Coaching-Verträge nach BGH oft nichtig
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Das Wichtigste in Kürze
- Sind Online-Coaching-Verträge ohne ZFU nichtig?
- Seit Juni 2025 hat der BGH in drei Urteilen klargestellt: Online-Coaching-Programme ohne ZFU-Zulassung sind nichtig - Teilnehmer erhalten ihr Geld zurück.
- Gilt das Urteil auch für B2B-Coaching?
- Betroffen sind Anbieter hochpreisiger Programme mit aufgezeichneten Inhalten - auch wenn die Verträge mit Unternehmern geschlossen wurden.
- Welche Coaching-Formate bleiben zulässig?
- Ausschließlich synchrone Live-Formate ohne Bereitstellung von Aufzeichnungen sind regelmäßig nicht zulassungspflichtig. Rückforderungen bleiben möglich, können aber durch Wertersatzfragen begrenzt werden.
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Dieser Beitrag erklärt:
- Warum der BGH Online-Coaching als Fernunterricht einstuft und welche Programme betroffen sind
- Was die Nichtigkeit für Anbieter und Teilnehmer konkret bedeutet
- Welche Handlungsoptionen beide Seiten jetzt haben
Warum stuft der BGH Online-Coaching als Fernunterricht ein?
Drei Urteile des III. Zivilsenats haben seit Juni 2025 die Rechtslage klargestellt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass ein Online-Coaching-Programm mit aufgezeichneten Lehrvideos, Online-Meetings und Teilnehmerbegleitung die Voraussetzungen von Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt.
Drei Voraussetzungen für Fernunterricht
Ein Programm gilt als Fernunterricht, wenn es drei Merkmale erfüllt: die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie eine Überwachung des Lernerfolgs. Der BGH legt alle drei Merkmale bewusst weit aus.
Bereits die Möglichkeit, in Videokonferenzen, per E-Mail oder in Kommunikationsgruppen Fragen zu stellen und individuelle Rückmeldungen zum Lernfortschritt zu erhalten, erfüllt nach Auffassung des BGH das Merkmal der Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
Auch Verträge zwischen Unternehmern sind betroffen
Eine der weitreichendsten Klarstellungen betrifft den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Viele Coaching-Anbieter vermarkten ihre Programme gezielt an Selbstständige und Unternehmer - in der Annahme, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher gilt.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ausdrücklich klargestellt, dass die Zulassungspflicht nach dem FernUSG auch für Verträge zwischen Unternehmern gilt. Der Schutzgedanke des Gesetzes knüpft am Vertragsgegenstand an, nicht an der Person des Teilnehmers.
Das OLG Celle hatte diese Auffassung bereits in seiner Entscheidung vom 24. September 2024 (Az. 13 U 20/24) vertreten. Der BGH hat sie in seinem Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) erneut bestätigt.
Reine Live-Formate sind ausgenommen
Nicht jedes Online-Coaching fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz.
Der BGH hat die Frage, ob rein synchrone Live-Online-Formate als Fernunterricht gelten, bislang offen gelassen. In seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) hat der Senat ausdrücklich dahingestellt, ob zusätzlich zur räumlichen Trennung erforderlich ist, dass die Darbietung des Unterrichts zeitlich versetzt erfolgt.
In der Praxis trifft das die Mehrheit der aktuellen Coaching-Angebote. Denn die meisten Programme kombinieren Live-Elemente mit aufgezeichneten Modulen, Lehrvideos und Community-Bereichen.
Was bedeutet das für Anbieter und Teilnehmer?
Nach § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig, wenn der Veranstalter nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht verfügt. Die Nichtigkeit wirkt rückwirkend - der Vertrag gilt von Anfang an als unwirksam.
| Aspekt | Seit Juni 2025 | Vor den BGH-Urteilen |
|---|---|---|
| Rechtliche Einordnung | Coaching oft als Fernunterricht eingestuft | Coaching galt als Dienstvertrag |
| ZFU-Zulassung | Zwingend bei asynchronen Inhalten | In der Praxis weitgehend ignoriert |
| B2B-Verträge | Ebenfalls vom FernUSG erfasst | Vermeintlich nicht betroffen |
| Rechtsfolge ohne Zulassung | Nichtigkeit und volle Rückzahlung | Rechtlich unklar |
Rückzahlungsansprüche für Teilnehmer
Der Rückzahlungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Da der Vertrag von Anfang an nichtig ist, fehlt der Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen. Der BGH hat im Fall III ZR 109/24 die vollständige Rückzahlung von 23.800 Euro angeordnet.
Für Teilnehmer bedeutet das konkret: Wer einen hochpreisigen Online-Kurs gebucht hat und feststellt, dass keine ZFU-Zulassung vorliegt, hat gute Aussichten auf eine vollständige Rückerstattung.
Existenzielle Risiken für Anbieter
Die Klagewelle gegen Coaching-Anbieter hat seit dem BGH-Urteil vom Juni 2025 erheblich an Dynamik gewonnen.
Wer Fernunterricht ohne die erforderliche ZFU-Zulassung anbietet, begeht nach § 21 Abs. 2 FernUSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Sowohl Teilnehmer als auch Anbieter sollten ihre Situation zeitnah prüfen lassen.
Verjährung beachten
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis des Anspruchs. Einzelne Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Frist erst mit Kenntnis der Zulassungspflicht beginnt - also möglicherweise erst seit den BGH-Urteilen 2025. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Ansprüche zeitnah geltend machen.
Handlungsempfehlungen für Teilnehmer
- Vertrag und Programminhalte prüfen - entscheidend ist, ob das Programm überwiegend auf aufgezeichneten Inhalten basiert oder rein live durchgeführt wird. Maßgeblich ist die vertragliche Beschreibung, nicht die tatsächliche Nutzung.
- ZFU-Zulassung des Anbieters recherchieren - die ZFU führt ein öffentliches Verzeichnis aller zugelassenen Fernlehrgänge. Fehlt der Kurs dort, besteht ein starkes Indiz für die Nichtigkeit des Vertrags.
- Zahlungsbelege und Vertragsdokumente sichern - alle Unterlagen zum Programm, zur Zahlung und zur Kommunikation mit dem Anbieter aufbewahren. Screenshots der Programmstruktur und der versprochenen Leistungen sind als Beweismittel besonders wertvoll.
- Rückforderung anwaltlich begleiten lassen - die außergerichtliche Durchsetzung ist in den meisten Fällen erfolgreich, erfordert aber eine saubere rechtliche Argumentation. Besonders bei hohen Beträgen lohnt sich die professionelle Begleitung.
Handlungsempfehlungen für Anbieter
- Bestandsaufnahme aller Programme - jedes Programm mit asynchronen Inhalten auf die drei Merkmale prüfen: Wissensvermittlung, räumliche Trennung, Lernerfolgskontrolle.Auch Bestandsverträge erfassen.
- ZFU-Zulassung beantragen - das Verfahren dauert in der Regel drei Monate. Eine Zulassung beseitigt das Nichtigkeitsrisiko für zukünftige Verträge, wirkt aber nicht rückwirkend auf bereits geschlossene Verträge.
- Programmformate umstellen - rein synchrone Live-Formate fallen nach dem BGH-Urteil vom Februar 2026 nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Keine Aufzeichnungen vertraglich zusagen, keine Replay-Funktion anbieten.
- Vertragsgestaltung überarbeiten - bestehende AGB und Vertragsvorlagen auf Konformität mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz prüfen lassen. Die vertragliche Leistungsbeschreibung ist entscheidend für die rechtliche Einordnung.
- Rückstellungen bilden - für mögliche Rückforderungsansprüche aus bestehenden Verträgen kalkulieren. Besonders bei hochpreisigen Programmen mit vielen Teilnehmern können sich die Summen schnell addieren.
Wer die vertraglichen Grundlagen seines Coaching-Geschäfts absichern möchte, findet auf unserer Seite zum Vertragsrecht weiterführende Informationen zur rechtssicheren Vertragsgestaltung.
Fazit und Ausblick
Die Rechtsprechung hat die Spielregeln für die Online-Coaching-Branche grundlegend verändert.
Wir unterstützen sowohl Coaching-Teilnehmer bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen als auch Anbieter bei der rechtssicheren Neuausrichtung ihrer Programme.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Wann gilt ein Online-Coaching-Programm als Fernunterricht?
Ein Online-Coaching gilt als Fernunterricht, wenn drei Merkmale erfüllt sind: entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie eine Überwachung des Lernerfolgs. Der BGH hat am 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) alle drei Merkmale bewusst weit ausgelegt. Bereits die Möglichkeit, in Videokonferenzen oder per E-Mail Rückmeldungen zum Lernfortschritt zu erhalten, genügt als Lernerfolgskontrolle. Aufgezeichnete Lehrvideos begründen die räumliche Trennung. Die inhaltliche Qualität der Wissensvermittlung ist dabei unerheblich.
Gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für B2B-Coaching-Verträge?
Ja. Der BGH hat am 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) ausdrücklich klargestellt, dass die Zulassungspflicht nach dem FernUSG auch für Verträge zwischen Unternehmern gilt. Der Schutzgedanke des Gesetzes knüpft am Vertragsgegenstand an, nicht an der Person des Teilnehmers. Das OLG Celle hatte diese Auffassung bereits am 24. September 2024 (13 U 20/24) vertreten, der BGH hat sie am 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24) erneut bestätigt. Die verbreitete Annahme, B2B-Verträge seien vom FernUSG ausgenommen, ist damit widerlegt.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt?
Der Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Der Teilnehmer kann die vollständige Erstattung seiner Zahlungen nach § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Im Fall III ZR 109/24 ordnete der BGH die Rückzahlung von 23.800 Euro an. Dem Anbieter steht grundsätzlich kein Wertersatz zu, wenn er den Marktwert seiner Leistungen nicht substantiiert nachweisen kann. Die außergerichtliche Erfolgsquote bei anwaltlich begleiteten Rückforderungen liegt nach Branchenberichten bei über 80 Prozent.
Sind reine Live-Online-Coaching-Formate von der Zulassungspflicht befreit?
Eine abschließende BGH-Entscheidung nur zu rein synchronen Live-Online-Formaten lässt sich derzeit nicht sicher belegen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) ausdrücklich offengelassen, ob zusätzlich zur räumlichen Trennung eine zeitversetzte Darbietung erforderlich ist. Sicher ist: Online-Unterricht mit überwiegend asynchronen Anteilen fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz; eine vertragliche Zusage von Aufzeichnungen spricht regelmäßig für Fernunterricht. Programme ohne vertraglich zugesicherte Aufzeichnungen sollten deshalb gesondert geprüft werden.
Welche Bußgelder drohen Coaching-Anbietern ohne ZFU-Zulassung?
Wer Fernunterricht ohne die erforderliche ZFU-Zulassung anbietet, begeht nach § 21 Abs. 2 FernUSG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände, da ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht zugleich eine Marktverhaltensregel verletzt. Das ZFU-Zulassungsverfahren dauert in der Regel drei Monate und beseitigt das Nichtigkeitsrisiko nur für zukünftige Verträge – bereits geschlossene Verträge bleiben nichtig.
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