Amazon-Sperrung abwehren nach OLG Nürnberg
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Das Wichtigste in Kürze
- Wann ist eine Amazon-Sperrung rechtswidrig?
- Das OLG Nürnberg hat am 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25 UWG) die konkrete unbegründete Schutzrechtsverwarnung auf Amazon als rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den Gewerbebetrieb bewertet.
- Was können betroffene Händler verlangen?
- Bei einer schuldhaft unberechtigten Schutzrechtsverwarnung können gesperrte Händler Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz erforderlicher Anwaltskosten verlangen; für den deliktischen Kostenerstattungsanspruch gelten nicht die formalen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 UWG.
- Wie lange gilt die Verjährungsfrist?
- Begründet eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zugleich eine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung, gilt nach dem Bundesgerichtshof für die deliktischen Ansprüche grundsätzlich die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG; ohne diese Überschneidung kann eine andere Frist gelten.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25 UWG) entschieden, dass die konkrete unberechtigte Markenbeschwerde im Amazon-Beschwerdeverfahren einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellte und Schadensersatz sowie den Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten begründete.
Wer durch eine schuldhaft unberechtigte Schutzrechtsverwarnung bei Amazon in den Gewerbebetrieb eines Konkurrenten eingreift, kann für den entstandenen Schaden einschließlich entgangenen Gewinns und erforderlicher Anwaltskosten haften.
Das OLG Nürnberg bestätigt, dass eine Amazon-Beschwerde als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 BGB eingeordnet werden kann, und knüpft damit an frühere Rechtsprechung zu Amazon-Infringement-Beschwerden an.
Bei kopierten Angeboten und Produktauftritten kann daneben auch unlautere Nachahmung eine Rolle spielen.
Die Entscheidung konkretisiert die Haftungsrisiken bei unbegründeten Schutzrechtsmeldungen auf dem Amazon Marketplace.
Dieser Beitrag erklärt:
- Warum das OLG Nürnberg unbegründete Infringement-Meldungen als rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb bewertet
- Welche Ansprüche zu Unrecht gesperrte Händler jetzt geltend machen können
- Wie Marketplace-Seller sich gegen unberechtigte Sperrungen wehren und eigene Meldungen absichern
Was hat das OLG Nürnberg entschieden?
Das OLG Nürnberg hat am 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25 UWG) entschieden, dass die unbegründete Schutzrechtsverwarnung im konkreten Verfahren einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellte.
Bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kommen Unterlassung, bei Verschulden Schadensersatz und der Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten in Betracht.
Kernaussage des Urteils
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25 UWG) entschieden, dass die unbegründete Schutzrechtsverwarnung über Amazons Infringement-Beschwerdeverfahren im konkreten Fall einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellte.
Für den Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten aus deliktischer Haftung verlangte das Gericht nicht die formalen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 UWG.
Eine Spielwarenhändlerin meldete im November 2023 Produkte eines Konkurrenten über Amazons Infringement-System als angebliche Markenfälschungen.
Die Vorwürfe erwiesen sich als haltlos: Bei den gesperrten Artikeln handelte es sich um Originalware eines anderen Lizenzherstellers. Eine Markenverletzung lag objektiv nicht vor. Die betroffene Händlerin versuchte zunächst außergerichtlich, die Konkurrentin zur Rücknahme der Beschwerde zu bewegen - ohne Erfolg. Erst nach anwaltlicher Abmahnung gab die Beschwerdeführerin eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung der Anwaltskosten.
Das Landgericht Ansbach hatte die Schadensersatzpflicht bereits festgestellt, den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten aber abgewiesen und der Widerklage auf Verteidigungskosten stattgegeben. Es hielt die Angaben zur Mitbewerbereigenschaft für unzureichend und sah deshalb die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG als nicht erfüllt an.
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass der Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten als deliktischer Schaden nicht von den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 UWG für den Aufwendungsersatz nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abhängt.
Das Gericht unterscheidet zwischen dem besonderen Aufwendungsersatz für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und dem Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten als deliktischem Schaden wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.
Für den deliktischen Kostenerstattungsanspruch gelten die Anforderungen des § 13 Abs. 3 UWG nicht.
Anspruch und Rechtsfolge müssen dennoch nachvollziehbar dargelegt werden.
Was bedeutet das für Amazon-Marketplace-Händler?
Die Entscheidung konkretisiert die Abwehrrechte auf dem Amazon Marketplace.
Stärkere Abwehrrechte bei unbegründeten Sperrungen
Zu Unrecht gesperrte Händler stehen vor einem praktischen Problem: Die Sperrung kann sofort eintreten, während die rechtliche Klärung Zeit benötigt.
Ob eine Schutzrechtsverwarnung unberechtigt ist, richtet sich nach der objektiven Schutzrechtslage. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt darüber hinaus voraus, dass der Eingriff vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist.
Auch wer irrig glaubt, im Recht zu sein, kann für die Folgen einer unbegründeten Meldung haften, wenn der Irrtum auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht.
Die objektive Rechtslage entscheidet darüber, ob eine Schutzrechtsverwarnung unberechtigt ist; Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt zusätzlich Verschulden voraus.
Konkrete Ansprüche der Betroffenen
Bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kommen Unterlassung, bei Verschulden Schadensersatz und der Ersatz erforderlicher Anwaltskosten in Betracht.
Die folgende Übersicht ordnet die Anspruchsvoraussetzungen und das konkrete Urteil ein.
| Anspruch | Einordnung des OLG Nürnberg | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unterlassung | Die Beklagte gab vor dem Prozess eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab | § 1004 BGB analog bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung |
| Anwaltskosten | 1.295,43 Euro als erforderliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen | Deliktischer Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB |
| Schadensersatz | Schadensersatzpflicht festgestellt; über die Schadenshöhe wurde nicht entschieden | Rechtswidriger und schuldhafter Eingriff nach § 823 Abs. 1 BGB |
| Formale Hürde | Keine Übertragung der besonderen UWG-Voraussetzungen auf den deliktischen Kostenerstattungsanspruch | § 13 Abs. 2 und 3 UWG |
Im konkreten Fall sprach das OLG Nürnberg dem Kläger 1.295,43 Euro erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu; die Beklagte hatte bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Darüber hinaus stellte das Gericht die weitere Schadensersatzpflicht fest; über die konkrete Schadenshöhe entschied es nicht.
Die Widerklage der Beklagten auf Erstattung ihrer eigenen Verteidigungskosten wies das Gericht vollständig ab.
Erhöhtes Risiko für Beschwerdeführer
Das Urteil wirkt auch in die andere Richtung: Wer selbst Infringement-Meldungen einreicht, muss seine Rechtsposition vorab sorgfältig prüfen. Eine schuldhaft unbegründete Meldung kann Schadensersatzpflichten auslösen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2024 (Az. I ZR 145/23) entschieden, dass für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG gilt, wenn dasselbe Verhalten zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch wegen unlauterer gezielter Mitbewerberbehinderung begründet.
Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Betroffene die anspruchsbegründenden Umstände sowie den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Fehlt die lauterkeitsrechtliche Überschneidung, folgt aus dem BGH-Urteil keine pauschale Sechsmonatsfrist. Die konkrete Anspruchsgrundlage und der Fristbeginn müssen deshalb im Einzelfall geprüft werden.
Was sollten Amazon-Händler jetzt tun?
Sowohl betroffene Händler als auch Unternehmen, die selbst Schutzrechtsmeldungen einreichen, sollten ihre Vorgehensweise überprüfen. Das Urteil hat konkrete Auswirkungen auf den täglichen Umgang mit dem Amazon-Infringement-System. Die folgenden Empfehlungen orientieren sich an der Systematik des Urteils.
Verjährungsfrist beachten
Begründet eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zugleich eine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung, kann für deliktische Ansprüche die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG gelten. Fristbeginn und Anspruchsgrundlagen müssen für die konkrete Meldung geprüft werden.
Für zu Unrecht gesperrte Händler gelten folgende Handlungsempfehlungen:
- Sperrung und Umsatzausfälle dokumentieren - Screenshots der Amazon-Benachrichtigung sichern, Umsatzzahlen und Gewinnmargen pro betroffenem Produkt zusammenstellen, Verkaufshistorie vor und nach der Sperrung festhalten.
- Eigene Berechtigung nachweisen - Kaufverträge, Lizenzvereinbarungen, Autorisierungsschreiben des Herstellers und Markenregistrierungen zusammenstellen, die die eigene Berechtigung zum Verkauf belegen.
- Ansprüche und Verjährung früh prüfen - bei gleichzeitiger unlauterer gezielter Mitbewerberbehinderung kann die sechsmonatige Frist des § 11 UWG gelten.
- Anspruchsgrundlagen trennen - für den deliktischen Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten gelten nicht die Voraussetzungen des besonderen Aufwendungsersatzes nach § 13 Abs. 3 UWG.
Für Unternehmen, die selbst Infringement-Meldungen einreichen, gilt:
- Vor jeder Meldung gründlich prüfen - ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, idealerweise durch anwaltliche Bewertung mit dokumentierter Recherche.
- Eigenrecherche dokumentieren - Markenregisterauszüge, Produktvergleiche und Lizenzprüfungen schriftlich festhalten, um im Streitfall die Begründetheit der Meldung nachweisen zu können.
- Verhältnismäßigkeit wahren - eine Kontaktaufnahme mit dem Händler vor der Amazon-Meldung kann Missverständnisse klären und Haftungsrisiken vermeiden.
- Interne Richtlinien etablieren - ein standardisierter Prüfprozess vor jeder Infringement-Meldung schützt vor vorschnellen Beschwerden mit teuren Folgen.
Wer grundlegende Fragen zur Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Angriffe hat, findet dort eine weiterführende Einordnung. Für die Durchsetzung eigener Markenrechte auf Online-Marktplätzen ist eine sorgfältige Prüfung der Rechtsposition vorab unverzichtbar.
Auch das weitere Marktumfeld bleibt in Bewegung.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des OLG Nürnberg konkretisiert die Folgen unberechtigter Schutzrechtsmeldungen auf dem Amazon Marketplace. Ein schuldhafter Eingriff kann Schadensersatz auslösen. Zu Unrecht gesperrte Händler können erforderliche Rechtsverfolgungskosten auch auf deliktischer Grundlage geltend machen.
Händler, die auf Online-Marktplätzen aktiv sind, sollten Schutzrechtsmeldungen und die darauf folgende Kommunikation vollständig dokumentieren. Meldende Unternehmen sollten Tatsachen- und Rechtsgrundlage vorab sorgfältig prüfen.
Wir beraten Amazon-Händler zur Verteidigung gegen unberechtigte Sperrungen und zur rechtssicheren Durchsetzung eigener Schutzrechte auf Online-Marktplätzen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was hat das OLG Nürnberg zur unbegründeten Amazon-Sperrung entschieden?
Das OLG Nürnberg hat am 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25 UWG) die konkrete unbegründete Schutzrechtsverwarnung über Amazons Infringement-System als rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB bewertet. Im konkreten Fall hatte ein Spielwarenunternehmen Produkte eines Konkurrenten fälschlich als Markenfälschungen gemeldet, woraufhin Amazon den Verkauf der Produkte sofort sperrte. Das Gericht änderte das Urteil des LG Ansbach teilweise ab: Es bestätigte die Schadensersatzpflicht, sprach 1.295,43 Euro erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu und wies die Widerklage ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte die Beklagte bereits außergerichtlich abgegeben.
Welche Ansprüche haben zu Unrecht gesperrte Amazon-Händler?
Bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kommen Unterlassung über § 1004 BGB analog, Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB und Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten in Betracht. Schadensersatz setzt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff voraus. Im Urteilsfall sprach das OLG Nürnberg 1.295,43 Euro Anwaltskosten zu und stellte die weitergehende Schadensersatzpflicht fest; über die Schadenshöhe entschied es nicht. Für den deliktischen Kostenerstattungsanspruch gelten nicht die formalen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 UWG. Die Widerklage auf Ersatz eigener Verteidigungskosten wies das Gericht ab.
Wie lange können Ansprüche nach einer unbegründeten Amazon-Sperrung geltend gemacht werden?
Begründet die Meldung zugleich eine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung, gilt nach dem Bundesgerichtshof grundsätzlich die sechsmonatige Frist des § 11 UWG. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 29. Mai 2024 (Az. I ZR 145/23) auch für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung entschieden. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Betroffene die anspruchsbegründenden Umstände sowie den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Fehlt die lauterkeitsrechtliche Überschneidung, folgt aus dem Urteil keine pauschale Sechsmonatsfrist. Zugang, Sperrung und Kenntnis sollten deshalb dokumentiert werden.
Müssen Betroffene die formalen UWG-Anforderungen einhalten?
Für den deliktischen Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten gelten nicht die formalen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 UWG. Das OLG Nürnberg hat zwischen dem besonderen Aufwendungsersatz für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und dem Ersatz eines deliktisch verursachten Schadens unterschieden. Das LG Ansbach hatte den Kostenerstattungsanspruch wegen vermeintlich unzureichender Angaben zur Mitbewerbereigenschaft abgewiesen. Das OLG änderte diese Entscheidung teilweise ab und sprach 1.295,43 Euro zu. Daraus folgt jedoch keine generelle Formfreiheit: Anspruch, Eingriff, Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung und geltend gemachte Rechtsfolge müssen weiterhin nachvollziehbar dargelegt werden.
Welche Risiken bestehen für Unternehmen, die Infringement-Meldungen bei Amazon einreichen?
Eine objektiv unberechtigte Infringement-Meldung kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen; Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt zusätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Das OLG Nürnberg bewertete die konkrete Meldung vom 29. November 2023 als rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff. Die Beklagte hatte Originalprodukte als Fälschungen gemeldet. Sie gab später eine Unterlassungserklärung ab; das Gericht sprach 1.295,43 Euro Rechtsverfolgungskosten zu und stellte die weitere Schadensersatzpflicht fest. Unternehmen sollten deshalb Schutzrechtslage, Tatsachenbasis und Verhältnismäßigkeit vor einer Meldung prüfen und die Prüfung dokumentieren.
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