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Coaching-Verträge nach BGH oft nichtig

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 9 Min Lesezeit

Viele Coaching-Programme erfüllen die gesetzliche Definition von Fernunterricht - mit weitreichenden Folgen.

Das Wichtigste in Kürze

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Bei konkretem Handlungsbedarf vertieft unsere Beratung zu Coaching Vertrag die rechtliche Umsetzung.

Viele hochpreisige Online-Coaching-Programme, insbesondere solche mit modularen, aufgezeichneten Lerninhalten und Lernerfolgskontrollen, können nach aktueller BGH-Rechtsprechung als Fernunterricht gelten und dem FernUSG unterliegen; eine fehlende Zulassung kann die Nichtigkeit solcher Verträge und Rückzahlungsansprüche nach sich ziehen.

Dieser Beitrag erklärt:

  • Warum der BGH Online-Coaching als Fernunterricht einstuft und welche Programme betroffen sind
  • Was die Nichtigkeit für Anbieter und Teilnehmer konkret bedeutet
  • Welche Handlungsoptionen beide Seiten jetzt haben

Warum stuft der BGH Online-Coaching als Fernunterricht ein?

Drei Urteile des III. Zivilsenats haben seit Juni 2025 die Rechtslage klargestellt.

Eine Zulassung der ZFU lag nicht vor.

Drei Voraussetzungen für Fernunterricht

Ein Programm gilt als Fernunterricht, wenn es drei Merkmale erfüllt: die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie eine Überwachung des Lernerfolgs. Der BGH legt alle drei Merkmale bewusst weit aus.

Bei konkretem Handlungsbedarf bietet unsere Beratung zu Vertragsgestaltung die passende rechtliche Vertiefung.

Auch Verträge zwischen Unternehmern sind betroffen

Eine der weitreichendsten Klarstellungen betrifft den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Viele Coaching-Anbieter vermarkten ihre Programme gezielt an Selbstständige und Unternehmer - in der Annahme, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher gilt.

Reine Live-Formate sind ausgenommen

Nicht jedes Online-Coaching fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz.

In der Praxis trifft das die Mehrheit der aktuellen Coaching-Angebote. Denn die meisten Programme kombinieren Live-Elemente mit aufgezeichneten Modulen, Lehrvideos und Community-Bereichen.

Was bedeutet das für Anbieter und Teilnehmer?

Wischen
AspektSeit Juni 2025Vor den BGH-Urteilen
Rechtliche EinordnungCoaching oft als Fernunterricht eingestuftCoaching galt als Dienstvertrag
ZFU-ZulassungZwingend bei asynchronen InhaltenIn der Praxis weitgehend ignoriert
B2B-VerträgeEbenfalls vom FernUSG erfasstVermeintlich nicht betroffen
Rechtsfolge ohne ZulassungNichtigkeit und volle RückzahlungRechtlich unklar

Rückzahlungsansprüche für Teilnehmer

Die Frage bleibt im Einzelfall umstritten.

Für Teilnehmer bedeutet das konkret: Wer einen hochpreisigen Online-Kurs gebucht hat und feststellt, dass keine ZFU-Zulassung vorliegt, hat gute Aussichten auf eine vollständige Rückerstattung.

Die außergerichtliche Erfolgsquote liegt nach Branchenberichten bei über 80 Prozent, wenn die Rückforderung anwaltlich begleitet wird.

Existenzielle Risiken für Anbieter

Die Klagewelle gegen Coaching-Anbieter hat seit dem BGH-Urteil vom Juni 2025 erheblich an Dynamik gewonnen.

Nach anwaltlicher Einschaltung enden außergerichtliche Vergleiche häufig mit einer Rückzahlung von 60 bis 80 Prozent des Kaufpreises.
Die Risiken gehen aber über Einzelrückforderungen hinaus.

Auch Zahlungsdienstleister und Abrechnungsplattformen geraten zunehmend ins Visier: Mehrere Landgerichte haben bereits Plattformen zur Rückzahlung verurteilt, über die Coaching-Programme abgewickelt wurden.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Sowohl Teilnehmer als auch Anbieter sollten ihre Situation zeitnah prüfen lassen.

Verjährung beachten

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis des Anspruchs. Einzelne Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Frist erst mit Kenntnis der Zulassungspflicht beginnt - also möglicherweise erst seit den BGH-Urteilen 2025. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Ansprüche zeitnah geltend machen.

Handlungsempfehlungen für Teilnehmer

  • Vertrag und Programminhalte prüfen - entscheidend ist, ob das Programm überwiegend auf aufgezeichneten Inhalten basiert oder rein live durchgeführt wird. Maßgeblich ist die vertragliche Beschreibung, nicht die tatsächliche Nutzung.
  • ZFU-Zulassung des Anbieters recherchieren - die ZFU führt ein öffentliches Verzeichnis aller zugelassenen Fernlehrgänge. Fehlt der Kurs dort, besteht ein starkes Indiz für die Nichtigkeit des Vertrags.
  • Zahlungsbelege und Vertragsdokumente sichern - alle Unterlagen zum Programm, zur Zahlung und zur Kommunikation mit dem Anbieter aufbewahren. Screenshots der Programmstruktur und der versprochenen Leistungen sind als Beweismittel besonders wertvoll.
  • Rückforderung anwaltlich begleiten lassen - die außergerichtliche Durchsetzung ist in den meisten Fällen erfolgreich, erfordert aber eine saubere rechtliche Argumentation. Besonders bei hohen Beträgen lohnt sich die professionelle Begleitung.

Handlungsempfehlungen für Anbieter

  • Auch Bestandsverträge erfassen.
  • ZFU-Zulassung beantragen - das Verfahren dauert in der Regel drei Monate. Eine Zulassung beseitigt das Nichtigkeitsrisiko für zukünftige Verträge, wirkt aber nicht rückwirkend auf bereits geschlossene Verträge.
  • Programmformate umstellen - rein synchrone Live-Formate fallen nach dem BGH-Urteil vom Februar 2026 nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Keine Aufzeichnungen vertraglich zusagen, keine Replay-Funktion anbieten.
  • Vertragsgestaltung überarbeiten - bestehende AGB und Vertragsvorlagen auf Konformität mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz prüfen lassen. Die vertragliche Leistungsbeschreibung ist entscheidend für die rechtliche Einordnung.
  • Rückstellungen bilden - für mögliche Rückforderungsansprüche aus bestehenden Verträgen kalkulieren. Besonders bei hochpreisigen Programmen mit vielen Teilnehmern können sich die Summen schnell addieren.

Wer die vertraglichen Grundlagen seines Coaching-Geschäfts absichern möchte, findet auf unserer Seite zum Vertragsrecht weiterführende Informationen zur rechtssicheren Vertragsgestaltung.

Fazit und Ausblick

Die Rechtsprechung hat die Spielregeln für die Online-Coaching-Branche grundlegend verändert.

Für Anbieter, die ihr Geschäftsmodell anpassen, bietet die aktuelle Rechtslage damit auch Planungssicherheit.

Wir unterstützen sowohl Coaching-Teilnehmer bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen als auch Anbieter bei der rechtssicheren Neuausrichtung ihrer Programme.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Wann gilt ein Online-Coaching-Programm als Fernunterricht?

Ein Online-Coaching gilt als Fernunterricht, wenn drei Merkmale erfüllt sind: entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie eine Überwachung des Lernerfolgs. Der BGH hat am 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) alle drei Merkmale bewusst weit ausgelegt. Bereits die Möglichkeit, in Videokonferenzen oder per E-Mail Rückmeldungen zum Lernfortschritt zu erhalten, genügt als Lernerfolgskontrolle. Aufgezeichnete Lehrvideos begründen die räumliche Trennung. Die inhaltliche Qualität der Wissensvermittlung ist dabei unerheblich.

Gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für B2B-Coaching-Verträge?

Ja. Der BGH hat am 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) ausdrücklich klargestellt, dass die Zulassungspflicht nach dem FernUSG auch für Verträge zwischen Unternehmern gilt. Der Schutzgedanke des Gesetzes knüpft am Vertragsgegenstand an, nicht an der Person des Teilnehmers. Das OLG Celle hatte diese Auffassung bereits am 24. September 2024 (13 U 20/24) vertreten, der BGH hat sie am 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24) erneut bestätigt. Die verbreitete Annahme, B2B-Verträge seien vom FernUSG ausgenommen, ist damit widerlegt.

Was passiert mit dem Vertrag, wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt?

Der Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Der Teilnehmer kann die vollständige Erstattung seiner Zahlungen nach § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Im Fall III ZR 109/24 ordnete der BGH die Rückzahlung von 23.800 Euro an. Dem Anbieter steht grundsätzlich kein Wertersatz zu, wenn er den Marktwert seiner Leistungen nicht substantiiert nachweisen kann. Die außergerichtliche Erfolgsquote bei anwaltlich begleiteten Rückforderungen liegt nach Branchenberichten bei über 80 Prozent.

Sind reine Live-Online-Coaching-Formate von der Zulassungspflicht befreit?

Eine abschließende BGH-Entscheidung nur zu rein synchronen Live-Online-Formaten lässt sich derzeit nicht sicher belegen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) ausdrücklich offengelassen, ob zusätzlich zur räumlichen Trennung eine zeitversetzte Darbietung erforderlich ist. Sicher ist: Online-Unterricht mit überwiegend asynchronen Anteilen fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz; eine vertragliche Zusage von Aufzeichnungen spricht regelmäßig für Fernunterricht. Programme ohne vertraglich zugesicherte Aufzeichnungen sollten deshalb gesondert geprüft werden.

Welche Bußgelder drohen Coaching-Anbietern ohne ZFU-Zulassung?

Wer Fernunterricht ohne die erforderliche ZFU-Zulassung anbietet, begeht nach § 21 Abs. 2 FernUSG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände, da ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht zugleich eine Marktverhaltensregel verletzt. Das ZFU-Zulassungsverfahren dauert in der Regel drei Monate und beseitigt das Nichtigkeitsrisiko nur für zukünftige Verträge – bereits geschlossene Verträge bleiben nichtig.

Noch offene Fragen?

Wir prüfen, ob Ihr Vertrag nichtig ist und ob ein Rückforderungsanspruch besteht.

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