Verdachtsberichterstattung und Ihre Rechte
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Das Wichtigste in Kürze
- Wann ist Verdachtsberichterstattung rechtlich zulässig?
- Verdachtsberichterstattung trifft Unternehmer, Führungskräfte, Ärzte, Politiker und Privatpersonen identifizierbar – nach ständiger BGH-Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist sie nur bei Mindestbestand an Beweistatsachen, sorgfältiger Recherche, vorheriger Anhörung und ohne vorverurteilende Darstellung zulässig.
- Welche Fristen gelten für Gegendarstellung und Eilantrag?
- Für die Gegendarstellung gelten extrem kurze Fristen: drei Monate nach Veröffentlichung im Print, sechs Wochen nach Ende eines Online-Angebots, und einstweilige Verfügungen sind nach aktueller OLG-Orientierung fünf bis acht Wochen dringlich - wer zu spät reagiert, verliert die wirksamsten Mittel.
- Was tun nach Freispruch gegen alte Verdachtsberichte?
- Nach Freispruch oder Einstellung verschwindet der Verdachtsbericht nicht automatisch aus Archiv oder Suchergebnissen - ohne koordinierte Strategie aus Nachtragsverlangen, Google-Delisting und Intervention bei Drittarchiven bleibt der Eintrag jahrelang sichtbar.
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Ein Anruf aus der Redaktion, eine Schlagzeile in der Regionalzeitung, ein Beitrag auf dem Online-Portal einer Wirtschaftsredaktion: Plötzlich steht Ihr Name im öffentlichen Raum, verbunden mit einem Vorwurf, der noch nicht bewiesen ist. Verdachtsberichterstattung trifft Unternehmer und Führungskräfte, Ärzte, Lehrer und Amtsträger, Prominente und ganz normale Privatleute. Sie beginnt oft mit einer kurzen presserechtlichen Anfrage und endet nicht selten mit Einträgen, die Jahre später noch auf der ersten Google-Seite auftauchen. Bei langfristigen Suchtreffern und Plattformfolgen hilft ein Online Reputation Management Anwalt.
Dieser Ratgeber erklärt, wann Medien über einen bloßen Verdacht berichten dürfen, welche Rechte Betroffene vor und nach der Veröffentlichung haben und wie sich die wichtigsten Instrumente - von der Stellungnahme über Gegendarstellung und Unterlassung bis hin zu Google-Delisting und Nachtragspflicht - in der Praxis einsetzen lassen. Er beantwortet vier Kernfragen:
- Wann ist Verdachtsberichterstattung rechtlich zulässig, und wann überschreitet eine Redaktion die Grenze zur rechtswidrigen Vorverurteilung?
- Welche Rechte haben Betroffene vor, während und nach einer Veröffentlichung?
- Wie lassen sich Einträge in Online-Archiven, bei Google und bei der Wayback Machine entfernen?
- Welche Fristen und Fehler entscheiden in der Praxis über Erfolg oder Niederlage?
Was Verdachtsberichterstattung bedeutet und warum sie besonders ist
Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn Medien über einen bislang unbewiesenen Verdacht einer Straftat oder eines anderen rechtswidrigen Verhaltens gegen eine identifizierbare Person berichten.
Genau dieser Effekt macht das Thema juristisch so anspruchsvoll. Verdachtsberichterstattung bewegt sich zwischen zwei grundrechtlich geschützten Polen: der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG auf der einen Seite und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf der anderen. Weder der eine noch der andere Pol hat generellen Vorrang.
Verdachtsberichterstattung, Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
Die juristische Einordnung entscheidet darüber, welche Schutzrechte greifen. Wer die Begriffe vermischt, verlangt das Falsche und verschenkt wertvolle Tage, in denen eine Verbreitung ungehindert weiterläuft. In akuten Fällen erklärt unser Ratgeber zur einstweiligen Verfügung den gerichtlichen Eilrechtsschutz.
- Tatsachenbehauptung - Eine Aussage, deren Wahrheitsgehalt mit den Mitteln des Beweises festgestellt werden kann, etwa eine konkrete Zahlenangabe oder eine konkrete Handlung.Unwahre Tatsachenbehauptungen lösen Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche aus.
- Meinungsäußerung - Eine wertende Stellungnahme, die sich einem Wahrheitsbeweis entzieht. Sie ist durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders weit geschützt; sie darf zugespitzt, polemisch oder überzogen sein, solange sie nicht in Schmähkritik oder Formalbeleidigung umschlägt.
- Verdachtsäußerung - Eine Sonderform der Tatsachenbehauptung. Sie behauptet nicht die Wahrheit des Vorwurfs, sondern dessen bloße Möglichkeit.Rechtlich wird sie wie eine Tatsachenbehauptung behandelt, aber mit abgestuften Sorgfaltsanforderungen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. April 2016 (Az. VI ZR 505/14) entschieden, dass die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes einschließlich Überschrift, Bild und Layout zu erfolgen hat.
Diese Gesamtbetrachtung hat eine harte praktische Folge: Selbst wenn die einzelne Textpassage vorsichtig formuliert ist, kann eine reißerische Überschrift oder eine suggestive Bildauswahl den gesamten Artikel in den Bereich der rechtswidrigen Vorverurteilung rücken. Wer den Ursprung anonymer Inhalte klären muss, findet im Ratgeber zum Auskunftsanspruch die passende Vertiefung.
Warum die Unschuldsvermutung Berichterstattung nicht verbietet
Einer der hartnäckigsten Mythen besagt, die Unschuldsvermutung untersage jede Berichterstattung über ein laufendes Verfahren. Das ist juristisch nicht korrekt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. VI ZR 367/15) klargestellt, dass die Unschuldsvermutung bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen ist und auch die Bereithaltung belastender Beiträge in Online-Archiven einen fortdauernden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen kann.
Wer als Betroffener besonders häufig im Fokus steht
Die praktische Erfahrung zeigt, dass Verdachtsberichterstattung quer durch alle gesellschaftlichen Schichten verläuft. Typische Segmente sind:
- Unternehmer und Mittelständler - bei Vorwürfen aus dem wirtschaftsnahen Strafrecht: Steuerhinterziehung, Subventionsbetrug, Insolvenzverschleppung.
- Vorstände und Geschäftsführer - bei Compliance-, Korruptions- oder Bilanzfällen. Die Berichterstattung trifft hier zusätzlich Aktienkurs, Investorenvertrauen und Organhaftpflicht.
- Ärzte und andere Heilberufler - bei Behandlungsfehler- oder Abrechnungsvorwürfen. Patientenzahlen sinken häufig bereits in der Verdachtsphase.
- Lehrkräfte, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst - bei Vorwürfen aus dem Bereich Übergriff, Diskriminierung oder Amtsmissbrauch. Versetzung oder Suspendierung kommen oft vor einer rechtlichen Klärung.
- Politiker und Amtsträger - bei Korruptions-, Spenden- oder persönlichen Verfehlungsvorwürfen. Der mediale Begleitschaden kann Karriereende auch ohne Verurteilung bedeuten.
- Prominente - bei Vorwürfen im Bereich Straftatverdacht, Belästigung oder Moralklauseln. Werbeverträge und Auftritte stehen unmittelbar auf dem Spiel.
- Privatpersonen - in Lokalpresse oder Online-Blogs, oft bei Nachbarschaftsstreits, Bagatellvorwürfen oder familiären Konflikten.
Wann Verdachtsberichterstattung rechtlich zulässig ist
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az. VI ZR 211/12) entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung nur zulässig ist, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, hinreichend sorgfältige Recherchen angestellt wurden, dem Betroffenen regelmäßig vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und die Berichterstattung nicht vorverurteilend ist.
Kriterium 1: Mindestbestand an Beweistatsachen
Das erste Kriterium verlangt, dass die Redaktion nicht aus dem Nichts schöpft.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az. VI ZR 211/12) ausgeführt, dass erforderlich jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2022 (Az. VI ZR 1175/20) klargestellt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts allein noch keinen Mindestbestand an Beweistatsachen für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung begründen.
Für Betroffene ist dieser Punkt ein wichtiger Hebel. Wer angegriffen wird, sollte prüfen lassen, worauf sich die Redaktion stützt: Liegen konkrete Tatsachen vor oder wird ein Verdacht allein aus der Tatsache abgeleitet, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt?
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. VI ZR 262/21) entschieden, dass sich Medien auch bei Übernahme von Informationen aus privilegierten Quellen wie amtlichen Verlautbarungen nicht von einer eigenen Prüfung auf konkrete Beweistatsachen freistellen können.
Die Schwelle ist also dynamisch.
Kriterium 2: Sorgfältige Recherche zum Wahrheitsgehalt
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az. VI ZR 211/12) entschieden, dass eine Berufung auf das öffentliche Informationsinteresse voraussetzt, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat, wobei sich die Pflichten zur sorgfältigen Recherche nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2022 (Az. VI ZR 95/21) entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung den Ruf des Betroffenen zwangsläufig beeinträchtigt und die Medien deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts trifft, insbesondere bei Berichterstattung über laufende Strafverfahren.
Für Betroffene bedeutet das: In der späteren Auseinandersetzung zählt nicht nur, was in dem Artikel steht, sondern auch, was die Redaktion hätte prüfen können, wenn sie die üblichen Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten hätte. Wer selbst entlastendes Material besitzt - etwa Vertragsunterlagen, Zeugen, Gutachten - sollte dieses möglichst früh dokumentieren.
Kriterium 3: Anhörung des Betroffenen vor Veröffentlichung
Das dritte Kriterium ist das in der Praxis am häufigsten verletzte - und zugleich das, was Betroffene oft erst bemerken, wenn der Artikel bereits online ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. November 2021 (Az. VI ZR 1241/20) entschieden, dass die vorherige Anhörung des Betroffenen vor einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung unerlässlich ist und ein bloßer allgemeiner Vorab-Verzicht auf Stellungnahmen die Redaktion nicht von der Pflicht zur konkreten Konfrontation mit den Vorwürfen entbindet.
Anhörung heißt mehr als ein Pflichtanruf kurz vor Redaktionsschluss.
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 15 U 208/25) entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen regelmäßig rechtswidrig ist und auch die Wortwahl im Beitrag kein geschlossenes Schuldbild vermitteln darf.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. 16 U 33/23) entschieden, dass sich die Anhörungspflicht auf den Kern der Vorwürfe, die Anknüpfungstatsachen und die tragenden Indizien erstreckt und die Redaktion den Betroffenen konkret mit den maßgeblichen Umständen konfrontieren muss.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 20. März 2025 (Az. 16 U 42/24) klargestellt, dass ein pauschaler Vorab-Verzicht auf Interviews die Redaktion nicht von der Anhörungspflicht entbindet und eine konkrete Konfrontation mit den geplanten Vorwürfen notwendig bleibt.
Für Betroffene sollte daraus ein praktisches Verhaltensmuster entstehen: Eine eingehende presserechtliche Anfrage ist immer auch eine Chance. Wer sie ignoriert, erleichtert der Redaktion die Verteidigung im späteren Verfahren. Wer zu unbedacht antwortet, liefert mitunter selbst die Bausteine für den finalen Beitrag. Der strategisch richtige Umgang - inhaltlich, zeitlich, anwaltlich begleitet - ist deshalb oft der erste und wichtigste Schritt.
Kriterium 4: Keine vorverurteilende Darstellung
Das vierte Kriterium zielt auf den Sprach- und Darstellungsstil des Beitrags.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az. VI ZR 211/12) klargestellt, dass die Darstellung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten darf und nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken darf, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine verdeckte Aussage nur dann einer offenen Behauptung gleichgestellt werden kann, wenn sie dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt; andere Deutungen müssen praktisch ausgeschlossen sein (BGH VI ZR 204/04 vom 22.11.2005).
Öffentliches Interesse und Gewicht des Vorwurfs
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az. VI ZR 211/12) ausgeführt, dass es sich bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln muss, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Dieses Kriterium bedeutet eine echte Gewichtung. Eine schwere Straftat, ein Schadensfall mit Breitenwirkung, das Verhalten von Personen mit Vorbildfunktion - dort ist das öffentliche Interesse in der Regel hoch.
Identifizierende Berichterstattung und Namensnennung
Eng verwandt, aber rechtlich eigenständig zu prüfen, ist die Frage, ob der Name oder andere identifizierende Merkmale genannt werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2019 (Az. VI ZR 80/18) entschieden, dass eine strafverfahrensbegleitende identifizierende Bildberichterstattung besonders strengen Anforderungen unterliegt, weil sie eine Prangerwirkung entfaltet und die Unschuldsvermutung auch retrospektiv wirkt.
Kurzformel zur Namensnennung
Die namentliche Nennung ist kein Automatismus. Sie muss durch ein gesteigertes öffentliches Interesse am konkreten Vorgang, eine öffentliche Funktion des Betroffenen oder durch einen engen Bezug zur rechtswidrigen Handlung gerechtfertigt sein. Fehlen diese Elemente, bleibt nur die anonymisierte Berichterstattung als verhältnismäßiges Mittel.
Was Betroffene tun können, bevor der Artikel erscheint
In der Phase vor der Veröffentlichung entscheidet sich häufig, wie weitreichend der spätere Schaden wird. Wer strategisch reagiert, kann nicht nur den Artikel beeinflussen, sondern auch die spätere Beweislage erheblich verbessern. Die folgenden Schritte sollten in den ersten Stunden nach Eingang einer presserechtlichen Anfrage klar priorisiert sein.
Die presserechtliche Anfrage richtig einordnen
Eine presserechtliche Anfrage ist keine bloße Höflichkeit.
In dieser Phase geht es um drei Dinge gleichzeitig: die Frist ernst zu nehmen, die richtigen Informationen zu sammeln und eine überlegte Strategie festzulegen. Viele Betroffene verlieren in den ersten Stunden wertvolle Zeit, weil sie entweder gar nicht reagieren oder aus Schock zu früh reagieren.
Stellungnahme, Schweigen oder Gegenangriff
Die strategische Grundfrage ist, wie die Antwort auf die Anfrage aussehen soll. Jede der drei Optionen hat ihren Platz, aber keine ist in allen Fällen die richtige.
| Kriterium | Gegenangriff oder Schweigen | Strukturierte Stellungnahme |
|---|---|---|
| Wirkung im Artikel | Redaktion schreibt oft 'wollte sich nicht äußern' | Mindestens Teile der eigenen Position fließen ein |
| Chancen in späterer Verfügung | Anhörungspflicht kann als eingehalten gelten | Dokumentiert eigene Fakten und entlastende Umstände |
| Risiko Fehlinformation | Keine eigenen Angaben, aber auch keine Kontrolle über Darstellung | Risiko, eigene Aussagen verkürzt zitiert zu sehen |
In der Praxis ist die beste Antwort oft eine strukturierte, schriftliche und anwaltlich vorbereitete Stellungnahme. Sie verfolgt drei Ziele: Sie entlastet in der Sache, sie legt rote Linien für Formulierungen fest (zum Beispiel “Jede Darstellung, die den Eindruck erweckt, unser Mandant sei bereits überführt, wird beanstandet werden”), und sie dokumentiert entlastendes Material für den Fall einer späteren einstweiligen Verfügung. Reines Schweigen ist in seltenen Fällen sinnvoll, etwa wenn jede Antwort gesichert verkürzt zitiert werden würde; dann muss aber zumindest die Rechtswidrigkeit einer identifizierenden Berichterstattung schriftlich vorbehalten werden.
Einstweilige Verfügung vor Veröffentlichung
Ist absehbar, dass eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung unmittelbar bevorsteht, kann eine einstweilige Verfügung vor Erscheinen das schärfste Mittel sein.
Nach § 353d Nr. 3 StGB wird bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 5. November 2024 (Az. 7 U 41/23) für die Dringlichkeit im Bereich der Verdachtsberichterstattung eine Handlungsfrist von etwa fünf bis acht Wochen nach Kenntnis der beanstandeten Äußerung als Orientierung genannt.
Dennoch gilt: Je früher Betroffene handeln, desto besser.
Fristen und typische Zeitfenster
Für Betroffene entscheidet sich vieles in engen Zeitfenstern. Die folgenden Richtwerte sind keine starren Fristen, sondern gerichtliche Orientierungen aus der aktuellen Praxis.
| Phase | Typisches Zeitfenster | Handlungsanker |
|---|---|---|
| Antwort auf presserechtliche Anfrage | 24 bis 72 Stunden, je nach Frist der Redaktion | Strukturierte schriftliche Stellungnahme |
| Einstweilige Verfügung vor Erscheinen | Wenige Tage bis maximal 3 Wochen ab Kenntnis der konkreten Veröffentlichungsabsicht | Antrag beim zuständigen Landgericht |
| Einstweilige Verfügung nach Erscheinen | Orientierung 5 bis 8 Wochen ab Kenntnis | Antrag beim Landgericht (fliegender Gerichtsstand weitgehend möglich) |
| Gegendarstellung Printpresse | Unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung | Abdruckverlangen nach Landespressegesetz |
| Gegendarstellung Telemedien | Unverzüglich, 6 Wochen nach Ende des Angebots, max. 3 Monate nach Einstellung | Abdruckverlangen nach Medienstaatsvertrag |
| Verjährung materieller und immaterieller Ansprüche | Regelmäßig 3 Jahre ab Kenntnis | Unterlassung, Geldentschädigung, Schadensersatz |
Wichtig ist die Beweisführung in allen Phasen: Jede Presseanfrage, jeder E-Mail-Wechsel, jede Vorab-Version des Artikels sollte lückenlos dokumentiert werden. Screenshots, gespeicherte PDFs, Zeitstempel und Zeugen für den Kenntnisnahmezeitpunkt sind später oft ausschlaggebend.
Rechte Betroffener nach einer Veröffentlichung
Ist der Artikel erschienen, stehen Betroffenen mehrere Instrumente zur Verfügung, die unterschiedliche Ziele verfolgen. Die Auswahl des richtigen Instruments - oder einer Kombination mehrerer - entscheidet über den praktischen Erfolg. Ein kurzer Überblick:
| Anspruch | Ziel | Wesentliche Voraussetzung | Wichtige Quelle |
|---|---|---|---|
| Unterlassung | Stopp zukünftiger Verbreitung | Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, rechtswidrige Äußerung | §§ 823 I, 1004 BGB analog |
| Gegendarstellung | Abdruck der eigenen Darstellung | Tatsachenbehauptung, kein Meinungsstreit, Frist gewahrt | Landespressegesetz / Medienstaatsvertrag |
| Richtigstellung und Widerruf | Korrektur durch das Medium | Unwahrheit der Tatsachenbehauptung steht fest | §§ 1004, 823 BGB analog |
| Nachtrag | Mitteilung über späteren Freispruch oder Einstellung | Ursprunglich zulässige Verdachtsberichterstattung, nachträgliche Entkräftung, Ausnahmecharakter | BGH-Rechtsprechung, verfassungsgerichtliche Leitplanken |
| Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung | Finanzieller Ausgleich für schwere Rechtsverletzung | Schwerwiegender Eingriff, keine andere Kompensation, Verschulden | § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG |
| Schadensersatz | Ersatz materieller Vermögensschäden | Kausale wirtschaftliche Folgen, Verschulden, Schadensnachweis | § 823 BGB |
| DSGVO-Löschung / Delisting | Entfernung oder Auslistung bei Suchmaschinen | Abwägung mit Informationsinteresse, Medienprivileg beachten | Art. 17 DSGVO |
Die Instrumente lassen sich kombinieren. In der Praxis wird häufig zuerst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, begleitet von einer Gegendarstellung für die konkret falschen Tatsachenbehauptungen, und parallel ein Auslistungsantrag bei der relevanten Suchmaschine gestellt. Die folgende Vertiefung zeigt, worauf es bei jedem Einzelinstrument ankommt.
Unterlassungsanspruch als schärfstes Schwert
Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kann der Betroffene bei einer drohenden Wiederholung einer rechtswidrigen persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung die Unterlassung verlangen.
Für die Praxis heißt das: Der erste Schritt ist regelmäßig eine außergerichtliche Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung. Kommt es zu keiner strafbewehrten Erklärung, folgt der Eilantrag beim Landgericht. Typischerweise wird dort beantragt, dem Medium zu untersagen, die konkrete Äußerung in der konkreten Form weiterzuverbreiten.
Gegendarstellung - Waffengleichheit unabhängig von der Wahrheit
Nach § 11 des jeweiligen Landespressegesetzes, beispielsweise § 11 LPresseG NRW, sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der durch eine Tatsachenbehauptung betroffenen Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, wenn die formellen Anforderungen erfüllt und die Frist gewahrt sind.
Nach § 20 des Medienstaatsvertrags haben Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien die Gegendarstellung unverzüglich und ohne Kosten für den Betroffenen in gleicher Aufmachung wie die beanstandete Tatsachenbehauptung so lange anzubieten, wie diese selbst noch abrufbar ist, wobei der Anspruch innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach erstmaliger Einstellung geltend zu machen ist.
Richtigstellung und Widerruf - wenn die Unwahrheit feststeht
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 (Az. VI ZR 76/14) klargestellt, dass ein Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch voraussetzt, dass die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung positiv feststeht und die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts fortdauert.
Nachtragspflicht nach Freispruch oder Einstellung
Eine besondere Schwierigkeit bei Verdachtsberichterstattung ist das sogenannte Hängenbleiben: Der Verdacht war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtlich zulässig, das Verfahren endet aber später mit Freispruch oder Einstellung. Der Ursprungsartikel bleibt im Netz. In dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof einen Folgenbeseitigungs- bzw. Ergänzungsanspruch entwickelt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 (Az. VI ZR 76/14, Kachelmann) entschieden, dass bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung der Betroffene nach endgültigem Wegfall des Verdachts einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung (Ergänzung) des Sachverhalts haben kann, wenn der ursprüngliche Beitrag weiterhin abrufbar ist und zu einer fortdauernden Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts führt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2018 (Az. 1 BvR 666/17) entschieden, dass der Anspruch auf nachträgliche Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung nur in Ausnahmefällen besteht, in denen eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung gegeben ist, und dass Form und Umfang des Nachtrags verhältnismäßig sein müssen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2023 (Az. 57292/16, Hurbain gegen Belgien) entschieden, dass die Anonymisierung eines Online-Archivs ein weniger eingriffsintensives Mittel als die Löschung darstellen kann und in der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK und Privatleben nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist.
Geldentschädigung bei schwerem Persönlichkeitsrechtseingriff
Die Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist kein Schmerzensgeld im Sinne des § 253 BGB, sondern ein eigener, verfassungsrechtlich hergeleiteter Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. April 2015 (Az. VI ZR 245/14) entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht kommt und die Entschädigung das Medium empfindlich treffen darf, ohne die Pressefreiheit unverhältnismäßig einzuschränken.
Die Höhe bewegt sich in der Praxis in breitem Rahmen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. April 2014 (Az. VI ZR 246/12) entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich höchstpersönlich ist und mit dem Tod des Betroffenen erlischt.
Für Betroffene bedeutet das: Wer sich eine Geldentschädigung als Ziel setzt, sollte zeitlich entschlossen handeln, die Schwere des Eingriffs gut dokumentieren (zum Beispiel Abdruckstärke, Verbreitung, soziale Folgen, psychische Belastung) und die zivilrechtliche Verfolgung nicht hinauszögern.
Schadensersatz für wirtschaftliche Folgen
Online-Archive, Google und das Recht auf Vergessenwerden
Der wichtigste Unterschied zwischen klassischer Print-Berichterstattung und heutiger Medienlandschaft liegt in der Permanenz. Ein Online-Artikel bleibt viele Jahre auffindbar, wird von Aggregatoren übernommen, in Archiven gespiegelt und von Suchmaschinen indexiert. Für Betroffene bedeutet das: Auch wenn der ursprüngliche Artikel juristisch zulässig war, kann seine fortgesetzte Verfügbarkeit zu einer rechtlich erheblichen Belastung werden.
Warum Zeitungsarchive meistens bleiben dürfen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (Az. 1 BvR 16/13, Recht auf Vergessen I) klargestellt, dass die Möglichkeit des Vergessens zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört, ein absolutes Recht auf Vergessen aber nicht besteht und die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht im Einzelfall vorzunehmen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (Az. 1 BvR 276/17, Recht auf Vergessen II) zur Auslistung bei Suchmaschinen entschieden, dass der Zeitablauf in einer umfassenden Grundrechtsabwägung zu berücksichtigen ist und das Gewicht des öffentlichen Interesses sowie der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren kann, ohne dass schematische Fristen gelten.
Die Folge ist ernüchternd für Betroffene: Eine pauschale Löschung eines alten Artikels aus dem Online-Archiv ist in den meisten Fällen ausgeschlossen. Realistische Ziele sind oft Anonymisierung (Namensentfernung), Ergänzung durch einen Nachtrag über den späteren Freispruch oder die Einstellung oder Entindexierung bei Suchmaschinen.
Google-Delisting als praktische Alternative
Wenn der Artikel selbst bleibt, bleibt Suchmaschinen-Delisting als wirksamstes Mittel.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (Rs. C-131/12, Google Spain) entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber für die von ihnen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts sind und betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auslistung einzelner Suchergebnisse haben.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2020 (Az. VI ZR 405/18, Delisting I) entschieden, dass der Auslistungsanspruch gegenüber Suchmaschinen auf Art. 17 DSGVO gestützt werden kann und eine umfassende Grundrechtsabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und den Informationsinteressen der Öffentlichkeit erfordert.
Auslistung bei offensichtlich unrichtigen Inhalten
Ein wichtiger Sonderfall betrifft die Konstellation, in der der verlinkte Artikel offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Rs. C-460/20) entschieden, dass bei offensichtlich unrichtigen Inhalten für den Auslistungsanspruch relevante und hinreichende Nachweise des Betroffenen ausreichen und der Suchmaschinenbetreiber eine Abwägung vornehmen muss, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter vorliegen müsste.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2023 (Az. VI ZR 476/18, Delisting III) klargestellt, dass für einen Auslistungsanspruch wegen offensichtlich unrichtiger Inhalte keine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter vorausgesetzt wird und hinreichende Nachweise der Unrichtigkeit durch den Betroffenen genügen.
Für die Praxis heißt das: Betroffene, die belegen können, dass ein Artikel offensichtlich unwahr ist (zum Beispiel durch Einstellungsbescheid, Freispruch, widerlegende Urkunde), haben realistische Chancen, eine Auslistung zu erreichen, ohne erst jahrelang gegen das Medium selbst prozessieren zu müssen.
Drittarchive und die Wayback Machine
Ein häufig übersehenes Problem sind Drittarchive: automatisch gespeicherte Kopien von Seiten bei externen Diensten. Die gerichtliche Praxis hat sich hier zuletzt bewegt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31. März 2026 (Az. VI ZR 157/24) entschieden, dass bei einer rechtswidrigen unwahren Berichterstattung auch eine Pflicht des Mediums zur Einwirkung auf die Löschung von Archivkopien in Drittarchiven bestehen kann, soweit dies dem Medium zumutbar ist und die Archivkopie die Rechtsverletzung fortsetzt.
Betroffene sollten deshalb bei ihrer Strategie nicht nur die Ausgangsquelle und die Suchmaschine im Blick haben, sondern ausdrücklich auch Drittarchive und Aggregatoren. Die Durchsetzung ist aufwändiger, aber rechtlich möglich geworden.
DSGVO-Löschung gegen Medien - die enge Ausnahme
Anders als gegen Suchmaschinen ist eine direkte Löschung gegen Medien selbst erheblich schwieriger.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2021 (Az. VI ZR 489/19) entschieden, dass sich Bewertungsportale nicht auf das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO berufen können, da an der erforderlichen journalistischen Tätigkeit fehlt; die Datenverarbeitung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Portalbetreibers ausfällt.
Wenn Social Media, Blogs und KI-generierte Inhalte betroffen sind
Die klassische Verdachtsberichterstattung findet längst nicht mehr nur in Redaktionen statt. Private Blogs, Social-Media-Beiträge und automatisch generierte Inhalte erzeugen in der Praxis immer häufiger vergleichbare Schäden. Rechtlich sind die Konstellationen teils strenger, teils lockerer als bei klassischen Medien.
Private Blogger unter Sorgfaltsmaßstäben der Presse
Ein verbreitetes Missverständnis besagt, private Blogger unterlägen laxeren Sorgfaltspflichten als Redaktionen. Das ist juristisch nicht haltbar.
Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 14. April 2025 (Az. 4 U 1466/24) entschieden, dass private Blogger, die öffentlich Verdachtsäußerungen verbreiten, in Bezug auf Sorgfaltspflichten, Mindestbestand an Beweistatsachen und Anhörungserfordernis grundsätzlich denselben Anforderungen unterliegen wie Berufsjournalisten.
Bewertungsportale und Foren
Künstlich erzeugte Inhalte und redaktionelle Verantwortung
Ein zunehmend relevantes Szenario sind Beiträge, die ganz oder teilweise mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt wurden.
Die Präambel des Pressekodex des Deutschen Presserats in der Fassung vom 19. März 2025 stellt klar, dass wer sich zur Einhaltung des Pressekodex verpflichtet, die presseethische Verantwortung für alle redaktionellen Beiträge unabhängig von der Art und Weise der Erstellung trägt und dass diese Verantwortung auch für künstlich generierte Inhalte gilt.
Der Deutsche Presserat als ergänzender Schutz
Neben den juristischen Instrumenten steht Betroffenen mit dem Deutschen Presserat ein ergänzender Weg offen.
Pressekodex Ziffer 13 und die Richtlinien zur Vorverurteilung
Die zentrale Regel für Verdachtsberichterstattung ist Ziffer 13 des Pressekodex. Sie lautet in der Fassung vom 19. März 2025:
Grundsatz der Unschuldsvermutung im Pressekodex
Nach Ziffer 13 des Pressekodex des Deutschen Presserats in der Fassung vom 19. März 2025 muss die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren frei von Vorurteilen erfolgen und der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
Nach Richtlinie 13.1 des Pressekodex darf die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nicht vorverurteilen, die Presse darf eine Person nur dann als Täterin oder Täter bezeichnen, wenn ein Geständnis vorliegt und zusätzliche Beweise bestehen oder die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wurde, und das Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung mittels eines sogenannten Medien-Prangers sein.
Nach Richtlinie 13.2 des Pressekodex sollte die Presse, wenn sie über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung berichtet hat, auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch oder eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen der Betroffenen dem nicht entgegenstehen; diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.
Beschwerde beim Presserat - Ablauf und Wirkung
Welche Medien der Presserat nicht erreicht
Praxis-Checkliste für Betroffene
Die theoretischen Instrumente entfalten ihre Wirkung nur, wenn sie in der richtigen Reihenfolge und innerhalb der geltenden Fristen eingesetzt werden. Die folgende Checkliste fasst das praktische Vorgehen zusammen.
Sofortmaßnahmen bei einer Presseanfrage
- Erstkontakt dokumentieren - Name des Journalisten, Redaktion, Uhrzeit, benannte Vorwürfe, gesetzte Frist schriftlich festhalten.
- Keine mündliche Stellungnahme abgeben, bevor die Lage rechtlich geprüft ist. Ein vorschneller Satz kann im Artikel verkürzt zitiert werden.
- Anwalt einschalten, der idealerweise auf Presse- und Äußerungsrecht spezialisiert ist. Die Kosten für die anwaltliche Begleitung der Stellungnahme sind ein Bruchteil der späteren Schäden.
- Rote Linien schriftlich festlegen - in der Stellungnahme ausdrücklich beanstanden, welche Darstellungen einer Vorverurteilung gleichkämen.
- Entlastendes Material sichern - Verträge, E-Mails, Protokolle, Zeugenaussagen. Dieses Material wird im Prozess relevant.
- Fristsetzung prüfen - Ist die Frist aus der Anfrage realistisch? Eine schriftliche Fristverlängerung anfordern und gegebenenfalls eigene Frist setzen.
Sofortmaßnahmen nach Veröffentlichung
- Ursprünglichen Artikel sichern - Screenshot, PDF, Archiv-Kopie, Zeitstempel festhalten.
- Parallele Veröffentlichungen identifizieren - Aggregatoren, Portale, Social Media.
- Fristen kalendieren - Gegendarstellung (drei Monate Print, sechs Wochen nach Ende des Online-Angebots bzw. drei Monate ab Einstellung bei Telemedien), Unterlassung (orientierungsweise fünf bis acht Wochen ab Kenntnis für einstweilige Verfügungen).
- Abmahnung vorbereiten - präzise Benennung der angegriffenen Passagen, Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- Gegendarstellung schriftsätzlich formulieren - ausschließlich Tatsachenbehauptungen, eigenhändige Unterschrift, verhältnismäßiger Umfang, druckfertig.
- Google-Delisting-Antrag parallel einreichen, wenn der Artikel unzutreffende Tatsachen enthält oder die Abwägung für Auslistung spricht.
- Presserat-Beschwerde einlegen, wenn berufsethische Verstöße offensichtlich sind (zum Beispiel Verletzung Ziffer 13 oder Richtlinie 13.2).
Häufige Fehler, die Betroffene machen
- Zu lange zuwarten. Jede Woche, die zwischen Veröffentlichung und Gegenmaßnahme vergeht, schwächt die Aussichten auf eine einstweilige Verfügung und verstärkt die Reputationsfolgen.
- Mündliche Gegendarstellungen oder Beschwerden per Telefon. Die Landespressegesetze und der Medienstaatsvertrag verlangen Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
- Gegendarstellung mit Meinungsäußerungen mischen. Bewertungen wie “Die Zeitung hat sich skandalös verhalten” machen die gesamte Gegendarstellung unzulässig.
- Unterlassungsforderung ohne präzise Benennung. Pauschale Anträge auf Unterlassung jeder Berichterstattung scheitern vor Gericht. Angegriffen wird immer die konkrete Passage.
- Annahme, die Unschuldsvermutung verbiete Berichterstattung. Sie verlangt lediglich sprachliche Offenheit, nicht das Unterlassen jeglicher Verdachtsmitteilung.
- Eigene Stellungnahme ungeschützt veröffentlichen. Wer selbst Pressemitteilungen oder Social-Media-Posts mit belastenden Details absetzt, unterläuft den eigenen Schutz.
- Nachtragsanspruch zu spät geltend machen. Nach Freispruch oder Einstellung sollte zeitnah ein Nachtragsverlangen an das Medium gerichtet werden - sonst wirkt die ursprüngliche Verdachtsbehauptung dauerhaft.
- Drittarchive übersehen. Die Wayback Machine und Nachrichten-Aggregatoren werden bei der Strategie häufig vergessen. Wer nur den Ursprungsartikel angreift, lässt Nebenfronten offen.
Fristenrisiko unterschätzt
Die schärfsten Instrumente haben die kürzesten Fristen. Besonders die Gegendarstellung im Telemedienbereich mit sechs Wochen nach Ende des Angebots wird häufig versäumt. Wer beim ersten Hinweis auf eine Veröffentlichung keinen Fristenkalender anlegt, verliert leicht das effektivste Mittel der Waffengleichheit.
Was Sie jetzt tun sollten
Verdachtsberichterstattung ist kein Randthema, sondern ein Regelfall der heutigen Medienarbeit. Wer identifizierbar im Fokus eines solchen Berichts steht, muss unter Zeitdruck Entscheidungen treffen, die juristisch, strategisch und kommunikativ gleichzeitig tragen müssen. Die gute Nachricht: Die deutsche und europäische Rechtsordnung stellt Betroffenen ein dichtes Netz an Instrumenten zur Verfügung, das von der vorbeugenden Stellungnahme über die einstweilige Verfügung und die Gegendarstellung bis hin zum Nachtrag nach Freispruch und zur Auslistung bei Suchmaschinen reicht. Die weniger gute: Jedes Instrument hat eigene Voraussetzungen, eigene Fristen und eigene Beweislastregeln. Wer an der falschen Stelle ansetzt oder zu spät reagiert, verschenkt die wirksamsten Hebel.
Drei Leitlinien bleiben für den Umgang mit einer drohenden oder bereits erfolgten Verdachtsberichterstattung entscheidend. Erstens sollte jede presserechtliche Anfrage als Weichenstellung behandelt werden, nicht als Routinekorrespondenz. Wer in den ersten 24 Stunden strukturiert reagiert, kann den Artikel mitgestalten und die spätere Beweislage erheblich verbessern. Zweitens sollten Betroffene in juristischen Kategorien denken, nicht in medialen: Nicht die laute Richtigstellung in sozialen Medien, sondern die saubere Kombination aus Unterlassung, Gegendarstellung und - bei unzutreffendem Inhalt - Auslistung bringt belastbare Ergebnisse. Drittens ist die Zeitlichkeit das härteste Element: Fristen für Gegendarstellung und einstweilige Verfügung rinnen schnell, und wer bei Freispruch oder Einstellung nicht aktiv einen Nachtrag verlangt, trägt die Folgen auf Jahre.
In komplexen Fällen - etwa bei paralleler Berichterstattung in mehreren Medien, bei überregionaler Verbreitung, bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen oder bei Konflikten, die in den öffentlichen Raum hineingetragen werden - empfehlen wir eine frühzeitige anwaltliche Begleitung. Wer seine Rechte kennt, rechtzeitig koordiniert und die juristischen Instrumente in der richtigen Reihenfolge einsetzt, verschiebt das Kräfteverhältnis in der Auseinandersetzung mit einem Medium deutlich zu seinen Gunsten. Standardantworten genügen hier nicht; eine individuelle Prüfung und ein klar priorisierter Handlungsplan sind der Kern wirksamen Reputationsschutzes. Für eine solche strategische Begleitung steht unsere Kanzlei Ihnen im Medienrecht zur Verfügung - von der ersten Stellungnahme über die einstweilige Verfügung bis zur Durchsetzung von Nachtrag, Auslistung und gegebenenfalls Geldentschädigung.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was ist Verdachtsberichterstattung?
Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn Medien über einen bislang unbewiesenen Verdacht einer Straftat oder eines anderen rechtswidrigen Verhaltens gegen eine identifizierbare Person berichten. Die Redaktion stellt den Vorwurf nicht als feststehende Tatsache dar, sondern als Verdacht. Juristisch handelt es sich um eine Sonderform der Tatsachenbehauptung, die wie eine solche behandelt wird, aber mit abgestuften Sorgfaltsanforderungen. Sie bewegt sich zwischen Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Berichterstattung trifft Unternehmer, Ärzte, Lehrer, Politiker und Privatpersonen gleichermaßen und kann Reputation und Geschäft unmittelbar beschädigen.
Welche vier Voraussetzungen muss eine zulässige Verdachtsberichterstattung erfüllen?
Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 17. Dezember 2013 (VI ZR 211/12) vier Voraussetzungen formuliert. Erstens ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die den Verdacht tragen. Zweitens hinreichend sorgfältige Recherchen zum Wahrheitsgehalt. Drittens eine vorherige Anhörung des Betroffenen mit konkreter Konfrontation der Vorwürfe. Viertens keine vorverurteilende Darstellung, also keine Formulierungen oder Bilder, die den Betroffenen als bereits überführt erscheinen lassen. Zusätzlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung im öffentlichen Informationsinteresse liegt. Fehlt ein Kriterium, ist die Berichterstattung rechtswidrig und angreifbar mit Unterlassung und Geldentschädigung.
Verbietet die Unschuldsvermutung jede Berichterstattung über laufende Verfahren?
Nein, die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK bindet in erster Linie den Staat, nicht die Presse. Der BGH hat im Urteil vom 16. Februar 2016 (VI ZR 367/15) klargestellt, dass die Unschuldsvermutung bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen ist. Eine Redaktion darf über einen Verdacht berichten, muss aber sprachlich und inhaltlich offenhalten, dass es sich um einen Verdacht handelt, und den Betroffenen nicht wie einen Überführten darstellen. Der Sorgfaltsmaßstab steigt mit der Schwere des Vorwurfs und sinkt mit dem Bekanntheitsgrad des Betroffenen. Auch die Bereithaltung belastender Beiträge in Online-Archiven kann einen fortdauernden Eingriff ins Persönlichkeitsrecht darstellen.
Welche Rechte haben Betroffene nach Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung?
Betroffene können mehrere Instrumente kombinieren. Der Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog stoppt die zukünftige Verbreitung. Die Gegendarstellung nach Landespressegesetz oder § 20 MStV erzwingt den Abdruck der eigenen Darstellung ohne Wahrheitsbeweis. Richtigstellung und Widerruf setzen bewiesene Unwahrheit voraus. Die Nachtragspflicht greift bei Freispruch oder Einstellung nach der BGH-Kachelmann-Entscheidung (2014, VI ZR 76/14). Die Geldentschädigung kommt bei schwerwiegenden Eingriffen in Betracht. Google-Delisting nach Art. 17 DSGVO und der EuGH-Google-Spain-Entscheidung (2014, C-131/12) ermöglicht die Auslistung bei Suchmaschinen. Materieller Schadensersatz nach § 823 BGB erfasst wirtschaftliche Folgen wie Umsatzrückgänge oder Vertragskündigungen.
Was ist die Nachtragspflicht nach Freispruch?
Die Nachtragspflicht ist ein vom BGH entwickelter Folgenbeseitigungsanspruch für Fälle, in denen eine ursprünglich zulässige Verdachtsberichterstattung nach Freispruch oder Einstellung weiterhin abrufbar ist. Der BGH hat im Kachelmann-Urteil (2014, VI ZR 76/14) entschieden, dass Betroffene einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung haben können, wenn der Beitrag zu einer fortdauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt. Das BVerfG hat 2018 (1 BvR 666/17) bestätigt, dass dieser Anspruch nur in Ausnahmefällen besteht. Typische Forderungen sind ein sichtbarer Nachtrag am Artikel, die Verlinkung der Einstellungsmeldung und eine Anpassung der Dachzeile. In manchen Fällen kommt auch eine Anonymisierung in Betracht.
Wie funktioniert Google-Delisting bei Verdachtsberichten?
Google-Delisting ermöglicht die Auslistung einzelner Suchergebnisse auf Basis von Art. 17 DSGVO. Der EuGH hat in Google Spain (2014, C-131/12) Suchmaschinenbetreiber als datenschutzrechtlich Verantwortliche eingestuft. Der BGH hat in Delisting I (2020, VI ZR 405/18) eine umfassende Grundrechtsabwägung verlangt. Das Verfahren läuft über die Antragsformulare der Suchmaschinen. Je älter der Beitrag, je privater die Person und je geringer das fortdauernde öffentliche Interesse, desto eher ist die Auslistung erfolgreich. Bei offensichtlich unrichtigen Inhalten hat der EuGH (2022, C-460/20) die Anforderungen gesenkt: Relevante Nachweise des Betroffenen genügen, eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter ist nicht erforderlich.
Welche Fristen gelten für die Gegendarstellung bei Online-Verdachtsberichten?
Bei journalistisch-redaktionellen Online-Angeboten gilt nach § 20 Abs. 2 MStV eine Frist von sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Inhalts und eine absolute Höchstfrist von drei Monaten nach erstmaliger Einstellung. Solange der Artikel abrufbar bleibt, läuft die Sechs-Wochen-Frist erst nach Offline-Stellung. Innerhalb dieser Obergrenzen gilt das Unverzüglichkeitsgebot, typischerweise zwei Wochen ab Kenntnis. Bei Printmedien gelten drei Monate ab Veröffentlichung, im Rundfunk zwei Monate nach der Sendung. Für einstweilige Verfügungen hat das OLG Hamburg (2024, 7 U 41/23) eine Handlungsfrist von etwa fünf bis acht Wochen nach Kenntnis als Orientierung genannt.
Wie sollte man auf eine presserechtliche Anfrage reagieren?
Eine presserechtliche Anfrage ist ein Indiz dafür, dass die Redaktion den Artikel bereits konzipiert hat und eine Stellungnahme für das Anhörungserfordernis aus der BGH-Rechtsprechung benötigt. Typische Signale sind kurze Fristen von 24 bis 48 Stunden und konkret benannte Tatsachen. Die strategisch beste Antwort ist eine strukturierte, schriftliche, anwaltlich vorbereitete Stellungnahme. Sie verfolgt drei Ziele: in der Sache entlasten, rote Linien für Formulierungen festlegen und entlastendes Material für eine spätere einstweilige Verfügung dokumentieren. Reines Schweigen ist nur in seltenen Fällen sinnvoll. Keine mündliche Stellungnahme abgeben, bevor die Lage rechtlich geprüft ist, da vorschnelle Aussagen verkürzt zitiert werden können.
Reicht ein Ermittlungsverfahren als Grundlage für Verdachtsberichterstattung?
Nein, die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reicht nicht als Grundlage. Der BGH hat im Urteil vom 22. Februar 2022 (VI ZR 1175/20) klargestellt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts allein noch keinen Mindestbestand an Beweistatsachen für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung begründen. Die Redaktion muss konkrete Tatsachen vorweisen, die den Verdacht tragen, etwa Zeugenberichte, Dokumente oder amtliche Verlautbarungen. Auch amtliche Mitteilungen sind nach der BGH-Entscheidung vom 20. Juni 2023 (VI ZR 262/21) keine blindlings übernehmbare Grundlage, die eine eigene Prüfung ersetzt.
Können private Blogger Verdachtsberichterstattung betreiben?
Ja, auch private Blogger können an die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gebunden sein. Das OLG Dresden hat im Urteil vom 14.04.2025 (4 U 1466/24) entschieden, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gegenüber Blogbetreibern gelten, wenn diese sich gegenüber Dritten als Journalisten gerieren. Auch gegen einen privaten Blogger lassen sich Unterlassung, Schadensersatz und unter bestimmten Umständen eine Gegendarstellung geltend machen. Die Rechtslage für KI-generierte Inhalte folgt derselben Logik: Die Präambel des Pressekodex 2025 stellt klar, dass die presseethische Verantwortung auch für künstlich generierte Beiträge gilt. Wer veröffentlicht, haftet unabhängig von der Erstellungsweise.
Noch offene Fragen?
Wir prüfen den Fall, formulieren die Stellungnahme und setzen Unterlassung, Gegendarstellung und Nachtrag notfalls gerichtlich durch.
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