Mehrarbeit verweigern ohne Kündigung
Rechtsanwalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Dürfen Arbeitnehmer Überstunden verweigern?
- Aktuelle LAG-Urteile aus 2024 und 2025 bestätigen: Ohne vertragliche Grundlage dürfen Arbeitnehmer Überstunden verweigern - das Direktionsrecht allein reicht nicht.
- Was riskieren Arbeitgeber bei unzulässigen Sanktionen?
- Arbeitgeber riskieren unwirksame Kündigungen und Schadensersatzforderungen, wenn sie Arbeitnehmer für die berechtigte Verweigerung von Mehrarbeit sanktionieren.
- Welche Überstundenklauseln sind rechtssicher?
- Unternehmen sollten ihre Arbeitsverträge jetzt auf wirksame Überstundenklauseln prüfen - vage Formulierungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
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Dieser Beitrag erklärt:
- Unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber Überstunden anordnen dürfen
- Wann Arbeitnehmer Mehrarbeit verweigern können, ohne eine Kündigung zu riskieren
- Welche Schritte Unternehmen jetzt unternehmen sollten, um ihre Überstundenregelungen rechtssicher zu gestalten
Warum die Frage nach Mehrarbeit gerade jetzt relevant ist
Kernpunkt der aktuellen Rechtsprechung
Das Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung berechtigt den Arbeitgeber zur näheren Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, begründet jedoch keine vertragserweiternden Rechte wie die einseitige Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit.
Wer Überstunden anordnen will, braucht eine eigenständige Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Eine Kündigung wegen der Verweigerung, schlechtere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren, kann als verbotene Maßregelung unwirksam sein, wenn die Rechtsausübung der tragende Kündigungsgrund war.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2024 (Az. 4 SLa 52/24) entschieden, dass die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung eigenständige Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überstundenvergütung sind. Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein.
Diese Entscheidungen fügen sich in eine breitere Entwicklung ein: Die Gerichte schützen Arbeitnehmer zunehmend vor einseitigen Arbeitszeiterhöhungen und stellen strengere Anforderungen an die Rechtsgrundlage von Überstundenanordnungen. Die Grundlagen wirksamer Klauseln ordnet unser Überblick zum Arbeitsvertrag im Arbeitsrecht ein.
Wann dürfen Arbeitgeber Überstunden anordnen?
| Grundlagenart | Voraussetzungen | Grenzen |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag | Klare, verständliche Klausel | Vage Formulierungen unwirksam nach § 307 BGB |
| Tarifvertrag | Unmittelbare Anwendbarkeit | Keine pauschale Ermächtigung; ArbZG bleibt Grenze |
| Betriebsvereinbarung | Zustimmung des Betriebsrats | Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG |
| Notfall / Treuepflicht | Existenzbedrohende Situation | Nur echte Notfälle, nicht bloße Auftragsspitzen |
Arbeitsvertragliche Überstundenklauseln unter Druck
Die Gerichte prüfen Überstundenklauseln in Arbeitsverträgen zunehmend streng.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen Vertragsklauseln klar und verständlich formuliert sein. Überstundenklauseln, die weder die maximale Anzahl der Überstunden noch die Vergütungsregelung konkret benennen, verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber seit dem 1. August 2022 verpflichtet, die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich vereinbarter Möglichkeiten zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen schriftlich niederzulegen.
Mitbestimmung des Betriebsrats ist Pflicht
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Überstundenleistung ist rechtswidrig.
Wann dürfen Arbeitnehmer Überstunden verweigern?
Verweigerung ohne arbeitsrechtliche Folgen
Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Verweigerung vertraglich nicht geschuldeter Überstunden ist eine solche zulässige Rechtsausübung.
Darüber hinaus bestehen berechtigte Verweigerungsgründe auch bei grundsätzlich wirksamer Überstundenanordnung.
Gesetzliche Arbeitszeitgrenzen als harte Grenze
Nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Verstöße gegen die Arbeitszeitgrenzen sind kein Kavaliersdelikt. Arbeitgeber riskieren empfindliche Bußgelder.
Nach § 22 des Arbeitszeitgesetzes können Verstöße gegen die Arbeitszeitgrenzen mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Konsequenzen bei Verweigerung rechtmäßig angeordneter Überstunden
| Stufe | Ohne wirksame Grundlage | Mit wirksamer Grundlage |
|---|---|---|
| Verweigerung | Zulässig, geschützt durch § 612a BGB | Pflichtverstoß des Arbeitnehmers |
| Abmahnung | Unwirksam (Maßregelung) | Erste Reaktion des Arbeitgebers |
| Ordentliche Kündigung | Unwirksam | Nach erfolgloser Abmahnung möglich |
| Fristlose Kündigung | Unwirksam | Nur bei beharrlicher Arbeitsverweigerung |
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az. 2 SLa 253/24) bestätigt, dass auch im Zusammenhang mit Überstunden die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB gilt. Bewusst falsche Angaben zu geleisteten Überstunden stellen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen kann.
Welche Schritte sollten Unternehmen jetzt unternehmen?
Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass Arbeitgeber ihre Überstundenregelungen auf den Prüfstand stellen sollten. Vage Klauseln und fehlende Rechtsgrundlagen schaffen erhebliche Risiken.
Geplante Arbeitszeitreform beachten
Der Koalitionsvertrag 2025 sieht die Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit und die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Arbeitszeiterfassung vor. Unternehmen, die ihre Überstundenregelungen jetzt überarbeiten, sollten diese Änderungen bereits mitdenken.
Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:
- Arbeitsverträge auf Überstundenklauseln prüfen - vage Formulierungen wie “Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten” ersetzen durch konkrete Regelungen mit maximaler Stundenzahl und Vergütungsregelung.
- Betriebsvereinbarungen abschließen oder aktualisieren - klare Regelungen zu Anordnung, Vergütung, Ausgleich und Ankündigungsfristen schaffen.
- Dokumentation der Arbeitszeit sicherstellen - spätestens mit Einführung der verpflichtenden elektronischen Arbeitszeiterfassung muss ein lückenloses System stehen.
- Führungskräfte schulen - das Direktionsrecht allein berechtigt nicht zur Überstundenanordnung. Führungskräfte müssen wissen, welche Rechtsgrundlage in ihrem Fall gilt.
- Notfallregelungen klar definieren - festlegen, welche Situationen tatsächlich als Notfall gelten und wer in diesen Fällen Überstunden anordnen darf.
- Reaktion auf Verweigerung überdenken - eine Kündigung wegen Verweigerung vertraglich nicht geschuldeter Überstunden verstößt gegen das Maßregelungsverbot und ist unwirksam.
Wer grundlegende Fragen zu Arbeitsverträgen und arbeitsrechtlicher Gestaltung hat, findet unter Arbeitsrecht weiterführende Informationen.
Fazit und Ausblick
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position von Arbeitnehmern bei der Verweigerung von Mehrarbeit spürbar.
Weitere Entscheidungen zur Wirksamkeit von Überstundenklauseln und zur Reichweite des Maßregelungsverbots sind in den kommenden Monaten zu erwarten.
Wir beraten Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Arbeitsverträge und Überstundenregelungen.
Antworten auf einen Blick
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zum Thema, kompakt beantwortet. Für die vollständige Einordnung bleiben die Abschnitte oben maßgeblich.
Dürfen Arbeitnehmer Überstunden verweigern?
Ja, ohne wirksame vertragliche, tarifliche oder betriebliche Grundlage dürfen Arbeitnehmer Überstunden verweigern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Das LAG Hamm hat am 26. November 2025 (Az. 3 SLa 285/25) bestätigt, dass eine Kündigung wegen der Verweigerung verschlechterter Arbeitsbedingungen gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB verstößt und unwirksam ist. Das Direktionsrecht nach § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber zur Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, begründet jedoch keine einseitige Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit. Eine Abmahnung, Kündigung oder Versetzung als Reaktion auf die berechtigte Verweigerung ist regelmäßig unwirksam.
Kann der Arbeitgeber Überstunden allein mit dem Direktionsrecht anordnen?
Nein, das Direktionsrecht nach § 106 GewO reicht nach gefestigter Rechtsprechung nicht aus, um einseitig Mehrarbeit anzuordnen. Es berechtigt den Arbeitgeber zur näheren Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, begründet aber keine vertragserweiternden Rechte. Für eine wirksame Überstundenanordnung braucht der Arbeitgeber eine eigenständige Rechtsgrundlage: eine klare arbeitsvertragliche Klausel, einen anwendbaren Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mit Zustimmung des Betriebsrats. In echten Notfällen – etwa existenzbedrohenden Situationen – kann die arbeitsrechtliche Treuepflicht eine Überstundenleistung begründen. Reguläre Auftragsspitzen, krankheitsbedingte Personalengpässe oder saisonale Schwankungen gelten nicht als Notfall.
Welche Strafen drohen Arbeitgebern bei Verstößen gegen die Arbeitszeitgrenzen?
Verstöße gegen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro nach § 22 ArbZG geahndet werden. Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten und kann nur unter der Bedingung auf zehn Stunden verlängert werden, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden. Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen zunehmend aktiv. Mit der geplanten Einführung einer verpflichtenden elektronischen Arbeitszeiterfassung steigt das Entdeckungsrisiko für Verstöße erheblich. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht zudem die Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vor.
Was müssen Überstundenklauseln im Arbeitsvertrag enthalten?
Eine wirksame Überstundenklausel muss nach § 307 BGB klar und verständlich formuliert sein. Sie muss mindestens die maximale Überstundenzahl pro Woche oder Monat und die Vergütungsregelung konkret benennen. Formulierungen wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" oder „der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf Mehrarbeit zu leisten" halten einer AGB-Kontrolle regelmäßig nicht stand. Seit dem 1. August 2022 sind Arbeitgeber nach § 2 des Nachweisgesetzes zusätzlich verpflichtet, die Möglichkeit und Voraussetzungen für Überstunden schriftlich niederzulegen. Fehlt eine dieser Angaben, kann der Arbeitgeber die Klausel nicht als Rechtsgrundlage für eine Überstundenanordnung heranziehen.
Muss der Betriebsrat bei Überstunden zustimmen?
Ja, nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein echtes Mitbestimmungsrecht – kein bloßes Informationsrecht. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Überstundenleistung ist rechtswidrig. Nur in echten Notfällen darf der Arbeitgeber vorläufig ohne Zustimmung handeln und muss den Betriebsrat unverzüglich informieren und die nachträgliche Zustimmung einholen. Als Notfall gelten Naturkatastrophen, Unfälle mit sofortigem Hilfsbedarf oder existenzbedrohende technische Ausfälle. Reguläre Auftragsspitzen, krankheitsbedingte Personalengpässe, saisonale Schwankungen oder kurzfristige Kundenaufträge rechtfertigen dagegen keine Überstundenanordnung ohne Betriebsratszustimmung.
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