Amazon-Sperrung abwehren nach OLG Nürnberg
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Das Wichtigste in Kürze
- Wann ist eine Amazon-Sperrung rechtswidrig?
- Das OLG Nürnberg hat im Juli 2025 entschieden, dass unbegründete Schutzrechtsverwarnungen auf Amazon einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen.
- Was können betroffene Händler verlangen?
- Zu Unrecht gesperrte Händler können Unterlassung, Schadensersatz und volle Anwaltskostenerstattung verlangen - ohne strenge UWG-Formalien einhalten zu müssen.
- Wie lange gilt die Verjährungsfrist?
- Wer bereits von einer unbegründeten Sperrung betroffen ist, sollte innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist seine Ansprüche prüfen lassen.
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Die Entscheidung verschiebt die Risikoverteilung auf dem Amazon Marketplace deutlich: Unbegründete Meldungen als Wettbewerbswaffe werden zum finanziellen Bumerang.
Dieser Beitrag erklärt:
- Warum das OLG Nürnberg unbegründete Infringement-Meldungen als rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb bewertet
- Welche Ansprüche zu Unrecht gesperrte Händler jetzt geltend machen können
- Wie Marketplace-Seller sich gegen unberechtigte Sperrungen wehren und eigene Meldungen absichern
Was hat das OLG Nürnberg entschieden?
Kernaussage des Urteils
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25 UWG) entschieden, dass eine unbegründete Schutzrechtsverwarnung über Amazons Infringement-Beschwerdeverfahren einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellt.
Der Geschädigte kann Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz verlangen - auch wenn sein Anspruchsschreiben nicht alle formalen Anforderungen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfüllt.
Der Sachverhalt war typisch für den Amazon Marketplace: Eine Spielwarenhändlerin meldete im November 2023 Produkte einer Konkurrentin über Amazons Infringement-System als angebliche Markenfälschungen ihrer Marke. Amazon sperrte die betroffenen Produkte automatisiert - ohne inhaltliche Vorprüfung der Beschwerde.
Die Vorwürfe erwiesen sich als haltlos: Bei den gesperrten Artikeln handelte es sich um Originalware eines anderen Lizenzherstellers. Eine Markenverletzung lag objektiv nicht vor. Die betroffene Händlerin versuchte zunächst außergerichtlich, die Konkurrentin zur Rücknahme der Beschwerde zu bewegen - ohne Erfolg. Erst nach anwaltlicher Abmahnung gab die Beschwerdeführerin eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung der Anwaltskosten.
Die Vorinstanz, das Landgericht Ansbach, hatte die Klage der zu Unrecht gesperrten Händlerin überraschend abgewiesen und sie sogar zur Zahlung der Verteidigungskosten der Gegenseite verurteilt. Das LG argumentierte, dass die Abmahnung der Klägerin die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht vollständig erfülle - insbesondere fehle die detaillierte Darlegung der Mitbewerbereigenschaft.
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass für ein Anspruchsschreiben, das sich auf deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB stützt, die strengen formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht gelten.
Was bedeutet das für Amazon-Marketplace-Händler?
Die Entscheidung verändert die Risikoverteilung auf dem Amazon Marketplace grundlegend.
Stärkere Abwehrrechte bei unbegründeten Sperrungen
Bislang standen zu Unrecht gesperrte Händler vor einem praktischen Problem: Die Sperrung trat sofort ein, der Rechtsweg war langwierig, und die formalen Hürden einer Abmahnung nach dem UWG schreckten viele Betroffene ab.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht auf den subjektiven guten Glauben des Verwarnenden an, sondern darauf, ob objektiv eine Schutzrechtsverletzung vorliegt.
Konkrete Ansprüche der Betroffenen
| Anspruch | Vor dem OLG-Urteil | Nach dem OLG-Urteil |
|---|---|---|
| Unterlassung | Häufig über UWG-Abmahnung | Auch deliktischer Anspruch bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung |
| Anwaltskosten | Erstattung nur bei formwirksamer UWG-Abmahnung | Erstattung auch bei deliktischem Anspruchsschreiben |
| Schadensersatz | Schadensersatz war nicht wegen UWG-Formhürden ausgeschlossen | Entgangener Gewinn kann als Schaden ersatzfähig sein; § 252 BGB erleichtert die Darlegung |
| Formale Hürde | § 13 Abs. 2 UWG verlangt formale Angaben für UWG-Abmahnungen | Keine Übertragung der UWG-Formalien auf deliktische Unterlassungsansprüche |
Erhöhtes Risiko für Beschwerdeführer
Das Urteil wirkt auch in die andere Richtung: Wer selbst Infringement-Meldungen einreicht, muss seine Rechtsposition vorab sorgfältig prüfen. Eine unbegründete Meldung kann Schadensersatzpflichten in erheblicher Höhe auslösen - insbesondere wenn der gesperrte Händler hohe Umsätze mit den betroffenen Produkten erzielt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom Mai 2024 (Az. I ZR 145/23) entschieden, dass die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG von zwei Jahren auch auf Ansprüche aus § 823 BGB bei Schutzrechtsverwarnungen Anwendung findet.
Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der Sperrung. Betroffene Händler müssen ihre Ansprüche also zügig geltend machen, um nicht leer auszugehen.
Was sollten Amazon-Händler jetzt tun?
Sowohl betroffene Händler als auch Unternehmen, die selbst Schutzrechtsmeldungen einreichen, sollten ihre Vorgehensweise überprüfen. Das Urteil hat konkrete Auswirkungen auf den täglichen Umgang mit dem Amazon-Infringement-System. Die folgenden Empfehlungen orientieren sich an der Systematik des Urteils.
Verjährungsfrist beachten
Wer bereits von einer unbegründeten Sperrung betroffen ist, hat nur zwei Jahre ab Kenntnis der Sperrung Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Bei einer Sperrung vom November 2023 läuft die Frist voraussichtlich Ende 2025 ab.
Für zu Unrecht gesperrte Händler gelten folgende Handlungsempfehlungen:
- Sperrung und Umsatzausfälle dokumentieren - Screenshots der Amazon-Benachrichtigung sichern, Umsatzzahlen und Gewinnmargen pro betroffenem Produkt zusammenstellen, Verkaufshistorie vor und nach der Sperrung festhalten.
- Eigene Berechtigung nachweisen - Kaufverträge, Lizenzvereinbarungen, Autorisierungsschreiben des Herstellers und Markenregistrierungen zusammenstellen, die die eigene Berechtigung zum Verkauf belegen.
- Ansprüche zügig geltend machen - innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten und den Beschwerdeführer zur Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz auffordern.
- Deliktische Anspruchsgrundlage nutzen - nach dem OLG-Urteil ist der Weg über § 823 BGB gangbar, ohne dass die strengen UWG-Formalien eingehalten werden müssen.
Für Unternehmen, die selbst Infringement-Meldungen einreichen, gilt:
- Vor jeder Meldung gründlich prüfen - ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, idealerweise durch anwaltliche Bewertung mit dokumentierter Recherche.
- Eigenrecherche dokumentieren - Markenregisterauszüge, Produktvergleiche und Lizenzprüfungen schriftlich festhalten, um im Streitfall die Begründetheit der Meldung nachweisen zu können.
- Verhältnismäßigkeit wahren - eine Kontaktaufnahme mit dem Händler vor der Amazon-Meldung kann Missverständnisse klären und Haftungsrisiken vermeiden.
- Interne Richtlinien etablieren - ein standardisierter Prüfprozess vor jeder Infringement-Meldung schützt vor vorschnellen Beschwerden mit teuren Folgen.
Wer grundlegende Fragen zur Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Angriffe hat, findet dort eine weiterführende Einordnung. Für die Durchsetzung eigener Markenrechte auf Online-Marktplätzen ist eine sorgfältige Prüfung der Rechtsposition vorab unverzichtbar.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des OLG Nürnberg verschiebt die Risikoverteilung auf dem Amazon Marketplace spürbar. Unbegründete Schutzrechtsverwarnungen sind keine risikolose Wettbewerbswaffe mehr, sondern können Schadensersatzpflichten in erheblicher Höhe auslösen. Gleichzeitig erhalten zu Unrecht gesperrte Händler einen effektiveren Rechtsweg, der nicht an wettbewerbsrechtlichen Formalien scheitert.
Weitere Entscheidungen zu Haftungsfragen auf Online-Marktplätzen sind in den kommenden Monaten zu erwarten.
Wir beraten Amazon-Händler zur Verteidigung gegen unberechtigte Sperrungen und zur rechtssicheren Durchsetzung eigener Schutzrechte auf Online-Marktplätzen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Was hat das OLG Nürnberg zur unbegründeten Amazon-Sperrung entschieden?
Das OLG Nürnberg hat am 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25) entschieden, dass unbegründete Schutzrechtsverwarnungen über Amazons Infringement-System einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Im konkreten Fall hatte eine Spielwarenhändlerin Produkte einer Konkurrentin fälschlich als Markenfälschungen gemeldet, woraufhin Amazon die Produkte automatisiert sperrte. Das Gericht hob die erstinstanzliche Abweisung durch das LG Ansbach vollständig auf und sprach der Klägerin Unterlassung, Schadensersatz und eine Kostenerstattung von 1.295,43 Euro zu. Die Entscheidung verschiebt die Risikoverteilung auf dem Amazon Marketplace deutlich zugunsten der zu Unrecht gesperrten Händler.
Welche Ansprüche haben zu Unrecht gesperrte Amazon-Händler?
Zu Unrecht gesperrte Amazon-Händler können drei Ansprüche geltend machen: Unterlassung weiterer unbegründeter Meldungen über § 1004 BGB analog, Schadensersatz für entgangenen Gewinn über § 823 Abs. 1 BGB und Erstattung der Anwaltskosten. Im Urteilsfall wurden 1.295,43 Euro Anwaltskosten zugesprochen; die konkrete Schadenshöhe für entgangenen Gewinn wird in einem separaten Verfahren beziffert. Entscheidend ist, dass für diese deliktischen Ansprüche nicht die strengen formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG gelten. Betroffene müssen insbesondere nicht die Mitbewerbereigenschaft detailliert darlegen. Die Widerklage der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer eigenen Verteidigungskosten wies das Gericht vollständig ab.
Wie lange können Ansprüche nach einer unbegründeten Amazon-Sperrung geltend gemacht werden?
Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der Sperrung. Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2024 (Az. I ZR 145/23) entschieden, dass die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG auch auf deliktische Ansprüche aus § 823 BGB bei Schutzrechtsverwarnungen Anwendung findet. Betroffene müssen ihre Ansprüche daher zügig geltend machen. Bei einer Sperrung vom November 2023 läuft die Frist voraussichtlich Ende 2025 ab. Für die Durchsetzung empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten und den Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz aufzufordern. Die Dokumentation der Sperrung, Umsatzausfälle und Verkaufshistorie ist für die Anspruchsdurchsetzung unverzichtbar.
Müssen Betroffene die formalen UWG-Anforderungen einhalten?
Nein, für deliktische Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen gelten nicht die strengen formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Das OLG Nürnberg hat klar zwischen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und deliktischen Anspruchsschreiben differenziert. Die Vorinstanz, das LG Ansbach, hatte die Klage noch abgewiesen, weil die detaillierte Darlegung der Mitbewerbereigenschaft gefehlt hatte. Das OLG hob diese Entscheidung vollständig auf und stellte klar, dass ein Anspruchsschreiben nach § 823 Abs. 1 BGB keinen vergleichbaren Formhürden unterliegt. Diese Unterscheidung senkt die praktische Schwelle für betroffene Händler erheblich: Eine formlos wirksame Aufforderung zur Unterlassung und Schadensersatz ist ausreichend.
Welche Risiken bestehen für Unternehmen, die Infringement-Meldungen bei Amazon einreichen?
Wer unbegründete Infringement-Meldungen bei Amazon einreicht, trägt nach dem OLG-Urteil das volle finanzielle Risiko. Die Haftung tritt allein durch die objektive Unbegründetheit der Beschwerde ein – unabhängig davon, ob der Meldende subjektiv an sein Recht glaubte. Im Streitfall löste die Beschwerdeführerin durch ihre Meldung nicht nur die Sperrung aus, sondern auch die eigene Unterlassungspflicht und eine Kostenerstattungspflicht von 1.295,43 Euro. Bei Händlern mit hohen Umsätzen können die Schadensersatzpflichten für entgangenen Gewinn erheblich höher ausfallen. Unternehmen sollten vor jeder Meldung eine anwaltliche Prüfung durchführen, Eigenrecherche dokumentieren und interne Richtlinien für einen standardisierten Prüfprozess etablieren.
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