Ende der OS-Plattform-Hinweispflicht
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Gilt die OS-Plattform-Hinweispflicht noch?
- Seit Juli 2025 ist die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung endgültig abgeschaltet - die bisherige Hinweispflicht für Online-Händler entfällt.
- Was droht bei einem veralteten OS-Link?
- Wer den OS-Link noch im Impressum oder den AGB führt, riskiert Abmahnungen wegen Irreführung nach dem UWG.
- Wie sollten Händler jetzt vorgehen?
- Betroffene sollten ihren Webauftritt und alle Plattformprofile jetzt prüfen - und bestehende Unterlassungserklärungen rechtzeitig kündigen.
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Dieser Beitrag erklärt:
- Warum die OS-Plattform abgeschafft wurde und seit wann die Hinweispflicht entfällt
- Welche konkreten Änderungen Online-Händler an Impressum, AGB und Plattformprofilen vornehmen müssen
- Welches Abmahnrisiko besteht und wie Betroffene mit bestehenden Unterlassungserklärungen umgehen sollten
Warum gibt es die OS-Plattform nicht mehr?
Die Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 hat die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben. Die Verordnung wurde am 30. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abschaltung in drei Phasen
Die OS-Plattform wurde schrittweise abgeschaltet: Ab dem 20. März 2025 konnten keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden. Bis zum 20. Juli 2025 wurden laufende Verfahren abgewickelt. Seit dem 20. Juli 2025 ist die Plattform vollständig abgeschaltet und alle Daten sind gelöscht.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Jährliche Besucher der OS-Plattform | 2 bis 3 Millionen |
| Weitergeleitete Fälle pro Jahr | ca. 200 |
| Positive Antworten von Unternehmern | ca. 2 % |
| Weiterleitungsquote 2020 | rund 1 % der eingereichten Beschwerden |
Die bisherige Hinweispflicht ergab sich aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Danach mussten alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kauf- oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, einen leicht zugänglichen elektronischen Link zur OS-Plattform auf ihrer Website bereitstellen und ihre E-Mail-Adresse angeben.
Was müssen Online-Händler jetzt ändern?
Die Änderungen betreffen mehrere Stellen im Webauftritt gleichzeitig. Händler, die nur das Impressum anpassen, übersehen häufig weitere Fundstellen und bleiben angreifbar.
Welche Stellen sind betroffen?
| Stelle | Bisheriger Hinweis | Jetzt erforderlich |
|---|---|---|
| Impressum | Link zur OS-Plattform mit E-Mail-Adresse | Vollständig entfernen |
| AGB | Passage zur Online-Streitbeilegung mit Link | Vollständig entfernen |
| Website-Footer | Globaler Streitbeilegungshinweis | Prüfen und entfernen |
| E-Mail-Signaturen | Standardtext mit OS-Verweis | Prüfen und entfernen |
| Verkaufsplattformen | OS-Link in Verkäufer-/Shopeinstellungen | Manuell anpassen |
| Widerrufsbelehrung | Verweis auf OS-Plattform | Prüfen und entfernen |
Besonders bei Verkaufsplattformen müssen Händler die Anpassung manuell vornehmen.
Was bleibt trotzdem Pflicht?
Die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG bleibt von der Aufhebung der ODR-Verordnung unberührt. Unternehmer, die eine Website unterhalten oder AGB verwenden, müssen Verbraucher weiterhin darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.
Nicht alles löschen
Wer bei der Bereinigung versehentlich auch den VSBG-Hinweis entfernt, schafft ein neues Abmahnrisiko. Der Standardhinweis “Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen” muss bestehen bleiben.
Nach § 36 Abs. 3 VSBG sind Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen. Bei einer gesetzlichen Teilnahmeverpflichtung muss die zuständige Schlichtungsstelle aber dennoch benannt werden.
Welches Abmahnrisiko besteht aktuell?
Das Abmahnrisiko hat sich umgekehrt.
Die Verlinkung auf die abgeschaltete OS-Plattform kann nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen, da der Hinweis bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, ein funktionierendes Verfahren der Online-Streitbeilegung sei verfügbar.
Sonderfall bestehende Unterlassungserklärungen
Besonders heikel ist die Situation für Händler, die in der Vergangenheit wegen eines fehlenden OS-Links abgemahnt wurden und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.
Was sollten Händler jetzt konkret tun?
Die folgenden Schritte helfen dabei, sowohl das Abmahnrisiko durch den veralteten OS-Link als auch das Risiko durch eine versehentlich gelöschte VSBG-Pflicht zu vermeiden.
- Alle Fundstellen identifizieren - Impressum, AGB, Footer, E-Mail-Signaturen, Widerrufsbelehrung und Plattformprofile systematisch durchgehen.
- OS-Plattform-Verweise vollständig entfernen - jeden Hinweis auf die “Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung” und den zugehörigen Link löschen.
- VSBG-Hinweis prüfen und beibehalten - den Hinweis zur Verbraucherschlichtungsstelle darf nicht versehentlich mitgelöscht werden.
- Verkaufsplattformen manuell anpassen - bei allen genutzten Marktplätzen die Händlerprofile einzeln prüfen und bereinigen.
- Bestehende Unterlassungserklärungen kündigen - wer früher wegen fehlendem OS-Link eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss diese vor der Linkentfernung schriftlich kündigen.
- Änderungen dokumentieren - Screenshots der bereinigten Seiten sichern, um im Streitfall den Zeitpunkt der Anpassung nachweisen zu können.
Vertragsstrafe vermeiden
Händler mit einer bestehenden Unterlassungserklärung wegen fehlendem OS-Link sollten den Link nicht eigenmächtig entfernen. Erst die schriftliche Kündigung der Erklärung senden, dann den Link entfernen. Die typische Vertragsstrafe liegt bei 1.000 bis 5.000 Euro pro Verstoß.
Wer unsicher ist, ob alle Stellen erfasst sind oder wie mit bestehenden Unterlassungserklärungen umzugehen ist, findet auf unserer Seite zum IT-Recht weitergehende Informationen zu E-Commerce-Pflichten. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bietet unsere Seite zum Wettbewerbsrecht eine Übersicht über Verteidigungsmöglichkeiten.
Fazit und Ausblick
Die Abschaffung der OS-Plattform vereinfacht die Informationspflichten für Online-Händler - erfordert aber zunächst aktives Handeln. Wer den veralteten Hinweis nicht entfernt, setzt sich einem vermeidbaren Abmahnrisiko aus. Gleichzeitig darf die verbleibende Pflicht zur Information über Verbraucherstreitbeilegung nicht übersehen werden.
Wir begleiten unsere Mandanten bei der rechtskonformen Gestaltung ihrer E-Commerce-Auftritte und der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Muss der OS-Plattform-Link jetzt aus dem Impressum entfernt werden?
Ja, unverzüglich. Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben. Seit diesem Datum ist die OS-Plattform vollständig abgeschaltet. Die Verlinkung auf eine nicht existierende Plattform stellt nach §§ 3, 5 UWG eine irreführende geschäftliche Handlung dar, weil sie Verbrauchern ein funktionierendes Streitbeilegungsverfahren suggeriert. Seit Sommer 2025 warnen spezialisierte Kanzleien und Branchendienste vor Abmahnungen gegen Händler, die noch veraltete OS-Links verwenden; eine Mitteilung der Wettbewerbszentrale bestätigt die Abschaltung der OS-Plattform.
An welchen Stellen muss der OS-Hinweis überall entfernt werden?
Der OS-Plattform-Hinweis findet sich typischerweise an mehreren Stellen: Impressum, AGB, Website-Footer, E-Mail-Signaturen, Verkaufsplattform-Profile und Widerrufsbelehrung. Jede Fundstelle muss einzeln geprüft und bereinigt werden. Besonders bei Marktplätzen wie eBay müssen Händler die Anpassung manuell in den Verkäufer-Profilen vornehmen – die Plattformbetreiber passen Händlerprofile nicht automatisch an. Auch Rechnungsvorlagen und automatisierte Bestätigungsmails sollten geprüft werden.
Bleibt die VSBG-Hinweispflicht zur Verbraucherschlichtung bestehen?
Ja. Die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG bleibt von der Aufhebung der ODR-Verordnung vollständig unberührt. Unternehmer mit Website oder AGB müssen Verbraucher weiterhin darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind. Der Standardhinweis „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" muss bestehen bleiben. Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten sind nach § 36 Abs. 3 VSBG von der allgemeinen Informationspflicht ausgenommen.
Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung wegen veraltetem OS-Link?
Die Kosten liegen typischerweise zwischen 335 und 887 Euro Rechtsanwaltsgebühren bei Streitwerten von 3.000 bis 10.000 Euro. Hinzu kommt die Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bei künftigen Verstößen Vertragsstrafen von 1.000 bis 5.000 Euro pro Verstoß auslösen kann. Händler, die bereits eine Unterlassungserklärung wegen fehlendem OS-Link abgegeben haben, müssen diese vor der Linkentfernung schriftlich kündigen – sonst droht ebenfalls eine Vertragsstrafe.
Warum wurde die OS-Plattform abgeschafft?
Die EU-Kommission hat die Plattform wegen mangelnder Wirksamkeit abgeschafft. Bei jährlich zwei bis drei Millionen Besuchern wurden nur rund 200 Fälle an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Die Einigungsquote lag bei etwa zwei Prozent – nur wenige tatsächliche Einigungen pro Jahr. Die Teilnahme war für Unternehmer freiwillig, eingereichte Beschwerden wurden fast nie beantwortet. Die EU-Kommission bezeichnete das Kosten-Nutzen-Verhältnis als nicht mehr vertretbar. Die Abschaltung erfolgte schrittweise: Seit dem 20. März 2025 können keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden, und zum 20. Juli 2025 wurde der Betrieb vollständig eingestellt sowie alle Daten gelöscht.
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