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Ende der OS-Plattform-Hinweispflicht

Dr. Sener Dincer

Dr. Sener Dincer

Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert

• 8 Min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Wie sollten Händler jetzt vorgehen?
Betroffene sollten ihren Webauftritt und alle Plattformprofile jetzt prüfen - und bestehende Unterlassungserklärungen rechtzeitig kündigen.

Individuelle Prüfung

Jeder Fall ist speziell. Lassen Sie uns Ihren Sachverhalt unverbindlich prüfen.

Die EU hat die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) endgültig abgeschaltet.
Trotzdem führen zahlreiche Online-Shops den veralteten Hinweis weiterhin auf ihren Seiten - und riskieren damit Abmahnungen. Bei Shop-Prüfungen und AGB-Anpassungen hilft unsere anwaltliche Unterstützung im IT-Recht, die verbleibenden Informationspflichten sauber abzugrenzen.

Dieser Beitrag erklärt:

  • Warum die OS-Plattform abgeschafft wurde und seit wann die Hinweispflicht entfällt
  • Welche konkreten Änderungen Online-Händler an Impressum, AGB und Plattformprofilen vornehmen müssen
  • Welches Abmahnrisiko besteht und wie Betroffene mit bestehenden Unterlassungserklärungen umgehen sollten

Warum gibt es die OS-Plattform nicht mehr?

Die Europäische Online-Streitbeilegungsplattform wurde auf Vorschlag der EU-Kommission wegen sehr geringer Nutzung und fehlender Kosteneffizienz durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben.
Trotz mehrerer Millionen Besucher jährlich führte die Plattform kaum zu tatsächlichen Streitbeilegungen - und verursachte gleichzeitig erhebliche Betriebskosten.

Abschaltung in drei Phasen

Die OS-Plattform wurde schrittweise abgeschaltet: Ab dem 20. März 2025 konnten keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden. Bis zum 20. Juli 2025 wurden laufende Verfahren abgewickelt. Seit dem 20. Juli 2025 ist die Plattform vollständig abgeschaltet und alle Daten sind gelöscht.

Die Gründe für die Abschaffung sind eindeutig: Bei jährlich zwei bis drei Millionen Besuchern wurden nur rund 200 Fälle tatsächlich an Schlichtungsstellen weitergeleitet.
Die Einigungsquote lag bei etwa zwei Prozent.
Die EU-Kommission bezeichnete das Kosten-Nutzen-Verhältnis als nicht mehr vertretbar.

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KennzahlWert
Jährliche Besucher der OS-Plattform2 bis 3 Millionen
Weitergeleitete Fälle pro Jahrca. 200
Positive Antworten von Unternehmernca. 2 %
Weiterleitungsquote 2020rund 1 % der eingereichten Beschwerden

Trotz teilweise hoher Besucherzahlen von jährlich zwei bis drei Millionen blieb die Zahl der tatsächlich eingereichten Beschwerden und erfolgreichen Schlichtungen dauerhaft auf einem sehr niedrigen Niveau.
Die Teilnahme an Schlichtungsverfahren war für Unternehmer freiwillig - und diese Freiwilligkeit führte dazu, dass eingereichte Beschwerden fast nie beantwortet wurden. Für Verbraucher war die Plattform damit faktisch wirkungslos.

Was müssen Online-Händler jetzt ändern?

Die Änderungen betreffen mehrere Stellen im Webauftritt gleichzeitig. Händler, die nur das Impressum anpassen, übersehen häufig weitere Fundstellen und bleiben angreifbar.

Welche Stellen sind betroffen?

Der OS-Plattform-Hinweis findet sich bei vielen Shops nicht nur im Impressum, sondern an zahlreichen weiteren Stellen wie den AGB, im Footer, in E-Mail-Signaturen sowie auf allen genutzten Verkaufsplattformen.
Jede davon muss geprüft und bereinigt werden.

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StelleBisheriger HinweisJetzt erforderlich
ImpressumLink zur OS-Plattform mit E-Mail-AdresseVollständig entfernen
AGBPassage zur Online-Streitbeilegung mit LinkVollständig entfernen
Website-FooterGlobaler StreitbeilegungshinweisPrüfen und entfernen
E-Mail-SignaturenStandardtext mit OS-VerweisPrüfen und entfernen
VerkaufsplattformenOS-Link in Verkäufer-/ShopeinstellungenManuell anpassen
WiderrufsbelehrungVerweis auf OS-PlattformPrüfen und entfernen

Besonders bei Verkaufsplattformen müssen Händler die Anpassung manuell vornehmen.

Die Plattformbetreiber passen die Händlerprofile nicht automatisch an.
Bei einigen Marktplätzen muss der HTML-Code im Verkäufer-Profil direkt bearbeitet werden.
Wer auf mehreren Plattformen gleichzeitig verkauft, sollte jede einzelne Präsenz systematisch prüfen - einschließlich weniger offensichtlicher Stellen wie Rechnungsvorlagen oder automatisierte Bestätigungsmails.

Was bleibt trotzdem Pflicht?

Nicht alles löschen

Wer bei der Bereinigung versehentlich auch den VSBG-Hinweis entfernt, schafft ein neues Abmahnrisiko. Der Standardhinweis “Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen” muss bestehen bleiben.

Welches Abmahnrisiko besteht aktuell?

Das Abmahnrisiko hat sich umgekehrt.

Seit der Abschaltung warnen mehrere auf E-Commerce spezialisierte Kanzleien und Branchendienste vor wettbewerbsrechtlichen Risiken, wenn Händler weiter auf die abgeschaltete OS-Plattform verlinken.
Die Abmahnungen richten sich sowohl gegen kleine Einzelhändler als auch gegen mittelständische Online-Shops. Die Kosten einer solchen Abmahnung liegen typischerweise zwischen 335 und 887 Euro Anwaltsgebühren - bei Streitwerten von 3.000 bis 10.000 Euro.

Sonderfall bestehende Unterlassungserklärungen

Besonders heikel ist die Situation für Händler, die in der Vergangenheit wegen eines fehlenden OS-Links abgemahnt wurden und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.

Ein pauschales Schreiben an nur einen Abmahner reicht nicht aus.

Was sollten Händler jetzt konkret tun?

Die folgenden Schritte helfen dabei, sowohl das Abmahnrisiko durch den veralteten OS-Link als auch das Risiko durch eine versehentlich gelöschte VSBG-Pflicht zu vermeiden.

  • Alle Fundstellen identifizieren - Impressum, AGB, Footer, E-Mail-Signaturen, Widerrufsbelehrung und Plattformprofile systematisch durchgehen.
  • OS-Plattform-Verweise vollständig entfernen - jeden Hinweis auf die “Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung” und den zugehörigen Link löschen.
  • VSBG-Hinweis prüfen und beibehalten - den Hinweis zur Verbraucherschlichtungsstelle darf nicht versehentlich mitgelöscht werden.
  • Verkaufsplattformen manuell anpassen - bei allen genutzten Marktplätzen die Händlerprofile einzeln prüfen und bereinigen.
  • Bestehende Unterlassungserklärungen kündigen - wer früher wegen fehlendem OS-Link eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss diese vor der Linkentfernung schriftlich kündigen.
  • Änderungen dokumentieren - Screenshots der bereinigten Seiten sichern, um im Streitfall den Zeitpunkt der Anpassung nachweisen zu können.

Vertragsstrafe vermeiden

Händler mit einer bestehenden Unterlassungserklärung wegen fehlendem OS-Link sollten den Link nicht eigenmächtig entfernen. Erst die schriftliche Kündigung der Erklärung senden, dann den Link entfernen. Die typische Vertragsstrafe liegt bei 1.000 bis 5.000 Euro pro Verstoß.

Wer unsicher ist, ob alle Stellen erfasst sind oder wie mit bestehenden Unterlassungserklärungen umzugehen ist, findet auf unserer Seite zum IT-Recht weitergehende Informationen zu E-Commerce-Pflichten. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bietet unsere Seite zum Wettbewerbsrecht eine Übersicht über Verteidigungsmöglichkeiten.

Fazit und Ausblick

Die Abschaffung der OS-Plattform vereinfacht die Informationspflichten für Online-Händler - erfordert aber zunächst aktives Handeln. Wer den veralteten Hinweis nicht entfernt, setzt sich einem vermeidbaren Abmahnrisiko aus. Gleichzeitig darf die verbleibende Pflicht zur Information über Verbraucherstreitbeilegung nicht übersehen werden.

Die rechtlichen Anforderungen an den Online-Handel bleiben damit dynamisch.

Wir begleiten unsere Mandanten bei der rechtskonformen Gestaltung ihrer E-Commerce-Auftritte und der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Antworten auf einen Blick

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.

Muss der OS-Plattform-Link jetzt aus dem Impressum entfernt werden?

Ja, unverzüglich. Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben. Seit diesem Datum ist die OS-Plattform vollständig abgeschaltet. Die Verlinkung auf eine nicht existierende Plattform stellt nach §§ 3, 5 UWG eine irreführende geschäftliche Handlung dar, weil sie Verbrauchern ein funktionierendes Streitbeilegungsverfahren suggeriert. Seit Sommer 2025 warnen spezialisierte Kanzleien und Branchendienste vor Abmahnungen gegen Händler, die noch veraltete OS-Links verwenden; eine Mitteilung der Wettbewerbszentrale bestätigt die Abschaltung der OS-Plattform.

An welchen Stellen muss der OS-Hinweis überall entfernt werden?

Der OS-Plattform-Hinweis findet sich typischerweise an mehreren Stellen: Impressum, AGB, Website-Footer, E-Mail-Signaturen, Verkaufsplattform-Profile und Widerrufsbelehrung. Jede Fundstelle muss einzeln geprüft und bereinigt werden. Besonders bei Marktplätzen wie eBay müssen Händler die Anpassung manuell in den Verkäufer-Profilen vornehmen – die Plattformbetreiber passen Händlerprofile nicht automatisch an. Auch Rechnungsvorlagen und automatisierte Bestätigungsmails sollten geprüft werden.

Bleibt die VSBG-Hinweispflicht zur Verbraucherschlichtung bestehen?

Ja. Die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG bleibt von der Aufhebung der ODR-Verordnung vollständig unberührt. Unternehmer mit Website oder AGB müssen Verbraucher weiterhin darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind. Der Standardhinweis „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" muss bestehen bleiben. Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten sind nach § 36 Abs. 3 VSBG von der allgemeinen Informationspflicht ausgenommen.

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung wegen veraltetem OS-Link?

Die Kosten liegen typischerweise zwischen 335 und 887 Euro Rechtsanwaltsgebühren bei Streitwerten von 3.000 bis 10.000 Euro. Hinzu kommt die Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bei künftigen Verstößen Vertragsstrafen von 1.000 bis 5.000 Euro pro Verstoß auslösen kann. Händler, die bereits eine Unterlassungserklärung wegen fehlendem OS-Link abgegeben haben, müssen diese vor der Linkentfernung schriftlich kündigen – sonst droht ebenfalls eine Vertragsstrafe.

Warum wurde die OS-Plattform abgeschafft?

Die EU-Kommission hat die Plattform wegen mangelnder Wirksamkeit abgeschafft. Bei jährlich zwei bis drei Millionen Besuchern wurden nur rund 200 Fälle an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Die Einigungsquote lag bei etwa zwei Prozent – nur wenige tatsächliche Einigungen pro Jahr. Die Teilnahme war für Unternehmer freiwillig, eingereichte Beschwerden wurden fast nie beantwortet. Die EU-Kommission bezeichnete das Kosten-Nutzen-Verhältnis als nicht mehr vertretbar. Die Abschaltung erfolgte schrittweise: Seit dem 20. März 2025 können keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden, und zum 20. Juli 2025 wurde der Betrieb vollständig eingestellt sowie alle Daten gelöscht.

Noch offene Fragen?

Wir prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie Sie richtig reagieren - bevor Fristen ablaufen.

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