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Befristeter Arbeitsvertrag 2026

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 18 Min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Bei Neueinstellungen von Personen unter 25 Jahren erhielt Ende 2023 knapp jede zweite Person zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag.
Ob der eigene Zeitvertrag zulässig ist und welche Rechte damit verbunden sind, bleibt für viele unklar. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz setzt klare Grenzen - doch die Rechtsprechung entwickelt sich laufend weiter, zuletzt durch neue BAG-Urteile zur Probezeit und zum Vorbeschäftigungsverbot. Kommt es nach Vertragsende zum Streit, wird häufig die Abwehr einer Kündigungsschutzklage relevant.

Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen:

  • Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitsvertrag befristet werden - und wann nicht?
  • Welche Rechte haben Beschäftigte mit einem Zeitvertrag bei Verlängerung, Schwangerschaft und Vertragsende?
  • Wann ist eine Befristung unwirksam und wie können Betroffene dagegen vorgehen?

Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?

In der Praxis betrifft das Thema eine erhebliche Zahl von Beschäftigten: Ende 2023 erhielten rund 48 Prozent aller Neueingestellten unter 25 Jahren zunächst nur einen befristeten Vertrag.
Auch das verwandte Teilzeitarbeitsrecht ist im selben Gesetz geregelt und zeigt, wie eng die Themen Befristung und flexible Beschäftigung zusammenhängen.

Kalendermäßige Befristung und Zweckbefristung

Der Vertrag läuft beispielsweise vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Vor einer verhaltensbedingten Beendigung ist oft eine Abmahnung im Arbeitsrecht erforderlich.

Typische Beispiele sind die Vertretung einer Kollegin während der Elternzeit oder die Mitarbeit an einem konkreten Projekt bis zu dessen Abschluss. Für schwerwiegende Pflichtverletzungen gelten die Regeln zur außerordentlichen Kündigung.

Nach einer streitigen Beendigung hilft der Überblick zum Ablauf der Kündigungsschutzklage.

Schriftformerfordernis und Neuerung seit 2025

Wichtige Abgrenzung zur Schriftform

Das Schriftformerfordernis betrifft nur die Befristungsabrede selbst, nicht den gesamten Arbeitsvertrag. Auch wenn der Vertrag insgesamt mündlich geschlossen wurde, kann das Arbeitsverhältnis wirksam bestehen - nur eben als unbefristetes. Entscheidend: Die Befristungsvereinbarung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vorliegen. Wer seinen Vertrag erst am zweiten Arbeitstag unterschreibt, hat möglicherweise bereits einen unbefristeten Vertrag.

Abgrenzung zum unbefristeten Arbeitsvertrag

Die wichtigsten Unterschiede zwischen befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag betreffen die Beendigung, den Kündigungsschutz und die Planungssicherheit.

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KriteriumBefristeter VertragUnbefristeter Vertrag
BeendigungAutomatisch mit FristablaufNur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag
Ordentliche KündigungNur wenn vertraglich vereinbartNach Probezeit mit gesetzlicher Frist
KündigungsschutzgesetzGreift nur bei vereinbarter KündigungsmöglichkeitGreift nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
UrlaubsanspruchAnteilig bei unterjährigem Beginn oder EndeVoller Jahresurlaub
PlanungssicherheitEingeschränkt durch festes EnddatumLangfristige Perspektive

Wer prüfen möchte, ob der eigene Arbeitsvertrag alle wesentlichen Klauseln enthält, sollte neben der Befristungsklausel auch Probezeit, Kündigungsfristen und Arbeitszeitregelungen im Blick behalten.

Wann ist die Befristung ohne Sachgrund zulässig?

Die Zwei-Jahres-Regel und dreimalige Verlängerung

Die sachgrundlose Befristung ist das in der Praxis häufigste Modell - vor allem bei Berufseinsteigern und Neueinstellungen.

Arbeitgeber nutzen sie in rund 43 Prozent aller Fälle als eine Art verlängerte Erprobungsphase, obwohl das rechtlich nicht der vorgesehene Zweck ist.

Innerhalb der Zwei-Jahres-Grenze sind verschiedene Gestaltungen denkbar: Ein einziger Vertrag über 24 Monate, ein Vertrag über 12 Monate mit einer Verlängerung um weitere 12 Monate, oder vier Verträge über jeweils 6 Monate.

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Bei der Verlängerung werden gleichzeitig Vertragsinhalte geändert - etwa das Gehalt angehoben oder die Arbeitszeit angepasst.

Verlängerung ist nicht gleich Neuvertrag

Eine Verlängerung der sachgrundlosen Befristung muss vor Ablauf des laufenden Vertrags vereinbart werden und darf ausschließlich die Laufzeit verlängern. Jede inhaltliche Änderung - auch eine Gehaltserhöhung - macht aus der Verlängerung einen neuen Vertrag, der am Vorbeschäftigungsverbot scheitert.

Vorbeschäftigungsverbot - wann eine erneute Befristung scheitert

Das Vorbeschäftigungsverbot ist eine der umstrittensten Regelungen im Befristungsrecht.

Die Auslegung dieses Verbots hat eine bewegte Geschichte.

Die entscheidende Frage ist seither: Ab welchem zeitlichen Abstand greift das Vorbeschäftigungsverbot nicht mehr?

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Zeitlicher AbstandBAG-EntscheidungErgebnis
5,5 JahreBAG, 23.01.2019 - 7 AZR 13/17Vorbeschäftigungsverbot greift
8 JahreBAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16Vorbeschäftigungsverbot greift
15 JahreBAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17Vorbeschäftigungsverbot greift
22+ JahreBAG, 21.08.2019 - 7 AZR 452/17Kein Vorbeschäftigungsverbot

Sonderregeln für Neugründungen und ältere Arbeitnehmer

Das Gesetz kennt zwei Gruppen, für die großzügigere Befristungsmöglichkeiten gelten.

Die Regelung soll Gründern die Personalplanung in der unsicheren Anfangsphase erleichtern.

Nur echte Neugründungen profitieren.

Tarifvertragliche Abweichungen

In der Praxis bedeutet das: Tarifverträge können die gesetzlichen Grenzen deutlich ausweiten; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bis zu sechs Jahre Gesamtdauer und bis zu neun Verlängerungen grundsätzlich möglich, sofern kein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt.

Welche Sachgründe rechtfertigen eine Befristung?

In der Praxis tragen drei dieser Gründe die große Mehrheit aller Sachgrundbefristungen: vorübergehender Bedarf, Vertretung und Erprobung.

Vorübergehender betrieblicher Bedarf und Vertretung

Der vorübergehende betriebliche Bedarf (Nr. 1) ist der klassische Sachgrund für Projekt- und Saisonarbeit.

Die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Nr. 3) ist der häufigste Sachgrund in der Praxis. Typischer Fall: Eine Mitarbeiterin geht in Elternzeit, und für die Dauer ihrer Abwesenheit wird eine Vertretungskraft befristet eingestellt.

Erprobung als Befristungsgrund

In der Praxis hat dieser Sachgrund allerdings geringe eigenständige Bedeutung, weil die sachgrundlose Befristung nach Absatz 2 ohnehin bis zu zwei Jahre ermöglicht.

Ein verbreiteter Irrtum: Viele halten die Befristung für eine Art verlängerte Probezeit.

In der Praxis nutzen viele Arbeitgeber befristete Verträge auch deshalb, um die strengen Anforderungen des allgemeinen Kündigungsschutzes zu vermeiden.

Alle acht Sachgründe im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt sämtliche gesetzlichen Sachgründe, die eine Befristung ohne zeitliche Obergrenze ermöglichen.

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Nr.SachgrundTypisches BeispielPraxisrelevanz
1Vorübergehender betrieblicher BedarfSaisonarbeit, ProjektarbeitHoch
2Anschluss an Ausbildung oder StudiumÜbergangsphase nach BerufsausbildungGering
3Vertretung eines anderen ArbeitnehmersElternzeitvertretung, KrankheitsvertretungSehr hoch
4Eigenart der ArbeitsleistungProgrammgestaltende RundfunkmitarbeiterSpeziell
5ErprobungGegenseitige Prüfung der EignungGering
6In der Person liegende GründeÜberbrückung bis StudienbeginnSelten
7Haushaltsmittel für befristete BeschäftigungDrittmittelfinanzierung, öffentlicher DienstHoch (öffentlicher Sektor)
8Gerichtlicher VergleichBeendigung eines KündigungsschutzverfahrensPraxisrelevant

Kettenbefristung - wo liegen die Grenzen?

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StufeGesamtdauer / Anzahl VerträgeKonsequenz
NormalbereichBis 6 Jahre oder bis 9 VerlängerungenKeine verstärkte Kontrolle
PrüfbereichÜber 8 Jahre oder über 12 VerlängerungenUmfassende Missbrauchskontrolle
KombiniertÜber 6 Jahre und über 9 VerlängerungenVerstärkte Kontrolle
Missbrauch indiziertÜber 10 Jahre oder über 15 VerlängerungenArbeitgeber muss Missbrauch widerlegen
KombiniertÜber 8 Jahre und über 12 VerlängerungenMissbrauch indiziert

Sonderfälle und häufige Missverständnisse

Bestimmte Lebenssituationen und Beschäftigungsbereiche bringen Besonderheiten mit sich, die über die allgemeinen Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hinausgehen. Besonders bei Schwangerschaft, im öffentlichen Dienst und in der Wissenschaft gelten zusätzliche oder abweichende Regelungen, die in der Praxis häufig missverstanden werden.

Schwangerschaft und Elternzeit während der Befristung

Das ist einer der größten Irrtümer im Befristungsrecht und betrifft Beschäftigte in einer besonders verletzlichen Situation.

Befristungsende trotz Schwangerschaft

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet auch während der Schwangerschaft oder des Mutterschutzes zum vereinbarten Termin. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung oder Übernahme. Der Mutterschutz verhindert nur eine aktive Kündigung, nicht den Fristablauf. Betroffene sollten frühzeitig klären, ob eine Entfristungsklage in Betracht kommt - etwa weil die Befristung aus anderen Gründen unwirksam ist.

Befristung im öffentlichen Dienst

Der öffentliche Dienst ist einer der größten Nutzer von Sachgrundbefristungen in Deutschland.

Wissenschaftliches Personal und das Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Ende 2023 waren rund zwei Drittel des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an deutschen Hochschulen befristet beschäftigt.
Die Befristungsquote beim wissenschaftlichen Personal an Hochschulen liegt deutlich über dem allgemeinen Durchschnitt; das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ermöglicht hierfür weitreichende Sonderregelungen zur Qualifizierung und für Drittmittelprojekte.
Eine umfassende Reform wird seit 2024 vorbereitet und soll die Situation befristet beschäftigter Wissenschaftler verbessern.

Geplante Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Die 1. Lesung im Bundestag fand im Oktober 2024 statt. Kernpunkte der Reform: Mindestlaufzeit von drei Jahren vor der Promotion und zwei Jahren nach der Promotion. Reduzierung der Höchstbefristungsdauer nach der Promotion von sechs auf vier Jahre. Für studentische Hilfskräfte soll die Befristungsdauer von sechs auf acht Jahre erhöht werden, bei einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr.

Kann ein befristeter Vertrag gekündigt werden?

Das überrascht viele Beschäftigte und auch manche Arbeitgeber.

In der Praxis enthalten die meisten befristeten Arbeitsverträge eine Klausel, die die ordentliche Kündigung ermöglicht.

Mehr zur Abgrenzung der ordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht.

Gleichbehandlung befristet Beschäftigter

Wer als befristet Beschäftigter bei solchen Leistungen übergangen wird, kann die Gleichbehandlung einfordern.

Was passiert bei unwirksamer Befristung?

Die Entfristungsklage und ihre Drei-Wochen-Frist

Dafür gilt eine strenge Frist, die keine Ausnahmen kennt.

Drei-Wochen-Frist ist absolut

Die Drei-Wochen-Frist für die Entfristungsklage läuft ab dem vereinbarten Vertragsende. Wer sie versäumt, verliert unwiderruflich die Möglichkeit, die Befristung anzugreifen - auch wenn die Befristung offensichtlich unwirksam war. Die Frist gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Unwirksamkeit erst später erfährt.

Wann entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis automatisch?

In der Praxis geschieht das häufiger als gedacht: Der befristete Vertrag endet am Freitag, der Beschäftigte kommt am Montag zur Arbeit, und niemand sagt etwas.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Klare interne Prozesse für das Vertragsende etablieren und Vorgesetzte rechtzeitig informieren.

Aktuelle Reformen und Gesetzesänderungen 2025/2026

Das Befristungsrecht befindet sich im Umbruch. Neben der bereits erwähnten Lockerung der Schriftform bringen zwei weitere Reformvorhaben grundlegende Änderungen.

Rentenpaket 2025 - neue Befristungsregeln für Ältere

Die geplante Reform zielt auf Fachkräftesicherung: Wer nach dem Renteneintritt freiwillig weiterarbeiten möchte, soll wiederholt sachgrundlos befristet beschäftigt werden können - bis zu acht Jahre lang oder mit maximal zwölf Verträgen beim selben Arbeitgeber. Das würde die bisherige Sonderregel für ältere Arbeitnehmer erheblich erweitern.

Arbeitslosengeld nach befristetem Vertrag

Eine häufige Sorge befristet Beschäftigter: Was passiert nach dem Vertragsende?

Deshalb empfiehlt es sich, den Vertrag auslaufen zu lassen und sich rechtzeitig - spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende - bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Praxis-Tipps und Checkliste

Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - einige Grundregeln helfen, typische Fehler im Umgang mit befristeten Arbeitsverträgen zu vermeiden.

Checkliste für Arbeitnehmer

  • Wer ohne unterschriebenen Vertrag anfängt, hat möglicherweise einen unbefristeten Vertrag.
  • Sachgrund im Vertrag prüfen - bei einer Sachgrundbefristung muss der Grund im Vertrag stehen. Fehlt er, kann die Befristung unwirksam sein.
  • Verlängerungstermine frühzeitig klären - wer auf eine Verlängerung hofft, sollte das Gespräch mindestens drei Monate vor Vertragsende suchen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
  • Drei-Wochen-Frist nach Vertragsende kennen - wer die Befristung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage einreichen. Diese Frist ist absolut und kann nicht verlängert werden.
  • Bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig melden - spätestens drei Monate vor Vertragsende arbeitssuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
  • Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber prüfen - wer schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, kann möglicherweise die Unwirksamkeit einer erneuten sachgrundlosen Befristung geltend machen.

Checkliste für Arbeitgeber

  • Befristungsabrede vor Arbeitsbeginn schriftlich fixieren - die schriftliche Vereinbarung muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen. Ein nachträglicher schriftlicher Vertrag heilt den Formmangel nicht.
  • Sachgrund sauber dokumentieren - bei Sachgrundbefristungen den Grund im Vertrag angeben und die tatsächlichen Umstände dokumentieren, die den Sachgrund tragen.
  • Verlängerungen nur ohne inhaltliche Änderungen - bei sachgrundlosen Befristungen darf die Verlängerung ausschließlich die Laufzeit betreffen. Jede weitere Änderung macht aus der Verlängerung einen neuen Vertrag.
  • Vorbeschäftigungen systematisch prüfen - vor jeder sachgrundlosen Befristung das Bestehen früherer Arbeitsverhältnisse mit dem Bewerber klären, auch bei weit zurückliegenden Beschäftigungen.
  • Kettenbefristungen im Blick behalten - bei wiederholten Sachgrundbefristungen die Gesamtdauer und Anzahl der Verlängerungen dokumentieren und die Schwellenwerte der Rechtsprechung beachten.
  • Vertragsende aktiv managen - klare Prozesse etablieren, damit nach Fristablauf keine stillschweigende Weiterbeschäftigung entsteht. Vorgesetzte rechtzeitig informieren.

Wer einen Arbeitsvertrag neu erstellt, sollte die Befristungsklausel von Anfang an rechtssicher gestalten und alle Formalien beachten.

Wann rechtliche Hilfe sinnvoll ist

In vielen Standardsituationen lassen sich befristete Arbeitsverträge ohne anwaltliche Begleitung handhaben. In bestimmten Konstellationen empfiehlt sich jedoch eine individuelle rechtliche Prüfung:

  • Bei Verdacht auf eine unwirksame Befristung - insbesondere wenn kein Sachgrund ersichtlich ist oder Formfehler vorliegen
  • Bei Kettenbefristungen mit langer Gesamtdauer oder vielen aufeinanderfolgenden Verträgen
  • Wenn das Vorbeschäftigungsverbot greifen könnte und die erneute sachgrundlose Befristung möglicherweise unwirksam ist
  • Bei Schwangerschaft oder Elternzeit während des befristeten Arbeitsverhältnisses
  • Wenn die Drei-Wochen-Frist für die Entfristungsklage droht abzulaufen

Wer frühzeitig rechtlichen Rat im Arbeitsrecht einholt, vermeidet typische Fehler und verbessert die eigene Ausgangslage.

Fazit

Das Befristungsrecht verlangt von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen Aufmerksamkeit. Die Regeln sind klar strukturiert, aber in den Details komplex - von den Grenzen der sachgrundlosen Befristung über das Vorbeschäftigungsverbot bis zur Missbrauchskontrolle bei Kettenbefristungen. Aktuelle Gesetzesreformen und neue Rechtsprechung verschieben die Grenzen laufend.

Befristet Beschäftigte sollten ihre Rechte kennen und insbesondere die engen Fristen für die Entfristungsklage im Blick behalten. Arbeitgeber profitieren von sauberer Dokumentation und klaren internen Prozessen. In beiden Fällen gilt: Wer die eigene Situation frühzeitig einordnet und bei Unsicherheiten Rat einholt, trifft bessere Entscheidungen und vermeidet unnötige Risiken.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Wie lange darf ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund laufen?

Maximal zwei Jahre bei höchstens drei Verlängerungen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung bei Neueinstellungen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums sind verschiedene Gestaltungen denkbar – etwa ein einziger Vertrag über 24 Monate oder vier Verträge über jeweils 6 Monate. Für Neugründungen gilt eine verlängerte Frist von vier Jahren. Ältere Arbeitnehmer ab 52 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet werden. Tarifverträge dürfen abweichende Grenzen festlegen – teilweise bis zu sechs Jahre Gesamtdauer mit bis zu neun Verlängerungen.

Was passiert, wenn die Befristung meines Arbeitsvertrages unwirksam ist?

Das Arbeitsverhältnis gilt als von Anfang an unbefristet geschlossen. Nach § 16 Satz 1 TzBfG verliert der Vertrag nur seine zeitliche Begrenzung – er wird nicht nichtig. Um diese Rechtsfolge geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Klage fristgerecht eingereicht und das Gericht stellt die Unwirksamkeit fest, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort und der Arbeitgeber muss weiterbeschäftigen. Typische Unwirksamkeitsgründe sind fehlende Schriftform, Überschreitung der Höchstdauer oder ein Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot.

Welche Frist gilt für die Entfristungsklage?

Drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende muss die Entfristungsklage beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Halbsatz 1 KSchG grundsätzlich als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung kommt nur in engen Ausnahmefällen nach § 5 KSchG in Betracht, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der fristgerechten Klage gehindert war; der Antrag muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung ist daher besonders wichtig, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung bestehen.

Darf ein befristeter Vertrag während der Schwangerschaft auslaufen?

Ja. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet auch während der Schwangerschaft oder des Mutterschutzes zum vereinbarten Termin. Das Mutterschutzgesetz schützt nur vor einer aktiven Kündigung, nicht vor dem Fristablauf. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung oder Übernahme. Allerdings darf die Schwangerschaft kein Grund sein, eine sonst übliche Verlängerung zu verweigern – das wäre eine unzulässige Geschlechtsdiskriminierung. Betroffene sollten frühzeitig prüfen, ob die Befristung aus anderen Gründen unwirksam sein könnte, etwa wegen fehlender Schriftform oder Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot. In diesem Fall kommt eine Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende in Betracht.

Was bedeutet das Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung?

Eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 diese Regel als verfassungskonform bestätigt, aber eine verfassungskonforme Auslegung in unbilligen Fällen verlangt. Das BAG hat die Grenze am 21. August 2019 konkretisiert: Erst bei einem Abstand von mehr als 22 Jahren greift das Verbot nicht mehr. Bei 8 oder 15 Jahren Abstand gilt es weiterhin. Ein Ausbildungsverhältnis zählt nicht als Vorbeschäftigung. In der Praxis fällt das Verbot also erst bei sehr lang zurückliegenden Beschäftigungen weg.

Wann liegt eine Kettenbefristung vor und wo sind die Grenzen?

Eine Kettenbefristung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Beschäftigten über viele Jahre hinweg immer wieder befristet einstellt. Das BAG hat am 26. Oktober 2016 Schwellenwerte festgelegt: Ab einer Gesamtdauer von mehr als 8 Jahren oder mehr als 12 Verlängerungen ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten. Ein Missbrauch ist indiziert ab mehr als 10 Jahren Gesamtdauer oder mehr als 15 Verlängerungen. Wird ein Missbrauch festgestellt, gilt die letzte Befristung als unwirksam – das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort. Der EuGH hat in der Kücük-Entscheidung 2012 ergänzt, dass auch ein ständiger Vertretungsbedarf die Missbrauchskontrolle nicht ausschließt.

Kann ein befristeter Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt werden?

Grundsätzlich nein. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nach § 15 Abs. 4 TzBfG nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt eine solche Klausel, ist der Vertrag für beide Seiten bis zum Befristungsende bindend. In der Praxis enthalten die meisten befristeten Arbeitsverträge allerdings eine Kündigungsklausel. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt – auch ein befristeter Vertrag kann bei einem schwerwiegenden Verstoß fristlos gekündigt werden. Arbeitnehmer sollten ihren Vertrag prüfen, ob eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde.

Welche Sachgründe rechtfertigen eine Befristung ohne zeitliche Obergrenze?

Das Gesetz nennt in § 14 Abs. 1 TzBfG acht Sachgründe, darunter vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung, Eigenart der Arbeitsleistung und Haushaltsmittel für befristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Die drei häufigsten in der Praxis sind vorübergehender Bedarf (Projektarbeit, Saisonarbeit), Vertretung (etwa Elternzeitvertretung) und haushaltsrechtliche Gründe. Der Sachgrund muss bereits bei Vertragsschluss vorliegen und die Befristung tragen. Ein nachträglich eingetretener Sachgrund genügt nicht. Der Katalog ist nicht abschließend – auch weitere Sachgründe kommen in Betracht.

Muss die Befristung schriftlich vereinbart werden?

Ja. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine mündliche Befristungsabrede ist unwirksam – mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt. Die schriftliche Vereinbarung muss zwingend vor dem ersten Arbeitstag vorliegen. Wer seinen Vertrag erst am zweiten Arbeitstag unterschreibt, hat möglicherweise bereits einen unbefristeten Vertrag. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es eine Ausnahme: Für die Befristung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze genügt nach dem Bürokratieentlastungsgesetz IV die Textform. Für alle anderen Befristungen bleibt die Schriftform zwingend.

Entsteht nach Fristablauf automatisch ein unbefristeter Vertrag?

Ja, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiterarbeitet und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Nach § 15 Abs. 6 TzBfG in Verbindung mit § 625 BGB gilt das Arbeitsverhältnis dann als auf unbestimmte Zeit verlängert. In der Praxis geschieht das häufiger als erwartet: Der Vertrag endet am Freitag, der Beschäftigte kommt am Montag zur Arbeit, und niemand reagiert. Für Arbeitgeber bedeutet das: Klare interne Prozesse für das Vertragsende etablieren und Vorgesetzte rechtzeitig informieren. Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen – schon wenige Tage Verzögerung können genügen, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen zu lassen.

Noch offene Fragen?

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