Gegendarstellung richtig verlangen
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Wer kann eine Gegendarstellung verlangen?
- Wer namentlich oder erkennbar in Presse, Online-Medien oder Rundfunk mit falschen Tatsachenbehauptungen konfrontiert ist, kann nach den sechzehn Landespressegesetzen, § 20 Medienstaatsvertrag und den Rundfunk-Staatsverträgen eine Gegendarstellung verlangen - unabhängig davon, ob die Behauptung tatsächlich unwahr ist.
- Wie viel Zeit bleibt für eine Gegendarstellung?
- Die Frist ist extrem kurz: typischerweise zwei Wochen ab Kenntnis, absolute Obergrenze drei Monate ab Veröffentlichung im Print, sechs Wochen nach Ende des Online-Angebots und zwei Monate nach einer Rundfunksendung.
- Was passiert bei einem Formfehler?
- Das Alles-oder-Nichts-Prinzip bestraft jeden Formfehler mit Totalverlust: Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, ausschließlich Tatsachenbehauptungen und ein druckfertiger Text sind Pflicht.
Individuelle Prüfung
Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.
Ein Artikel in der Lokalzeitung, eine Schlagzeile in einem Boulevardblatt, ein Online-Bericht, der Ihren Namen im falschen Licht nennt - und der Reflex ist meist derselbe: “Die müssen das zurücknehmen, ich verlange eine Gegendarstellung!” Rechtlich ist die Sache feiner.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:
- Wann genau besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung - und wann nicht (Social Media, Wikipedia, Meinungsäußerungen)?
- Welche formalen Anforderungen (Frist, Schriftform, Inhalt) müssen Betroffene einhalten, damit der Anspruch nicht am Alles-oder-Nichts-Prinzip scheitert?
- Wie setzt man die Gegendarstellung gegen eine Redaktion durch, die sich weigert - und welche parallelen Rechtsbehelfe sind sinnvoll?
Was eine Gegendarstellung ist - und was sie nicht ist
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Februar 1983 (Az. 1 BvL 20/81, BVerfGE 63, 131) klargestellt, dass der Gegendarstellungsanspruch seinen verfassungsrechtlichen Grund in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hat und der Gesetzgeber aus diesen Schutzpflichten heraus gehalten ist, ein wirksames Gegendarstellungsrecht vorzusehen.
Wichtig ist die Abgrenzung zu benachbarten Instrumenten. Betroffene vermengen im Alltag regelmäßig Gegendarstellung, Richtigstellung, Widerruf, Unterlassung und Löschung. Wer diese Begriffe nicht sauber trennt, verlangt das Falsche und verliert Zeit - oft entscheidende Tage. Die Abgrenzung zur Verdachtslage erläutert unser Ratgeber zur Verdachtsberichterstattung.
Gegendarstellung, Richtigstellung, Widerruf, Unterlassung und Beseitigung
Die Instrumente unterscheiden sich in drei Kerndimensionen: Wer spricht (Betroffener oder Medium?), ob es auf Wahrheit ankommt und welche zeitliche Wirkung erzielt wird. Eine saubere Auswahl entscheidet über Erfolg oder Niederlage. Wenn eine Unterlassung verlangt wird, sind die Details zur strafbewehrten Unterlassungserklärung entscheidend.
| Rechtsbehelf | Wer spricht? | Wahrheit relevant? | Typische Wirkung |
|---|---|---|---|
| Gegendarstellung | Betroffener (wortgleich abgedruckt) | Nein - formelles Waffengleichheitsinstrument | Abdruck der eigenen Entgegnung im selben Medium |
| Richtigstellung | Redaktion | Ja - Unwahrheit muss feststehen | Redaktionelle Korrektur im Namen des Mediums |
| Widerruf | Redaktion | Ja - Unwahrheit muss feststehen | Förmliche Rücknahme der eigenen Aussage |
| Unterlassung | Gericht gegenüber Medium | Ja bei Tatsachen, Abwägung bei Meinungen | Verbot, die Äußerung in Zukunft zu wiederholen |
| Beseitigung und Löschung | Gericht gegenüber Medium | Ja | Entfernung aus Online-Archiven und Kopien |
| Geldentschädigung | Gericht gegenüber Medium | Ja plus schwere Verletzung | Finanzieller Ausgleich zur Genugtuung/Praevention |
Warum es bei der Gegendarstellung nicht auf die Wahrheit ankommt
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 1998 (Az. 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96, 1 BvR 2073/97, BVerfGE 97, 125 - “Caroline von Monaco I”) klargestellt, dass es nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, dass der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.
Welche Rechtsgrundlagen für Gegendarstellungen gelten
Print und Periodika - die Landespressegesetze
Nach § 11 des jeweiligen Landespressegesetzes - beispielsweise § 11 LPresseG Baden-Württemberg, § 11 LPrG NRW oder § 11 Hamburgisches Pressegesetz - sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle abzudrucken, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.
Online-Medien - § 20 Medienstaatsvertrag
Nach § 20 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags sind Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, verpflichtet, die Gegendarstellung derjenigen Person oder Stelle unverzüglich, ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung kostenfrei anzubieten, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.
Besonderheit online ist die extrem kurze Obergrenze.
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Medienstaatsvertrag ist die Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen, wenn die betroffene Person oder Stelle das Gegendarstellungsverlangen nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Inhalts und längstens drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots schriftlich und von ihr unterzeichnet dem Anbieter zuleitet.
Rundfunk - ARD, ZDF und private Sender
Nach § 9 des ZDF-Staatsvertrags ist das ZDF verpflichtet, durch Sendung eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist; die Gegendarstellung muss der betroffenen Person oder Stelle unverzüglich und innerhalb von zwei Monaten nach der Sendung schriftlich und von ihr unterzeichnet zugeleitet werden.
Wo der Anspruch nicht greift: Social Media, Plattformen, Wikipedia
Nicht jedes Medium ist gegendarstellungsfähig.
Wann ein Gegendarstellungsanspruch besteht
Tatsachenbehauptung statt Meinung - der juristische Flaschenhals
Die wichtigste Weichenstellung ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 (Az. 1 BvR 442/15) klargestellt, dass gegendarstellungsfähig nur Tatsachen sind, die die Presse behauptet hat, und dass offen formulierte Aufmacherfragen auf der Titelseite, deren Beantwortung sich erst aus dem Artikelinneren ergibt, in der Regel keine Tatsachenbehauptungen im Sinne des Gegendarstellungsrechts darstellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 (Az. 1 BvR 2716/17) festgestellt, dass Rechtsbegriffe in der Berichterstattung nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig sind und der Aussagegehalt einer behaupteten Tatsache aus Sicht des durchschnittlichen Lesers eindeutig bestimmbar sein muss, damit die Verpflichtung zum Abdruck nicht zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG führt.
Betroffenheit - wer überhaupt anspruchsberechtigt ist
Unverzüglich und innerhalb der Ausschlussfrist
Die Fristdimension ist der mit Abstand häufigste Fehlerhebel.
| Medientyp | Absolute Höchstfrist | Unverzüglichkeitsrichtwert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Print und Periodika | 3 Monate ab Veröffentlichung | Ca. 2 Wochen ab Kenntnis | § 11 Landespressegesetze (z.B. Art. 10 BayPrG) |
| Journalistisch-redaktionelle Online-Angebote | 6 Wochen nach Ende des Angebots | Ca. 2 Wochen ab Kenntnis | § 20 MStV |
| Öffentlich-rechtlicher Rundfunk (ARD, ZDF) | 2 Monate nach Sendung | Ca. 2 Wochen ab Kenntnis | § 9 ZDF-StV, ARD-Staatsverträge |
| Privater Rundfunk | Typisch 2 Monate | Ca. 2 Wochen ab Kenntnis | Landesmediengesetze |
| Bayern und Hessen (Sonderfall Print) | Aktualitätsgebot statt starrer Frist | Sofort handeln | Art. 10 BayPrG, § 9 HESPresseG |
| Social Media (X, Instagram, TikTok) | Keine Gegendarstellungsfrist | Nicht einschlägig | Kein Anspruch - nur Unterlassung/DSA |
Berechtigtes Interesse, angemessener Umfang, Ausschlussgründe
Selbst wenn Tatsachenbehauptung, Betroffenheit und Frist stimmen, kann der Anspruch an den Ausschlussgründen scheitern. Die Landespressegesetze und § 20 Abs. 2 MStV nennen vier zentrale Hindernisse:
- Kein berechtigtes Interesse - etwa wenn die Erstmitteilung inhaltlich bereits vollständig im Sinne des Betroffenen korrigiert wurde oder die Gegendarstellung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
- Unangemessener Umfang - die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Beitrags nicht überschreiten. Üblich sind Längen zwischen einer halben und einer ganzen Seite Manuskript.
- Keine tatsächlichen Angaben oder strafbarer Inhalt - Wertungen, moralische Empörung oder beleidigende Formulierungen kippen den Anspruch insgesamt.
- Bericht über öffentliche Sitzung - bei wahrheitsgetreuen Berichten über parlamentarische oder gerichtliche öffentliche Sitzungen entfällt die Abdruckpflicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. April 2018 (Az. 1 BvR 840/15) klargestellt, dass die Betroffenen keine Obliegenheit trifft, vor Geltendmachung einer Gegendarstellung eine redaktionelle Stellungnahme einzuholen, und der Anspruch auf Gegendarstellung auch dann besteht, wenn die Redaktion keine Möglichkeit zur Vorab-Äußerung eingeräumt hat.
Form und Inhalt - die typischen Stolpersteine
Formfehler sind die zweitgrößte Verlustursache nach Fristversäumnissen.
Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift - E-Mail reicht nicht
Praktische Konsequenz: Eine bloße E-Mail wahrt die Form nicht.
Druckreif und ausschließlich Tatsachen
Das Alles-oder-Nichts-Prinzip
Ein einziger Formfehler vernichtet den gesamten Anspruch
Die Rechtsprechung praktiziert nur eine schmale Ausnahme: Sind mehrere Punkte der Gegendarstellung grammatikalisch und inhaltlich klar voneinander trennbar, können zulässige Passagen stehenbleiben, während die fehlerhaften gestrichen werden. In der Praxis ist diese “selbständige Kürzung” selten belastbar - Betroffene sollten nicht darauf spekulieren, sondern den Text von vornherein so knapp, sachlich und wertungsfrei wie möglich formulieren.
Das Landgericht München I hat in seinem Endurteil vom 14. Dezember 2023 (Az. 26 O 14617/23) bestätigt, dass eine Gegendarstellung, die auch nur in einem Teil unzulässig ist, im Grundsatz in ihrer Gesamtheit keinen Anspruch begründet, und dass eine gerichtliche Kürzung nur als sogenannte selbständige Kürzung bei klar abtrennbaren, voneinander unabhängigen Passagen in Betracht kommt.
Adressat, Übermittlung und Aufforderungsschreiben
Üblich ist ein Anschreiben, dem der druckfertige Gegendarstellungstext als separates Dokument beiliegt. Das Anschreiben enthält:
- Genaue Bezeichnung des beanstandeten Beitrags (Titel, Datum, Ausgabe, URL).
- Zitat der beanstandeten Tatsachenbehauptung.
- Abdruckverlangen mit Fristsetzung zur Bestätigung.
- Hinweis auf einstweilige Verfügung bei Weigerung.
Die Übermittlung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein, persönlich zugestellt oder per Bote.
Wie die Gegendarstellung platziert werden muss
Gleiche Aufmachung im Printmedium
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 1998 (Az. 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96, 1 BvR 2073/97, BVerfGE 97, 125 - “Caroline von Monaco I”) festgestellt, dass das Grundrecht der Pressefreiheit nicht verlangt, die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freizuhalten.
Unmittelbare Verknüpfung online
Bei Online-Angeboten verlangt § 20 Abs.
Titelseite, Aufmacher und Sichtbarkeit
Gerichte prüfen genau, ob die Aufmachung den Anforderungen der Waffengleichheit genügt.
Redaktionsschwanz und seine Grenzen
Die Redaktion darf der Gegendarstellung eine eigene Anmerkung beifügen, den sogenannten Redaktionsschwanz. Zulässig sind sachliche Formulierungen wie “Die Redaktion ist zum Abdruck gesetzlich verpflichtet und hält ihre Berichterstattung aufrecht” oder ein kurzer Hinweis auf die eigene Recherchelage.
Aktuelle Rechtsprechung und Online-Spezialfälle
Die jüngere Rechtsprechung verschiebt den Schwerpunkt des Gegendarstellungsrechts ins Digitale.
Löschung der Gegendarstellung aus dem Online-Archiv
Eine viel zu wenig beachtete Dimension: Auch die erfolgreich erwirkte Gegendarstellung bleibt nicht ewig im Internet.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. September 2021 (Az. VI ZR 1228/20) entschieden, dass die betroffene Person von dem Presseorgan verlangen kann, die selbst erwirkte Gegendarstellung aus dem Online-Archiv zu entfernen, wenn die zugrundeliegende rechtswidrige Erstmitteilung dort nicht mehr zum Abruf vorgehalten wird, weil die Gegendarstellung nach § 20 Abs. 1 Satz 4 des Medienstaatsvertrags zeitlich und gegenständlich an die Erstmitteilung gekoppelt ist.
Das ist praktisch wichtig, weil eine im Archiv vorgehaltene Gegendarstellung ohne Erstmitteilung den Verdacht nährt, an den ursprünglichen Vorwürfen sei etwas dran gewesen - “semper aliquid haeret”, es bleibt etwas hängen. Die Löschung folgt aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Keine Gegendarstellung gegen Social-Media-Posts
Aktualitätsgebot und Verwirkung
Das Aktualitätsgebot ist ein weiteres Einfallstor für Verluste.
Beseitigungsansprüche und das “semper aliquid haeret”
Parallel zur Gegendarstellung gewinnt der Beseitigungsanspruch an Bedeutung. Wenn unwahre Tatsachenbehauptungen im Netz fortwirken - etwa durch Kopien auf Nachrichten-Aggregatoren, archiv.org oder durch Pressespiegel Dritter -, reicht die Gegendarstellung im Ursprungsmedium oft nicht.
Aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich ein Beseitigungsanspruch gegen fortwirkende rechtswidrige Tatsachenbehauptungen, der das Medium verpflichten kann, auch auf die Löschung durch Dritte übernommener Kopien hinzuwirken, solange die unwahre Tatsachenbehauptung dem Erstveröffentlicher zurechenbar bleibt.
Das bedeutet: Wer eine unwahre Erstberichterstattung bekämpft, sollte nicht nur eine Gegendarstellung, sondern auch einen Beseitigungsanspruch gegen das Online-Archiv und die Kopien prüfen. Beide Instrumente ergänzen sich - die Gegendarstellung schafft schnelle Sichtbarkeit, die Beseitigung räumt die Substanz ab.
Durchsetzung per einstweiliger Verfügung
Weigert sich die Redaktion, die Gegendarstellung abzudrucken, bleibt nur der gerichtliche Weg. Das reguläre Hauptsacheverfahren dauert zu lange - die Aktualität der Erstmitteilung wäre längst verflogen. In der Praxis läuft die Durchsetzung daher fast ausschließlich über die einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO.
Der übliche Verfahrensweg
Typischer Ablauf: Der Betroffene setzt der Redaktion nach Zuleitung der Gegendarstellung eine kurze Frist zur Bestätigung des Abdrucks, in der Regel wenige Tage. Läuft die Frist ab oder lehnt die Redaktion ab, reicht der Anwalt des Betroffenen umgehend einen Antrag auf einstweilige Verfügung bei dem zuständigen Landgericht ein.
Kosten und Risiken der einstweiligen Verfügung
Das Risiko bei Verlust: Der Betroffene trägt sämtliche Verfahrenskosten, gegebenenfalls auch Schadensersatz für eine zu Unrecht vollzogene Verfügung nach § 945 ZPO. Deshalb ist eine sorgfältige juristische Prüfung vor Antragstellung essenziell - formale Fehler oder eine falsche Tatsachen-/Meinungs-Einordnung führen nicht nur zur Abweisung, sondern zur Kostenlast.
Parallele Rechtsbehelfe - was sich daneben empfiehlt
Die Gegendarstellung allein reicht in den wenigsten Fällen aus. Sie schafft Waffengleichheit in einer Ausgabe, aber weder inhaltliche Korrektur noch Schutz vor Wiederholung. Wer nachhaltig gegen eine unwahre Berichterstattung vorgehen will, kombiniert sie in der Regel mit Unterlassung, Richtigstellung, Beseitigung und gegebenenfalls Geldentschädigung. Eine fundierte anwaltliche Begleitung im Medienrecht kann die passende Kombination für den Einzelfall bestimmen.
Unterlassung - meistens die wichtigere Waffe
Die Unterlassung ist wirtschaftlich oft stärker, weil sie die Redaktion für die Zukunft bindet. Wer parallel Gegendarstellung und Unterlassung durchsetzt, hat sowohl das Sprachrohr in der aktuellen Ausgabe als auch den Schutz vor weiteren Schäden.
Richtigstellung, Widerruf und Beseitigung
Wenn die Erstmitteilung beweisbar unwahr war, ist die Richtigstellung das schärfere Schwert.
Geldentschädigung bei schweren Verletzungen
Presserat-Beschwerde als flankierende Maßnahme
Ergänzend kann eine Beschwerde beim Deutschen Presserat eingereicht werden.
Praxis-Tipps: Schritt für Schritt zur wirksamen Gegendarstellung
Die Kombination aus extrem kurzen Fristen, formalen Anforderungen und dem Alles-oder-Nichts-Prinzip macht die Gegendarstellung zu einem der fehleranfälligsten Rechtsbehelfe im deutschen Medienrecht. Betroffene, die die folgenden Schritte beherzigen, minimieren das Risiko eines Totalverlusts.
Checkliste für die ersten 48 Stunden
- Fund dokumentieren - Artikel mit Datum und Uhrzeit als Screenshot sichern, URL archivieren (webarchive oder notarielle Beurkundung), bei Printausgaben Exemplar aufbewahren.
- Tatsachenbehauptung isolieren - die genauen Sätze markieren, gegen die sich die Gegendarstellung richtet. Jede unklare Zuordnung führt zu formalen Angriffen der Gegenseite.
- Betroffenheit prüfen - auch wenn der Name nicht genannt ist: Ist die Identifizierbarkeit für einen nicht unerheblichen Leserkreis gegeben?
- Tatsache oder Meinung prüfen - bei Zweifel juristisch abklären. Ein falsch eingeordnetes Werturteil führt zur Kostenlast.
- Anwaltliche Hilfe aktivieren - spätestens am zweiten Tag nach Kenntnis. Die Zwei-Wochen-Frist läuft nicht in Kalenderwochen, sondern in tatsächlichen Tagen.
Formfallen, die den Anspruch vernichten
- E-Mail statt Originalunterschrift - die häufigste Stolperfalle. Nur das physische Original mit eigenhändiger Unterschrift rettet die Frist.
- Wertungen im Text - “empörend”, “bösartig”, “unverantwortlich” kippen den Anspruch insgesamt.
- Überschießende Länge - die Gegendarstellung darf nicht länger als der beanstandete Beitrag sein.
- Nicht druckfertig - die Redaktion muss wortgleich abdrucken können. Unklare Formulierungen, Platzhalter oder Bitten um redaktionelle Anpassung sind unzulässig.
- Bezugsfehler - das Zitat der beanstandeten Passage muss exakt mit dem Artikel übereinstimmen. Falschzitate machen den Anspruch angreifbar.
- Zu später Verfügungsantrag - Gegendarstellung schnell zuleiten, und bei Weigerung umgehend einstweilige Verfügung beantragen.
Wann anwaltliche Hilfe unverzichtbar ist
Die Gegendarstellung ist formal so anspruchsvoll, dass Laien die Fristen und die Abgrenzung Tatsache/Meinung selten rechtssicher beherrschen. Anwaltliche Unterstützung ist in allen Fällen sinnvoll und in folgenden Konstellationen praktisch unverzichtbar:
- Bei großer öffentlicher Aufmerksamkeit (Boulevard, TV-Magazine, überregionale Berichterstattung).
- Wenn parallele Rechtsbehelfe (Unterlassung, Beseitigung, Geldentschädigung) geprüft werden müssen.
- Bei Berichterstattung über Unternehmen oder juristische Personen mit wirtschaftlichen Folgen.
- Bei Online-Inhalten, bei denen Kopien und Nachrichten-Aggregatoren einzubeziehen sind.
- Wenn die Redaktion bereits eine Ablehnung signalisiert hat und die einstweilige Verfügung absehbar ist.
-
Bei Rundfunk-Sendungen mit der verkürzten Zweimonatsfrist.
In solchen Fällen beginnt die anwaltliche Arbeit mit der Prüfung der Abgrenzung Tatsache/Meinung und der Fristlage, führt über die Erstellung des druckfertigen Gegendarstellungstextes und endet - falls die Redaktion nicht freiwillig abdruckt - mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung. Wo die Gegendarstellung allein nicht genügt, wird sie mit Unterlassung, Richtigstellung, Beseitigung und, wo geboten, Geldentschädigung kombiniert.
Fazit
Die Gegendarstellung ist ein scharfes, aber fehleranfälliges Instrument. Sie verschafft Betroffenen in einer unerwünschten Berichterstattung das eigene Wort im selben Medium, ohne dass die Wahrheitsfrage entschieden werden muss - und sie greift vom Lokalblatt über Boulevard-Online-Portale bis zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Wer die Regeln kennt, hat ein wirksames Instrument gegen unzutreffende öffentliche Darstellung. Wer sie nicht kennt, verliert meist an der Frist oder am Alles-oder-Nichts-Prinzip. Gerade bei komplexen Fällen - mit Online-Archiven, Kopien auf Nachrichten-Aggregatoren, Rundfunkbeiträgen oder mehreren parallelen Rechtsbehelfen - lohnt eine frühe anwaltliche Einschätzung.
Wer frühzeitig handelt, die formalen Regeln beherzigt und die passenden Instrumente kombiniert, kann der Wirkung einer unzutreffenden Berichterstattung effektiv entgegentreten - im Printmedium, im Online-Angebot und im Rundfunk.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was ist eine Gegendarstellung?
Eine Gegendarstellung ist die eigene, wortgleich abzudruckende Entgegnung einer betroffenen Person auf eine Tatsachenbehauptung, die ein Medium zuvor veröffentlicht hat. Sie verschafft dem Betroffenen ein eigenes Sprachrohr im selben Medium, in derselben Aufmachung und an derselben Stelle. Das BVerfG hat in BVerfGE 63, 131 (1983) klargestellt, dass der Anspruch seinen verfassungsrechtlichen Grund in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat. Die Gegendarstellung schafft keine gerichtliche Wahrheitsfeststellung: Nach dem Abdruck stehen Erstmitteilung und Gegendarstellung nebeneinander. Sie ist weder Eingeständnis der Redaktion noch Beweis für die Unwahrheit des Artikels, sondern ein Instrument der Waffengleichheit.
Muss die Gegendarstellung wahr sein?
Nein, die Gegendarstellung setzt weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den Nachweis der Wahrheit der eigenen Entgegnung voraus. Das BVerfG hat in BVerfGE 97, 125 (Caroline von Monaco I, 1998) klargestellt, dass es nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, dass der Anspruch weder eine Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit voraussetzt. Die Redaktion muss die Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie ihre ursprüngliche Berichterstattung für zutreffend hält. Sie darf allerdings in einem Redaktionsschwanz sachlich anmerken, dass sie an ihrer Darstellung festhält. Wer die Unwahrheit der Erstmitteilung beweisen will, braucht stattdessen eine Richtigstellung oder einen Widerruf.
Welche Fristen gelten für eine Gegendarstellung?
Die Fristen unterscheiden sich je nach Medium. Bei Print und Periodika gilt nach den Landespressegesetzen eine absolute Höchstfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung. Bei journalistisch-redaktionellen Online-Angeboten beträgt die Frist nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Inhalts. Im Rundfunk gilt nach § 9 ZDF-Staatsvertrag eine Frist von zwei Monaten nach der Sendung. Innerhalb dieser Obergrenzen muss der Betroffene zudem unverzüglich handeln, typischerweise binnen zwei Wochen ab Kenntnis. In Berlin akzeptieren Gerichte teils nur zehn Tage. Bayern und Hessen kennen statt starrer Fristen ein einzelfallbezogenes Aktualitätsgebot.
Was ist das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei der Gegendarstellung?
Das Alles-oder-Nichts-Prinzip bedeutet, dass eine Gegendarstellung, die auch nur einen unzulässigen Teilsatz enthält, nach ständiger Rechtsprechung insgesamt keinen Anspruch begründet. Eine richterliche Kürzung ist wegen des höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich unzulässig. Das LG München I hat im Urteil vom 14. Dezember 2023 (26 O 14617/23) bestätigt, dass eine gerichtliche Kürzung nur bei klar abtrennbaren, voneinander unabhängigen Passagen in Betracht kommt. Jede Wertung, Empörung oder Meinungsäußerung macht den Anspruch angreifbar. Formulierungen wie „aus reiner Sensationsgeilheit" oder „wie man es nur von einem Boulevardblatt erwarten kann" sind tabu. Zugelassen sind nur nüchterne Gegen-Tatsachen.
Gegen welche Medien kann eine Gegendarstellung verlangt werden?
Eine Gegendarstellung kann gegen Printmedien nach den 16 Landespressegesetzen, gegen journalistisch-redaktionelle Online-Angebote nach § 20 Medienstaatsvertrag und gegen Rundfunk nach den Rundfunk-Staatsverträgen und Landesmediengesetzen verlangt werden. Nicht gegendarstellungsfähig sind Social-Media-Plattformen wie X, Instagram, TikTok, YouTube oder Facebook, da ihnen die journalistisch-redaktionelle Gestaltung fehlt. Ebenso fallen Wikipedia, Bewertungsportale und Blogs ohne redaktionelle Struktur heraus. Eine Ausnahme bilden professionell geführte News-Kanäle von Verlagen auf Plattformen, die im Einzelfall als journalistisch-redaktionelles Telemedium qualifizieren können. Gegen nicht-gegendarstellungsfähige Medien greifen stattdessen Unterlassung, DSA-Löschung oder datenschutzrechtliche Berichtigung.
Reicht eine Gegendarstellung per E-Mail?
Nein, eine Gegendarstellung per bloßer E-Mail reicht nicht aus. Die Landespressegesetze und § 20 Abs. 2 MStV verlangen Schriftform und eigenhändige Unterzeichnung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters. Nach der Rechtsprechung kann die Übermittlung einer eigenhändig unterschriebenen Gegendarstellung per Telefax genügen, weil Inhalt, Verantwortlichkeit und Identität dokumentiert bleiben. Eine einfache E-Mail, Textform nach § 126b BGB oder eine nur gescannte Unterschrift reicht dagegen nicht. Berlin, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen erlauben die Geltendmachung durch bevollmächtigte Vertreter mit Originalvollmacht.
Was ist der Unterschied zwischen Gegendarstellung und Richtigstellung?
Der Hauptunterschied liegt in der Frage, wer spricht und ob die Wahrheit relevant ist. Bei der Gegendarstellung formuliert der Betroffene selbst, die Redaktion druckt wortgleich ab, und die Wahrheit der Entgegnung ist irrelevant. Bei der Richtigstellung spricht die Redaktion selbst und stellt klar, dass ihre frühere Behauptung unrichtig war. Die Richtigstellung setzt voraus, dass der Betroffene die Unwahrheit der Erstmitteilung beweist, eine deutlich höhere Hürde. Der Widerruf ist die verschärfte Form: die ausdrückliche Rücknahme der eigenen Aussage durch die Redaktion. In der Praxis wird die Gegendarstellung oft parallel mit Unterlassung und bei erwiesener Unwahrheit mit Richtigstellung oder Widerruf kombiniert.
Wie wird eine Gegendarstellung per einstweiliger Verfügung durchgesetzt?
Weigert sich die Redaktion, wird die Gegendarstellung über eine einstweilige Verfügung nach § 20 Abs. 3 MStV in entsprechender Anwendung der §§ 935 ff. ZPO durchgesetzt. Der Betroffene setzt nach Zuleitung eine kurze Frist zur Bestätigung des Abdrucks. Läuft die Frist ab, reicht sein Anwalt einen Antrag beim zuständigen Gericht ein. Örtlich zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners, sachlich richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Die Entscheidung fällt meist binnen Tagen, häufig ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss verpflichtet zur Veröffentlichung in der nächsten Ausgabe oder bei Online-Angeboten unverzüglich. Der Abdruck selbst ist gesetzlich kostenfrei.
Greift die Gegendarstellung auch gegen Social-Media-Posts?
Nein, gegen einzelne Posts auf X, Instagram, TikTok, YouTube oder Facebook besteht kein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch. Plattformen sind keine journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien im Sinne des § 20 MStV. Rechtsschutz gegen Social-Media-Inhalte läuft über andere Instrumente: Unterlassung nach §§ 823, 1004 BGB analog, Löschung über Art. 16 DSA (VO (EU) 2022/2065), datenschutzrechtliche Berichtigung nach Art. 16 DSGVO oder Strafanzeige bei Beleidigung oder Verleumdung. Ein Grenzfall sind professionell geführte Verlagskanäle auf YouTube oder TikTok mit erkennbar journalistischer Auswahl und Periodizität, bei denen § 20 MStV anwendbar sein kann. Die höchstrichterliche Klärung steht noch aus.
Was darf der Redaktionsschwanz enthalten?
Die Redaktion darf der Gegendarstellung eine eigene sachliche Anmerkung beifügen. Zulässig sind Formulierungen wie „Die Redaktion ist zum Abdruck gesetzlich verpflichtet und hält ihre Berichterstattung aufrecht" oder ein kurzer Hinweis auf die eigene Recherchelage. Unzulässig sind hämische, herabwürdigende oder die Gegendarstellung inhaltlich widerlegende Zusätze. Auch ein übermäßig langer Redaktionsschwanz, der die Gegendarstellung an Gewicht überragt, verstößt gegen die Waffengleichheit und kann gerichtlich untersagt werden. Die Gegendarstellung selbst muss erkennbar unter der Überschrift „Gegendarstellung" hervorgehoben werden. Relativierende Zusätze wie „Angebliche Gegendarstellung" sind unzulässig und können per einstweiliger Verfügung angegriffen werden.
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