zahlt oft still – und verliert damit die Hebel, die eigentlich zu seinen Gunsten wirken würden.

Liquidität, Hauptforderung und Schadensersatz on top

Der erste und direkteste Schaden ist der abgezogene oder geforderte Betrag selbst. Kritisch wird es, wenn parallel ein Schadensersatzanspruch ins Spiel kommt.

Konkret bedeutet das im Bau: Die Vertragsstrafe von 25.000 Euro wird durch Schadensersatzforderungen für teurere Ersatzhandwerker von weiteren 15.000 Euro ergänzt. In der Summe 40.000 Euro – oft mehr, als die eigentliche Marge des Projekts ausgemacht hat.

Hinzu kommen Folgekosten, die in Forenbeiträgen regelmäßig vergessen werden: Zinsen nach Verzug, Kostenerstattungsansprüche aus einem eventuellen gerichtlichen Verfahren, Gerichtsvollzieherkosten bei einer späteren Vollstreckung, im Extremfall Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis.

Kredit- und Warenkreditversicherer reagieren auf solche Einträge sensibel – einige Bankhäuser reduzieren Linien unmittelbar.

Reputation, Anschlussaufträge und Partner-Vertrauen

Gerade in kleineren Branchennetzwerken spricht sich ein Zahlungsstreit schnell herum. Bauherren informieren andere Bauherren, Einkaufsleiter tauschen sich aus, und wer im Ruf steht, Vertragsstrafen „eingefahren” zu haben, wird bei der nächsten Ausschreibung möglicherweise gar nicht mehr berücksichtigt – unabhängig davon, wer am Ende Recht hatte. Für Online-Händler, die auf die Kooperation mit Plattformen angewiesen sind, kann eine offen ausgetragene Vertragsstrafensache zusätzlich Folgen für die Einlistung in Markenprogramme oder die Konditionen bei Zahlungsdienstleistern haben.

Organisatorische Folgen und Teambelastung

Wird die Forderung nicht zügig professionell eingedämmt, bindet sie Management-Kapazität, die an anderer Stelle fehlt. Unterlagen müssen zusammengetragen werden, Korrespondenz mit Kunden und Partnern will koordiniert sein, Mitarbeiter spüren die Unsicherheit. In mittelständischen Familienbetrieben kommt häufig eine persönliche Komponente hinzu – Eigentümer und Geschäftsführer tragen das Thema mit nach Hause. Genau deshalb setzen wir bereits in der Ersteinschätzung darauf, klare Verantwortlichkeiten zu definieren: Welche Kommunikation läuft ab sofort über unsere Kanzlei, welche Unterlagen brauchen wir unverzüglich, und bis wann liegt eine belastbare Einschätzung der Erfolgsaussichten vor.

Senden Sie uns Forderungsschreiben und Vertrag – wir melden uns binnen 24 Stunden mit einer Ersteinschätzung.

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Praxis-Lösung: Fünf Prüfebenen, die wir systematisch durchlaufen

Bevor wir gegenüber der Gegenseite irgendeine Stellungnahme abgeben, prüfen wir Ihre Forderung in fünf Ebenen. Diese Systematik ist der Kern unserer Arbeit in Vertragsstrafen-Mandaten und verhindert, dass Sie vorschnell in eine Position gedrängt werden, die Ihnen später schadet.

Ebene 1: Wirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB

Handelt es sich um eine AGB-Klausel? Dann greift die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wir prüfen, ob die Vertragsstrafe nach Schweregrad des Verstoßes differenziert, ob der Höchstbetrag angemessen ist und ob die Klausel transparent und verständlich formuliert wurde. Gerade im Bauvertrag nutzen wir die Kernaussage aus BGH VII ZR 42/22, wonach eine 5%-Obergrenze in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags regelmäßig unangemessen ist und die Klausel insgesamt fallen lässt. Das Ergebnis der ersten Ebene ist häufig bereits: Die Klausel ist unwirksam, die Forderung entfällt vollständig.

Ebene 2: Tatbestand der Verwirkung

Nur weil eine Klausel wirksam ist, ist die Strafe noch nicht zwingend verwirkt. Wir prüfen den konkreten Ablauf: Hat der Gläubiger gemahnt, wie es für den Eintritt des Verzugs nach § 286 BGB erforderlich ist? Lag eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit vor? War der Schuldner überhaupt schuldhaft – oder gab es ein Mitverschulden des Gläubigers durch verspätete Planlieferung oder fehlende Freigabe?

Diese Beweislastverteilung ist für die Abwehr essentiell – bei Unterlassungspflichten muss umgekehrt der Gläubiger den Verstoß beweisen.

Ebene 3: Herabsetzung nach § 343 BGB

Ist die Klausel wirksam und die Strafe verwirkt, wenden wir uns der Höhe zu.

Das Gericht wägt Verschuldensgrad, Umfang und Dauer des Verstoßes, tatsächlich eingetretenen Schaden und wirtschaftliche Verhältnisse beider Parteien gegeneinander ab. Wichtig ist die zeitliche Grenze.

Zahlung schließt die Herabsetzung aus

Wer unter dem Eindruck einer Mahnung „sicherheitshalber” überweist, verliert genau diesen Rettungsanker. Unsere erste Empfehlung in jedem Vertragsstrafen-Mandat lautet deshalb: Zahlen Sie nicht voreilig – auch nicht unter Vorbehalt, ohne dass dieser Vorbehalt anwaltlich formuliert wurde.

Ebene 4: Kaufmann-Falle § 348 HGB – und der Ausweg

Für viele GmbHs, Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften wäre das auf den ersten Blick das Ende der Abwehrlinie. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt durchgehend klar, dass § 348 HGB nur die richterliche Herabsetzung im Einzelfall ausschließt, nicht aber die Kontrolle von AGB-Klauseln nach § 307 BGB.

Für den Kaufmann stehen damit zwei Angriffspunkte offen:

  • Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. – Die AGB-Kontrolle gilt auch im B2B-Geschäft und wird durch § 348 HGB nicht gesperrt – sie ist bei vorformulierten Strafen oft der entscheidende Hebel.
  • Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. – Über § 242 BGB kann der Kaufmann geltend machen, dass die Durchsetzung einer extrem hohen Strafe treuwidrig ist – in Missverhältnissen extremer Art zusätzlich über § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit.

Wir gehen bei kaufmännischen Mandanten deshalb immer einen zweigleisigen Weg: AGB-Angriff plus Billigkeits- und Sittenwidrigkeitskontrolle. In der Praxis führt das häufig zu denselben Ergebnissen, die § 343 BGB beim Nichtkaufmann erzielen würde – nur über einen anderen juristischen Weg.

Ebene 5: Sonderhebel Hamburger Brauch und § 315 BGB

Haben Sie eine Unterlassungserklärung mit Hamburger-Brauch-Klausel unterschrieben, ist der Angriffspunkt kein anderer als bei jeder anderen Vertragsstrafe – aber der Weg führt über § 315 BGB. Die vom Gläubiger aufgerufene Summe ist eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. Entspricht sie nicht der Billigkeit, wird sie durch Urteil getroffen. Wir erheben in solchen Fällen regelmäßig die Billigkeitsrüge und beantragen die gerichtliche Neufestsetzung – mit dem Ergebnis, dass aufgerufene 10.000 Euro in der Praxis häufig auf drei- bis vierstellige Beträge reduziert werden.

Welchen Unterschied eine professionelle Abwehr im Vergleich zur Angstzahlung macht, lässt sich an den typischen Fallverläufen zeigen.

Wischen
KriteriumAngstzahlung ohne PrüfungAbwehr mit unserer Kanzlei
Juristischer HebelHerabsetzung nach § 343 BGB ist nach Zahlung ausgeschlossenVolle Prüfung der fünf Ebenen vor jeder Stellungnahme
Umgang mit der FristÜberweisung unter Zeitdruck, oft ohne VorbehaltsformulierungStrukturiertes Antwortschreiben, Fristwahrung und Verhandlungsposition
Schadensersatz on topAkzeptanz der Strafe signalisiert SchuldanerkenntnisTrennung von Hauptforderung, Schadensersatz und Strafe – jede Position einzeln geprüft
Ergebnis in der PraxisVoller Betrag bezahlt, Rückforderung faktisch ausgeschlossenIn vielen Fällen Klauselwegfall oder deutliche Reduktion

Juristische Eskalation: Was wir für Sie tun

Tipp von Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer:

„Die häufigste und teuerste Fehlentscheidung unserer Mandanten ist die Angstzahlung am Wochenende. Wer binnen 24 Stunden unter Druck überweist, verbaut sich die Herabsetzung nach § 343 BGB – und damit genau den Mechanismus, der bei unverhältnismäßig hohen Strafen eigentlich greift. Wir schreiben stattdessen ein strukturiertes Antwortschreiben an die Gegenseite, erhalten die Fristen und bringen den Fall in ein Format, in dem Verhandlung oder gerichtliche Klärung auf Augenhöhe stattfinden.”

Sobald die fünf Prüfebenen abgeschlossen sind, haben wir eine belastbare Einschätzung der Erfolgsaussichten und entscheiden mit Ihnen gemeinsam über das weitere Vorgehen. In den meisten Mandaten folgt eine außergerichtliche Verteidigung: Wir weisen die Forderung substantiiert zurück, benennen die wirksamen Angriffspunkte und unterbreiten – wo es taktisch sinnvoll ist – einen deutlich reduzierten Vergleichsvorschlag. Erfahrungsgemäß akzeptieren Gegenseiten eine präzise begründete Ablehnung weit häufiger, als Mandanten zunächst annehmen. Der Grund ist betriebswirtschaftlich: Der Versuch, eine juristisch angreifbare Vertragsstrafe durchzusetzen, bindet auch auf Gläubigerseite Anwaltsressourcen und Verfahrenskosten.

So läuft die Abwehr bei uns ab

  1. Kostenlos

    1. Ersteinschätzung

    Sie senden uns Forderungsschreiben und Vertrag. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine erste Einordnung der Erfolgsaussichten.

  2. 2. Fünf-Ebenen-Prüfung

    Klauselwirksamkeit, Verwirkung, Herabsetzung, Kaufmann-Falle und Hamburger Brauch – wir identifizieren die tragfähigen Angriffspunkte.

  3. 3. Außergerichtliche Verteidigung

    Wir formulieren das Antwortschreiben, verhandeln mit der Gegenseite und halten bei Bedarf einen reduzierten Vergleichsrahmen offen.

  4. 4. Gerichtliche Klärung

    Wenn nötig: negative Feststellungsklage, Herabsetzungsantrag nach § 343 BGB und Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB in einem Verfahren.

Sollte es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, führen wir den Prozess in der Regel mit einem klaren Zweiangriff: Klage auf Feststellung der Nichtverbindlichkeit beziehungsweise negative Feststellungsklage bei bereits eingereichter Gläubigerklage, verbunden mit einem hilfsweisen Herabsetzungsantrag nach § 343 BGB. Bei Unterlassungs-Vertragsstrafen beantragen wir zusätzlich die gerichtliche Neufestsetzung nach § 315 Abs. 3 BGB. Diese Drei-Säulen-Strategie maximiert die Chancen, auch wenn ein Angriffspunkt im Lauf des Verfahrens entkräftet werden sollte.

Nicht zuletzt behalten wir den Blick auf die Gesamtforderung:

Wir prüfen jede Position einzeln und trennen saubere Ansprüche von überzogenen Forderungen. Wenn die zugrunde liegende Klausel ohnehin Teil Ihrer laufenden Verträge ist, empfehlen wir im Anschluss eine vorbeugende Vertragsgestaltung, damit Sie aus der reaktiven Position herauskommen.

Nächste Schritte

Eine Vertragsstrafe ist keine feststehende Forderung, sondern das Ergebnis einer Klausel, die sich juristisch prüfen lässt. In unserer Praxis zeigt sich immer wieder: Je früher wir eingeschaltet werden, desto mehr Hebel bleiben erhalten – allen voran die Herabsetzungsmöglichkeit, die nach einer voreiligen Zahlung verloren geht. Ob es am Ende um die Wirksamkeit einer 5%-Klausel im Bauvertrag geht, um die Billigkeitskontrolle einer Hamburger-Brauch-Strafe oder um den Entfall einer ganzen Wettbewerbsklausel wegen fehlender Karenzentschädigung: Jeder dieser Ansätze verlangt präzise Analyse, bevor überhaupt mit der Gegenseite kommuniziert wird.

Senden Sie uns das Forderungsschreiben, den zugrunde liegenden Vertrag und – soweit vorhanden – die vorherige Korrespondenz zu. Wir melden uns mit einer Ersteinschätzung, in der wir offen benennen, welche Angriffspunkte wir sehen, welche Zeitfenster jetzt wichtig sind und wie ein realistischer Weg aus der Situation aussieht. Die Einschätzung ist kostenfrei, und sie verpflichtet Sie zu nichts – außer zu einer belastbaren Entscheidung auf juristischer Grundlage statt unter Zeitdruck.

Antworten

Häufige Fragen (FAQ)

Die wichtigsten Antworten zum Thema, zusammengestellt von unseren Experten.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe maximal sein?

Eine feste Obergrenze kennt das Gesetz nicht. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine 5%-Pauschalgrenze den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen kann. Bei Unterlassungserklärungen bewegt sich die praktische Spanne zwischen 2.500 und 15.000 Euro pro Verstoß – wobei die konkrete Angemessenheit gerichtlich überprüfbar bleibt.

Wann wird eine Vertragsstrafe fällig?

Bei Verzugspflichten wird die Vertragsstrafe nach § 339 BGB verwirkt, sobald der Schuldner in Verzug kommt – was regelmäßig eine Mahnung oder eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit voraussetzt. Bei Unterlassungspflichten tritt die Verwirkung bereits mit der Zuwiderhandlung ein. Fälligkeit setzt darüber hinaus meist eine Geltendmachung durch den Gläubiger voraus.

Muss ich eine Vertragsstrafe sofort zahlen, wenn sie gefordert wird?

Nein, und wir raten ausdrücklich davon ab. Nach § 343 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Strafe nach der Zahlung ausgeschlossen. Wer zahlt, verliert einen seiner wichtigsten Hebel. Stattdessen sollten Sie die Frist professionell beantworten lassen, eine Prüfung der Klausel und der Höhe vornehmen und erst danach entscheiden.

Was bedeutet „Vertragsstrafe unwirksam"?

Eine Vertragsstrafenklausel kann aus mehreren Gründen unwirksam sein: wegen unangemessener Benachteiligung in AGB nach § 307 BGB, wegen fehlender Schriftform beim Wettbewerbsverbot, wegen unterbliebener Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 74 Abs. 2 HGB oder wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Ist die Klausel unwirksam, entfällt die Forderung vollständig.

Gilt die Vertragsstrafe auch gegen Kaufleute?

Ja, mit einer wichtigen Einschränkung. § 348 HGB schließt die richterliche Herabsetzung nach § 343 BGB aus, wenn die Strafe von einem Kaufmann im Handelsgewerbe versprochen wurde. Die AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt jedoch bestehen, ebenso der Einwand aus § 242 BGB und die Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 138 BGB. Kaufleute sind angreifbar, aber nicht schutzlos.

Was ist der neue Hamburger Brauch?

Beim neuen Hamburger Brauch wird die konkrete Höhe einer Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung nicht im Voraus festgelegt, sondern vom Gläubiger im Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt. Die Bestimmung ist gerichtlich nach § 315 Abs. 3 BGB überprüfbar – wenn sie unbillig ist, wird sie durch Urteil neu festgesetzt.

Was kostet eine anwaltliche Abwehr der Vertragsstrafe?

Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenfrei. Wir prüfen Ihre Vertragsunterlagen und das Forderungsschreiben, bewerten die Erfolgsaussichten und unterbreiten Ihnen auf dieser Basis ein transparentes Angebot – damit Sie vor einer Mandatierung volle Kostenkontrolle behalten.

Lassen Sie uns Ihren Fall gemeinsam lösen.

Schildern Sie uns Ihre Ausgangslage für eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir sagen Ihnen ehrlich, welche Schritte sich anbieten – und übernehmen auf Wunsch die Umsetzung.

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Rechtlicher Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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