Abmahnung E-Mail-Werbung nach BGH-Urteil 2025
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Gibt es Schadensersatz bei unerwünschter E-Mail-Werbung?
- Der BGH hat im Januar 2025 entschieden, dass unerwünschte Werbe-E-Mails allein keinen pauschalen DSGVO-Schadensersatz begründen - ein konkreter Schaden muss nachgewiesen werden.
- Was bleibt trotz des BGH-Urteils abmahnbar?
- Für Unternehmen sinkt das Schadensersatzrisiko, doch der Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten bleiben unverändert bestehen.
- Welches Einwilligungsverfahren ist rechtssicher?
- Wer E-Mail-Marketing betreibt, sollte jetzt seine Einwilligungsprozesse prüfen - das Double-Opt-In-Verfahren bleibt der einzig sichere Standard.
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Die Entscheidung verschiebt das Risikogefüge bei Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung spürbar - zugunsten der Versender, aber ohne Entwarnung.
Dieser Beitrag erklärt:
- Was der BGH konkret entschieden hat und welche Ansprüche weiterhin bestehen
- Welche Formen der E-Mail-Werbung besonders abmahngefährdet sind
- Wie Unternehmen ihre E-Mail-Prozesse rechtssicher gestalten
Was hat der BGH zur E-Mail-Werbung entschieden?
Kernaussage des Urteils
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet.
Ein bloßes “ungutes Gefühl”, eine hypothetische Missbrauchsgefahr oder der Ärger über eine unerwünschte E-Mail genügen nicht. Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist eigenständige Anspruchsvoraussetzung.
Der Hintergrund: Seit Inkrafttreten der DSGVO hatten Empfänger unerwünschter Werbe-E-Mails regelmäßig Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht. Die Argumentation lautete, dass bereits der ungenehmigte Versand einer E-Mail einen Kontrollverlust über die eigenen Daten und damit einen immateriellen Schaden darstelle. Mehrere Instanzgerichte hatten dieser Argumentation in unterschiedlichem Umfang zugestimmt. Der BGH hat diese Linie nun korrigiert und eine klare Trennlinie zwischen Rechtsverstoß und Schaden gezogen.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stellt die Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stets eine unzumutbare Belästigung dar.
Der Gesetzgeber hat E-Mail-Werbung bewusst strengen Anforderungen unterworfen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2009 (Az. I ZR 218/07) entschieden, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Die Kombination beider Rechtsregime ergibt ein klares Bild: Der Unterlassungsanspruch samt Abmahnkosten trifft den Versender weiterhin mit voller Wucht.
Welche Formen der E-Mail-Werbung sind besonders riskant?
Die Abmahngefahr betrifft nicht nur klassische Newsletter.
Bewertungsanfragen und Kundenbefragungen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2018 (Az. VI ZR 225/17) entschieden, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung innerhalb einer Rechnungs-E-Mail als unzulässige Werbung ohne Einwilligung einzustufen ist.
Bestätigungsmails mit Werbezusätzen
Viele Unternehmen ergänzen ihre Bestellbestätigungen, Versandmails oder Passwort-Reset-Mails mit Produktempfehlungen oder Rabattcodes. Diese Praxis ist abmahnfähig.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az. VI ZR 134/15) entschieden, dass automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails mit Werbezusätzen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.
Automatisierte Follow-ups und Inbox-Werbung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az. I ZR 25/19) entschieden, dass automatisierte Werbeeinblendungen im E-Mail-Posteingang eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Ansprüche sich durch das BGH-Urteil vom Januar 2025 verändert haben und welche bestehen bleiben.
| Anspruch | Vor BGH-Urteil 01/2025 | Nach BGH-Urteil 01/2025 |
|---|---|---|
| Unterlassungsanspruch | Besteht bei jedem Verstoß | Unverändert bestehend |
| Abmahnkosten | Vollständig vom Versender | Unverändert |
| DSGVO-Schadensersatz | Pauschal 100-500 Euro üblich | Nur bei konkretem Nachweis |
| Vertragsstrafe | Bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung | Unverändert |
| Beweislast Einwilligung | Liegt beim Versender | Unverändert |
Wie vermeiden Unternehmen eine Abmahnung?
Die wichtigste Schutzmaßnahme bleibt die dokumentierte Einwilligung.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2011 (Az. I ZR 164/09) bestätigt, dass das Double-Opt-In-Verfahren ein geeignetes Mittel zur Dokumentation einer wirksamen Einwilligung in E-Mail-Werbung ist.
Das Double-Opt-In-Verfahren bleibt der Goldstandard.
Bestandskundenklausel schützt weniger als gedacht
Die Ausnahme für Bestandskunden greift nur unter vier kumulativen Voraussetzungen: Die E-Mail-Adresse wurde im Rahmen eines tatsächlichen Kaufs erhalten, die Werbung bezieht sich auf ähnliche Produkte, der Kunde hat nicht widersprochen, und jede E-Mail enthält einen klaren Abmeldehinweis. Werbung für das Gesamtsortiment oder Gutscheine fällt nicht unter diese Ausnahme.
Unternehmen sollten ihre E-Mail-Prozesse systematisch prüfen und anpassen:
- Double-Opt-In einsetzen und vollständig protokollieren - IP-Adresse, Zeitstempel der Anmeldung und des Bestätigungsklicks dokumentieren und abrufbar speichern.
- Transaktions-E-Mails werbefrei halten - Bestellbestätigungen, Rechnungen und Versandmails dürfen keine Produktempfehlungen oder Rabattcodes enthalten.
- Bestandskundenklausel eng auslegen - nur ähnliche Produkte nach tatsächlichem Kauf bewerben und in jeder E-Mail einen Abmeldelink anbieten.
- Bewertungsanfragen separat einholen - eine eigenständige Einwilligung für Feedback-Mails einholen, nicht an Rechnungen oder Bestellbestätigungen koppeln.
- Bestehende Newsletter-Listen prüfen - alle Empfänger auf lückenlose Double-Opt-In-Dokumentation überprüfen und Einträge ohne Nachweis entfernen.
- Bei Abmahnungen Schadensersatzforderungen hinterfragen - seit dem BGH-Urteil vom Januar 2025 sind pauschale DSGVO-Forderungen angreifbar.
Wer grundlegende Fragen zum Umgang mit Abmahnungen hat, findet unter Wettbewerbsrecht weiterführende Informationen zu Verteidigungsmöglichkeiten und rechtssicherer Kommunikation.
Fazit und Ausblick
Die Entscheidung aus Karlsruhe ordnet das Abmahnrisiko bei unerlaubter E-Mail-Werbung neu.
Weitere Gerichtsentscheidungen zur Abgrenzung von Transaktions- und Werbe-E-Mails sind in den kommenden Monaten zu erwarten. Gleichzeitig bleiben die Anforderungen an wirksame Einwilligungen hoch, und die Durchsetzung durch Verbraucherschutzverbände wird eher zu- als abnehmen. Wer frühzeitig in saubere Prozesse investiert, vermeidet Abmahnungen und stärkt gleichzeitig das Vertrauen seiner Empfänger.
Wir begleiten Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer E-Mail-Kommunikation und bei der Verteidigung gegen Abmahnungen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Gibt es noch DSGVO-Schadensersatz für unerwünschte Werbe-E-Mails?
Nur bei konkretem Nachweis. Der BGH hat am 28. Januar 2025 (VI ZR 109/23) entschieden, dass ein DSGVO-Verstoß allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet. Ein bloßes „ungutes Gefühl" oder der Ärger über eine unerwünschte E-Mail genügen nicht. Ein konkreter, nachweisbarer Schaden ist eigenständige Anspruchsvoraussetzung. Die zuvor übliche Praxis pauschaler Forderungen von 100 bis 500 Euro pro Spam-E-Mail ist damit nicht mehr haltbar.
Kann eine einzige Werbe-E-Mail bereits eine Abmahnung auslösen?
Ja. Der BGH hat bereits am 20. Mai 2009 (I ZR 218/07) klargestellt, dass die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung. Der Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten treffen den Versender mit voller Wucht – daran hat das Urteil vom Januar 2025 nichts geändert.
Gelten Bewertungsanfragen nach dem Kauf als unerlaubte Werbung?
Ja. Der BGH hat am 10. Juli 2018 (VI ZR 225/17) entschieden, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung innerhalb einer Rechnungs-E-Mail als unzulässige Werbung ohne Einwilligung einzustufen ist. Der Werbebegriff wird bewusst weit ausgelegt: Jede Maßnahme, die mittelbar der Absatzförderung dient, fällt darunter. Die Bestandskundenklausel greift bei Bewertungsanfragen nicht, da es sich nicht um Werbung für ähnliche Produkte handelt. Eine separate Einwilligung für Feedback-Mails ist erforderlich.
Wie schützt das Double-Opt-In-Verfahren vor Abmahnungen?
Das Double-Opt-In-Verfahren ist laut BGH (I ZR 164/09, 10. Februar 2011) ein geeignetes Mittel zur Dokumentation einer wirksamen Einwilligung in E-Mail-Werbung. Entscheidend ist die lückenlose Protokollierung: IP-Adresse, Zeitstempel der Anmeldung und des Bestätigungsklicks müssen gespeichert und im Streitfall vorgelegt werden können. Die Bestätigungs-E-Mail selbst darf keine Werbung enthalten – sie muss sich auf den reinen Bestätigungslink beschränken. Rabattcodes oder Produktempfehlungen in der Bestätigungsmail sind ihrerseits abmahnfähig.
Dürfen Bestellbestätigungen Werbung enthalten?
Nein. Der BGH hat am 15. Dezember 2015 (VI ZR 134/15) entschieden, dass automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails mit Werbezusätzen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Die Transaktions-E-Mail selbst ist zulässig, Produktempfehlungen oder Rabattcodes darin sind es nicht. Entscheidend ist, ob der Empfänger der werblichen Kommunikation ausdrücklich zugestimmt hat. Unternehmen sollten Bestellbestätigungen, Rechnungen und Versandmails strikt werbefrei halten.
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